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RR.2024.121

Bundesstrafgericht · 2025-02-11 · Deutsch CH

Auslieferung nach Frankreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unent-geltliche Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte das französische Justizministe- rium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal Judiciaire de Lille vom 7. Juli 2021 um Verhaftung und Auslieferung des kanadischen Staats- angehörigen A.

Die französischen Behörden werfen A. im Wesentlichen vor, seit spätes- tens 2014 bis zum 14. Juni 2020 zusammen mit weiteren Personen das Kommunikationssystem EncroChat für Mobiltelefone betrieben zu haben, welches eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht habe. Die Server der EncroChat-Netzwerkinfrastruktur hätten sich in Roubaix (F) befunden. Die Betreiber von EncroChat hätten gewusst, dass die Smartphones der Nutzer hauptsächlich für illegale Zwecke verwendet worden seien. Ab April 2020 sei es den französischen Ermittlungsbehörden gelungen, die Kommunikationen zwischen den Nutzern von EncroChat abzufangen. Dadurch seien hauptsächlich Kommunikationen über Drogenhandel sowie über gewalttätige Angriffe mit Schusswaffen aufgedeckt worden. Aufgrund der erhobenen Daten hätten insgesamt über 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen und 500 Millionen Bargeld, Ver- mögenswerte und Güter sichergestellt werden können (RH.2024.12, act. 3/1a-1d).

B. Gestützt auf das französische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 8. Juli 2024 eine Haftanordnung gegen A., worauf dieser am 9. Juli 2024 im Kanton Zug festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.2; vgl. act. 3, S. 1 Ziff. II 2.).

C. Am 10. Juli 2024 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einvernommen. Auf die Frage, ob er der vereinfachten Auslieferung einwil- lige, antwortete A., dass er sich diesbezüglich mit seinem Rechtsvertreter beraten wolle (RH.2024.12, act. 3.3). Noch am gleichen Tag erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2024.12, act. 3.4).

D. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde A.s vom

25. Juli 2024 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2024.12 vom 14. August 2024 ab.

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E. Nachdem A. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mark Livschitz (nachfolgend «RA Livschitz»), mit Eingabe vom 14. August 2024 zum Aus- lieferungsersuchen der französischen Behörden Stellung genommen hatte, verfügte das BJ am 25. September 2024 die Auslieferung A.s an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen des französischen Justizministeriums vom 5. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten (act. 3.1; act. 3.2).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ liess A. mit Eingabe vom 4. No- vember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

«1. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 25. September 2024, Verfahren- Nr. B-24-3266-1, sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei formelle Rechtsverweigerung i.e.S. durch das BJ festzustellen.

3. Es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers vollumfänglich abzulehnen, und es sei die stellvertretende Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

4. Eventualiter sei die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund des Spezialitätsprinzips zumindest für den Verdacht der Beihilfe zu Betäubungs- mitteldelikten und der Unterstützung einer kriminellen Organisation abzu- lehnen.

5. Sub-Eventualiter sei die Sache an das BJ zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Rechts auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Pro- zessbeistand zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum amtlichen Vertreter des Beschwer- deführers zu ernennen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Bun- des».

G. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 18. Dezem- ber 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6), was dem BJ am 19. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).

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H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ersucht RA Livschitz die Beschwerde- kammer wegen Büroabwesenheit vom 10. bis 21. Februar 2025 keine frist- auslösenden Entscheide bis zum 24. Februar 2025 zuzustellen (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenar- beit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Be- schluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr.

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32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinn- gemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das aus- ländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)

E. 3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Ein- reichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich ge- gen Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren gelten- den Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom

25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. Au- gust 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der formellen Rechtsver- weigerung i.e.S. durch den Beschwerdegegner. Seiner Ansicht nach hat dieser in verschiedener Hinsicht formelle Rechtsverletzungen begangen. So habe sich der Beschwerdegegner bei der Prüfung des Rechts auf Fa- milienbesuch zu den substantiierten und dokumentierten, sogar fotogra- fisch illustrierten Gegebenheiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. August 2024 vorgetragen habe, mit keinem Wort geäus- sert (act. 1, S. 5 ff.). Der Beschwerdegegner habe zudem die mit substan- tiierten und mit zahlreichen Rechtsprechungsreferenzen, aber auch Akten- referenzen dokumentierten Rügen des Beschwerdeführers, wonach gene- rell das französische Verfahren die Minimalgarantien nicht erfülle, schlicht- weg ignoriert (act. 1, S. 31 ff.). Auch habe es der Beschwerdegegner un- terlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten ganz offenkundig politisch motivierten Vorgehen Frankreichs auseinanderzuset- zen (act. 1, S. 34 ff.; S. 37). Der Beschwerdeführer habe ferner die Berück- sichtigung von Unterlagen aus der französischen Ermittlungsakte unter dem Titel offenkundiger intrinsischer Widersprüchlichkeit, Lückenhaftigkeit und darauffolgend Missbräuchlichkeit des Auslieferungsersuchens verwei- gert und habe so den Beschwerdeführer seines Anspruchs beraubt, solche offenkundigen Fehler, Lücken und Widersprüche sofort zu enthüllen und zu entkräften (act. 1, S. 37 f.). Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. sieht der Beschwerdeführer weiter darin, dass der Beschwerdegegner die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm der Alibibeweis vereitelt worden sei, mit keinem Wort gewürdigt habe (act. 1, S. 51 f.). Auch mit dem Einwand, der französische Haftbefehl sei ungültig, habe sich der Beschwerdegegner nicht befasst (act. 1, S. 52).

E. 4.2.1 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechts- verweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere,

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dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2).

E. 4.2.2 Feststellungsbegehren sind subsidiär und nur zulässig, wenn das Rechts- schutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 141 IV 349 E. 3.4; 126 II 300 E. 2c; 137 II 199 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2021 E. 2.4.1; 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2; 2C_517/2009 vom 12. November 2010 E. 1.3; 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 4.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung des Auslieferungsentscheids beantragt und damit ein Leistungsbe- gehren gestellt. Daher entfällt ein genügendes Feststellungsinteresse, weshalb auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein- zutreten ist. Das Feststellungsbegehren wäre im Übrigen auch materiell ab- zuweisen gewesen. Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Auslieferungsentscheid zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen geäussert; er hat die Gründe dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach nicht in unzulässigerweise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdefüh- rers eingegriffen werde, die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frank- reich ohne Einholung von Grundrechtsgarantien zu bewilligen sei, keine Hinweise auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers bestünden und auf den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt abge- stellt werden könne. Dass sich der Beschwerdegegner mit der Rüge der Ungültigkeit des Haftbefehls im Auslieferungsentscheid nicht noch einmal auseinandergesetzt hat, ist, nachdem dieser Einwand vom Beschwerde- führer bereits mit der Beschwerde vom 25. Juli 2024 gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl erhoben und von der Beschwerdekammer mit Entscheid RH.2024.12 vom 14. August 2024 behandelt wurde, vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden. Im Übrigen war der Beschwerdegegner – wie oben dargelegt – nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Er durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.

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supra E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des angefoch- tenen Auslieferungsentscheids nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern der materiellen Überprüfung der bewilligten Auslieferung.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl vom 7. Juli 2021. Dieser sei nicht gültig ergangen, da sich die französischen Behörden vorgängig nicht darum bemüht hätten, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und zu einer Befragung einzuladen, obschon sie dessen Wohnsitz in Zug gekannt hätten (act. 1, S. 52 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen gemäss den Vorschriften und Bedingungen des EAUe auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zu- grunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteile des Bun- desgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1.2; 1C_209/2014 vom 24. April 2014 E. 3.2; 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchen- den Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwer- wiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrens- rechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuch- lich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom

12. September 2019 E. 2.2; 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2).

E. 5.3 Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Entscheid RH.2024.12 vom

14. August 2024 darauf hingewiesen, dass materielle Rügen gegen den Haftbefehl vom 7. Juli 2021 sowie Verfahrensfehler bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Frankreich geltend zu machen sind. Der Beschwer- deführer wird dort – soweit nötig – wirksame Rechtsmittel einlegen können. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach franzö- sischem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.4), bestehen auch keine Hinweise für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen rechtmissbräuchlich gestellt worden wäre. Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen

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im Entscheid der Beschwerdekammer RH.2024.12 vom 14. August 2024 verwiesen werden (vgl. E. 4). Die Rüge geht damit fehl.

E. 6 kg Heroin, 1 kg Crack und zwei EncroChat-Smartphones sicherge- stellt worden seien.

• Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt hätten die französischen Be- hörden ein Netzwerk, welches an zahlreichen Diebstählen von Luxus- fahrzeugen beteiligt gewesen sei, zerschlagen. Dabei hätten die Ermitt- lungsbehörden in Metz 6 kg Haschisch und ein EncroChat-Smartphone sichergestellt. Der Nutzer dieses Smartphones habe angegeben, diese für den Kontakt mit seinen Betäubungsmittellieferanten zu nutzen.

• Im Jahr 2018 hätten bei der Sicherstellung eines Transportes von 100 kg Haschisch in Metz die Ermittlungsbehörden den Fahrer mit einem EncroChat-Smartphone entdeckt.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Verträge betreffend die Miete der Server zwischen der Gesellschaft B. und einem C. von der kanadischen Gesellschaft D. abgeschlossen worden seien. Der Domainname der Ge- sellschaft D. sei jedoch von einer ebenfalls kanadischen Gesellschaft na- mens E. Inc., deren Geschäftsführer seit 2014 der Beschwerdeführer ge- wesen sei, verwendet worden. Im Rahmen der Untersuchungen hätten fol- gende Personen, die mit der EncroChat verbunden gewesen seien, ermit- telt werden können: F., als deren Generaldirektor, der Beschwerdeführer als technischer Direktor und G. als finanzieller Investor. Die Untersuchun- gen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bru- der, H., und I. EncroChat entwickelt habe. Die drei Entwickler hätten für ihre Dienste in drei Jahren ca. USD 3 Mio. erhalten. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Organisation von EncroChat eine zentrale Rolle

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gespielt. So habe er nicht nur die Architektur von EncroChat entworfen, sondern sei mithilfe des Entwicklerteams auch für die technischen Aspekte des Netzwerks zuständig gewesen und habe sich um Probleme, die sowohl im Netzwerk als auch bei den Telefonbenutzern aufgetreten seien, geküm- mert. Die Mobiltelefone der Marke BQ seien von J. SL mit Sitz in Spanien gekauft und nach Hongkong an die Gesellschaft K. Limited geliefert wor- den, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Danach seien die Mobiltelefone nach Spanien verschickt worden, wo die Chiffrier- lösung EncroChat installiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in die- sem Zusammenhang die Verwaltung und Begleichung der Rechnungen übernommen und sei für die Logistik hinsichtlich der Bestellung der Mobil- telefone und deren Transport nach Spanien zuständig gewesen. Es habe ferner festgestellt werden können, dass EncroChat weder über eine juristi- sche Existenz noch über ein Domizil oder Bankkonten verfügt habe. Sämt- liche Einnahmen aus den Verkäufen der Telefone und der Abonnemente seien in ein komplexes Geldwäschereisystem geflossen, bestehend aus Gesellschaften und Banken auf der ganzen Welt, auch Off-Shore, mehr- heitlich jedoch in den Arabischen Emiraten (Dubai) und Hong-Kong. Den Kunden von EncroChat seien verschiedene Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden, wie Bargeld, Überweisungen zwischen Unternehmen unter Vorspiegelung falscher Rechnungen oder Kryptowährung. Das gewaschene Geld sei entweder in das Netzwerk EncroChat reinvestiert oder an die drei Administratoren von EncroChat verteilt worden. Ermittlungen hätten erge- ben, dass die Geldwäsche an Einzelpersonen in Dubai und Spanien aus- gelagert worden sei, die nicht nur für EncroChat gearbeitet hätten. Die drei Hauptnutzniesser von EncroChat seien jeweils Eigentümer mindestens einer Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewe- sen, wo die Geldwäschereistruktur ihren Sitz gehabt habe. Das Geld aus den Verkäufen von EncroChat sei in der Regel über zahlreiche in Europa und Asien ansässige Unternehmen geleitet worden, wobei gefälschte Rechnungen verwendet worden seien, um die Herkunft des Geldes zu ver- schleiern, bevor es in das Netzwerk EncroChat in Hongkong, den Vereinig- ten Arabischen Emiraten oder Spanien geflossen sei.

Die Vorbereitung und der Vertrieb der Telefone, die sich von den klassi- schen Handelswegen unterschieden hätten und sehr undurchsichtig gewe- sen seien, hätten von der Absicht gezeugt, nur eine Kundschaft von Einge- weihten anzusprechen, die hauptsächlich illegale Aktivitäten getätigt hät- ten. Aufgrund der von den französischen Untersuchungsbehörden erfass- ten Daten habe nachgewiesen werden können, dass die Führungskräfte von EncroChat genau gewusst hätten, dass ihre Kunden kriminell gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass kriminelle Organisationen

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durch die Nutzung von EncroChat-fähigen Telefonen die Entwicklung des EncroChat-Systems teilweise finanziert hätten, da diese Organisationen neue Funktionen wie Gruppengespräche oder andere Funktionen gefordert hätten. EncroChat sei ständig weiterentwickelt worden, was ein Zeichen für das Engagement der Administratoren gewesen sei, ihre Kunden zufrieden zu stellen und den Telefonbestand zu erneuern. Dass sich die Administra- toren der illegalen Nutzung der EncroChat-Telefone bewusst gewesen seien, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese ihr System am

14. Juni 2020 abgestellt hätten, nachdem sie davon erfahren hätten, dass die französischen Behörden dem Netzwerk auf die Spur gekommen seien. Es sei eine Broadcast-Nachricht an alle Nutzer gesendet worden, in der sie aufgefordert worden seien, ihre Telefone, die belastendes Beweismaterial hätten enthalten könnten, zu entsorgen (RH.2024.12, act. 3.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Auslieferungsersuchen leide in verschiedener Hinsicht an Widersprüchen und Lücken. So um- schreibe das Auslieferungsersuchen an keiner einzigen Stelle, welche der angeblichen einzelnen Haupttaten (bestehend aus Drogenhandel oder Diebstählen) dem Beschwerdeführer auch nur in den groben Umrissen be- kannt gewesen sein sollen, inwiefern der Beschwerdeführer den Vorsatz der Haupttäter zumindest in Kauf genommen hätte und zugleich im Sinne des doppelten Gehilfenvorsatzes selbst einen Tatförderungsvorsatz im Hinblick auf die einzelnen Haupttaten gehabt hätte (act. 1, S. 40, Rz. 81). Das Auslieferungsgesuch verschweige darüber hinaus, dass EncroChat in den hauptsächlichen technischen Eckpunkten sich nicht wesentlich von Blackberry PGP unterscheide, mithin nichts per se Kriminelles oder Inkri- minierendes mit der technischen Entwicklungsarbeit des Beschwerdefüh- rers verbunden sei (act. 1, S. 38, Rz. 89). Ferner werde pauschal beim Be- schwerdeführer die vermeintliche Kenntnis des wie auch immer verstanden kriminellen Charakters der Klientel behauptet; wenn aber ausnahmsweise eine oder zwei konkrete Tathandlungen der Klientel partiell erwähnt wür- den, fehle jeglicher konkrete objektive nachvollziehbare Bezug zum Be- schwerdeführer (act. 1, S. 42, Rz. 86). In sich widersprüchlich und denklo- gisch unmöglich sei sodann auch das Konzept, dass der Beschwerdeführer zu 5700 Einzeltaten Beihilfe geleistet haben solle. Hochgerechnet ergäbe dies Beihilfehandlungen von nahezu 110 Jahre, was gar nicht realistisch sei (act. 1, S. 43, Rz. 89 f.).

E. 6.2 Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergän- zungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die

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Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Ja- nuar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.).

E. 6.3 Dem französischen Auslieferungsersuchen vom 4. Juli 2024 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Im Jahre 2018 hätten die französischen Behörden festgestellt, dass krimi- nelle Organisationen ein neues verschlüsseltes Datenkommunikationssys- tem namens «EncroChat» benützten. Dabei habe es sich um Telefone ge- handelt, die mit einem hochsicheren Kommunikationssystem ausgestattet gewesen seien. Dieses Kommunikationssystem habe einzig dazu gedient, Daten zu übermitteln; Sprachanrufe oder SMS-Nachrichten hätten weder gesendet noch empfangen werden können. Die Daten seien verschlüsselt über einen Server geleitet worden, wobei die Entschlüsselungsschlüssel sich auf den Telefonen befunden hätten, sodass das Abfangen des Daten- flusses zwischen den Telefonen nur zum Erhalt der verschlüsselten Daten geführt habe. Die Benutzer der Telefone hätten daher unbemerkt kommu- nizieren können, ohne Gefahr zu laufen, dass die Kommunikation durch eine herkömmliche Telefonüberwachung abgehört werde. Die französi- schen Behörden hätten solche Telefone im Rahmen von Strafuntersuchun- gen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Drogenhandel be- schlagnahmt. Dabei habe festgestellt werden können, dass die IP-Adres- sen der EncroChat-Telefone mit Servern verbunden gewesen seien, die von einer Gesellschaft namens B. mit Sitz in Roubaix (Frankreich), vermie- tet worden seien. Eine Auswertung der auf diesen Servern enthaltenen Da- ten habe die kriminelle Nutzung dieses Kommunikationssystems bestätigt. Durch den Abgleich der synchronisierten Daten zwischen den Servern und den in Frankreich verwendeten Telefonen habe die Menge an Rauschgift und die Höhe der getätigten Transaktionen ermittelt werden können. Ebenso habe festgestellt werden können, dass von insgesamt 574 in Frankreich verwendeten EncroChat-Telefonen mindestens 528 Nutzer in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen seien. Die Datenerfassung habe zur Auslagerung von 84 Verfahren in Frankreich geführt, bei denen es haupt- sächlich um Drogenhandel, Waffenhandel und Geldwäscherei gegangen sei. Weltweit hätten aufgrund der erhobenen Daten insgesamt 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen und 500 Millio- nen Bargeld, Vermögenswerte und Güter sichergestellt werden können. Ausserdem seien 5700 Personen festgenommen worden. In Frankreich seien in folgenden Fällen EncroChat-Smartphones sichergestellt worden:

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• Die Ermittlungsbehörden von Orléans hätten im Januar 2018 Drogen- händler festgenommen und dabei 436 kg Haschisch und ein EncroChat- Smartphone sichergestellt.

• Im Juni 2018 hätten Ermittler von Clermont-Ferrand eine Person festge- nommen, die in ihrem Auto 30 kg Haschisch transportiert und ein Encro- Chat-Smartphone besessen habe.

• Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt sei anlässlich einer Verkehrs- kontrolle in Caen ein Autofahrer kontrolliert worden, der 30 kg Haschisch transportiert habe und der bestätigt habe, dass er das sichergestellte EncroChat-Smartphone ausschliesslich für den Drogenhandel benutzt habe.

• Im Jahr 2017 hätten die Ermittlungsbehörden von Metz Mitglieder einer organisierten Bande festgenommen, welche Fahrzeugdiebstähle, Heh- lerei und Betrug begangen haben soll. Dabei sei ebenfalls ein Encro- Chat-Smartphone sichergestellt worden.

• Im Dezember 2017 hätten Ermittlungsbehörden von Metz mehrere Drogenhändler festgenommen, wobei unter anderem 12 kg Cannabis,

E. 6.4 Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungser- suchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu be- legen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beila- gen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exempla- risch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten ge- leistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft. In der vorstehend wiedergegebenen Sachdarstellung sind denn auch keine Anhaltspunkte für ein konstruiertes und damit missbräuchliches Ausliefe- rungsersuchen ersichtlich. Dementsprechend ist der im französischen Aus- lieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bin- dend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

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E. 7.1 In einem weiteren Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit. Der Gehilfe müsse in den hauptsächlichen Wesens- zügen wissen, was der Haupttäter im Einzelfall tun werde, und vor allem, was der Haupttäter beabsichtige. Sodann müsse der Gehilfe selbst zumin- dest eventualvorsätzlich im Vorfeld zur einzelnen, konkreten Haupttat eine darauf abgestimmte konkrete Tatförderungsleistung erbringen. Nichts der- gleichen sei aber im Auslieferungsersuchen in Hinblick auf einzelne Dro- gentransaktionen oder Diebstähle auch nur behauptet. Aus dem blossen technischen Betrieb oder gar der Entwicklung eines verkrypteten Telefon- dienstes könne nicht auf Beihilfe zu Einzeltaten geschlossen werden (act. 1, S. 43 ff.). Der Beschwerdegegner verkenne ferner, dass auch unter dem Titel der Unterstützung einer kriminellen Organisation doppelt strafba- res Handeln des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet worden sei. Auch die Unterstützung einer kriminellen Organisation erfordere zumindest Eventualvorsatz, und zwar mit Bezug auf eine konkrete kriminelle Organi- sation, deren Wesensmerkmale nach Art. 260ter StGB vom Kenntnisstand und Willen des Unterstützers miterfasst sein müssten. Hier fehle es jedoch bereits an einer namentlichen Bezeichnung oder auch nur anderweitiger Identifikation spezifischer organisatorischer Einheiten auf der Nutzerseite, geschweige denn an Behauptungen über deren organisatorische Ausge- staltung, Bestand und Struktur, Mitgliederzusammensetzung etc. Es fehle auch jegliche Behauptung über einschlägige Kenntnisse, geschweige denn Willenselemente, beim Beschwerdeführer (act. 1, S. 45 ff.). Entgegen den pauschalen Ausführungen des Beschwerdegegners fehle es auch an der doppelten Strafbarkeit für die Geldwäscherei-Hypothese, denn die Grund- voraussetzung dazu wären hinreichende tatsächliche Behauptungen im Auslieferungsgesuch, aus denen sich ein subjektiver Tatbestand beim Be- schwerdeführer mit Bezug auf einschlägige Vortaten ergeben würde. Dies- bezüglich seien keine hinreichenden Behauptungen im Sinne einer doppel- ten Strafbarkeit im Auslieferungsgesuch vorhanden (act. 1, S. 47 f.). Schliesslich fehle es auch mit Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung an der doppelten Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer habe von der Schweiz aus das System nach Kenntnis des «Hacks» ausgeschaltet und das betref- fende Strafverfahren sei in Frankreich hängig gewesen. Damit fehle es am schützenswerten Rechtsgut (act. 1, S. 48).

E. 7.2 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht

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beschränkt sich der Rechtshilferichter daher auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staa- tes nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

E. 7.3 Der Beschwerdegegner hat den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt prima facie als Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG und zum gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) sowie als Unterstützungshandlung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) qualifiziert.

E. 7.4.1.1 Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswid- rig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom

23. September 2014 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsäch- lich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 25 StGB). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der unterge- ordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die «adäquat-kausale»

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Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 25 StGB). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Straf- bar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft. Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafba- ren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Der Gehilfe muss weder das Opfer noch die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen (Urteil des Bundesge- richts 6B_808/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.6.2). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 121 IV 109 E. 3a).

E. 7.4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Haupttaten (nämlich Drogendelikte und Diebstahl), zu welchen er Beihilfehandlungen getätigt haben soll, nicht. Er ist jedoch – wie oben ausgeführt – der Ansicht, dass die Voraussetzun- gen zur Bejahung der Gehilfenschaft nicht gegeben seien. Die diesbezüg- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeu- gen. Dem Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer einer der Direktoren und eine zentrale Figur von EncroChat war. Er habe EncroChat zusammen mit zwei weiteren Personen entwickelt und sei für sämtliche technischen Aspekte des Netzwerks, welches sich dadurch ausgezeichnet habe, dass es nicht habe überwacht werden können, zu- ständig gewesen. Die Nutzung der EncroChat-Telefone habe dazu gedient, unbemerkt zu kommunizieren, ohne Gefahr zu laufen, dass die Kommuni- kation durch eine herkömmliche Telefonüberwachung abgehört werden konnte. Nachdem es den französischen Behörden im April 2020 gelungen sei, die Kommunikation zwischen den EncroChat Nutzern abzufangen, hät- ten sie festgestellt, dass es bei dieser hauptsächlich um Drogenhandel und Angriffe mit Schusswaffen gegangen sei. In Frankreich seinen 574 entspre- chende Telefone aktiv gewesen. Die Preise der Telefone und der dazuge- hörenden Abonnemente seien der breiten Öffentlichkeit zu hoch erschie- nen. EncroChat sei durch die Nutzung der Telefone durch kriminelle Orga- nisationen finanziert worden. 92% der EncroChat-Nutzer in Frankreich seien in kriminellen Aktivitäten verwickelt gewesen (vgl. supra E. 6.3). Der Umstand, dass die EncroChat betriebene Kommunikation (zunächst) nicht überwacht werden konnte, war dem Beschwerdeführer offensichtlich be- kannt und von ihm gewollt. Dass die Einführung der Registrierung der Käu- fer/Nutzer von handelsüblichen Telefonsysteme und Abonnemente vor

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mehreren Jahren mit dem Zweck eingeführt wurde, Straftäter, die sich des handelsüblichen Telefons Systems bedienen leichter identifizieren zu kön- nen, ist notorisch. Ebenso die Tatsache, dass z.B. die Verfolgung von Dro- genhändler auch durch Telefonüberwachung erfolgt. Der Verdacht, wo- nach der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass die sozusa- gen ausgewählten EncroChat-Klienten, welche sich nicht des normalen Kommunikationssystems bedienten, Interessen an einem nicht überwach- baren System hatten und hierfür gegenüber den ordentlichen Preisen hö- here Beträge zahlten, ist berechtigt und durch das ausgeklügelte Geldein- nahme-System untermauert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Entwicklung und das Zurverfügungstellen der EncroChat- Telefone an eine kriminelle Täterschaft der Beschwerdeführer ein kausaler Beitrag leistete, der die Taten förderte. Ebenso ist derzeit davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahm, mit seinem Bei- trag die strafbaren Handlungen zu fördern. Prima facie kann daher Gehil- fenschaft zu Betäubungsmittelhandel und Diebstahl bejaht werden.

E. 7.4.2.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer (lit. a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder (Ziff. 2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüch- tert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (lit. b.) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beab- sichtigt.

Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation betei- ligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroris- tischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrecher-

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syndikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitä- ten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendiger- weise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Be- schaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanz- dienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12).

Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenste- hende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebli- che Beitrag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier kein Tat- beitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstüt- zung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen (Ver- mietung von Räumlichkeiten, Verschaffen von legal erwerblichen Substan- zen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als solche zu stärken und ihr Gefährdungs- potenzial entsprechend zu erhöhen (Botschaft zum Terrorismusüberein- kommen vom 14. September 2018, BBl 2018 6427 ff., 6472).

E. 7.4.2.2 Aus dem Auslieferungsersuchen geht hervor, dass die EncroChat-Telefone hauptsächlich für illegale Zwecke verwendet wurden. Gemäss den franzö- sischen Behörden seien diese Telefone Gegenstand von Beschlagnah- mungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität gewesen. Die französischen Behörden legen dar, wie der Beschwerdeführer die kriminel- len Organisationen mit seinen Tathandlungen – nämlich Entwicklung, Auf- rechterhaltung und Zurverfügungstellung des Systems EncroChat – bei de- ren kriminellen Zweckverfolgung unterstützt hat, im Wissen darum, dass die betreffenden Mobiltelefone für kriminelle Zwecke verwendet wurden. Gemäss Ausführungen im Auslieferungsersuchen sollen die kriminellen Or- ganisationen im Drogen- und Waffenhandel tätig gewesen sein und Geld- wäscherei betrieben haben. Der Beschwerdegegner hat im Auslieferungs- entscheid zu Recht festgehalten, dass es sich hierbei um kriminelle Orga- nisationen im Sinne von Art. 260ter StGB handelt, weshalb der Sachverhalt

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ohne Weiteres unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260terAbs. 1 lit. b StGB subsumiert werden kann. An dieser Prima-Facie-Beurteilung vermag der Umstand, dass im Auslieferungsersuchen zur konkreten Ausgestaltung, Struktur, Mitglieder- zusammensetzung und zum Bestand keine näheren Ausführungen ge- macht werden, nichts zu ändern.

E. 7.4.3.1 Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei- teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Im Falle von Geldwä- schereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grund- sätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbre- cherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angese- hen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staa- ten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. un- gewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Interna- tionale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in die- sem Zusammenhang verdächtig erscheinen.

E. 7.4.3.2 Im Auslieferungsersuchen wird dargelegt, dass sämtliche Einnahmen aus den Verkäufen der Telefone und der Abonnemente in ein komplexes Geld- wäschereisystem geflossen seien, bestehend aus Gesellschaften und Ban- ken auf der ganzen Welt, mehrheitlich jedoch in den Arabischen Emiraten und Hong-Kong, um dann schliesslich entweder wieder in EncroChat rein- vestiert zu werden oder an die drei Nutzniesser von EncroChat, darunter der Beschwerdeführer, zurückzufliessen. Diese Umstände vermögen nach schweizerischem Recht den Verdacht von geldwäschereitypischen Ver- schleierungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB ohne Weiteres zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf aufgrund

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der bindenden Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die verbrecherische Nutzung der EncroChat-Telefone wusste und dies zumindest in Kauf nahm. Damit kann der Sachverhalt ohne Weiteres unter den Tatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumiert werden.

E. 7.4.4 Ob in diesem Sachverhaltskomplex noch andere Tatbestände erfüllt sind, wie insbesondere Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB, kann vorlie- gend offenbleiben.

E. 7.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der fehlenden doppelten Straf- barkeit als unbegründet.

8. 8.1

8.1.1 Der Beschwerdeführer ist weiters der Ansicht, das französische Verfahren erfülle die Minimalgarantien nicht, weil ihm von vornherein jegliche Vertei- digungsmöglichkeiten genommen würden. Die französischen Untersu- chungsbehörden hätten das Ansinnen, den Beschwerdeführer in Frank- reich mit Beweismitteln aus einer weltweit durchgeführten «fishing expedi- tion» zu konfrontieren, deren Belastbarkeit bzw. Beweismittelkette nicht überprüfbar sei (act. 1, S. 31 ff.).

8.1.2 Der Beschwerdeführer macht ferner ein politisch motiviertes Vorgehen Frankreichs geltend. Die Beweiserhebung sei in Verletzung des Völker- rechts bzw. der Souveränität der Schweiz und anderer Staaten durch grenzübergreifenden Staatstrojanereinsatz ohne Rechtshilfeverfahren und ohne Nutzerbezug erfolgt. Dazu komme die logische Unmöglichkeit, zu den ca. 5700 zur Debatte stehenden Fällen von Drogenhandel und Banden- diebstahl Beihilfe zu leisten. Dieser Tatvorwurf sei dermassen offenkundig irreal und vorgeschoben, dass in diesem nach französischem Strafrecht schwerwiegendsten Bereich der vorgeworfenen Handlungen evident der Phänotyp einer fabrizierten Strafverfolgung vorliege. Die französische Re- gierung habe auf politischen Kanälen und mittels staatlicher Investitionen in dominikanische Infrastrukturprojekte die Auslieferung von F. beeinflusst, nachdem diese zunächst von den dominikanischen Behörden verweigert worden sei. Nicht nur die Chat-Überwachung sei auf höchster Regierungs- ebene politisch priorisiert worden, es habe auch eine ganz prinzipielle, po- litisch motivierte Kriminalisierung von Krypto-Chat-Anbietern auf dem Markt ungeachtet der konkreten Chat-Verwendung stattgefunden. Die Behörden hätten eine militärische Cyber-Waffe, d.h. eines vom französischen Militär-

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geheimnis geschützten System verwendet, die es dem Beschwerdeführer verunmöglich habe, eine Beweiskette nachzuvollziehen und die Beweis- kette zu überprüfen. Schliesslich hätten die französischen Behörden we- sentliche Untersuchungsakteninhalte, wonach 90% der Chat-Inhalte kei- nen kriminellen Bezug gehabt hätten, vertuscht (act. 1, S. 34 ff.).

8.2 8.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts- mittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu kor- rigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft ma- chen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

8.2.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solcher zusammenhängenden strafbaren Handlung angese- hen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2

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IRSG). Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersu- chen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbote- nen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrecht- liche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

8.3

8.3.1 Mit Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er im fran- zösischen Verfahren seiner Verteidigungsrechte beraubt sein werde, ist Folgendes auszuführen: Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Frankreich, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag allein mit den von ihm geäusserten Zweifeln an der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der fraglichen Beweis- mittel nicht glaubhaft zu machen, das französische Strafverfahren erfülle insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht. Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend festhält, kann der Beschwerdeführer allfällige Verletzungen sei- ner Verfahrensrechte in Frankreich vor den übergeordneten Instanzen gel- tend machen. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass von einem wirksamen Rechtsschutz in Frankreich auszugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

8.3.2 Es ist ferner nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das französische Strafverfahren poli- tisch motiviert oder lediglich vorgeschoben sein soll. Dem Beschwerde-

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führer werden ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte vorgeworfen; die zu untersuchenden Straftaten spielten sich weder in einem politischen noch militärischen Umfeld ab. Der Beschwerdegegner hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass ein allfälliges Interesse der französischen Regierung an der Strafverfolgung und der Chat-Überwachung noch kein Hinweis darauf ist, dass das Strafverfahren politisch motiviert ist. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Situation in den franzö- sischen Gefängnissen sei menschenrechtswidrig. Er beruft sich auf Be- richte des von der französischen Regierung eingesetzten Contrôleur général des lieux de privation de liberté des (CGLPL), des Observatoir International des Prisons (OIP) sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und diverse Medienberichte und kritisiert vor al- lem die Überbelegung der Haftanstalten. Die Überbelegungsquote betrage nahezu 150%, Einzelzellen würden doppelt belegt unter Verwendung von primitiven Bodenmatratzen. Mit Bezug auf die Haftanstalt Lille-Sequedin- Nord macht der Beschwerdeführer geltend, die Haftanstalt sei baulich ver- wahrlost, systematische Gewalt unter den Häftlingen werde durch das Wachpersonal geduldet, teilweise nähmen diese daran teil. Es komme re- gelmässig zu Selbstmorden. Ausserdem fehle es an ausreichenden Ein- richtungen für körperliche Aktivitäten und an zufriedenstellenden hygieni- schen Verhältnissen; die räumlichen Verhältnisse in den Gemeinschafts- bereichen seien beengend. Eine weitere, in Lille ortsnahe Haftanstalt, näm- lich Valenciennes-Nord, gäbe ein noch katastrophaleres Bild ab (act. 1, S. 17 ff.).

9.2

9.2.1 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungs-

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verfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

9.2.2 Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver- fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allge- meinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Unsicher- heiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hinge- gen die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von men- schenrechtlichen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f).

9.2.3 Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzu- holen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die An- nahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer men- schenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferun- gen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch TPF 2017 132 E. 7.3.2; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Für die Beantwortung der Frage, in welche

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Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersu- chenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selbst aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Ge- fahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8 m.w.H.).

9.3 9.3.1 Der ersuchende Staat Frankreich gehört zu den Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur, weshalb Auslieferungen grundsätzlich ohne Auflagen gewährt werden (siehe Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024; RR.2023.41 vom 23. August 2023; RR.2022.97 vom 16. Mai 2023; RR.2022.90 vom 5. Juli 2022; RR.2022.91 vom 15. Juni 2022; RR.2022.6 vom 14. April 2022; RR.2020.80 vom 16. April 2020; RR.2018.73 vom 18. Juni 2018; RR.2017.10 vom 22. Februar 2017; RR.2015.224 vom 16. September 2015; RR.2015.203 vom 3. Au- gust 2015).

9.3.2 Die Beschwerdekammer hatte sich im Entscheid RR.2022.6 vom 14. Ap- ril 2022 ausführlich mit den Haftbedingungen in Frankreich und mit der Frage von Auslieferungen an Staaten der ersten Kategorie, an welche Aus- lieferung ohne Auflagen gewährt werden, auseinandergesetzt. Sie wies zu- nächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Auslieferung nach Italien hin und führte aus, dass sich das Bundesgericht seit dem Urteil des EGMR Torreggiani u.a. gegen Italien vom 8. Januar 2013, Nr. 43517/09 wiederholt mit der Frage befasst hatte, ob die Haftbedingungen in italieni- schen Gefängnissen einer Auslieferung entgegenstünden. Das Bundesge- richt sei im Urteil 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 unter Berücksichtigung zahlreicher Reformmassnahmen Italiens zur Reduktion der Überbelegung der Gefängnisse zum Schluss gekommen, dass die strukturellen und sys- tematischen Überbelegungen nicht die «Herabstufung» Italiens in die Ka- tegorie der Staaten rechtfertige, bei welchen eine Auslieferung nur gegen die Abgabe von Garantien bewilligt werden könne. Mit Bezug auf Ausliefe- rungen nach Ungarn sei die Beschwerdekammer in der Vergangenheit zum Schluss gekommen, dass dem ersuchenden Staat trotz wiederholter Ver- urteilungen durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Auslieferungsverkehr dasselbe Vertrauen einzuräumen sei, wie es Italien geniesse. Die Beschwerdekammer wies in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.199 vom 29. Dezember 2016 E. 2.7 sowie mit Bezug auf Griechenland auf den Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2015.315 vom 7. März 2016 E. 4.5. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdekammer einzig Auslieferungen nach Rumänien

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angesichts einer dort bestehenden besonderen Häufung von problemati- schen Aspekten im Strafvollzug neu von der Abgabe von Garantien abhän- gig gemacht, so im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom

9. Oktober 2019 E. 4 und 5.

Was Frankreich anbelange, sei dieser Staat vom EGMR mehrfach wegen Verstössen gegen Art. 3 EMRK in freiheitsentziehenden Einrichtungen ver- urteilt worden. Insbesondere habe der EGMR mit Urteil vom 30. Ja- nuar 2020 in Sachen J.M.B. u.a. ein strukturelles Problem mit der Überbe- legung von Gefängnissen festgestellt und die Baufälligkeit einzelner Struk- turen gerügt. Dennoch habe die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Entscheid RR.2020.80 vom 15. April 2020 die Auslieferung an Frankreich bewilligt, da keine Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass der französische Staat nicht die notwendigen, vom EGMR vorgeschlagenen Massnahmen ergreifen würde, um das strukturelle Problem der Überbele- gung der Gefängnisse zu lösen. Frankreich habe mit dem Programmgesetz 2018-2022 (« Loi de programmation 2018-2022»; Journal officiel de la République française n°0071 du 24 mars 2019), Reformen eingeführt, um die Überbelegung von Gefängnissen zu reduzieren, indem es zwei Aspekte berücksichtigt habe: Alternativen zur Freiheitsstrafe und die Erhöhung der Anzahl der Gefängnisplätze. So habe das Programmgesetz darauf abge- zielt, die Haftfälle für kurze Strafen zu reduzieren, den offenen Vollzug ab zwei Dritteln der Strafe zu systematisieren und Alternativen zum Gefängnis zu fördern (u.a. Ausbau der gemeinnützigen Arbeit, Vereinfachung des Hausarrestes). Das Programmgesetz habe auch die Schaffung von 15'000 zusätzlichen Gefängnisplätzen vorgesehen, sodass die Gesamtzahl bis 2027 auf 75'000 ansteigen werde. Die Inkraftsetzung des Programmgeset- zes und die Situation im Zusammenhang mit dem Covid hätten im Frühjahr 2020 tatsächlich zu einem Rückgang der Zahl der Inhaftierten geführt, be- vor sie ab dem 1. Oktober 2020 wieder angestiegen seien. Das Ministerko- mitee, welches für die Überwachung der Umsetzung der endgültigen Ur- teile des EGMR zuständig sei, habe Frankreich in der Folge aufgefordert, weitere allgemeine Massnahmen zur Eindämmung der Situation zu ergrei- fen und habe geplant, die Umsetzung dieser Massnahmen weiter zu über- prüfen. Die Beschwerdekammer erwog, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der französische Staat sich weigere, diese Massnahmen zu ergreifen, um das strukturelle Problem der Überbelegung von Gefäng- nissen, mit dem er konfrontiert sei, zu beheben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass Frankreich zur ersten Katego- rie gehöre. Die Abgabe von Garantien im Sinne von Art. 80p IRSG sei grundsätzlich nicht erforderlich (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.6 vom 14. April 2022 E. 2.4-2.6).

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9.3.3 Auch im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass im Auslieferungsver- kehr mit Frankreich dieselben Überlegungen zu gelten haben wie in den Fällen von Italien, Ungarn und Griechenland. Zwar wurde in der Vergan- genheit wiederholt auf ernsthafte Missstände in den französischen Gefäng- nissen aufmerksam gemacht. In jüngster Vergangenheit haben die Behör- den aber offenbar umfangreiche Anstrengungen unternommen, um die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. So geht aus dem Entscheid des Ministerkomitees des Europarats vom

E. 10 August 2006 E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Rechtshil- fegericht daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Aus- lieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 m.w.H.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 719–721). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechts- hilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungs- recht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Auslieferung des Be- schwerdeführers verunmögliche das Recht auf angemessenen Familien- besuch sowie das Recht auf Reproduktion (act. 1, S. 4 ff.).

E. 10.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vor- liegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entspre- chende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtan- wendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Aus- lieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Ge- such um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.6

E. 10.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehöri- gen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bun- desgerichts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechts- kräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des

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Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom

25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Ver- folgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugs- gefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Ver- folgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslie- ferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aus- sergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grund- rechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stell- vertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundes- gericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienle- ben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzu- stand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mitt- lere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entschei- dend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Um- stände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheits- strafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus gestohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

E. 10.2.3 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug haben die französischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Ab- weisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstre- ckung in der Schweiz gebietet.

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Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaft- liche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinde- rung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfol- gungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Ange- hörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Ein- griff in das Privat und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Ja- nuar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Var- nas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Na- zarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss stän- diger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung so- mit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

E. 10.3 Der 38-jährige Beschwerdeführer ist kanadischer Staatsangehöriger, der seit Anfang Juni 2019 in der Schweiz wohnt. Eigenen Angaben zufolge ist er seit 2021 mit einer Schweizerin verheiratet und hat einen mittlerweile etwa 1-jähigen Sohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei depressiv, erwerbs- und ausbildungslos. Ein Gefängnisbesuch in Nordfrankreich von Zug aus nähme mit An- und Abreise gut drei Tage in Anspruch. Für eine de facto alleinerziehende Mutter mit einem Baby oder Kleinkind sei es un- möglich, in angemessener Häufigkeit Gefängnisbesuche zu absolvieren und sich zugleich um den Lebensunterhalt zu kümmern. Zudem würden der

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Familie die finanziellen Mittel für dieses Vorhaben fehlen. Eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Frankreich vereitelte darüber hinaus die ge- plante In-vitro-Fertilisation. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste dauernd in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten in Nordfrankreich sein, damit der ideale Inseminationszeitpunkt im Hormonzyklus der Ehefrau nicht verpasst werde. Ausserdem gäbe es in der Nähe von Lille keine auf In- vitro-Fertilisation spezialisierte Kliniken (act. 1, S. 4 ff.).

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Belastung seines Familienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) die Folge eines Strafverfahrens und des darauf ge- stützten Vollzuges von Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist. Wie aus- geführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Ver- folgung. Dass eine vom Verfolgten verschuldete Strafverfolgung im Aus- land mit zusätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem An- spruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Straf- verfolgung und Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die psychischen Belastun- gen der gesamten Familie kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwer- deführer macht nicht geltend, die Auslieferung und die Strafverfolgung nach Frankreich würden zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Ge- sundheit führen oder würden das Leben seiner Familienangehörigen ge- fährden. Auch sind die familiären Umstände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschilderten Situation (vgl. supra E. 4.2.3). Zwar dürften Gefängnisbesuche durch die Ehefrau als Mutter eines Kleinkindes in Frankreich nicht einfach zu verwirklichen sein, gänzlich ausgeschlossen sind sie jedoch nicht. Auch die gewünschte Schwanger- schaft steht der Auslieferung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass im französischen Strafvollzug reproduktionsmedizinische Massnahmen nicht möglich sind. Aus dem vom Beschwerdeführer einge- reichten Bestätigungsschreiben von Dr. L., Universität Lille, vom 31. Okto- ber 2024 ist gerade zu entnehmen, dass inhaftierte Personen vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nicht ausgeschlossen sind. Der Bericht schildert jedoch praktische Schwierigkeiten bei der Realisierung der künstlichen Be- fruchtung, insbesondere bei Untersuchungshäftlingen (act. 1.14). Der Be- schwerdeführer bezieht sich mit seiner Aussage, wonach es in Frankreich nur fünf Zentren gäbe, welche In-Vitro-Fertilisation anbieten, und diese nicht in Lille seien, auf eine Broschüre des französischen Gesundheitsmi- nisteriums aus dem Jahr 2022. Auf der Website https://www.procreation- medicale.fr/les-centres-autorises/ sind sämtliche in Frankreich mit der Fort- pflanzungsmedizin autorisierten Spitäler aufgelistet. Es handelt sich mittler-

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weile um mindestens zweidutzend Spitäler. Eines davon, welches In-Vitro- Fertilisation anbietet, befindet sich in Lille (https://www.amp.chu-lille.fr/les- techniques/fecondation-in-vitro/). Damit ist die In-Vitro-Fertilisation nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist im Übrigen bei einer Auslieferung nicht schwieriger als sie sich sonst bei einer in Untersuchungshaft befin- denden Person gestaltet. In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, nicht etwa um Bagatelldelikte handelt. Vielmehr droht ihm im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe von mehreren Jahren Gefängnis (Höchststrafen bis zu 30 Jahren). Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland (welches in einer noch grösseren Distanz zur Schweiz liegt), sondern in ein Drittland ausgeliefert werden soll, stand. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

11. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer – wie bereits im Beschwerdever- fahren gegen den Auslieferungshaftbefehl – geltend macht, das französi- sche Auslieferungsersuchen habe ihm die Erbringung des Alibibeweises vereitelt, da dieses für die einzelnen Tathandlungen weder Tatorte noch konkrete Tatzeiten angegeben habe (act. 1, S. 51 f.), ist der Beschwerde- führer erneut darauf hinzuweisen, dass dessen mutmassliche Tathandlun- gen ortsunabhängig und grenzüberschreitend erfolgen konnten, was in der Natur der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte liegt. Insofern ist die Erbringung des Alibibeweises im vorliegenden Verfahren nicht durch- führbar. Dieser Umstand ist jedoch nicht der ersuchenden Behörde anzu- lasten. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.

12. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13. Das Gesuch von RA Livschitz, ihm bis zum 24. Februar 2025 wegen Ab- wesenheit aus familiären Gründen keine fristauslösenden Entscheide zu- zustellen, ist abzuweisen. Die Beschwerdekammer hat das vorliegende Auslieferungsverfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 17a IRSG zu führen. Dies gilt umso mehr, als sich der Be- schwerdeführer in Haft befindet. Der Anwalt, der eine Beschwerde ein- reicht, hat für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen. Versäumt er dies, hat nicht die Beschwerdekammer dafür zu sorgen, dass während dessen

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Abwesenheit keine fristauslösenden Entscheide zugestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 2).

E. 14 März 2024, welchen dieses im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Urteile des EGMR erlassen hat, Folgendes hervor: Mit Bezug auf die allgemeinen Massnahmen nehme das Ministerkomitee mit Interesse die sehr detaillierten Informationen der fran- zösischen Behörden und die vielen verschiedenen Massnahmen zur Kenntnis, die ergriffen worden seien, um das Problem der Überbelegung in den Gefängnissen zu lösen, darunter das Verbot von Haftstrafen von we- niger als einem Monat, die Freilassung unter Zwang von Rechts wegen, elektronisch überwachter Hausarrest (als Strafe und im Stadium der Unter- suchungshaft), Ausbau der gemeinnützigen Arbeit, Sensibilisierung der zu- ständigen Akteure für Alternativen zur Haft, Bemühungen um mehr Aktivi- täten ausserhalb der Zelle für alle Häftlinge, einschliesslich der Arbeit in der Haft, sowie eine bessere Verteilung der Häftlinge auf die Haftanstalten. Das Ministerkomitee sei jedoch über die jüngsten Zahlen besorgt, die seit dem Urteil des Gerichtshofs und der letzten Überprüfung durch den Ausschuss eine Verschlechterung der Situation belegen würden. Dies betreffe vor al- lem Haftanstalten und Haftquartiere, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte mit kurzen Strafen befinden würden (durchschnittliche Be- legungsrate von 147.6%). Die Behörden würden daher nachdrücklich auf- gefordert, ihre Strategie zur Bekämpfung der Überbelegung zu überden- ken, indem sie die tieferen Ursachen angehen und die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sowie die Beobachtungen der Akteure vor Ort zu berücksichtigen hätten. Angesichts der Dringlichkeit der Lage in den Gefängnissen und unter Berücksichtigung der zunehmen- den Empfehlungen zu diesem Thema sei ernsthaft und rasch die Idee zu prüfen, einen verbindlichen nationalen Mechanismus zur Regulierung der Gefängnisse einzuführen, wobei die Modalitäten von den französischen Behörden festzulegen seien. Von grossem Interesse seien die von den französischen Behörden initiierten Konsultationen mit dem Vollzugsdienst und dem CPT. Das Ministerkomitee ermutige die Behörden nachdrücklich in ihren Bemühungen, einen Warnmechanismus einzurichten, der es er- mögliche, den tatsächlichen Lebensraum der Häftlinge in Echtzeit zu ver- folgen und so die Situation von Häftlingen mit weniger als 4m2 zu beheben.

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Die Behörden würden ferner ermutigt, ihre Bemühungen und Fortschritte fortzusetzen, insbesondere was die bessere Verteilung der Häftlinge auf die Anstalten, die Sensibilisierung aller Beteiligten für Alternativen zur Haft, die Stärkung der Bewährungshilfe und die Ausweitung der Aussenaktivitäten für alle Häftlinge anbelange. Mit Zufriedenheit werde der neue gerichtliche Rechtsbehelf zur Kenntnis genommen, welcher wirksam zu sein scheine. Die Behörden würden jedoch aufgefordert, ihre Anstrengungen zu verstär- ken, um den Rechtsbehelf bekannter zu machen. Die Behörden würden schliesslich aufgefordert, bis spätestens Ende März 2025 dem Ministerkomi- tee aktualisierte Informationen vorzulegen, damit diese im Laufe des Jahre 2025 überprüft werden könnten (https://search.coe.int/cm#{"CoEIdenti- fier":["0900001680aec1f6"],"sort":["CoEValidationDate%20Descending"]}).

9.3.4 Aktuelle Äusserungen zu den Haftbedingungen in Frankreich finden sich auch in der jüngsten Stellungnahme der französischen Commission natio- nale consultative des droits de l’homme (CNCDH) vom 23. Mai 2024 («Avis pour un mécanisme contraignant de régulation carcéral»). Darin kritisiert die CNCDH die ihrer Ansicht nach ungenügenden oder kontraproduktiven Massnahmen zur Reduzierung der Gefängnisüberbelegung. Aus der Stel- lungnahme geht hervor, dass sich das Problem der Überbelegung vorwie- gend bei den Untersuchungsgefängnissen stelle, während im Strafvollzug die Belegung bei 100% liege bzw. dieser Grenzwert nicht überschritten werde (vgl. Rz. 57, https://www.cncdh.fr/sites/default/files/2024-05/A%20- %202024%20-%204%20-%20CNCDH%20-%20Avis%20Régula- tion%20carcérale%2C%20mai%202024_2.pdf).

9.3.5 Weder dem Entscheid des Ministerkomitees noch der Stellungnahme der CNCDH sind Beanstandungen zu entnehmen, dass sich die französischen Behörden weigern würden, die Empfehlungen des EGMR umzusetzen. Aus dem Bericht des Ministerkomitees sind konkrete Anstrengungen der fran- zösischen Behörden zur Verbesserung der Haftsituation zu entnehmen, und löblich vermerkt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die im Bericht noch offenen Punkte von den französischen Behörden nicht in Angriff genommen werden. Gemäss der öffentlichen Statistik über die Haftanstalten und die inhaftierten Personen («Statistique des établisse- ments et des personnes écrouées en France») des französischen Justiz- ministeriums per Januar 2025 ist sodann von einer Gesamtbelegung von 129.3% auszugehen. Im Departement Lille beträgt die Gefängnisbelegung gemäss dieser Statistik 126.3% (https://www.justice.gouv.fr/documenta- tion/etudes-et-statistiques/statistiques-mensuelles-population-detenue-e- crouee-9). Das Problem der Überbelegung, insbesondere in den Untersu- chungsgefängnissen, ist zwar nicht gebannt, insgesamt bekräftigen die

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aufgezeigten tatsächlichen Bemühungen Frankreichs die Ziele des Staa- tes, wo nötig die Bedingungen im Strafvollzug den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. Die erreichten Verbesserungen der Situation re- duzieren auch das (bloss theoretische) Risiko, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

10.

E. 14.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 14.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch von RA Livschitz, bis zum 24. Februar 2025 keine fristauslösen- den Entscheide zuzustellen, wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Mark Livschitz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung nach Frankreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unent- geltliche Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.121 Nebenverfahren: RP.2024.30

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte das französische Justizministe- rium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal Judiciaire de Lille vom 7. Juli 2021 um Verhaftung und Auslieferung des kanadischen Staats- angehörigen A.

Die französischen Behörden werfen A. im Wesentlichen vor, seit spätes- tens 2014 bis zum 14. Juni 2020 zusammen mit weiteren Personen das Kommunikationssystem EncroChat für Mobiltelefone betrieben zu haben, welches eine verschlüsselte Kommunikation ermöglicht habe. Die Server der EncroChat-Netzwerkinfrastruktur hätten sich in Roubaix (F) befunden. Die Betreiber von EncroChat hätten gewusst, dass die Smartphones der Nutzer hauptsächlich für illegale Zwecke verwendet worden seien. Ab April 2020 sei es den französischen Ermittlungsbehörden gelungen, die Kommunikationen zwischen den Nutzern von EncroChat abzufangen. Dadurch seien hauptsächlich Kommunikationen über Drogenhandel sowie über gewalttätige Angriffe mit Schusswaffen aufgedeckt worden. Aufgrund der erhobenen Daten hätten insgesamt über 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen und 500 Millionen Bargeld, Ver- mögenswerte und Güter sichergestellt werden können (RH.2024.12, act. 3/1a-1d).

B. Gestützt auf das französische Rechtshilfeersuchen erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 8. Juli 2024 eine Haftanordnung gegen A., worauf dieser am 9. Juli 2024 im Kanton Zug festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.2; vgl. act. 3, S. 1 Ziff. II 2.).

C. Am 10. Juli 2024 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einvernommen. Auf die Frage, ob er der vereinfachten Auslieferung einwil- lige, antwortete A., dass er sich diesbezüglich mit seinem Rechtsvertreter beraten wolle (RH.2024.12, act. 3.3). Noch am gleichen Tag erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2024.12, act. 3.4).

D. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde A.s vom

25. Juli 2024 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2024.12 vom 14. August 2024 ab.

- 3 -

E. Nachdem A. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mark Livschitz (nachfolgend «RA Livschitz»), mit Eingabe vom 14. August 2024 zum Aus- lieferungsersuchen der französischen Behörden Stellung genommen hatte, verfügte das BJ am 25. September 2024 die Auslieferung A.s an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen des französischen Justizministeriums vom 5. Juli 2024 zugrundeliegenden Straftaten (act. 3.1; act. 3.2).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ liess A. mit Eingabe vom 4. No- vember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

«1. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 25. September 2024, Verfahren- Nr. B-24-3266-1, sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei formelle Rechtsverweigerung i.e.S. durch das BJ festzustellen.

3. Es sei die Auslieferung des Beschwerdeführers vollumfänglich abzulehnen, und es sei die stellvertretende Strafverfolgung des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

4. Eventualiter sei die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund des Spezialitätsprinzips zumindest für den Verdacht der Beihilfe zu Betäubungs- mitteldelikten und der Unterstützung einer kriminellen Organisation abzu- lehnen.

5. Sub-Eventualiter sei die Sache an das BJ zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Rechts auf unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Pro- zessbeistand zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum amtlichen Vertreter des Beschwer- deführers zu ernennen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Bun- des».

G. Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024 beantragt das BJ die Ab- weisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Replik vom 18. Dezem- ber 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6), was dem BJ am 19. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).

- 4 -

H. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ersucht RA Livschitz die Beschwerde- kammer wegen Büroabwesenheit vom 10. bis 21. Februar 2025 keine frist- auslösenden Entscheide bis zum 24. Februar 2025 zuzustellen (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenar- beit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Be- schluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr.

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32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinn- gemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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3. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Er- öffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das aus- ländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)

3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Ein- reichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich ge- gen Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren gelten- den Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom

25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. Au- gust 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der formellen Rechtsver- weigerung i.e.S. durch den Beschwerdegegner. Seiner Ansicht nach hat dieser in verschiedener Hinsicht formelle Rechtsverletzungen begangen. So habe sich der Beschwerdegegner bei der Prüfung des Rechts auf Fa- milienbesuch zu den substantiierten und dokumentierten, sogar fotogra- fisch illustrierten Gegebenheiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. August 2024 vorgetragen habe, mit keinem Wort geäus- sert (act. 1, S. 5 ff.). Der Beschwerdegegner habe zudem die mit substan- tiierten und mit zahlreichen Rechtsprechungsreferenzen, aber auch Akten- referenzen dokumentierten Rügen des Beschwerdeführers, wonach gene- rell das französische Verfahren die Minimalgarantien nicht erfülle, schlicht- weg ignoriert (act. 1, S. 31 ff.). Auch habe es der Beschwerdegegner un- terlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten ganz offenkundig politisch motivierten Vorgehen Frankreichs auseinanderzuset- zen (act. 1, S. 34 ff.; S. 37). Der Beschwerdeführer habe ferner die Berück- sichtigung von Unterlagen aus der französischen Ermittlungsakte unter dem Titel offenkundiger intrinsischer Widersprüchlichkeit, Lückenhaftigkeit und darauffolgend Missbräuchlichkeit des Auslieferungsersuchens verwei- gert und habe so den Beschwerdeführer seines Anspruchs beraubt, solche offenkundigen Fehler, Lücken und Widersprüche sofort zu enthüllen und zu entkräften (act. 1, S. 37 f.). Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. sieht der Beschwerdeführer weiter darin, dass der Beschwerdegegner die Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm der Alibibeweis vereitelt worden sei, mit keinem Wort gewürdigt habe (act. 1, S. 51 f.). Auch mit dem Einwand, der französische Haftbefehl sei ungültig, habe sich der Beschwerdegegner nicht befasst (act. 1, S. 52).

4.2 4.2.1 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 299 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtssuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechts- verweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2021 vom 3. Februar 2021 E. 3; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1). Letzterer verlangt insbesondere,

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dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; TPF 2017 48 E. 2).

4.2.2 Feststellungsbegehren sind subsidiär und nur zulässig, wenn das Rechts- schutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 141 IV 349 E. 3.4; 126 II 300 E. 2c; 137 II 199 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 15. August 2021 E. 2.4.1; 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2; 2C_517/2009 vom 12. November 2010 E. 1.3; 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 4.1).

4.3 Der Beschwerdeführer hat mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung des Auslieferungsentscheids beantragt und damit ein Leistungsbe- gehren gestellt. Daher entfällt ein genügendes Feststellungsinteresse, weshalb auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein- zutreten ist. Das Feststellungsbegehren wäre im Übrigen auch materiell ab- zuweisen gewesen. Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Auslieferungsentscheid zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen geäussert; er hat die Gründe dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach nicht in unzulässigerweise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdefüh- rers eingegriffen werde, die Auslieferung des Beschwerdeführers an Frank- reich ohne Einholung von Grundrechtsgarantien zu bewilligen sei, keine Hinweise auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers bestünden und auf den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt abge- stellt werden könne. Dass sich der Beschwerdegegner mit der Rüge der Ungültigkeit des Haftbefehls im Auslieferungsentscheid nicht noch einmal auseinandergesetzt hat, ist, nachdem dieser Einwand vom Beschwerde- führer bereits mit der Beschwerde vom 25. Juli 2024 gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl erhoben und von der Beschwerdekammer mit Entscheid RH.2024.12 vom 14. August 2024 behandelt wurde, vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden. Im Übrigen war der Beschwerdegegner – wie oben dargelegt – nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Er durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.

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supra E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des angefoch- tenen Auslieferungsentscheids nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge- hörs, sondern der materiellen Überprüfung der bewilligten Auslieferung.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl vom 7. Juli 2021. Dieser sei nicht gültig ergangen, da sich die französischen Behörden vorgängig nicht darum bemüht hätten, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und zu einer Befragung einzuladen, obschon sie dessen Wohnsitz in Zug gekannt hätten (act. 1, S. 52 ff.).

5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen gemäss den Vorschriften und Bedingungen des EAUe auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zu- grunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteile des Bun- desgerichts 1C_444/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1.2; 1C_209/2014 vom 24. April 2014 E. 3.2; 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchen- den Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwer- wiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrens- rechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuch- lich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_454/2019 vom

12. September 2019 E. 2.2; 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2).

5.3 Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Entscheid RH.2024.12 vom

14. August 2024 darauf hingewiesen, dass materielle Rügen gegen den Haftbefehl vom 7. Juli 2021 sowie Verfahrensfehler bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Frankreich geltend zu machen sind. Der Beschwer- deführer wird dort – soweit nötig – wirksame Rechtsmittel einlegen können. Es ist nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach franzö- sischem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.4), bestehen auch keine Hinweise für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen rechtmissbräuchlich gestellt worden wäre. Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Erwägungen

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im Entscheid der Beschwerdekammer RH.2024.12 vom 14. August 2024 verwiesen werden (vgl. E. 4). Die Rüge geht damit fehl.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Auslieferungsersuchen leide in verschiedener Hinsicht an Widersprüchen und Lücken. So um- schreibe das Auslieferungsersuchen an keiner einzigen Stelle, welche der angeblichen einzelnen Haupttaten (bestehend aus Drogenhandel oder Diebstählen) dem Beschwerdeführer auch nur in den groben Umrissen be- kannt gewesen sein sollen, inwiefern der Beschwerdeführer den Vorsatz der Haupttäter zumindest in Kauf genommen hätte und zugleich im Sinne des doppelten Gehilfenvorsatzes selbst einen Tatförderungsvorsatz im Hinblick auf die einzelnen Haupttaten gehabt hätte (act. 1, S. 40, Rz. 81). Das Auslieferungsgesuch verschweige darüber hinaus, dass EncroChat in den hauptsächlichen technischen Eckpunkten sich nicht wesentlich von Blackberry PGP unterscheide, mithin nichts per se Kriminelles oder Inkri- minierendes mit der technischen Entwicklungsarbeit des Beschwerdefüh- rers verbunden sei (act. 1, S. 38, Rz. 89). Ferner werde pauschal beim Be- schwerdeführer die vermeintliche Kenntnis des wie auch immer verstanden kriminellen Charakters der Klientel behauptet; wenn aber ausnahmsweise eine oder zwei konkrete Tathandlungen der Klientel partiell erwähnt wür- den, fehle jeglicher konkrete objektive nachvollziehbare Bezug zum Be- schwerdeführer (act. 1, S. 42, Rz. 86). In sich widersprüchlich und denklo- gisch unmöglich sei sodann auch das Konzept, dass der Beschwerdeführer zu 5700 Einzeltaten Beihilfe geleistet haben solle. Hochgerechnet ergäbe dies Beihilfehandlungen von nahezu 110 Jahre, was gar nicht realistisch sei (act. 1, S. 43, Rz. 89 f.).

6.2 Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergän- zungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechts- hilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die

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Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of- fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Ja- nuar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.).

6.3 Dem französischen Auslieferungsersuchen vom 4. Juli 2024 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Im Jahre 2018 hätten die französischen Behörden festgestellt, dass krimi- nelle Organisationen ein neues verschlüsseltes Datenkommunikationssys- tem namens «EncroChat» benützten. Dabei habe es sich um Telefone ge- handelt, die mit einem hochsicheren Kommunikationssystem ausgestattet gewesen seien. Dieses Kommunikationssystem habe einzig dazu gedient, Daten zu übermitteln; Sprachanrufe oder SMS-Nachrichten hätten weder gesendet noch empfangen werden können. Die Daten seien verschlüsselt über einen Server geleitet worden, wobei die Entschlüsselungsschlüssel sich auf den Telefonen befunden hätten, sodass das Abfangen des Daten- flusses zwischen den Telefonen nur zum Erhalt der verschlüsselten Daten geführt habe. Die Benutzer der Telefone hätten daher unbemerkt kommu- nizieren können, ohne Gefahr zu laufen, dass die Kommunikation durch eine herkömmliche Telefonüberwachung abgehört werde. Die französi- schen Behörden hätten solche Telefone im Rahmen von Strafuntersuchun- gen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Drogenhandel be- schlagnahmt. Dabei habe festgestellt werden können, dass die IP-Adres- sen der EncroChat-Telefone mit Servern verbunden gewesen seien, die von einer Gesellschaft namens B. mit Sitz in Roubaix (Frankreich), vermie- tet worden seien. Eine Auswertung der auf diesen Servern enthaltenen Da- ten habe die kriminelle Nutzung dieses Kommunikationssystems bestätigt. Durch den Abgleich der synchronisierten Daten zwischen den Servern und den in Frankreich verwendeten Telefonen habe die Menge an Rauschgift und die Höhe der getätigten Transaktionen ermittelt werden können. Ebenso habe festgestellt werden können, dass von insgesamt 574 in Frankreich verwendeten EncroChat-Telefonen mindestens 528 Nutzer in illegale Aktivitäten verwickelt gewesen seien. Die Datenerfassung habe zur Auslagerung von 84 Verfahren in Frankreich geführt, bei denen es haupt- sächlich um Drogenhandel, Waffenhandel und Geldwäscherei gegangen sei. Weltweit hätten aufgrund der erhobenen Daten insgesamt 170 Tonnen Betäubungsmittel (davon 100 Tonnen Kokain), 900 Waffen und 500 Millio- nen Bargeld, Vermögenswerte und Güter sichergestellt werden können. Ausserdem seien 5700 Personen festgenommen worden. In Frankreich seien in folgenden Fällen EncroChat-Smartphones sichergestellt worden:

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• Die Ermittlungsbehörden von Orléans hätten im Januar 2018 Drogen- händler festgenommen und dabei 436 kg Haschisch und ein EncroChat- Smartphone sichergestellt.

• Im Juni 2018 hätten Ermittler von Clermont-Ferrand eine Person festge- nommen, die in ihrem Auto 30 kg Haschisch transportiert und ein Encro- Chat-Smartphone besessen habe.

• Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt sei anlässlich einer Verkehrs- kontrolle in Caen ein Autofahrer kontrolliert worden, der 30 kg Haschisch transportiert habe und der bestätigt habe, dass er das sichergestellte EncroChat-Smartphone ausschliesslich für den Drogenhandel benutzt habe.

• Im Jahr 2017 hätten die Ermittlungsbehörden von Metz Mitglieder einer organisierten Bande festgenommen, welche Fahrzeugdiebstähle, Heh- lerei und Betrug begangen haben soll. Dabei sei ebenfalls ein Encro- Chat-Smartphone sichergestellt worden.

• Im Dezember 2017 hätten Ermittlungsbehörden von Metz mehrere Drogenhändler festgenommen, wobei unter anderem 12 kg Cannabis, 6 kg Heroin, 1 kg Crack und zwei EncroChat-Smartphones sicherge- stellt worden seien.

• Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt hätten die französischen Be- hörden ein Netzwerk, welches an zahlreichen Diebstählen von Luxus- fahrzeugen beteiligt gewesen sei, zerschlagen. Dabei hätten die Ermitt- lungsbehörden in Metz 6 kg Haschisch und ein EncroChat-Smartphone sichergestellt. Der Nutzer dieses Smartphones habe angegeben, diese für den Kontakt mit seinen Betäubungsmittellieferanten zu nutzen.

• Im Jahr 2018 hätten bei der Sicherstellung eines Transportes von 100 kg Haschisch in Metz die Ermittlungsbehörden den Fahrer mit einem EncroChat-Smartphone entdeckt.

Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Verträge betreffend die Miete der Server zwischen der Gesellschaft B. und einem C. von der kanadischen Gesellschaft D. abgeschlossen worden seien. Der Domainname der Ge- sellschaft D. sei jedoch von einer ebenfalls kanadischen Gesellschaft na- mens E. Inc., deren Geschäftsführer seit 2014 der Beschwerdeführer ge- wesen sei, verwendet worden. Im Rahmen der Untersuchungen hätten fol- gende Personen, die mit der EncroChat verbunden gewesen seien, ermit- telt werden können: F., als deren Generaldirektor, der Beschwerdeführer als technischer Direktor und G. als finanzieller Investor. Die Untersuchun- gen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bru- der, H., und I. EncroChat entwickelt habe. Die drei Entwickler hätten für ihre Dienste in drei Jahren ca. USD 3 Mio. erhalten. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Organisation von EncroChat eine zentrale Rolle

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gespielt. So habe er nicht nur die Architektur von EncroChat entworfen, sondern sei mithilfe des Entwicklerteams auch für die technischen Aspekte des Netzwerks zuständig gewesen und habe sich um Probleme, die sowohl im Netzwerk als auch bei den Telefonbenutzern aufgetreten seien, geküm- mert. Die Mobiltelefone der Marke BQ seien von J. SL mit Sitz in Spanien gekauft und nach Hongkong an die Gesellschaft K. Limited geliefert wor- den, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei. Danach seien die Mobiltelefone nach Spanien verschickt worden, wo die Chiffrier- lösung EncroChat installiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in die- sem Zusammenhang die Verwaltung und Begleichung der Rechnungen übernommen und sei für die Logistik hinsichtlich der Bestellung der Mobil- telefone und deren Transport nach Spanien zuständig gewesen. Es habe ferner festgestellt werden können, dass EncroChat weder über eine juristi- sche Existenz noch über ein Domizil oder Bankkonten verfügt habe. Sämt- liche Einnahmen aus den Verkäufen der Telefone und der Abonnemente seien in ein komplexes Geldwäschereisystem geflossen, bestehend aus Gesellschaften und Banken auf der ganzen Welt, auch Off-Shore, mehr- heitlich jedoch in den Arabischen Emiraten (Dubai) und Hong-Kong. Den Kunden von EncroChat seien verschiedene Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden, wie Bargeld, Überweisungen zwischen Unternehmen unter Vorspiegelung falscher Rechnungen oder Kryptowährung. Das gewaschene Geld sei entweder in das Netzwerk EncroChat reinvestiert oder an die drei Administratoren von EncroChat verteilt worden. Ermittlungen hätten erge- ben, dass die Geldwäsche an Einzelpersonen in Dubai und Spanien aus- gelagert worden sei, die nicht nur für EncroChat gearbeitet hätten. Die drei Hauptnutzniesser von EncroChat seien jeweils Eigentümer mindestens einer Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewe- sen, wo die Geldwäschereistruktur ihren Sitz gehabt habe. Das Geld aus den Verkäufen von EncroChat sei in der Regel über zahlreiche in Europa und Asien ansässige Unternehmen geleitet worden, wobei gefälschte Rechnungen verwendet worden seien, um die Herkunft des Geldes zu ver- schleiern, bevor es in das Netzwerk EncroChat in Hongkong, den Vereinig- ten Arabischen Emiraten oder Spanien geflossen sei.

Die Vorbereitung und der Vertrieb der Telefone, die sich von den klassi- schen Handelswegen unterschieden hätten und sehr undurchsichtig gewe- sen seien, hätten von der Absicht gezeugt, nur eine Kundschaft von Einge- weihten anzusprechen, die hauptsächlich illegale Aktivitäten getätigt hät- ten. Aufgrund der von den französischen Untersuchungsbehörden erfass- ten Daten habe nachgewiesen werden können, dass die Führungskräfte von EncroChat genau gewusst hätten, dass ihre Kunden kriminell gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass kriminelle Organisationen

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durch die Nutzung von EncroChat-fähigen Telefonen die Entwicklung des EncroChat-Systems teilweise finanziert hätten, da diese Organisationen neue Funktionen wie Gruppengespräche oder andere Funktionen gefordert hätten. EncroChat sei ständig weiterentwickelt worden, was ein Zeichen für das Engagement der Administratoren gewesen sei, ihre Kunden zufrieden zu stellen und den Telefonbestand zu erneuern. Dass sich die Administra- toren der illegalen Nutzung der EncroChat-Telefone bewusst gewesen seien, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese ihr System am

14. Juni 2020 abgestellt hätten, nachdem sie davon erfahren hätten, dass die französischen Behörden dem Netzwerk auf die Spur gekommen seien. Es sei eine Broadcast-Nachricht an alle Nutzer gesendet worden, in der sie aufgefordert worden seien, ihre Telefone, die belastendes Beweismaterial hätten enthalten könnten, zu entsorgen (RH.2024.12, act. 3.1).

6.4 Diese Sachdarstellungen entsprechen den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungser- suchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, einen klaren Tatvorwurf und ist zeitlich zureichend eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist die Sachverhaltsdarstellung weder Lücken noch offensichtliche Fehler noch Widersprüche im Sinne von Art. 28 IRSG auf. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere, von ihm eingereichte Unterlagen stützt, um Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung zu be- legen, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltsdarstellung auf das Auslieferungsersuchen und allfälligen Beilagen abzustellen ist (Art. 10 IRSV), mithin der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat ein allfälliger offensichtlicher Mangel erst dann anzunehmen ist, wenn sich ein solcher aus dem Auslieferungsersuchen selbst oder dessen Beila- gen ergibt. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist sodann nicht zu beanstanden, dass im Auslieferungsersuchen die Straftaten, zu welchen der Beschwerdeführer Beilhilfe geleistet haben soll, nur exempla- risch aufgeführt werden. Die französischen Behörden gehen davon aus, dass die Beihilfehandlungen zu einer Vielzahl gleichartiger Straftaten ge- leistet wurden. Dass nicht alle einzeln aufgeführt werden, führt nicht zur Annahme, die Sachverhaltsdarstellung sei offensichtlich lückenhaft. In der vorstehend wiedergegebenen Sachdarstellung sind denn auch keine Anhaltspunkte für ein konstruiertes und damit missbräuchliches Ausliefe- rungsersuchen ersichtlich. Dementsprechend ist der im französischen Aus- lieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bin- dend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

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7. 7.1 In einem weiteren Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit. Der Gehilfe müsse in den hauptsächlichen Wesens- zügen wissen, was der Haupttäter im Einzelfall tun werde, und vor allem, was der Haupttäter beabsichtige. Sodann müsse der Gehilfe selbst zumin- dest eventualvorsätzlich im Vorfeld zur einzelnen, konkreten Haupttat eine darauf abgestimmte konkrete Tatförderungsleistung erbringen. Nichts der- gleichen sei aber im Auslieferungsersuchen in Hinblick auf einzelne Dro- gentransaktionen oder Diebstähle auch nur behauptet. Aus dem blossen technischen Betrieb oder gar der Entwicklung eines verkrypteten Telefon- dienstes könne nicht auf Beihilfe zu Einzeltaten geschlossen werden (act. 1, S. 43 ff.). Der Beschwerdegegner verkenne ferner, dass auch unter dem Titel der Unterstützung einer kriminellen Organisation doppelt strafba- res Handeln des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet worden sei. Auch die Unterstützung einer kriminellen Organisation erfordere zumindest Eventualvorsatz, und zwar mit Bezug auf eine konkrete kriminelle Organi- sation, deren Wesensmerkmale nach Art. 260ter StGB vom Kenntnisstand und Willen des Unterstützers miterfasst sein müssten. Hier fehle es jedoch bereits an einer namentlichen Bezeichnung oder auch nur anderweitiger Identifikation spezifischer organisatorischer Einheiten auf der Nutzerseite, geschweige denn an Behauptungen über deren organisatorische Ausge- staltung, Bestand und Struktur, Mitgliederzusammensetzung etc. Es fehle auch jegliche Behauptung über einschlägige Kenntnisse, geschweige denn Willenselemente, beim Beschwerdeführer (act. 1, S. 45 ff.). Entgegen den pauschalen Ausführungen des Beschwerdegegners fehle es auch an der doppelten Strafbarkeit für die Geldwäscherei-Hypothese, denn die Grund- voraussetzung dazu wären hinreichende tatsächliche Behauptungen im Auslieferungsgesuch, aus denen sich ein subjektiver Tatbestand beim Be- schwerdeführer mit Bezug auf einschlägige Vortaten ergeben würde. Dies- bezüglich seien keine hinreichenden Behauptungen im Sinne einer doppel- ten Strafbarkeit im Auslieferungsgesuch vorhanden (act. 1, S. 47 f.). Schliesslich fehle es auch mit Bezug auf den Vorwurf der Begünstigung an der doppelten Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer habe von der Schweiz aus das System nach Kenntnis des «Hacks» ausgeschaltet und das betref- fende Strafverfahren sei in Frankreich hängig gewesen. Damit fehle es am schützenswerten Rechtsgut (act. 1, S. 48).

7.2 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht

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beschränkt sich der Rechtshilferichter daher auf eine Prüfung «prima facie» (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4). Die Strafnormen brau- chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staa- tes nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

10. August 2006 E. 2.1). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Rechtshil- fegericht daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Aus- lieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 m.w.H.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 719–721). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechts- hilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungs- recht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

7.3 Der Beschwerdegegner hat den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt prima facie als Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG und zum gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) sowie als Unterstützungshandlung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) qualifiziert.

7.4 7.4.1 7.4.1.1 Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswid- rig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom

23. September 2014 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsäch- lich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 25 StGB). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der unterge- ordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die «adäquat-kausale»

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Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 25 StGB). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Straf- bar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft. Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafba- ren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Der Gehilfe muss weder das Opfer noch die Person des Täters noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen (Urteil des Bundesge- richts 6B_808/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.6.2). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 121 IV 109 E. 3a).

7.4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Haupttaten (nämlich Drogendelikte und Diebstahl), zu welchen er Beihilfehandlungen getätigt haben soll, nicht. Er ist jedoch – wie oben ausgeführt – der Ansicht, dass die Voraussetzun- gen zur Bejahung der Gehilfenschaft nicht gegeben seien. Die diesbezüg- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeu- gen. Dem Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer einer der Direktoren und eine zentrale Figur von EncroChat war. Er habe EncroChat zusammen mit zwei weiteren Personen entwickelt und sei für sämtliche technischen Aspekte des Netzwerks, welches sich dadurch ausgezeichnet habe, dass es nicht habe überwacht werden können, zu- ständig gewesen. Die Nutzung der EncroChat-Telefone habe dazu gedient, unbemerkt zu kommunizieren, ohne Gefahr zu laufen, dass die Kommuni- kation durch eine herkömmliche Telefonüberwachung abgehört werden konnte. Nachdem es den französischen Behörden im April 2020 gelungen sei, die Kommunikation zwischen den EncroChat Nutzern abzufangen, hät- ten sie festgestellt, dass es bei dieser hauptsächlich um Drogenhandel und Angriffe mit Schusswaffen gegangen sei. In Frankreich seinen 574 entspre- chende Telefone aktiv gewesen. Die Preise der Telefone und der dazuge- hörenden Abonnemente seien der breiten Öffentlichkeit zu hoch erschie- nen. EncroChat sei durch die Nutzung der Telefone durch kriminelle Orga- nisationen finanziert worden. 92% der EncroChat-Nutzer in Frankreich seien in kriminellen Aktivitäten verwickelt gewesen (vgl. supra E. 6.3). Der Umstand, dass die EncroChat betriebene Kommunikation (zunächst) nicht überwacht werden konnte, war dem Beschwerdeführer offensichtlich be- kannt und von ihm gewollt. Dass die Einführung der Registrierung der Käu- fer/Nutzer von handelsüblichen Telefonsysteme und Abonnemente vor

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mehreren Jahren mit dem Zweck eingeführt wurde, Straftäter, die sich des handelsüblichen Telefons Systems bedienen leichter identifizieren zu kön- nen, ist notorisch. Ebenso die Tatsache, dass z.B. die Verfolgung von Dro- genhändler auch durch Telefonüberwachung erfolgt. Der Verdacht, wo- nach der Beschwerdeführer wusste oder wissen musste, dass die sozusa- gen ausgewählten EncroChat-Klienten, welche sich nicht des normalen Kommunikationssystems bedienten, Interessen an einem nicht überwach- baren System hatten und hierfür gegenüber den ordentlichen Preisen hö- here Beträge zahlten, ist berechtigt und durch das ausgeklügelte Geldein- nahme-System untermauert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Entwicklung und das Zurverfügungstellen der EncroChat- Telefone an eine kriminelle Täterschaft der Beschwerdeführer ein kausaler Beitrag leistete, der die Taten förderte. Ebenso ist derzeit davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahm, mit seinem Bei- trag die strafbaren Handlungen zu fördern. Prima facie kann daher Gehil- fenschaft zu Betäubungsmittelhandel und Diebstahl bejaht werden.

7.4.2 7.4.2.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer (lit. a) sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt (Ziff. 1) Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder (Ziff. 2) Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüch- tert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder (lit. b.) eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. Strafbar ist nach Art. 260ter Abs. 5 StGB auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beab- sichtigt.

Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation betei- ligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroris- tischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrecher-

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syndikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitä- ten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendiger- weise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Be- schaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanz- dienstleistungen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12).

Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage, wenn er oder sie, quasi als Aussenstehender oder Aussenste- hende, die Organisation unterstützt. Als Unterstützung gilt jeder massgebli- che Beitrag zur Stärkung der Organisation, jedoch muss auch hier kein Tat- beitrag zu einem konkreten Delikt nachgewiesen werden. Die Unterstüt- zung kann auch in einer für sich betrachtet legalen Tätigkeit bestehen (Ver- mietung von Räumlichkeiten, Verschaffen von legal erwerblichen Substan- zen zwecks Weiterverarbeitung etc.). Die Unterstützungshandlung muss geeignet sein, die Organisation als solche zu stärken und ihr Gefährdungs- potenzial entsprechend zu erhöhen (Botschaft zum Terrorismusüberein- kommen vom 14. September 2018, BBl 2018 6427 ff., 6472).

7.4.2.2 Aus dem Auslieferungsersuchen geht hervor, dass die EncroChat-Telefone hauptsächlich für illegale Zwecke verwendet wurden. Gemäss den franzö- sischen Behörden seien diese Telefone Gegenstand von Beschlagnah- mungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität gewesen. Die französischen Behörden legen dar, wie der Beschwerdeführer die kriminel- len Organisationen mit seinen Tathandlungen – nämlich Entwicklung, Auf- rechterhaltung und Zurverfügungstellung des Systems EncroChat – bei de- ren kriminellen Zweckverfolgung unterstützt hat, im Wissen darum, dass die betreffenden Mobiltelefone für kriminelle Zwecke verwendet wurden. Gemäss Ausführungen im Auslieferungsersuchen sollen die kriminellen Or- ganisationen im Drogen- und Waffenhandel tätig gewesen sein und Geld- wäscherei betrieben haben. Der Beschwerdegegner hat im Auslieferungs- entscheid zu Recht festgehalten, dass es sich hierbei um kriminelle Orga- nisationen im Sinne von Art. 260ter StGB handelt, weshalb der Sachverhalt

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ohne Weiteres unter den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260terAbs. 1 lit. b StGB subsumiert werden kann. An dieser Prima-Facie-Beurteilung vermag der Umstand, dass im Auslieferungsersuchen zur konkreten Ausgestaltung, Struktur, Mitglieder- zusammensetzung und zum Bestand keine näheren Ausführungen ge- macht werden, nichts zu ändern.

7.4.3 7.4.3.1 Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Her- kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei- teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Im Falle von Geldwä- schereiverdacht braucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grund- sätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbre- cherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angese- hen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staa- ten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. un- gewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Interna- tionale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2) können in die- sem Zusammenhang verdächtig erscheinen.

7.4.3.2 Im Auslieferungsersuchen wird dargelegt, dass sämtliche Einnahmen aus den Verkäufen der Telefone und der Abonnemente in ein komplexes Geld- wäschereisystem geflossen seien, bestehend aus Gesellschaften und Ban- ken auf der ganzen Welt, mehrheitlich jedoch in den Arabischen Emiraten und Hong-Kong, um dann schliesslich entweder wieder in EncroChat rein- vestiert zu werden oder an die drei Nutzniesser von EncroChat, darunter der Beschwerdeführer, zurückzufliessen. Diese Umstände vermögen nach schweizerischem Recht den Verdacht von geldwäschereitypischen Ver- schleierungshandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB ohne Weiteres zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf aufgrund

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der bindenden Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um die verbrecherische Nutzung der EncroChat-Telefone wusste und dies zumindest in Kauf nahm. Damit kann der Sachverhalt ohne Weiteres unter den Tatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumiert werden.

7.4.4 Ob in diesem Sachverhaltskomplex noch andere Tatbestände erfüllt sind, wie insbesondere Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB, kann vorlie- gend offenbleiben.

7.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der fehlenden doppelten Straf- barkeit als unbegründet.

8. 8.1

8.1.1 Der Beschwerdeführer ist weiters der Ansicht, das französische Verfahren erfülle die Minimalgarantien nicht, weil ihm von vornherein jegliche Vertei- digungsmöglichkeiten genommen würden. Die französischen Untersu- chungsbehörden hätten das Ansinnen, den Beschwerdeführer in Frank- reich mit Beweismitteln aus einer weltweit durchgeführten «fishing expedi- tion» zu konfrontieren, deren Belastbarkeit bzw. Beweismittelkette nicht überprüfbar sei (act. 1, S. 31 ff.).

8.1.2 Der Beschwerdeführer macht ferner ein politisch motiviertes Vorgehen Frankreichs geltend. Die Beweiserhebung sei in Verletzung des Völker- rechts bzw. der Souveränität der Schweiz und anderer Staaten durch grenzübergreifenden Staatstrojanereinsatz ohne Rechtshilfeverfahren und ohne Nutzerbezug erfolgt. Dazu komme die logische Unmöglichkeit, zu den ca. 5700 zur Debatte stehenden Fällen von Drogenhandel und Banden- diebstahl Beihilfe zu leisten. Dieser Tatvorwurf sei dermassen offenkundig irreal und vorgeschoben, dass in diesem nach französischem Strafrecht schwerwiegendsten Bereich der vorgeworfenen Handlungen evident der Phänotyp einer fabrizierten Strafverfolgung vorliege. Die französische Re- gierung habe auf politischen Kanälen und mittels staatlicher Investitionen in dominikanische Infrastrukturprojekte die Auslieferung von F. beeinflusst, nachdem diese zunächst von den dominikanischen Behörden verweigert worden sei. Nicht nur die Chat-Überwachung sei auf höchster Regierungs- ebene politisch priorisiert worden, es habe auch eine ganz prinzipielle, po- litisch motivierte Kriminalisierung von Krypto-Chat-Anbietern auf dem Markt ungeachtet der konkreten Chat-Verwendung stattgefunden. Die Behörden hätten eine militärische Cyber-Waffe, d.h. eines vom französischen Militär-

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geheimnis geschützten System verwendet, die es dem Beschwerdeführer verunmöglich habe, eine Beweiskette nachzuvollziehen und die Beweis- kette zu überprüfen. Schliesslich hätten die französischen Behörden we- sentliche Untersuchungsakteninhalte, wonach 90% der Chat-Inhalte kei- nen kriminellen Bezug gehabt hätten, vertuscht (act. 1, S. 34 ff.).

8.2 8.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und po- litische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts- mittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu kor- rigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft ma- chen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

8.2.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solcher zusammenhängenden strafbaren Handlung angese- hen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2

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IRSG). Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersu- chen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbote- nen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrecht- liche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

8.3

8.3.1 Mit Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er im fran- zösischen Verfahren seiner Verteidigungsrechte beraubt sein werde, ist Folgendes auszuführen: Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Frankreich, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom

8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag allein mit den von ihm geäusserten Zweifeln an der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der fraglichen Beweis- mittel nicht glaubhaft zu machen, das französische Strafverfahren erfülle insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht. Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend festhält, kann der Beschwerdeführer allfällige Verletzungen sei- ner Verfahrensrechte in Frankreich vor den übergeordneten Instanzen gel- tend machen. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass von einem wirksamen Rechtsschutz in Frankreich auszugehen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

8.3.2 Es ist ferner nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das französische Strafverfahren poli- tisch motiviert oder lediglich vorgeschoben sein soll. Dem Beschwerde-

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führer werden ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte vorgeworfen; die zu untersuchenden Straftaten spielten sich weder in einem politischen noch militärischen Umfeld ab. Der Beschwerdegegner hat zu Recht darauf hin- gewiesen, dass ein allfälliges Interesse der französischen Regierung an der Strafverfolgung und der Chat-Überwachung noch kein Hinweis darauf ist, dass das Strafverfahren politisch motiviert ist. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Situation in den franzö- sischen Gefängnissen sei menschenrechtswidrig. Er beruft sich auf Be- richte des von der französischen Regierung eingesetzten Contrôleur général des lieux de privation de liberté des (CGLPL), des Observatoir International des Prisons (OIP) sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und diverse Medienberichte und kritisiert vor al- lem die Überbelegung der Haftanstalten. Die Überbelegungsquote betrage nahezu 150%, Einzelzellen würden doppelt belegt unter Verwendung von primitiven Bodenmatratzen. Mit Bezug auf die Haftanstalt Lille-Sequedin- Nord macht der Beschwerdeführer geltend, die Haftanstalt sei baulich ver- wahrlost, systematische Gewalt unter den Häftlingen werde durch das Wachpersonal geduldet, teilweise nähmen diese daran teil. Es komme re- gelmässig zu Selbstmorden. Ausserdem fehle es an ausreichenden Ein- richtungen für körperliche Aktivitäten und an zufriedenstellenden hygieni- schen Verhältnissen; die räumlichen Verhältnisse in den Gemeinschafts- bereichen seien beengend. Eine weitere, in Lille ortsnahe Haftanstalt, näm- lich Valenciennes-Nord, gäbe ein noch katastrophaleres Bild ab (act. 1, S. 17 ff.).

9.2

9.2.1 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungs-

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verfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).

9.2.2 Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Ver- fahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allge- meinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Unsicher- heiten über die allgemeine Menschenrechtssituation im ersuchenden Staat rechtfertigen noch keine Verweigerung der Rechtshilfe. Sie können hinge- gen die Einholung von Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung von men- schenrechtlichen Garantien gebieten (BGE 123 II 161 E. 6f).

9.2.3 Zur Frage, in welchem Fall Zusicherungen vom ersuchenden Staat einzu- holen sind, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Dreiteilung vorgenommen (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7), welche auch im Rahmen der kleinen Rechtshilfe zur Anwendung kommt: Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West- europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die An- nahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersu- chenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer men- schenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferun- gen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenz- übertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Fälle, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomati- schen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (vgl. auch TPF 2017 132 E. 7.3.2; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Für die Beantwortung der Frage, in welche

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Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersu- chenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selbst aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Ge- fahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 134 IV 156 E. 6.8 m.w.H.).

9.3 9.3.1 Der ersuchende Staat Frankreich gehört zu den Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur, weshalb Auslieferungen grundsätzlich ohne Auflagen gewährt werden (siehe Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.93 vom 13. November 2024; RR.2023.41 vom 23. August 2023; RR.2022.97 vom 16. Mai 2023; RR.2022.90 vom 5. Juli 2022; RR.2022.91 vom 15. Juni 2022; RR.2022.6 vom 14. April 2022; RR.2020.80 vom 16. April 2020; RR.2018.73 vom 18. Juni 2018; RR.2017.10 vom 22. Februar 2017; RR.2015.224 vom 16. September 2015; RR.2015.203 vom 3. Au- gust 2015).

9.3.2 Die Beschwerdekammer hatte sich im Entscheid RR.2022.6 vom 14. Ap- ril 2022 ausführlich mit den Haftbedingungen in Frankreich und mit der Frage von Auslieferungen an Staaten der ersten Kategorie, an welche Aus- lieferung ohne Auflagen gewährt werden, auseinandergesetzt. Sie wies zu- nächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Auslieferung nach Italien hin und führte aus, dass sich das Bundesgericht seit dem Urteil des EGMR Torreggiani u.a. gegen Italien vom 8. Januar 2013, Nr. 43517/09 wiederholt mit der Frage befasst hatte, ob die Haftbedingungen in italieni- schen Gefängnissen einer Auslieferung entgegenstünden. Das Bundesge- richt sei im Urteil 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 unter Berücksichtigung zahlreicher Reformmassnahmen Italiens zur Reduktion der Überbelegung der Gefängnisse zum Schluss gekommen, dass die strukturellen und sys- tematischen Überbelegungen nicht die «Herabstufung» Italiens in die Ka- tegorie der Staaten rechtfertige, bei welchen eine Auslieferung nur gegen die Abgabe von Garantien bewilligt werden könne. Mit Bezug auf Ausliefe- rungen nach Ungarn sei die Beschwerdekammer in der Vergangenheit zum Schluss gekommen, dass dem ersuchenden Staat trotz wiederholter Ver- urteilungen durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Auslieferungsverkehr dasselbe Vertrauen einzuräumen sei, wie es Italien geniesse. Die Beschwerdekammer wies in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.199 vom 29. Dezember 2016 E. 2.7 sowie mit Bezug auf Griechenland auf den Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2015.315 vom 7. März 2016 E. 4.5. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdekammer einzig Auslieferungen nach Rumänien

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angesichts einer dort bestehenden besonderen Häufung von problemati- schen Aspekten im Strafvollzug neu von der Abgabe von Garantien abhän- gig gemacht, so im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom

9. Oktober 2019 E. 4 und 5.

Was Frankreich anbelange, sei dieser Staat vom EGMR mehrfach wegen Verstössen gegen Art. 3 EMRK in freiheitsentziehenden Einrichtungen ver- urteilt worden. Insbesondere habe der EGMR mit Urteil vom 30. Ja- nuar 2020 in Sachen J.M.B. u.a. ein strukturelles Problem mit der Überbe- legung von Gefängnissen festgestellt und die Baufälligkeit einzelner Struk- turen gerügt. Dennoch habe die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Entscheid RR.2020.80 vom 15. April 2020 die Auslieferung an Frankreich bewilligt, da keine Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass der französische Staat nicht die notwendigen, vom EGMR vorgeschlagenen Massnahmen ergreifen würde, um das strukturelle Problem der Überbele- gung der Gefängnisse zu lösen. Frankreich habe mit dem Programmgesetz 2018-2022 (« Loi de programmation 2018-2022»; Journal officiel de la République française n°0071 du 24 mars 2019), Reformen eingeführt, um die Überbelegung von Gefängnissen zu reduzieren, indem es zwei Aspekte berücksichtigt habe: Alternativen zur Freiheitsstrafe und die Erhöhung der Anzahl der Gefängnisplätze. So habe das Programmgesetz darauf abge- zielt, die Haftfälle für kurze Strafen zu reduzieren, den offenen Vollzug ab zwei Dritteln der Strafe zu systematisieren und Alternativen zum Gefängnis zu fördern (u.a. Ausbau der gemeinnützigen Arbeit, Vereinfachung des Hausarrestes). Das Programmgesetz habe auch die Schaffung von 15'000 zusätzlichen Gefängnisplätzen vorgesehen, sodass die Gesamtzahl bis 2027 auf 75'000 ansteigen werde. Die Inkraftsetzung des Programmgeset- zes und die Situation im Zusammenhang mit dem Covid hätten im Frühjahr 2020 tatsächlich zu einem Rückgang der Zahl der Inhaftierten geführt, be- vor sie ab dem 1. Oktober 2020 wieder angestiegen seien. Das Ministerko- mitee, welches für die Überwachung der Umsetzung der endgültigen Ur- teile des EGMR zuständig sei, habe Frankreich in der Folge aufgefordert, weitere allgemeine Massnahmen zur Eindämmung der Situation zu ergrei- fen und habe geplant, die Umsetzung dieser Massnahmen weiter zu über- prüfen. Die Beschwerdekammer erwog, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der französische Staat sich weigere, diese Massnahmen zu ergreifen, um das strukturelle Problem der Überbelegung von Gefäng- nissen, mit dem er konfrontiert sei, zu beheben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass daran zu zweifeln, dass Frankreich zur ersten Katego- rie gehöre. Die Abgabe von Garantien im Sinne von Art. 80p IRSG sei grundsätzlich nicht erforderlich (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.6 vom 14. April 2022 E. 2.4-2.6).

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9.3.3 Auch im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass im Auslieferungsver- kehr mit Frankreich dieselben Überlegungen zu gelten haben wie in den Fällen von Italien, Ungarn und Griechenland. Zwar wurde in der Vergan- genheit wiederholt auf ernsthafte Missstände in den französischen Gefäng- nissen aufmerksam gemacht. In jüngster Vergangenheit haben die Behör- den aber offenbar umfangreiche Anstrengungen unternommen, um die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. So geht aus dem Entscheid des Ministerkomitees des Europarats vom

14. März 2024, welchen dieses im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Urteile des EGMR erlassen hat, Folgendes hervor: Mit Bezug auf die allgemeinen Massnahmen nehme das Ministerkomitee mit Interesse die sehr detaillierten Informationen der fran- zösischen Behörden und die vielen verschiedenen Massnahmen zur Kenntnis, die ergriffen worden seien, um das Problem der Überbelegung in den Gefängnissen zu lösen, darunter das Verbot von Haftstrafen von we- niger als einem Monat, die Freilassung unter Zwang von Rechts wegen, elektronisch überwachter Hausarrest (als Strafe und im Stadium der Unter- suchungshaft), Ausbau der gemeinnützigen Arbeit, Sensibilisierung der zu- ständigen Akteure für Alternativen zur Haft, Bemühungen um mehr Aktivi- täten ausserhalb der Zelle für alle Häftlinge, einschliesslich der Arbeit in der Haft, sowie eine bessere Verteilung der Häftlinge auf die Haftanstalten. Das Ministerkomitee sei jedoch über die jüngsten Zahlen besorgt, die seit dem Urteil des Gerichtshofs und der letzten Überprüfung durch den Ausschuss eine Verschlechterung der Situation belegen würden. Dies betreffe vor al- lem Haftanstalten und Haftquartiere, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte mit kurzen Strafen befinden würden (durchschnittliche Be- legungsrate von 147.6%). Die Behörden würden daher nachdrücklich auf- gefordert, ihre Strategie zur Bekämpfung der Überbelegung zu überden- ken, indem sie die tieferen Ursachen angehen und die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sowie die Beobachtungen der Akteure vor Ort zu berücksichtigen hätten. Angesichts der Dringlichkeit der Lage in den Gefängnissen und unter Berücksichtigung der zunehmen- den Empfehlungen zu diesem Thema sei ernsthaft und rasch die Idee zu prüfen, einen verbindlichen nationalen Mechanismus zur Regulierung der Gefängnisse einzuführen, wobei die Modalitäten von den französischen Behörden festzulegen seien. Von grossem Interesse seien die von den französischen Behörden initiierten Konsultationen mit dem Vollzugsdienst und dem CPT. Das Ministerkomitee ermutige die Behörden nachdrücklich in ihren Bemühungen, einen Warnmechanismus einzurichten, der es er- mögliche, den tatsächlichen Lebensraum der Häftlinge in Echtzeit zu ver- folgen und so die Situation von Häftlingen mit weniger als 4m2 zu beheben.

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Die Behörden würden ferner ermutigt, ihre Bemühungen und Fortschritte fortzusetzen, insbesondere was die bessere Verteilung der Häftlinge auf die Anstalten, die Sensibilisierung aller Beteiligten für Alternativen zur Haft, die Stärkung der Bewährungshilfe und die Ausweitung der Aussenaktivitäten für alle Häftlinge anbelange. Mit Zufriedenheit werde der neue gerichtliche Rechtsbehelf zur Kenntnis genommen, welcher wirksam zu sein scheine. Die Behörden würden jedoch aufgefordert, ihre Anstrengungen zu verstär- ken, um den Rechtsbehelf bekannter zu machen. Die Behörden würden schliesslich aufgefordert, bis spätestens Ende März 2025 dem Ministerkomi- tee aktualisierte Informationen vorzulegen, damit diese im Laufe des Jahre 2025 überprüft werden könnten (https://search.coe.int/cm#{"CoEIdenti- fier":["0900001680aec1f6"],"sort":["CoEValidationDate%20Descending"]}).

9.3.4 Aktuelle Äusserungen zu den Haftbedingungen in Frankreich finden sich auch in der jüngsten Stellungnahme der französischen Commission natio- nale consultative des droits de l’homme (CNCDH) vom 23. Mai 2024 («Avis pour un mécanisme contraignant de régulation carcéral»). Darin kritisiert die CNCDH die ihrer Ansicht nach ungenügenden oder kontraproduktiven Massnahmen zur Reduzierung der Gefängnisüberbelegung. Aus der Stel- lungnahme geht hervor, dass sich das Problem der Überbelegung vorwie- gend bei den Untersuchungsgefängnissen stelle, während im Strafvollzug die Belegung bei 100% liege bzw. dieser Grenzwert nicht überschritten werde (vgl. Rz. 57, https://www.cncdh.fr/sites/default/files/2024-05/A%20- %202024%20-%204%20-%20CNCDH%20-%20Avis%20Régula- tion%20carcérale%2C%20mai%202024_2.pdf).

9.3.5 Weder dem Entscheid des Ministerkomitees noch der Stellungnahme der CNCDH sind Beanstandungen zu entnehmen, dass sich die französischen Behörden weigern würden, die Empfehlungen des EGMR umzusetzen. Aus dem Bericht des Ministerkomitees sind konkrete Anstrengungen der fran- zösischen Behörden zur Verbesserung der Haftsituation zu entnehmen, und löblich vermerkt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die im Bericht noch offenen Punkte von den französischen Behörden nicht in Angriff genommen werden. Gemäss der öffentlichen Statistik über die Haftanstalten und die inhaftierten Personen («Statistique des établisse- ments et des personnes écrouées en France») des französischen Justiz- ministeriums per Januar 2025 ist sodann von einer Gesamtbelegung von 129.3% auszugehen. Im Departement Lille beträgt die Gefängnisbelegung gemäss dieser Statistik 126.3% (https://www.justice.gouv.fr/documenta- tion/etudes-et-statistiques/statistiques-mensuelles-population-detenue-e- crouee-9). Das Problem der Überbelegung, insbesondere in den Untersu- chungsgefängnissen, ist zwar nicht gebannt, insgesamt bekräftigen die

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aufgezeigten tatsächlichen Bemühungen Frankreichs die Ziele des Staa- tes, wo nötig die Bedingungen im Strafvollzug den Anforderungen von Art. 3 EMRK anzupassen. Die erreichten Verbesserungen der Situation re- duzieren auch das (bloss theoretische) Risiko, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Auslieferung des Be- schwerdeführers verunmögliche das Recht auf angemessenen Familien- besuch sowie das Recht auf Reproduktion (act. 1, S. 4 ff.).

10.2

10.2.1 Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vor- liegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entspre- chende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtan- wendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Aus- lieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Ge- such um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom

5. Juni 2019 E. 2.6

10.2.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehöri- gen, so hat der Rechtshilferichter nach der einschlägigen Praxis des Bun- desgerichts eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei ist einerseits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und andererseits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslieferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechts- kräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d; 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des

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Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; 1A.225/2003 vom

25. November 2003 E. 4). Der Rechtshilferichter hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfs Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Ver- folgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugs- gefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Ver- folgten befindet (BGE 120 Ib 120 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Falls der ursprünglich um Auslie- ferung ersuchende Staat ein nachträgliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat, ist den Gesichtspunkten von Art. 37 Abs. 1 IRSG bzw. Art. 2 EAUe ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 129 II 100 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_214/2019 E. 2.7; 1A.225/2003 E. 4). Das Bundesgericht hat in BGE 122 II 485 festgehalten, dass in Ausnahmefällen, wenn gewichtige private Interessen aufgrund aus- sergewöhnlicher tatsächlicher Umstände auf dem Spiele stehen, der grund- rechtliche Schutz des Familienlebens sogar ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stell- vertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könne. Das Bundes- gericht erkannte im zitierten Entscheid dem Auszuliefernden im Familienle- ben mit seiner Lebenspartnerin und zwei Töchtern eine entscheidende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Lebenspartnerin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzu- stand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Lebenspartnerin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mitt- lere Schwere der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entschei- dend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Um- stände. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht eine Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheits- strafe von 476 Tagen wegen Hehlerei von Radiogeräten aus gestohlenen Fahrzeugen gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert (BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4).

10.2.3 Ein förmliches Gesuch an die Schweiz um stellvertretenden Strafvollzug haben die französischen Behörden unbestrittenermassen nicht gestellt. Es bleibt damit zu prüfen, ob zum Schutz des Familienlebens ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der ohne förmliches Gesuch um Strafübernahme die Ab- weisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafvollstre- ckung in der Schweiz gebietet.

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Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaft- liche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinde- rung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfol- gungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Ange- hörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Ein- griff in das Privat und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Ja- nuar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Var- nas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Na- zarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Auslieferungen wären zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, welche Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK verletzen würde. Auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss stän- diger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung so- mit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

10.3 Der 38-jährige Beschwerdeführer ist kanadischer Staatsangehöriger, der seit Anfang Juni 2019 in der Schweiz wohnt. Eigenen Angaben zufolge ist er seit 2021 mit einer Schweizerin verheiratet und hat einen mittlerweile etwa 1-jähigen Sohn. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei depressiv, erwerbs- und ausbildungslos. Ein Gefängnisbesuch in Nordfrankreich von Zug aus nähme mit An- und Abreise gut drei Tage in Anspruch. Für eine de facto alleinerziehende Mutter mit einem Baby oder Kleinkind sei es un- möglich, in angemessener Häufigkeit Gefängnisbesuche zu absolvieren und sich zugleich um den Lebensunterhalt zu kümmern. Zudem würden der

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Familie die finanziellen Mittel für dieses Vorhaben fehlen. Eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Frankreich vereitelte darüber hinaus die ge- plante In-vitro-Fertilisation. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste dauernd in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten in Nordfrankreich sein, damit der ideale Inseminationszeitpunkt im Hormonzyklus der Ehefrau nicht verpasst werde. Ausserdem gäbe es in der Nähe von Lille keine auf In- vitro-Fertilisation spezialisierte Kliniken (act. 1, S. 4 ff.).

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Belastung seines Familienlebens (und der persönlichen Situation seiner Angehörigen) die Folge eines Strafverfahrens und des darauf ge- stützten Vollzuges von Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist. Wie aus- geführt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Ver- folgung. Dass eine vom Verfolgten verschuldete Strafverfolgung im Aus- land mit zusätzlichen Belastungen für die Familienangehörigen verbunden ist, führt nach der dargelegten Praxis grundsätzlich nicht zu einem An- spruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Straf- verfolgung und Strafvollzug in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 E. 4). Im vorliegenden Fall stellen die psychischen Belastun- gen der gesamten Familie kein Auslieferungshindernis dar. Der Beschwer- deführer macht nicht geltend, die Auslieferung und die Strafverfolgung nach Frankreich würden zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Ge- sundheit führen oder würden das Leben seiner Familienangehörigen ge- fährden. Auch sind die familiären Umstände des Beschwerdeführers nicht vergleichbar mit der in BGE 122 II 485 geschilderten Situation (vgl. supra E. 4.2.3). Zwar dürften Gefängnisbesuche durch die Ehefrau als Mutter eines Kleinkindes in Frankreich nicht einfach zu verwirklichen sein, gänzlich ausgeschlossen sind sie jedoch nicht. Auch die gewünschte Schwanger- schaft steht der Auslieferung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass im französischen Strafvollzug reproduktionsmedizinische Massnahmen nicht möglich sind. Aus dem vom Beschwerdeführer einge- reichten Bestätigungsschreiben von Dr. L., Universität Lille, vom 31. Okto- ber 2024 ist gerade zu entnehmen, dass inhaftierte Personen vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin nicht ausgeschlossen sind. Der Bericht schildert jedoch praktische Schwierigkeiten bei der Realisierung der künstlichen Be- fruchtung, insbesondere bei Untersuchungshäftlingen (act. 1.14). Der Be- schwerdeführer bezieht sich mit seiner Aussage, wonach es in Frankreich nur fünf Zentren gäbe, welche In-Vitro-Fertilisation anbieten, und diese nicht in Lille seien, auf eine Broschüre des französischen Gesundheitsmi- nisteriums aus dem Jahr 2022. Auf der Website https://www.procreation- medicale.fr/les-centres-autorises/ sind sämtliche in Frankreich mit der Fort- pflanzungsmedizin autorisierten Spitäler aufgelistet. Es handelt sich mittler-

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weile um mindestens zweidutzend Spitäler. Eines davon, welches In-Vitro- Fertilisation anbietet, befindet sich in Lille (https://www.amp.chu-lille.fr/les- techniques/fecondation-in-vitro/). Damit ist die In-Vitro-Fertilisation nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist im Übrigen bei einer Auslieferung nicht schwieriger als sie sich sonst bei einer in Untersuchungshaft befin- denden Person gestaltet. In Betracht zu ziehen ist ferner, dass es sich bei den Taten, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, nicht etwa um Bagatelldelikte handelt. Vielmehr droht ihm im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe von mehreren Jahren Gefängnis (Höchststrafen bis zu 30 Jahren). Nach dem Gesagten hält der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland (welches in einer noch grösseren Distanz zur Schweiz liegt), sondern in ein Drittland ausgeliefert werden soll, stand. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

11. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer – wie bereits im Beschwerdever- fahren gegen den Auslieferungshaftbefehl – geltend macht, das französi- sche Auslieferungsersuchen habe ihm die Erbringung des Alibibeweises vereitelt, da dieses für die einzelnen Tathandlungen weder Tatorte noch konkrete Tatzeiten angegeben habe (act. 1, S. 51 f.), ist der Beschwerde- führer erneut darauf hinzuweisen, dass dessen mutmassliche Tathandlun- gen ortsunabhängig und grenzüberschreitend erfolgen konnten, was in der Natur der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte liegt. Insofern ist die Erbringung des Alibibeweises im vorliegenden Verfahren nicht durch- führbar. Dieser Umstand ist jedoch nicht der ersuchenden Behörde anzu- lasten. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.

12. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13. Das Gesuch von RA Livschitz, ihm bis zum 24. Februar 2025 wegen Ab- wesenheit aus familiären Gründen keine fristauslösenden Entscheide zu- zustellen, ist abzuweisen. Die Beschwerdekammer hat das vorliegende Auslieferungsverfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes im Sinne von Art. 17a IRSG zu führen. Dies gilt umso mehr, als sich der Be- schwerdeführer in Haft befindet. Der Anwalt, der eine Beschwerde ein- reicht, hat für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen. Versäumt er dies, hat nicht die Beschwerdekammer dafür zu sorgen, dass während dessen

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Abwesenheit keine fristauslösenden Entscheide zugestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 2).

14. 14.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwen- dig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

14.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch von RA Livschitz, bis zum 24. Februar 2025 keine fristauslösen- den Entscheide zuzustellen, wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).