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RH.2015.9

Bundesstrafgericht · 2015-06-09 · Deutsch CH

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 ersuchten die türkischen Behörden um Aus- lieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) we- gen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des 2. Schwurge- richts in Z. vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des tür- kischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (s. RR.2014.208).

B. Auf entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") hin reichten die türkischen Behörden mit Note vom 30. Mai 2012 di- verse Auslieferungsunterlagen nach.

In der Folge erliess das BJ am 7. Juni 2012 zunächst einen Auslieferungs- haftbefehl gegen A., welcher am 21. Juni 2012 an seinem Wohnort in Y. festgenommen wurde. Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juni 2012 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein. Am 28. Juni 2012 ver- fügte das BJ die provisorische Haftentlassung von A. gegen eine Kaution in der Höhe von CHF 100'000.--, Schriftensperre und Meldepflicht. Am 3. Ok- tober 2012 hob das BJ die gegenüber A. angeordnete Meldepflicht vorläufig auf (s. RR.2014.208).

C. Im Verlaufe des Auslieferungsverfahrens erhob A. die Einrede des politi- schen Delikts. Vor diesem Hintergrund ersuchte das BJ die türkischen Be- hörden mit diversen Noten um Übermittlung weiterer Unterlagen samt Er- gänzungen sowie verschiedener Garantieerklärungen, welche in der Folge eingereicht und A. jeweils zur Stellungnahme weitergeleitet wurden (s. RR.2014.208).

D. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 die Ausliefe- rung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011 samt Ergänzungen zugrunde liegen- den Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (s. RR.2014.208).

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E. Mit Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2014.208 und RR.2014.227 vom

7. Mai 2015 wurde sowohl die Einrede des politischen Delikts als auch die Beschwerde von A. gegen den obgenannten Auslieferungsentscheid abge- wiesen. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht (act. 4.7).

F. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 13. Mai 2015 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2 und 4.5). A. wurde in der Folge am 15. Mai 2015 durch die Kantonspolizei Zürich festge- nommen (act. 4.8).

G. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Der Verfolgte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei dem Verfolgten unter Beibehaltung der Kaution wieder eine Melde- pflicht zur Kontrolle der Anwesenheit aufzuerlegen. 3. Subeventualiter sei der Aufenthalt des Verfolgten mit anderen Mitteln zu sichern, so etwa mit einer elektronischen Fussfessel. 4. Subeventualiter sei der Verfolgte für die Dauer der Haft in eine geeignete psychiatri- sche Einrichtung einzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für erstandene Haft eine angemessene Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Justiz."

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;

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SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. So- weit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Für das Be- schwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die mit Eingabe vom

22. Mai 2015 erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom

13. Mai 2015 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25. Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

E. 4 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas-

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sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich vo- raussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehun- gen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribu- naux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Recht- sprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staats- vertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niedergelassen ist.

E. 5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei nicht hafterstehungsfähig und stark suizidal. Dabei verweist er auf diverse Arztzeugnisse (act. 1).

E. 5.2 Anlässlich der Verhaftung am 15. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer mit seiner Ärztin B., Praxis für Psychiatrie C., Kontakt auf, welche gegenüber der Kantonspolizei erklärte, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und suizidgefährdet. Der mit der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit be- auftragte Notarzt Dr. med. D. ordnete in der Folge eine Fürsorgerische Un- terbringung an (act. 4.8 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde in der Psychiat- rischen Klinik E. untergebracht (act. 4.8 S. 4). Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in eine normale Haftanstalt verlegt (act. 7). Am 4. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser habe ge- mäss Auskunft der Kantonspolizei Zürich wieder in die Klinik zurückverlegt werden müssen (act. 8).

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Gemäss dem Arztbericht vom 22. Mai 2015 von Dr. med. univ. F., Oberarzt in der Psychiatrischen Klinik E., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, und med. prac. G., Stationsarzt, leide der Beschwerdeführer an einer starken psychischen Anspannung im Rahmen der aktuellen psychosozialen Belastungssituation. Im Zusammenhang mit der Festnahme und der drohen- den Ausschaffung habe der Beschwerdeführer zudem suizidale Gedanken entwickelt, die zur ersten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung in der Kli- nik geführt hätten. Während des stationären Aufenthaltes habe sich der Be- schwerdeführer glaubhaft von akuten suizidalen Handlungsabsichten distan- zieren können, er habe jedoch angegeben, "im Falle einer Ausschaffung, aus Angst von dem türkischen Regime, umgebracht oder gefoltert zu wer- den, und sich dann selbst zu suizidieren". Auf die Frage, welche Diagnose sie stellen würden, erklärten die Ärzte, dass sie aktuell von einer akuten Be- lastungsreaktion auf die drohende Ausschaffung in sein Heimatland ausge- hen. Nach ihrer Einschätzung benötigt der Beschwerdeführer eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und sie empfehlen die Fortsetzung der antidepressiven Medikation. Die Ärzte halten in ihrem Be- richt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Falle einer Aus- lieferung zu suizidieren. Sie führen aus, im Falle der Vollstreckung der Aus- lieferung und der damit verbundenen Inhaftierung in einem türkischen Ge- fängnis sei von einer zunehmenden psychischen Belastung und der damit verbundenen Verschlechterung der depressiven und posttraumatischen Symptome auszugehen. Eine hiermit verbundene Selbstgefährdung "wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich". Eine Trennung von seiner Familie würde sich sicherlich sehr negativ auf seine psychische Befindlichkeit aus- wirken. Beide Ärzte hielten abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht sowohl hafterstehungs- als auch transportfähig ist (act. 4.9).

E. 5.3 Im obgenannten Arztzeugnis vom 22. Mai 2015 wird bestätigt, dass der Be- schwerdeführer hafterstehungsfähig ist. Unter diesem Titel kommt eine Haft- entlassung demnach nicht in Frage und die entsprechende Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Ankündigung des Be- schwerdeführers, im Falle einer Auslieferung Suizid zu begehen, vermag seine Entlassung aus der Auslieferungshaft nicht zu rechtfertigen.

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E. 6.1 In einem nächsten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr.

Er sei dazu gar nicht in der Lage. Er habe trotz der bereits einmal durchge- machten Todesangst in Auslieferungshaft bis zu seiner Festnahme keine An- stalten getroffen, sich dem Zugriff zu entziehen. Er habe sich mit anderen Worten vollumfänglich an die mit seiner Haftentlassung verbundenen Aufla- gen gehalten. Für die Annahme von Fluchtgefahr bestehe auch aktuell kein Grund. Seine Schriften seien deponiert, die Kaution stelle die gesamten Er- sparnisse der Familie dar, der Gesundheitszustand erlaube weder ein Un- tertauchen, noch eine illegale Ausreise und zudem gebe es kein Land, das in dieser Situation Sicherheit vor Auslieferung bieten würde. Ein Untertau- chen wäre auch ganz aussichtslos. Er könne niemals für die ganze restliche Zeit der drohenden Auslieferung bis Oktober 2019 untertauchen (act. 1 S. 2 ff.). Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Auslieferungshaft sei unverhält- nismässig. Sie sei für ihn besonders einschneidend bzw. mit grossem Leid verbunden, da es sich doch bei ihm um ein Folteropfer handle. Durch jede Festnahme werde er erneut retraumatisiert. Die gesundheitliche Entwicklung nach der letzten Haft sei in den Akten dokumentiert. Damit sei das mildere und geeignete Mittel der Fortführung der Vereinbarung betreffend Kaution zu wählen (act. 1 S. 3).

E. 6.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispiels- weise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (s. supra Ziff. 4). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Recht- sprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bin- dungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Dies gilt um so mehr, wenn bereits feststeht, dass eine hohe Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

E. 6.3 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts wurde die Einrede des politischen Delikts abgewiesen und die Auslieferung des Beschwerdeführers als zuläs- sig erachtet, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde am Bundesgericht noch hängig ist. Wie der Beschwerdegegner zurecht festhält (act. 4 S. 3), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum

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Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, in die Türkei aus- geliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Daran vermögen die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Beschwerdeentscheids nichts zu ändern. In der Türkei steht ihm der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bevor. Es liegt folglich auf der Hand, dass aufgrund des veränderten Verfahrensstandes sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers deutlich erhöht hat. Dabei fällt zu- sätzlich ins Gewicht, dass er sich bereits einmal dem Strafvollzug durch Flucht aus dem türkischen Gefängnis entzogen hat. Soweit er vorbringt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu flüchten, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten Einschränkungen nicht dau- erhafter Natur sind und er gemäss eigenen Angaben noch in den letzten Jahren PKK-Führer ins benachbarte Ausland chauffiert hat. Mit Blick auf die weit reichende Unterstützung durch seine Familie und nicht zuletzt auf die von ihm geltend gemachte Nähe zur PKK ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes Beziehungsnetz verfügt, wel- ches ihm in der Not durchaus ein länger dauerndes Untertauchen ermögli- chen könnte. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsvertreter in anderen Ländern die Auslieferung in die Türkei drohe, nicht eine ausreichend abschreckende Wir- kung erblickt werden. Schliesslich hat sein ebenfalls in der Schweiz einge- reister Zwillingsbruder eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Kauf genommen, um den Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen. Im Lichte der restriktiven Praxis ist nach dem Gesagten vorliegend eine sehr hohe Fluchtgefahr anzu- nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012). Diese sehr hohe Fluchtgefahr kann vorliegend – im Unterschied zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens – nicht durch Ersatz- massnahmen gebannt werden. Was die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Auswirkungen der Auslieferungshaft auf seine Gesundheit anbe- langt, ist ihm wiederum entgegen zu halten, dass er als hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Sein Einwand, er werde durch jede Festnahme erneut re- traumatisiert, führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Fluchtgefahr und vermag damit einhergehend auch nicht, die Anordnung von Ersatzmassnah- men zu begründen. Der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist durch geeignete flankierende Massnahmen im Haftregime Rechnung zu tra- gen. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, die an- geordnete Auslieferungshaft verstosse gegen Treu und Glauben, verkennt er die Veränderung der Umstände, welche zurecht zu einer entsprechend angepassten Beurteilung der Fluchtgefahr geführt haben. Nach dem Gesag- ten steht fest, dass auch die vorstehenden Rügen fehl gehen.

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E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als an- gezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamt- haft unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2015.9

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Sachverhalt:

A. Mit Note vom 5. Oktober 2011 ersuchten die türkischen Behörden um Aus- lieferung des türkischen Staatsangehörigen A. muslimischen Glaubens und kurdischer Ethnie im Hinblick auf die Vollstreckung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (Restfreiheitsstrafe von 34 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen; bedingte Entlassung möglich nach 6 Jahren, 4 Monaten und 10 Tagen) we- gen vorsätzlicher Tötung aus dem rechtskräftigen Urteil des 2. Schwurge- richts in Z. vom 2. Mai 1989 i.V.m. dem Beschluss der Strafkammer des tür- kischen Kassationsgerichts vom 23. Oktober 1989 (s. RR.2014.208).

B. Auf entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") hin reichten die türkischen Behörden mit Note vom 30. Mai 2012 di- verse Auslieferungsunterlagen nach.

In der Folge erliess das BJ am 7. Juni 2012 zunächst einen Auslieferungs- haftbefehl gegen A., welcher am 21. Juni 2012 an seinem Wohnort in Y. festgenommen wurde. Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Juni 2012 erklärte A., mit einer Aus- lieferung an die Türkei nicht einverstanden zu sein. Am 28. Juni 2012 ver- fügte das BJ die provisorische Haftentlassung von A. gegen eine Kaution in der Höhe von CHF 100'000.--, Schriftensperre und Meldepflicht. Am 3. Ok- tober 2012 hob das BJ die gegenüber A. angeordnete Meldepflicht vorläufig auf (s. RR.2014.208).

C. Im Verlaufe des Auslieferungsverfahrens erhob A. die Einrede des politi- schen Delikts. Vor diesem Hintergrund ersuchte das BJ die türkischen Be- hörden mit diversen Noten um Übermittlung weiterer Unterlagen samt Er- gänzungen sowie verschiedener Garantieerklärungen, welche in der Folge eingereicht und A. jeweils zur Stellungnahme weitergeleitet wurden (s. RR.2014.208).

D. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 18. Juli 2014 die Ausliefe- rung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Botschaft in Bern vom 5. Oktober 2011 samt Ergänzungen zugrunde liegen- den Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (s. RR.2014.208).

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E. Mit Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2014.208 und RR.2014.227 vom

7. Mai 2015 wurde sowohl die Einrede des politischen Delikts als auch die Beschwerde von A. gegen den obgenannten Auslieferungsentscheid abge- wiesen. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht (act. 4.7).

F. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 13. Mai 2015 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2 und 4.5). A. wurde in der Folge am 15. Mai 2015 durch die Kantonspolizei Zürich festge- nommen (act. 4.8).

G. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Der Verfolgte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei dem Verfolgten unter Beibehaltung der Kaution wieder eine Melde- pflicht zur Kontrolle der Anwesenheit aufzuerlegen. 3. Subeventualiter sei der Aufenthalt des Verfolgten mit anderen Mitteln zu sichern, so etwa mit einer elektronischen Fussfessel. 4. Subeventualiter sei der Verfolgte für die Dauer der Haft in eine geeignete psychiatri- sche Einrichtung einzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für erstandene Haft eine angemessene Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Justiz."

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsüberein- kommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe;

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SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. So- weit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafge- richt vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Für das Be- schwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die mit Eingabe vom

22. Mai 2015 erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom

13. Mai 2015 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25. Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas-

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sung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich vo- raussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehun- gen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribu- naux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Recht- sprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staats- vertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niedergelassen ist.

5.

5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei nicht hafterstehungsfähig und stark suizidal. Dabei verweist er auf diverse Arztzeugnisse (act. 1).

5.2 Anlässlich der Verhaftung am 15. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer mit seiner Ärztin B., Praxis für Psychiatrie C., Kontakt auf, welche gegenüber der Kantonspolizei erklärte, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und suizidgefährdet. Der mit der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit be- auftragte Notarzt Dr. med. D. ordnete in der Folge eine Fürsorgerische Un- terbringung an (act. 4.8 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde in der Psychiat- rischen Klinik E. untergebracht (act. 4.8 S. 4). Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer in eine normale Haftanstalt verlegt (act. 7). Am 4. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser habe ge- mäss Auskunft der Kantonspolizei Zürich wieder in die Klinik zurückverlegt werden müssen (act. 8).

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Gemäss dem Arztbericht vom 22. Mai 2015 von Dr. med. univ. F., Oberarzt in der Psychiatrischen Klinik E., Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, und med. prac. G., Stationsarzt, leide der Beschwerdeführer an einer starken psychischen Anspannung im Rahmen der aktuellen psychosozialen Belastungssituation. Im Zusammenhang mit der Festnahme und der drohen- den Ausschaffung habe der Beschwerdeführer zudem suizidale Gedanken entwickelt, die zur ersten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung in der Kli- nik geführt hätten. Während des stationären Aufenthaltes habe sich der Be- schwerdeführer glaubhaft von akuten suizidalen Handlungsabsichten distan- zieren können, er habe jedoch angegeben, "im Falle einer Ausschaffung, aus Angst von dem türkischen Regime, umgebracht oder gefoltert zu wer- den, und sich dann selbst zu suizidieren". Auf die Frage, welche Diagnose sie stellen würden, erklärten die Ärzte, dass sie aktuell von einer akuten Be- lastungsreaktion auf die drohende Ausschaffung in sein Heimatland ausge- hen. Nach ihrer Einschätzung benötigt der Beschwerdeführer eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und sie empfehlen die Fortsetzung der antidepressiven Medikation. Die Ärzte halten in ihrem Be- richt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Falle einer Aus- lieferung zu suizidieren. Sie führen aus, im Falle der Vollstreckung der Aus- lieferung und der damit verbundenen Inhaftierung in einem türkischen Ge- fängnis sei von einer zunehmenden psychischen Belastung und der damit verbundenen Verschlechterung der depressiven und posttraumatischen Symptome auszugehen. Eine hiermit verbundene Selbstgefährdung "wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich". Eine Trennung von seiner Familie würde sich sicherlich sehr negativ auf seine psychische Befindlichkeit aus- wirken. Beide Ärzte hielten abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht sowohl hafterstehungs- als auch transportfähig ist (act. 4.9).

5.3 Im obgenannten Arztzeugnis vom 22. Mai 2015 wird bestätigt, dass der Be- schwerdeführer hafterstehungsfähig ist. Unter diesem Titel kommt eine Haft- entlassung demnach nicht in Frage und die entsprechende Rüge des Be- schwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Ankündigung des Be- schwerdeführers, im Falle einer Auslieferung Suizid zu begehen, vermag seine Entlassung aus der Auslieferungshaft nicht zu rechtfertigen.

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6.

6.1 In einem nächsten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr.

Er sei dazu gar nicht in der Lage. Er habe trotz der bereits einmal durchge- machten Todesangst in Auslieferungshaft bis zu seiner Festnahme keine An- stalten getroffen, sich dem Zugriff zu entziehen. Er habe sich mit anderen Worten vollumfänglich an die mit seiner Haftentlassung verbundenen Aufla- gen gehalten. Für die Annahme von Fluchtgefahr bestehe auch aktuell kein Grund. Seine Schriften seien deponiert, die Kaution stelle die gesamten Er- sparnisse der Familie dar, der Gesundheitszustand erlaube weder ein Un- tertauchen, noch eine illegale Ausreise und zudem gebe es kein Land, das in dieser Situation Sicherheit vor Auslieferung bieten würde. Ein Untertau- chen wäre auch ganz aussichtslos. Er könne niemals für die ganze restliche Zeit der drohenden Auslieferung bis Oktober 2019 untertauchen (act. 1 S. 2 ff.). Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Auslieferungshaft sei unverhält- nismässig. Sie sei für ihn besonders einschneidend bzw. mit grossem Leid verbunden, da es sich doch bei ihm um ein Folteropfer handle. Durch jede Festnahme werde er erneut retraumatisiert. Die gesundheitliche Entwicklung nach der letzten Haft sei in den Akten dokumentiert. Damit sei das mildere und geeignete Mittel der Fortführung der Vereinbarung betreffend Kaution zu wählen (act. 1 S. 3).

6.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispiels- weise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (s. supra Ziff. 4). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Recht- sprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bin- dungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom

15. August 2001, E. 3a). Dies gilt um so mehr, wenn bereits feststeht, dass eine hohe Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

6.3 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts wurde die Einrede des politischen Delikts abgewiesen und die Auslieferung des Beschwerdeführers als zuläs- sig erachtet, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde am Bundesgericht noch hängig ist. Wie der Beschwerdegegner zurecht festhält (act. 4 S. 3), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum

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Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, in die Türkei aus- geliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Daran vermögen die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Beschwerdeentscheids nichts zu ändern. In der Türkei steht ihm der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bevor. Es liegt folglich auf der Hand, dass aufgrund des veränderten Verfahrensstandes sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers deutlich erhöht hat. Dabei fällt zu- sätzlich ins Gewicht, dass er sich bereits einmal dem Strafvollzug durch Flucht aus dem türkischen Gefängnis entzogen hat. Soweit er vorbringt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu flüchten, ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die von ihm vorgebrachten Einschränkungen nicht dau- erhafter Natur sind und er gemäss eigenen Angaben noch in den letzten Jahren PKK-Führer ins benachbarte Ausland chauffiert hat. Mit Blick auf die weit reichende Unterstützung durch seine Familie und nicht zuletzt auf die von ihm geltend gemachte Nähe zur PKK ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes Beziehungsnetz verfügt, wel- ches ihm in der Not durchaus ein länger dauerndes Untertauchen ermögli- chen könnte. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsvertreter in anderen Ländern die Auslieferung in die Türkei drohe, nicht eine ausreichend abschreckende Wir- kung erblickt werden. Schliesslich hat sein ebenfalls in der Schweiz einge- reister Zwillingsbruder eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Kauf genommen, um den Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen. Im Lichte der restriktiven Praxis ist nach dem Gesagten vorliegend eine sehr hohe Fluchtgefahr anzu- nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012). Diese sehr hohe Fluchtgefahr kann vorliegend – im Unterschied zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens – nicht durch Ersatz- massnahmen gebannt werden. Was die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Auswirkungen der Auslieferungshaft auf seine Gesundheit anbe- langt, ist ihm wiederum entgegen zu halten, dass er als hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Sein Einwand, er werde durch jede Festnahme erneut re- traumatisiert, führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Fluchtgefahr und vermag damit einhergehend auch nicht, die Anordnung von Ersatzmassnah- men zu begründen. Der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist durch geeignete flankierende Massnahmen im Haftregime Rechnung zu tra- gen. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, die an- geordnete Auslieferungshaft verstosse gegen Treu und Glauben, verkennt er die Veränderung der Umstände, welche zurecht zu einer entsprechend angepassten Beurteilung der Fluchtgefahr geführt haben. Nach dem Gesag- ten steht fest, dass auch die vorstehenden Rügen fehl gehen.

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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als an- gezeigt erscheinen lassen. Die Beschwerde erweist sich somit als gesamt- haft unbegründet und ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).