Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Ap- ril 2015, ergänzt am 14. Oktober 2016 ersuchte Rumänien um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 5.1 und 5.3).
A. wurde am 12. Oktober 2016 in Basel festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2).
Nachdem A. anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das BJ am
14. Oktober 2016 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 5.4 und 5.5).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchte das rumänische Justizmini- sterium die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerich- tes Buftea vom 20. März 2013 in Verbindung mit dem Urteil desselben Ge- richtes vom 26. Februar 2015 wegen Fahrens ohne Berechtigung, Dieb- stahls und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 5.6).
Anlässlich seiner Einvernahmen vom 28. Oktober 2016 und 2. Novem- ber 2016 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein- verstanden zu sein (act. 5.7 und 5.8). Am 2. November 2016 reichte A. seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.9).
Mit Entscheid vom 17. November 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 26. Oktober 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.10).
Dagegen gelangt A. mit in englischer Sprache verfasster Beschwerde vom
28. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, nicht ausgeliefert zu werden (act. 1).
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 17. November 2016 ist dem Beschwerde- führer am 21. November 2016 ausgehändigt worden (act. 5.10), womit die Beschwerde vom 28. November 2016 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Wei- teres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei das einzige Kind seiner in Ru- mänien wohnhaften Eltern. Er unterstütze sie finanziell durch seine Arbeits- tätigkeit in Deutschland. Bei einer Auslieferung würde er seine Arbeit verlie- ren und könnte seine Eltern nicht mehr unterstützen (act. 1).
E. 4.2 Wohl garantiert Art. 8 EMRK in Abs. 1 den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eingriffe in dieses Recht sind jedoch gerechtfertigt, so- weit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesell- schaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von straf- baren Handlungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesge- richts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnah- men zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (s. Urteile des Bundesge- richts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006, E.2.3; 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006, E.3.1 f., mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Motorroller nicht 124 cm3 sondern nur 49 cm3 gehabt habe. Bei der Waffe habe es sich nur um ein
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„design“ gehandelt, und er würde sie nie in der Öffentlichkeit in Händen hal- ten. Das Telefon habe er nicht gestohlen, sondern von dem Jungen erhalten. Im Weiteren habe er das Auto nicht gefahren (act. 1).
E. 5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn die Sachverhalts- darstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).
E. 5.3 Den Auslieferungsunterlagen kann folgendes entnommen werden (act. 5.6): Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 20. März 2013 durch das Amts- gericht Buftea zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen schwe- ren Diebstahls, Fahrens eines Fahrzeuges auf den öffentlichen Strassen ohne Führerschein und illegalen Waffenbesitzes verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 3./4. August 2012 in Y. und Z. sein Moped Yamaha mit einem Hubraum von 124 cm3 ohne Führerschein gelenkt. Sodann habe er ein Handy der
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Marke Nokia von B. gestohlen und ein Schwert mit einer Klingenlänge von 50 cm und einem Griff von 20 cm mitgeführt.
Mit Urteil vom 26. Februar 2015 des Amtsgerichts Buftea wurde der Be- schwerdeführer wegen Fahrens eines Fahrzeuges auf den öffentlichen Strassen ohne Führerschein (Wiederholungstat) zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren wurde widerrufen und es wurde eine unbedingte Gesamtfreiheits- strafe von 3 Jahren (für beide Urteile) ausgesprochen. Dem Urteil vom
26. Februar 2015 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. Novem- ber 2013 habe der Beschwerdeführer seinen BMW in Y. ohne Führerschein gelenkt.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Anschuldigungen der ersuchenden Behörde würden nicht zutreffen, ist ihm entgegen zu halten, dass die er- suchte Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen hat, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (s.o.). Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräf- ten würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Bestrei- tungen auch nicht auf. Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhalts- darstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden. Die Rüge geht fehl.
E. 6.1 In einem letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe wegen der gleichen Sache letztes Jahr 102 Tage in Deutschland im Gefängnis ver- bracht, sei danach entlassen und nicht ausgeliefert worden (act. 1 und 1.1).
E. 6.2 Der von den deutschen Behörden getroffene Entscheid, den Beschwerde- führer nicht an Rumänien auszuliefern, ist für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Das rumänische Auslieferungsersuchen ist von den schwei- zerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf ei- gene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (TPF 2015 68 E. 8.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.11 vom 26. September 2016, E. 4.3). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 7 Weitere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 7 -
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., zurzeit in Untersuchungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.300
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Sachverhalt:
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Ap- ril 2015, ergänzt am 14. Oktober 2016 ersuchte Rumänien um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 5.1 und 5.3).
A. wurde am 12. Oktober 2016 in Basel festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 5.2).
Nachdem A. anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das BJ am
14. Oktober 2016 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 5.4 und 5.5).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ersuchte das rumänische Justizmini- sterium die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerich- tes Buftea vom 20. März 2013 in Verbindung mit dem Urteil desselben Ge- richtes vom 26. Februar 2015 wegen Fahrens ohne Berechtigung, Dieb- stahls und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 5.6).
Anlässlich seiner Einvernahmen vom 28. Oktober 2016 und 2. Novem- ber 2016 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein- verstanden zu sein (act. 5.7 und 5.8). Am 2. November 2016 reichte A. seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.9).
Mit Entscheid vom 17. November 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 26. Oktober 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.10).
Dagegen gelangt A. mit in englischer Sprache verfasster Beschwerde vom
28. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, nicht ausgeliefert zu werden (act. 1).
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 17. November 2016 ist dem Beschwerde- führer am 21. November 2016 ausgehändigt worden (act. 5.10), womit die Beschwerde vom 28. November 2016 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Wei- teres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei das einzige Kind seiner in Ru- mänien wohnhaften Eltern. Er unterstütze sie finanziell durch seine Arbeits- tätigkeit in Deutschland. Bei einer Auslieferung würde er seine Arbeit verlie- ren und könnte seine Eltern nicht mehr unterstützen (act. 1).
4.2 Wohl garantiert Art. 8 EMRK in Abs. 1 den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Eingriffe in dieses Recht sind jedoch gerechtfertigt, so- weit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesell- schaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von straf- baren Handlungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesge- richts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnah- men zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (s. Urteile des Bundesge- richts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006, E.2.3; 1A.199/2006 vom 2. Novem- ber 2006, E.3.1 f., mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.
5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Motorroller nicht 124 cm3 sondern nur 49 cm3 gehabt habe. Bei der Waffe habe es sich nur um ein
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„design“ gehandelt, und er würde sie nie in der Öffentlichkeit in Händen hal- ten. Das Telefon habe er nicht gestohlen, sondern von dem Jungen erhalten. Im Weiteren habe er das Auto nicht gefahren (act. 1).
5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Dies gilt besonders, wenn die Sachverhalts- darstellung sich auf ein Strafurteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. April 2004, E. 3.2).
5.3 Den Auslieferungsunterlagen kann folgendes entnommen werden (act. 5.6): Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 20. März 2013 durch das Amts- gericht Buftea zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen schwe- ren Diebstahls, Fahrens eines Fahrzeuges auf den öffentlichen Strassen ohne Führerschein und illegalen Waffenbesitzes verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 3./4. August 2012 in Y. und Z. sein Moped Yamaha mit einem Hubraum von 124 cm3 ohne Führerschein gelenkt. Sodann habe er ein Handy der
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Marke Nokia von B. gestohlen und ein Schwert mit einer Klingenlänge von 50 cm und einem Griff von 20 cm mitgeführt.
Mit Urteil vom 26. Februar 2015 des Amtsgerichts Buftea wurde der Be- schwerdeführer wegen Fahrens eines Fahrzeuges auf den öffentlichen Strassen ohne Führerschein (Wiederholungstat) zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren wurde widerrufen und es wurde eine unbedingte Gesamtfreiheits- strafe von 3 Jahren (für beide Urteile) ausgesprochen. Dem Urteil vom
26. Februar 2015 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. Novem- ber 2013 habe der Beschwerdeführer seinen BMW in Y. ohne Führerschein gelenkt.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Anschuldigungen der ersuchenden Behörde würden nicht zutreffen, ist ihm entgegen zu halten, dass die er- suchte Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen hat, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (s.o.). Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräf- ten würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Bestrei- tungen auch nicht auf. Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhalts- darstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden. Die Rüge geht fehl.
6.
6.1 In einem letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er habe wegen der gleichen Sache letztes Jahr 102 Tage in Deutschland im Gefängnis ver- bracht, sei danach entlassen und nicht ausgeliefert worden (act. 1 und 1.1).
6.2 Der von den deutschen Behörden getroffene Entscheid, den Beschwerde- führer nicht an Rumänien auszuliefern, ist für die schweizerischen Behörden nicht bindend. Das rumänische Auslieferungsersuchen ist von den schwei- zerischen Behörden gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf ei- gene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen (TPF 2015 68 E. 8.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.11 vom 26. September 2016, E. 4.3). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
7. Weitere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).