Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Ausstand (Art. 10 VwVG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates Ukraine durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Uk- raine am 24. August 1991. In diesem Zusammenhang sind die ukrainischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Bankeditionen und Durchführung einer Hausdurch- suchung ersucht (act. 1.3).
B. Mit Verfügung vom 15. März 2021 ist der fallführende Staatsanwalt des Bun- des, B., auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 1.2).
C. Am 5. Mai 2021 wurde gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2021 in den Räumlichkeiten der A. AG, an der Z.-strasse in Y., durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden ab einem Mobiltelefon elektronische Unterlagen (WhatsApp) und Maildaten als forensische Kopien gesichert und verschiedene Unterlagen sichergestellt (Verfahrensakten RH.20.0290 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Zu 6, 6.101, nicht paginiert).
D. Auf entsprechende Ersuchen der A. AG vom 6. und 17. Mai 2021 hin, ge- währte ihr B. am 19. Mai 2021 das Akteneinsichtsrecht und liess ihr verschie- dene Verfahrensakten zukommen, so unter anderem das Rechtshilfeersu- chen der ukrainischen Behörden vom 25. November 2020 in deutscher Übersetzung (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert).
E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 ersuchte die A. AG die Bundesanwaltschaft um Zustellung des Rechtshilfeersuchens in Originalsprache, was B. mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ablehnte (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert). Das daraufhin von der A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestellte Ausstandsgesuch gegen B. wies diese mit Ent- scheid RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 ab.
F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 beauftragte die Bundesanwaltschaft die BKP mit der Auswertung/Analyse der anlässlich der Hausdurchsuchung vom
5. Mai 2021 am Domizil der A. AG sichergestellten digitalen Daten anhand
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einer beiliegenden Suchwortliste sowie mit dem Erstellen eines Datenträgers mit den anhand der Suchwortliste triagierten Daten bzw. der Aufbereitung derselben für die Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der A. AG (Ver- fahrensakten, Zu 12, nicht paginiert).
G. Am 23. Dezember 2022 stellte B. dem Rechtsvertreter der A. AG zwei ver- schlüsselte USB-Sticks zu. Ein USB-Stick mit der Bezeichnung «Aktenein- sicht/Übermittlung» enthielt die die A. AG betreffenden Akten des Rechtshil- feverfahrens. Der andere USB-Stick mit der Bezeichnung «Triagierte elekt- ronische Daten» enthielt die anlässlich der Hausdurchsuchung vom
5. Mai 2020 im Rahmen der Datensicherung des Mobiltelefons von C. (As- servat-ID 25210) sichergestellten und mittels Suchwortliste triagierten Daten. B. räumte der A. AG Gelegenheit ein, die Daten zu sichten und dazu Stellung zunehmen sowie mitzuteilen, ob sie der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert).
H. Mit Schreiben vom 31. März 2023 an die Bundesanwaltschaft bemängelte der Rechtsvertreter der A. AG, dass sich in den angeblich triagierten Daten Tausende für das gegenständliche Verfahren offensichtlich irrelevante Do- kumente befänden und dass ein und dasselbe Dokument mehrfach vor- komme, so dass der ohnehin unverhältnismässige Aufwand für die A. AG unnötigerweise exponentiell ansteige. Ebenso befänden sich unter den an- geblich triagierten Daten solche ohne Inhalt oder mit Viren. Ferner seien Da- ten enthalten, die über den im Rechtshilfeersuchen festgehaltenen Delikts- zeitraum hinausgingen. Schliesslich würden einzelne Daten die Persönlich- keitsrechte von Schärer sowie das Berufsgeheimnis verletzen. Die A. AG sei nicht in der Lage, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, da ihr die angeb- lich verwendete Suchwortliste nicht mitgeteilt worden sei. Der Rechtsvertre- ter der A. AG beantragte daher die Abnahme der Frist zur Stellungnahme sowie die Bereinigung der beschlagnahmten Daten. Zudem beantragte er die Einstellung des Rechtshilfeverfahrens und die Verweigerung der Rechts- hilfe an die Ukraine (act. 1.5).
I. B. teilte der A. AG mit Schreiben vom 6. April 2023 mit, dass die in ihrem Schreiben vom 31. März 2023 vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des allfälligen Erlasses einer Schlussverfügung berücksichtigt würden. Bei den der A. AG zwecks Stellungnahme zur Verfügung gestellten Daten handle es sich um «Hits» bzw. anhand der aufgrund des Rechtshilfeersu- chens erstellten Suchwortliste ausgesonderte Treffer. Die Suchwortliste sei der A. AG im Rahmen der Akteneinsicht am 23. Dezember 2022 zur
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Verfügung gestellt worden. B. gewährte der A. AG eine letztmalige Frister- streckung bis zum 5. Mai 2023, um zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG Stellung zu nehmen sowie Einwände gegen die Übermittlung der Daten an die ersuchende Behörde vorzubringen (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert).
J. Mit Schreiben vom 17. April 2023 beantragt die A. AG bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, es sei festzustellen, dass B. befangen sei und in den Ausstand zu treten habe. Zudem sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen B. mitgewirkt habe, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen seien. In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG, die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, das Verfahren RH.20.0290-MUA bis zur Erledi- gung des Ausstandsgesuchs einstweilen zu sistieren (act. 1 S. 2).
K. B. beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 28. April 2023, das Ausstands- gesuch mitsamt seinen übrigen Anträgen sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei (act. 3). Die A. AG hält in ihrer Gesuchsreplik vom
5. Juni 2023 an den in ihrem Gesuch vom 17. April 2023 gestellten Anträgen fest, was B. am 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 8 und 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt
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die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen mass- gebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).
E. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer ist zudem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Staatsanwälte zustän- dig (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 14.2; RR.2016.32-35 vom 27. April 2016 E. 2.5; RR.2012.169 vom
14. September 2012 E. 2.2). Die materielle Beurteilung des gegen eine aus- führende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG zu erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel- tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 132 II 485 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016 E. 2.1.2; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, N. 104 zu Art. 10 VwVG; FELLER/ KUNZ-NOTTER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 10 VwVG). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind sodann glaubhaft zu machen. Weder darf sich dabei die Par- tei mit einer bloss spekulativen Behauptung begnügen, noch darf die über
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das Ausstandsbegehren entscheidende Behörde einen strikten Beweis ver- langen (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 16 zu Art. 10 VwVG).
E. 2.3 Die Gesuchstellerin ist als von der Rechtshilfehandlung Betroffene Partei im Verfahren RH.20.0290. Sie macht geltend, der Gesuchsgegner sei befangen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG. Zum Anlass ihres Ausstandsgesuchs nimmt die Gesuchstellerin das Schreiben des Gesuchsgegners vom 6. Ap- ril 2023, welches jener am 11. April 2023 zur Kenntnis gebracht worden sei (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom
17. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und da- mit rechtzeitig gestellt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per- sönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetra- gene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensge- meinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letz- teres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Be- troffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent- sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1).
E. 3.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus- wirken. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme beste- hen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrens- fehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die ent- sprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2).
E. 3.3.1 Die Gesuchstellerin sieht einen Ausstandsgrund zunächst im Umstand, dass der Gesuchsgegner ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, indem ihr die Teilnahme an der Triage der Daten verweigert worden sei. So habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin lediglich 40 Arbeitstage für die Aus- übung ihres Mitwirkungsrechts an der Triagierung der Daten eingeräumt. Der Aufwand für die Durchsicht der Daten belaufe sich auf 475 Stunden, womit der Gesuchstellerin das Mitwirkungsrecht tatsächlich nicht gewährt werde. Der hohe Aufwand wäre nach Ansicht der Gesuchstellerin vermeidbar gewe- sen, wenn der Gesuchsgegner die von ihr mit Schreiben vom 31. März 2023 angebotene Unterstützung (gemeinsame Triage, umkehrte Triage, Bereini- gung der Akten) angenommen hätte. Der Gesuchsgegner habe jedoch of- fensichtlich darauf verzichtet, der Gesuchstellerin entgegen zu kommen, weil er ihr schaden wolle. Hinzu komme, dass die Daten durch den Gesuchsgeg- ner derart bearbeitet worden seien, dass bei Emails und WhatsApp-Nach- richten nicht mehr erkennbar gewesen sei, von wem und an wen die Nach- richten gesandt worden seien. Dies sei deshalb relevant, weil Nachrichten dem Berufsgeheimnis unterliegen würden. Indem schliesslich der Gesuchs- gegner die von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2023 vorgebrachten Einwände zum jetzigen Zeitpunkt nicht behandle, verletze er das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin. Diese Gehörsverletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden, weil die dreissigtägige Be- schwerdefrist zu kurz sein werde. Diese Umstände seien offensichtlich unfair und rechtsmissbräuchlich (act. 1 Rz. 26 ff.).
Die Gesuchstellerin wirft damit dem Gesuchsgegner Verfahrensfehler vor. Solche konkreten Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft sind auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Darauf wurde die Gesuchstellerin be- reits im Verfahren RR.2021.111 hingewiesen. In casu wird die Gesuchstel- lerin sämtliche im Zusammenhang mit der Triagierung der Daten gerügten Gehörsverletzungen mit Beschwerde gegen die (allenfalls) noch zu erlas- sende Schlussverfügung geltend machen können. Darüber hinaus liegen – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – keine Anhaltspunkte für eine systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Gesuchsgeg- ner und damit wiederholte und krasse Verfahrensfehler vor (vgl. supra E. 3.2): Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten
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Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Um das Recht auf Teilnahme an der Aussonde- rung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berechtigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argumente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erle- digung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3.2). Darüber hinaus ist die ausführende Behörde frei, wie sie bei der Triage vorgehen will (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.260-262 vom 18. März 2010 E. 3.2; RR.2009.203 vom 23. Feb- ruar 2010 E. 4.2). Unbestritten ist, dass der Gesuchstellerin erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ein USB-Stick mit den herauszugeben- den Daten zwecks Durchsicht und Vorbringen allfälliger Bemerkungen bis zum 13. Januar 2023 zugestellt wurde. Mit gleichem Schreiben wurde der Gesuchstellerin zudem ein USB-Stick mit den Verfahrensakten und der Stichwortliste, welche zur Triagierung der herauszugebenden Daten verwen- det worden war, zugestellt. Aktenkundig ist sodann, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2023 – mithin einen Tag vor Fristablauf zur Stellungnahme – dem Gesuchsgegner mitteilte, dass sich die ihr zugestell- ten Datensätze nicht öffnen liessen. In der Folge wurden die Daten durch den zuständigen IT-Ermittler neu aufbereitet und der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. März 2023 zugestellt. Die Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme wurde der Gesuchstellerin bis zum 5. Mai 2023 erstreckt (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten, Zu 14, 14.101 und Zu 12). Ob die Frist von gut 40 Arbeitstagen zur Durchsicht von 14‘000 Daten (wie von der Gesuch- stellerin geltend gemacht) ausreichend ist, braucht im vorliegenden Aus- standsverfahren nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn selbst wenn zum Schluss gekommen werden müsste, die diesbezügliche Fristansetzung sei zu kurz gewesen, liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Gesuchsgegner habe in der Absicht gehandelt, der Gesuchstellerin Schaden zuzufügen. Soweit die Gesuchstellerin der Ansicht ist, der Ge- suchsgegner hätte sich bereits zu den von ihr mit Schreiben vom
31. März 2023 erhobenen Einwendungen zur Triage äussern müssen, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt, da die Gesuchstellerin ihr Ausstandsge- such bei der Beschwerdekammer einreichte, die Frist zur Stellungnahme noch lief, mithin der Gesuchsgegner gar keine Veranlassung hatte, vor Ab- lauf dieser Frist die Einwände zu behandeln. Im Übrigen verkennt die Ge- suchstellerin, dass dem Gehörsanspruch Genüge getan wird, wenn dem Be- troffenen vor Erlass der Schlussverfügung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur Aussonderung zu äussern. Danach erlässt die Staatsanwaltschaft eine sorgfältig begründete Schlussverfügung, in welcher sie insbesondere zu den Einwendungen des Betroffenen Stellung nimmt. Ein Anspruch darauf,
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dass die Einwendungen vor Erlass der Schlussverfügung behandelt werden, besteht nicht.
E. 3.3.2 Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner ferner vor, vorsätzlich fehler- hafte Datensätze erstellt und/oder vorsätzlich die Relevanzprüfung unterlas- sen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Un- terlagen «tel quel» herausgeben wolle, womit er der Gesuchstellerin massiv schade, da Geschäftsgeheimnisse und sensitive Daten übermittelt würden. Ausserdem habe der Gesuchsgegner eine untaugliche Stichwortliste ange- wendet. Diese sei nicht professionell vom Deutschen ins Russische und Uk- rainische übersetzt worden. Die freie Übersetzung durch den Gesuchsgeg- ner mute unfair und rechtsmissbräuchlich an (act. 1 Rz. 27 ff.).
Auch mit Bezug auf diese Vorwürfe gilt zunächst das bereits oben Gesagte (E. 3.3.1): Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner konkrete Verfah- rensfehler vor, die nicht im Ausstandsverfahren, sondern im Rechtsmittelver- fahren geltend zu machen sind. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise für die Annahme, der Gesuchsgegner beabsichtige, die Daten «tel quel» den ukrainischen Behörden herauszugeben. Im Gegenteil, der Gesuchsgegner hat die IT-Ermittler damit beauftragt, eine Triagierung der Daten gestützt auf eine von der Bundesanwaltschaft erstellten Suchwortliste vorzunehmen. Ob die vom Gesuchsgegner verwendete Suchwortliste, welche auf dem Sach- verhalt des Rechtshilfeersuchens vom 25. November 2020 basiert (vgl. Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Gesuchstellerin vom 23. Dezem- ber 2022; Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht pagniert), untauglich ist, wie die Gesuchstellerin behauptet, kann offen bleiben. Selbst wenn dies bejaht werden müsste, läge darin kein krasser Verfahrensfehler im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor (vgl. supra E. 3.2), der auf Befangenheit des Gesuchsgegners schliessen liesse. Keinerlei Stütze in den Verfahrensakten findet sich schliesslich für den erst replicando erhobenen Vorwurf, der Ge- suchsgegner habe (eventual-)vorsätzlich Anwaltskorrespondenz in den an- geblich triagierten Daten versteckt. Auf diesen Vorwurf ist nicht weiter einzu- gehen.
E. 3.4 Zusammenfassend kann aufgrund der erwähnten Kritikpunkte nicht auf den Anschein einer Befangenheit des Gesuchsgegners im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren geschlossen werden. Das Gesuch ist mithin abzuweisen.
E. 4 Mit der Erledigung des vorliegenden Ausstandsverfahrens erweist sich der prozessuale Antrag auf Anweisung der Bundesanwaltschaft um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens als gegenstandslos.
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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Auf den prozessualen Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einge- treten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Gesuchstellerin
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Ausstand (Art. 10 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.45
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates Ukraine durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Uk- raine am 24. August 1991. In diesem Zusammenhang sind die ukrainischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Bankeditionen und Durchführung einer Hausdurch- suchung ersucht (act. 1.3).
B. Mit Verfügung vom 15. März 2021 ist der fallführende Staatsanwalt des Bun- des, B., auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 1.2).
C. Am 5. Mai 2021 wurde gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2021 in den Räumlichkeiten der A. AG, an der Z.-strasse in Y., durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden ab einem Mobiltelefon elektronische Unterlagen (WhatsApp) und Maildaten als forensische Kopien gesichert und verschiedene Unterlagen sichergestellt (Verfahrensakten RH.20.0290 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Zu 6, 6.101, nicht paginiert).
D. Auf entsprechende Ersuchen der A. AG vom 6. und 17. Mai 2021 hin, ge- währte ihr B. am 19. Mai 2021 das Akteneinsichtsrecht und liess ihr verschie- dene Verfahrensakten zukommen, so unter anderem das Rechtshilfeersu- chen der ukrainischen Behörden vom 25. November 2020 in deutscher Übersetzung (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert).
E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 ersuchte die A. AG die Bundesanwaltschaft um Zustellung des Rechtshilfeersuchens in Originalsprache, was B. mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ablehnte (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert). Das daraufhin von der A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestellte Ausstandsgesuch gegen B. wies diese mit Ent- scheid RR.2021.111 vom 11. Mai 2022 ab.
F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 beauftragte die Bundesanwaltschaft die BKP mit der Auswertung/Analyse der anlässlich der Hausdurchsuchung vom
5. Mai 2021 am Domizil der A. AG sichergestellten digitalen Daten anhand
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einer beiliegenden Suchwortliste sowie mit dem Erstellen eines Datenträgers mit den anhand der Suchwortliste triagierten Daten bzw. der Aufbereitung derselben für die Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der A. AG (Ver- fahrensakten, Zu 12, nicht paginiert).
G. Am 23. Dezember 2022 stellte B. dem Rechtsvertreter der A. AG zwei ver- schlüsselte USB-Sticks zu. Ein USB-Stick mit der Bezeichnung «Aktenein- sicht/Übermittlung» enthielt die die A. AG betreffenden Akten des Rechtshil- feverfahrens. Der andere USB-Stick mit der Bezeichnung «Triagierte elekt- ronische Daten» enthielt die anlässlich der Hausdurchsuchung vom
5. Mai 2020 im Rahmen der Datensicherung des Mobiltelefons von C. (As- servat-ID 25210) sichergestellten und mittels Suchwortliste triagierten Daten. B. räumte der A. AG Gelegenheit ein, die Daten zu sichten und dazu Stellung zunehmen sowie mitzuteilen, ob sie der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert).
H. Mit Schreiben vom 31. März 2023 an die Bundesanwaltschaft bemängelte der Rechtsvertreter der A. AG, dass sich in den angeblich triagierten Daten Tausende für das gegenständliche Verfahren offensichtlich irrelevante Do- kumente befänden und dass ein und dasselbe Dokument mehrfach vor- komme, so dass der ohnehin unverhältnismässige Aufwand für die A. AG unnötigerweise exponentiell ansteige. Ebenso befänden sich unter den an- geblich triagierten Daten solche ohne Inhalt oder mit Viren. Ferner seien Da- ten enthalten, die über den im Rechtshilfeersuchen festgehaltenen Delikts- zeitraum hinausgingen. Schliesslich würden einzelne Daten die Persönlich- keitsrechte von Schärer sowie das Berufsgeheimnis verletzen. Die A. AG sei nicht in der Lage, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, da ihr die angeb- lich verwendete Suchwortliste nicht mitgeteilt worden sei. Der Rechtsvertre- ter der A. AG beantragte daher die Abnahme der Frist zur Stellungnahme sowie die Bereinigung der beschlagnahmten Daten. Zudem beantragte er die Einstellung des Rechtshilfeverfahrens und die Verweigerung der Rechts- hilfe an die Ukraine (act. 1.5).
I. B. teilte der A. AG mit Schreiben vom 6. April 2023 mit, dass die in ihrem Schreiben vom 31. März 2023 vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des allfälligen Erlasses einer Schlussverfügung berücksichtigt würden. Bei den der A. AG zwecks Stellungnahme zur Verfügung gestellten Daten handle es sich um «Hits» bzw. anhand der aufgrund des Rechtshilfeersu- chens erstellten Suchwortliste ausgesonderte Treffer. Die Suchwortliste sei der A. AG im Rahmen der Akteneinsicht am 23. Dezember 2022 zur
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Verfügung gestellt worden. B. gewährte der A. AG eine letztmalige Frister- streckung bis zum 5. Mai 2023, um zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG Stellung zu nehmen sowie Einwände gegen die Übermittlung der Daten an die ersuchende Behörde vorzubringen (Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht paginiert).
J. Mit Schreiben vom 17. April 2023 beantragt die A. AG bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, es sei festzustellen, dass B. befangen sei und in den Ausstand zu treten habe. Zudem sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen B. mitgewirkt habe, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen seien. In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG, die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, das Verfahren RH.20.0290-MUA bis zur Erledi- gung des Ausstandsgesuchs einstweilen zu sistieren (act. 1 S. 2).
K. B. beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 28. April 2023, das Ausstands- gesuch mitsamt seinen übrigen Anträgen sei vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei (act. 3). Die A. AG hält in ihrer Gesuchsreplik vom
5. Juni 2023 an den in ihrem Gesuch vom 17. April 2023 gestellten Anträgen fest, was B. am 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 8 und 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt
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die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen mass- gebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).
2. 2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer ist zudem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Staatsanwälte zustän- dig (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 14.2; RR.2016.32-35 vom 27. April 2016 E. 2.5; RR.2012.169 vom
14. September 2012 E. 2.2). Die materielle Beurteilung des gegen eine aus- führende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG zu erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel- tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 132 II 485 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016 E. 2.1.2; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, N. 104 zu Art. 10 VwVG; FELLER/ KUNZ-NOTTER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 10 VwVG). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind sodann glaubhaft zu machen. Weder darf sich dabei die Par- tei mit einer bloss spekulativen Behauptung begnügen, noch darf die über
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das Ausstandsbegehren entscheidende Behörde einen strikten Beweis ver- langen (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 16 zu Art. 10 VwVG).
2.3 Die Gesuchstellerin ist als von der Rechtshilfehandlung Betroffene Partei im Verfahren RH.20.0290. Sie macht geltend, der Gesuchsgegner sei befangen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG. Zum Anlass ihres Ausstandsgesuchs nimmt die Gesuchstellerin das Schreiben des Gesuchsgegners vom 6. Ap- ril 2023, welches jener am 11. April 2023 zur Kenntnis gebracht worden sei (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom
17. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und da- mit rechtzeitig gestellt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per- sönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetra- gene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensge- meinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letz- teres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Be- troffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent- sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1).
3.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus- wirken. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme beste- hen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrens- fehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, sind in erster Linie die ent- sprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2).
3.3 3.3.1 Die Gesuchstellerin sieht einen Ausstandsgrund zunächst im Umstand, dass der Gesuchsgegner ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, indem ihr die Teilnahme an der Triage der Daten verweigert worden sei. So habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin lediglich 40 Arbeitstage für die Aus- übung ihres Mitwirkungsrechts an der Triagierung der Daten eingeräumt. Der Aufwand für die Durchsicht der Daten belaufe sich auf 475 Stunden, womit der Gesuchstellerin das Mitwirkungsrecht tatsächlich nicht gewährt werde. Der hohe Aufwand wäre nach Ansicht der Gesuchstellerin vermeidbar gewe- sen, wenn der Gesuchsgegner die von ihr mit Schreiben vom 31. März 2023 angebotene Unterstützung (gemeinsame Triage, umkehrte Triage, Bereini- gung der Akten) angenommen hätte. Der Gesuchsgegner habe jedoch of- fensichtlich darauf verzichtet, der Gesuchstellerin entgegen zu kommen, weil er ihr schaden wolle. Hinzu komme, dass die Daten durch den Gesuchsgeg- ner derart bearbeitet worden seien, dass bei Emails und WhatsApp-Nach- richten nicht mehr erkennbar gewesen sei, von wem und an wen die Nach- richten gesandt worden seien. Dies sei deshalb relevant, weil Nachrichten dem Berufsgeheimnis unterliegen würden. Indem schliesslich der Gesuchs- gegner die von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2023 vorgebrachten Einwände zum jetzigen Zeitpunkt nicht behandle, verletze er das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin. Diese Gehörsverletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden, weil die dreissigtägige Be- schwerdefrist zu kurz sein werde. Diese Umstände seien offensichtlich unfair und rechtsmissbräuchlich (act. 1 Rz. 26 ff.).
Die Gesuchstellerin wirft damit dem Gesuchsgegner Verfahrensfehler vor. Solche konkreten Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft sind auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Darauf wurde die Gesuchstellerin be- reits im Verfahren RR.2021.111 hingewiesen. In casu wird die Gesuchstel- lerin sämtliche im Zusammenhang mit der Triagierung der Daten gerügten Gehörsverletzungen mit Beschwerde gegen die (allenfalls) noch zu erlas- sende Schlussverfügung geltend machen können. Darüber hinaus liegen – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – keine Anhaltspunkte für eine systematische Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Gesuchsgeg- ner und damit wiederholte und krasse Verfahrensfehler vor (vgl. supra E. 3.2): Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten
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Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Um das Recht auf Teilnahme an der Aussonde- rung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berechtigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argumente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erle- digung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3.2). Darüber hinaus ist die ausführende Behörde frei, wie sie bei der Triage vorgehen will (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.260-262 vom 18. März 2010 E. 3.2; RR.2009.203 vom 23. Feb- ruar 2010 E. 4.2). Unbestritten ist, dass der Gesuchstellerin erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ein USB-Stick mit den herauszugeben- den Daten zwecks Durchsicht und Vorbringen allfälliger Bemerkungen bis zum 13. Januar 2023 zugestellt wurde. Mit gleichem Schreiben wurde der Gesuchstellerin zudem ein USB-Stick mit den Verfahrensakten und der Stichwortliste, welche zur Triagierung der herauszugebenden Daten verwen- det worden war, zugestellt. Aktenkundig ist sodann, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2023 – mithin einen Tag vor Fristablauf zur Stellungnahme – dem Gesuchsgegner mitteilte, dass sich die ihr zugestell- ten Datensätze nicht öffnen liessen. In der Folge wurden die Daten durch den zuständigen IT-Ermittler neu aufbereitet und der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. März 2023 zugestellt. Die Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme wurde der Gesuchstellerin bis zum 5. Mai 2023 erstreckt (vgl. zum Ganzen: Verfahrensakten, Zu 14, 14.101 und Zu 12). Ob die Frist von gut 40 Arbeitstagen zur Durchsicht von 14‘000 Daten (wie von der Gesuch- stellerin geltend gemacht) ausreichend ist, braucht im vorliegenden Aus- standsverfahren nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn selbst wenn zum Schluss gekommen werden müsste, die diesbezügliche Fristansetzung sei zu kurz gewesen, liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Gesuchsgegner habe in der Absicht gehandelt, der Gesuchstellerin Schaden zuzufügen. Soweit die Gesuchstellerin der Ansicht ist, der Ge- suchsgegner hätte sich bereits zu den von ihr mit Schreiben vom
31. März 2023 erhobenen Einwendungen zur Triage äussern müssen, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt, da die Gesuchstellerin ihr Ausstandsge- such bei der Beschwerdekammer einreichte, die Frist zur Stellungnahme noch lief, mithin der Gesuchsgegner gar keine Veranlassung hatte, vor Ab- lauf dieser Frist die Einwände zu behandeln. Im Übrigen verkennt die Ge- suchstellerin, dass dem Gehörsanspruch Genüge getan wird, wenn dem Be- troffenen vor Erlass der Schlussverfügung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zur Aussonderung zu äussern. Danach erlässt die Staatsanwaltschaft eine sorgfältig begründete Schlussverfügung, in welcher sie insbesondere zu den Einwendungen des Betroffenen Stellung nimmt. Ein Anspruch darauf,
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dass die Einwendungen vor Erlass der Schlussverfügung behandelt werden, besteht nicht.
3.3.2 Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner ferner vor, vorsätzlich fehler- hafte Datensätze erstellt und/oder vorsätzlich die Relevanzprüfung unterlas- sen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Un- terlagen «tel quel» herausgeben wolle, womit er der Gesuchstellerin massiv schade, da Geschäftsgeheimnisse und sensitive Daten übermittelt würden. Ausserdem habe der Gesuchsgegner eine untaugliche Stichwortliste ange- wendet. Diese sei nicht professionell vom Deutschen ins Russische und Uk- rainische übersetzt worden. Die freie Übersetzung durch den Gesuchsgeg- ner mute unfair und rechtsmissbräuchlich an (act. 1 Rz. 27 ff.).
Auch mit Bezug auf diese Vorwürfe gilt zunächst das bereits oben Gesagte (E. 3.3.1): Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner konkrete Verfah- rensfehler vor, die nicht im Ausstandsverfahren, sondern im Rechtsmittelver- fahren geltend zu machen sind. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise für die Annahme, der Gesuchsgegner beabsichtige, die Daten «tel quel» den ukrainischen Behörden herauszugeben. Im Gegenteil, der Gesuchsgegner hat die IT-Ermittler damit beauftragt, eine Triagierung der Daten gestützt auf eine von der Bundesanwaltschaft erstellten Suchwortliste vorzunehmen. Ob die vom Gesuchsgegner verwendete Suchwortliste, welche auf dem Sach- verhalt des Rechtshilfeersuchens vom 25. November 2020 basiert (vgl. Schreiben der Bundesanwaltschaft an die Gesuchstellerin vom 23. Dezem- ber 2022; Verfahrensakten, Zu 14, 14.101, nicht pagniert), untauglich ist, wie die Gesuchstellerin behauptet, kann offen bleiben. Selbst wenn dies bejaht werden müsste, läge darin kein krasser Verfahrensfehler im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor (vgl. supra E. 3.2), der auf Befangenheit des Gesuchsgegners schliessen liesse. Keinerlei Stütze in den Verfahrensakten findet sich schliesslich für den erst replicando erhobenen Vorwurf, der Ge- suchsgegner habe (eventual-)vorsätzlich Anwaltskorrespondenz in den an- geblich triagierten Daten versteckt. Auf diesen Vorwurf ist nicht weiter einzu- gehen.
3.4 Zusammenfassend kann aufgrund der erwähnten Kritikpunkte nicht auf den Anschein einer Befangenheit des Gesuchsgegners im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren geschlossen werden. Das Gesuch ist mithin abzuweisen.
4. Mit der Erledigung des vorliegenden Ausstandsverfahrens erweist sich der prozessuale Antrag auf Anweisung der Bundesanwaltschaft um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens als gegenstandslos.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Auf den prozessualen Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einge- treten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).