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RR.2022.120

Bundesstrafgericht · 2022-08-04 · Deutsch CH

Auslieferung an die Tschechische Republik; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Januar 2022 und vom 11. März 2022 ersuchte die Tschechische Republik um Fest- nahme des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1 und 4.2).

B. Am 31. März 2022 wurde A. gestützt auf die Haftanordnung des Bundesam- tes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag im Kanton Aargau fest- genommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3 und 4.4).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2022 erklärte sich A. mit der ver- einfachten Auslieferung an die Tschechische Republik nicht einverstanden (act. 4.5). Das BJ erliess am 4. April 2022 gegen A. einen Auslieferungshaft- befehl (act. 4.6).

D. Mit Schreiben vom 21. April 2022 beantragte die Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Brigitta Brunner, dessen Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 4.7).

Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 IRSG das BJ 18 Tage nach der Festnahme die Haft aufhebe, wenn das Auslieferungser- suchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen seien. Sie argumentierte, diese Frist könne (nur) aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. Da das Auslieferungsersuchen bis am 21. April 2022 nicht beim BJ eingegangen sei und ihres Erachtens kein besonderer Grund vorliege, welcher eine Haftverlängerung auf 40 Tage rechtfertigen würde, sei A. am 22. April 2022 aus der Haft zu entlassen.

E. Das BJ wies mit Schreiben vom 25. April 2022 das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.8).

Zur Begründung führte das BJ aus, dass die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 4. April 2022 um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchens um 40 Tage unter Hinweis auf den gros- sen Übersetzungsaufwand ersucht hätten, was das BJ mit Schreiben vom

6. April 2022 bewilligt hätte. Das Haftentlassungsgesuch, welches allein mit

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der angeblich verpassten Frist für die Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens begründet worden sei, werde daher abgewiesen. Ausser- dem seien auch sonst keine Gründe erkennbar, welche eine Haftentlassung von Amtes wegen aufdrängen würden.

F. Mit Schreiben vom 28. April 2022 ersuchte die Tschechische Republik die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Ostrava vom 27. November 2020 sowie zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Ostrava vom 23. Februar 2022 zur Last ge- legten Straftaten (act. 5.6).

Mit Urteil vom 27. November 2020 hatte das Amtsgericht Ostrava den mehr- fach vorbestraften A. wegen Diebstahls schuldig gesprochen, weil er am

29. November 2018 zusammen mit einem Mittäter in einem Einkaufszentrum in Ostrava einen ausgestellten Datenprojektor Epson EH-TW5400 im Wert von CZK 13'590.-- (ca. CHF 570.--) entwendet hatte.

Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Ostrava 23. Februar 2022 wird A. vor- geworfen, am 30. September 2019 in Ostrava verschiedene Gegenstände (Terrarium, Möbel etc.) einer weiblichen Person im Wert von CZK 13'590.-- (ca. CHF 230.--) beschädigt zu haben. Zudem soll er das Opfer mit den Wor- ten «Ich werde dich töten, du dicke Hure, Fotze» beschimpft und mit dem Tod bedroht haben. Das Opfer habe diese Drohungen ernst genommen. Weiter steht A. unter Verdacht, zwischen Juli und August 2019 in Ostrava in ein Gartenhaus eingebrochen zu sein und dort Bauwerkzeug im Wert von total CZK 142'000.-- (ca. CHF 5'930.--) entwendet zu haben.

G. Das BJ ernannte mit Schreiben vom 2. Mai 2022 Rechtsanwältin Brunner zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. (act. 4.10).

H. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 9. Mai 2021 erklärte A., sich weiterhin der Auslieferung zu widersetzen (act. 4.11).

Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 reichte Rechtsanwältin Brunner für A. beim BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12). Darin liess A. gegen seine Auslieferung vorbringen, es handle sich beim Diebstahl des Datenprojektors um eine nicht auslieferungsfähige Straftat und bei den anderen Delikten um Bagatellen im Sinne von Art. 4

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IRSG. Aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung sowie seiner Roma-Zugehö- rigkeit würden ihm sodann gewaltsame Übergriffe sowohl von Seiten der Po- lizei als auch der Gefängniswärter drohen. Ihm drohe aus den gleichen Grün- den weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Privat- und Famili- enlebens. Er habe zudem mit psychischen Beschwerden zu kämpfen. Mit der Stellungnahme reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin gleichzeitig ihre Honorarnote über CHF 5'646.40 inkl. MWST ein (act. 4.12).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2022 (act. 4.13) bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der tschechischen Behörden vom 28. Ap- ril 2022 zugrundeliegenden Straftaten. In Dispositiv Ziffer 2 legte es das Ho- norar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 3'000.-- (pauschal) fest.

J. Dagegen erhebt A. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 31. Mai 2022 sowie die Verweigerung der Bewilligung seiner Auslieferung nach Tsche- chien. Sodann stellt er den Antrag, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei das Anwaltshonorar des erstinstanzlichen in Höhe von insgesamt CHF 5'242.70 inkl. MWST zu erstatten, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen inkl. MWST zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die Ausliefe- rung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die zuständige tschechi- sche Behörde die aufgeführte Garantieerklärung abgibt (act. 1 S. 2 f.).

In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung gewähren (RP.2022.29, act. 1).

K. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4), was A. mit Schreiben vom 11. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom

7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-

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setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des- sen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Be- hörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechts- hilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslie- ferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. No- vember 2000 E. 1b).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ficht im Rahmen seiner Beschwerde den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid an, mit welchem seine Auslieferung in Dispositiv Ziffer 1 bewilligt wird. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer

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durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid persönlich und direkt be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb da- rauf grundsätzlich einzutreten ist.

E. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für die unentgeltliche Rechtsbeistän- din festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Fol- gendes festzuhalten:

E. 2.3.2 Der Beschwerdegegner legte im Auslieferungsentscheid die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin im Auslieferungsverfahren auf pau- schal CHF 3'000.-- fest unter Kürzung des geltend gemachten Betrages von CHF 5'646.40. Die Kürzung begründete er damit, dass der geltend gemachte Arbeitsaufwand von über 25 Stunden angesichts des eher geringen Schwie- rigkeitsgrades des Falles als sehr hoch und nicht als angemessen erscheine. Er führte aus, dass gewisse Tätigkeiten der Rechtsvertreterin zudem als nicht notwendig bzw. zweckmässig erscheinen würden, so etwa die Einrei- chung eines offensichtlich aussichtslosen Haftentlassungsgesuchs (eine vorgängige Abklärung beim BJ betreffend Eingang des Auslieferungsersu- chens bzw. diesbezügliche Fristverlängerung hätte nach Ansicht des Be- schwerdegegners genügt) und damit zusammenhängende Recherchen, di- verse Abklärungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeistän- dung sowie die Vornahme rechtlicher Überprüfungen vor Eingang des for- mellen Auslieferungsersuchens). Der Beschwerdegegner hielt abschlies- send fest, dass die ausgesprochene Pauschalentschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.-- auch einem Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fäl- len standhalte (act 4.13 S. 6).

E. 2.3.3 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begrün- den, dass der Arbeitsaufwand notwendig und unter anderem auch in der un- vollständigen Aktenzustellung durch den Beschwerdegegner gegründet sei (act 1 S. 13 ff.).

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin habe mit «Schreiben vom 6. April 2022» um Akteneinsicht ersucht. Der Beschwerdegegner habe mit E-Mail vom

E. 2.3.4 Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitbe- rücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Ausliefe- rungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht be- rührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Er- höhung der Entschädigung (s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheid RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Weshalb vorliegend diese Rüge auch vom verbeiständen Beschwerdeführer erhoben werden könnte, zeigt dieser nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

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E. 2.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung von Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids nicht legitimiert und dem- zufolge auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, es fehle entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners im EAUe an einer Regelung betref- fend einen Bagatellfall. Demgemäss würden die Bestimmung des IRSG zur Anwendung kommen und eine Auslieferung sei in seinem Fall gestützt auf Art. 4 IRSG abzulehnen (act.1 S. 4).

Er macht dabei geltend, dass betreffend die erste Sirenemeldung (Diebstahl des Datenprojektors) der Deliktsbetrag hälftig geteilt worden sei, weshalb ein Fall von Art. 172ter StGB vorliege (act. 1 S. 6). Betreffend die zweite Sirene- meldung handle es sich um familiäre Streitigkeiten rund um den Hausverkauf der Mutter des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers habe aus Rache Strafanzeige erstattet und die ehemalige Hausmieterin angestif- tet, gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Andere Verwandte würden aber zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen. Daher handle es sich um Bagatellfälle im Sinne von Art. 4 IRSG und die Auslieferung sei abzu- lehnen (act. 1 S. 7).

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4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde die gleichen Vor- bringen wie im Auslieferungsverfahren (act. 4.12 S. 1 f.), ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur doppelten Strafbarkeit und zum Bagatelldelikt im angefochtenen Entscheid (act. 4.13, E. II/4 und E. II/6.1) auseinanderzusetzen. Was der Beschwerdeführer erneut einwen- den lässt, zielt an der Sache vorbei; er setzt sich im Wesentlichen über die eindeutige Rechtslage und konstante Rechtsprechung hinweg. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann integral auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie der Beschwerdegegner bereits im Auslieferungsentscheid zutreffend erläuterte, liegt der vorliegend mass- gebliche Wert des gestohlenen Datenprojektors über dem Grenzwert nach Art. 172ter StGB. Der Beschwerdegegner hielt weiter richtigerweise fest, dass selbst dann die beidseitige Strafbarkeit erfüllt und die Auslieferung akzesso- risch zu bewilligen wäre (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IRSG), wenn ein geringfügiges Vermögensdelikt angenommen würde. Schliesslich wies der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass gemäss feststehender Rechtsprechung eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 IRSG im Verhältnis zu einem Staat, welcher das EAUe ratifiziert hat, nicht möglich ist, da dieser Verweigerungsgrund staatsvertraglich nicht vorgesehen ist. So- mit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbe- gründet.

5.

5.1 Weiter lässt der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung vorbringen, er wäre der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (act. 1 S. 8).

Zur Begründung seiner Rüge lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ausführen, er sei homosexuell und Roma. Aus diesen Gründen würden ihm gewaltsame Übergriffe sowohl von Seiten der Polizei als auch des Gefängnispersonals drohen. Im Zuge der Diskriminierung von Roma und Homosexuellen in Tschechien drohe ihm weiter eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (act 1 S. 8). Er beruft sich dabei auf den Jahresbericht des US Departement of State von 2021 (act. 1 S. 8 ff.). Es sei folglich nachvollziehbar, dass er panisch Angst davor habe, nach Tschechien ausgeliefert zu werden und dass er deshalb mit psychischen Beschwerden in Form einer Depression sowie Suizidgedan- ken zu kämpfen habe, welche sogar einen Aufenthalt bei den Psychiatri- schen Diensten des Kantons Aargau erfordert hätten. Weiter sei er Anfang Juli 2022 wegen Nieren- und Leberbeschwerden hospitalisiert worden. Es

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bestünden daher ernsthafte Bedenken, dass er in einem tschechischen Ge- fängnis hafterstehungsfähig sei, da die Gewährleistung einer angemessenen medizinischen Behandlung äussert fraglich sei (act. 1 S. 11).

5.2 Diesbezüglich erwog der Beschwerdegegner im angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid unter E. II/6.2 was folgt:

«Eine Auslieferung wird nach feststehender Rechtsprechung nicht bewilligt, wenn eine zwingende Norm des Völkerrechts einer solchen entgegensteht, wie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Besteht die konkrete Gefahr, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine solche Behandlung droht, erfolgt keine Ausliefe- rung. Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernst- haft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte Im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (BGE 123 Il 511 E. 5b).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Ausliefe- rung dem Risiko einer der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK: SR 0.101) verletzenden Behandlung ausgesetzt werden könnte. In Fällen, in denen ernsthafte Gründe für die Annahme einer solchen Verletzung vorliegen, ist sodann zu prüfen, ob dieser Gefahr mittels Einholung von diplomatischen Garantien be- gegnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. De- zember 2007 E. 6).

Nach der aktuellen Praxis der schweizerischen Auslieferungsbehörden er- folgen Auslieferungen an die tschechische Republik grundsätzlich ohne Ein- holung spezieller Garantien (siehe dazu zuletzt den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.241 vom 14. Dezember 2021). Gemäss dem völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie die tsche- chische Republik – der die EMRK und das EAUe ratifiziert hat und ein Mit- gliedsstaat des Europarates und der Europäischen Union ist – seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt, ohne dass die Einholung ausdrück- licher Zusicherungen notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Dem BJ sind keine diesbe- züglichen Beanstandungen aus früheren Auslieferungsfällen bekannt. In den Ietzten 10 Jahren wurden ca. 50 Personen an die tschechische Republik ausgeliefert; viele davon auch im vereinfachten Verfahren.

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Eine konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität des Verfolgten wurde von diesem vorliegend weder glaubhaft gemacht noch belegt. Aus den ein- gereichten Berichten kann er diesbezüglich nichts ableiten. Gemäss den Auslieferungsunterlagen ist der Verfolgte mehrfach vorbestraft. Dass er im Rahmen dieser Verfahren z. B. körperlich misshandelt worden wäre, hat er nicht behauptet. Die diesbezüglichen Einwände des Verfolgten erscheinen schon deshalb als reine Schutzbehauptungen und sind im Rahmen des Aus- lieferungsverfahrens nicht weiter zu prüfen. Im Falle einer Auslieferung wird es zudem in den Zuständigkeitsbereich der tschechischen Behörden fallen, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit es während des Gefängnisauf- enthaIts des Verfolgten nicht zu Übergriffen von Drittpersonen, Polizei oder des Gefängnispersonals kommt.

Art. 8 EMRK garantiert den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familien- lebens. Eingriffe in dieses Recht sind jedoch gemäss feststehender Recht- sprechung gerechtfertigt, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte sind Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zuIässig (vgl. dazu z. B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 i.V.m. dem Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2017 vom 17. Januar 2017). Im vorliegenden Fall geht es um eine AusIieferung an die tschechische RepubIik. Der Verfolgte wird auch dort die Möglichkeit haben, Besuch von seiner Familie zu erhalten und schriftlichen oder telefonischen Kontakt aufrechtzuerhalten.

Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aufgrund gesundheitlicher Probleme einer verfolgten Person zu verwei- gern. Die Schweiz und die tschechische Republik haben auch keinen ent- sprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtspre- chung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (vgl. dazu z. B. das Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. Septem- ber 2019 E. 2). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine an gemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2). Dass dies in der tschechischen Republik nicht möglich sein soll, ist nicht anzunehmen und wird vom Verfolgten auch nicht behauptet.»

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5.3 Diese Erwägungen sind sowohl im Einzelnen als auch im Ergebnis zutref- fend, auch wenn die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers hin- sichtlich seiner erwarteten Haftbedingungen im tschechischen Strafvollzug nicht ohne weiteres blosse Schutzbehauptungen sein mögen. Im Ausliefe- rungsverfahren sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Ein- vernahme in Anwesenheit seiner Rechtsbeiständin aus, sein Vater und des- sen Leute hätten ihn in Tschechien umbringen wollen, einmal mit einer Stange und einmal mit einem Messer, da er schwul sei. Deshalb könne er nicht nach Tschechien zurück, denn dann komme er aus Tschechien nicht mehr zurück. Weiter sagte er aus, er habe Angst, da er Roma sei, und er habe auch Angst vor der tschechischen Polizei. Die tschechische Polizei habe immer gesagt, die «Schwuchtel A.» sei da, wenn er zur Polizei gekom- men sei. Immer wenn er etwas mit der tschechischen Polizei zu tun gehabt habe, sei es so gewesen. Ausserdem gab er an, er habe Angst vor fremden Männern. Er sei als Kind von seinem Nachbarn vergewaltigt worden. Das sei sein Trauma (act. 4.11 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, bei früheren Gefängnisaufenthalten in Tschechien misshandelt oder in andere Weise in seiner physischen oder psychischen Integrität bedroht worden zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bei früheren Gefäng- nisaufenthalten als homosexueller Roma schlecht behandelt worden zu ein, ist vor dem obigen Hintergrund fraglich, ob die vorgebrachten subjektiven Ängste bloss Schutzbehauptungen sind, dass der Beschwerdeführer dar- über also lügt. In objektiver Hinsicht ist indes festzustellen, dass keinerlei Informationen vorliegen oder vorgebracht worden sind, welche die Befürch- tung begründen würden, dass der Beschwerdeführer als homosexueller Roma in seiner physischen und psychischen Integrität im tschechischen Strafvollzug bedroht sein könnte. Weiter gibt es keinen Grund daran zu zwei- feln, dass die tschechischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers ge- gebenenfalls nicht die nötigen Massnahmen ergreifen würden, damit es wäh- rend dessen Inhaftierung nicht zu Übergriffen von Drittpersonen, von Seiten der Polizei oder des Gefängnispersonals kommt.

Den Erwägungen des Beschwerdegegners kann daher im Weiteren vollum- fänglich gefolgt werden, weshalb darauf zu verweisen ist. Der Beschwerde- führer hält diesen Erwägungen auch nichts entgegen und setzt sich nicht mit ihnen auseinander. Er begnügte sich in der Beschwerde damit, dieselben Vorbringen wie im Auslieferungsverfahren (act. 4.12 S. 2 bis 6) zu wiederho- len, auf welche der Beschwerdegegner mit ausführlicher Begründung bereits im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Im Übrigen gab der in Tsche- chien mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege als aktuellen Wohnort eine Adresse in Ostrava an

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(RP.2022.29, act. 4) und erklärte weiter, keinen Wohnsitz in der Schweiz zu haben (RP.2022.29, act. 4.2). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit ist auch der Eventualantrag auf Einholung von Garantien als unbegründet abzuweisen.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (s. supra E. 2.2), soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.3.5).

E. 7 April 2022 ihr die Akten zugestellt. Darin seien das Fristerstreckungsge- such [vom 4. April 2022] und dessen Bewilligung [vom 6. April 2022] nicht enthalten gewesen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei daher zurecht davon ausgegangen, dass er gemäss Art. 51 IRSG nach 18 Tagen am

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22. April 2022 aus der Auslieferungshaft entlassen werden könne. Die An- merkung des Beschwerdegegners, sie hätte sich telefonisch über ein allfälli- ges Fristerstreckungsgesuch der tschechischen Behörden informieren kön- nen, verstosse gegen Treu und Glauben. Da dem Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Haftentlassungsgesuchs noch nicht erlaubt gewesen sei, mit sei- nem Anwalt in Tschechien und mit seinen Angehörigen zu telefonieren, habe er «enorm» auf seine Entlassung gehofft. Er hätte aufgrund des «unsinni- gen» Verfahrens in Tschechien dringend mit seinem Anwalt und seiner Fa- milie telefonieren müssen. Daher sei auch der Gefängnisbesuch seiner un- entgeltlichen Rechtsbeiständin nach erfolgter Mitteilung der Haftverlänge- rung auf 40 Tage nötig gewesen, um ihm rechtsgenüglich erklären zu kön- nen, weshalb er nicht aus der Haft entlassen werde. Er sei sonst schon psy- chisch und physisch angeschlagen. Die Haftverlängerung habe ihn schwer getroffen und er habe sich unter anderem auch deswegen für ein paar Tage in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die diesbezüglichen anwalt- lichen Aufwendungen sowie die diesbezüglichen zusätzlichen psychischen Beschwerden hätten vermieden werden können, wenn seine unentgeltliche Rechtsbeiständin erwartungsgemäss über umfassende Akteneinsicht ver- fügt hätte. Die Aufwendungen bezüglich des Haftentlassungsgesuchs bzw. der Haftverlängerung seien daher zu entrichten.

Der Beschwerdeführer liess weiter ausführen, dass ihm das Beschwerdever- fahren ein grosses Anliegen sei. Er setze seine ganze Hoffnung auf eine Gutheissung seiner Beschwerde. Daher habe er seiner Rechtsvertreterin EUR 150.-- aus seinem Existenzminium bezahlt und seine Nichte gebeten, CHF 400.-- auf das Honorarkonto seiner Rechtsvertreterin zu überweisen. Der Gesamtbetrag von CHF 550.-- sei daher vorliegend bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (act. 1 S. 14 f.).

E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.120 Nebenverfahren: RP.2022.29

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Januar 2022 und vom 11. März 2022 ersuchte die Tschechische Republik um Fest- nahme des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1 und 4.2).

B. Am 31. März 2022 wurde A. gestützt auf die Haftanordnung des Bundesam- tes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag im Kanton Aargau fest- genommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3 und 4.4).

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2022 erklärte sich A. mit der ver- einfachten Auslieferung an die Tschechische Republik nicht einverstanden (act. 4.5). Das BJ erliess am 4. April 2022 gegen A. einen Auslieferungshaft- befehl (act. 4.6).

D. Mit Schreiben vom 21. April 2022 beantragte die Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Brigitta Brunner, dessen Entlassung aus der Auslieferungs- haft (act. 4.7).

Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 50 Abs. 1 IRSG das BJ 18 Tage nach der Festnahme die Haft aufhebe, wenn das Auslieferungser- suchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen seien. Sie argumentierte, diese Frist könne (nur) aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. Da das Auslieferungsersuchen bis am 21. April 2022 nicht beim BJ eingegangen sei und ihres Erachtens kein besonderer Grund vorliege, welcher eine Haftverlängerung auf 40 Tage rechtfertigen würde, sei A. am 22. April 2022 aus der Haft zu entlassen.

E. Das BJ wies mit Schreiben vom 25. April 2022 das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.8).

Zur Begründung führte das BJ aus, dass die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 4. April 2022 um Erstreckung der Frist zur Einreichung des formellen Auslieferungsersuchens um 40 Tage unter Hinweis auf den gros- sen Übersetzungsaufwand ersucht hätten, was das BJ mit Schreiben vom

6. April 2022 bewilligt hätte. Das Haftentlassungsgesuch, welches allein mit

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der angeblich verpassten Frist für die Einreichung des formellen Ausliefe- rungsersuchens begründet worden sei, werde daher abgewiesen. Ausser- dem seien auch sonst keine Gründe erkennbar, welche eine Haftentlassung von Amtes wegen aufdrängen würden.

F. Mit Schreiben vom 28. April 2022 ersuchte die Tschechische Republik die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Ostrava vom 27. November 2020 sowie zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Ostrava vom 23. Februar 2022 zur Last ge- legten Straftaten (act. 5.6).

Mit Urteil vom 27. November 2020 hatte das Amtsgericht Ostrava den mehr- fach vorbestraften A. wegen Diebstahls schuldig gesprochen, weil er am

29. November 2018 zusammen mit einem Mittäter in einem Einkaufszentrum in Ostrava einen ausgestellten Datenprojektor Epson EH-TW5400 im Wert von CZK 13'590.-- (ca. CHF 570.--) entwendet hatte.

Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Ostrava 23. Februar 2022 wird A. vor- geworfen, am 30. September 2019 in Ostrava verschiedene Gegenstände (Terrarium, Möbel etc.) einer weiblichen Person im Wert von CZK 13'590.-- (ca. CHF 230.--) beschädigt zu haben. Zudem soll er das Opfer mit den Wor- ten «Ich werde dich töten, du dicke Hure, Fotze» beschimpft und mit dem Tod bedroht haben. Das Opfer habe diese Drohungen ernst genommen. Weiter steht A. unter Verdacht, zwischen Juli und August 2019 in Ostrava in ein Gartenhaus eingebrochen zu sein und dort Bauwerkzeug im Wert von total CZK 142'000.-- (ca. CHF 5'930.--) entwendet zu haben.

G. Das BJ ernannte mit Schreiben vom 2. Mai 2022 Rechtsanwältin Brunner zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. (act. 4.10).

H. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 9. Mai 2021 erklärte A., sich weiterhin der Auslieferung zu widersetzen (act. 4.11).

Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 reichte Rechtsanwältin Brunner für A. beim BJ eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.12). Darin liess A. gegen seine Auslieferung vorbringen, es handle sich beim Diebstahl des Datenprojektors um eine nicht auslieferungsfähige Straftat und bei den anderen Delikten um Bagatellen im Sinne von Art. 4

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IRSG. Aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung sowie seiner Roma-Zugehö- rigkeit würden ihm sodann gewaltsame Übergriffe sowohl von Seiten der Po- lizei als auch der Gefängniswärter drohen. Ihm drohe aus den gleichen Grün- den weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Privat- und Famili- enlebens. Er habe zudem mit psychischen Beschwerden zu kämpfen. Mit der Stellungnahme reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin gleichzeitig ihre Honorarnote über CHF 5'646.40 inkl. MWST ein (act. 4.12).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2022 (act. 4.13) bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungsersuchen der tschechischen Behörden vom 28. Ap- ril 2022 zugrundeliegenden Straftaten. In Dispositiv Ziffer 2 legte es das Ho- norar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 3'000.-- (pauschal) fest.

J. Dagegen erhebt A. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 31. Mai 2022 sowie die Verweigerung der Bewilligung seiner Auslieferung nach Tsche- chien. Sodann stellt er den Antrag, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei das Anwaltshonorar des erstinstanzlichen in Höhe von insgesamt CHF 5'242.70 inkl. MWST zu erstatten, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen inkl. MWST zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die Ausliefe- rung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die zuständige tschechi- sche Behörde die aufgeführte Garantieerklärung abgibt (act. 1 S. 2 f.).

In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung gewähren (RP.2022.29, act. 1).

K. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 die Abwei- sung der Beschwerde (act. 4), was A. mit Schreiben vom 11. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom

7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom

27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-

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setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach des- sen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Darüber hinaus unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Be- hörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das auslän- dische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechts- hilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslie- ferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. No- vember 2000 E. 1b).

2.2 Der Beschwerdeführer ficht im Rahmen seiner Beschwerde den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid an, mit welchem seine Auslieferung in Dispositiv Ziffer 1 bewilligt wird. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer

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durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid persönlich und direkt be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb da- rauf grundsätzlich einzutreten ist.

2.3

2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für die unentgeltliche Rechtsbeistän- din festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Fol- gendes festzuhalten:

2.3.2 Der Beschwerdegegner legte im Auslieferungsentscheid die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin im Auslieferungsverfahren auf pau- schal CHF 3'000.-- fest unter Kürzung des geltend gemachten Betrages von CHF 5'646.40. Die Kürzung begründete er damit, dass der geltend gemachte Arbeitsaufwand von über 25 Stunden angesichts des eher geringen Schwie- rigkeitsgrades des Falles als sehr hoch und nicht als angemessen erscheine. Er führte aus, dass gewisse Tätigkeiten der Rechtsvertreterin zudem als nicht notwendig bzw. zweckmässig erscheinen würden, so etwa die Einrei- chung eines offensichtlich aussichtslosen Haftentlassungsgesuchs (eine vorgängige Abklärung beim BJ betreffend Eingang des Auslieferungsersu- chens bzw. diesbezügliche Fristverlängerung hätte nach Ansicht des Be- schwerdegegners genügt) und damit zusammenhängende Recherchen, di- verse Abklärungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeistän- dung sowie die Vornahme rechtlicher Überprüfungen vor Eingang des for- mellen Auslieferungsersuchens). Der Beschwerdegegner hielt abschlies- send fest, dass die ausgesprochene Pauschalentschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.-- auch einem Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fäl- len standhalte (act 4.13 S. 6).

2.3.3 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begrün- den, dass der Arbeitsaufwand notwendig und unter anderem auch in der un- vollständigen Aktenzustellung durch den Beschwerdegegner gegründet sei (act 1 S. 13 ff.).

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin habe mit «Schreiben vom 6. April 2022» um Akteneinsicht ersucht. Der Beschwerdegegner habe mit E-Mail vom

7. April 2022 ihr die Akten zugestellt. Darin seien das Fristerstreckungsge- such [vom 4. April 2022] und dessen Bewilligung [vom 6. April 2022] nicht enthalten gewesen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei daher zurecht davon ausgegangen, dass er gemäss Art. 51 IRSG nach 18 Tagen am

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22. April 2022 aus der Auslieferungshaft entlassen werden könne. Die An- merkung des Beschwerdegegners, sie hätte sich telefonisch über ein allfälli- ges Fristerstreckungsgesuch der tschechischen Behörden informieren kön- nen, verstosse gegen Treu und Glauben. Da dem Beschwerdeführer im Zeit- punkt des Haftentlassungsgesuchs noch nicht erlaubt gewesen sei, mit sei- nem Anwalt in Tschechien und mit seinen Angehörigen zu telefonieren, habe er «enorm» auf seine Entlassung gehofft. Er hätte aufgrund des «unsinni- gen» Verfahrens in Tschechien dringend mit seinem Anwalt und seiner Fa- milie telefonieren müssen. Daher sei auch der Gefängnisbesuch seiner un- entgeltlichen Rechtsbeiständin nach erfolgter Mitteilung der Haftverlänge- rung auf 40 Tage nötig gewesen, um ihm rechtsgenüglich erklären zu kön- nen, weshalb er nicht aus der Haft entlassen werde. Er sei sonst schon psy- chisch und physisch angeschlagen. Die Haftverlängerung habe ihn schwer getroffen und er habe sich unter anderem auch deswegen für ein paar Tage in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die diesbezüglichen anwalt- lichen Aufwendungen sowie die diesbezüglichen zusätzlichen psychischen Beschwerden hätten vermieden werden können, wenn seine unentgeltliche Rechtsbeiständin erwartungsgemäss über umfassende Akteneinsicht ver- fügt hätte. Die Aufwendungen bezüglich des Haftentlassungsgesuchs bzw. der Haftverlängerung seien daher zu entrichten.

Der Beschwerdeführer liess weiter ausführen, dass ihm das Beschwerdever- fahren ein grosses Anliegen sei. Er setze seine ganze Hoffnung auf eine Gutheissung seiner Beschwerde. Daher habe er seiner Rechtsvertreterin EUR 150.-- aus seinem Existenzminium bezahlt und seine Nichte gebeten, CHF 400.-- auf das Honorarkonto seiner Rechtsvertreterin zu überweisen. Der Gesamtbetrag von CHF 550.-- sei daher vorliegend bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (act. 1 S. 14 f.).

2.3.4 Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitbe- rücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Ausliefe- rungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht be- rührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Er- höhung der Entschädigung (s. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheid RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Weshalb vorliegend diese Rüge auch vom verbeiständen Beschwerdeführer erhoben werden könnte, zeigt dieser nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

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2.3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung von Dispositiv Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids nicht legitimiert und dem- zufolge auf seine diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, es fehle entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners im EAUe an einer Regelung betref- fend einen Bagatellfall. Demgemäss würden die Bestimmung des IRSG zur Anwendung kommen und eine Auslieferung sei in seinem Fall gestützt auf Art. 4 IRSG abzulehnen (act.1 S. 4).

Er macht dabei geltend, dass betreffend die erste Sirenemeldung (Diebstahl des Datenprojektors) der Deliktsbetrag hälftig geteilt worden sei, weshalb ein Fall von Art. 172ter StGB vorliege (act. 1 S. 6). Betreffend die zweite Sirene- meldung handle es sich um familiäre Streitigkeiten rund um den Hausverkauf der Mutter des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers habe aus Rache Strafanzeige erstattet und die ehemalige Hausmieterin angestif- tet, gegen den Beschwerdeführer auszusagen. Andere Verwandte würden aber zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen. Daher handle es sich um Bagatellfälle im Sinne von Art. 4 IRSG und die Auslieferung sei abzu- lehnen (act. 1 S. 7).

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4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde die gleichen Vor- bringen wie im Auslieferungsverfahren (act. 4.12 S. 1 f.), ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur doppelten Strafbarkeit und zum Bagatelldelikt im angefochtenen Entscheid (act. 4.13, E. II/4 und E. II/6.1) auseinanderzusetzen. Was der Beschwerdeführer erneut einwen- den lässt, zielt an der Sache vorbei; er setzt sich im Wesentlichen über die eindeutige Rechtslage und konstante Rechtsprechung hinweg. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann integral auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie der Beschwerdegegner bereits im Auslieferungsentscheid zutreffend erläuterte, liegt der vorliegend mass- gebliche Wert des gestohlenen Datenprojektors über dem Grenzwert nach Art. 172ter StGB. Der Beschwerdegegner hielt weiter richtigerweise fest, dass selbst dann die beidseitige Strafbarkeit erfüllt und die Auslieferung akzesso- risch zu bewilligen wäre (Art. 2 Ziff. 2 EAUe i.V.m. Art. 36 Abs. 2 IRSG), wenn ein geringfügiges Vermögensdelikt angenommen würde. Schliesslich wies der Beschwerdegegner zutreffend darauf hin, dass gemäss feststehender Rechtsprechung eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 IRSG im Verhältnis zu einem Staat, welcher das EAUe ratifiziert hat, nicht möglich ist, da dieser Verweigerungsgrund staatsvertraglich nicht vorgesehen ist. So- mit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbe- gründet.

5.

5.1 Weiter lässt der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung vorbringen, er wäre der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (act. 1 S. 8).

Zur Begründung seiner Rüge lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ausführen, er sei homosexuell und Roma. Aus diesen Gründen würden ihm gewaltsame Übergriffe sowohl von Seiten der Polizei als auch des Gefängnispersonals drohen. Im Zuge der Diskriminierung von Roma und Homosexuellen in Tschechien drohe ihm weiter eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (act 1 S. 8). Er beruft sich dabei auf den Jahresbericht des US Departement of State von 2021 (act. 1 S. 8 ff.). Es sei folglich nachvollziehbar, dass er panisch Angst davor habe, nach Tschechien ausgeliefert zu werden und dass er deshalb mit psychischen Beschwerden in Form einer Depression sowie Suizidgedan- ken zu kämpfen habe, welche sogar einen Aufenthalt bei den Psychiatri- schen Diensten des Kantons Aargau erfordert hätten. Weiter sei er Anfang Juli 2022 wegen Nieren- und Leberbeschwerden hospitalisiert worden. Es

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bestünden daher ernsthafte Bedenken, dass er in einem tschechischen Ge- fängnis hafterstehungsfähig sei, da die Gewährleistung einer angemessenen medizinischen Behandlung äussert fraglich sei (act. 1 S. 11).

5.2 Diesbezüglich erwog der Beschwerdegegner im angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid unter E. II/6.2 was folgt:

«Eine Auslieferung wird nach feststehender Rechtsprechung nicht bewilligt, wenn eine zwingende Norm des Völkerrechts einer solchen entgegensteht, wie das Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Besteht die konkrete Gefahr, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine solche Behandlung droht, erfolgt keine Ausliefe- rung. Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernst- haft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte Im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (BGE 123 Il 511 E. 5b).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Ausliefe- rung dem Risiko einer der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK: SR 0.101) verletzenden Behandlung ausgesetzt werden könnte. In Fällen, in denen ernsthafte Gründe für die Annahme einer solchen Verletzung vorliegen, ist sodann zu prüfen, ob dieser Gefahr mittels Einholung von diplomatischen Garantien be- gegnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. De- zember 2007 E. 6).

Nach der aktuellen Praxis der schweizerischen Auslieferungsbehörden er- folgen Auslieferungen an die tschechische Republik grundsätzlich ohne Ein- holung spezieller Garantien (siehe dazu zuletzt den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.241 vom 14. Dezember 2021). Gemäss dem völ- kerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie die tsche- chische Republik – der die EMRK und das EAUe ratifiziert hat und ein Mit- gliedsstaat des Europarates und der Europäischen Union ist – seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt, ohne dass die Einholung ausdrück- licher Zusicherungen notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2). Dem BJ sind keine diesbe- züglichen Beanstandungen aus früheren Auslieferungsfällen bekannt. In den Ietzten 10 Jahren wurden ca. 50 Personen an die tschechische Republik ausgeliefert; viele davon auch im vereinfachten Verfahren.

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Eine konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität des Verfolgten wurde von diesem vorliegend weder glaubhaft gemacht noch belegt. Aus den ein- gereichten Berichten kann er diesbezüglich nichts ableiten. Gemäss den Auslieferungsunterlagen ist der Verfolgte mehrfach vorbestraft. Dass er im Rahmen dieser Verfahren z. B. körperlich misshandelt worden wäre, hat er nicht behauptet. Die diesbezüglichen Einwände des Verfolgten erscheinen schon deshalb als reine Schutzbehauptungen und sind im Rahmen des Aus- lieferungsverfahrens nicht weiter zu prüfen. Im Falle einer Auslieferung wird es zudem in den Zuständigkeitsbereich der tschechischen Behörden fallen, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit es während des Gefängnisauf- enthaIts des Verfolgten nicht zu Übergriffen von Drittpersonen, Polizei oder des Gefängnispersonals kommt.

Art. 8 EMRK garantiert den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familien- lebens. Eingriffe in dieses Recht sind jedoch gemäss feststehender Recht- sprechung gerechtfertigt, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig erscheinen. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte sind Eingriffe in das Privat- und Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zuIässig (vgl. dazu z. B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 i.V.m. dem Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2017 vom 17. Januar 2017). Im vorliegenden Fall geht es um eine AusIieferung an die tschechische RepubIik. Der Verfolgte wird auch dort die Möglichkeit haben, Besuch von seiner Familie zu erhalten und schriftlichen oder telefonischen Kontakt aufrechtzuerhalten.

Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aufgrund gesundheitlicher Probleme einer verfolgten Person zu verwei- gern. Die Schweiz und die tschechische Republik haben auch keinen ent- sprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtspre- chung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (vgl. dazu z. B. das Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. Septem- ber 2019 E. 2). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine an gemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2). Dass dies in der tschechischen Republik nicht möglich sein soll, ist nicht anzunehmen und wird vom Verfolgten auch nicht behauptet.»

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5.3 Diese Erwägungen sind sowohl im Einzelnen als auch im Ergebnis zutref- fend, auch wenn die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers hin- sichtlich seiner erwarteten Haftbedingungen im tschechischen Strafvollzug nicht ohne weiteres blosse Schutzbehauptungen sein mögen. Im Ausliefe- rungsverfahren sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Ein- vernahme in Anwesenheit seiner Rechtsbeiständin aus, sein Vater und des- sen Leute hätten ihn in Tschechien umbringen wollen, einmal mit einer Stange und einmal mit einem Messer, da er schwul sei. Deshalb könne er nicht nach Tschechien zurück, denn dann komme er aus Tschechien nicht mehr zurück. Weiter sagte er aus, er habe Angst, da er Roma sei, und er habe auch Angst vor der tschechischen Polizei. Die tschechische Polizei habe immer gesagt, die «Schwuchtel A.» sei da, wenn er zur Polizei gekom- men sei. Immer wenn er etwas mit der tschechischen Polizei zu tun gehabt habe, sei es so gewesen. Ausserdem gab er an, er habe Angst vor fremden Männern. Er sei als Kind von seinem Nachbarn vergewaltigt worden. Das sei sein Trauma (act. 4.11 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, bei früheren Gefängnisaufenthalten in Tschechien misshandelt oder in andere Weise in seiner physischen oder psychischen Integrität bedroht worden zu sein. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bei früheren Gefäng- nisaufenthalten als homosexueller Roma schlecht behandelt worden zu ein, ist vor dem obigen Hintergrund fraglich, ob die vorgebrachten subjektiven Ängste bloss Schutzbehauptungen sind, dass der Beschwerdeführer dar- über also lügt. In objektiver Hinsicht ist indes festzustellen, dass keinerlei Informationen vorliegen oder vorgebracht worden sind, welche die Befürch- tung begründen würden, dass der Beschwerdeführer als homosexueller Roma in seiner physischen und psychischen Integrität im tschechischen Strafvollzug bedroht sein könnte. Weiter gibt es keinen Grund daran zu zwei- feln, dass die tschechischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers ge- gebenenfalls nicht die nötigen Massnahmen ergreifen würden, damit es wäh- rend dessen Inhaftierung nicht zu Übergriffen von Drittpersonen, von Seiten der Polizei oder des Gefängnispersonals kommt.

Den Erwägungen des Beschwerdegegners kann daher im Weiteren vollum- fänglich gefolgt werden, weshalb darauf zu verweisen ist. Der Beschwerde- führer hält diesen Erwägungen auch nichts entgegen und setzt sich nicht mit ihnen auseinander. Er begnügte sich in der Beschwerde damit, dieselben Vorbringen wie im Auslieferungsverfahren (act. 4.12 S. 2 bis 6) zu wiederho- len, auf welche der Beschwerdegegner mit ausführlicher Begründung bereits im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Im Übrigen gab der in Tsche- chien mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege als aktuellen Wohnort eine Adresse in Ostrava an

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(RP.2022.29, act. 4) und erklärte weiter, keinen Wohnsitz in der Schweiz zu haben (RP.2022.29, act. 4.2). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit ist auch der Eventualantrag auf Einholung von Garantien als unbegründet abzuweisen.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (s. supra E. 2.2), soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.3.5).

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Brigitta Brunner - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).