Auslieferung an Malta. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
Mit Note vom 23. März 2015, ergänzt am 3. August 2015, ersuchte Malta um Auslieferung des äthiopischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des maltesischen Kriminalgerichts vom 17. Februar 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.1 und 4.2).
Am 24. September 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Obgenannten und beauftragte die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit dessen Festnahme (act. 4.3). In der Folge wurde A. am 30. September 2015 festgenommen. Im Rahmen seiner gleichentags erfolgten Einvernahme erklärte er, mit einer Auslieferung an Malta nicht einverstanden zu sein (act. 4.4).
Am 12. Oktober 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Urs Rudolf als amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.7).
Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid RH.2015.23 vom 23. Oktober 2015 abgewiesen.
Am 2. Dezember 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Malta für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. März 2015, ergänzt am
3. August 2015, zu Grunde liegenden Straftaten (act.1.1). Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, mit Beschwerde vom 4. Januar 2016 an das hiesige Gericht. Er verlangt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die Replik erfolgte innert erstreckter Frist am 9. Februar 2016 (act. 7), was dem Beschwerdegegner am 10. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8).
Am 16. März 2016 reichte Rechtsanwalt Urs Rudolf unaufgefordert einen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau und der Kinder
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des Beschwerdeführers ein (act. 9). Die entsprechende Kopie wurde dem Beschwerdegegner am 17. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Malta sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
E. 2 Dezember 2015 wurde am
E. 4 Januar 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn die Sachverhaltsdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst (act. 1.1, Ziff. 4.1):
"Der Verfolgte soll am 25. September 2005 zusammen mit weiteren Personen die illegale Einreise von 181 libyschen Staatsangehörigen per Schiff von Libyen nach Malta organisiert haben. Der Verfolgte soll selber auch an Bord des Schiffes gewesen sein und für seine Aktivitäten von ca. 55 eingereisten Personen insgesamt USD 46'000.-- erhalten haben."
E. 4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 4.1) wiedergegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhalts- darstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Flüchtling und nicht als Schlepper bzw. Mitorganisator an Bord des obgenannten Schiffes gewesen (act. 1, S. 4, 6, 8 und 9) und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
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E. 5.1 Der Beschwerdegegner subsumierte den dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Sachverhalt unter Art.116 Abs. 3 lit. a AuG (act. 1.1, Ziff. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
E. 5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG; BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2). Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 35 IRSG N. 7).
E. 5.4 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Nach Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG lautet die Strafdrohung für die genannten Widerhandlungen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Der Unterschied zwischen dem Grundtatbestand (Art. 116 Abs. 1
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lit. a AuG) und der Qualifikation (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG) liegt mithin im Tatbestandsmerkmal "Bereicherungsabsicht".
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex höchstens unter Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG subsumiert werden könne (act. 1, S. 11), mithin im Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal "Bereicherungsabsicht" fehle. Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Aktivitäten von ca. 55 eingereisten Personen insgesamt USD 46'000.-- erhalten habe. Somit kann von fehlender Absicht des Beschwerdeführers, sich unrechtmässig zu bereichern, keine Rede sein.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltskomplex zu Recht unter Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG subsumiert. Mithin liegt - entgegen den sinngemässen Einwendungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 13) - in casu auch eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe vor.
E. 6.1 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach schweizerischem Recht die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (act. 1, S. 11).
E. 6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG lautet wie folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
E. 6.3 Die Strafandrohung von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mithin verjährt die diesbezügliche Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhaltskomplex soll sich am
25. September 2005 abgespielt haben. Mithin kann die Verfolgungsverjährung
- nach schweizerischem Recht - diesbezüglich nicht eingetreten sein. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
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E. 7.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Auslieferungsersuchen Maltas politisch motiviert und nur als Vorwand gestellt worden sei. Er sei nach seiner Ankunft in Malta in ein sog. "Detention-Center" gekommen, in welchem die Umstände desaströs gewesen seien. Um auf die Lage aufmerksam zu machen, sei am 22. Februar 2006 seitens der Bewohner eine Demonstration organisiert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Mitorganisator gewesen. Weiter habe er auch einen Brief an eine EU-Delegation betreffend die Zustände im Lager mitverfasst. Dieses Engagement sei der wahre Grund des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Dies sei ihm auch so von einem maltesischen Polizisten so bestätigt worden (act. 1, S. 7).
E. 7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). Die ersuchende Behörde wirft dem Beschwerdeführer einen Sachverhalt vor, der unter gemeinrechtlichen Delikte fällt. Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).
E. 7.3 Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der wahre Grund der strafrechtlichen Verfolgung sein Engagement im Zusammenhang mit den Missständen im Flüchtlingslager sei, ist in keiner Art und Weise geeignet, eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Mithin unterlässt der Beschwerdeführer es auch konkret aufzuzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist. Seine
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Vorbringen erscheinen vielmehr als reine Schutzbehauptungen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf Malta drei Schlepper auf mysteriöse Art und Weise verschwunden seien. Der mit seinem Fall befasste Polizist, B., habe ihm gedroht, dass ihm dasselbe widerfahren könne. Als nächstes weist der Beschwerdeführer auf die angeblich prekäre Situation von Flüchtlingen auf Malta hin und macht geltend, dass ihn - als ehemaligem Flüchtling - in Malta auch bei einem Freispruch Haft erwarte. Aus diesen Gründe erwarte ihn in Malta kein EMRK-konformes Verfahren (act. 1, S. 5, 9 und 10).
E. 8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
E. 8.3 Gemäss einschlägigen Berichten haben staatlichen Stellen in Malta in der Vergangenheit gegen ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Flüchtlinge bzw. Asylsuchende verstossen. Namentlich indem sie die Ankömmlinge automatisch inhaftierten hätten. Migranten ohne gültigen Aufenthaltsstatus seien bis zu 18 Monate lang in Gewahrsam gehalten worden
- Asylsuchende bis zu einem Jahr. Die existierenden Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung von Dauer und Rechtmässigkeit der Inhaftierung entsprächen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards.
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Asylsuchende und Migranten seien daher dem Risiko willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt gewesen. Die Bedingungen in den Haftzentren seien hinter den notwendigen Erfordernissen zurück geblieben, da sie keinen ausreichenden Schutz der Privatsphäre geboten hätten (vgl. https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/malta). Malta wurde auch schon wegen Verstössen gegen die menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt (vgl. Urteil des EGMR 55352/12 i.S. Aden Ahmed gegen Malta vom 23. Juli 2013).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Flüchtling zu sein. Gemäss eigenen Angaben besitzt er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C. Vor allem aber geht es vorliegend nicht um die Abschiebung in einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, sondern um eine Auslieferung: Massgeblich wäre somit die Situation bzw. Behandlung als Beschuldigter im maltesischen Strafverfahren. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die oben erwähnten Umstände für ihn relevant sein könnten. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt. Dasselbe gilt auch betreffend die angebliche Drohung des fallführenden Polizisten: Indem der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der fallführende Polizist habe ihm sinngemäss mit dem Tode bedroht, vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Malta zu befürchten hat. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird zudem ohnehin vermutet, dass ein Staat wie Malta
– der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom
14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681).
E. 9.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Auslieferung nach Malta sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletze. Er führt an, dass er seit 10 Jahren in der Schweiz lebe. Er sei gut integriert. Entsprechend sei er auch strafrechtlich nie auffällig geworden. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Das jüngste Kind sei vier Jahre alt. Bis auf das älteste Kind lebten alle noch zu Hause. Seine Familie würde bei einer Auslieferung auseinandergerissen werden. Die Kinder müssten ohne Vater aufwachsen. Schon die Auslieferungshaft sei für seine
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Familie sehr belastend. Insbesondere seine jüngste Tochter vermisse ihn sehr. Besuche in Malta seien aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die familiäre Bindung sei in seiner Kultur sehr wichtig (act. 1, S. 12 f.).
E. 9.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
E. 9.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die sinngemäss erhobene Rüge, die vorliegende Auslieferung verletze die EMRK, erweist sich somit als unbegründet.
E. 10 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1), ist Folgendes festzuhalten: Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Malta einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger
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Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 11 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Malta ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
E. 12.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Malta
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.1 / RP.2016.1
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Sachverhalt:
Mit Note vom 23. März 2015, ergänzt am 3. August 2015, ersuchte Malta um Auslieferung des äthiopischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl des maltesischen Kriminalgerichts vom 17. Februar 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.1 und 4.2).
Am 24. September 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Obgenannten und beauftragte die Oberstaatsanwaltschaft Luzern mit dessen Festnahme (act. 4.3). In der Folge wurde A. am 30. September 2015 festgenommen. Im Rahmen seiner gleichentags erfolgten Einvernahme erklärte er, mit einer Auslieferung an Malta nicht einverstanden zu sein (act. 4.4).
Am 12. Oktober 2015 ernannte das BJ Rechtsanwalt Urs Rudolf als amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.7).
Die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid RH.2015.23 vom 23. Oktober 2015 abgewiesen.
Am 2. Dezember 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Malta für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. März 2015, ergänzt am
3. August 2015, zu Grunde liegenden Straftaten (act.1.1). Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, mit Beschwerde vom 4. Januar 2016 an das hiesige Gericht. Er verlangt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die Replik erfolgte innert erstreckter Frist am 9. Februar 2016 (act. 7), was dem Beschwerdegegner am 10. Februar 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 8).
Am 16. März 2016 reichte Rechtsanwalt Urs Rudolf unaufgefordert einen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau und der Kinder
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des Beschwerdeführers ein (act. 9). Die entsprechende Kopie wurde dem Beschwerdegegner am 17. März 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Malta sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
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Der Auslieferungsentscheid vom 2. Dezember 2015 wurde am
4. Januar 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
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Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn die Sachverhaltsdarstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).
4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst (act. 1.1, Ziff. 4.1):
"Der Verfolgte soll am 25. September 2005 zusammen mit weiteren Personen die illegale Einreise von 181 libyschen Staatsangehörigen per Schiff von Libyen nach Malta organisiert haben. Der Verfolgte soll selber auch an Bord des Schiffes gewesen sein und für seine Aktivitäten von ca. 55 eingereisten Personen insgesamt USD 46'000.-- erhalten haben."
4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 4.1) wiedergegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhalts- darstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Flüchtling und nicht als Schlepper bzw. Mitorganisator an Bord des obgenannten Schiffes gewesen (act. 1, S. 4, 6, 8 und 9) und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
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5.
5.1 Der Beschwerdegegner subsumierte den dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Sachverhalt unter Art.116 Abs. 3 lit. a AuG (act. 1.1, Ziff. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).
5.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG; BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2). Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 35 IRSG N. 7).
5.4 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Nach Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG lautet die Strafdrohung für die genannten Widerhandlungen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Der Unterschied zwischen dem Grundtatbestand (Art. 116 Abs. 1
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lit. a AuG) und der Qualifikation (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG) liegt mithin im Tatbestandsmerkmal "Bereicherungsabsicht".
5.5 Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, dass der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex höchstens unter Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG subsumiert werden könne (act. 1, S. 11), mithin im Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal "Bereicherungsabsicht" fehle. Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Aktivitäten von ca. 55 eingereisten Personen insgesamt USD 46'000.-- erhalten habe. Somit kann von fehlender Absicht des Beschwerdeführers, sich unrechtmässig zu bereichern, keine Rede sein.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhaltskomplex zu Recht unter Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG subsumiert. Mithin liegt - entgegen den sinngemässen Einwendungen des Beschwerdeführers (act. 1, S. 13) - in casu auch eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe vor.
6.
6.1 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, dass nach schweizerischem Recht die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (act. 1, S. 11).
6.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.
Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG lautet wie folgt: Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
6.3 Die Strafandrohung von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mithin verjährt die diesbezügliche Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhaltskomplex soll sich am
25. September 2005 abgespielt haben. Mithin kann die Verfolgungsverjährung
- nach schweizerischem Recht - diesbezüglich nicht eingetreten sein. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Auslieferungsersuchen Maltas politisch motiviert und nur als Vorwand gestellt worden sei. Er sei nach seiner Ankunft in Malta in ein sog. "Detention-Center" gekommen, in welchem die Umstände desaströs gewesen seien. Um auf die Lage aufmerksam zu machen, sei am 22. Februar 2006 seitens der Bewohner eine Demonstration organisiert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Mitorganisator gewesen. Weiter habe er auch einen Brief an eine EU-Delegation betreffend die Zustände im Lager mitverfasst. Dieses Engagement sei der wahre Grund des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Dies sei ihm auch so von einem maltesischen Polizisten so bestätigt worden (act. 1, S. 7).
7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). Die ersuchende Behörde wirft dem Beschwerdeführer einen Sachverhalt vor, der unter gemeinrechtlichen Delikte fällt. Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 124).
7.3 Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der wahre Grund der strafrechtlichen Verfolgung sein Engagement im Zusammenhang mit den Missständen im Flüchtlingslager sei, ist in keiner Art und Weise geeignet, eine konkrete politische Verfolgung glaubhaft zu machen. Mithin unterlässt der Beschwerdeführer es auch konkret aufzuzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist. Seine
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Vorbringen erscheinen vielmehr als reine Schutzbehauptungen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf Malta drei Schlepper auf mysteriöse Art und Weise verschwunden seien. Der mit seinem Fall befasste Polizist, B., habe ihm gedroht, dass ihm dasselbe widerfahren könne. Als nächstes weist der Beschwerdeführer auf die angeblich prekäre Situation von Flüchtlingen auf Malta hin und macht geltend, dass ihn - als ehemaligem Flüchtling - in Malta auch bei einem Freispruch Haft erwarte. Aus diesen Gründe erwarte ihn in Malta kein EMRK-konformes Verfahren (act. 1, S. 5, 9 und 10).
8.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Das Völkerrecht verbietet insbesondere die Folter (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II) und gewährt einen Anspruch auf ein faires Verfahren, insbesondere ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II). Der Rechtshilferichter muss bei der Beurteilung über die effektive Gewährleistung der Grundrechte im ersuchenden Staat indes besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, auf die besonderen juristisch-politischen Verhältnisse im ersuchenden Staat beruft. Vielmehr muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa S. 73).
8.3 Gemäss einschlägigen Berichten haben staatlichen Stellen in Malta in der Vergangenheit gegen ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Flüchtlinge bzw. Asylsuchende verstossen. Namentlich indem sie die Ankömmlinge automatisch inhaftierten hätten. Migranten ohne gültigen Aufenthaltsstatus seien bis zu 18 Monate lang in Gewahrsam gehalten worden
- Asylsuchende bis zu einem Jahr. Die existierenden Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung von Dauer und Rechtmässigkeit der Inhaftierung entsprächen nicht den internationalen Menschenrechtsstandards.
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Asylsuchende und Migranten seien daher dem Risiko willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt gewesen. Die Bedingungen in den Haftzentren seien hinter den notwendigen Erfordernissen zurück geblieben, da sie keinen ausreichenden Schutz der Privatsphäre geboten hätten (vgl. https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/malta). Malta wurde auch schon wegen Verstössen gegen die menschenrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt (vgl. Urteil des EGMR 55352/12 i.S. Aden Ahmed gegen Malta vom 23. Juli 2013).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Flüchtling zu sein. Gemäss eigenen Angaben besitzt er in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C. Vor allem aber geht es vorliegend nicht um die Abschiebung in einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, sondern um eine Auslieferung: Massgeblich wäre somit die Situation bzw. Behandlung als Beschuldigter im maltesischen Strafverfahren. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die oben erwähnten Umstände für ihn relevant sein könnten. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt. Dasselbe gilt auch betreffend die angebliche Drohung des fallführenden Polizisten: Indem der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der fallführende Polizist habe ihm sinngemäss mit dem Tode bedroht, vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Malta zu befürchten hat. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird zudem ohnehin vermutet, dass ein Staat wie Malta
– der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom
14. März 2014, E. 2.1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681).
9.
9.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Auslieferung nach Malta sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletze. Er führt an, dass er seit 10 Jahren in der Schweiz lebe. Er sei gut integriert. Entsprechend sei er auch strafrechtlich nie auffällig geworden. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Das jüngste Kind sei vier Jahre alt. Bis auf das älteste Kind lebten alle noch zu Hause. Seine Familie würde bei einer Auslieferung auseinandergerissen werden. Die Kinder müssten ohne Vater aufwachsen. Schon die Auslieferungshaft sei für seine
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Familie sehr belastend. Insbesondere seine jüngste Tochter vermisse ihn sehr. Besuche in Malta seien aus finanziellen Gründen nicht möglich. Die familiäre Bindung sei in seiner Kultur sehr wichtig (act. 1, S. 12 f.).
9.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Oktober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
9.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die sinngemäss erhobene Rüge, die vorliegende Auslieferung verletze die EMRK, erweist sich somit als unbegründet.
10. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1), ist Folgendes festzuhalten: Ist die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig, so kann das Bundesamt gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. Die fehlende Hafterstehungsfähigkeit steht einer Auslieferung allerdings nicht entgegen. So sehen weder die anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 698 S. 654), haben weder die Schweiz noch Malta einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger
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Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).
11. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Malta ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
12.2 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Auslieferung keine Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Rudolf - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).