Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 14. Mai 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 7 und 7A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 16A, 22).
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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 47a, 48).
G. Mit Eingabe vom 29. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin von A., Rechts- anwältin Virginia Demuro, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten, Urkunde 70).
H. Am 2. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 13. Januar 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 16. Januar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).
K. A. nahm mit Eingabe vom 26. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8). Die Duplik des BJ vom 7. Februar 2017 wurde A. am 8. Feb- ruar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).
L. Die Eingabe von A. vom 14. März 2017 wurde dem BJ gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 12, 13).
M. Die von A. am 11. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 2. Dezember 2016 wurde am 4. Ja- nuar 2017 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
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Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 6 ff.; act. 8, S. 3 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
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des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
E. 3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
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und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.-Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) ver- wendet. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mit- einander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen dem Be- schwerdeführer, D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich gekannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwischen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Wei- teren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten eines Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. beteiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Orga- nisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auf- lösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Munition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeich- nungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei op- portun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder
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der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 7A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer das Amt des „capo locale“ und eine „carica speciale“ innegehabt habe. Dies gehe aus dem im I.-Club registrierten Gespräch vom 23. Januar 2011 hervor, als der Beschwerdeführer Folgendes gesagt habe: „[…] ci vuole tempo per- ché sistemino le cose, anche io vengo da un anno, è da un anno che sono di nuovo capo locale, ci vuole pure esperienza, arrivando piano piano e poi […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 455) sowie “[…] E si cerca quanto meno, tutti quanti noi altri cariche speciali che siamo tutti dello stesso verso o non è così!” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 458). Dem Beschwerdefüh- rer wird vorgeworfen, an mindestens fünf Treffen (23. Januar 2011, 30. Ja- nuar 2011, 16. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 5. März 2011) im I.-Club teilgenommen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 436 ff.).
E. 3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion der Be- schwerdeführer an Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe. Dass in den eingereichten Unterlagen die mutmassliche Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle teils als „capo locale“ und teils „capo società“ bezeichnet wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers kein Widerspruch. Wie im Ersuchen ausgeführt wird, werden die Ab- leger der ʼNdrangheta als „locale“ oder „società“ bezeichnet. Dass die Rolle des „capo locale“ teilweise auch D. oder F. zugeschrieben wurde, liegt in der zeitliche Beschränkung des auszuübenden Amtes. Dies belegt die Aussage des Beschwerdeführers, als er am 23. Januar 2011 ausführte: “[…] è da un anno che sono di nuovo capo locale […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 455).
Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die von den Schweizer Behörden angeforderte Ergänzung den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht genüge, nicht zu folgen. Die vom Beschwer- degegner am 23. April 2015 erbetene Ergänzung des Auslieferungsersu- chens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation
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handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Feb- ruar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom 12. November 2014 ausführlich umschrie- ben und mittels diversen Abschriften aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Ver- fahrensakten, Urkunde 5D, S. 436 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struk- tur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängig- keit von der Mutterorganisation waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. November 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr umfangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Aus- lieferung des Beschwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weiterge- hende Ausführungen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 – wie der Beschwerdeführer dies richtig erkannt hat – grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
E. 3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
E. 4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit. Er bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB und die italienischen Gerichte werden ihn aufgrund der bis- her ergangenen Urteile des Kassationsgerichtshofes gegen Mitbeschuldigte freisprechen müssen (act. 1, S. 11 ff.).
E. 4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
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Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
E. 4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Organisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorge- worfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver-
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halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
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eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
E. 4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen
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(bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
E. 4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
E. 4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
E. 4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen
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E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und dem Be- schwerdeführer zu erwähnen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattge- funden haben soll. Derselbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensakten, Urkunde 7A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwi- schen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Funktion des „capo locale“ mit einer „carica speciale“ innegehabt und damit eine wichtige Führungsfunktion ausgeübt zu haben. Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht seine Über- zeugung hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung erinnerte der Be- schwerdeführer die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Feb- ruar 2011 als er ausführte: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescri- zioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 436). Seine Verbunden- heit mit den Mitgliedern beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich des Tref- fens vom 30. Januar 2011 wie folgt: „[…] Come bene sapete, io ho adorato sempre prima di ogni cosa la mia famiglia, fuori dalla famiglia la società, per me siete tutti quanti uguali e vi adoro per cento migliaia di anni fino che cam- pate, io quel che ho ce l’ho per voi, io quel rispetto che ho per voi dentro di me, è rispetto vostro, io sono onorato di stare con voi, con le parole nostre, e però quando parlo, io parlo con la mente mia e non con la mente di un’altra persona. Io vi adoro di quelle, di tutte le azioni vostre io sono a disposizione della società! […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 194). Bemerkenswer- terweise führte der Beschwerdeführer diese Worte sogleich im Nachgang an folgende Ausführungen von F. aus, der sich zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle äusserte: „[…] Dice io… in questo momento voglio la- vorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 193 f.).
E. 4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit-
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glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem gehören die registrierten Gespräche, die teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich oder das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegen- stand hatten, weder zu den üblichen Vereinsgesprächen noch zur italieni- schen Kultur. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhän- gigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Um- ständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Ur- kunde 12A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen.
E. 4.5.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge- stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des itali- enischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je- doch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom
25. März 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Un- tersuchungshaft von F. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. F. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Verfahrensakten, Urkunde 15). Zudem ist das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von L. und M. zum Gegenstand hatte, für den vorlie- genden Fall nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. L. wurde vorgeworfen, der W.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle M. angehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht lediglich einen Auszug aus dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016 ein. Der Beschwerdekammer liegt jedoch das gesamte Urteil vor. Da der Beschwerdeführer offenbar im Besitz des gesamten Urteils ist,
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ist dieses Gericht von Amtes wegen verpflichtet, das ganze Urteil zu berück- sichtigen und nicht nur die vom Beschwerdeführer daraus zitierten Ab- schnitte (Art. 12 lit. a VwVG). Darin hielt der Kassationsgerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in co- stante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tede- sche di W., V., U. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde M. vorge- worfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kon- takt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, kann der Auslieferungs- beilage 5B vom 17. November 2014 ein Vorwurf, M. hätte der Z.-Zelle ange- hört, nicht entnommen werden. Mithin kann das im Urteil des Kassationsge- richtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertra- gen werden. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die eingereich- ten Medienberichte betreffend die Freisprüche von O., P. sowie Q. (act. 14, 14.1-14.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung der in den Medien am 30. Juni 2017 bekannt- gegebene erstinstanzliche Freispruch von R., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglie- der der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wo- bei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
E. 4.6 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tat- bestandes von Art. 260ter StGB nicht auseinandergesetzt (act. 1, S. 11), geht fehl. Der Beschwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.1, Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf weitergehende Ausführungen verzichten und der angefochtene Ent- scheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen.
E. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 und 9 EAUe und bringt vor, die BA habe umfangreiche Untersuchung geführt und sich
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entschieden, das Strafverfahren einzustellen. Aus diesem Grund sei die Aus- lieferung zu verweigern (act. 1, S. 20 ff.).
E. 5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
E. 5.3 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig ab- geurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zu- ständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen der- selben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingelei- tetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG).
Der Grundsatz "ne bis in idem" gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet, aber noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Daran vermag auch eine allfällige sinn- gemässe Aussage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwägung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglie- der der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht er- folgt. Die prozessuale Strategie der BA ist nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens und entsprechende Kritiken sind nicht zu hören. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom
13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerde- führers ist daher unbehelflich.
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E. 6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 36 IRSG zu verweigern. Der Schwerpunkt der Sachverhaltsvorwürfe liege in der Schweiz und die ihm vorgeworfenen Handlungen unterstünden der schweizerischen Gerichtsbar- keit. Diesfalls könne der Verfolgte nur ausnahmsweise ausgeliefert werden (act. 1, S. 22 ff.).
E. 6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
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1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
E. 6.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in ZZ. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er als Minderjähriger in die Schweiz emigriert und hat bis zu seiner Erkrankung jahrelang auf dem Bau gearbeitet. Seiner Ansicht nach habe er sich hier gut integriert. Aus den Ak- ten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines über 30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine überset- zende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrens- akten, Urkunde 22, S. 1). Der Beschwerdeführer bezieht gegenwärtig eine Invalidenrente und ist krankheitsbedingt nicht erwerbstätig. Laut seinen ei- genen Angaben verbringe der Beschwerdeführer seine Ferien in Italien, wo auch seine Mutter wohne (Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 3). Der Be- schwerdeführer war jahrelang Mitglied des kalabrischen Vereins in Z. und pflegte im I.-Club mit seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszuge- hen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
E. 6.3.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit
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liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren sei aufgrund des Beschleunigungsgebotes und der in der Schweiz vorhandenen Beweis- mittel durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen, ist nicht zu folgen. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Beweismittel den italieni- schen Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die beiden Mitbeschuldigten (D. und F.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum an- deren hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangs- massnahmen durchgeführt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass wei- tere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter ande- rem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwer- deführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient.
E. 6.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217
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E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel- setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher- zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan- tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus- ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge- richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
E. 7.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO- Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter diversen gesundheitlichen Problemen und müsse aufgrund der ihm vorgeworfenen Stellung innerhalb der Z.-Zelle bei einer Auslieferung damit rechnen, dem Sonderhaftregime für Mitglieder einer mafiösen Organisation gemäss Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario italiano (sog. „carcere duro“; nachfolgend „Art. 41-bis Haftre- gime“) unterstellt zu werden. Dieses sehe eine Isolationshaft vor und der In- haftierte werde selbst beim eingeschränkten Hofgang isoliert. Dieses Haftre- gime werde auch auf schwer kranke Personen angewandt und aus Medien- berichten gehe hervor, dass mehrere Inhaftierte unter dem Art. 41-bis Haft- regime verstorben seien. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien sei gestützt auf Art. 3 EMRK zu verweigern (act. 1, S. 27 ff.; act. 8, S. 7 f.).
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E. 7.4 Das Art. 41-bis Haftregime zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Haft- bedingungen mit weitergehenden Massnahmen aus und ist grundsätzlich für sehr gefährliche Mafiamitglieder vorgesehen, die schwere Delikte (bspw. zahlreiche Tötungen) begangen haben (vgl. Urteil des Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte in Strasbourg [nachfolgend „EGMR“] i.S. Riina ge- gen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 3). Der Grund für die Ein- führung eines solchen Regimes lag darin, dass es diversen Mitgliedern der Cosa nostra, Camorra und ʼNdrangheta gelungen ist, trotz des Freiheitsent- zugs Kontakt zu Mafia-Mitgliedern und ihre Stellung innerhalb der kriminellen Organisation aufrecht zu erhalten, Informationen auszutauschen und Delikte zu organisieren oder sogar durchzuführen. Um dies zu unterbinden, wurde das Art. 41-bis Haftregime eingeführt, welches unter anderem einge- schränkte Besuche von Familienmitgliedern, Kontrolle sämtlicher Korrespon- denz, Videoüberwachung etc. vorsieht (Urteil des EGMR i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 11, 32, 126). Dieses Haftregime wird durch das Komitee des Europarates zur Verhütung von Fol- ter (CPT) beobachtet. Es besucht die italienischen Gefängnisse und gibt in der Folge seine Empfehlungen ab. Der letzte Besuch der CPT-Delegation zur Beurteilung des Art. 41-bis Haftregimes fand im April 2016 statt (vgl. http://www.coe.int/it/ web/cpt/-/the-cpt-visits-italy; zuletzt besucht am 20. Juli 2017). Ein aktueller Bericht des CPT liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob und welche der von CPT im Bericht vom 19. November 2013 empfohlenen Massnahmen umgesetzt wurden (vgl. CPT Report to the Italien Government on the visit to Italy from 13 to 25 May 2012 vom 19. November 2013, https://rm.coe.int/CoERM- PublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documen- tId=090000168069727a; besucht am 20. Juli 2017). Ausserdem hat der EGMR bereits mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich mit dem Art. 41-bis Haftregime zu befassen und hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint (vgl. Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 22. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 55 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 33 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 17 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 16 ff.). In Fällen von Riina und Enea litten die Beschwer- deführer, die unter anderem wegen Mafia-Mitgliedschaft verurteilt wurden, an diversen physischen und psychischen Erkrankungen (bspw. Leberleiden, Probleme mit dem Blutdruck, Herzerkrankungen). In beiden Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die italienischen Behörden ihrer Pflicht zur Ge- währleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung während des
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Freiheitsentzugs nachgekommen seien. Insbesondere sei den Beschwerde- führern die medizinische Behandlung innerhalb sowie ausserhalb des Ge- fängnisses gewährt worden (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom
19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 14, 25; i.S. Enea gegen Italien vom
17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 60 ff.).
E. 7.5 Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeunterlagen kann nicht mit Sicher- heit gesagt werden, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Inhaftierung dem Art. 41-bis Haftregime unterstellt sein wird. Sein Vorbringen, dass F., welchem ebenfalls vorgeworfen wird, Mitglied der Z.-Zelle zu sein, sich seit August 2014 in einer solchen Isolationshaft befinde, ist nicht belegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in einem allfälligen Art. 41-bis Haftregime die nötige medizinische Versorgung erhalten wird. So- mit vermochte der Beschwerdeführer eine objektiv und ernsthaft schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat nicht glaubhaft darzulegen. Die Rüge geht damit fehl.
Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
E. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde durch die Aus- lieferung verletzt. Im Falle einer Inhaftierung würden regemässige schriftli- che wie auch telefonische Kontakte zu seiner Familie nicht möglich sein. Zu- dem würden die ihm ausbezahlten Rentenleistungen eingestellt werden, die jedoch für die Familie die Haupteinnahmequelle seien (act. 1, S. 29 f.).
- 24 -
E. 8.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Der EGMR hat das Art. 41-bis Haftregime auf die Verträglichkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und die Einschränkung der Besuchsrechte sowie die Korrespondenzkon- trolle bei Mitgliedern von kriminellen Organisationen als konventionskonform gewertet, sofern die Massnahmen nach Inkrafttreten einer genügenden ge- setzlichen Grundlage (im Juli 2004) stattgefunden haben (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 36. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 121 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 42 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 32 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 24 ff.).
E. 8.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die ihm ausbezahlte Invalidenrente. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
- 25 -
E. 8.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 26 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.1
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Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 14. Mai 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 7 und 7A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 16A, 22).
- 3 -
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 47a, 48).
G. Mit Eingabe vom 29. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin von A., Rechts- anwältin Virginia Demuro, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten, Urkunde 70).
H. Am 2. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 13. Januar 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 16. Januar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).
K. A. nahm mit Eingabe vom 26. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8). Die Duplik des BJ vom 7. Februar 2017 wurde A. am 8. Feb- ruar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).
L. Die Eingabe von A. vom 14. März 2017 wurde dem BJ gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 12, 13).
M. Die von A. am 11. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 2. Dezember 2016 wurde am 4. Ja- nuar 2017 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
- 5 -
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 6 ff.; act. 8, S. 3 ff.).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
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des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
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und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.-Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) ver- wendet. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mit- einander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen dem Be- schwerdeführer, D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich gekannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwischen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Wei- teren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten eines Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. beteiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Orga- nisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auf- lösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Munition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeich- nungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei op- portun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder
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der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 7A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer das Amt des „capo locale“ und eine „carica speciale“ innegehabt habe. Dies gehe aus dem im I.-Club registrierten Gespräch vom 23. Januar 2011 hervor, als der Beschwerdeführer Folgendes gesagt habe: „[…] ci vuole tempo per- ché sistemino le cose, anche io vengo da un anno, è da un anno che sono di nuovo capo locale, ci vuole pure esperienza, arrivando piano piano e poi […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 455) sowie “[…] E si cerca quanto meno, tutti quanti noi altri cariche speciali che siamo tutti dello stesso verso o non è così!” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 458). Dem Beschwerdefüh- rer wird vorgeworfen, an mindestens fünf Treffen (23. Januar 2011, 30. Ja- nuar 2011, 16. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 5. März 2011) im I.-Club teilgenommen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 436 ff.).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion der Be- schwerdeführer an Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe. Dass in den eingereichten Unterlagen die mutmassliche Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle teils als „capo locale“ und teils „capo società“ bezeichnet wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers kein Widerspruch. Wie im Ersuchen ausgeführt wird, werden die Ab- leger der ʼNdrangheta als „locale“ oder „società“ bezeichnet. Dass die Rolle des „capo locale“ teilweise auch D. oder F. zugeschrieben wurde, liegt in der zeitliche Beschränkung des auszuübenden Amtes. Dies belegt die Aussage des Beschwerdeführers, als er am 23. Januar 2011 ausführte: “[…] è da un anno che sono di nuovo capo locale […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 455).
Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die von den Schweizer Behörden angeforderte Ergänzung den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht genüge, nicht zu folgen. Die vom Beschwer- degegner am 23. April 2015 erbetene Ergänzung des Auslieferungsersu- chens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation
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handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Feb- ruar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom 12. November 2014 ausführlich umschrie- ben und mittels diversen Abschriften aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Ver- fahrensakten, Urkunde 5D, S. 436 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struk- tur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängig- keit von der Mutterorganisation waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. November 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr umfangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Aus- lieferung des Beschwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weiterge- hende Ausführungen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 – wie der Beschwerdeführer dies richtig erkannt hat – grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit. Er bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB und die italienischen Gerichte werden ihn aufgrund der bis- her ergangenen Urteile des Kassationsgerichtshofes gegen Mitbeschuldigte freisprechen müssen (act. 1, S. 11 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
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Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Organisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorge- worfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver-
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halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
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eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen
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(bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen
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E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und dem Be- schwerdeführer zu erwähnen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattge- funden haben soll. Derselbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensakten, Urkunde 7A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwi- schen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Funktion des „capo locale“ mit einer „carica speciale“ innegehabt und damit eine wichtige Führungsfunktion ausgeübt zu haben. Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht seine Über- zeugung hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung erinnerte der Be- schwerdeführer die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Feb- ruar 2011 als er ausführte: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescri- zioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 436). Seine Verbunden- heit mit den Mitgliedern beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich des Tref- fens vom 30. Januar 2011 wie folgt: „[…] Come bene sapete, io ho adorato sempre prima di ogni cosa la mia famiglia, fuori dalla famiglia la società, per me siete tutti quanti uguali e vi adoro per cento migliaia di anni fino che cam- pate, io quel che ho ce l’ho per voi, io quel rispetto che ho per voi dentro di me, è rispetto vostro, io sono onorato di stare con voi, con le parole nostre, e però quando parlo, io parlo con la mente mia e non con la mente di un’altra persona. Io vi adoro di quelle, di tutte le azioni vostre io sono a disposizione della società! […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 194). Bemerkenswer- terweise führte der Beschwerdeführer diese Worte sogleich im Nachgang an folgende Ausführungen von F. aus, der sich zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle äusserte: „[…] Dice io… in questo momento voglio la- vorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 193 f.). 4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit-
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glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem gehören die registrierten Gespräche, die teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich oder das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegen- stand hatten, weder zu den üblichen Vereinsgesprächen noch zur italieni- schen Kultur. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhän- gigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Um- ständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Ur- kunde 12A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. 4.5.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge- stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des itali- enischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je- doch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom
25. März 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Un- tersuchungshaft von F. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. F. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer krimi- nellen Organisation zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Verfahrensakten, Urkunde 15). Zudem ist das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von L. und M. zum Gegenstand hatte, für den vorlie- genden Fall nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. L. wurde vorgeworfen, der W.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle M. angehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht lediglich einen Auszug aus dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016 ein. Der Beschwerdekammer liegt jedoch das gesamte Urteil vor. Da der Beschwerdeführer offenbar im Besitz des gesamten Urteils ist,
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ist dieses Gericht von Amtes wegen verpflichtet, das ganze Urteil zu berück- sichtigen und nicht nur die vom Beschwerdeführer daraus zitierten Ab- schnitte (Art. 12 lit. a VwVG). Darin hielt der Kassationsgerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in co- stante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tede- sche di W., V., U. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde M. vorge- worfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kon- takt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, kann der Auslieferungs- beilage 5B vom 17. November 2014 ein Vorwurf, M. hätte der Z.-Zelle ange- hört, nicht entnommen werden. Mithin kann das im Urteil des Kassationsge- richtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertra- gen werden. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die eingereich- ten Medienberichte betreffend die Freisprüche von O., P. sowie Q. (act. 14, 14.1-14.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung der in den Medien am 30. Juni 2017 bekannt- gegebene erstinstanzliche Freispruch von R., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglie- der der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wo- bei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen. 4.6 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tat- bestandes von Art. 260ter StGB nicht auseinandergesetzt (act. 1, S. 11), geht fehl. Der Beschwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.1, Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf weitergehende Ausführungen verzichten und der angefochtene Ent- scheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen.
5.
5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 und 9 EAUe und bringt vor, die BA habe umfangreiche Untersuchung geführt und sich
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entschieden, das Strafverfahren einzustellen. Aus diesem Grund sei die Aus- lieferung zu verweigern (act. 1, S. 20 ff.).
5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
5.3 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig ab- geurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zu- ständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen der- selben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingelei- tetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG).
Der Grundsatz "ne bis in idem" gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet, aber noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Daran vermag auch eine allfällige sinn- gemässe Aussage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwägung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglie- der der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht er- folgt. Die prozessuale Strategie der BA ist nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens und entsprechende Kritiken sind nicht zu hören. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom
13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerde- führers ist daher unbehelflich.
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6.
6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 36 IRSG zu verweigern. Der Schwerpunkt der Sachverhaltsvorwürfe liege in der Schweiz und die ihm vorgeworfenen Handlungen unterstünden der schweizerischen Gerichtsbar- keit. Diesfalls könne der Verfolgte nur ausnahmsweise ausgeliefert werden (act. 1, S. 22 ff.).
6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
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1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
6.3
6.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in ZZ. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er als Minderjähriger in die Schweiz emigriert und hat bis zu seiner Erkrankung jahrelang auf dem Bau gearbeitet. Seiner Ansicht nach habe er sich hier gut integriert. Aus den Ak- ten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines über 30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine überset- zende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrens- akten, Urkunde 22, S. 1). Der Beschwerdeführer bezieht gegenwärtig eine Invalidenrente und ist krankheitsbedingt nicht erwerbstätig. Laut seinen ei- genen Angaben verbringe der Beschwerdeführer seine Ferien in Italien, wo auch seine Mutter wohne (Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 3). Der Be- schwerdeführer war jahrelang Mitglied des kalabrischen Vereins in Z. und pflegte im I.-Club mit seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszuge- hen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist. 6.3.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit
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liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren sei aufgrund des Beschleunigungsgebotes und der in der Schweiz vorhandenen Beweis- mittel durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen, ist nicht zu folgen. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Beweismittel den italieni- schen Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die beiden Mitbeschuldigten (D. und F.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum an- deren hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangs- massnahmen durchgeführt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass wei- tere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter ande- rem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwer- deführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient. 6.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217
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E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel- setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher- zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan- tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus- ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge- richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet- zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
7.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO- Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter diversen gesundheitlichen Problemen und müsse aufgrund der ihm vorgeworfenen Stellung innerhalb der Z.-Zelle bei einer Auslieferung damit rechnen, dem Sonderhaftregime für Mitglieder einer mafiösen Organisation gemäss Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario italiano (sog. „carcere duro“; nachfolgend „Art. 41-bis Haftre- gime“) unterstellt zu werden. Dieses sehe eine Isolationshaft vor und der In- haftierte werde selbst beim eingeschränkten Hofgang isoliert. Dieses Haftre- gime werde auch auf schwer kranke Personen angewandt und aus Medien- berichten gehe hervor, dass mehrere Inhaftierte unter dem Art. 41-bis Haft- regime verstorben seien. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien sei gestützt auf Art. 3 EMRK zu verweigern (act. 1, S. 27 ff.; act. 8, S. 7 f.).
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7.4 Das Art. 41-bis Haftregime zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Haft- bedingungen mit weitergehenden Massnahmen aus und ist grundsätzlich für sehr gefährliche Mafiamitglieder vorgesehen, die schwere Delikte (bspw. zahlreiche Tötungen) begangen haben (vgl. Urteil des Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte in Strasbourg [nachfolgend „EGMR“] i.S. Riina ge- gen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 3). Der Grund für die Ein- führung eines solchen Regimes lag darin, dass es diversen Mitgliedern der Cosa nostra, Camorra und ʼNdrangheta gelungen ist, trotz des Freiheitsent- zugs Kontakt zu Mafia-Mitgliedern und ihre Stellung innerhalb der kriminellen Organisation aufrecht zu erhalten, Informationen auszutauschen und Delikte zu organisieren oder sogar durchzuführen. Um dies zu unterbinden, wurde das Art. 41-bis Haftregime eingeführt, welches unter anderem einge- schränkte Besuche von Familienmitgliedern, Kontrolle sämtlicher Korrespon- denz, Videoüberwachung etc. vorsieht (Urteil des EGMR i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 11, 32, 126). Dieses Haftregime wird durch das Komitee des Europarates zur Verhütung von Fol- ter (CPT) beobachtet. Es besucht die italienischen Gefängnisse und gibt in der Folge seine Empfehlungen ab. Der letzte Besuch der CPT-Delegation zur Beurteilung des Art. 41-bis Haftregimes fand im April 2016 statt (vgl. http://www.coe.int/it/ web/cpt/-/the-cpt-visits-italy; zuletzt besucht am 20. Juli 2017). Ein aktueller Bericht des CPT liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob und welche der von CPT im Bericht vom 19. November 2013 empfohlenen Massnahmen umgesetzt wurden (vgl. CPT Report to the Italien Government on the visit to Italy from 13 to 25 May 2012 vom 19. November 2013, https://rm.coe.int/CoERM- PublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documen- tId=090000168069727a; besucht am 20. Juli 2017). Ausserdem hat der EGMR bereits mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich mit dem Art. 41-bis Haftregime zu befassen und hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint (vgl. Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 22. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 55 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 33 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 17 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 16 ff.). In Fällen von Riina und Enea litten die Beschwer- deführer, die unter anderem wegen Mafia-Mitgliedschaft verurteilt wurden, an diversen physischen und psychischen Erkrankungen (bspw. Leberleiden, Probleme mit dem Blutdruck, Herzerkrankungen). In beiden Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die italienischen Behörden ihrer Pflicht zur Ge- währleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung während des
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Freiheitsentzugs nachgekommen seien. Insbesondere sei den Beschwerde- führern die medizinische Behandlung innerhalb sowie ausserhalb des Ge- fängnisses gewährt worden (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom
19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 14, 25; i.S. Enea gegen Italien vom
17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 60 ff.). 7.5 Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeunterlagen kann nicht mit Sicher- heit gesagt werden, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Inhaftierung dem Art. 41-bis Haftregime unterstellt sein wird. Sein Vorbringen, dass F., welchem ebenfalls vorgeworfen wird, Mitglied der Z.-Zelle zu sein, sich seit August 2014 in einer solchen Isolationshaft befinde, ist nicht belegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in einem allfälligen Art. 41-bis Haftregime die nötige medizinische Versorgung erhalten wird. So- mit vermochte der Beschwerdeführer eine objektiv und ernsthaft schwerwie- gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat nicht glaubhaft darzulegen. Die Rüge geht damit fehl.
Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä- higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend- baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge- macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen- den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde durch die Aus- lieferung verletzt. Im Falle einer Inhaftierung würden regemässige schriftli- che wie auch telefonische Kontakte zu seiner Familie nicht möglich sein. Zu- dem würden die ihm ausbezahlten Rentenleistungen eingestellt werden, die jedoch für die Familie die Haupteinnahmequelle seien (act. 1, S. 29 f.).
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8.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu- ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim- mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Der EGMR hat das Art. 41-bis Haftregime auf die Verträglichkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und die Einschränkung der Besuchsrechte sowie die Korrespondenzkon- trolle bei Mitgliedern von kriminellen Organisationen als konventionskonform gewertet, sofern die Massnahmen nach Inkrafttreten einer genügenden ge- setzlichen Grundlage (im Juli 2004) stattgefunden haben (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 36. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 121 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 42 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 32 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 24 ff.).
8.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die ihm ausbezahlte Invalidenrente. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
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8.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Virginia Demuro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).