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RH.2017.11

Bundesstrafgericht · 2017-08-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 14. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7, 7A).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkun- den 16A, 22). Infolge der Unterzeichnung einer Vereinbarung ordnete das BJ am 14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkunden 47a, 48).

C. Am 2. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2017.1, act. 1.1). Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2017.1, act. 16). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 4. August 2017 eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche mo- mentan hängig ist (RR.2017.1, act. 19).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.4). A. wurde am 28. Juli 2017 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1, S. 3).

E. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess A. gegen den Auslieferungshaftbefehl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen;

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Eventualiter unter Anordnung (weiterer) Ersatzmassnahmen:  Electronic Monitoring  tägliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten Z.

2. Der Antrag 1 sei superprovisorisch und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners.

F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 8. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 9. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 9. Au- gust 2017 wurde dem BJ am 10. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;

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137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. August 2017 per Post zugestellt (act. 1, S. 3). Seine gleichentags erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 3, 4). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwer- degegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Be- schwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ita- lien in deutscher Sprache (RR.2017.1). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einer deutschsprachigen Rechtsvertreterin verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3 Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen.

E. 3.1 Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach sein Antrag Ziff. 1 superpro- visorisch und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu behandeln sei (act. 1, Antrag Ziff. 2), ist abzuweisen. Die beantragte superprovisorische Haftentlassung des Beschwerdeführers würde einen Endentscheid faktisch vorwegnehmen und den Zweck der Verhaftung obsolet machen.

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E. 3.2 Abzusehen ist auch vom Beizug der Akten des Verfahrens der Bundesan- waltschaft (act. 1, S. 4). Inwiefern diese zur Beurteilung der hier angefochte- nen Auslieferungshaft relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

E. 3.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid enthalte keinerlei Begründung (act. 1, S. 5).

Eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, ist in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössi- schen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungs- haft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 angeordne- ten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 ausrei- chend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerdeführers seiner Rechtsvertreterin auf Nachfrage hin telefonisch begründet. Nament- lich wurde auf den Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer und auf die dadurch gestiegene Fluchtgefahr hingewiesen (act. 1, S. 5). Der Hinweis auf den ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 ist auch im angefochtenen Entscheid enthalten (act. 3.4, S. 1). Eine Verlet- zung der Begründungspflicht als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht ersichtlich. Damit geht die Rüge fehl.

E. 3.4 Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keine persönliche Anhörung im Sinne von Art. 52 IRSG stattgefunden und es sei ihm auch vor- gängig keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Inhaftierung zu äus- sern (act. 1, S. 8; act. 4, S. 3), verfängt nicht. Eine vorgängige Stellungnahme zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen, weshalb das diesbezügliche Vor- gehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Ebenso verzich- tete der Beschwerdegegner unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. Da- bei führte er in seiner Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 anstelle des Entscheids RH.2015.5 vom 9. April 2015 irrtümlicherweise den Entscheid RR.2015.5 an (act. 3, Ziff. IV.1). Dem Entscheid RH.2015.5 lag eine Sach- lage zugrunde, die mit der vorliegenden vergleichbar ist. Anlässlich der ers- ten Verhaftung wurde der Verfolgte persönlich angehört und unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen. Bei der

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zweiten Verhaftung und erneuten Versetzung in Auslieferungshaft verzich- tete der Beschwerdegegner auf eine weitere persönliche Anhörung (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.5 vom 9. April 2015, E. 2.2).

Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, wurde der Beschwerdefüh- rer bereits im Rahmen der ersten Verhaftung am 8. März 2016 über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Zu- dem wurde der Auslieferungshaftbefehl im Hinblick auf die Sicherstellung der Vollstreckung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens erlassen. Eine Abänderung oder Erweiterung des Auslieferungsersuchens fand nicht statt. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge geht da- her fehl.

E. 4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Die Verhältnisse seien dieselben, wie sie damals bestanden hätten, als der erste Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und er aus der Haft entlassen worden sei. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts habe zu keiner massiven Erhöhung der Fluchtgefahr geführt. Seine IV-Rente, die er auf- grund erheblicher gesundheitlicher Probleme erhalte, bilde die Haupteinnah- mequelle seiner Familie. Wenn er untertauche, würde diese eingestellt wer- den. Er sei bereits als Minderjähriger in die Schweiz gekommen und habe sehr enge Beziehungen zur Schweiz. Hier befinde sich sein gesamtes fami- liäres und soziales Beziehungsumfeld. Zudem sei die Fortsetzung der ärztli- chen Behandlungen bei seinen bisherigen Ärzten und Psychologen für ihn enorm wichtig (act. 1, S. 5 ff.).

E. 4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a

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S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

E. 4.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 51 Jahre alt und aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungs- entscheid ist der Beschwerdekammer bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines über 30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 1). Ausserdem gilt zu beach- ten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungs- entscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abge- wiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2017.1, act. 19). Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher

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die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdefüh- rer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Be- schwerdeführers eintreten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegeg- ners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der kon- stanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Argument des Be- schwerdeführers, seine IV-Rente sei die einzige Haupteinnahmequelle der Familie, nichts zu ändern. Die Rüge ist daher unbegründet.

E. 4.4 Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Unabhängig davon, ob der Kanton Thurgau über die erforderlichen technischen Vorrichtungen verfügt, vermag das beantragte Electronic Monitoring der sehr hohen Fluchtgefahr nicht aus- reichend zu begegnen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die bean- tragte tägliche Meldepflicht bei der Polizei. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Die Beschwerde ist dies- bezüglich abzuweisen.

5.

5.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide unter diversen physi- schen und psychischen Beschwerden und sei aus diesem Grund weder hafterstehungs- noch transportfähig (act. 1, S. 10; act. 4, S. 5 f.).

5.2 Wie bereits oben dargelegt, drängt sich eine Haftentlassung bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Belassung in Haft setzt voraus, dass der körperliche bzw. psychische Zustand des Verfolgten diesen als hafterstehungsfähig erschei- nen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung

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der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Es gilt dabei zu be- achten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet – sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Be- hörde unter Beiziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

5.3 Der Beschwerdegegner führt aus, er habe von den zuständigen Stellen bis- her keine Hinweise erhalten, wonach der Beschwerdeführer nicht hafterste- hungsfähig sei und beispielsweise eine Verlegung in eine geschlossene me- dizinische Einrichtung angezeigt wäre. Der Beschwerdeführer erhalte die nö- tige Medikation im Gefängnis und könne jederzeit den Gefängnisarzt beizie- hen. Indes nehme der Beschwerdegegner die Beschwerde zum Anlass, die mit dem Vollzug der Auslieferungshaft betraute kantonalen Behörden auf diese Rüge hinzuweisen und einen aktuellen Bericht über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers erstellen zu lassen (act. 3, Ziff. IV.3).

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen belegen, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Verhaftung in einer ärztlichen Behandlung war. Indes lässt sich damit keine Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers feststellen, die eine Haftentlassung zur Folge hätte. Da an den Ausfüh- rungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer die nötige Medikation im Gefängnis erhalte und jederzeit den Gefängnisarzt beiziehen könne, keine Zweifel bestehen, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, dies- bezügliche Schritte einzuleiten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerde- gegner eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bereits veranlasst hat.

5.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 6 September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und

E. 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

Dispositiv
  1. Der Antrag auf superprovisorische Behandlung des Begehrens Ziff. 1 ohne Anhörung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2017.11

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Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 14. Mai 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7, 7A).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkun- den 16A, 22). Infolge der Unterzeichnung einer Vereinbarung ordnete das BJ am 14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkunden 47a, 48).

C. Am 2. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be- willigte die Auslieferung von A. an Italien (RR.2017.1, act. 1.1). Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die von A. dagegen erho- bene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2017.1, act. 16). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 4. August 2017 eine Beschwerde an das Bundesgericht, welche mo- mentan hängig ist (RR.2017.1, act. 19).

D. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.4). A. wurde am 28. Juli 2017 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1, S. 3).

E. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess A. gegen den Auslieferungshaftbefehl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen;

- 3 -

Eventualiter unter Anordnung (weiterer) Ersatzmassnahmen:  Electronic Monitoring  tägliche Meldepflicht auf dem Polizeiposten Z.

2. Der Antrag 1 sei superprovisorisch und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu erlassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners.

F. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 8. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 9. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 9. Au- gust 2017 wurde dem BJ am 10. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;

- 4 -

137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. August 2017 per Post zugestellt (act. 1, S. 3). Seine gleichentags erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Indes reichten die Parteien sämtliche Eingaben in Deutsch ein (act. 1, 3, 4). Ausserdem erfolgte sowohl das Auslieferungsverfahren vor dem Beschwer- degegner als auch das daraufhin bei der Beschwerdekammer geführte Be- schwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ita- lien in deutscher Sprache (RR.2017.1). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einer deutschsprachigen Rechtsvertreterin verbeiständet. Aus diesen Gründen erfolgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3. Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen.

3.1 Das Begehren des Beschwerdeführers, wonach sein Antrag Ziff. 1 superpro- visorisch und ohne Anhörung des Beschwerdegegners zu behandeln sei (act. 1, Antrag Ziff. 2), ist abzuweisen. Die beantragte superprovisorische Haftentlassung des Beschwerdeführers würde einen Endentscheid faktisch vorwegnehmen und den Zweck der Verhaftung obsolet machen.

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3.2 Abzusehen ist auch vom Beizug der Akten des Verfahrens der Bundesan- waltschaft (act. 1, S. 4). Inwiefern diese zur Beurteilung der hier angefochte- nen Auslieferungshaft relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid enthalte keinerlei Begründung (act. 1, S. 5).

Eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, ist in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössi- schen StPO sieht das IRSG keine besonderen Haftgründe vor. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungs- haft sprechen, reicht der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 angeordne- ten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 ausrei- chend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerdeführers seiner Rechtsvertreterin auf Nachfrage hin telefonisch begründet. Nament- lich wurde auf den Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer und auf die dadurch gestiegene Fluchtgefahr hingewiesen (act. 1, S. 5). Der Hinweis auf den ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Juli 2017 ist auch im angefochtenen Entscheid enthalten (act. 3.4, S. 1). Eine Verlet- zung der Begründungspflicht als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht ersichtlich. Damit geht die Rüge fehl.

3.4 Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keine persönliche Anhörung im Sinne von Art. 52 IRSG stattgefunden und es sei ihm auch vor- gängig keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Inhaftierung zu äus- sern (act. 1, S. 8; act. 4, S. 3), verfängt nicht. Eine vorgängige Stellungnahme zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen, weshalb das diesbezügliche Vor- gehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. Ebenso verzich- tete der Beschwerdegegner unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. Da- bei führte er in seiner Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 anstelle des Entscheids RH.2015.5 vom 9. April 2015 irrtümlicherweise den Entscheid RR.2015.5 an (act. 3, Ziff. IV.1). Dem Entscheid RH.2015.5 lag eine Sach- lage zugrunde, die mit der vorliegenden vergleichbar ist. Anlässlich der ers- ten Verhaftung wurde der Verfolgte persönlich angehört und unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen aus der Auslieferungshaft entlassen. Bei der

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zweiten Verhaftung und erneuten Versetzung in Auslieferungshaft verzich- tete der Beschwerdegegner auf eine weitere persönliche Anhörung (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.5 vom 9. April 2015, E. 2.2).

Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, wurde der Beschwerdefüh- rer bereits im Rahmen der ersten Verhaftung am 8. März 2016 über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Zu- dem wurde der Auslieferungshaftbefehl im Hinblick auf die Sicherstellung der Vollstreckung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens erlassen. Eine Abänderung oder Erweiterung des Auslieferungsersuchens fand nicht statt. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge geht da- her fehl.

4.

4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Die Verhältnisse seien dieselben, wie sie damals bestanden hätten, als der erste Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und er aus der Haft entlassen worden sei. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts habe zu keiner massiven Erhöhung der Fluchtgefahr geführt. Seine IV-Rente, die er auf- grund erheblicher gesundheitlicher Probleme erhalte, bilde die Haupteinnah- mequelle seiner Familie. Wenn er untertauche, würde diese eingestellt wer- den. Er sei bereits als Minderjähriger in die Schweiz gekommen und habe sehr enge Beziehungen zur Schweiz. Hier befinde sich sein gesamtes fami- liäres und soziales Beziehungsumfeld. Zudem sei die Fortsetzung der ärztli- chen Behandlungen bei seinen bisherigen Ärzten und Psychologen für ihn enorm wichtig (act. 1, S. 5 ff.).

4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a

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S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Ju- li 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung die- ser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interes- sen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

4.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 51 Jahre alt und aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungs- entscheid ist der Beschwerdekammer bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines über 30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2017.1, Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 1). Ausserdem gilt zu beach- ten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungs- entscheid mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abge- wiesen wurde, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2017.1, act. 19). Wie der Beschwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher

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die Möglichkeit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdefüh- rer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Be- schwerdeführers eintreten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegeg- ners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der kon- stanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Argument des Be- schwerdeführers, seine IV-Rente sei die einzige Haupteinnahmequelle der Familie, nichts zu ändern. Die Rüge ist daher unbegründet.

4.4 Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Unabhängig davon, ob der Kanton Thurgau über die erforderlichen technischen Vorrichtungen verfügt, vermag das beantragte Electronic Monitoring der sehr hohen Fluchtgefahr nicht aus- reichend zu begegnen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die bean- tragte tägliche Meldepflicht bei der Polizei. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Die Beschwerde ist dies- bezüglich abzuweisen.

5.

5.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er leide unter diversen physi- schen und psychischen Beschwerden und sei aus diesem Grund weder hafterstehungs- noch transportfähig (act. 1, S. 10; act. 4, S. 5 f.).

5.2 Wie bereits oben dargelegt, drängt sich eine Haftentlassung bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit auf (Art. 47 Abs. 2 IRSG; FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 8 m.w.H.). Belassung in Haft setzt voraus, dass der körperliche bzw. psychische Zustand des Verfolgten diesen als hafterstehungsfähig erschei- nen lässt. Auf die Haft ist zu verzichten, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung

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der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre. Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Haft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H. und HÄNNI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Es gilt dabei zu be- achten, dass Haft für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet – sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Be- hörde unter Beiziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

5.3 Der Beschwerdegegner führt aus, er habe von den zuständigen Stellen bis- her keine Hinweise erhalten, wonach der Beschwerdeführer nicht hafterste- hungsfähig sei und beispielsweise eine Verlegung in eine geschlossene me- dizinische Einrichtung angezeigt wäre. Der Beschwerdeführer erhalte die nö- tige Medikation im Gefängnis und könne jederzeit den Gefängnisarzt beizie- hen. Indes nehme der Beschwerdegegner die Beschwerde zum Anlass, die mit dem Vollzug der Auslieferungshaft betraute kantonalen Behörden auf diese Rüge hinzuweisen und einen aktuellen Bericht über den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers erstellen zu lassen (act. 3, Ziff. IV.3).

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen belegen, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Verhaftung in einer ärztlichen Behandlung war. Indes lässt sich damit keine Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers feststellen, die eine Haftentlassung zur Folge hätte. Da an den Ausfüh- rungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer die nötige Medikation im Gefängnis erhalte und jederzeit den Gefängnisarzt beiziehen könne, keine Zweifel bestehen, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, dies- bezügliche Schritte einzuleiten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerde- gegner eine Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bereits veranlasst hat.

5.4 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf superprovisorische Behandlung des Begehrens Ziff. 1 ohne Anhörung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Virginia Demuro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).