Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Andorra. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dau-er der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Batlle d’Andorra führt unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Delegierter und Generaldirektor der Bank D., im Rahmen der kommerzi- ellen Strategie der Bank D., zumindest ab 2007 bis 2011 ein strukturiertes System eingeführt, unterhalten und sich daran beteiligt zu haben, das darauf abgezielt habe, Kunden der Bank D. das Einschleusen von Millionen von Euro in bar in das Bankensystem zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang gelangte die Batlle d’Andorra mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2015 an die Schweiz und ersuchte um Bankermittlungen hinsichtlich der auf A. und die B. lautenden Konten bei der Bank E. Des Weiteren wurde um Sperrung aller Vermögenswerte von A. und der B. ersucht (Verfahrensakten, Ord- ner 1/2, Urk. 1 und 2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übermittelte das Rechtshil- feersuchen am 21. August 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ([heute Staatsanwaltschaft III, nachfolgend «StA ZH»]; Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 4).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. November 2015 entsprach die StA ZH dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Aktenedition bei der Bank E. sowie eine Sperrung aller Vermögenswerte der B. an (Verfahrens- akten, Ordner 1/2, Urk. 5). Dieser Aufforderung kam die Bank E. am 26. No- vember 2015 nach und reichte der StA ZH Unterlagen zu den auf A., die B. und die C. lautenden Konten ein. Des Weiteren sperrte sie das auf die B. lautende Konto Nr. 1 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Urk. 8/1).
D. Mit Schreiben vom 15. März 2019 verweigerten A., die B. und die C. ihre Zustimmung zur Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Be- hörde (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 11/38). Mit Schlussverfügung vom
17. Juli 2019 verfügte die StA ZH die Herausgabe der in der Verfügung ge- nannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und hielt die Sperrung des auf die B. lautenden Kontos Nr. 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchenden Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte aufrecht (act. 1.1).
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E. Dagegen liessen A., die B. und die C. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 21. August 2019 Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 26. August 2019 forderte das Gericht nebst anderem die B. auf, ihm Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz und der Unterzeich- nungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen nachzu- reichen (act. 3). Mit Eingabe vom 23. September 2019 stellte die B. dem Gericht innert erstreckter Frist diverse Unterlagen zu (act. 5).
G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die StA ZH die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht die Verfahrensakten ein (act. 8). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie keine Kenntnis von den Verfah- rensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'093) hätten und ersuchten um Akten- einsicht (act. 9). Gleichentags stellte das Gericht den Beschwerdeführern die Verfahrensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) zu (act. 10). Das BJ bean- tragte im Schreiben vom 7. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerde- führern am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 replizierten die Beschwerdeführer, worin sie u.a. un- vollständige Akteneinsicht geltend machten (act. 13). Während das BJ auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, liess sich die StA ZH mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 vernehmen und führte u.a. aus, dass den Beschwerdeführern keine Einsicht in die Unterlagen gewährt worden sei, so- weit diese die F. betroffen hätten (act. 15, 16). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführer zu den Eingaben des BJ und der StA ZH unaufgefordert Stellung und ersuchten um Ansetzung einer Frist bis zum 30. November 2019 zum Nachweis des Vertretungsverhältnisses der F. (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Andorra und der Schweiz ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar. Ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Strafta- ten (GwUe, SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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E. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
E. 3.2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grund- sätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kon- toinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchen- den. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der auf- gelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
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E. 3.3.1 Als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Nrn. 2 und 1 bei der Bank E. sind die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 3.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 wird ausgeführt, dass sie im Jahre 2009 aufgelöst und liquidiert worden sei. Der Beschwerdeführer 1 sei deren Alleingesellschafter und wirtschaftlich Berechtigter gewesen (act. 1, S. 2). Die Auflösung der Beschwerdeführerin 3 ist aktenkundig (Verfahrensak- ten 2/2, Urk. 11/26). Weiter geht den Verfahrensakten hervor, dass nach der Durchführung der Liquidation der Aktiven und Passiven der Beschwerdefüh- rerin 3 kein Restvermögen übriggeblieben ist und die Gesellschafter keinen Liquidationserlös erhalten haben (Verfahrensakten 2/2, Urk. 11/27). Unter der Annahme, dass ein allfälliger Liquidationserlös vorhanden und zu vertei- len gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dieser an den Beschwerde- führer 1 als einzigen Gesellschafter ausbezahlt worden wäre. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer 1 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Indes wurde die vorliegende Beschwerde in Bezug auf das auf die liquidierte Beschwerdeführerin 3 lautende Konto Nr. 3 im Namen der bereits im Jahre 2009 aufgelösten Gesellschaft erhoben, weshalb auf die Beschwerde dies- bezüglich nicht eingetreten werden kann. Da die hier zu beurteilende Be- schwerde nebst anderem im Namen des Beschwerdeführers 1 erhoben wurde, ist nachfolgend auf seine Ausführungen einzugehen, sofern sie sich auch in Bezug auf das ehemalige Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 3 rich- ten.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen den Wechsel der Verfahrenssprache des vorliegenden Verfahrens und bringen vor, der Beschwerdeführer 1 beherr- sche die deutsche Sprache nicht und auch sein Rechtsvertreter nicht ausrei- chend (act. 1A, S. 14 f.).
E. 4.2 Die Schlussverfügung erfolgte in deutscher Sprache. Wie die angefochtene Verfügung ist auch der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 12 IRSG; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.259 vom 6. Februar 2014 E. 3; RR.2013.231 vom 23. Oktober 2013 E. 2; RR.2011.187 vom 9. Februar 2012, E. 1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.71/2005 vom 11. Mai 2005 E. 4). In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe erwartet werden kann, dass Schweizer Anwältinnen und Anwälte die Amtssprachen des Bun- des zumindest passiv verstehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007 E. 3.2.3; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Die eingereichte Beschwerde in Fran- zösisch und Deutsch ist umfangreich und setzt sich mit der angefochtenen Schlussfügung auseinander. Die übrigen Eingaben der Beschwerdeführer wurden hauptsächlich in französischer Sprache eingereicht. Verständnis- schwierigkeiten sind den Eingaben der Beschwerdeführer keine zu entneh- men. Aus diesen Gründen ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerde- führer abzuweisen.
E. 5.1 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihnen im Rah- men des Akteneinsichtsgesuchs vom 30. Januar 2019 nicht in sämtliche bis dahin bestehenden Akten Einsicht gewährt worden sei (act. 9, 13).
E. 5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die
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Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
E. 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführern zuletzt gestützt auf das Gesuch vom 30. Januar 2019 am 1. Februar 2019 die Verfahrensakten und Bankunterlagen zu (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 11/36). Die im Akteneinsichtsgesuch vom 2. Oktober 2019 erwähnten Verfahrensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) bilden Gegenstand der hier angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.1, S. 6) und hätten den Beschwerdeführern vor de- ren Erlass zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt werden müssen. In wel- che Unterlagen den Beschwerdeführern am 1. Februar 2019 Einsicht ge- währt wurde, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschlies- send beurteilen. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Feb- ruar 2019 ist lediglich von «Bankunterlagen Bank E. (1 Bundesordner)» und «Verfahrensakten (1 Bundesordner)» die Rede, ohne die einzelne Paginie- rung der Unterlagen zu nennen (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Urk. 11/36). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu diesem Punkt im Beschwerdever- fahren nicht (act. 15). Nachdem den Beschwerdeführern am 3. Oktober 2019 die Verfahrensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) durch das Gericht zu- gestellt wurden (act. 9, 10) und sie hierzu Stellung nahmen bzw. nehmen konnten, ist eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten.
E. 5.3.2 Unbegründet ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihnen keine Einsicht in übrigen Verfahrensakten gewährt worden sei. Wie die Beschwer- degegnerin richtigerweise ausführt, betreffen diese Unterlagen nicht die Be- schwerdeführer, sondern die F. Dasselbe gilt in Bezug auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen und die in dieser Angelegenheit ergangene Schlussver- fügung Nr. 2 vom 17. Juli 2019, welche die auf die F. lautende Kontobezie- hung betrifft (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 29). Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Schlussverfügung Nr. 2. Ent- sprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern in die diesbezüglichen Unterlagen hätte Einsicht gewähren müssen. Angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gewährung einer Frist von 30 Tagen zum Nachweis der Vertretungsbe- fugnis der F. abzuweisen.
E. 5.3.3 Den vorliegenden Verfahrensakten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf deuten würden, dass zwischen der Beschwerdegegnerin oder
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dem BJ und der ersuchenden Behörde ein Austausch über das die Be- schwerdeführer betreffende Rechtshilfeersuchen stattgefunden haben soll, der den Beschwerdeführern nicht zur Einsicht vorgelegt worden wäre. Gründe, die zur Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens geführt ha- ben, wurden den Beschwerdeführern seitens der Beschwerdegegnerin mehrfach dargelegt. Entsprechend abzuweisen ist der Antrag, wonach das BJ und die Beschwerdegegnerin aufzufordern seien, allfällige fehlende Kor- respondenz mit dem ersuchenden Staat zu den Verfahrensakten zu legen (act. 1A, S. 14 f.).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht ersichtlich ist. Eine allfällige Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Verfahrensak- ten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) wäre im vorliegenden Verfahren als ge- heilt zu erachten.
E. 6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer sinngemäss vor, das Rechtshilfeersuchen sei in Bezug auf die dem Beschwerdeführer 1 vorge- worfenen Handlungen ungenügend. Das Ersuchen sei entgegen den darin gemachten Ausführungen lediglich wegen Geldwäschereihandlungen von Steuer- und Zolldelikten gestellt worden, die nach andorranischem Recht nicht strafbar seien. Eventualiter sei das BJ aufzufordern, vom ersuchenden Staat zusätzliche Informationen einzuholen (act. 1A, S. 3 ff.).
E. 6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
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ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 6.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.
E. 6.4.2 Gemäss dem andorranischen Ersuchen wird dem Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, ein System eingeführt und unterhalten zu haben, das darauf abgezielt habe, Kunden das Einschleusen von Geldern in Millio- nenhöhe in das Bankensystem zu ermöglichen. Habe ein Kunde in Spanien über Bargeld verfügt oder habe er solches benötigt, sei er mit einem anderen Kunden mit dem umgekehrten Bedürfnis in Verbindung gebracht worden. In der Folge habe der dem Kunden zugeteilte und dem Beschwerdeführer 1 unterstellte Kontoverwalter die Konten der Kunden durch einen Bezug und eine Einlage in bar ausgeglichen. Dadurch habe das mit dem physischen Transport von grossen Geldbeträgen verbundene Risiko vermieden werden können. In Fällen, in denen kein interessierter Kunde am Austausch von Bar- geld aus Spanien vorhanden gewesen sei, hätten sich die Vermögensver- walter selbst zum vom Kunden angegebenen Ort begeben und die Gelder persönlich nach Andorra transportiert. An dieser Praxis habe sich der Be- schwerdeführer 1 zumindest zwischen April und Juni 2011 beteiligt. Er habe
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Gelder in Höhe von mehreren Millionen Euro von G. persönlich entgegenge- nommen. Das Konstrukt habe ihm erlaubt, zwischen 2008 und 2011 mehrere Millionen Euro nach Andorra zu transportieren, ohne Spuren zu hinterlassen. G. sei einer der betroffenen Personen im Fall «H.», bei welchem es unter anderem um Drogentransporte und -handel, Menschenhandel, Erpressung, Drohung und Prostitution gehe. G. habe diese Geschäfte anerkannt und habe zugegeben, dass diese dem Netzwerk I. gehört hätten, an welchem auch der wegen Betrugs beschuldigte J. teilgenommen habe. Der Beschwer- deführer 1 sei sich des illegalen Charakters des Vorgehens vollumfänglich bewusst gewesen, zumal gegen bestimmte Kontoverwalter der Bank bereits ab 2007 ermittelt worden sei und sie inhaftiert worden seien. Anstatt die be- schuldigten Mitarbeiter zu sanktionieren, habe der Beschwerdeführer 1 als Generaldirektor der Bank diese befördert oder in die Kommission zur Ver- hinderung von Geldwäscherei aufgenommen, obschon sie genau wegen die- sen Delikten inhaftiert gewesen seien. Deshalb sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden und er am 16. März [2015] in Un- tersuchungshaft genommen worden sei. Aus einem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers 1 habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 über ein Konto bei der Bank E. in Zürich mit der Bezeichnung «K.») verfüge, das letztlich der Beschwerdeführerin 2 gehöre (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 2, S. 4 f.).
E. 6.5 Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Der darin dargestellte Sachverhalt enthält weder offensicht- liche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen liessen, weshalb er für den Rechtshilferichter bindend ist und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Dass die ersu- chende Behörde mutmasslich in Spanien begangen Vortaten nur allgemein nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäsche- rei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen ver- dächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Entsprechend stossen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. In diesem Sinne ist die Einholung weiterer Informationen vom ersuchenden Staat nicht notwendig und der diesbezügli- che Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.
E. 7.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens-
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werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis).
Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom
28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge- sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b).
E. 7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Gemäss dem Ersuchen stammen die nach Andorra transferier- ten und dort mutmasslich gewaschenen Bargelder u.a. aus dem Drogenhan- del, Menschenhandel, Erpressung, Drohung und Prostitution. Die mutmass- lich aus Verbrechen stammenden Gelder wurden mit denjenigen eines an- deren Kunden ausgetauscht, so dass auf einen Transport des Bargeldes in Millionenhöhe verzichtet werden konnte. Das dem Beschwerdeführer 1 vor- geworfene Verhalten fällt prima facie unter den Geldwäschereitatbestand ge- mäss Art. 305bis StGB. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ver- mag nicht zu überzeugen. Im Ersuchen wird der Transfer von G. gehören- den, mutmasslich aus kriminellen Handlungen stammenden Gelder lediglich als ein Beispiel des mutmasslich vom Beschwerdeführer 1 eingeführten Kon- strukts genannt. Damit greift das Argument der Beschwerdeführer nicht, wo- nach das Netzwerk I. nur Gelder aus Steuerhinterziehung und Zollbetrug ge- waschen haben soll, was nach andorranischem Recht nicht strafbar sei. Aus- serdem hat der Schweizer Rechtshilferichter nur zu prüfen, ob der im Ersu- chen dargestellte Sachverhalt nach Schweizer Recht strafbar wäre. Aus die- sem Grund kann auf die von den Beschwerdeführern offerierte Übersetzung der in englischer und spanischer Sprache eingereichten Beilagen verzichtet werden.
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E. 7.3 Somit ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
E. 8.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und bestreiten einen Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen und dem im Ausland geführten Strafverfahren. Die Erlangung der an die Schweiz angefragten Information sei für die in Andorra geführte Untersuchung nicht notwendig, sondern diene nur dazu, die Beschlagnahme der Vermögenswerte anzuordnen, um even- tuelle finanzielle Forderungen im Falle der Verurteilung des Beschwerdefüh- rers 1 sicherzustellen. Dies gehe aus dem Zwischenentscheid vom 19. Ja- nuar 2018 (recte: 16. Januar 2018) hervor, mit welchem die erhobene An- klage zurückgewiesen worden sei, weil die Ergebnisse der Rechtshilfeersu- chen an die USA und Niederlande noch nicht vorgelegen hätten. Der Zwi- schenentscheid sei nicht erfolgt, um das Ergebnis des Schweizer Rechthil- feverfahrens abzuwarten, weil es für die andorranische Untersuchung uner- heblich (act. 1A, S. 4 ff.).
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
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E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 8.3.1 Die herauszugebenden Bankunterlagen sind im Dispositiv der Schlussverfü- gung einzeln erwähnt und nach den drei von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten gegliedert. Die Beschwerdeführer zeigen indes nicht auf, weshalb die einzelnen Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde heraus- zugeben sind und setzten sich mit den in der Schlussverfügung genannten Transaktionen nicht auseinander. Sie bestreiten lediglich pauschal den Zu- sammenhang mit der laufenden Untersuchung oder den beteiligten Perso- nen und bringen im Wesentlichen vor, dass die in der Verfügung erwähnten Transaktionen nicht mit dem tatrelevanten Zeitraum übereinstimmen würden und es sich um legale Transaktionen wie Investitionen, Darlehen oder Vor- schüsse an eigene Unternehmen handle (act. 1, S. 20 ff.). Damit übersehen sie zum einen, dass das in Andorra eröffnete Strafverfahren nicht nur gegen den Beschwerdeführer 1, sondern gegen weitere 24 Personen geführt wird. Zum anderen haben die andorranischen Behörden die Schweiz nebst der Sperrung der Vermögenswerte auch um die Herausgabe der Bankunterla- gen ersucht, um den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft er- mitteln zu können (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 2). Das Ersuchen ist dahingehen zu verstehen, als dass allfällige auf den Beschwerdeführer 1 oder von ihm beherrschte Gesellschaften lautenden Konten für Geldwä- schereihandlungen bei der Bank D. verwendet worden sein könnten. In die- sem Sinne weist die Beschwerdegegnerin zurecht u.a. auf die Transaktion vom 4. Oktober 2006 hin, mit welcher vom auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden Konto bei der Bank D. ein Betrag von EUR 20'130'924.00 auf ihr Konto bei der Bank E. überwiesen wurde, ohne dass der Hintergrund dieser Transaktion klar wäre. Ob das auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Konto bei der Bank D. für allfällige illegale Bargeldtransfers benutzt wurde und ob und wohin die Gelder weitertransferiert wurden, wird im andorranischen Strafverfahren zu ermitteln sein. Angemerkt sei, dass die Herausgabe der
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Bankunterlagen auch zur Entlastung des Beschwerdeführers 1 dienen kann, wenn die Transaktionen tatsächlich legaler Herkunft sein sollten, wie dies vorliegend behauptet wird.
E. 8.3.2 Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass mithilfe des mutmasslich vom Be- schwerdeführer 1 eingeführten Konstrukts zumindest im Zeitraum von 2007 bis 2011 Gelder deliktischer Herkunft in das Bankensystem eingeschleust worden seien. Da das Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Herausgabe von Unterlagen die Ermittlung bezweckt, auf welchem Weg Geldmittel möglich- erweise deliktischer Herkunft verschoben worden sind, ist die ersuchende Behörde grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, mithin auch über diejenigen, die nach 2011 stattgefunden haben.
E. 8.3.3 Bei diesem Ergebnis sind die von den Beschwerdeführern in Spanisch und Englisch eingereichten Unterlagen nicht von Bedeutung und deren Überset- zung ins Deutsche bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das ins Recht gelegte Urteil des «Tribunal de Corte» vom 16. Januar 2018, mit welchem den Angaben der Beschwerdeführer zufolge die Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 zurückgewiesen worden sei (act. 1, S. 5 ff.). Im die- sem Urteil werden im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung rund 25 Personen als Beschuldigte erwähnt (act. 1.5). Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, handelt es sich beim Urteil vom 16. Januar 2018 um einen Zwischenentscheid. Als solcher schliesst er das Strafverfahren nicht ab. Im Übrigen hat die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu be- urteilen. Aus welchen Gründen die Anklage zurückgewiesen worden sein soll, ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens grundsätz- lich nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass die andorranischen Behörden das Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zurückgezogen haben. Dementspre- chend bedarf es keiner zusätzlichen Auskunft seitens der ersuchenden Be- hörde und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.
E. 8.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des er- suchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts vom RR.2016.80 vom 23. Dezember 2016 E. 7.2; RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 9.2). Der ersuchende Staat hat we- der zum EUeR noch zum GwUe für den vorliegenden Fall relevante Vorbe- halte angebracht. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdeführer nicht weiter einzugehen.
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E. 8.5 Nach dem Gesagten können die in der Schlussverfügung genannten Unter- lagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind der ersuchenden Behörde herauszugeben. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 9.1 Schliesslich wird um Aufhebung der Sperre des auf die Beschwerdeführe- rin 2 lautenden Kontos Nr. Nr. 1 ersucht. Eventualiter sei die Beschlagnahme auf EUR 500'000.-- zu reduzieren (act. 1A, S. 13, 17, 24).
E. 9.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem- ber 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Ob die beschlagnahmten Vermögen nach andorranischem Recht einziehungs- fähig sind, ist nicht im aktuellen Stadium der Rechtshilfe zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Frage der Einziehbarkeit grundsätzlich dem ausländischen Richter obliegt und erst dann allenfalls vom Schweizer Rechtshilferichter zu prüfen wäre, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Einziehungs- und Rückerstattungsurteil seitens der ersuchenden Behörde vorliegt.
E. 9.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Millionen Euro so- wie des enormen Umfangs und der Komplexität des in Andorra geführten Strafverfahrens ist die Beschlagnahme als verhältnismässig zu werten. Die Höhe der beschlagnahmten Vermögenwerte ist nicht zu reduzieren und der Eventualantrag abzuweisen.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7‘500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Der Antrag betreffend den Wechsel der Verfahrenssprache wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend die Einholung weiterer Informationen vom ersuchenden Staat wird abgewiesen.
- Der Antrag betreffend die Edition allfälliger weiterer Korrespondenz mit dem ersuchenden Staat beim Bundesamt für Justiz oder bei der Beschwerdegeg- nerin wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7‘500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C., alle vertreten durch Rechtsanwalt Baudouin Dunand,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Andorra
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.209-211
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Sachverhalt:
A. Die Batlle d’Andorra führt unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Delegierter und Generaldirektor der Bank D., im Rahmen der kommerzi- ellen Strategie der Bank D., zumindest ab 2007 bis 2011 ein strukturiertes System eingeführt, unterhalten und sich daran beteiligt zu haben, das darauf abgezielt habe, Kunden der Bank D. das Einschleusen von Millionen von Euro in bar in das Bankensystem zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang gelangte die Batlle d’Andorra mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2015 an die Schweiz und ersuchte um Bankermittlungen hinsichtlich der auf A. und die B. lautenden Konten bei der Bank E. Des Weiteren wurde um Sperrung aller Vermögenswerte von A. und der B. ersucht (Verfahrensakten, Ord- ner 1/2, Urk. 1 und 2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übermittelte das Rechtshil- feersuchen am 21. August 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ([heute Staatsanwaltschaft III, nachfolgend «StA ZH»]; Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 4).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. November 2015 entsprach die StA ZH dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Aktenedition bei der Bank E. sowie eine Sperrung aller Vermögenswerte der B. an (Verfahrens- akten, Ordner 1/2, Urk. 5). Dieser Aufforderung kam die Bank E. am 26. No- vember 2015 nach und reichte der StA ZH Unterlagen zu den auf A., die B. und die C. lautenden Konten ein. Des Weiteren sperrte sie das auf die B. lautende Konto Nr. 1 (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Urk. 8/1).
D. Mit Schreiben vom 15. März 2019 verweigerten A., die B. und die C. ihre Zustimmung zur Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Be- hörde (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 11/38). Mit Schlussverfügung vom
17. Juli 2019 verfügte die StA ZH die Herausgabe der in der Verfügung ge- nannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und hielt die Sperrung des auf die B. lautenden Kontos Nr. 1 bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchenden Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte aufrecht (act. 1.1).
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E. Dagegen liessen A., die B. und die C. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 21. August 2019 Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 26. August 2019 forderte das Gericht nebst anderem die B. auf, ihm Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz und der Unterzeich- nungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen nachzu- reichen (act. 3). Mit Eingabe vom 23. September 2019 stellte die B. dem Gericht innert erstreckter Frist diverse Unterlagen zu (act. 5).
G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die StA ZH die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht die Verfahrensakten ein (act. 8). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie keine Kenntnis von den Verfah- rensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'093) hätten und ersuchten um Akten- einsicht (act. 9). Gleichentags stellte das Gericht den Beschwerdeführern die Verfahrensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) zu (act. 10). Das BJ bean- tragte im Schreiben vom 7. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerde- führern am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 replizierten die Beschwerdeführer, worin sie u.a. un- vollständige Akteneinsicht geltend machten (act. 13). Während das BJ auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, liess sich die StA ZH mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 vernehmen und führte u.a. aus, dass den Beschwerdeführern keine Einsicht in die Unterlagen gewährt worden sei, so- weit diese die F. betroffen hätten (act. 15, 16). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 nahmen die Beschwerdeführer zu den Eingaben des BJ und der StA ZH unaufgefordert Stellung und ersuchten um Ansetzung einer Frist bis zum 30. November 2019 zum Nachweis des Vertretungsverhältnisses der F. (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Andorra und der Schweiz ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar. Ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Strafta- ten (GwUe, SR 0.311.53).
1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
- 5 -
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
3.2
3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 3.2.2 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grund- sätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kon- toinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchen- den. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der auf- gelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
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3.3
3.3.1 Als Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Nrn. 2 und 1 bei der Bank E. sind die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 wird ausgeführt, dass sie im Jahre 2009 aufgelöst und liquidiert worden sei. Der Beschwerdeführer 1 sei deren Alleingesellschafter und wirtschaftlich Berechtigter gewesen (act. 1, S. 2). Die Auflösung der Beschwerdeführerin 3 ist aktenkundig (Verfahrensak- ten 2/2, Urk. 11/26). Weiter geht den Verfahrensakten hervor, dass nach der Durchführung der Liquidation der Aktiven und Passiven der Beschwerdefüh- rerin 3 kein Restvermögen übriggeblieben ist und die Gesellschafter keinen Liquidationserlös erhalten haben (Verfahrensakten 2/2, Urk. 11/27). Unter der Annahme, dass ein allfälliger Liquidationserlös vorhanden und zu vertei- len gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass dieser an den Beschwerde- führer 1 als einzigen Gesellschafter ausbezahlt worden wäre. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer 1 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Indes wurde die vorliegende Beschwerde in Bezug auf das auf die liquidierte Beschwerdeführerin 3 lautende Konto Nr. 3 im Namen der bereits im Jahre 2009 aufgelösten Gesellschaft erhoben, weshalb auf die Beschwerde dies- bezüglich nicht eingetreten werden kann. Da die hier zu beurteilende Be- schwerde nebst anderem im Namen des Beschwerdeführers 1 erhoben wurde, ist nachfolgend auf seine Ausführungen einzugehen, sofern sie sich auch in Bezug auf das ehemalige Konto Nr. 3 der Beschwerdeführerin 3 rich- ten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer beantragen den Wechsel der Verfahrenssprache des vorliegenden Verfahrens und bringen vor, der Beschwerdeführer 1 beherr- sche die deutsche Sprache nicht und auch sein Rechtsvertreter nicht ausrei- chend (act. 1A, S. 14 f.).
4.2 Die Schlussverfügung erfolgte in deutscher Sprache. Wie die angefochtene Verfügung ist auch der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 12 IRSG; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.259 vom 6. Februar 2014 E. 3; RR.2013.231 vom 23. Oktober 2013 E. 2; RR.2011.187 vom 9. Februar 2012, E. 1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.71/2005 vom 11. Mai 2005 E. 4). In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe erwartet werden kann, dass Schweizer Anwältinnen und Anwälte die Amtssprachen des Bun- des zumindest passiv verstehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007 E. 3.2.3; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Die eingereichte Beschwerde in Fran- zösisch und Deutsch ist umfangreich und setzt sich mit der angefochtenen Schlussfügung auseinander. Die übrigen Eingaben der Beschwerdeführer wurden hauptsächlich in französischer Sprache eingereicht. Verständnis- schwierigkeiten sind den Eingaben der Beschwerdeführer keine zu entneh- men. Aus diesen Gründen ist der diesbezügliche Antrag der Beschwerde- führer abzuweisen.
5.
5.1 In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihnen im Rah- men des Akteneinsichtsgesuchs vom 30. Januar 2019 nicht in sämtliche bis dahin bestehenden Akten Einsicht gewährt worden sei (act. 9, 13).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel- ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die
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Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführern zuletzt gestützt auf das Gesuch vom 30. Januar 2019 am 1. Februar 2019 die Verfahrensakten und Bankunterlagen zu (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 11/36). Die im Akteneinsichtsgesuch vom 2. Oktober 2019 erwähnten Verfahrensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) bilden Gegenstand der hier angefochtenen Schlussverfügung (act. 1.1, S. 6) und hätten den Beschwerdeführern vor de- ren Erlass zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt werden müssen. In wel- che Unterlagen den Beschwerdeführern am 1. Februar 2019 Einsicht ge- währt wurde, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschlies- send beurteilen. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Feb- ruar 2019 ist lediglich von «Bankunterlagen Bank E. (1 Bundesordner)» und «Verfahrensakten (1 Bundesordner)» die Rede, ohne die einzelne Paginie- rung der Unterlagen zu nennen (Verfahrensakten, Ordner 2/2, Urk. 11/36). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu diesem Punkt im Beschwerdever- fahren nicht (act. 15). Nachdem den Beschwerdeführern am 3. Oktober 2019 die Verfahrensakten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) durch das Gericht zu- gestellt wurden (act. 9, 10) und sie hierzu Stellung nahmen bzw. nehmen konnten, ist eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. 5.3.2 Unbegründet ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihnen keine Einsicht in übrigen Verfahrensakten gewährt worden sei. Wie die Beschwer- degegnerin richtigerweise ausführt, betreffen diese Unterlagen nicht die Be- schwerdeführer, sondern die F. Dasselbe gilt in Bezug auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen und die in dieser Angelegenheit ergangene Schlussver- fügung Nr. 2 vom 17. Juli 2019, welche die auf die F. lautende Kontobezie- hung betrifft (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 29). Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Schlussverfügung Nr. 2. Ent- sprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern in die diesbezüglichen Unterlagen hätte Einsicht gewähren müssen. Angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gewährung einer Frist von 30 Tagen zum Nachweis der Vertretungsbe- fugnis der F. abzuweisen. 5.3.3 Den vorliegenden Verfahrensakten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf deuten würden, dass zwischen der Beschwerdegegnerin oder
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dem BJ und der ersuchenden Behörde ein Austausch über das die Be- schwerdeführer betreffende Rechtshilfeersuchen stattgefunden haben soll, der den Beschwerdeführern nicht zur Einsicht vorgelegt worden wäre. Gründe, die zur Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens geführt ha- ben, wurden den Beschwerdeführern seitens der Beschwerdegegnerin mehrfach dargelegt. Entsprechend abzuweisen ist der Antrag, wonach das BJ und die Beschwerdegegnerin aufzufordern seien, allfällige fehlende Kor- respondenz mit dem ersuchenden Staat zu den Verfahrensakten zu legen (act. 1A, S. 14 f.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht ersichtlich ist. Eine allfällige Gehörsverletzung im Zusammenhang mit den Verfahrensak- ten 8/22-8/25 (pag. 8'087 bis 8'094) wäre im vorliegenden Verfahren als ge- heilt zu erachten.
6.
6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer sinngemäss vor, das Rechtshilfeersuchen sei in Bezug auf die dem Beschwerdeführer 1 vorge- worfenen Handlungen ungenügend. Das Ersuchen sei entgegen den darin gemachten Ausführungen lediglich wegen Geldwäschereihandlungen von Steuer- und Zolldelikten gestellt worden, die nach andorranischem Recht nicht strafbar seien. Eventualiter sei das BJ aufzufordern, vom ersuchenden Staat zusätzliche Informationen einzuholen (act. 1A, S. 3 ff.).
6.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
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ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
6.4
6.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. 6.4.2 Gemäss dem andorranischen Ersuchen wird dem Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, ein System eingeführt und unterhalten zu haben, das darauf abgezielt habe, Kunden das Einschleusen von Geldern in Millio- nenhöhe in das Bankensystem zu ermöglichen. Habe ein Kunde in Spanien über Bargeld verfügt oder habe er solches benötigt, sei er mit einem anderen Kunden mit dem umgekehrten Bedürfnis in Verbindung gebracht worden. In der Folge habe der dem Kunden zugeteilte und dem Beschwerdeführer 1 unterstellte Kontoverwalter die Konten der Kunden durch einen Bezug und eine Einlage in bar ausgeglichen. Dadurch habe das mit dem physischen Transport von grossen Geldbeträgen verbundene Risiko vermieden werden können. In Fällen, in denen kein interessierter Kunde am Austausch von Bar- geld aus Spanien vorhanden gewesen sei, hätten sich die Vermögensver- walter selbst zum vom Kunden angegebenen Ort begeben und die Gelder persönlich nach Andorra transportiert. An dieser Praxis habe sich der Be- schwerdeführer 1 zumindest zwischen April und Juni 2011 beteiligt. Er habe
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Gelder in Höhe von mehreren Millionen Euro von G. persönlich entgegenge- nommen. Das Konstrukt habe ihm erlaubt, zwischen 2008 und 2011 mehrere Millionen Euro nach Andorra zu transportieren, ohne Spuren zu hinterlassen. G. sei einer der betroffenen Personen im Fall «H.», bei welchem es unter anderem um Drogentransporte und -handel, Menschenhandel, Erpressung, Drohung und Prostitution gehe. G. habe diese Geschäfte anerkannt und habe zugegeben, dass diese dem Netzwerk I. gehört hätten, an welchem auch der wegen Betrugs beschuldigte J. teilgenommen habe. Der Beschwer- deführer 1 sei sich des illegalen Charakters des Vorgehens vollumfänglich bewusst gewesen, zumal gegen bestimmte Kontoverwalter der Bank bereits ab 2007 ermittelt worden sei und sie inhaftiert worden seien. Anstatt die be- schuldigten Mitarbeiter zu sanktionieren, habe der Beschwerdeführer 1 als Generaldirektor der Bank diese befördert oder in die Kommission zur Ver- hinderung von Geldwäscherei aufgenommen, obschon sie genau wegen die- sen Delikten inhaftiert gewesen seien. Deshalb sei eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden und er am 16. März [2015] in Un- tersuchungshaft genommen worden sei. Aus einem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers 1 habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 über ein Konto bei der Bank E. in Zürich mit der Bezeichnung «K.») verfüge, das letztlich der Beschwerdeführerin 2 gehöre (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 2, S. 4 f.). 6.5 Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Der darin dargestellte Sachverhalt enthält weder offensicht- liche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die das Ersuchen als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen liessen, weshalb er für den Rechtshilferichter bindend ist und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Dass die ersu- chende Behörde mutmasslich in Spanien begangen Vortaten nur allgemein nennt, ist im Rechtshilfeverkehr nicht unüblich, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäsche- rei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen ver- dächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Entsprechend stossen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. In diesem Sinne ist die Einholung weiterer Informationen vom ersuchenden Staat nicht notwendig und der diesbezügli- che Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.
7.
7.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens-
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werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis).
Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom
28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge- sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b).
7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Gemäss dem Ersuchen stammen die nach Andorra transferier- ten und dort mutmasslich gewaschenen Bargelder u.a. aus dem Drogenhan- del, Menschenhandel, Erpressung, Drohung und Prostitution. Die mutmass- lich aus Verbrechen stammenden Gelder wurden mit denjenigen eines an- deren Kunden ausgetauscht, so dass auf einen Transport des Bargeldes in Millionenhöhe verzichtet werden konnte. Das dem Beschwerdeführer 1 vor- geworfene Verhalten fällt prima facie unter den Geldwäschereitatbestand ge- mäss Art. 305bis StGB. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ver- mag nicht zu überzeugen. Im Ersuchen wird der Transfer von G. gehören- den, mutmasslich aus kriminellen Handlungen stammenden Gelder lediglich als ein Beispiel des mutmasslich vom Beschwerdeführer 1 eingeführten Kon- strukts genannt. Damit greift das Argument der Beschwerdeführer nicht, wo- nach das Netzwerk I. nur Gelder aus Steuerhinterziehung und Zollbetrug ge- waschen haben soll, was nach andorranischem Recht nicht strafbar sei. Aus- serdem hat der Schweizer Rechtshilferichter nur zu prüfen, ob der im Ersu- chen dargestellte Sachverhalt nach Schweizer Recht strafbar wäre. Aus die- sem Grund kann auf die von den Beschwerdeführern offerierte Übersetzung der in englischer und spanischer Sprache eingereichten Beilagen verzichtet werden.
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7.3 Somit ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
8.
8.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und bestreiten einen Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen und dem im Ausland geführten Strafverfahren. Die Erlangung der an die Schweiz angefragten Information sei für die in Andorra geführte Untersuchung nicht notwendig, sondern diene nur dazu, die Beschlagnahme der Vermögenswerte anzuordnen, um even- tuelle finanzielle Forderungen im Falle der Verurteilung des Beschwerdefüh- rers 1 sicherzustellen. Dies gehe aus dem Zwischenentscheid vom 19. Ja- nuar 2018 (recte: 16. Januar 2018) hervor, mit welchem die erhobene An- klage zurückgewiesen worden sei, weil die Ergebnisse der Rechtshilfeersu- chen an die USA und Niederlande noch nicht vorgelegen hätten. Der Zwi- schenentscheid sei nicht erfolgt, um das Ergebnis des Schweizer Rechthil- feverfahrens abzuwarten, weil es für die andorranische Untersuchung uner- heblich (act. 1A, S. 4 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei- nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
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E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Die herauszugebenden Bankunterlagen sind im Dispositiv der Schlussverfü- gung einzeln erwähnt und nach den drei von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten gegliedert. Die Beschwerdeführer zeigen indes nicht auf, weshalb die einzelnen Unterlagen nicht an die ersuchende Behörde heraus- zugeben sind und setzten sich mit den in der Schlussverfügung genannten Transaktionen nicht auseinander. Sie bestreiten lediglich pauschal den Zu- sammenhang mit der laufenden Untersuchung oder den beteiligten Perso- nen und bringen im Wesentlichen vor, dass die in der Verfügung erwähnten Transaktionen nicht mit dem tatrelevanten Zeitraum übereinstimmen würden und es sich um legale Transaktionen wie Investitionen, Darlehen oder Vor- schüsse an eigene Unternehmen handle (act. 1, S. 20 ff.). Damit übersehen sie zum einen, dass das in Andorra eröffnete Strafverfahren nicht nur gegen den Beschwerdeführer 1, sondern gegen weitere 24 Personen geführt wird. Zum anderen haben die andorranischen Behörden die Schweiz nebst der Sperrung der Vermögenswerte auch um die Herausgabe der Bankunterla- gen ersucht, um den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft er- mitteln zu können (Verfahrensakten, Ordner 1/2, Urk. 2). Das Ersuchen ist dahingehen zu verstehen, als dass allfällige auf den Beschwerdeführer 1 oder von ihm beherrschte Gesellschaften lautenden Konten für Geldwä- schereihandlungen bei der Bank D. verwendet worden sein könnten. In die- sem Sinne weist die Beschwerdegegnerin zurecht u.a. auf die Transaktion vom 4. Oktober 2006 hin, mit welcher vom auf die Beschwerdeführerin 3 lautenden Konto bei der Bank D. ein Betrag von EUR 20'130'924.00 auf ihr Konto bei der Bank E. überwiesen wurde, ohne dass der Hintergrund dieser Transaktion klar wäre. Ob das auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Konto bei der Bank D. für allfällige illegale Bargeldtransfers benutzt wurde und ob und wohin die Gelder weitertransferiert wurden, wird im andorranischen Strafverfahren zu ermitteln sein. Angemerkt sei, dass die Herausgabe der
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Bankunterlagen auch zur Entlastung des Beschwerdeführers 1 dienen kann, wenn die Transaktionen tatsächlich legaler Herkunft sein sollten, wie dies vorliegend behauptet wird. 8.3.2 Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass mithilfe des mutmasslich vom Be- schwerdeführer 1 eingeführten Konstrukts zumindest im Zeitraum von 2007 bis 2011 Gelder deliktischer Herkunft in das Bankensystem eingeschleust worden seien. Da das Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Herausgabe von Unterlagen die Ermittlung bezweckt, auf welchem Weg Geldmittel möglich- erweise deliktischer Herkunft verschoben worden sind, ist die ersuchende Behörde grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, mithin auch über diejenigen, die nach 2011 stattgefunden haben. 8.3.3 Bei diesem Ergebnis sind die von den Beschwerdeführern in Spanisch und Englisch eingereichten Unterlagen nicht von Bedeutung und deren Überset- zung ins Deutsche bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das ins Recht gelegte Urteil des «Tribunal de Corte» vom 16. Januar 2018, mit welchem den Angaben der Beschwerdeführer zufolge die Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 zurückgewiesen worden sei (act. 1, S. 5 ff.). Im die- sem Urteil werden im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung rund 25 Personen als Beschuldigte erwähnt (act. 1.5). Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, handelt es sich beim Urteil vom 16. Januar 2018 um einen Zwischenentscheid. Als solcher schliesst er das Strafverfahren nicht ab. Im Übrigen hat die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu be- urteilen. Aus welchen Gründen die Anklage zurückgewiesen worden sein soll, ist für den Ausgang des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens grundsätz- lich nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass die andorranischen Behörden das Rechtshilfeersuchen bis dato nicht zurückgezogen haben. Dementspre- chend bedarf es keiner zusätzlichen Auskunft seitens der ersuchenden Be- hörde und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen. 8.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des er- suchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. Ent- scheide des Bundesstrafgerichts vom RR.2016.80 vom 23. Dezember 2016 E. 7.2; RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 9.2). Der ersuchende Staat hat we- der zum EUeR noch zum GwUe für den vorliegenden Fall relevante Vorbe- halte angebracht. Deshalb ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdeführer nicht weiter einzugehen.
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8.5 Nach dem Gesagten können die in der Schlussverfügung genannten Unter- lagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind der ersuchenden Behörde herauszugeben. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
9.
9.1 Schliesslich wird um Aufhebung der Sperre des auf die Beschwerdeführe- rin 2 lautenden Kontos Nr. Nr. 1 ersucht. Eventualiter sei die Beschlagnahme auf EUR 500'000.-- zu reduzieren (act. 1A, S. 13, 17, 24).
9.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. Septem- ber 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Ob die beschlagnahmten Vermögen nach andorranischem Recht einziehungs- fähig sind, ist nicht im aktuellen Stadium der Rechtshilfe zu beurteilen. Hinzu kommt, dass die Frage der Einziehbarkeit grundsätzlich dem ausländischen Richter obliegt und erst dann allenfalls vom Schweizer Rechtshilferichter zu prüfen wäre, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Einziehungs- und Rückerstattungsurteil seitens der ersuchenden Behörde vorliegt.
9.3 Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe von mehreren Millionen Euro so- wie des enormen Umfangs und der Komplexität des in Andorra geführten Strafverfahrens ist die Beschlagnahme als verhältnismässig zu werten. Die Höhe der beschlagnahmten Vermögenwerte ist nicht zu reduzieren und der Eventualantrag abzuweisen.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7‘500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag betreffend den Wechsel der Verfahrenssprache wird abgewiesen.
2. Der Antrag betreffend die Einholung weiterer Informationen vom ersuchenden Staat wird abgewiesen.
3. Der Antrag betreffend die Edition allfälliger weiterer Korrespondenz mit dem ersuchenden Staat beim Bundesamt für Justiz oder bei der Beschwerdegeg- nerin wird abgewiesen.
4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7‘500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Baudouin Dunand - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).