Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 ersuchte das italienische Justizminis- terium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunale Ordinario di Milano vom 3. Mai 2024 um Verhaftung und Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1, 4.1a–e).
B. Gestützt auf das italienische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 13. Dezember 2024 einen Auslieferungshaft- befehl gegen A., worauf dieser am 14. Januar 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4, 4.3, 4.4 und 4.5).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2025 brachte A. vor, er sei am 21. Mai 2024 für die gleiche Angelegenheit in Bosnien und Herzegowina verhaftet und am 22. November 2024 wieder entlassen worden. So viel er wisse, weil Italien damals auf eine Auslieferung verzichtet habe. Es sei ihm ein Rätsel, warum er jetzt doch nach Italien ausgeliefert werden solle. Einen Verzicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens gab er nicht zu Protokoll (act. 4.5).
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 informierte das BJ das italienische Jus- tizministerium über die Verhaftung von A. und bat dieses um Stellungnahme zu dessen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 15. Januar 2025 (act. 4.6).
E. Gleichentags übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. Verfahrensak- ten (act. 4.8).
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 nahm das italienische Justizministerium zum Vorbringen von A. Stellung (act. 4.9).
G. Am 24. Januar 2025 übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. das Schreiben des BJ vom 15. Januar 2025 an das italienische Justizministerium und dessen Antwort vom 16. Januar 2025 (act. 4.10).
- 3 -
H. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 gelangt A., vertreten durch Rechtsan- walt Bernhard Zollinger, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben.
2. Es sei von einer Auslieferung nach Italien abzusehen.
3. Mein Mandant sei aus der Haft zu entlassen.
4. Unter ausgangsgemässer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4).
J. A. replizierte am 10. Februar 2025. Er hält an den gestellten Anträgen fest (act. 5). Die Beschwerdereplik wird dem BJ mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
E. 2.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2024 zuständig. Der Beschwerdeführer erhielt den Auslieferungshaftbefehl am
14. Januar 2025 (die Unterschrift der Empfangsbescheinigung wurde ge- mäss Notiz der Kantonpolizei Zürich verweigert; act. 4.4). Die am 24. Januar 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Der Beschwerde- führer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutre- ten.
E. 2.3 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage der Ver- fügung der Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer bilden. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist daher nicht ein- zutreten. Dies betrifft namentlich für den Antrag, es sei von einer Ausliefe- rung nach Italien abzusehen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, weil im Rahmen des Auslieferungsverfahrens seinem Rechts- beistand zwar Akten bezüglich des aktuellen Auslieferungsverfahrens zugestellt worden seien, ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sei, dass die Auslieferung an Italien aufgrund des gleichen Haftbefehls durch Bosnien und Herzegowina gescheitert sei. Replicando macht er geltend, dass jene Aus- lieferung durch Bosnien und Herzegowina gescheitert sei, sei ihm per E-Mail einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist mitgeteilt worden. Bei den dabei
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übermittelten Unterlagen handle es sich um zwei dürre Verteidigungsschrei- ben der italienischen Justizbehörden, in denen lediglich behauptet und in keiner Weise belegt werde, die Auslieferung sei an sprachlichen Problemen gescheitert. Abgesehen davon sei ihm bis heute noch keinerlei Einsicht in die bosnischen Akten gewährt worden, insbesondere nicht in den Schriftver- kehr des gescheiterten Auslieferungsverfahrens.
E. 3.1.2 Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensga- rantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kanto- nale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Per- son identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich ver- beiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörig- keit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbe- fehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
E. 3.1.3 Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen).
Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Ver- haftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.
E. 3.1.4 Gemäss Protokoll der Einvernahme vom 15. Januar 2025 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie des Ersuchens inkl. Beilagen sowie die
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Darlegung des Auslieferungsverfahrens vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich zum Haftbefehl äussern (act. 4.5). Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und dem italieni- schen Justizministerium vom 15. und 16. Januar 2025 liegt dem vorliegend angefochtenen Auslieferungshaftbefehl nicht zugrunde. Sie erfolgte erst nach dessen Erlass und wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zwischenzeitlich übermittelt (act. 4.10). Sie wurde vom Beschwerdegegner auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt (act. 4.6 und 4.9). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern.
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaft- befehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
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IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom
30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es bestehe keine Flucht- gefahr. Es sei nicht ersichtlich, wohin er sich absetzen könnte. Replicando bringt er vor, er verfüge hierorts über eine Niederlassungsbewilligung C und habe kein Interesse, sich in sein Heimatland, die Türkei abzusetzen. Im Gegenteil, habe doch das Eidgenössische Departement für auswärtige An- gelegenheiten (EDA) intervenieren müssen, dass er nicht durch Bosnien und Herzegowina in die Türkei ausgeliefert worden sei.
E. 5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfah- ren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtge- fahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftent- lassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollu- sionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 17).
E. 5.3 Dem Auslieferungsersuchen kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer verdächtigt wird, als Leibwächter von B. in eine Organisation invol- viert zu sein, die sich der Begehung einer unbestimmten Serie von Straftaten verschrieben habe, namentlich dem rechtswidrigen Besitz und internationa- len Handel von Waffen, der Förderung der rechtswidrigen Einreise, der Tötungen, dem Betäubungsmittelhandel, der Geldwäscherei, der Urkunden- fälschung und der Hehlerei. Der Beschwerdeführer soll die Organisation
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namentlich mit Autos, Waffen, Geld und Mobiltelefonen versorgt haben. Aus- serdem soll er logistische Unterstützung namentlich beim Personentransport zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina geleistet haben. Die dem Beschwerdeführer prima facie zur Last gelegten Straftaten werden mit Höchststrafen von mindestens 10 Jahren bedroht (act. 4.1c und act. 4.1d S.2 ff. und S. 5 f.). Bei drohenden hohen Freiheitsstrafen – wie vorliegend – ist eine Fluchtgefahr gemäss Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist mit 45 Jahren nicht in einem fortgeschrittenen Alter, das eine Flucht als weniger wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe kein Interesse, sich in die Türkei abzusetzen, und das EDA habe interveniert, damit er nicht in die Tür- kei ausgeliefert werde, vermögen eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Es ist kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr ausnahmsweise zu verneinen.
E. 5.4 Bei Bejahung der Fluchtgefahr braucht das Fehlen bzw. Vorliegen von Kol- lusionsgefahr, auf die sich der angefochtene Auslieferungshaftbefehl eben- falls stützt, nicht geprüft zu werden.
E. 5.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt replicando vor, ihm werde vorgeworfen, Leib- wächter von B. gewesen zu sein, was offensichtlich nicht zutreffen könne, da er seinen Wohnsitz in Z./ZH habe und sich nur gelegentlich als Tourist in Italien aufgehalten habe. Er sei nicht einmal des Italienischen mächtig. Damit sei der Alibibeweis offensichtlich erbracht.
E. 6.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl.
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2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).
E. 6.3 Der dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen gemachte Vorwurf beschränkt sich nicht darauf, er sei Leibwächter von B. gewesen (vgl. vorn E. 5.3). Abgesehen davon schliesst ein Wohnsitz in der Schweiz nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Leibwächter von B. namentlich in Italien und/oder der Schweiz tätig gewesen ist. Das Vorbringen des Beschwerde- führers genügt klar nicht, um den Alibibeweis zu erbringen.
E. 6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Auslieferung komme nicht in Frage. Er sei bereits aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 29. Mai 2024 in Sarajevo verhaftet worden. Jene Auslieferung sei während der Sechsmona- tefrist nicht nur gescheitert. Das EDA habe sich dafür einsetzen müssen, dass er nicht an die Türkei wegen anderer, politischer Delikte ausgeliefert worden sei. Sei eine Auslieferung innert der Sechsmonatefrist mangels der nötigen Voraussetzungen gescheitert, könne dieselbe Person nicht noch- mals aufgrund des nämlichen (abgelehnten) Grundes in einem anderen Land nochmals in Haft genommen werden. Replicando macht der Beschwer- deführer geltend, entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners bestehe für die Schweiz sehr wohl eine Bindung an Nichtauslieferungsentscheide von Drittstaaten, sofern sie im dazu nötigen ordentlichen Verfahren getroffen worden seien. Die diesbezüglich angeführte angeblich feststehende Recht- sprechung sei weder dokumentiert noch existent.
E. 7.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a).
E. 7.3 Auch wenn es der Beschwerdeführer anders sieht, sind nach der Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts Auslieferungsersuchen von den schweizeri- schen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene
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Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (vgl. TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslie- ferungshaftbefehls lässt ein allfälliger Entscheid der Behörden von Bosnien und Herzegowina, den Beschwerdeführer nicht nach Italien auszuliefern, die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafge- richts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022; RH.2016.11 vom 26. September 2016 E. 4.3).
E. 7.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2025.2
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 ersuchte das italienische Justizminis- terium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunale Ordinario di Milano vom 3. Mai 2024 um Verhaftung und Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. (act. 4.1, 4.1a–e).
B. Gestützt auf das italienische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 13. Dezember 2024 einen Auslieferungshaft- befehl gegen A., worauf dieser am 14. Januar 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4, 4.3, 4.4 und 4.5).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2025 brachte A. vor, er sei am 21. Mai 2024 für die gleiche Angelegenheit in Bosnien und Herzegowina verhaftet und am 22. November 2024 wieder entlassen worden. So viel er wisse, weil Italien damals auf eine Auslieferung verzichtet habe. Es sei ihm ein Rätsel, warum er jetzt doch nach Italien ausgeliefert werden solle. Einen Verzicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens gab er nicht zu Protokoll (act. 4.5).
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 informierte das BJ das italienische Jus- tizministerium über die Verhaftung von A. und bat dieses um Stellungnahme zu dessen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 15. Januar 2025 (act. 4.6).
E. Gleichentags übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. Verfahrensak- ten (act. 4.8).
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 nahm das italienische Justizministerium zum Vorbringen von A. Stellung (act. 4.9).
G. Am 24. Januar 2025 übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. das Schreiben des BJ vom 15. Januar 2025 an das italienische Justizministerium und dessen Antwort vom 16. Januar 2025 (act. 4.10).
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H. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 gelangt A., vertreten durch Rechtsan- walt Bernhard Zollinger, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben.
2. Es sei von einer Auslieferung nach Italien abzusehen.
3. Mein Mandant sei aus der Haft zu entlassen.
4. Unter ausgangsgemässer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4).
J. A. replizierte am 10. Februar 2025. Er hält an den gestellten Anträgen fest (act. 5). Die Beschwerdereplik wird dem BJ mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multila- teraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU- Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).
2.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 13. Dezember 2024 zuständig. Der Beschwerdeführer erhielt den Auslieferungshaftbefehl am
14. Januar 2025 (die Unterschrift der Empfangsbescheinigung wurde ge- mäss Notiz der Kantonpolizei Zürich verweigert; act. 4.4). Die am 24. Januar 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Der Beschwerde- führer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutre- ten.
2.3 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage der Ver- fügung der Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer bilden. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen, ist daher nicht ein- zutreten. Dies betrifft namentlich für den Antrag, es sei von einer Ausliefe- rung nach Italien abzusehen.
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, weil im Rahmen des Auslieferungsverfahrens seinem Rechts- beistand zwar Akten bezüglich des aktuellen Auslieferungsverfahrens zugestellt worden seien, ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sei, dass die Auslieferung an Italien aufgrund des gleichen Haftbefehls durch Bosnien und Herzegowina gescheitert sei. Replicando macht er geltend, dass jene Aus- lieferung durch Bosnien und Herzegowina gescheitert sei, sei ihm per E-Mail einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist mitgeteilt worden. Bei den dabei
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übermittelten Unterlagen handle es sich um zwei dürre Verteidigungsschrei- ben der italienischen Justizbehörden, in denen lediglich behauptet und in keiner Weise belegt werde, die Auslieferung sei an sprachlichen Problemen gescheitert. Abgesehen davon sei ihm bis heute noch keinerlei Einsicht in die bosnischen Akten gewährt worden, insbesondere nicht in den Schriftver- kehr des gescheiterten Auslieferungsverfahrens.
3.1.2 Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensga- rantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kanto- nale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Per- son identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich ver- beiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörig- keit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbe- fehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3.1.3 Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen).
Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Ver- haftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.
3.1.4 Gemäss Protokoll der Einvernahme vom 15. Januar 2025 wurden dem Beschwerdeführer eine Kopie des Ersuchens inkl. Beilagen sowie die
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Darlegung des Auslieferungsverfahrens vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich zum Haftbefehl äussern (act. 4.5). Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und dem italieni- schen Justizministerium vom 15. und 16. Januar 2025 liegt dem vorliegend angefochtenen Auslieferungshaftbefehl nicht zugrunde. Sie erfolgte erst nach dessen Erlass und wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zwischenzeitlich übermittelt (act. 4.10). Sie wurde vom Beschwerdegegner auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt (act. 4.6 und 4.9). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaft- befehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
3.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
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IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom
30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es bestehe keine Flucht- gefahr. Es sei nicht ersichtlich, wohin er sich absetzen könnte. Replicando bringt er vor, er verfüge hierorts über eine Niederlassungsbewilligung C und habe kein Interesse, sich in sein Heimatland, die Türkei abzusetzen. Im Gegenteil, habe doch das Eidgenössische Departement für auswärtige An- gelegenheiten (EDA) intervenieren müssen, dass er nicht durch Bosnien und Herzegowina in die Türkei ausgeliefert worden sei.
5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfah- ren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtge- fahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftent- lassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollu- sionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 17).
5.3 Dem Auslieferungsersuchen kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer verdächtigt wird, als Leibwächter von B. in eine Organisation invol- viert zu sein, die sich der Begehung einer unbestimmten Serie von Straftaten verschrieben habe, namentlich dem rechtswidrigen Besitz und internationa- len Handel von Waffen, der Förderung der rechtswidrigen Einreise, der Tötungen, dem Betäubungsmittelhandel, der Geldwäscherei, der Urkunden- fälschung und der Hehlerei. Der Beschwerdeführer soll die Organisation
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namentlich mit Autos, Waffen, Geld und Mobiltelefonen versorgt haben. Aus- serdem soll er logistische Unterstützung namentlich beim Personentransport zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina geleistet haben. Die dem Beschwerdeführer prima facie zur Last gelegten Straftaten werden mit Höchststrafen von mindestens 10 Jahren bedroht (act. 4.1c und act. 4.1d S.2 ff. und S. 5 f.). Bei drohenden hohen Freiheitsstrafen – wie vorliegend – ist eine Fluchtgefahr gemäss Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlas- sungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist mit 45 Jahren nicht in einem fortgeschrittenen Alter, das eine Flucht als weniger wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe kein Interesse, sich in die Türkei abzusetzen, und das EDA habe interveniert, damit er nicht in die Tür- kei ausgeliefert werde, vermögen eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Es ist kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr ausnahmsweise zu verneinen.
5.4 Bei Bejahung der Fluchtgefahr braucht das Fehlen bzw. Vorliegen von Kol- lusionsgefahr, auf die sich der angefochtene Auslieferungshaftbefehl eben- falls stützt, nicht geprüft zu werden.
5.5 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt replicando vor, ihm werde vorgeworfen, Leib- wächter von B. gewesen zu sein, was offensichtlich nicht zutreffen könne, da er seinen Wohnsitz in Z./ZH habe und sich nur gelegentlich als Tourist in Italien aufgehalten habe. Er sei nicht einmal des Italienischen mächtig. Damit sei der Alibibeweis offensichtlich erbracht.
6.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl.
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2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).
6.3 Der dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen gemachte Vorwurf beschränkt sich nicht darauf, er sei Leibwächter von B. gewesen (vgl. vorn E. 5.3). Abgesehen davon schliesst ein Wohnsitz in der Schweiz nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Leibwächter von B. namentlich in Italien und/oder der Schweiz tätig gewesen ist. Das Vorbringen des Beschwerde- führers genügt klar nicht, um den Alibibeweis zu erbringen.
6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Auslieferung komme nicht in Frage. Er sei bereits aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 29. Mai 2024 in Sarajevo verhaftet worden. Jene Auslieferung sei während der Sechsmona- tefrist nicht nur gescheitert. Das EDA habe sich dafür einsetzen müssen, dass er nicht an die Türkei wegen anderer, politischer Delikte ausgeliefert worden sei. Sei eine Auslieferung innert der Sechsmonatefrist mangels der nötigen Voraussetzungen gescheitert, könne dieselbe Person nicht noch- mals aufgrund des nämlichen (abgelehnten) Grundes in einem anderen Land nochmals in Haft genommen werden. Replicando macht der Beschwer- deführer geltend, entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners bestehe für die Schweiz sehr wohl eine Bindung an Nichtauslieferungsentscheide von Drittstaaten, sofern sie im dazu nötigen ordentlichen Verfahren getroffen worden seien. Die diesbezüglich angeführte angeblich feststehende Recht- sprechung sei weder dokumentiert noch existent.
7.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a).
7.3 Auch wenn es der Beschwerdeführer anders sieht, sind nach der Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts Auslieferungsersuchen von den schweizeri- schen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene
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Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (vgl. TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2). Im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslie- ferungshaftbefehls lässt ein allfälliger Entscheid der Behörden von Bosnien und Herzegowina, den Beschwerdeführer nicht nach Italien auszuliefern, die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafge- richts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022; RH.2016.11 vom 26. September 2016 E. 4.3).
7.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).