Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 7 und 7A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 42a, 42b).
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 39, 45).
G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Thomas Stössel, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung und er- hob die Einrede des politischen Delikts (Verfahrensakten, Urkunde 60).
H. Am 19. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2016.317, act. 1.A). Gleichentags hat das BJ die Beschwerdekammer um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.317, act. 1).
I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 (recte: 20. Januar 2017) liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (RR.2017.11, act. 1):
„Materielle Anträge 1. Der angefochtene Entscheid vom 19. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die italienischen Behör- den zu verweigern. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die von ihm geleistete Kaution in der Höhe von CHF 20‘000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. März 2016) umfassend herauszuge- ben und es seien sämtliche Ersatzmassnahmen aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer seien seine Barschaft sowie sämtliche seiner Ausweispa- piere, Urkunden und Gegenstände herauszugeben. 4. Dem Beschwerdeführer sei für die zu Unrecht erlittene Auslieferungshaft eine Ge- nugtuung in Höhe von CHF 1‘050.00 sowie für die erlittene seelische Unbill während des gesamten Verfahrens eine solche in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
Prozessuale Anträge 5. Es seien die vollständigen Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor der Bundesanwaltschaft beizuziehen. 6. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Vernehmlassungen und übrigen Schriften- wechsel aller Verfahrensbeteiligten unaufgefordert zuzustellen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer mit separatem Entscheid die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und es sei auf die Einholung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
8. Es sei dem Beschwerdeführer mit separatem Entscheid in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 9. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädi- gung zu bezahlen.“
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 3. Februar 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 6. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (RR.2017.11, act. 4, 5).
K. A. nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. März 2017 zur Be- schwerdeantwort des BJ Stellung (RR.2017.11, act. 8). Das Schreiben vom
21. März 2017, mit welchem das BJ auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am
23. März 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.11, act. 10, 11).
L. Die von A. am 10. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (Verfahrens- akten, Urkunde 60, S. 12, Ziff. 30 f.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 bewilligte der Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend „Be- schwerdegegner“) die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.317, act. 1.A). Gleichentags beantragte der Beschwerde- gegner die Einsprache des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2016.317, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2016.317, act. 4). Der Auslieferungs- entscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge und unbestrittenermassen am 21. Dezember 2016 eröffnet (RR.2017.11,
act. 1). Seine am 20. Januar 2017 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
E. 2.3 Da im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.317) und im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsent- scheid (RR.2017.11) inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 10 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei-
chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
E. 4.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle
in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den
freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.- Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 7A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört und das Amt des „capo giovani“ innegehabt habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011, 27. Februar 2011, 5. März 2011 und 7. Mai 2011 ) der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen haben (Verfah- rensakten, Urkunde 5D, S. 311 ff.).
E. 4.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion der Beschwerdeführer an diversen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe. Unter diesen Umständen kann von blossen Behauptun- gen seitens der italienischen Behörden keine Rede sein. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers, wird von der ersuchenden Behörde nicht ver- langt, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er- betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop- pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und
Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 311 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach- vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
E. 4.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
E. 5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 11 ff.).
E. 5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar
und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
E. 5.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich
durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
E. 5.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
E. 5.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
E. 5.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
E. 5.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396). An die Einhaltung der Regeln des “Crimine” (Führungsorgan der ʼNdrangheta) erinnerte C. als er Folgendes ausführte: “[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, re- gole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 329 f.). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E.
(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 7A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde.
E. 5.5.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört und habe das Amt des „capo giovani“ innegehabt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 311). Zudem habe er an diversen Treffen der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen. So habe er am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 313 ff.). Hin- weise, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen lediglich als ʺdum- mes Geschwätz und Angebereiʺ erachtet habe, wie er dies in seiner Be- schwerde behauptet (act. 1, S. 8), sind den Akten nicht zu entnehmen. An- lässlich des Treffens vom 5. März 2011, an welchem auch der Beschwerde- führer teilgenommen habe, seien die Teilnehmer darauf hingewiesen wor- den, dass sie sich jeweils den letzten Sonntag im Monat für die Treffen der „società“ freihalten sollten (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 312). Daraufhin erkundigte sich der Beschwerdeführer bei den Anwesenden, wie er seine Abwesenheit an den Sonntagen gegenüber Dritten, die ihn zu Hause uner- wartet besuchen würden, erklären könne (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 312). Ausserdem sei der Beschwerdeführer gefilmt worden, als er am
E. 5.5.4 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale und Amtsbezeichnungen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia und sind diesen nicht nur ähnlich. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und kön- nen nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet werden. Aus diesem Grund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den Treffen vom
30. Januar 2011, 27. Februar 2011 und 5. März 2011 habe es sich lediglich um ordentliche Vereinsversammlungen gehandelt, als unglaubwürdig. Hätte es sich tatsächlich um übliche Vereinsversammlungen gehandelt, hätte er dies gegenüber seinen unerwarteten Sonntagsgästen bekanntgeben können und hätte keinen Grund gehabt, sich bei den übrigen mutmasslichen Mitglie- dern der Zelle erkunden müssen, wie er seine Abwesenheit gegenüber Drit- ten erklären könne (vgl. E. 5.5.3 hiervor). Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger kalabri- scher Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbeteiligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen Mit- glieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben. Aus- serdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusammenset- zung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massgebend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen in- tegrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerde- gegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrens- akten, Urkunde 12A). Unter diesen Umständen sind die Akten der BA für die Beurteilung der vorliegenden Auslieferung nicht notwendig, weshalb auf den beantragten Aktenbeizug zu verzichten ist. Schliesslich sei angemerkt, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) lediglich bei der Beurteilung eines – hier nicht relevan- ten – Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen zur Anwendung gelangt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 5.5.5 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte nebst anderem zu prüfen ha- ben, welche Funktion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen Zelle zukam. Dies gilt ebenso in Bezug auf die vom Beschwerdeführer be- strittenen Durchsetzungsmechanismen, die allfällige Gewinnstrebigkeit und den von ihm behaupteten Austrittszeitpunkt aus der Z.-Zelle. Da das Auslie- ferungsersuchen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und nicht wegen illegalem Waffenbesitz bzw. -erwerb gestellt wurde, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm keine Waffen gefun- den worden seien, vorliegend nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
E. 5.5.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid Nr. 1 vom 14. Juli 2015 le- diglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von F. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. Das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016, das nebst vielen an- deren Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von N. und O. zum Gegenstand hatte, ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. N. wurde vor- geworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle O. an- gehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz fest- stellen. Darin hielt der Kassationsgerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come ade- rente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della lo- cale svizzera di Z. […]”. Somit wurde O. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vor- geworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das in den vom Beschwerdeführer erwähnten Urteilen Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. Das Gesagte gilt sinngemäss
auch in Bezug auf die eingereichten Medienberichte betreffend die Freisprü- che von P., Q. sowie R. (act. 12, 12.1-12.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entneh- men. Ebenso vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung der in den Me- dien am 30. Juni 2017 bekanntgegebene erstinstanzliche Freispruch von S., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das dies- bezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
6.
6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die BA habe gegen ihn bereits ein Strafverfahren eröffnet, weshalb eine Auslieferung wegen desselben Delikts nach Italien unzulässig sei. Zudem seien sämtliche der angeblich strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt worden und seien daher in der Schweiz zu beurteilen (act. 1, S. 21 ff.).
6.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
6.3
6.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände,
namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
6.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge lebt er seit 20 Jahren in XX. und sei seiner Ansicht nach bestens integriert (act. 1, S. 24; act. 8, S. 8). Obschon der Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz lebt, geht aus den Akten hervor, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 24, S. 1). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Verwandten noch Italien leben würden (Verfahrensakten, Urkunde 24, S. 2). Der Beschwerdeführer pflegte im kalabrischen T.-Club zu seinen Landsleu- ten mehr als 10 Jahre regelmässigen Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
6.3.4 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu
E. 7 Mai 2011 den I.-Club in W. betreten habe. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er infolge der Ausfüh- rungen von F. vom 30. Januar 2011 sein Amt als „capo giovani“ niedergelegt und seinen Austritt aus dem Verein bekannt gegeben habe, im Widerspruch zu den von den Ermittlern festgestellten Tatsachen stehen und absolut nicht glaubwürdig sind. Schliesslich sei er anlässlich der Hochzeiten der Tochter von L. und der Tochter von M., dem vorgeworfen wird „capo locale“ der Z.- Zelle gewesen zu sein, gesehen worden, die am 29. Mai 2010 bzw. 26. Juni 2010 stattgefunden hätten (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 340).
E. 7.1 Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss die Einrede des po- litischen Delikts (RR.2016.317, Verfahrensakten, Urkunde 60, S. 12).
E. 7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ politi- schen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).
Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die
Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer beson- deren rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaub- hafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver- botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 124).
E. 7.3 Bei der Straftat, für welche Italien um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hat, handelt es sich weder um ein absolut noch relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Strafverfahren gegen die Mitglieder des Vereins T.-Club einzig dazu dienen sollen, der italienischen Bevölkerung auf- zuzeigen, dass die jahrelangen und teuren Untersuchungshandlungen end- lich Früchte getragen hätten und die Mafia nun auch im Ausland nicht sicher sei, ist nicht geeignet eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu ma- chen. Der Umstand allein, dass Italien seit Jahren die Mafia bekämpft und zahlreiche Strafverfahren gegen im In- und Ausland wohnhafte mutmassli- che Mitglieder führt, vermag keinen politischen Charakter der Strafverfol- gung zu begründen. Damit vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist.
E. 7.4 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Genugtuung von insgesamt Fr. 6‘050.-- geltend. Zudem ersucht er um Rückzahlung der geleisteten Kau- tion von Fr. 20‘000.-- und um Aufhebung der übrigen anstelle der Ausliefe- rungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 25 f.).
8.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte
Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
8.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war es ihm zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungser- suchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner damit (noch) nicht auseinandergesetzt und auf den entsprechenden Antrag des Beschwerde- führers ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf den Antrag betreffend die Rückzahlung der geleisteten Kaution, die nach Vollzug bzw. bei rechtskräftigen Ablehnung der Auslieferung zurückbezahlt wird, sowie die Aufhebung der übrigen Ersatzmassnahmen.
9. Im Übrigen ist der Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien sämtliche Ver- nehmlassungen und übrige Schriftenwechsel aller Verfahrensbeteiligten zu- zustellen abzuweisen, da er nicht Partei in jenen Verfahren ist.
10. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt un- begründet und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1, S. 26 ff.).
11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2; BH.2007.11 vom
11. Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
11.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endescheid zu- lässig, sofern das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind, die mit erheblichen Kosten verbunden wären (Urteile des Bundesgerichts 5A_255/2015 vom 4. August 2015, E. 8.2; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012, E. 4.2 und 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2).
Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusammen mit seiner Beschwerde (RR.2017.11, act. 1, S. 26 ff.). Zwar wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 17. Feb- ruar 2017 Stellung zu nehmen. Indes umfasst die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners acht Seiten, wobei darin keine neue Tatsachen vor- bracht wurden. Entsprechend war das Verfassen der Replikschrift für den Beschwerdeführer mit keinen wesentlichen Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im schriftlichen Verfah- ren beurteilt wird. Deswegen wird die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid beurteilt.
11.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war angesichts der konkreten Um- ständen nicht von vornherein aussichtslos. Dies insbesondere, weil vorlie- gend eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Be- schwerdegegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu verneinen.
11.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs temporär angestellt und gab sein durchschnittliches monatliches Einkommen mit Fr. 5‘636.70 an (RP.2017.3, act.1, S. 27). Dieses Salär entspricht jedoch nicht der ins Recht gelegten Lohnabrechnung vom 31. Dezember 2016, die einen Bruttolohn von Fr. 7‘855.85 bzw. Nettolohn von Fr. 6‘659.85 für die Zeit vom 7. November 2016 bis 4. Dezember 2016 ausweist (RP.2017.3, act. 1.5). Entsprechend ist auf die ausgewiesenen Beträge abzustellen. An- gemerkt sei, dass infolge der Temporärarbeit der Personaldienstleister für allfällige Ferien einen Betrag von Fr. 716.45 und für den 13. Monatslohn ei- nen Betrag von Fr. 622.85 zurückbehalten hat. Entsprechend stehen diese Gelder grundsätzlich dem Beschwerdeführer zu und es kann gegenwärtig nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese Gelder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt erhält. Da der Be- schwerdeführer über diese Gelder zum Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs nicht verfügen konnte, ist der vorgenannte Rückbehalt vorliegend aus- ser Acht zu lassen. Damit beträgt das monatliche Einkommen des Beschwer- deführers Fr. 6‘659.85. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet auf Stundenbasis und leistete infolge einer Reduktion der Arbeitsstunden im No- vember 2016 29.50 Stunden. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies ihr künftiges Arbeitspensum sein werde (RR.2017.11, act. 1, S. 27). Ge- mäss der Lohnabrechnung für den Monat November 2016 betrug ihr Netto- lohn für 29.50 Stunden Fr. 1‘680.45 (inkl. Abzug für Parkplatz). Gemäss der auf der Lohnabrechnung angebrachten Bemerkung, sei der Anteil an den
E. 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.4 und 5.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Ein Übernahmeersuchen i.S.v. Art. 37 IRSG seitens der italienischen Behörden liegt nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübri- gen. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. 6.3.5 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz le- diglich eine Strafuntersuchung eingeleitet und ein rechtskräftiges Urteil ist bisher nicht ergangen. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aus- sage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwä- gung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglieder der Z.- Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstel- lung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschlies- sen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117
vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
7.
E. 13 Monatslohn sowie für Ferien und Ruhetage (total sieben Wochen) bereits im Stundenlohn enthalten (RP.2017.3, act. 1.7). Dem vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Abzug für die ferienbedingt ausfallenden Arbeitsstun- den von vier Wochen pro Jahr ist Rechnung zu tragen, weshalb das Netto- einkommen der Ehefrau mit Fr. 1‘550.40 zu veranschlagen ist. Nach dem Gesagten ist nachfolgend von einem monatlichen Einkommen der Ehegatten von insgesamt Fr. 8‘210.25 auszugehen.
Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar in Höhe von Fr. 1‘550.-- sowie für die beiden minderjährigen Kinder von Fr. 1‘000.-- zu
berücksichtigen. Der prozessuale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisge- mäss 20 % des Grundbetrages und liegt damit bei Fr. 510.-- monatlich. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 1‘205.--, wobei anzufügen ist, dass dieser mit einem Mietvertrag aus dem Jahr 2005 belegt wird und der Referenzzinssatz seither mehrfach gesenkt wurde (RP.2017.3, act. 1.8). Die monatlichen Prä- mien für obligatorische Krankenversicherung belaufen sich auf Fr. 875.80 (RP.2017.3, act. 1.11). Nicht zu berücksichtigen sind die Prämien für die frei- willigen Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom
6. Mai 2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die geltend gemachten Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ausser Acht zu las- sen. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachten Telefon-, Internet- und Fernsehkosten sowie Billag-Gebühren. Zu berücksichtigen sind hinge- gen die geltend gemachten Kosten für die schulergänzende Betreuung der Kinder von Fr. 2‘390.--, d.h. monatlich von rund Fr. 199.15. Aus dem Gesuch geht nicht hervor, weshalb die Tanzstunden der Tochter im Rahmen der pro- zessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen wären. Dies ist auch nicht ersicht- lich, zumal es sich um einen gewöhnlichen Hip-Hop Tanzkurs handelt. Daher können diese Kosten nicht berücksichtigt werden. Sodann sind Autokosten nur dann zu beachten, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Wes- halb den beiden Fahrzeugen Kompetenzqualität zukommen soll, legt der Be- schwerdeführer nicht dar. Insbesondere geht aus dem Gesuch nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner temporären Arbeits- stelle ein Fahrzeug benötigt. Soweit ersichtlich, wohnt und arbeitet die Ehe- frau des Beschwerdeführers in XX. Damit ist auch diesbezüglich der Kom- petenzcharakter des Fahrzeugs nicht zu erkennen. Folglich gelten die Auto- kosten wie auch die damit zusammenhängenden Prämien für Motorfahr- zeugversicherungen, Parkplatzkosten und Leasingraten als unbegründet und sind nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Steuerausgaben für das Jahr 2016 belaufen sich auf Fr. 389.20 (RP.2017.3, act. 1.16). Die vorliegend relevanten Ausgaben belaufen sich auf insgesamt Fr. 5‘729.15. Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein monatlicher Überschuss von knapp Fr. 2‘500.-- (Einkom- men Fr. 8‘210.25 abzüglich Aufwand von Fr. 5‘729.15) zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Ehegatten gemäss der provisorischen Steuerrechnung 2016 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 162‘000.-- verfügen (RP.2017.3, act. 3.23). Aus der Steuererklärung 2015 lässt sich entnehmen, dass zu ihrem Vermögen unter anderem zwei Liegenschaften in Italien ge- hören, die mit einem Verkehrswert von total Fr. 79‘286.-- deklariert sind
(RP.2017.3, act. 1.19). Ebenfalls der Steuererklärung 2015 kann entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer zwei Konten deklarierte. Aktuelle Kontoauszüge zu diesen wurden dem Gesuch aber nicht beigelegt. Gestützt auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des laufenden Beschwerdeverfahrens innert vernünftiger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist da- her zu verneinen. Folglich ist das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2017.3) abzuweisen. 11.6 Nach dem Gesagten ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2016.317 und RR.2017.11 werden vereinigt.
- Der Antrag auf Zustellung sämtlicher Vernehmlassungen und der übrigen Schriftenwechsel aller Verfahrensbeteiligten wird abgewiesen.
- Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
Beschwerdeführer und Antragsgegner
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner und Antragssteller
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.317, RR.2017.11, RP.2017.3
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs- ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi- sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 7 und 7A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 42a, 42b).
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 39, 45).
G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan- walt Thomas Stössel, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung und er- hob die Einrede des politischen Delikts (Verfahrensakten, Urkunde 60).
H. Am 19. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an Italien unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2016.317, act. 1.A). Gleichentags hat das BJ die Beschwerdekammer um Abweisung der Einrede des politischen Delikts ersucht (RR.2016.317, act. 1).
I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 (recte: 20. Januar 2017) liess A. gegen den Auslieferungsentscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (RR.2017.11, act. 1):
„Materielle Anträge 1. Der angefochtene Entscheid vom 19. Dezember 2016 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die italienischen Behör- den zu verweigern. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die von ihm geleistete Kaution in der Höhe von CHF 20‘000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. März 2016) umfassend herauszuge- ben und es seien sämtliche Ersatzmassnahmen aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer seien seine Barschaft sowie sämtliche seiner Ausweispa- piere, Urkunden und Gegenstände herauszugeben. 4. Dem Beschwerdeführer sei für die zu Unrecht erlittene Auslieferungshaft eine Ge- nugtuung in Höhe von CHF 1‘050.00 sowie für die erlittene seelische Unbill während des gesamten Verfahrens eine solche in Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
Prozessuale Anträge 5. Es seien die vollständigen Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor der Bundesanwaltschaft beizuziehen. 6. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Vernehmlassungen und übrigen Schriften- wechsel aller Verfahrensbeteiligten unaufgefordert zuzustellen. 7. Es sei dem Beschwerdeführer mit separatem Entscheid die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und es sei auf die Einholung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
8. Es sei dem Beschwerdeführer mit separatem Entscheid in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 9. Es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädi- gung zu bezahlen.“
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 3. Februar 2017, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 6. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt (RR.2017.11, act. 4, 5).
K. A. nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. März 2017 zur Be- schwerdeantwort des BJ Stellung (RR.2017.11, act. 8). Das Schreiben vom
21. März 2017, mit welchem das BJ auf eine Duplik verzichtete, wurde A. am
23. März 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.11, act. 10, 11).
L. Die von A. am 10. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend „Beschwerdefüh- rer“) hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend ge- macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (Verfahrens- akten, Urkunde 60, S. 12, Ziff. 30 f.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 bewilligte der Beschwerdegegner und Antragssteller (nachfolgend „Be- schwerdegegner“) die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.317, act. 1.A). Gleichentags beantragte der Beschwerde- gegner die Einsprache des politischen Delikts sei abzulehnen (RR.2016.317, act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor (RR.2016.317, act. 4). Der Auslieferungs- entscheid selbst wurde dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge und unbestrittenermassen am 21. Dezember 2016 eröffnet (RR.2017.11,
act. 1). Seine am 20. Januar 2017 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. 2.3 Da im Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts (RR.2016.317) und im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungsent- scheid (RR.2017.11) inhaltlich konnexe auslieferungsrechtliche Fragen zu klären sind, rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung im Rahmen des vorliegenden Entscheides und eine Vereinigung der beiden Verfahren.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer- deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 10 f.).
4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei- lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei-
chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na- mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu- chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor- würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei- zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so- weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
4.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach- folgend Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rah- men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi- nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
4.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer- den:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle
in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den
freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be- schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi- nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange- ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu- nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan- den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.- Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf- genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff. und Urkunde 7A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Letzteren angehört und das Amt des „capo giovani“ innegehabt habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011, 27. Februar 2011, 5. März 2011 und 7. Mai 2011 ) der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen haben (Verfah- rensakten, Urkunde 5D, S. 311 ff.).
4.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/ Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion der Beschwerdeführer an diversen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe. Unter diesen Umständen kann von blossen Behauptun- gen seitens der italienischen Behörden keine Rede sein. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers, wird von der ersuchenden Behörde nicht ver- langt, dass sie die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge- reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er- betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop- pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und
Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 311 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach- vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
4.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
5.
5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter Art. 260ter StGB (act. 1, S. 11 ff.).
5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar
und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
5.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich
durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 5.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi- one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten- sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.). 5.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 5.5
5.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 5.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396). An die Einhaltung der Regeln des “Crimine” (Führungsorgan der ʼNdrangheta) erinnerte C. als er Folgendes ausführte: “[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, re- gole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 329 f.). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E.
(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 7A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri- sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zellen beigezogen wurde. 5.5.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört und habe das Amt des „capo giovani“ innegehabt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 311). Zudem habe er an diversen Treffen der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen. So habe er am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 313 ff.). Hin- weise, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen lediglich als ʺdum- mes Geschwätz und Angebereiʺ erachtet habe, wie er dies in seiner Be- schwerde behauptet (act. 1, S. 8), sind den Akten nicht zu entnehmen. An- lässlich des Treffens vom 5. März 2011, an welchem auch der Beschwerde- führer teilgenommen habe, seien die Teilnehmer darauf hingewiesen wor- den, dass sie sich jeweils den letzten Sonntag im Monat für die Treffen der „società“ freihalten sollten (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 312). Daraufhin erkundigte sich der Beschwerdeführer bei den Anwesenden, wie er seine Abwesenheit an den Sonntagen gegenüber Dritten, die ihn zu Hause uner- wartet besuchen würden, erklären könne (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 312). Ausserdem sei der Beschwerdeführer gefilmt worden, als er am
7. Mai 2011 den I.-Club in W. betreten habe. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er infolge der Ausfüh- rungen von F. vom 30. Januar 2011 sein Amt als „capo giovani“ niedergelegt und seinen Austritt aus dem Verein bekannt gegeben habe, im Widerspruch zu den von den Ermittlern festgestellten Tatsachen stehen und absolut nicht glaubwürdig sind. Schliesslich sei er anlässlich der Hochzeiten der Tochter von L. und der Tochter von M., dem vorgeworfen wird „capo locale“ der Z.- Zelle gewesen zu sein, gesehen worden, die am 29. Mai 2010 bzw. 26. Juni 2010 stattgefunden hätten (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 340).
5.5.4 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre- chen die oben erwähnten Rituale und Amtsbezeichnungen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia und sind diesen nicht nur ähnlich. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und kön- nen nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet werden. Aus diesem Grund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den Treffen vom
30. Januar 2011, 27. Februar 2011 und 5. März 2011 habe es sich lediglich um ordentliche Vereinsversammlungen gehandelt, als unglaubwürdig. Hätte es sich tatsächlich um übliche Vereinsversammlungen gehandelt, hätte er dies gegenüber seinen unerwarteten Sonntagsgästen bekanntgeben können und hätte keinen Grund gehabt, sich bei den übrigen mutmasslichen Mitglie- dern der Zelle erkunden müssen, wie er seine Abwesenheit gegenüber Drit- ten erklären könne (vgl. E. 5.5.3 hiervor). Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger kalabri- scher Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbeteiligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen Mit- glieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben. Aus- serdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusammenset- zung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massgebend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen in- tegrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerde- gegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrens- akten, Urkunde 12A). Unter diesen Umständen sind die Akten der BA für die Beurteilung der vorliegenden Auslieferung nicht notwendig, weshalb auf den beantragten Aktenbeizug zu verzichten ist. Schliesslich sei angemerkt, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) lediglich bei der Beurteilung eines – hier nicht relevan- ten – Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen zur Anwendung gelangt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
5.5.5 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent- sprechend werden die italienischen Gerichte nebst anderem zu prüfen ha- ben, welche Funktion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen Zelle zukam. Dies gilt ebenso in Bezug auf die vom Beschwerdeführer be- strittenen Durchsetzungsmechanismen, die allfällige Gewinnstrebigkeit und den von ihm behaupteten Austrittszeitpunkt aus der Z.-Zelle. Da das Auslie- ferungsersuchen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und nicht wegen illegalem Waffenbesitz bzw. -erwerb gestellt wurde, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm keine Waffen gefun- den worden seien, vorliegend nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. 5.5.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut- massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver- fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid Nr. 1 vom 14. Juli 2015 le- diglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von F. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. Das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016, das nebst vielen an- deren Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von N. und O. zum Gegenstand hatte, ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. N. wurde vor- geworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle O. an- gehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz fest- stellen. Darin hielt der Kassationsgerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come ade- rente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della lo- cale svizzera di Z. […]”. Somit wurde O. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vor- geworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das in den vom Beschwerdeführer erwähnten Urteilen Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. Das Gesagte gilt sinngemäss
auch in Bezug auf die eingereichten Medienberichte betreffend die Freisprü- che von P., Q. sowie R. (act. 12, 12.1-12.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle handelt, lässt sich den Berichten nicht entneh- men. Ebenso vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung der in den Me- dien am 30. Juni 2017 bekanntgegebene erstinstanzliche Freispruch von S., eines mutmasslichen Mitglieds der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das dies- bezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
6.
6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die BA habe gegen ihn bereits ein Strafverfahren eröffnet, weshalb eine Auslieferung wegen desselben Delikts nach Italien unzulässig sei. Zudem seien sämtliche der angeblich strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt worden und seien daher in der Schweiz zu beurteilen (act. 1, S. 21 ff.).
6.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
6.3
6.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände,
namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
6.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge lebt er seit 20 Jahren in XX. und sei seiner Ansicht nach bestens integriert (act. 1, S. 24; act. 8, S. 8). Obschon der Beschwerdeführer seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz lebt, geht aus den Akten hervor, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 24, S. 1). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Verwandten noch Italien leben würden (Verfahrensakten, Urkunde 24, S. 2). Der Beschwerdeführer pflegte im kalabrischen T.-Club zu seinen Landsleu- ten mehr als 10 Jahre regelmässigen Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
6.3.4 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italienischen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.4 und 5.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. Ein Übernahmeersuchen i.S.v. Art. 37 IRSG seitens der italienischen Behörden liegt nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübri- gen. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. 6.3.5 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz le- diglich eine Strafuntersuchung eingeleitet und ein rechtskräftiges Urteil ist bisher nicht ergangen. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aus- sage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwä- gung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglieder der Z.- Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstel- lung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschlies- sen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117
vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
7.
7.1 Des Weiteren erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss die Einrede des po- litischen Delikts (RR.2016.317, Verfahrensakten, Urkunde 60, S. 12).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ politi- schen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).
Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die
Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer beson- deren rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaub- hafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer ver- botenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die straf- rechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, a.a.O., S. 124).
7.3 Bei der Straftat, für welche Italien um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hat, handelt es sich weder um ein absolut noch relativ politisches Delikt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Strafverfahren gegen die Mitglieder des Vereins T.-Club einzig dazu dienen sollen, der italienischen Bevölkerung auf- zuzeigen, dass die jahrelangen und teuren Untersuchungshandlungen end- lich Früchte getragen hätten und die Mafia nun auch im Ausland nicht sicher sei, ist nicht geeignet eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu ma- chen. Der Umstand allein, dass Italien seit Jahren die Mafia bekämpft und zahlreiche Strafverfahren gegen im In- und Ausland wohnhafte mutmassli- che Mitglieder führt, vermag keinen politischen Charakter der Strafverfol- gung zu begründen. Damit vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist.
7.4 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Genugtuung von insgesamt Fr. 6‘050.-- geltend. Zudem ersucht er um Rückzahlung der geleisteten Kau- tion von Fr. 20‘000.-- und um Aufhebung der übrigen anstelle der Ausliefe- rungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen (act. 1, S. 25 f.).
8.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431 StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte
Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
8.3 Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, war es ihm zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungser- suchen als ungerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hat sich der Beschwerdegegner damit (noch) nicht auseinandergesetzt und auf den entsprechenden Antrag des Beschwerde- führers ist somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf den Antrag betreffend die Rückzahlung der geleisteten Kaution, die nach Vollzug bzw. bei rechtskräftigen Ablehnung der Auslieferung zurückbezahlt wird, sowie die Aufhebung der übrigen Ersatzmassnahmen.
9. Im Übrigen ist der Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien sämtliche Ver- nehmlassungen und übrige Schriftenwechsel aller Verfahrensbeteiligten zu- zustellen abzuweisen, da er nicht Partei in jenen Verfahren ist.
10. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt un- begründet und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1, S. 26 ff.).
11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2; BH.2007.11 vom
11. Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
11.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endescheid zu- lässig, sofern das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind, die mit erheblichen Kosten verbunden wären (Urteile des Bundesgerichts 5A_255/2015 vom 4. August 2015, E. 8.2; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012, E. 4.2 und 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2).
Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusammen mit seiner Beschwerde (RR.2017.11, act. 1, S. 26 ff.). Zwar wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 17. Feb- ruar 2017 Stellung zu nehmen. Indes umfasst die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners acht Seiten, wobei darin keine neue Tatsachen vor- bracht wurden. Entsprechend war das Verfassen der Replikschrift für den Beschwerdeführer mit keinen wesentlichen Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im schriftlichen Verfah- ren beurteilt wird. Deswegen wird die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid beurteilt.
11.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war angesichts der konkreten Um- ständen nicht von vornherein aussichtslos. Dies insbesondere, weil vorlie- gend eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Be- schwerdegegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu verneinen.
11.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs temporär angestellt und gab sein durchschnittliches monatliches Einkommen mit Fr. 5‘636.70 an (RP.2017.3, act.1, S. 27). Dieses Salär entspricht jedoch nicht der ins Recht gelegten Lohnabrechnung vom 31. Dezember 2016, die einen Bruttolohn von Fr. 7‘855.85 bzw. Nettolohn von Fr. 6‘659.85 für die Zeit vom 7. November 2016 bis 4. Dezember 2016 ausweist (RP.2017.3, act. 1.5). Entsprechend ist auf die ausgewiesenen Beträge abzustellen. An- gemerkt sei, dass infolge der Temporärarbeit der Personaldienstleister für allfällige Ferien einen Betrag von Fr. 716.45 und für den 13. Monatslohn ei- nen Betrag von Fr. 622.85 zurückbehalten hat. Entsprechend stehen diese Gelder grundsätzlich dem Beschwerdeführer zu und es kann gegenwärtig nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer diese Gelder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt erhält. Da der Be- schwerdeführer über diese Gelder zum Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs nicht verfügen konnte, ist der vorgenannte Rückbehalt vorliegend aus- ser Acht zu lassen. Damit beträgt das monatliche Einkommen des Beschwer- deführers Fr. 6‘659.85. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet auf Stundenbasis und leistete infolge einer Reduktion der Arbeitsstunden im No- vember 2016 29.50 Stunden. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies ihr künftiges Arbeitspensum sein werde (RR.2017.11, act. 1, S. 27). Ge- mäss der Lohnabrechnung für den Monat November 2016 betrug ihr Netto- lohn für 29.50 Stunden Fr. 1‘680.45 (inkl. Abzug für Parkplatz). Gemäss der auf der Lohnabrechnung angebrachten Bemerkung, sei der Anteil an den
13. Monatslohn sowie für Ferien und Ruhetage (total sieben Wochen) bereits im Stundenlohn enthalten (RP.2017.3, act. 1.7). Dem vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Abzug für die ferienbedingt ausfallenden Arbeitsstun- den von vier Wochen pro Jahr ist Rechnung zu tragen, weshalb das Netto- einkommen der Ehefrau mit Fr. 1‘550.40 zu veranschlagen ist. Nach dem Gesagten ist nachfolgend von einem monatlichen Einkommen der Ehegatten von insgesamt Fr. 8‘210.25 auszugehen.
Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar in Höhe von Fr. 1‘550.-- sowie für die beiden minderjährigen Kinder von Fr. 1‘000.-- zu
berücksichtigen. Der prozessuale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisge- mäss 20 % des Grundbetrages und liegt damit bei Fr. 510.-- monatlich. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 1‘205.--, wobei anzufügen ist, dass dieser mit einem Mietvertrag aus dem Jahr 2005 belegt wird und der Referenzzinssatz seither mehrfach gesenkt wurde (RP.2017.3, act. 1.8). Die monatlichen Prä- mien für obligatorische Krankenversicherung belaufen sich auf Fr. 875.80 (RP.2017.3, act. 1.11). Nicht zu berücksichtigen sind die Prämien für die frei- willigen Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom
6. Mai 2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die geltend gemachten Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ausser Acht zu las- sen. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachten Telefon-, Internet- und Fernsehkosten sowie Billag-Gebühren. Zu berücksichtigen sind hinge- gen die geltend gemachten Kosten für die schulergänzende Betreuung der Kinder von Fr. 2‘390.--, d.h. monatlich von rund Fr. 199.15. Aus dem Gesuch geht nicht hervor, weshalb die Tanzstunden der Tochter im Rahmen der pro- zessualen Bedürftigkeit zu berücksichtigen wären. Dies ist auch nicht ersicht- lich, zumal es sich um einen gewöhnlichen Hip-Hop Tanzkurs handelt. Daher können diese Kosten nicht berücksichtigt werden. Sodann sind Autokosten nur dann zu beachten, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Wes- halb den beiden Fahrzeugen Kompetenzqualität zukommen soll, legt der Be- schwerdeführer nicht dar. Insbesondere geht aus dem Gesuch nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner temporären Arbeits- stelle ein Fahrzeug benötigt. Soweit ersichtlich, wohnt und arbeitet die Ehe- frau des Beschwerdeführers in XX. Damit ist auch diesbezüglich der Kom- petenzcharakter des Fahrzeugs nicht zu erkennen. Folglich gelten die Auto- kosten wie auch die damit zusammenhängenden Prämien für Motorfahr- zeugversicherungen, Parkplatzkosten und Leasingraten als unbegründet und sind nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Steuerausgaben für das Jahr 2016 belaufen sich auf Fr. 389.20 (RP.2017.3, act. 1.16). Die vorliegend relevanten Ausgaben belaufen sich auf insgesamt Fr. 5‘729.15. Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein monatlicher Überschuss von knapp Fr. 2‘500.-- (Einkom- men Fr. 8‘210.25 abzüglich Aufwand von Fr. 5‘729.15) zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Ehegatten gemäss der provisorischen Steuerrechnung 2016 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 162‘000.-- verfügen (RP.2017.3, act. 3.23). Aus der Steuererklärung 2015 lässt sich entnehmen, dass zu ihrem Vermögen unter anderem zwei Liegenschaften in Italien ge- hören, die mit einem Verkehrswert von total Fr. 79‘286.-- deklariert sind
(RP.2017.3, act. 1.19). Ebenfalls der Steuererklärung 2015 kann entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer zwei Konten deklarierte. Aktuelle Kontoauszüge zu diesen wurden dem Gesuch aber nicht beigelegt. Gestützt auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des laufenden Beschwerdeverfahrens innert vernünftiger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist da- her zu verneinen. Folglich ist das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2017.3) abzuweisen. 11.6 Nach dem Gesagten ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) und dem Beschwer- deführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2016.317 und RR.2017.11 werden vereinigt.
2. Der Antrag auf Zustellung sämtlicher Vernehmlassungen und der übrigen Schriftenwechsel aller Verfahrensbeteiligten wird abgewiesen.
3. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Stössel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).