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RR.2021.298

Bundesstrafgericht · 2022-03-11 · Deutsch CH

Auslieferung an die Niederlande; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 ersuchen die niederländischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 711 Tagen aus dem Urteil des Gerichts in Utrecht vom 2. Dezember 2016 in Verbindung mit den Urteilen des Berufungsgerichts Arnheim vom 30. Juli 2019 und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande vom 20. April 2021. Der Verurteilung lag der Vorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe am 14. Februar 2011 ver- sucht, zwei Polizisten zu verletzen bzw. zu töten, indem er mit einem Liefer- wagen mit hoher Geschwindigkeit auf die Beamten zugefahren sei. Diese hätten mit einem Sprung zur Seite nur knapp einen Zusammenprall mit dem Fahrzeug vermeiden können. Zudem habe der Beschwerdeführer am glei- chen Tag seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Freund mit dem Tode bedroht (act. 7.1).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 9. September 2021 wurde A. am 28. September 2021 an seinem Wohnort in Z./BL festgenommen (act. 7.2 und 7.3). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte A., unter Vorbehalt einer Bedenkfrist von drei Tagen, mit einer vereinfachten Auslieferung einverstan- den zu sein (act. 7.4).

C. A. zog mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 die Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung zurück und äusserte sich mit Schreiben vom 1. November 2021 schriftlich zum ausländischen Auslieferungsersuchen (act. 7.5 und 7.6).

D. Mit Entscheid vom 12. November 2021 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an die Niederlande für die dem Auslieferungsersuchen des niederländi- schen Justizministeriums vom 6. Juli 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.7).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 12. November 2021 sowie die Rückweisung des Verfahrens zur Sistierung an das BJ. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem niederländischen Ausliefe-

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rungsersuchen sei nicht stattzugeben. A. beantragt zudem, er sei unverzüg- lich aus der Auslieferungshaft zu entlassen respektive in den schweizeri- schen Strafvollzug zu versetzen (act. 1 S. 2).

F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ersuchte A. um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens, da die niederländischen Behörden in der Schweiz ein Gesuch um stellvertretenden Strafvollzug gestellt hätten (act. 5 und 5.1). Das Schreiben ist dem BJ am 28. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht worden (act. 6).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 7).

H. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 gelangt die Ehefrau von A., B., mit der Bitte, ihren Ehemann nicht auszuliefern, an die Beschwerdekammer (act. 12).

I. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und das BJ mit Einga- ben vom 3. und 10. Februar 2022 an ihren jeweils in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 14 und 16). Die Duplik des BJ wird A. am 11. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Niederlanden sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzpro- tokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.

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Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom

7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

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VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht Partei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, weshalb deren Schreiben vom 24. Januar 2022 (vgl. supra lit. H.) formlos aus dem Recht zu weisen ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Auslieferungsentscheid enthalte lediglich eine Kurzbegründung. Der Beschwerdegegner habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme kaum auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, geltend zu machen, dass sie die Verfahrenshandlungen der Niederlande nicht zu prüfen habe. Zur Ver- hältnismässigkeit der Auslieferung und insbesondere auch zur Inhaftierung des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz nicht geäussert (act. 1 S. 4 f.).

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbehörde, der – wie vorliegend der Beschwerdekammer – volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspiel- raum der Vorinstanz respektieren (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung musste sich der Beschwerdegegner entgegen der Annahme des Beschwerdeführers demnach nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Der Beschwerde- gegner legt auf den Seiten 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seine Über- legungen dar, von denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Ent- scheid stützt. Dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend und ist

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auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.

E. 5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Auslieferung sodann unverhält- nismässig und verstosst gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV. Es fehle an der Erforderlichkeit der Massnahme sowie an der Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne, da ein freiwilliger Strafantritt in den Nieder- landen mit genügender Vorbereitungszeit erfolgt wäre. Das Vorgehen der niederländischen Behörden sei äusserst stossend. Zudem sei mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs sowie dem Anspruch einer Person auf Achtung des Familienlebens dringend angezeigt, dass der Vollzug in der Schweiz durchgeführt werde (act. 1 S. 6 ff.; act. 14).

E. 5.2.1 Im Auslieferungsverkehr wird die Verhältnismässigkeit wesentlich über die Definition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen geprüft, insbe- sondere über die erforderliche abstrakte Strafdrohung bzw. über die Höhe der im Rahmen einer Verurteilung ausgesprochenen Strafe (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.165 vom 18. November 2021 E. 7.2.1; RR.2021.26 vom 3. März 2021 E. 3.4; RR.2020.83 vom 28. April 2020 E. 5.3 ff.). So wird ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei- lung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet wor- den, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EU-Auslie- ferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des er- suchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindes- tens sechs Monaten bedroht sind.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Sachverhalt, für den er mit Urteil des Gerichts in Utrecht vom 2. Dezember 2016 i.V.m. den Urteilen des Berufungsgerichts in Arnheim vom 30. Juli 2019 und des Obersten Ge- richtshof der Niederlande vom 20. April 2021 verurteilt worden ist, prima facie unter die Tatbestände der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) subsumieren lässt (und somit das Ausliefe-

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rungserfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist). Nach schweizeri- schem Recht sind für diese Tatbestände Freiheitsstrafen von nicht unter fünf Jahren bzw. von bis zu drei Jahren vorgesehen. Der Beschwerdeführer wurde in den Niederlanden zu einer Freiheitsstrafe von 711 Tagen verurteilt. Damit erfüllt der Sachverhalt das Auslieferungserfordernis auch hinsichtlich des Strafmasses. Die Schweiz ist gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom

15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4). Damit geht auch der in diesem Zu- sammenhang erhobene Vorwurf eines Verstosses gegen Treu und Glauben durch die niederländischen Behörden ins Leere.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wieder- eingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Weder im vorlie- gend anwendbaren EAUe noch im vorliegend anwendbaren EU-Ausliefe- rungsübereinkommen (vgl. supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungsübereinkommen Anwen- dung findet (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom

3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nach- trägliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfol- gung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bun- desgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

E. 5.3.2 Vorliegend haben die niederländischen Behörden am 20. Dezember 2021 die Schweiz um stellvertretende Strafvollstreckung ersucht (act. 7.9). Dieses Gesuch zogen die niederländischen Behörden am 23. Dezember 2021 wie- der zurück wegen eines Missverständnisses hinsichtlich des Standes des den Beschwerdeführer betreffenden niederländischen Auslieferungsersu- chens (act. 7.10). Damit liegt momentan kein Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte

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für die Annahme, dass die niederländischen Behörden das Gesuch nur auf Druck des Beschwerdegegners zurückgezogen hätten bzw. der erklärte Rückzug des Gesuchs nicht dem Willen der ersuchenden Behörde ent- spricht, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmli- ches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersu- chens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu be- jahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies war etwa der Fall bei einem nach Deutschland Auszuliefernden, dem im Fami- lienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zukam, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Ge- wicht fiel. Diese war durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl sie als auch die bei- den Töchter erlebten die Inhaftierung als wahre Katastrophe (BGE 122 II 485). Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger, der ei- genen Angaben zufolge seit «vielen Jahren» in der Schweiz lebt, über eine bis 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, mit einer Schweizerin ver- heiratet ist und bis zur Inhaftierung arbeitstätig gewesen sei (act. 1 S. 6 f.). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen damit soweit ersichtlich nicht vor. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.

E. 5.4 Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. supra lit. F) als obsolet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 6 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Niederlande er- hobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als un- begründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entge- genstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

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E. 7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Beschwerdeführer

Gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Niederlande

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.298

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 ersuchen die niederländischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 711 Tagen aus dem Urteil des Gerichts in Utrecht vom 2. Dezember 2016 in Verbindung mit den Urteilen des Berufungsgerichts Arnheim vom 30. Juli 2019 und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande vom 20. April 2021. Der Verurteilung lag der Vorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe am 14. Februar 2011 ver- sucht, zwei Polizisten zu verletzen bzw. zu töten, indem er mit einem Liefer- wagen mit hoher Geschwindigkeit auf die Beamten zugefahren sei. Diese hätten mit einem Sprung zur Seite nur knapp einen Zusammenprall mit dem Fahrzeug vermeiden können. Zudem habe der Beschwerdeführer am glei- chen Tag seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Freund mit dem Tode bedroht (act. 7.1).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 9. September 2021 wurde A. am 28. September 2021 an seinem Wohnort in Z./BL festgenommen (act. 7.2 und 7.3). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme erklärte A., unter Vorbehalt einer Bedenkfrist von drei Tagen, mit einer vereinfachten Auslieferung einverstan- den zu sein (act. 7.4).

C. A. zog mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 die Einwilligung zur vereinfachten Auslieferung zurück und äusserte sich mit Schreiben vom 1. November 2021 schriftlich zum ausländischen Auslieferungsersuchen (act. 7.5 und 7.6).

D. Mit Entscheid vom 12. November 2021 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an die Niederlande für die dem Auslieferungsersuchen des niederländi- schen Justizministeriums vom 6. Juli 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.7).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 12. November 2021 sowie die Rückweisung des Verfahrens zur Sistierung an das BJ. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem niederländischen Ausliefe-

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rungsersuchen sei nicht stattzugeben. A. beantragt zudem, er sei unverzüg- lich aus der Auslieferungshaft zu entlassen respektive in den schweizeri- schen Strafvollzug zu versetzen (act. 1 S. 2).

F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ersuchte A. um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens, da die niederländischen Behörden in der Schweiz ein Gesuch um stellvertretenden Strafvollzug gestellt hätten (act. 5 und 5.1). Das Schreiben ist dem BJ am 28. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht worden (act. 6).

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 7).

H. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 gelangt die Ehefrau von A., B., mit der Bitte, ihren Ehemann nicht auszuliefern, an die Beschwerdekammer (act. 12).

I. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten A. und das BJ mit Einga- ben vom 3. und 10. Februar 2022 an ihren jeweils in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 14 und 16). Die Duplik des BJ wird A. am 11. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Niederlanden sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzpro- tokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.

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Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom

7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

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VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht Partei im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, weshalb deren Schreiben vom 24. Januar 2022 (vgl. supra lit. H.) formlos aus dem Recht zu weisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Auslieferungsentscheid enthalte lediglich eine Kurzbegründung. Der Beschwerdegegner habe sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme kaum auseinandergesetzt. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, geltend zu machen, dass sie die Verfahrenshandlungen der Niederlande nicht zu prüfen habe. Zur Ver- hältnismässigkeit der Auslieferung und insbesondere auch zur Inhaftierung des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz nicht geäussert (act. 1 S. 4 f.).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechts- hilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantona- len Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 477, 492 ff.). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbehörde, der – wie vorliegend der Beschwerdekammer – volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspiel- raum der Vorinstanz respektieren (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.3 Gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung musste sich der Beschwerdegegner entgegen der Annahme des Beschwerdeführers demnach nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Der Beschwerde- gegner legt auf den Seiten 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seine Über- legungen dar, von denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Ent- scheid stützt. Dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend und ist

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auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem Gesagten nicht auszumachen.

5. 5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Auslieferung sodann unverhält- nismässig und verstosst gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV. Es fehle an der Erforderlichkeit der Massnahme sowie an der Verhält- nismässigkeit im engeren Sinne, da ein freiwilliger Strafantritt in den Nieder- landen mit genügender Vorbereitungszeit erfolgt wäre. Das Vorgehen der niederländischen Behörden sei äusserst stossend. Zudem sei mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs sowie dem Anspruch einer Person auf Achtung des Familienlebens dringend angezeigt, dass der Vollzug in der Schweiz durchgeführt werde (act. 1 S. 6 ff.; act. 14).

5.2

5.2.1 Im Auslieferungsverkehr wird die Verhältnismässigkeit wesentlich über die Definition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen geprüft, insbe- sondere über die erforderliche abstrakte Strafdrohung bzw. über die Höhe der im Rahmen einer Verurteilung ausgesprochenen Strafe (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.165 vom 18. November 2021 E. 7.2.1; RR.2021.26 vom 3. März 2021 E. 3.4; RR.2020.83 vom 28. April 2020 E. 5.3 ff.). So wird ausgeliefert wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurtei- lung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet wor- den, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EU-Auslie- ferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des er- suchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindes- tens sechs Monaten bedroht sind.

5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich der Sachverhalt, für den er mit Urteil des Gerichts in Utrecht vom 2. Dezember 2016 i.V.m. den Urteilen des Berufungsgerichts in Arnheim vom 30. Juli 2019 und des Obersten Ge- richtshof der Niederlande vom 20. April 2021 verurteilt worden ist, prima facie unter die Tatbestände der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) subsumieren lässt (und somit das Ausliefe-

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rungserfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist). Nach schweizeri- schem Recht sind für diese Tatbestände Freiheitsstrafen von nicht unter fünf Jahren bzw. von bis zu drei Jahren vorgesehen. Der Beschwerdeführer wurde in den Niederlanden zu einer Freiheitsstrafe von 711 Tagen verurteilt. Damit erfüllt der Sachverhalt das Auslieferungserfordernis auch hinsichtlich des Strafmasses. Die Schweiz ist gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; 1A.159/2003 vom

15. September 2003 E. 6.1 m.w.H.; 1A.59/2000 vom 10. März 2000 E. 2a; TPF 2011 89 E. 3.1; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.32 vom 22. März 2019 E. 3.4). Damit geht auch der in diesem Zu- sammenhang erhobene Vorwurf eines Verstosses gegen Treu und Glauben durch die niederländischen Behörden ins Leere.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wieder- eingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Weder im vorlie- gend anwendbaren EAUe noch im vorliegend anwendbaren EU-Ausliefe- rungsübereinkommen (vgl. supra E. 1.1) findet sich eine entsprechende Be- stimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwen- dung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätz- lich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungsübereinkommen Anwen- dung findet (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom

3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nach- trägliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfol- gung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bun- desgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

5.3.2 Vorliegend haben die niederländischen Behörden am 20. Dezember 2021 die Schweiz um stellvertretende Strafvollstreckung ersucht (act. 7.9). Dieses Gesuch zogen die niederländischen Behörden am 23. Dezember 2021 wie- der zurück wegen eines Missverständnisses hinsichtlich des Standes des den Beschwerdeführer betreffenden niederländischen Auslieferungsersu- chens (act. 7.10). Damit liegt momentan kein Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte

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für die Annahme, dass die niederländischen Behörden das Gesuch nur auf Druck des Beschwerdegegners zurückgezogen hätten bzw. der erklärte Rückzug des Gesuchs nicht dem Willen der ersuchenden Behörde ent- spricht, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ohne förmli- ches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersu- chens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebieten würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7). Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu be- jahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen. Dies war etwa der Fall bei einem nach Deutschland Auszuliefernden, dem im Fami- lienleben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zukam, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Ge- wicht fiel. Diese war durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angst- zustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl sie als auch die bei- den Töchter erlebten die Inhaftierung als wahre Katastrophe (BGE 122 II 485). Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger, der ei- genen Angaben zufolge seit «vielen Jahren» in der Schweiz lebt, über eine bis 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, mit einer Schweizerin ver- heiratet ist und bis zur Inhaftierung arbeitstätig gewesen sei (act. 1 S. 6 f.). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse liegen damit soweit ersichtlich nicht vor. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich nicht auf.

5.4 Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. supra lit. F) als obsolet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

6. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Niederlande er- hobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als un- begründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entge- genstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

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7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Silvio Bürgi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).