Auslieferung an Italien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 ersuchte das italienische Justizminis- terium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunale Ordinario di Milano vom 3. Mai 2024 um Verhaftung und Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. (act. 5.1, 5.1a–e).
B. Gestützt auf das italienische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 13. Dezember 2024 einen Auslieferungshaft- befehl gegen A., worauf dieser am 14. Januar 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5, 5.2 und 5.3).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2025 brachte A. vor, er sei am 21. Mai 2024 für die gleiche Angelegenheit in Bosnien und Herzegowina verhaftet und am 22. November 2024 wieder entlassen worden. So viel er wisse, weil Italien damals auf eine Auslieferung verzichtet habe. Es sei ihm ein Rätsel, warum er jetzt doch nach Italien ausgeliefert werden solle. Einen Verzicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens gab er nicht zu Protokoll (act. 5.4).
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 informierte das BJ das italienische Jus- tizministerium über die Verhaftung von A. und bat dieses um Stellungnahme zu dessen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 15. Januar 2025 (act. 5.6).
E. Am 15. Januar 2025 übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. Verfah- rensakten (act. 5.8).
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 nahm das italienische Justizministerium zum Vorbringen von A. Stellung (act. 5.9).
G. Am 24. Januar 2025 übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. das Schreiben des BJ vom 15. Januar 2025 an das italienische Justizministerium und dessen Antwort vom 16. Januar 2025 (act. 5.10).
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H. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 wurde die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 13. De- zember 2024 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 5.15).
I. Am 17. Februar 2025 nahm A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stel- lung (act. 5.16).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2025 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italieni- schen Justizministeriums vom 9. Dezember 2024 zugrunde liegenden Straf- taten (act. 1.2 und 5.17).
K. Mit Beschwerde vom 27. März 2025 gelangt A., vertreten durch Rechtsan- walt Bernhard Zollinger, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Es sei von einer Auslieferung nach Italien abzusehen.
2. Mein Mandant sei aus der Haft zu entlassen.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Es sei über die Einsetzung des Unterzeichneten betreffen[d] amtliche[…] Verteidigung zu entscheiden.
L. Am 31. März 2025 wurde A. eingeladen, bis 11. April 2025 einen Kostenvor- schuss zu leisten (act. 3).
M. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
N. Mit Eingabe vom 11. April 2025 lässt A. beantragen (act. 6):
1. Meinem Mandanten den Kostenvorschuss aufgrund des Armenrechts zu erlassen,
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2. Ev.: Aufgrund des gestellten Gesuches auf amtliche Vertei[d]igung eins[tw]eilen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verz[…]ichten,
3. Subeventualiter: ihm die angesetz[t]e Frist um einen Monat zu erstrecken.
O. Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte die Beschwerdekammer A. mit, dass sie seine Eingabe vom 11. April 2025 als Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfah- ren entgegennehme. Gleichzeitig nahm sie die mit Schreiben vom 31. März 2025 angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ab und brachte A. die Beschwerdeantwort des BJ vom 7. April 2025 zur Kenntnis (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-spe- cific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des
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Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2025 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. Februar 2025 zugestellt (vgl. act. 5.18). Die am
27. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und Willkür.
Er macht geltend, er sei bereits aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 29. Mai 2024 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, verhaftet worden. Diese Auslieferung sei während der Sechsmonatefrist nicht nur gescheitert, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe sich sogar dafür einsetzen müssen, dass er nicht an die Türkei wegen anderer, politischer Delikte ausgeliefert worden sei. Sei eine Auslieferung innert der Sechsmonatefrist mangels der nötigen Voraussetzungen geschei- tert, könne dieselbe Person nicht aufgrund des nämlichen (abgelehnten) Grunds in einem anderen Land nochmals in Haft genommen oder gar aus- geliefert werden. Das gehe aus dem eingereichten Beschluss des Gerichts von Bosnien und Herzegowina vom 4. Juni 2024 hervor. Demgegenüber werde seitens der italienischen Behörden vorgebracht, die Auslieferung sei an einem prozessualen Mangel gescheitert. Insbesondere falle auf, dass die Auskunft noch eine paraphierte Korrektur aufweise. Zwischen «contempo» und «frattempo» bestehe ein etymologischer Unterschied. Das gehe aus dem Schreiben des Ministero della Giustizia vom 16. Januar 2025 hervor. Da offensichtlich seitens des Schreibens des Ministero della Giustizia und der bosnischen Behörden nicht kongruente Sachverhaltsfeststellungen vor- lägen, komme eine Auslieferung überhaupt nicht in Frage. Alles andere stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür dar (act. 1 S. 4 f.).
Weiter bringt er vor, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens seien seinem Vertreter zwar Akten bezüglich des aktuellen Auslieferungsverfahrens
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zugestellt worden. Dass diese Auslieferung aufgrund des gleichen Haftbe- fehls an Italien bereits in Bosnien und Herzegowina gescheitert sei, sei we- der ihm selbst noch seinem Vertreter mitgeteilt worden. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sein Vertreter sich den Beschluss des Gerichts von Bosnien und Herzegowina vom 4. Juni 2024 selbst beschaffen müssen, da er nicht zugestellt worden sei (act. 1 S. 5 f.).
E. 4.2 Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 Abs. 1 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrens- garantien des VwVG, namentlich die Art. 26 ff. VwVG.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe seine Be- weisabnahmepflicht verletzt, indem er bei den Behörden von Bosnien und Herzegowina und von Italien keine weiteren Informationen zu früheren Aus- lieferungsverfahren zwischen diesen Staaten eingeholt habe, erweist sich die Rüge als unbegründet. Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhal- tes tauglich erscheinen. Hierfür massgebliches Kriterium ist, ob das Beweis- mittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Allfällige Entscheide von Bosnien und Herzego- wina über die Auslieferung des Beschwerdeführers sind für die schweizeri- schen Behörden nicht bindend. Das italienische Auslieferungsersuchen ist von den schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (vgl. TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezem- ber 2016 E. 6.2). Der Beschwerdegegner war daher auch nicht verpflichtet, allfällige Entscheide von Bosnien und Herzegowina über die Auslieferung des Beschwerdeführers zu beschaffen.
Im Übrigen scheinen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Kopien aus Entscheiden von Bosnien und Herzegowina bzw. die eingereichten Übersetzungen – soweit nachvollziehbar – ein türkisches Auslieferungsersuchen und nur die diesbezügliche Auslieferungshaft zu be- treffen, auch wenn darin erwähnt wird, dass in einem Beschluss vom 18. No- vember 2024 entschieden worden sei, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen für die Auslieferung nach der Konvention nicht erfüllt seien, weil der Be- schwerdeführer in der Schweiz über Asylstatus verfüge. Neben dem türki- schen Auslieferungsersuchen scheint es auch ein italienisches Ausliefe- rungsersuchen an Bosnien und Herzegowina gegeben zu haben, das wegen
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prozessualer Mängel abgelehnt worden sei. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offenbleiben, denn ein allfälliger von den Behörden von Bos- nien und Herzegowina getroffener Entscheid, den Beschwerdeführer nicht auszuliefern, ist, wie bereits erwähnt, für die schweizerischen Behörden nicht bindend und stellt kein Auslieferungshindernis dar.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht gel- tend, ihm stehe der Alibi-Beweis zu. Er habe aktenkundig nachgewiesen, dass er bis zu seiner Verhaftung in Z./ZH wohnhaft gewesen sei. Soweit das Tribunale Ordinario di Milano ihn zumindest verdächtige, der Leibwächter («guardaspalle») des Hauptverdächtigen B., welcher dauerhaft in Italien ge- wohnt habe, gewesen zu sein, sei das komplett unmöglich. Er könne gar nicht im inkriminierten Zeitpunkt als Leibwächter «geamtet» haben. «Da sich diese behauptete Tätigkeit natürlich mit der behaupten Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande in Idealkonkurrenz steht, ebenso der behauptete Mensch- handel diese Bande» (sic). Daher sei der Alibi-Beweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG erfolgreich. Es sei daher unhaltbar und verstosse gegen die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, ihn aufgrund der ungenauen Kennt- nisse auszuliefern, zumal ihm aufgrund des vorgeworfenen Delikts eine lang- jährige Zuchthausstrafe drohe (act. 1 S. 6 f.).
E. 5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Der Alibibeweis kann nur mit dem Nachweis ge- führt werden, zur fraglichen Zeit (überhaupt) nicht am Tatort gewesen zu sein. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern ver- mag. Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b).
Zum einen schliesst der Umstand, seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz zu haben, nicht aus, dass der Beschwerdeführer in Italien (oder ir- gendwo) als Leibwächter tätig gewesen sein könnte. Zum anderen wird der
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Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Auslieferungsentscheid festgehal- ten wird, nicht nur verdächtigt, als Leibwächter von B. tätig gewesen zu sein, sondern u.a. auch, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die mit der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (Besitz, mit sich führen, handeln, aber auch zur Begehung anderer Straftaten), der Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morden und illegalem Drogenhandel tätig sein soll, und diese Organisation, deren Chef B. sei, mit Autos, Waffen, Geld und Handys versorgt zu haben. Zu diesen weiteren Tatvorwürfen macht der Be- schwerdeführer kein Alibi geltend. Der gewöhnliche Wohnsitz in der Schweiz ist jedenfalls auch für diese Tatvorwürfe kein tauglicher Alibibeweis. Insge- samt genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an einen Alibibeweis klar nicht.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, in prozessualer Hinsicht sei aktenkundig ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden, worüber bislang noch immer nicht entschieden worden sei (act. 1 S. 7).
E. 6.2 Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich in seiner Beschwerdeantwort geltend, der Vertreter des Beschwerdeführers habe mit E-Mail vom 17. Ja- nuar 2025 die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Allerdings habe sich die Eingabe auf den Satz beschränkt: «Des Weiteren beantrage unentgeld- liche Prozessführung sowie unentgeldlichen Rechtsbeistand.» Weiter sub- stantiiert oder formalisiert sei der Antrag bis zur Erstattung der Beschwerde- antwort nicht worden. Es stehe dem Vertreter jederzeit frei, dem Beschwer- degegner ein der Form und dem Inhalt entsprechendes Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung nachzureichen, welches in der Folge durch den Be- schwerdegegner geprüft werde (act. 5 S. 4).
E. 6.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweige- rung geltend. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbrei- tete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht be- handelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1).
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E. 6.4 Nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit – naturgemäss nicht eigen- händig unterzeichneter – E-Mail vom 17. Januar 2025 ohne jegliche Begrün- dung namentlich unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Von fach- kundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Anträge formgerecht einreichen. Ein Nachbesserungsanspruch be- steht nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Antrag nicht behandelte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Im Übrigen teilte der Beschwer- degegner in seiner Beschwerdeantwort mit, dem Vertreter des Beschwerde- führers stehe es jederzeit frei, ihm ein der Form und dem Inhalt entsprechen- des Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nachzureichen, welches in der Folge durch den Beschwerdegegner geprüft werden wird.
E. 7.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.
E. 7.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
E. 7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, wo- hin er sich denn absetzen könne, rechtfertigt vorliegend keine Haftentlas- sung.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtpflege (Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfahren (RP.2025.22, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers, die er schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vorgebracht hatte (vgl. act. 5.16) und von diesem unter Hinweis auf die ein- schlägige Praxis verworfen wurden (act. 1.2), erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde muss als aussichtslos betrachtet werden. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Rechts- verweigerung/Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG); un- entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.53 Nebenverfahren: RP.2025.22
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 ersuchte das italienische Justizminis- terium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunale Ordinario di Milano vom 3. Mai 2024 um Verhaftung und Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen A. (act. 5.1, 5.1a–e).
B. Gestützt auf das italienische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 13. Dezember 2024 einen Auslieferungshaft- befehl gegen A., worauf dieser am 14. Januar 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5, 5.2 und 5.3).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2025 brachte A. vor, er sei am 21. Mai 2024 für die gleiche Angelegenheit in Bosnien und Herzegowina verhaftet und am 22. November 2024 wieder entlassen worden. So viel er wisse, weil Italien damals auf eine Auslieferung verzichtet habe. Es sei ihm ein Rätsel, warum er jetzt doch nach Italien ausgeliefert werden solle. Einen Verzicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens gab er nicht zu Protokoll (act. 5.4).
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 informierte das BJ das italienische Jus- tizministerium über die Verhaftung von A. und bat dieses um Stellungnahme zu dessen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 15. Januar 2025 (act. 5.6).
E. Am 15. Januar 2025 übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. Verfah- rensakten (act. 5.8).
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 nahm das italienische Justizministerium zum Vorbringen von A. Stellung (act. 5.9).
G. Am 24. Januar 2025 übermittelte das BJ dem Rechtsbeistand von A. das Schreiben des BJ vom 15. Januar 2025 an das italienische Justizministerium und dessen Antwort vom 16. Januar 2025 (act. 5.10).
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H. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 wurde die von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 13. De- zember 2024 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 5.15).
I. Am 17. Februar 2025 nahm A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stel- lung (act. 5.16).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2025 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italieni- schen Justizministeriums vom 9. Dezember 2024 zugrunde liegenden Straf- taten (act. 1.2 und 5.17).
K. Mit Beschwerde vom 27. März 2025 gelangt A., vertreten durch Rechtsan- walt Bernhard Zollinger, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Es sei von einer Auslieferung nach Italien abzusehen.
2. Mein Mandant sei aus der Haft zu entlassen.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Es sei über die Einsetzung des Unterzeichneten betreffen[d] amtliche[…] Verteidigung zu entscheiden.
L. Am 31. März 2025 wurde A. eingeladen, bis 11. April 2025 einen Kostenvor- schuss zu leisten (act. 3).
M. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5).
N. Mit Eingabe vom 11. April 2025 lässt A. beantragen (act. 6):
1. Meinem Mandanten den Kostenvorschuss aufgrund des Armenrechts zu erlassen,
- 4 -
2. Ev.: Aufgrund des gestellten Gesuches auf amtliche Vertei[d]igung eins[tw]eilen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verz[…]ichten,
3. Subeventualiter: ihm die angesetz[t]e Frist um einen Monat zu erstrecken.
O. Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte die Beschwerdekammer A. mit, dass sie seine Eingabe vom 11. April 2025 als Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfah- ren entgegennehme. Gleichzeitig nahm sie die mit Schreiben vom 31. März 2025 angesetzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ab und brachte A. die Beschwerdeantwort des BJ vom 7. April 2025 zur Kenntnis (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-spe- cific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des
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Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 24. Februar 2025 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25. Februar 2025 zugestellt (vgl. act. 5.18). Die am
27. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und Willkür.
Er macht geltend, er sei bereits aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 29. Mai 2024 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina, verhaftet worden. Diese Auslieferung sei während der Sechsmonatefrist nicht nur gescheitert, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe sich sogar dafür einsetzen müssen, dass er nicht an die Türkei wegen anderer, politischer Delikte ausgeliefert worden sei. Sei eine Auslieferung innert der Sechsmonatefrist mangels der nötigen Voraussetzungen geschei- tert, könne dieselbe Person nicht aufgrund des nämlichen (abgelehnten) Grunds in einem anderen Land nochmals in Haft genommen oder gar aus- geliefert werden. Das gehe aus dem eingereichten Beschluss des Gerichts von Bosnien und Herzegowina vom 4. Juni 2024 hervor. Demgegenüber werde seitens der italienischen Behörden vorgebracht, die Auslieferung sei an einem prozessualen Mangel gescheitert. Insbesondere falle auf, dass die Auskunft noch eine paraphierte Korrektur aufweise. Zwischen «contempo» und «frattempo» bestehe ein etymologischer Unterschied. Das gehe aus dem Schreiben des Ministero della Giustizia vom 16. Januar 2025 hervor. Da offensichtlich seitens des Schreibens des Ministero della Giustizia und der bosnischen Behörden nicht kongruente Sachverhaltsfeststellungen vor- lägen, komme eine Auslieferung überhaupt nicht in Frage. Alles andere stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür dar (act. 1 S. 4 f.).
Weiter bringt er vor, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens seien seinem Vertreter zwar Akten bezüglich des aktuellen Auslieferungsverfahrens
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zugestellt worden. Dass diese Auslieferung aufgrund des gleichen Haftbe- fehls an Italien bereits in Bosnien und Herzegowina gescheitert sei, sei we- der ihm selbst noch seinem Vertreter mitgeteilt worden. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sein Vertreter sich den Beschluss des Gerichts von Bosnien und Herzegowina vom 4. Juni 2024 selbst beschaffen müssen, da er nicht zugestellt worden sei (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 Abs. 1 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrens- garantien des VwVG, namentlich die Art. 26 ff. VwVG.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe seine Be- weisabnahmepflicht verletzt, indem er bei den Behörden von Bosnien und Herzegowina und von Italien keine weiteren Informationen zu früheren Aus- lieferungsverfahren zwischen diesen Staaten eingeholt habe, erweist sich die Rüge als unbegründet. Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhal- tes tauglich erscheinen. Hierfür massgebliches Kriterium ist, ob das Beweis- mittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem Sinne müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Allfällige Entscheide von Bosnien und Herzego- wina über die Auslieferung des Beschwerdeführers sind für die schweizeri- schen Behörden nicht bindend. Das italienische Auslieferungsersuchen ist von den schweizerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (vgl. TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezem- ber 2016 E. 6.2). Der Beschwerdegegner war daher auch nicht verpflichtet, allfällige Entscheide von Bosnien und Herzegowina über die Auslieferung des Beschwerdeführers zu beschaffen.
Im Übrigen scheinen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Kopien aus Entscheiden von Bosnien und Herzegowina bzw. die eingereichten Übersetzungen – soweit nachvollziehbar – ein türkisches Auslieferungsersuchen und nur die diesbezügliche Auslieferungshaft zu be- treffen, auch wenn darin erwähnt wird, dass in einem Beschluss vom 18. No- vember 2024 entschieden worden sei, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen für die Auslieferung nach der Konvention nicht erfüllt seien, weil der Be- schwerdeführer in der Schweiz über Asylstatus verfüge. Neben dem türki- schen Auslieferungsersuchen scheint es auch ein italienisches Ausliefe- rungsersuchen an Bosnien und Herzegowina gegeben zu haben, das wegen
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prozessualer Mängel abgelehnt worden sei. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offenbleiben, denn ein allfälliger von den Behörden von Bos- nien und Herzegowina getroffener Entscheid, den Beschwerdeführer nicht auszuliefern, ist, wie bereits erwähnt, für die schweizerischen Behörden nicht bindend und stellt kein Auslieferungshindernis dar.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht gel- tend, ihm stehe der Alibi-Beweis zu. Er habe aktenkundig nachgewiesen, dass er bis zu seiner Verhaftung in Z./ZH wohnhaft gewesen sei. Soweit das Tribunale Ordinario di Milano ihn zumindest verdächtige, der Leibwächter («guardaspalle») des Hauptverdächtigen B., welcher dauerhaft in Italien ge- wohnt habe, gewesen zu sein, sei das komplett unmöglich. Er könne gar nicht im inkriminierten Zeitpunkt als Leibwächter «geamtet» haben. «Da sich diese behauptete Tätigkeit natürlich mit der behaupten Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande in Idealkonkurrenz steht, ebenso der behauptete Mensch- handel diese Bande» (sic). Daher sei der Alibi-Beweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG erfolgreich. Es sei daher unhaltbar und verstosse gegen die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, ihn aufgrund der ungenauen Kennt- nisse auszuliefern, zumal ihm aufgrund des vorgeworfenen Delikts eine lang- jährige Zuchthausstrafe drohe (act. 1 S. 6 f.).
5.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufge- fordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Der Alibibeweis kann nur mit dem Nachweis ge- führt werden, zur fraglichen Zeit (überhaupt) nicht am Tatort gewesen zu sein. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern ver- mag. Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b).
Zum einen schliesst der Umstand, seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz zu haben, nicht aus, dass der Beschwerdeführer in Italien (oder ir- gendwo) als Leibwächter tätig gewesen sein könnte. Zum anderen wird der
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Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Auslieferungsentscheid festgehal- ten wird, nicht nur verdächtigt, als Leibwächter von B. tätig gewesen zu sein, sondern u.a. auch, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die mit der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit Waffen (Besitz, mit sich führen, handeln, aber auch zur Begehung anderer Straftaten), der Beihilfe zur illegalen Einwanderung, Morden und illegalem Drogenhandel tätig sein soll, und diese Organisation, deren Chef B. sei, mit Autos, Waffen, Geld und Handys versorgt zu haben. Zu diesen weiteren Tatvorwürfen macht der Be- schwerdeführer kein Alibi geltend. Der gewöhnliche Wohnsitz in der Schweiz ist jedenfalls auch für diese Tatvorwürfe kein tauglicher Alibibeweis. Insge- samt genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an einen Alibibeweis klar nicht.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, in prozessualer Hinsicht sei aktenkundig ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden, worüber bislang noch immer nicht entschieden worden sei (act. 1 S. 7).
6.2 Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich in seiner Beschwerdeantwort geltend, der Vertreter des Beschwerdeführers habe mit E-Mail vom 17. Ja- nuar 2025 die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Allerdings habe sich die Eingabe auf den Satz beschränkt: «Des Weiteren beantrage unentgeld- liche Prozessführung sowie unentgeldlichen Rechtsbeistand.» Weiter sub- stantiiert oder formalisiert sei der Antrag bis zur Erstattung der Beschwerde- antwort nicht worden. Es stehe dem Vertreter jederzeit frei, dem Beschwer- degegner ein der Form und dem Inhalt entsprechendes Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung nachzureichen, welches in der Folge durch den Be- schwerdegegner geprüft werde (act. 5 S. 4).
6.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweige- rung geltend. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbrei- tete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht be- handelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.1).
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6.4 Nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit – naturgemäss nicht eigen- händig unterzeichneter – E-Mail vom 17. Januar 2025 ohne jegliche Begrün- dung namentlich unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Von fach- kundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Anträge formgerecht einreichen. Ein Nachbesserungsanspruch be- steht nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Antrag nicht behandelte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Im Übrigen teilte der Beschwer- degegner in seiner Beschwerdeantwort mit, dem Vertreter des Beschwerde- führers stehe es jederzeit frei, ihm ein der Form und dem Inhalt entsprechen- des Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nachzureichen, welches in der Folge durch den Beschwerdegegner geprüft werden wird.
7.
7.1 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer seine Ent- lassung aus der Auslieferungshaft.
7.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an den Beschwer- degegner zu richten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG; TPF 2009 145 E. 2.5.2). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom
9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2).
7.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu- weisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, wo- hin er sich denn absetzen könne, rechtfertigt vorliegend keine Haftentlas- sung.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtpflege (Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung) im Beschwerdeverfahren (RP.2025.22, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen des Be- schwerdeführers, die er schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vorgebracht hatte (vgl. act. 5.16) und von diesem unter Hinweis auf die ein- schlägige Praxis verworfen wurden (act. 1.2), erwiesen sich als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde muss als aussichtslos betrachtet werden. Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).