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RH.2017.7

Bundesstrafgericht · 2017-08-09 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2017.11, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7 und 7A).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet (RR.2017.11, Verfahrensakten, Urkunden 42a, 42b). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2017.11, Verfahrensakten, Urkunden 39, 45).

C. Am 19. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid in deut- scher Sprache und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien unter Vorbe- halt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politi- schen Delikts (RR.2016.317, act. 1.A). Gleichentags hat das BJ die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.317, act. 1).

D. Die Beschwerdekammer wies die von A. gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts mit Ent- scheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.317, RR.2017.11). Gegen diesen Entscheid erhob A. eine Be- schwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.317, act. 13).

E. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2), welcher ihm anlässlich seiner Verhaftung am 28. Juli 2017 eröffnet wurde (act. 3.5, S. 5).

F. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

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Materielle Anträge 1. Der angefochtene Entscheid bzw. der Haftbefehl vom 25. Juli 2017 sei vollumfäng- lich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die von ihm geleistete Kaution in Höhe von CHF 20‘000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. März 2016) umfassend herauszuge- ben und es seien sämtliche übrigen Ersatzmassnahmen aufzuheben.

Prozessuale Anträge 4. Die Anträge 1 und 2 seien superprovisorisch und somit ohne Anhörung des Be- schwerdegegners zu behandeln.

5. Es seien die vollständigen Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor der Bundesanwaltschaft beizuziehen.

6. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Vernehmlassungen und übrigen Schriften- wechsel aller Verfahrensbeteiligten unaufgefordert zuzustellen.

7. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessenen Prozessentschädigung zu bezahlen.

G. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 4. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 7. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 7. Au- gust 2017 wurde dem BJ am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22

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EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 eröffnet (act. 3.5, S. 5). Seine gleichentags erhobene Be- schwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Indes be- steht vorliegend begründeter Anlass, davon abzuweichen und das Be- schwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Sowohl das Auslieferungsverfah- ren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwer- dekammer geführte Beschwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Italien erfolgten in deutscher Sprache (RR.2016.317; RR.2017.11). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen er- folgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

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E. 3 Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen.

E. 3.1 Das Begehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach seine Anträge Ziff. 1 und 2 ohne die Anhörung des Beschwerdegegners zu behandeln seien (act. 1, Antrag Ziff. 4), ist abzuweisen. Die beantragte superprovisorische Haftentlassung des Beschwerdeführers würde einen Endentscheid faktisch vorwegnehmen und den Zweck der Verhaftung obsolet machen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, wurde den Parteien die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen auf – im Beschwer- deverfahren gegen Auslieferungshaft übliche – fünf bzw. drei Tage ange- setzt. Von ausgedehnter Fristansetzung kann damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede sein.

E. 3.2 Die entscheidrelevanten Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens liegen dem Gericht aus dem Beschwerdeverfahren RR.2017.11 vor, weshalb vom erneuten Aktenbeizug abzusehen ist. Der weitere Antrag des Be- schwerdeführers, es seien auch die Akten des Verfahrens vor der Bundes- anwaltschaft beizuziehen (act. 1, Antrag Ziff. 5), ist abzuweisen. Inwiefern diese zur Beurteilung der hier angefochtenen Auslieferungshaft relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

E. 3.3 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm sämtliche Vernehmlassungen und übrigen Schriftenwechsel aller Verfah- rensbeteiligten unaufgefordert zuzustellen seien (act. 1, Antrag Ziff. 6). Die- sen Antrag hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezem- ber 2016 gestellt. Wie in der Erwägung 9 des Entscheids des Bundesstraf- gerichts RR.2017.11 vom 21. Juli 2017 festgehalten, ist der Beschwerdefüh- rer in den übrigen Verfahren nicht Partei.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil dieser jeglicher Begründung entbehre (act.1, S. 5). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, ist eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine Haftgründe vor. Der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens reicht zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 an- geordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerde- führers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017

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ausreichend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerde- führers seinem Rechtsvertreter auf Nachfrage hin telefonisch begründet (act. 1, S. 6). Damit geht die Rüge fehl.

E. 3.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Zustellung des Auslieferungs- haftbefehls. Dieser sei ihm bis zum Verhaftungszeitpunkt verweigert worden (act. 1, S. 5). Gemäss dem Bericht der Zürcher Kantonspolizei konnte der Beschwerdeführer am Morgen des 28. Juli 2017 zuhause nicht angetroffen werden bzw. die Wohnungstüre sei nicht geöffnet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer telefonisch angewiesen worden, sich bei der Polizei zu melden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am Nachmittag vor seiner Wohnung verhaftet worden, wobei er über den Grund der Festnahme infor- miert und über seine Rechte mittels eines Formulars in Italienisch belehrt worden sei (act. 3.5, S. 7). Anlässlich seiner Verhaftung wurde dem Be- schwerdeführer der Auslieferungshaftbefehl eröffnet, dessen Empfang er um 15.40 Uhr persönlich signiert hat (act. 3.5, S. 5). Ebenso kam der Beschwer- degegner dem per E-Mail vom 28. Juli 2017 gestellten Begehren des Rechts- vertreters, ihm den Haftbefehl sogleich auszuhändigen, rund 2 Stunden spä- ter nach und stellte ihm diesen per Post und vorab per E-Mail (um 15.43 Uhr) zu (act. 3.7). Damit wurde der Auslieferungshaftbefehl sowohl dem Be- schwerdeführer als auch seinem Rechtsvertreter anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. kurz danach eröffnet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

E. 4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Indem er sich am 28. Juli 2017 freiwillig bei der Polizei gemel- det habe, habe er seinen Willen manifestiert, nicht aus der Schweiz zu flüch- ten und sich dem Auslieferungsverfahren nicht zu entziehen. Keine Flucht- gefahr bestehe auch aufgrund der sich nach wie vor in Kraft befindlichen Ersatzmassnahmen, an welche er sich stets gehalten habe. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, mit welchem der Auslieferungsentscheid geschützt worden sei, stelle keinen Grund für die Annahme einer neuerlichen oder er- höhten Fluchtgefahr dar, zumal dieser bis heute nicht rechtskräftig geworden sei und aufgrund der aufschiebenden Wirkung sowie der zu erhebenden Be- schwerde beim Bundesgericht auch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckbar werde. Zudem habe er seine Ehefrau und die beiden minder- jährigen Töchter zu versorgen, weshalb auch aus familiärer Hinsicht in kei- nem Zeitpunkt Motivation bestanden habe, die Schweiz zu verlassen (act. 1, S. 6 ff.).

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E. 4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

E. 4.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass

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deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 43 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit (act. 3.5, S. 10). Der Beschwerdekammer ist aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe- rungsentscheid bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines rund zwan- zigjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Per- son für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2017.11, Verfah- rensakten, Urkunde 24, S. 1). All diese Elemente sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdefüh- rers, er habe für seine Familie zu sorgen, nichts zu ändern.

Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid sowie seine Einrede des politischen De- likts mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurden, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2016.317, act. 13). Wie der Be- schwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglich- keit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmit- telbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwer- den auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers ein- treten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen, weshalb auf die diesbezügli- chen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegeg- ners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der kon- stanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Vorwurf, der Beschwer- degegner bezwecke mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers dessen Zu- stimmung zur vereinfachten Auslieferung, nicht berechtigt. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich am 28. Juli 2017 nach der Beendigung seiner Arbeit freiwillig in polizeiliche Obhut begeben (act. 1, S. 5), dem Polizeibericht widerspricht, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort verhaftet worden sei (act. 3.5, S. 7).

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E. 4.4 Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet.

E. 4.5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5.

5.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die im März 2016 geleistete Kaution sei ihm zurückzubezahlen und sämtliche Ersatzmassnahmen seien aufzuheben (act. 1, Ziff. 3).

5.2 Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Au- gust 2017 erklärt, die geleistete Kaution werde dem Beschwerdeführer in den kommenden Tagen zurückbezahlt (act. 3, Ziff. IV.3). Der Beschwerde- gegner hat sich über die Rückzahlung der Kaution bis dato in keinem be- schwerdefähigen Entscheid ausgesprochen, weshalb das angerufene Ge- richt diese Frage nicht erstinstanzlich zu beurteilen hat, mithin auf den dies- bezüglichen Antrag nicht einzutreten ist. Es sei jedoch angemerkt, dass mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers die im März 2016 abgeschlossene Kautionsvereinbarung ihre Geltung verloren hat. Mithin scheint die Rückzah- lung der Kaution und die Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen als folgerichtig, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer Natur dahingefallen sind.

6. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 6 September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

E. 9 Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Inte- ressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

Dispositiv
  1. Der Antrag auf superprovisorische Behandlung der Begehren Ziff. 1 und 2 ohne Anhörung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Beizug der vollständigen Verfahrensakten des Beschwerde- gegners wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Beizug der Akten der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen.
  4. Der Antrag auf Zustellung sämtlicher Vernehmlassungen und der übrigen Schriftenwechsel aller Verfahrensbeteiligten wird abgewiesen.
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2017.7

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Sachverhalt:

A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

16. Februar 2015, ergänzt am 15. April 2015, um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem- ber 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RR.2017.11, Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D, 7 und 7A).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet (RR.2017.11, Verfahrensakten, Urkunden 42a, 42b). Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am 11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (RR.2017.11, Verfahrensakten, Urkunden 39, 45).

C. Am 19. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid in deut- scher Sprache und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien unter Vorbe- halt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politi- schen Delikts (RR.2016.317, act. 1.A). Gleichentags hat das BJ die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.317, act. 1).

D. Die Beschwerdekammer wies die von A. gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts mit Ent- scheid vom 21. Juli 2017 ab und bewilligte seine Auslieferung an Italien (RR.2016.317, RR.2017.11). Gegen diesen Entscheid erhob A. eine Be- schwerde an das Bundesgericht, welche momentan hängig ist (RR.2016.317, act. 13).

E. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ ge- gen A. am 25. Juli 2017 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2), welcher ihm anlässlich seiner Verhaftung am 28. Juli 2017 eröffnet wurde (act. 3.5, S. 5).

F. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 25. Juli 2017 liess A. bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 1):

- 3 -

Materielle Anträge 1. Der angefochtene Entscheid bzw. der Haftbefehl vom 25. Juli 2017 sei vollumfäng- lich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die von ihm geleistete Kaution in Höhe von CHF 20‘000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. März 2016) umfassend herauszuge- ben und es seien sämtliche übrigen Ersatzmassnahmen aufzuheben.

Prozessuale Anträge 4. Die Anträge 1 und 2 seien superprovisorisch und somit ohne Anhörung des Be- schwerdegegners zu behandeln.

5. Es seien die vollständigen Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor der Bundesanwaltschaft beizuziehen.

6. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Vernehmlassungen und übrigen Schriften- wechsel aller Verfahrensbeteiligten unaufgefordert zuzustellen.

7. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessenen Prozessentschädigung zu bezahlen.

G. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 4. August 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 3), nahm A. mit Eingabe vom 7. August 2017 Stellung (act. 4). Die Stellungnahme von A. vom 7. Au- gust 2017 wurde dem BJ am 9. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22

- 4 -

EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 eröffnet (act. 3.5, S. 5). Seine gleichentags erhobene Be- schwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

2.3 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl erfolgte in italienischer Sprache. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren. Indes be- steht vorliegend begründeter Anlass, davon abzuweichen und das Be- schwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Sowohl das Auslieferungsverfah- ren vor dem Beschwerdegegner als auch das daraufhin bei der Beschwer- dekammer geführte Beschwerdeverfahren gegen die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Italien erfolgten in deutscher Sprache (RR.2016.317; RR.2017.11). Zudem wird der Beschwerdeführer weiterhin von einem deutschsprachigen Rechtsvertreter verbeiständet. Aus diesen Gründen er- folgt der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

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3. Zunächst ist auf die formellen Rügen und prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers einzugehen.

3.1 Das Begehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers, wonach seine Anträge Ziff. 1 und 2 ohne die Anhörung des Beschwerdegegners zu behandeln seien (act. 1, Antrag Ziff. 4), ist abzuweisen. Die beantragte superprovisorische Haftentlassung des Beschwerdeführers würde einen Endentscheid faktisch vorwegnehmen und den Zweck der Verhaftung obsolet machen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, wurde den Parteien die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen auf – im Beschwer- deverfahren gegen Auslieferungshaft übliche – fünf bzw. drei Tage ange- setzt. Von ausgedehnter Fristansetzung kann damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede sein.

3.2 Die entscheidrelevanten Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens liegen dem Gericht aus dem Beschwerdeverfahren RR.2017.11 vor, weshalb vom erneuten Aktenbeizug abzusehen ist. Der weitere Antrag des Be- schwerdeführers, es seien auch die Akten des Verfahrens vor der Bundes- anwaltschaft beizuziehen (act. 1, Antrag Ziff. 5), ist abzuweisen. Inwiefern diese zur Beurteilung der hier angefochtenen Auslieferungshaft relevant sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3.3 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm sämtliche Vernehmlassungen und übrigen Schriftenwechsel aller Verfah- rensbeteiligten unaufgefordert zuzustellen seien (act. 1, Antrag Ziff. 6). Die- sen Antrag hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezem- ber 2016 gestellt. Wie in der Erwägung 9 des Entscheids des Bundesstraf- gerichts RR.2017.11 vom 21. Juli 2017 festgehalten, ist der Beschwerdefüh- rer in den übrigen Verfahren nicht Partei.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil dieser jeglicher Begründung entbehre (act.1, S. 5). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, ist eine gesetzliche Pflicht, Auslieferungshaftbefehle zu begründen, in Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nicht vorgesehen. Im Gegensatz zur eidgenössischen StPO sieht das IRSG keine Haftgründe vor. Der rechtzeitige Eingang eines Auslieferungsersuchens reicht zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 3). Gründe, weshalb der Beschwerdegegner trotz der im März 2016 an- geordneten Ersatzmassnahmen eine erneute Inhaftierung des Beschwerde- führers verfügt hat, gehen aus der Beschwerdeantwort vom 4. August 2017

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ausreichend hervor (act. 3). Zudem wurde die Inhaftierung des Beschwerde- führers seinem Rechtsvertreter auf Nachfrage hin telefonisch begründet (act. 1, S. 6). Damit geht die Rüge fehl.

3.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Zustellung des Auslieferungs- haftbefehls. Dieser sei ihm bis zum Verhaftungszeitpunkt verweigert worden (act. 1, S. 5). Gemäss dem Bericht der Zürcher Kantonspolizei konnte der Beschwerdeführer am Morgen des 28. Juli 2017 zuhause nicht angetroffen werden bzw. die Wohnungstüre sei nicht geöffnet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer telefonisch angewiesen worden, sich bei der Polizei zu melden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am Nachmittag vor seiner Wohnung verhaftet worden, wobei er über den Grund der Festnahme infor- miert und über seine Rechte mittels eines Formulars in Italienisch belehrt worden sei (act. 3.5, S. 7). Anlässlich seiner Verhaftung wurde dem Be- schwerdeführer der Auslieferungshaftbefehl eröffnet, dessen Empfang er um 15.40 Uhr persönlich signiert hat (act. 3.5, S. 5). Ebenso kam der Beschwer- degegner dem per E-Mail vom 28. Juli 2017 gestellten Begehren des Rechts- vertreters, ihm den Haftbefehl sogleich auszuhändigen, rund 2 Stunden spä- ter nach und stellte ihm diesen per Post und vorab per E-Mail (um 15.43 Uhr) zu (act. 3.7). Damit wurde der Auslieferungshaftbefehl sowohl dem Be- schwerdeführer als auch seinem Rechtsvertreter anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. kurz danach eröffnet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

4.

4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe keine Fluchtgefahr. Indem er sich am 28. Juli 2017 freiwillig bei der Polizei gemel- det habe, habe er seinen Willen manifestiert, nicht aus der Schweiz zu flüch- ten und sich dem Auslieferungsverfahren nicht zu entziehen. Keine Flucht- gefahr bestehe auch aufgrund der sich nach wie vor in Kraft befindlichen Ersatzmassnahmen, an welche er sich stets gehalten habe. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts, mit welchem der Auslieferungsentscheid geschützt worden sei, stelle keinen Grund für die Annahme einer neuerlichen oder er- höhten Fluchtgefahr dar, zumal dieser bis heute nicht rechtskräftig geworden sei und aufgrund der aufschiebenden Wirkung sowie der zu erhebenden Be- schwerde beim Bundesgericht auch nicht rechtskräftig und somit auch nicht vollstreckbar werde. Zudem habe er seine Ehefrau und die beiden minder- jährigen Töchter zu versorgen, weshalb auch aus familiärer Hinsicht in kei- nem Zeitpunkt Motivation bestanden habe, die Schweiz zu verlassen (act. 1, S. 6 ff.).

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4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

9. Juli 2015, E. 4.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Inte- ressen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit ei- ner Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haft- entlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nie- derlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit ei- ner Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

4.3 Eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz wird auf- grund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz und seiner hier leben- den Familie nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass

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deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist 43 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit (act. 3.5, S. 10). Der Beschwerdekammer ist aus dem Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe- rungsentscheid bekannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines rund zwan- zigjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Per- son für die italienische Sprache beigezogen werden (RR.2017.11, Verfah- rensakten, Urkunde 24, S. 1). All diese Elemente sprechen für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdefüh- rers, er habe für seine Familie zu sorgen, nichts zu ändern.

Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auslieferungsentscheid sowie seine Einrede des politischen De- likts mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. Juli 2017 abgewiesen wurden, wobei die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Bundesgericht noch hängig ist (RR.2016.317, act. 13). Wie der Be- schwerdegegner zurecht ausführt (act. 3, Ziff. IV.2), ist bei dieser Sachlage im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglich- keit, nach Italien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmit- telbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwer- den auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob das Bundesgericht auf die hängige Beschwerde des Beschwerdeführers ein- treten wird, ist vorliegend nicht zu beurteilen, weshalb auf die diesbezügli- chen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Aufgrund des ihm in Italien gemachten Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Daher ist die Annahme des Beschwerdegeg- ners, dass sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers aufgrund des veränderten Verfahrensstandes deutlich erhöht hat, die im Übrigen der kon- stanten Praxis des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 5.3; RH.2014.15, RP.2014.72 vom 30. Oktober 2014, E. 5.4 und RH.2015.9 vom 9. Juni 2015, E. 6.3), nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Vorwurf, der Beschwer- degegner bezwecke mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers dessen Zu- stimmung zur vereinfachten Auslieferung, nicht berechtigt. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich am 28. Juli 2017 nach der Beendigung seiner Arbeit freiwillig in polizeiliche Obhut begeben (act. 1, S. 5), dem Polizeibericht widerspricht, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort verhaftet worden sei (act. 3.5, S. 7).

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4.4 Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese nach dem Gesagten als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden. Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet.

4.5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

5.

5.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die im März 2016 geleistete Kaution sei ihm zurückzubezahlen und sämtliche Ersatzmassnahmen seien aufzuheben (act. 1, Ziff. 3).

5.2 Der Beschwerdegegner hat in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Au- gust 2017 erklärt, die geleistete Kaution werde dem Beschwerdeführer in den kommenden Tagen zurückbezahlt (act. 3, Ziff. IV.3). Der Beschwerde- gegner hat sich über die Rückzahlung der Kaution bis dato in keinem be- schwerdefähigen Entscheid ausgesprochen, weshalb das angerufene Ge- richt diese Frage nicht erstinstanzlich zu beurteilen hat, mithin auf den dies- bezüglichen Antrag nicht einzutreten ist. Es sei jedoch angemerkt, dass mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers die im März 2016 abgeschlossene Kautionsvereinbarung ihre Geltung verloren hat. Mithin scheint die Rückzah- lung der Kaution und die Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen als folgerichtig, sofern diese nicht bereits aufgrund ihrer Natur dahingefallen sind.

6. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf superprovisorische Behandlung der Begehren Ziff. 1 und 2 ohne Anhörung des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Beizug der vollständigen Verfahrensakten des Beschwerde- gegners wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Beizug der Akten der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen.

4. Der Antrag auf Zustellung sämtlicher Vernehmlassungen und der übrigen Schriftenwechsel aller Verfahrensbeteiligten wird abgewiesen.

5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Stössel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).