Auslieferung an Italien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 19. März 2015 wurde der türkische Staatsangehörige A. vom Staatssekretariat für Migration SEM gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt (act. 1.5).
B. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die hiesigen Behörden gestützt auf Art. 16 des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) um vorläu- fige Verhaftung von A. Das Ersuchen stützt sich seinerseits auf die Anordnung der Untersuchungshaft durch den zuständigen Untersuchungs- richter am Gericht in Mailand vom 3. Mai 2024 (nachfolgend «Haftbefehl vom
3. Mai 2024»; siehe zum Ganzen act. 5.1). Noch am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslie- ferungshaft an (act. 5.2). Am 22. Mai 2024 übergab die mit dem Vollzug be- traute Kantonspolizei Zürich A. die entsprechende Haftanordnung. Dieser er- klärte, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 5.3). Am 23. Mai 2024 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 5.5). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2024.8 vom
18. Juni 2024 abgewiesen.
C. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 übermittelte das italienische Justizministe- rium dem BJ das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. (act. 5.9). Am
30. Mai 2024 bat das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslieferungser- suchen zu befragen (act. 5.10). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an das BJ beanstandete der Vertreter von A., dass namentlich das Auslieferungsersu- chen lediglich in italienischer Sprache vorliege. Er ersuchte das BJ um An- ordnung einer deutschen Übersetzung der nur in italienischer Sprache vor- liegenden Aktenstücke durch einen akkreditierten Übersetzer. Abschlies- send hielt er fest, vor dem Vorliegen der beantragten Übersetzung könnten keine Einvernahmen oder sonstige Verfahrenshandlungen erfolgen (act. 5.12). Das BJ wies diesen Antrag mit Schreiben vom 4. Juni 2024 sinngemäss ab (act. 5.14), worauf der Vertreter von A. am 10. Juni 2024 ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung stellte (act. 5.16). Am 11. Juni 2024 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er nach wie vor die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens, weshalb ihm
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eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen anberaumt wurde (act. 5.17). Innerhalb der nachfolgend einmal erstreckten Frist liess A. dem BJ am 11. Juli 2024 seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen, in welcher er dessen Abweisung und seine sofortige Freilassung beantragte (act. 5.22).
D. Mit Entscheid vom 15. August 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizmi- nisteriums vom 28. Mai 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.24). Die- ser Entscheid konnte dem Vertreter von A. am 19. August 2024 zugestellt werden (vgl. act. 5.25).
E. Dagegen liess A. am 18. September 2024 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. August 2024 aufzuheben, die Auslieferung nicht zu bewilligen und dem Beschwerdeführer nach Ansetzung einer angemessenen Frist zu Geltendmachung eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen; 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Au- gust 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei die Bewilligung der Auslieferung unter die Bedingung zu stellen, dass der Beschwerdeführer freies Geleit nach Italien zugesprochen erhalte; 4. Subeventualiter sei die Bewilligung der Auslieferung wie folgt zu präzisieren und für die italienischen Behörden verbindlich festzuhalten: 4.1. dass der Beschwerdeführer in Italien nur verfolgt werden darf für den unberechtigten Besitz und Ausführung von Waffen in einen Schengen-Staat (im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997); 4.2. dass der Beschwerdeführer in Italien ausdrücklich nicht verfolgt werden darf für die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, die Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, der Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegalen Drogenhandel; 4.3. dass der Beschwerdeführer in Italien auch ausdrücklich nicht verfolgt werden darf für die angebliche Beteiligung oder sonstige Mitwirkung an Straftaten, insbesondere die Beteiligung an Gewalttaten zu terroristischen Zwecken, Beteiligung an dem Anschlag auf ein Juweliergeschäft in Z./Türkei (in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2024), an der Anstiftung zum Mord an B. am 10. März 2024 in Y./Deutschland sowie an Taten im Zusammenhang mit dem in Italien inhaftierten Anführer dieser kriminellen Vereini- gung, C.;
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5. Subeventualiter sei bereits heute für die italienischen Behörden verbindlich festzuhal- ten, dass einer späteren Weiterlieferung in die Türkei ausdrücklich nicht zugestimmt wird; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens;
Darüber hinaus stellt A. die folgenden prozessualen Anträge:
7. Es seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (ref. B-24-2066-1) beizuziehen; 8. Es sei das förmliche Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom
17. Mai 2024 einschliesslich des Begleitschreibens vom 28. Mai 2024 sowie des Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Gericht von Mailand vom 3. Mai 2024 einschliesslich aller vom italienischen Justizministerium vorgelegten Beilagen von ei- nem akkreditierten Dolmetscher zu übersetzen; 9. Nach Vorliegen der Übersetzungen sei dem Beschwerdeführer diese zur Einsicht- nahme zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebe- gründung anzusetzen; 10. Es seien die italienischen Strafakten betreffend D. beizuziehen bzw. bei den italieni- schen Behörden einzufordern, von einem akkreditierten Dolmetscher übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen; 11. Es seien die italienischen Strafakten betreffend A. beizuziehen bzw. bei den italieni- schen Behörden einzufordern, von einem akkreditierten Dolmetscher übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen; 12. Es sei in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuord- nen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Am 30. September 2024 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis zum
11. Oktober 2024 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen, welche sich auf die Vorbringen und Akten in der Beschwerdeantwort zu beschränken hat (act. 7). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 ersuchte A. die Beschwerdekam- mer um Beizug und Zustellung der vollständigen, ihn betreffenden Asylakten des Staatssekretariats für Migration SEM (act. 8), nachdem dieses ihm am
9. Juli 2024 lediglich teilweise Einsicht in seine Asylakten gewährt hatte (dies vorab unter Hinweis auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen oder auf interne Akten; act. 8.1). Ebenfalls am 8. Oktober 2024 ersuchte der Vertreter von A. das BJ um Übersendung sämtlicher Akten, die das BJ im Zusammen- hang mit seinem Mandanten erstellt hat bzw. aufbewahrt, insbesondere der Akten über frühere Auslieferungsersuchen der Türkei an die Schweiz
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(act. 8.2). Am 10. Oktober 2024 beantragte der Vertreter von A. bei der Be- schwerdekammer, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik bis zum Entscheid über seine Akteneinsichtsgesuche vom 8. Oktober 2024 einstwei- len abzunehmen und nach Zustellung der vollständigen Akten eine neue Frist anzusetzen; eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwer- dereplik um 30 Tage, d.h. bis zum 11. November 2024 zu erstrecken (act. 9). Bezug nehmend auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und vom
10. Oktober 2024 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer dem Vertreter von A. am 11. Oktober 2024 Folgendes mit (act. 10):
Die von Ihnen am 8. Oktober 2024 elektronisch eingereichten Akten des SEM haben wir erhalten. Auf Grund einer vorläufigen Würdigung der aktuell vorliegenden Akten erachten wir mit Blick auf das Anfechtungsobjekt und den Beschwerdegegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beizug von weiteren Akten des SEM oder des BJ derzeit nicht als notwendig.
Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik wird letztmals erstreckt bis
31. Oktober 2024.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 verlangte der Vertreter von A., den In- struktionsrichter Felix Ulrich unverzüglich in den Ausstand zu versetzen (act. 11). Am 31. Oktober 2024 liess er seine Beschwerdereplik folgen (act. 12). Letztere wurde dem BJ am 5. November 2024 zwecks Kenntnis- nahme übermittelt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das EAUe sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
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22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-regis- ter/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 15. August 2024 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19. August 2024 zugestellt worden (vgl. act. 5.25), womit die Beschwerde am 18. September 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Am 11. Oktober 2024 verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers, den Instruktionsrichter Felix Ulrich unverzüglich in den Ausstand zu versetzen (act. 11). In seinem Ersuchen nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den gleichentags erfolgten verweigerten Aktenbeizug und die (teilweise) verwei- gerte Fristerstreckung (vgl. hierzu act. 10 sowie oben Sachverhalt, lit. E). Der verweigerte Aktenbeizug bedeute, dass sich der betroffene Richter bezüglich der Würdigung der vorhandenen Akten sowie des Ausgangs des Verfahrens längst festgelegt habe, womit Letzterer nicht mehr offen sei. Damit und mit der nicht ausreichend erstreckten Frist werde die Verteidigungsarbeit maxi- mal behindert, worin ein feindseliger Akt zu erblicken sei.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 10 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemein- schaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c)
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oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Betroffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan wird (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.91 vom 9. September 2024; RR.2023.170 vom 7. März 2024 E. 2.1.2; RR.2023.45 vom 10. August 2023 E. 3.1).
E. 4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits ge- wisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2 m.w.H.).
E. 4.3 Da der abgelehnte Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstands- begehren abzulehnen, sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Richterinnen und Richter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Aus- standsgrund vorliegt (BGE 145 III 469 E. 3.2; 122 II 471 E 3a S. 476; 105 Ib 301 E. 1b S. 303). Dieser Grundsatz schlägt sich in der Regelung von Art. 10 Abs. 2 VwVG nieder, die vorsieht, dass bei streitigem Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des betref- fenden Mitglieds entscheidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos und ein abgelehntes Gericht kann selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenom- men werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand des Richters in dessen
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Abwesenheit zu befinden hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom
12. Januar 2018 E. 2.3; 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid (vorliegend die zur Diskussion stehende Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien; vgl. auch act. 1, Rz. 2) den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 m.w.H.). Beweisthema des vom Instruktionsrichter abgelehn- ten Aktenbeizugs war demgegenüber die dem Beschwerdeführer in der Tür- kei drohende Verfolgung sowie die daraus abgeleitete Unzulässigkeit einer Weiterlieferung des Beschwerdeführers an die Türkei (vgl. act. 8 und 9). Eine solche bildet offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Anfechtungs- objekts. So oder anders aber ergibt sich aus der Begründung zur Abweisung des beantragten Aktenbeizugs, dass der Instruktionsrichter diesen «derzeit» aufgrund einer «vorläufigen Würdigung der aktuell vorliegenden Akten» nicht als notwendig erachtete (act. 10). Ein Rückkommen auf diese Frage (sei es durch ihn oder durch den gesamten Spruchkörper) blieb bei dieser Formu- lierung ohne Weiteres möglich. Von einem objektiven Anschein, dass die Beantwortung dieser prozessualen Frage oder gar der Ausgang des Beschwerdeverfahrens an sich nicht mehr offen erschien, kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer als zu kurz monierte Fristerstreckung bewegt sich im Rahmen der üblichen Praxis der Beschwerdekammer. Ein Akt der Feindseligkeit ist darin auch mit Blick auf das in Art. 17a IRSG fest- gehaltene Gebot der raschen Erledigung offensichtlich nicht zu erkennen. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Vertreter des Beschwerdeführers erst nach (teilweise) erfolgter Gewährung der Fristerstreckung genauere Angaben zum Beginn und damit zur gesamten Dauer seiner Ferienabwe- senheit machte (siehe act. 11, S. 2 im Gegensatz zu act. 9, S. 2), womit diese beim kritisierten Entscheid des Instruktionsrichters von Beginn weg keine Berücksichtigung finden konnten.
E. 4.5 Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters auch nur ansatzweise zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist dementsprechend als untauglich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu bezeichnen und ohne Weiteres abzu- weisen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Beteiligung des Instrukti- onsrichters ergeht.
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E. 5.1 Mit seinem Verfahrensantrag Ziff. 8 verlangt der Beschwerdeführer wie be- reits im Verfahren betreffend Auslieferungshaftbefehl die Übersetzung der vom ersuchenden Staat in italienischer Sprache vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache (siehe hierzu act. 1, Rz. 8 ff.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Nach kon- stanter Rechtsprechung ergibt sich auch aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Übersetzung von Akten- stücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.37/2001 vom
12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und Rechts- anwältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die pas- sive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwar- tet (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.275/2003, 1A.276/2003 und 1A.277/2003 [jeweils] vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 2.2; RR.2019.209 vom 7. Novem- ber 2019 E. 4.2; RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.6.5; RR.2016.84 vom
20. September 2016 E. 4.2; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 3.6; RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 E. 4.3.5; vgl. ferner TPF 2023 156 E. 2.7.2 S. 158). Andernfalls läge es an ihm oder ihr selbst, für die notwen- dige Übersetzung von in italienischer Sprache verfassten Akten zu sorgen. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a oder b EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass es im Verfah- ren zur Prüfung von Auslieferungsersuchen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne dieser Bestimmungen geht. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und fast einhelliger Lehre sind die spezifischen Verteidi- gungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom
16. November 2021 E. 6.4 m.w.H.). Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.
E. 5.2 Aus denselben Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so- weit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, weil sich der angefoch- tene Entscheid auf nicht übersetzte Unterlagen aus Italien stütze (siehe u.a. act. 1, Rz. 13, 15 ff., 31 ff.).
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E. 6 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Ausliefe- rungsersuchen leide an offensichtlichen Fehlern, Lücken und Widersprü- chen, weshalb die Auslieferung abzulehnen oder zumindest zu präzisieren sei. Weiter unterstünden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten grundsätzlich der schweizerischen Gerichtsbarkeit, was ein weiteres Auslie- ferungshindernis darstelle. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei mit Blick auf den Tatvorwurf unverhältnismässig und verstosse wegen der Haft- bedingungen in Italien auch gegen Art. 3 EMRK. Wegen der drohenden Kettenauslieferung an die Türkei verstosse die Auslieferung des Beschwer- deführers an Italien schliesslich auch gegen das Non-Refoulement-Prinzip (siehe act. 1, Rz. 14 und 81).
E. 7.1 Zur geltend gemachten Fehler- und Lückenhaftigkeit sowie Widersprüchlich- keit des Auslieferungsersuchens äussert sich der Beschwerdeführer in erster Linie in act. 1, Rz. 49 ff. sowie in act. 12, S. 1 f. An anderer Stelle rügt er sinngemäss, der untersuchende Staat habe keinerlei Unterlagen präsentiert, welche den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf konkret erhärten würden (act. 1, Rz. 44).
E. 7.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.
E. 7.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt
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vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).
E. 7.3.1 Der dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der entsprechenden Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft vom
6. Mai 2024 (act. 5.11a) sowie dem bereits erwähnten Haftbefehl des zustän- digen Untersuchungsrichters am Gericht in Mailand vom 3. Mai 2024 (act. 5.11.b; siehe auch oben Sachverhalt, lit. B).
E. 7.3.2 Bei der Sachverhaltsdarstellung der Generalstaatsanwaltschaft (act. 5.11.a) handelt es sich um eine sehr kurze Zusammenfassung der an den Be- schwerdeführer und an drei weitere, in der Schweiz wohnhafte Mitbeschul- digte gerichteten Vorwürfe. Demnach seien die Beschuldigten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im internationalen Waffenhandel tätig. Chef dieser Organisation sei C. Nebst anderem sei die Organisation auch verant- wortlich für ein von Italien aus gesteuertes Tötungsdelikt in Y./Deutschland sowie für (teilweise vereitelte) Attentate in der Türkei. Die Organisation finan- ziere sich durch Betäubungsmittel-, Zigaretten- und Waffenhandel sowie durch Erpressungen.
E. 7.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl vom 3. Mai 2024 ist weit ausführ- licher und detaillierter. Einleitend listet dieses Dokument die von der Staats- anwaltschaft in deren Gesuch um Haftanordnung vom 10. April 2024 den Beschuldigten gegenüber erhobenen Vorwürfe auf (S. 2–13). Ab S. 13 in fine finden sich die diesbezüglichen Erwägungen des Untersuchungsrichters und auf S. 109 f. die vom Untersuchungsrichter genehmigten Zwangsmassnah- men.
Demnach geht die Staatsanwaltschaft unter dem Anwendungsbereich von Art. 416 des italienischen Strafgesetzbuchs (nachfolgend «CP») von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an oben erwähnter krimineller Verei- nigung unter der Leitung von C. aus (vgl. S. 2 des Haftbefehls). Konkret sei der Beschwerdeführer Teil der sog. Schweizer Zelle, welche C. Fahrzeuge und Waffen zur Verfügung stelle und diesen in Italien bewaffnet «eskortiere», Unterkünfte organisiere und die Einreise von C. nach Italien koordiniere im
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Wissen darum, dass jener in der Türkei gesucht werde und auf der Flucht sei (vgl. S. 4 des Haftbefehls). Mit Bezug auf verschiedene Bestimmungen des italienischen Nebenstrafrechts wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer mittäterschaftlich begangenen Besitz und Tragen einer Schusswaffe vor. Konkret gehe es dabei um eine Pistole der Marke SIG Sauer (Mod. 1, Matrikelnummer 2), welche aus der Schweiz stammend wi- derrechtlich nach Italien eingeführt worden sei. Diese sei von den Beschul- digten in einem Zeitraum bis zum 3. August 2022 in X./Italien an Bord eines Autos der Marke Opel Insigna transportiert worden (vgl. S. 8 des Haftbe- fehls). Die Staatsanwaltschaft geht demnach auch vom möglichen Vorliegen einer Strafbarkeit wegen Bildung einer bewaffneten Gruppierung nach Art. 306 CP und weiteren Bestimmungen aus (vgl. S. 12 des Haftbefehls).
Der Untersuchungsrichter bestätigte die beantragte Zwangsmassnahme hinsichtlich des in X./Italien im August 2022 als Teil der Eskorte von C. be- gangenen Verstosses gegen die italienische Waffengesetzgebung (vgl. S. 19 und 110 i.V.m. S. 8 des Haftbefehls). Demgegenüber erachtete der Untersuchungsrichter die (ihm präsentierte) Beweislage hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an einer bewaffneten Gruppierung zur Begründung von Zwangsmassnahmen offenbar als unge- nügend (vgl. Haftbefehl S. 108).
E. 7.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 12 EAUe und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung (s. oben E. 7.2.2) trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Der vom Beschwerdeführer in act. 1, Rz. 55 monierte Widerspruch zwischen S. 4 und 108 des Haftbefehls ist auf die unterschiedlichen Ansichten der Staats- anwaltschaft und des Untersuchungsrichters hinsichtlich der Beweislage zum Vorwurf der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer kriminellen Organisation zurückzuführen (vgl. hierzu oben E. 7.3.3 in fine). Dieser vermag aber die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen nicht in Frage zu stellen. Diesem ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mittäterschaftlich begangener Besitz und Tragen einer Schusswaffe vorgeworfen wird. Konkret gehe es um eine Pistole der Marke SIG Sauer (Mod. 1, Matrikelnummer 2), welche aus der Schweiz stammend widerrechtlich nach Italien eingeführt worden sei. Diese sei von den Beschuldigten (und damit auch vom Beschwerdeführer) in einem Zeitraum bis zum 3. August 2022 in X./Italien an Bord eines Autos der Marke Opel Insigna transportiert worden (vgl. S. 8 des Haftbefehls sowie die dies- bezüglichen, bestätigenden Erwägungen des Untersuchungsrichters im Haftbefehl, S. 19). Dass die erwähnte Waffe von den Behörden im Gepäck
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des Mitbeschuldigten D. in dessen Hotelzimmer gefunden worden sei (so der Beschwerdeführer in act. 1, Rz. 57), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der mehrfach an- geführten Passage auf S. 108 im Haftbefehl ableiten, wonach die einzigen Belastungsmomente gegen den Beschwerdeführer und gegen E. in deren Begleitung von C. im August 2022 in X./Italien lägen (vgl. hierzu act. 1, Rz. 54 und 62). Auf Grund der systematischen Einordnung dieser Passage im Haftbefehl betrifft diese eindeutig den Vorwurf der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer bewaffneten Gruppe und nicht den eben an- derswo abgehandelten Vorwurf des Verstosses gegen die Waffengesetzge- bung (siehe S. 8 und 19 des Haftbefehls). Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich teilweise in einer abweichenden eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Schliesslich hat der ersuchende Staat dem Auslieferungsersuchen – anders als vom Beschwerdeführer offenbar gefordert (siehe act. 1, Rz. 44 oder 57) – keine Beweismittel zur Erhärtung des Tatverdachts beizulegen (siehe oben E. 7.2.2). Der dem Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Vorwurf kann nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) subsumiert werden. Die Frage, ob in derselben Handlung darüber hinaus noch eine Unterstützung für eine kriminelle Organisation gesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Beantwortung. Für die vom Beschwerdeführer beantragten Präzisie- rungen des Auslieferungsentscheids (siehe dessen Beschwerdebegehren Ziff. 4.1–4.3) besteht demnach keine Notwendigkeit.
E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend den Grundsatz ne bis in idem als Auslieferungshindernis anruft, nachdem der mutmassliche Mittäter D. in Ita- lien bereits wegen illegalen Besitzes derselben Waffe verurteilt worden sei (siehe act. 1, Rz. 38 ff.), genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass das Verbot der Doppelbestrafung nebst anderem voraussetzt, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde (sog. Täteridentität; siehe u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Damit erübrigt sich auch der in diesem Zusammenhang beantragte Beizug von italienischen Strafverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer oder D. (act. 1, Rz. 11 oder 42). Diesbezügliche Rügen, der nicht erfolgte Aktenbeizug verletze den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör (act. 1, Rz. 35 ff.), erweisen sich als unbegründet.
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E. 8 Da der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Waffenbesitz dem Auslieferungsersuchen zufolge im August 2022 in X./Italien erfolgt sei, blei- ben die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Handlungsort und der daraus abgeleiteten schweizerischen Gerichtsbarkeit über weite Strecken nicht nachvollziehbar (siehe act. 1, Rz. 64 f.). Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die Waffe zuvor allenfalls von der Schweiz aus illegal nach Italien eingeführt wurde. Der in diesem Zusammenhang angerufene Art. 7 Abs. 1 EAUe steht einer Auslieferung des Beschwerdeführers nicht entge- gen.
E. 9 Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt nach dem Recht des ersuchten Staates bereits ein Höchstmass an Strafandro- hung von mindestens sechs Monaten. Wie oben erwähnt lässt sich der Tat- vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer prima facie unter den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG subsumieren (siehe E. 7.4). Nach schweizeri- schem Recht ist diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bedroht. Dem Auslieferungsersuchen zufolge beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe nach italienischem Recht drei bis zehn Jahre. Damit ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 des EU- Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grund- satz der Verhältnismässigkeit ablehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.131/2006 vom 5. September 2006 E. 3.3; 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 7; 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; TPF 2011 89 E. 3.1; siehe zuletzt u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.298 vom
E. 11 Gemäss Art. 14 EAUe ist Italien verpflichtet, den Grundsatz der Spezialität einzuhalten. Die Bestimmung entfaltet in Italien als Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Italien – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfever- trag verbunden sind, vermutet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Italien das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verlet- zen könnte, sind nicht ersichtlich. Es besteht deshalb auch keine Notwendig- keit diesbezüglich die vom Beschwerdeführer beantragten Garantien einzu- holen (siehe act. 1, Rz. 86 ff.) oder diesem freies Geleit zusichern zu lassen (act. 1, Rz. 90). Nach dem zuvor schon Ausgeführten (siehe E. 10.4) ergibt sich auch keine Notwendigkeit der Zusicherung des freien Geleits mit Blick auf die vom Beschwerdeführer als Gefahr benannte Weiterlieferung an die Türkei (ebenfalls act. 1, Rz. 90).
E. 12 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Damit besteht auch kein Raum für die vom Beschwerdeführer vorbehaltenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (siehe act. 1, Rz. 82 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 6).
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Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Felix Ulrich wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.105
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Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 19. März 2015 wurde der türkische Staatsangehörige A. vom Staatssekretariat für Migration SEM gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt (act. 1.5).
B. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die hiesigen Behörden gestützt auf Art. 16 des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) um vorläu- fige Verhaftung von A. Das Ersuchen stützt sich seinerseits auf die Anordnung der Untersuchungshaft durch den zuständigen Untersuchungs- richter am Gericht in Mailand vom 3. Mai 2024 (nachfolgend «Haftbefehl vom
3. Mai 2024»; siehe zum Ganzen act. 5.1). Noch am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslie- ferungshaft an (act. 5.2). Am 22. Mai 2024 übergab die mit dem Vollzug be- traute Kantonspolizei Zürich A. die entsprechende Haftanordnung. Dieser er- klärte, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden zu sein, und verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 5.3). Am 23. Mai 2024 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 5.5). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2024.8 vom
18. Juni 2024 abgewiesen.
C. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 übermittelte das italienische Justizministe- rium dem BJ das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. (act. 5.9). Am
30. Mai 2024 bat das BJ die Kantonspolizei Zürich, A. zum Auslieferungser- suchen zu befragen (act. 5.10). Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an das BJ beanstandete der Vertreter von A., dass namentlich das Auslieferungsersu- chen lediglich in italienischer Sprache vorliege. Er ersuchte das BJ um An- ordnung einer deutschen Übersetzung der nur in italienischer Sprache vor- liegenden Aktenstücke durch einen akkreditierten Übersetzer. Abschlies- send hielt er fest, vor dem Vorliegen der beantragten Übersetzung könnten keine Einvernahmen oder sonstige Verfahrenshandlungen erfolgen (act. 5.12). Das BJ wies diesen Antrag mit Schreiben vom 4. Juni 2024 sinngemäss ab (act. 5.14), worauf der Vertreter von A. am 10. Juni 2024 ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung stellte (act. 5.16). Am 11. Juni 2024 wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte er nach wie vor die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens, weshalb ihm
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eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen anberaumt wurde (act. 5.17). Innerhalb der nachfolgend einmal erstreckten Frist liess A. dem BJ am 11. Juli 2024 seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen, in welcher er dessen Abweisung und seine sofortige Freilassung beantragte (act. 5.22).
D. Mit Entscheid vom 15. August 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizmi- nisteriums vom 28. Mai 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.24). Die- ser Entscheid konnte dem Vertreter von A. am 19. August 2024 zugestellt werden (vgl. act. 5.25).
E. Dagegen liess A. am 18. September 2024 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. August 2024 aufzuheben, die Auslieferung nicht zu bewilligen und dem Beschwerdeführer nach Ansetzung einer angemessenen Frist zu Geltendmachung eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen; 2. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Au- gust 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei die Bewilligung der Auslieferung unter die Bedingung zu stellen, dass der Beschwerdeführer freies Geleit nach Italien zugesprochen erhalte; 4. Subeventualiter sei die Bewilligung der Auslieferung wie folgt zu präzisieren und für die italienischen Behörden verbindlich festzuhalten: 4.1. dass der Beschwerdeführer in Italien nur verfolgt werden darf für den unberechtigten Besitz und Ausführung von Waffen in einen Schengen-Staat (im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997); 4.2. dass der Beschwerdeführer in Italien ausdrücklich nicht verfolgt werden darf für die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, die Straftaten im Zusammenhang mit Waffen, der Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morde und illegalen Drogenhandel; 4.3. dass der Beschwerdeführer in Italien auch ausdrücklich nicht verfolgt werden darf für die angebliche Beteiligung oder sonstige Mitwirkung an Straftaten, insbesondere die Beteiligung an Gewalttaten zu terroristischen Zwecken, Beteiligung an dem Anschlag auf ein Juweliergeschäft in Z./Türkei (in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2024), an der Anstiftung zum Mord an B. am 10. März 2024 in Y./Deutschland sowie an Taten im Zusammenhang mit dem in Italien inhaftierten Anführer dieser kriminellen Vereini- gung, C.;
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5. Subeventualiter sei bereits heute für die italienischen Behörden verbindlich festzuhal- ten, dass einer späteren Weiterlieferung in die Türkei ausdrücklich nicht zugestimmt wird; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens;
Darüber hinaus stellt A. die folgenden prozessualen Anträge:
7. Es seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (ref. B-24-2066-1) beizuziehen; 8. Es sei das förmliche Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom
17. Mai 2024 einschliesslich des Begleitschreibens vom 28. Mai 2024 sowie des Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Gericht von Mailand vom 3. Mai 2024 einschliesslich aller vom italienischen Justizministerium vorgelegten Beilagen von ei- nem akkreditierten Dolmetscher zu übersetzen; 9. Nach Vorliegen der Übersetzungen sei dem Beschwerdeführer diese zur Einsicht- nahme zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebe- gründung anzusetzen; 10. Es seien die italienischen Strafakten betreffend D. beizuziehen bzw. bei den italieni- schen Behörden einzufordern, von einem akkreditierten Dolmetscher übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen; 11. Es seien die italienischen Strafakten betreffend A. beizuziehen bzw. bei den italieni- schen Behörden einzufordern, von einem akkreditierten Dolmetscher übersetzen zu lassen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zuzustellen; 12. Es sei in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel anzuord- nen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schliesst das BJ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Am 30. September 2024 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis zum
11. Oktober 2024 eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen, welche sich auf die Vorbringen und Akten in der Beschwerdeantwort zu beschränken hat (act. 7). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 ersuchte A. die Beschwerdekam- mer um Beizug und Zustellung der vollständigen, ihn betreffenden Asylakten des Staatssekretariats für Migration SEM (act. 8), nachdem dieses ihm am
9. Juli 2024 lediglich teilweise Einsicht in seine Asylakten gewährt hatte (dies vorab unter Hinweis auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen oder auf interne Akten; act. 8.1). Ebenfalls am 8. Oktober 2024 ersuchte der Vertreter von A. das BJ um Übersendung sämtlicher Akten, die das BJ im Zusammen- hang mit seinem Mandanten erstellt hat bzw. aufbewahrt, insbesondere der Akten über frühere Auslieferungsersuchen der Türkei an die Schweiz
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(act. 8.2). Am 10. Oktober 2024 beantragte der Vertreter von A. bei der Be- schwerdekammer, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik bis zum Entscheid über seine Akteneinsichtsgesuche vom 8. Oktober 2024 einstwei- len abzunehmen und nach Zustellung der vollständigen Akten eine neue Frist anzusetzen; eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwer- dereplik um 30 Tage, d.h. bis zum 11. November 2024 zu erstrecken (act. 9). Bezug nehmend auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. und vom
10. Oktober 2024 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer dem Vertreter von A. am 11. Oktober 2024 Folgendes mit (act. 10):
Die von Ihnen am 8. Oktober 2024 elektronisch eingereichten Akten des SEM haben wir erhalten. Auf Grund einer vorläufigen Würdigung der aktuell vorliegenden Akten erachten wir mit Blick auf das Anfechtungsobjekt und den Beschwerdegegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Beizug von weiteren Akten des SEM oder des BJ derzeit nicht als notwendig.
Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik wird letztmals erstreckt bis
31. Oktober 2024.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 verlangte der Vertreter von A., den In- struktionsrichter Felix Ulrich unverzüglich in den Ausstand zu versetzen (act. 11). Am 31. Oktober 2024 liess er seine Beschwerdereplik folgen (act. 12). Letztere wurde dem BJ am 5. November 2024 zwecks Kenntnis- nahme übermittelt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das EAUe sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
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22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-regis- ter/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 15. August 2024 ist dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19. August 2024 zugestellt worden (vgl. act. 5.25), womit die Beschwerde am 18. September 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Am 11. Oktober 2024 verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers, den Instruktionsrichter Felix Ulrich unverzüglich in den Ausstand zu versetzen (act. 11). In seinem Ersuchen nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den gleichentags erfolgten verweigerten Aktenbeizug und die (teilweise) verwei- gerte Fristerstreckung (vgl. hierzu act. 10 sowie oben Sachverhalt, lit. E). Der verweigerte Aktenbeizug bedeute, dass sich der betroffene Richter bezüglich der Würdigung der vorhandenen Akten sowie des Ausgangs des Verfahrens längst festgelegt habe, womit Letzterer nicht mehr offen sei. Damit und mit der nicht ausreichend erstreckten Frist werde die Verteidigungsarbeit maxi- mal behindert, worin ein feindseliger Akt zu erblicken sei.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 10 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemein- schaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c)
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oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Betroffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan wird (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.91 vom 9. September 2024; RR.2023.170 vom 7. März 2024 E. 2.1.2; RR.2023.45 vom 10. August 2023 E. 3.1).
4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet grundsätzlich keine Voreingenommenheit, wenn ein Richter schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft, auch wenn dabei bereits ge- wisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen sind. Damit eine unzulässige Vorbefassung gegeben ist, müssen zusätzlich tatsächliche Gegebenheiten hinzutreten, welche ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Dem Richter ist es nicht verwehrt, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist erst verletzt, wenn der Anschein erweckt wird, der Richter habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2 m.w.H.).
4.3 Da der abgelehnte Richter, der über die ihn betreffenden Ausstandsgründe selber urteilt, eher geneigt sein könnte, ein gegen ihn gerichtetes Ausstands- begehren abzulehnen, sollen Ausstandsbegehren grundsätzlich durch Richterinnen und Richter beurteilt werden, gegen die kein streitiger Aus- standsgrund vorliegt (BGE 145 III 469 E. 3.2; 122 II 471 E 3a S. 476; 105 Ib 301 E. 1b S. 303). Dieser Grundsatz schlägt sich in der Regelung von Art. 10 Abs. 2 VwVG nieder, die vorsieht, dass bei streitigem Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Ausschluss des betref- fenden Mitglieds entscheidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos und ein abgelehntes Gericht kann selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenom- men werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand des Richters in dessen
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Abwesenheit zu befinden hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom
12. Januar 2018 E. 2.3; 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid (vorliegend die zur Diskussion stehende Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien; vgl. auch act. 1, Rz. 2) den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 m.w.H.). Beweisthema des vom Instruktionsrichter abgelehn- ten Aktenbeizugs war demgegenüber die dem Beschwerdeführer in der Tür- kei drohende Verfolgung sowie die daraus abgeleitete Unzulässigkeit einer Weiterlieferung des Beschwerdeführers an die Türkei (vgl. act. 8 und 9). Eine solche bildet offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Anfechtungs- objekts. So oder anders aber ergibt sich aus der Begründung zur Abweisung des beantragten Aktenbeizugs, dass der Instruktionsrichter diesen «derzeit» aufgrund einer «vorläufigen Würdigung der aktuell vorliegenden Akten» nicht als notwendig erachtete (act. 10). Ein Rückkommen auf diese Frage (sei es durch ihn oder durch den gesamten Spruchkörper) blieb bei dieser Formu- lierung ohne Weiteres möglich. Von einem objektiven Anschein, dass die Beantwortung dieser prozessualen Frage oder gar der Ausgang des Beschwerdeverfahrens an sich nicht mehr offen erschien, kann keine Rede sein. Die vom Beschwerdeführer als zu kurz monierte Fristerstreckung bewegt sich im Rahmen der üblichen Praxis der Beschwerdekammer. Ein Akt der Feindseligkeit ist darin auch mit Blick auf das in Art. 17a IRSG fest- gehaltene Gebot der raschen Erledigung offensichtlich nicht zu erkennen. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Vertreter des Beschwerdeführers erst nach (teilweise) erfolgter Gewährung der Fristerstreckung genauere Angaben zum Beginn und damit zur gesamten Dauer seiner Ferienabwe- senheit machte (siehe act. 11, S. 2 im Gegensatz zu act. 9, S. 2), womit diese beim kritisierten Entscheid des Instruktionsrichters von Beginn weg keine Berücksichtigung finden konnten.
4.5 Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters auch nur ansatzweise zu begründen. Das Ausstandsgesuch ist dementsprechend als untauglich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu bezeichnen und ohne Weiteres abzu- weisen, weshalb der vorliegende Entscheid unter Beteiligung des Instrukti- onsrichters ergeht.
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5.
5.1 Mit seinem Verfahrensantrag Ziff. 8 verlangt der Beschwerdeführer wie be- reits im Verfahren betreffend Auslieferungshaftbefehl die Übersetzung der vom ersuchenden Staat in italienischer Sprache vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache (siehe hierzu act. 1, Rz. 8 ff.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Nach kon- stanter Rechtsprechung ergibt sich auch aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Übersetzung von Akten- stücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.37/2001 vom
12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und Rechts- anwältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die pas- sive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwar- tet (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.275/2003, 1A.276/2003 und 1A.277/2003 [jeweils] vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 2.2; RR.2019.209 vom 7. Novem- ber 2019 E. 4.2; RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.6.5; RR.2016.84 vom
20. September 2016 E. 4.2; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 3.6; RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 E. 4.3.5; vgl. ferner TPF 2023 156 E. 2.7.2 S. 158). Andernfalls läge es an ihm oder ihr selbst, für die notwen- dige Übersetzung von in italienischer Sprache verfassten Akten zu sorgen. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a oder b EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass es im Verfah- ren zur Prüfung von Auslieferungsersuchen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne dieser Bestimmungen geht. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und fast einhelliger Lehre sind die spezifischen Verteidi- gungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom
16. November 2021 E. 6.4 m.w.H.). Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.
5.2 Aus denselben Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so- weit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, weil sich der angefoch- tene Entscheid auf nicht übersetzte Unterlagen aus Italien stütze (siehe u.a. act. 1, Rz. 13, 15 ff., 31 ff.).
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6. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Ausliefe- rungsersuchen leide an offensichtlichen Fehlern, Lücken und Widersprü- chen, weshalb die Auslieferung abzulehnen oder zumindest zu präzisieren sei. Weiter unterstünden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten grundsätzlich der schweizerischen Gerichtsbarkeit, was ein weiteres Auslie- ferungshindernis darstelle. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei mit Blick auf den Tatvorwurf unverhältnismässig und verstosse wegen der Haft- bedingungen in Italien auch gegen Art. 3 EMRK. Wegen der drohenden Kettenauslieferung an die Türkei verstosse die Auslieferung des Beschwer- deführers an Italien schliesslich auch gegen das Non-Refoulement-Prinzip (siehe act. 1, Rz. 14 und 81).
7.
7.1 Zur geltend gemachten Fehler- und Lückenhaftigkeit sowie Widersprüchlich- keit des Auslieferungsersuchens äussert sich der Beschwerdeführer in erster Linie in act. 1, Rz. 49 ff. sowie in act. 12, S. 1 f. An anderer Stelle rügt er sinngemäss, der untersuchende Staat habe keinerlei Unterlagen präsentiert, welche den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf konkret erhärten würden (act. 1, Rz. 44).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchen- den Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.
7.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt
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vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfege- richt hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es ist vielmehr an die Sachverhalts- darstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der entsprechenden Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft vom
6. Mai 2024 (act. 5.11a) sowie dem bereits erwähnten Haftbefehl des zustän- digen Untersuchungsrichters am Gericht in Mailand vom 3. Mai 2024 (act. 5.11.b; siehe auch oben Sachverhalt, lit. B).
7.3.2 Bei der Sachverhaltsdarstellung der Generalstaatsanwaltschaft (act. 5.11.a) handelt es sich um eine sehr kurze Zusammenfassung der an den Be- schwerdeführer und an drei weitere, in der Schweiz wohnhafte Mitbeschul- digte gerichteten Vorwürfe. Demnach seien die Beschuldigten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im internationalen Waffenhandel tätig. Chef dieser Organisation sei C. Nebst anderem sei die Organisation auch verant- wortlich für ein von Italien aus gesteuertes Tötungsdelikt in Y./Deutschland sowie für (teilweise vereitelte) Attentate in der Türkei. Die Organisation finan- ziere sich durch Betäubungsmittel-, Zigaretten- und Waffenhandel sowie durch Erpressungen.
7.3.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl vom 3. Mai 2024 ist weit ausführ- licher und detaillierter. Einleitend listet dieses Dokument die von der Staats- anwaltschaft in deren Gesuch um Haftanordnung vom 10. April 2024 den Beschuldigten gegenüber erhobenen Vorwürfe auf (S. 2–13). Ab S. 13 in fine finden sich die diesbezüglichen Erwägungen des Untersuchungsrichters und auf S. 109 f. die vom Untersuchungsrichter genehmigten Zwangsmassnah- men.
Demnach geht die Staatsanwaltschaft unter dem Anwendungsbereich von Art. 416 des italienischen Strafgesetzbuchs (nachfolgend «CP») von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an oben erwähnter krimineller Verei- nigung unter der Leitung von C. aus (vgl. S. 2 des Haftbefehls). Konkret sei der Beschwerdeführer Teil der sog. Schweizer Zelle, welche C. Fahrzeuge und Waffen zur Verfügung stelle und diesen in Italien bewaffnet «eskortiere», Unterkünfte organisiere und die Einreise von C. nach Italien koordiniere im
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Wissen darum, dass jener in der Türkei gesucht werde und auf der Flucht sei (vgl. S. 4 des Haftbefehls). Mit Bezug auf verschiedene Bestimmungen des italienischen Nebenstrafrechts wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer mittäterschaftlich begangenen Besitz und Tragen einer Schusswaffe vor. Konkret gehe es dabei um eine Pistole der Marke SIG Sauer (Mod. 1, Matrikelnummer 2), welche aus der Schweiz stammend wi- derrechtlich nach Italien eingeführt worden sei. Diese sei von den Beschul- digten in einem Zeitraum bis zum 3. August 2022 in X./Italien an Bord eines Autos der Marke Opel Insigna transportiert worden (vgl. S. 8 des Haftbe- fehls). Die Staatsanwaltschaft geht demnach auch vom möglichen Vorliegen einer Strafbarkeit wegen Bildung einer bewaffneten Gruppierung nach Art. 306 CP und weiteren Bestimmungen aus (vgl. S. 12 des Haftbefehls).
Der Untersuchungsrichter bestätigte die beantragte Zwangsmassnahme hinsichtlich des in X./Italien im August 2022 als Teil der Eskorte von C. be- gangenen Verstosses gegen die italienische Waffengesetzgebung (vgl. S. 19 und 110 i.V.m. S. 8 des Haftbefehls). Demgegenüber erachtete der Untersuchungsrichter die (ihm präsentierte) Beweislage hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an einer bewaffneten Gruppierung zur Begründung von Zwangsmassnahmen offenbar als unge- nügend (vgl. Haftbefehl S. 108).
7.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den Anforderungen von Art. 12 EAUe und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung (s. oben E. 7.2.2) trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Der vom Beschwerdeführer in act. 1, Rz. 55 monierte Widerspruch zwischen S. 4 und 108 des Haftbefehls ist auf die unterschiedlichen Ansichten der Staats- anwaltschaft und des Untersuchungsrichters hinsichtlich der Beweislage zum Vorwurf der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer kriminellen Organisation zurückzuführen (vgl. hierzu oben E. 7.3.3 in fine). Dieser vermag aber die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen nicht in Frage zu stellen. Diesem ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mittäterschaftlich begangener Besitz und Tragen einer Schusswaffe vorgeworfen wird. Konkret gehe es um eine Pistole der Marke SIG Sauer (Mod. 1, Matrikelnummer 2), welche aus der Schweiz stammend widerrechtlich nach Italien eingeführt worden sei. Diese sei von den Beschuldigten (und damit auch vom Beschwerdeführer) in einem Zeitraum bis zum 3. August 2022 in X./Italien an Bord eines Autos der Marke Opel Insigna transportiert worden (vgl. S. 8 des Haftbefehls sowie die dies- bezüglichen, bestätigenden Erwägungen des Untersuchungsrichters im Haftbefehl, S. 19). Dass die erwähnte Waffe von den Behörden im Gepäck
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des Mitbeschuldigten D. in dessen Hotelzimmer gefunden worden sei (so der Beschwerdeführer in act. 1, Rz. 57), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der mehrfach an- geführten Passage auf S. 108 im Haftbefehl ableiten, wonach die einzigen Belastungsmomente gegen den Beschwerdeführer und gegen E. in deren Begleitung von C. im August 2022 in X./Italien lägen (vgl. hierzu act. 1, Rz. 54 und 62). Auf Grund der systematischen Einordnung dieser Passage im Haftbefehl betrifft diese eindeutig den Vorwurf der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer bewaffneten Gruppe und nicht den eben an- derswo abgehandelten Vorwurf des Verstosses gegen die Waffengesetzge- bung (siehe S. 8 und 19 des Haftbefehls). Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich teilweise in einer abweichenden eigenen Darstellung des Sachverhalts, mit welcher er grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Schliesslich hat der ersuchende Staat dem Auslieferungsersuchen – anders als vom Beschwerdeführer offenbar gefordert (siehe act. 1, Rz. 44 oder 57) – keine Beweismittel zur Erhärtung des Tatverdachts beizulegen (siehe oben E. 7.2.2). Der dem Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Vorwurf kann nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) subsumiert werden. Die Frage, ob in derselben Handlung darüber hinaus noch eine Unterstützung für eine kriminelle Organisation gesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner Beantwortung. Für die vom Beschwerdeführer beantragten Präzisie- rungen des Auslieferungsentscheids (siehe dessen Beschwerdebegehren Ziff. 4.1–4.3) besteht demnach keine Notwendigkeit.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorliegend den Grundsatz ne bis in idem als Auslieferungshindernis anruft, nachdem der mutmassliche Mittäter D. in Ita- lien bereits wegen illegalen Besitzes derselben Waffe verurteilt worden sei (siehe act. 1, Rz. 38 ff.), genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass das Verbot der Doppelbestrafung nebst anderem voraussetzt, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde (sog. Täteridentität; siehe u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Damit erübrigt sich auch der in diesem Zusammenhang beantragte Beizug von italienischen Strafverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer oder D. (act. 1, Rz. 11 oder 42). Diesbezügliche Rügen, der nicht erfolgte Aktenbeizug verletze den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör (act. 1, Rz. 35 ff.), erweisen sich als unbegründet.
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8. Da der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Waffenbesitz dem Auslieferungsersuchen zufolge im August 2022 in X./Italien erfolgt sei, blei- ben die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Handlungsort und der daraus abgeleiteten schweizerischen Gerichtsbarkeit über weite Strecken nicht nachvollziehbar (siehe act. 1, Rz. 64 f.). Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass die Waffe zuvor allenfalls von der Schweiz aus illegal nach Italien eingeführt wurde. Der in diesem Zusammenhang angerufene Art. 7 Abs. 1 EAUe steht einer Auslieferung des Beschwerdeführers nicht entge- gen.
9. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Frei- heitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt nach dem Recht des ersuchten Staates bereits ein Höchstmass an Strafandro- hung von mindestens sechs Monaten. Wie oben erwähnt lässt sich der Tat- vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer prima facie unter den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG subsumieren (siehe E. 7.4). Nach schweizeri- schem Recht ist diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bedroht. Dem Auslieferungsersuchen zufolge beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe nach italienischem Recht drei bis zehn Jahre. Damit ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 des EU- Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grund- satz der Verhältnismässigkeit ablehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.131/2006 vom 5. September 2006 E. 3.3; 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 7; 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; TPF 2011 89 E. 3.1; siehe zuletzt u.a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.298 vom
11. März 2022 E. 5.2.2). Die Beschwerde (namentlich die darin enthaltenen Vorbringen in act. 1, Rz. 66 ff.) erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Auslieferung nach Italien verstosse angesichts der Überbelegung der italienischen Haftanstalten gegen Art. 3 EMRK (act. 1, Rz. 71 ff.; act. 12, S. 3).
10.2 Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Torreg- giani u.a. gegen Italien vom 8. Januar 2013, Nr. 43517/09 hat sich das Bundesgericht wiederholt mit der Frage befasst, ob die Haftbedingungen in italienischen Gefängnissen einer Auslieferung entgegenstünden. Es ist unter Berücksichtigung zahlreicher Reformmassnahmen Italiens zur Reduktion der Überbelegung der Gefängnisse zum Schluss gekommen, dass die Auslieferung nicht von Garantien abhängig gemacht werden müsse. Bei der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zielstaat sei zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei diesem um einen EMRK-Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittel- möglichkeiten handle (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1C_288/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3 m.w.H.; siehe auch TPF 2020 64 E. 4.3.1 m.w.H.).
10.3 Mit dem blossen Verweis auf verschiedene Quellen mit aktuellen Zahlen zur Überbelegung in italienischen Gefängnissen (siehe act. 1, Rz. 71 ff.) vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu u.a. BGE 149 IV 376 E. 3.4 S. 384; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.). Die vom Beschwerdeführer verlangte Verweigerung seiner Auslieferung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG i.V.m. Art. 3 EMRK steht damit ausser Frage. Praxisgemäss ist dessen Auslieferung auch nicht von der Abgabe spezieller Garantieerklärungen des italienischen Staates abhängig zu machen.
10.4 Dasselbe gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Beachtung des vom Be- schwerdeführer ebenfalls angerufenen (vgl. act. 1, Rz. 75 ff.) Grundsatzes des Non-Refoulement gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), welches von Italien ebenfalls ratifiziert worden ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auch nochmals auf Art. 15 Abs. 1 EAUe hinzuweisen, wonach der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begange- ner strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern darf.
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Eine solche Zustimmung bildet eindeutig nicht Gegenstand des angefochte- nen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens (siehe auch obige E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer hierzu im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens beantragte Beizug von Akten des SEM und des Beschwerdegegners (act. 8 und 9 sowie act. 12, S. 1) erweist sich demnach nicht als notwendig.
11. Gemäss Art. 14 EAUe ist Italien verpflichtet, den Grundsatz der Spezialität einzuhalten. Die Bestimmung entfaltet in Italien als Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Italien – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfever- trag verbunden sind, vermutet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Italien das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verlet- zen könnte, sind nicht ersichtlich. Es besteht deshalb auch keine Notwendig- keit diesbezüglich die vom Beschwerdeführer beantragten Garantien einzu- holen (siehe act. 1, Rz. 86 ff.) oder diesem freies Geleit zusichern zu lassen (act. 1, Rz. 90). Nach dem zuvor schon Ausgeführten (siehe E. 10.4) ergibt sich auch keine Notwendigkeit der Zusicherung des freien Geleits mit Blick auf die vom Beschwerdeführer als Gefahr benannte Weiterlieferung an die Türkei (ebenfalls act. 1, Rz. 90).
12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Damit besteht auch kein Raum für die vom Beschwerdeführer vorbehaltenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (siehe act. 1, Rz. 82 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 6).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Felix Ulrich wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 21. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).