Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die hiesigen Behörden gestützt auf Art. 16 des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) um vorläu- fige Verhaftung des in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehöri- gen A. Das Ersuchen stützt sich seinerseits auf die Anordnung der Untersu- chungshaft durch den zuständigen Untersuchungsrichter am Gericht in Mai- land vom 3. Mai 2024 (nachfolgend «Haftbefehl vom 3. Mai 2024»; siehe zum Ganzen act. 3.1).
B. Noch am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Am 22. Mai 2024 übergab die mit dem Vollzug betraute Kantonspolizei Zürich A. die entspre- chende Haftanordnung. Dieser erklärte, nicht mit einer vereinfachten Auslie- ferung einverstanden zu sein, und verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 3.3). Am 23. Mai 2024 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 1.1). Der entsprechende Auslie- ferungshaftbefehl konnte A. am 24. Mai 2024 zugestellt werden (vgl. act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 3. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 23. Mai 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 23. Mai 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
Zudem stellt er die folgenden Verfahrensanträge:
1. Es seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (…) beizuziehen; 2. Es sei die deutsche Übersetzung des Verhaftsersuchens des italienischen Justizmi- nisteriums vom 17. Mai 2024 inklusive Beilagen durch einen akkreditierten Überset- zer anzuordnen;
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3. Nach Vorliegen der Übersetzung sei dem Beschwerdeführer diese zur Einsicht- nahme zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebe- gründung anzusetzen; 4. Es sei in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel durch- zuführen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2024 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 13. Juni 2024 hält A. an seinen Beschwerdebegehren sowie an den Verfahrensanträgen Ziff. 2 und 3 fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das EAUe sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), wel- chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-regis- ter/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des
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Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 schriftlich eröffnet (act. 1.2). Seine am 3. Juni 2024 elekt- ronisch eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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E. 3 Mit seinem Verfahrensantrag Ziff. 2 verlangt der Beschwerdeführer die Über- setzung der vom ersuchenden Staat in italienischer Sprache vorgelegten Un- terlagen in die deutsche Sprache (siehe hierzu act. 1, Rz. 7 ff. sowie act. 4, Rz. 18 ff.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Überset- zung an, wo dies nötig ist. Nach konstanter Rechtsprechung ergibt sich auch aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kein An- spruch auf Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amts- sprache in eine andere (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom
24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zumindest im Be- reich der internationalen Rechtshilfe die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.275/2003, 1A.276/2003 und 1A.277/2003 [jeweils] vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 2.2; RR.2019.209 vom 7. November 2019 E. 4.2; RR.2016.251 vom
21. Juli 2017 E. 3.6.5; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 4.2; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 3.6; RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 E. 4.3.5). Andernfalls läge es an ihm oder ihr selbst, für die notwendige Übersetzung von in italienischer Sprache verfassten Akten zu sorgen. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a oder b EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass es im Verfahren zur Prüfung von Auslieferungsersuchen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne dieser Bestimmungen geht. Nach ständiger Praxis des Bundesge- richts und fast einhelliger Lehre sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. No- vember 2021 E. 6.4 m.w.H.). Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzu- weisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe es unterlassen ihm vor Erlass des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insbesondere sei er noch nicht einmal persönlich zu den Vorwürfen, einer angeblichen Fluchtgefahr und den Haftgründen befragt worden. Der Beschwerdeführer erkennt darin eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, Rz. 13; act. 4, Rz. 13 ff.).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in den Art. 29 ff. VwVG sowie, was
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das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkre- tisiert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfach- ten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwir- ken. Diese Verfahrensbestimmungen sind vor dem Entscheid über die Aus- lieferungshaft sinngemäss anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 5.2 in fine m.w.H.).
E. 4.3 Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Eine vorgängige Stellung- nahme zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2017.9 vom 17. August 2017 E. 3.1). Gegenstand des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls ist nicht die Auslieferung an sich, sondern die zu diesem Zweck verfügte Haft. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2024, dem Tag seiner Verhaftung, durch die Kantonspolizei einvernommen und über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Bei dieser Gelegenheit konnte er sich auch zur Haftanordnung äussern (act. 3.3, S. 2, Frage 8). Darüber hinaus erstreckt sich das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Ent- scheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. hierzu BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.). Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwer- deführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil der Auslieferungshaftbefehl sich auf nicht übersetzte Unterlagen aus Italien stütze (act. 1, Rz. 14 f.). Zur Begründung kann auf das zuvor schon Ausge- führte verwiesen werden (siehe oben E. 3).
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E. 5 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 3).
E. 6 Gemäss separater Sachverhaltsdarstellung zum Ersuchen um vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2024 (act. 3.1) sowie der- jenigen zum mittlerweile erfolgten Auslieferungsersuchen (act. 3.9) steht der Beschwerdeführer im Verdacht, Mitglied einer international tätigen kriminel- len Vereinigung zu sein. Er sei Teil der sog. Schweizer Zelle, welche u.a. dem Oberhaupt der kriminellen Vereinigung B. Autos und Waffen zur Verfü- gung stelle, diesen in Italien eskortiere, dessen Unterkunft organisiere und seine Einreise nach Italien koordiniere (vgl. Seite 4 des Haftbefehls vom
3. Mai 2024; act. 3.1). Konkret wird auf Seite 8 des Haftbefehls vom 3. Mai 2024 weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum bis
3. August 2022 in Rimini mutmasslich des illegalen Waffenbesitzes in mittä- terschaftlicher Tatbegehung mit B., C. und D. schuldig gemacht. Konkret habe es sich um eine illegal nach Italien eingeführte Pistole «SIG Sauer Mod. P228 con matricola 1, proveniente dalla Svizzera» gehandelt (act. 3.1). Zwi- schen den Parteien unbestritten ist die Annahme, dass dieser Vorwurf nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) subsumiert werden kann. Die im Gesetz hierfür vorgesehene Strafdrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dabei handelt es sich entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers offensichtlich um eine Handlung, die nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit be- schränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens ei- nem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 EAUe). Der Schluss des Beschwerdeführers, es fehle an einer
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auslieferungsfähigen Straftat, womit sich eine Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweise (act. 1, Rz. 21 ff.; act. 4, Rz. 22 ff.), geht damit fehl.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er lebe seit zehn Jahren als politischer Flüchtling in der Schweiz und besitze eine Aufenthaltsbewilligung B. Er habe hier eine Arbeitsstelle und sei seit neun Jahren im hiesigen Ar- beitsmarkt etabliert. In seine Heimat, die Türkei, könne er infolge politischer Verfolgung nicht zurückkehren. Eine Fluchtgefahr sei damit ausgeschlossen. Einer allfälligen Fluchtgefahr wäre sodann mit Ersatzmassnahmen wie der Auferlegung einer Kaution, der Hinterlegung von Ausweispapieren, Weisun- gen betreffend den Aufenthaltsort, einer Meldepflicht oder Electronic Moni- toring zu begegnen (act. 1, Rz. 29 ff.; act. 4, Rz. 26 ff.).
E. 7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausrei- chend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verhei- ratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundes- gerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtge- fahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer wird in Italien vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Bei diesem Vorwurf muss er damit rechnen, dass ihm in Italien eine langjährige Freiheitsstrafe drohen könnte. Die vom Beschwer- deführer in act. 1, Rz. 24 seiner Beschwerde wiedergegebene Passage aus Seite 108 des Haftbefehls vom 3. Mai 2024 (act. 3.1) entlastet ihn lediglich in Bezug auf die Tatbestandsvariante der bewaffneten Bande. Bei drohen- den hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtspre- chung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindun- gen in der Schweiz gegeben (BGE 136 IV 20 E. 2.3 sowie die Beispiele oben E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist 40 Jahre alt und eigenen Angaben zufolge bei guter Gesundheit (act. 3.3, S. 2), was die Fluchtgefahr weiter erhöht (vgl.
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BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 f.). Wie die ersuchenden Behörden zu Recht unterstreichen, muss zudem damit gerechnet werden, dass der Beschwer- deführer als mögliches Mitglied einer kriminellen Organisation für eine Flucht auf deren Unterstützung zurückgreifen kann (vgl. S. 109 des Haftbefehls vom
3. Mai 2024). Insgesamt erscheint die Fluchtgefahr als hoch.
E. 7.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, dieser hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Eine Ausweis- bzw. Schrif- tensperre ist vorliegend praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den türkischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwer- deführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmass- nahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 4.3; RR.2024.8 vom 21. Februar 2024 E. 5.3; RH.2023.19 vom 16. November 2023 E. 7.2; jeweils m.w.H.). Zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äusserte sich der Beschwerde- führer nicht.
E. 8 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde er- weist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2024.8
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die hiesigen Behörden gestützt auf Art. 16 des Europäischen Auslieferungs- übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) um vorläu- fige Verhaftung des in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehöri- gen A. Das Ersuchen stützt sich seinerseits auf die Anordnung der Untersu- chungshaft durch den zuständigen Untersuchungsrichter am Gericht in Mai- land vom 3. Mai 2024 (nachfolgend «Haftbefehl vom 3. Mai 2024»; siehe zum Ganzen act. 3.1).
B. Noch am selben Tag ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Am 22. Mai 2024 übergab die mit dem Vollzug betraute Kantonspolizei Zürich A. die entspre- chende Haftanordnung. Dieser erklärte, nicht mit einer vereinfachten Auslie- ferung einverstanden zu sein, und verlangte die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 3.3). Am 23. Mai 2024 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 1.1). Der entsprechende Auslie- ferungshaftbefehl konnte A. am 24. Mai 2024 zugestellt werden (vgl. act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 3. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 23. Mai 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 23. Mai 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
Zudem stellt er die folgenden Verfahrensanträge:
1. Es seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (…) beizuziehen; 2. Es sei die deutsche Übersetzung des Verhaftsersuchens des italienischen Justizmi- nisteriums vom 17. Mai 2024 inklusive Beilagen durch einen akkreditierten Überset- zer anzuordnen;
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3. Nach Vorliegen der Übersetzung sei dem Beschwerdeführer diese zur Einsicht- nahme zuzustellen und eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebe- gründung anzusetzen; 4. Es sei in Nachachtung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel durch- zuführen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2024 schliesst das BJ auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 13. Juni 2024 hält A. an seinen Beschwerdebegehren sowie an den Verfahrensanträgen Ziff. 2 und 3 fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das EAUe sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), wel- chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-regis- ter/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- sachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des
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Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestim- mungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unbe- rührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1 S. 380; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 schriftlich eröffnet (act. 1.2). Seine am 3. Juni 2024 elekt- ronisch eingereichte Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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3. Mit seinem Verfahrensantrag Ziff. 2 verlangt der Beschwerdeführer die Über- setzung der vom ersuchenden Staat in italienischer Sprache vorgelegten Un- terlagen in die deutsche Sprache (siehe hierzu act. 1, Rz. 7 ff. sowie act. 4, Rz. 18 ff.). Gemäss Art. 33a Abs. 4 VwVG ordnet die Behörde eine Überset- zung an, wo dies nötig ist. Nach konstanter Rechtsprechung ergibt sich auch aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kein An- spruch auf Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amts- sprache in eine andere (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom
24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zumindest im Be- reich der internationalen Rechtshilfe die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; 1A.275/2003, 1A.276/2003 und 1A.277/2003 [jeweils] vom 27. Januar 2004 E. 2.2; 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 2.2; RR.2019.209 vom 7. November 2019 E. 4.2; RR.2016.251 vom
21. Juli 2017 E. 3.6.5; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 4.2; RR.2015.215 vom 15. Oktober 2015 E. 3.6; RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 E. 4.3.5). Andernfalls läge es an ihm oder ihr selbst, für die notwendige Übersetzung von in italienischer Sprache verfassten Akten zu sorgen. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Punkt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a oder b EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass es im Verfahren zur Prüfung von Auslieferungsersuchen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne dieser Bestimmungen geht. Nach ständiger Praxis des Bundesge- richts und fast einhelliger Lehre sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.127 vom 16. No- vember 2021 E. 6.4 m.w.H.). Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzu- weisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe es unterlassen ihm vor Erlass des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insbesondere sei er noch nicht einmal persönlich zu den Vorwürfen, einer angeblichen Fluchtgefahr und den Haftgründen befragt worden. Der Beschwerdeführer erkennt darin eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1, Rz. 13; act. 4, Rz. 13 ff.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in den Art. 29 ff. VwVG sowie, was
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das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkre- tisiert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfach- ten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwir- ken. Diese Verfahrensbestimmungen sind vor dem Entscheid über die Aus- lieferungshaft sinngemäss anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 5.2 in fine m.w.H.).
4.3 Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Eine vorgängige Stellung- nahme zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2017.9 vom 17. August 2017 E. 3.1). Gegenstand des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls ist nicht die Auslieferung an sich, sondern die zu diesem Zweck verfügte Haft. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2024, dem Tag seiner Verhaftung, durch die Kantonspolizei einvernommen und über die in Art. 52 IRSG genannten Punkte orientiert bzw. auf diese hingewiesen. Bei dieser Gelegenheit konnte er sich auch zur Haftanordnung äussern (act. 3.3, S. 2, Frage 8). Darüber hinaus erstreckt sich das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Ent- scheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. hierzu BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.). Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.4 Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwer- deführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil der Auslieferungshaftbefehl sich auf nicht übersetzte Unterlagen aus Italien stütze (act. 1, Rz. 14 f.). Zur Begründung kann auf das zuvor schon Ausge- führte verwiesen werden (siehe oben E. 3).
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5. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 3).
6. Gemäss separater Sachverhaltsdarstellung zum Ersuchen um vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2024 (act. 3.1) sowie der- jenigen zum mittlerweile erfolgten Auslieferungsersuchen (act. 3.9) steht der Beschwerdeführer im Verdacht, Mitglied einer international tätigen kriminel- len Vereinigung zu sein. Er sei Teil der sog. Schweizer Zelle, welche u.a. dem Oberhaupt der kriminellen Vereinigung B. Autos und Waffen zur Verfü- gung stelle, diesen in Italien eskortiere, dessen Unterkunft organisiere und seine Einreise nach Italien koordiniere (vgl. Seite 4 des Haftbefehls vom
3. Mai 2024; act. 3.1). Konkret wird auf Seite 8 des Haftbefehls vom 3. Mai 2024 weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum bis
3. August 2022 in Rimini mutmasslich des illegalen Waffenbesitzes in mittä- terschaftlicher Tatbegehung mit B., C. und D. schuldig gemacht. Konkret habe es sich um eine illegal nach Italien eingeführte Pistole «SIG Sauer Mod. P228 con matricola 1, proveniente dalla Svizzera» gehandelt (act. 3.1). Zwi- schen den Parteien unbestritten ist die Annahme, dass dieser Vorwurf nach schweizerischem Recht prima facie unter den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) subsumiert werden kann. Die im Gesetz hierfür vorgesehene Strafdrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dabei handelt es sich entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers offensichtlich um eine Handlung, die nach dem Recht des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit be- schränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens ei- nem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 EAUe). Der Schluss des Beschwerdeführers, es fehle an einer
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auslieferungsfähigen Straftat, womit sich eine Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweise (act. 1, Rz. 21 ff.; act. 4, Rz. 22 ff.), geht damit fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er lebe seit zehn Jahren als politischer Flüchtling in der Schweiz und besitze eine Aufenthaltsbewilligung B. Er habe hier eine Arbeitsstelle und sei seit neun Jahren im hiesigen Ar- beitsmarkt etabliert. In seine Heimat, die Türkei, könne er infolge politischer Verfolgung nicht zurückkehren. Eine Fluchtgefahr sei damit ausgeschlossen. Einer allfälligen Fluchtgefahr wäre sodann mit Ersatzmassnahmen wie der Auferlegung einer Kaution, der Hinterlegung von Ausweispapieren, Weisun- gen betreffend den Aufenthaltsort, einer Meldepflicht oder Electronic Moni- toring zu begegnen (act. 1, Rz. 29 ff.; act. 4, Rz. 26 ff.).
7.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausrei- chend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verhei- ratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundes- gerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtge- fahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
7.3 Dem Beschwerdeführer wird in Italien vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein. Bei diesem Vorwurf muss er damit rechnen, dass ihm in Italien eine langjährige Freiheitsstrafe drohen könnte. Die vom Beschwer- deführer in act. 1, Rz. 24 seiner Beschwerde wiedergegebene Passage aus Seite 108 des Haftbefehls vom 3. Mai 2024 (act. 3.1) entlastet ihn lediglich in Bezug auf die Tatbestandsvariante der bewaffneten Bande. Bei drohen- den hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtspre- chung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindun- gen in der Schweiz gegeben (BGE 136 IV 20 E. 2.3 sowie die Beispiele oben E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist 40 Jahre alt und eigenen Angaben zufolge bei guter Gesundheit (act. 3.3, S. 2), was die Fluchtgefahr weiter erhöht (vgl.
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BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23 f.). Wie die ersuchenden Behörden zu Recht unterstreichen, muss zudem damit gerechnet werden, dass der Beschwer- deführer als mögliches Mitglied einer kriminellen Organisation für eine Flucht auf deren Unterstützung zurückgreifen kann (vgl. S. 109 des Haftbefehls vom
3. Mai 2024). Insgesamt erscheint die Fluchtgefahr als hoch.
7.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, dieser hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Eine Ausweis- bzw. Schrif- tensperre ist vorliegend praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den türkischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwer- deführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmass- nahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 4.3; RR.2024.8 vom 21. Februar 2024 E. 5.3; RH.2023.19 vom 16. November 2023 E. 7.2; jeweils m.w.H.). Zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äusserte sich der Beschwerde- führer nicht.
8. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde er- weist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).