Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 24. Februar 2025 im Schengener Informationssys- tem (SIS) ersuchten die rumänischen Strafverfolgungsbehörden um Fahn- dung und Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung zur Vollstreckung des verbleibenden Teils (ein Jahr ein Monat und 27 Tage) der gegen ihn mit Strafurteil vom 13. Januar 2025 wegen schweren Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten (vgl. act. 7.0/1–1a). Am 16. Mai 2025 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen den sich im Kanton Zürich in Polizeigewahrsam befindenden A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 7.0/2). Hierzu am
17. Mai 2025 einvernommen, verlangte A. sinngemäss die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 7.0/3). Am 20. Mai 2025 erliess das BJ gegen A. den entsprechenden Auslieferungshaftbefehl (act. 7.0/4a).
B. Innerhalb der vom BJ erstreckten Frist (vgl. hierzu act. 7.0/5) ersuchte das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 27. Mai 2025 (Eingang beim BJ am 13. Juni 2025) um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der eingangs erwähnten, durch das Amtsgericht Targu Jiu mit Urteil vom 13. Ja- nuar 2025 verhängten Freiheitsstrafe (act. 7.0/7–7b). Zuvor schon übermit- telte das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 28. Mai 2025 eine Reihe von Garantieerklärungen betreffend die Haftbedingungen (act. 7.0/6).
C. Am 12. Juni 2025 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen einvernommen. Dabei hielt er an der Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens fest, so dass ihm eine Frist von 14 Ta- gen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Ersuchen anbe- raumt wurde (act. 7.0/10). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 beantwortete das rumänische Justizministerium eine Reihe von vom BJ zuvor gestellten Fragen zum Urteil vom 13. Januar 2025 und zum vorangegangenen Verfah- ren (vgl. act. 7.0/8 und 7.0/11). Die entsprechenden Unterlagen übermittelte das BJ an A., verbunden mit einer Frist bis 30. Juni 2025 zur allfälligen Stel- lungnahme (act. 7.0/12). Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 19. Juni 2025 / Eingang beim BJ am 27. Juni 2025) teilte A. mit, er wolle nicht nach Rumänien und er möchte seine Strafe in der Schweiz absitzen (act. 7.0/13).
D. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizminis- teriums vom 27. Mai 2025, ergänzt am 28. Mai 2025 und am 13. Juni 2025,
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zugrunde liegenden Straftaten (act. 2). Dieser Entscheid wurde A. am
17. Juli 2025 ausgehändigt (vgl. act. 7.0/15).
E. Mit undatierter Eingabe (Posteingang am 24. Juli 2025) wandte sich A. dies- bezüglich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und teilte mit, er möchte nicht nach Rumänien geschickt werden (act. 1).
Da die Eingabe nicht unterzeichnet war, forderte die Beschwerdekammer A. auf, seine Beschwerdeschrift bis 7. August 2025 eigenhändig zu unterzeich- nen und an die Beschwerdekammer zurückzusenden (act. 4). Die entspre- chend verbesserte Beschwerde ging am 4. August 2025 bei der Beschwer- dekammer ein (act. 9).
Auf entsprechende Aufforderung übermittelte das BJ der Beschwerdekam- mer die Verfahrensakten (vgl. act. 6 und 7).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslie- ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie das Verfahrensrecht des ersuchten Staates massgebend (für eine vollstän- dige Übersicht über die anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.106 vom 23. Juli 2025 E. 1.1– 1.3).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Nachdem er seine Beschwerde- schrift innerhalb der hierzu anberaumten Nachfrist (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG)
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eigenhändig unterzeichnet und damit hinreichend verbessert hat, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4 In seiner Eingabe bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (vgl. act. 1 bzw. act. 9):
Ich möchte nicht nach Rumänien geschickt werden, weil ich meine Strafe hier in der Schweiz absitzen möchte. Ich gehe hier im Gefängnis täglich zur Arbeit und auch zur Schule, was ich sehr schätze. Ich habe noch ein paar Monate vor mir und möchte nicht nach Rumänien gehen, weil die Bedingungen im Gefängnis nicht gut sind. Und im Jahr 2021 hatte ich einige Prob- leme, als ich dort war. Ich danke Ihnen.
Er wiederholt damit im Wesentlichen seine bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren mehrfach vorgetragenen Äusserungen (siehe act. 7.0/10 Antworten auf die Fragen Nr. 4, 7 und 9; act. 7.0/13).
E. 5 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom
11. Februar 2025 E. 10.2.1). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafent- scheiden eines anderen Staates grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe act. 2, Ziff. II.6). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 6 Gestützt auf die vorliegend gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe besteht angesichts der einschlägigen Rechtsgrundlagen eine Verpflichtung zur Auslieferung (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 EAUe sowie Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Gering- fügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.17 vom 5. März 2025 E. 2.1; RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 6.4). Mit seinem blossen Hinweis auf die verbleibende Reststrafe kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu sei- nen Gunsten ableiten.
E. 7.1 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafge- richt eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferun- gen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.3.1–4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Eu- roparats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvoll- zug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Ge- fahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Ver- folgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht einge- treten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019).
E. 7.2 Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 hat die ersuchende Behörde auch im vor- liegenden Fall die im eben erwähnten Entscheid formulierten Garantieerklä- rungen abgegeben (act. 7.0/6), womit das Risiko einer menschenrechtswid- rigen Behandlung des Beschwerdeführers behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt wird, dass es als nur noch theoretisch er- scheint. Mit seinem pauschalen Vorbringen, die Bedingungen im Gefängnis in Rumänien seien «nicht gut», oder mit dem Hinweis auf (nicht weiter kon- kretisierte) Probleme in der Vergangenheit vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
- 6 -
hierzu u.a. BGE 149 IV 376 E. 3.4 S. 384; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zum vornherein als unbe- gründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Ausliefe- rungshindernisse. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.116
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 24. Februar 2025 im Schengener Informationssys- tem (SIS) ersuchten die rumänischen Strafverfolgungsbehörden um Fahn- dung und Festnahme des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Aus- lieferung zur Vollstreckung des verbleibenden Teils (ein Jahr ein Monat und 27 Tage) der gegen ihn mit Strafurteil vom 13. Januar 2025 wegen schweren Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten (vgl. act. 7.0/1–1a). Am 16. Mai 2025 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen den sich im Kanton Zürich in Polizeigewahrsam befindenden A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 7.0/2). Hierzu am
17. Mai 2025 einvernommen, verlangte A. sinngemäss die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 7.0/3). Am 20. Mai 2025 erliess das BJ gegen A. den entsprechenden Auslieferungshaftbefehl (act. 7.0/4a).
B. Innerhalb der vom BJ erstreckten Frist (vgl. hierzu act. 7.0/5) ersuchte das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 27. Mai 2025 (Eingang beim BJ am 13. Juni 2025) um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der eingangs erwähnten, durch das Amtsgericht Targu Jiu mit Urteil vom 13. Ja- nuar 2025 verhängten Freiheitsstrafe (act. 7.0/7–7b). Zuvor schon übermit- telte das rumänische Justizministerium mit Schreiben vom 28. Mai 2025 eine Reihe von Garantieerklärungen betreffend die Haftbedingungen (act. 7.0/6).
C. Am 12. Juni 2025 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen einvernommen. Dabei hielt er an der Durchführung des or- dentlichen Auslieferungsverfahrens fest, so dass ihm eine Frist von 14 Ta- gen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Ersuchen anbe- raumt wurde (act. 7.0/10). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 beantwortete das rumänische Justizministerium eine Reihe von vom BJ zuvor gestellten Fragen zum Urteil vom 13. Januar 2025 und zum vorangegangenen Verfah- ren (vgl. act. 7.0/8 und 7.0/11). Die entsprechenden Unterlagen übermittelte das BJ an A., verbunden mit einer Frist bis 30. Juni 2025 zur allfälligen Stel- lungnahme (act. 7.0/12). Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 19. Juni 2025 / Eingang beim BJ am 27. Juni 2025) teilte A. mit, er wolle nicht nach Rumänien und er möchte seine Strafe in der Schweiz absitzen (act. 7.0/13).
D. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizminis- teriums vom 27. Mai 2025, ergänzt am 28. Mai 2025 und am 13. Juni 2025,
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zugrunde liegenden Straftaten (act. 2). Dieser Entscheid wurde A. am
17. Juli 2025 ausgehändigt (vgl. act. 7.0/15).
E. Mit undatierter Eingabe (Posteingang am 24. Juli 2025) wandte sich A. dies- bezüglich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und teilte mit, er möchte nicht nach Rumänien geschickt werden (act. 1).
Da die Eingabe nicht unterzeichnet war, forderte die Beschwerdekammer A. auf, seine Beschwerdeschrift bis 7. August 2025 eigenhändig zu unterzeich- nen und an die Beschwerdekammer zurückzusenden (act. 4). Die entspre- chend verbesserte Beschwerde ging am 4. August 2025 bei der Beschwer- dekammer ein (act. 9).
Auf entsprechende Aufforderung übermittelte das BJ der Beschwerdekam- mer die Verfahrensakten (vgl. act. 6 und 7).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslie- ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie das Verfahrensrecht des ersuchten Staates massgebend (für eine vollstän- dige Übersicht über die anwendbaren Rechtsgrundlagen siehe zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.106 vom 23. Juli 2025 E. 1.1– 1.3).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Nachdem er seine Beschwerde- schrift innerhalb der hierzu anberaumten Nachfrist (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG)
- 4 -
eigenhändig unterzeichnet und damit hinreichend verbessert hat, ist auf die fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4. In seiner Eingabe bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (vgl. act. 1 bzw. act. 9):
Ich möchte nicht nach Rumänien geschickt werden, weil ich meine Strafe hier in der Schweiz absitzen möchte. Ich gehe hier im Gefängnis täglich zur Arbeit und auch zur Schule, was ich sehr schätze. Ich habe noch ein paar Monate vor mir und möchte nicht nach Rumänien gehen, weil die Bedingungen im Gefängnis nicht gut sind. Und im Jahr 2021 hatte ich einige Prob- leme, als ich dort war. Ich danke Ihnen.
Er wiederholt damit im Wesentlichen seine bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren mehrfach vorgetragenen Äusserungen (siehe act. 7.0/10 Antworten auf die Fragen Nr. 4, 7 und 9; act. 7.0/13).
5. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom
11. Februar 2025 E. 10.2.1). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafent- scheiden eines anderen Staates grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe act. 2, Ziff. II.6). Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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6. Gestützt auf die vorliegend gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe besteht angesichts der einschlägigen Rechtsgrundlagen eine Verpflichtung zur Auslieferung (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 EAUe sowie Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Gering- fügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.17 vom 5. März 2025 E. 2.1; RR.2024.51 vom 25. Juni 2024 E. 6.4). Mit seinem blossen Hinweis auf die verbleibende Reststrafe kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu sei- nen Gunsten ableiten.
7.
7.1 Im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 nahm das Bundesstrafge- richt eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferun- gen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 E. 4.3.1–4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Eu- roparats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvoll- zug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme (a.a.O. E. 4). Gestützt darauf hielt es fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (a.a.O. E. 4.9). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Ge- fahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne (a.a.O. E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Ver- folgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht einge- treten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019).
7.2 Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 hat die ersuchende Behörde auch im vor- liegenden Fall die im eben erwähnten Entscheid formulierten Garantieerklä- rungen abgegeben (act. 7.0/6), womit das Risiko einer menschenrechtswid- rigen Behandlung des Beschwerdeführers behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt wird, dass es als nur noch theoretisch er- scheint. Mit seinem pauschalen Vorbringen, die Bedingungen im Gefängnis in Rumänien seien «nicht gut», oder mit dem Hinweis auf (nicht weiter kon- kretisierte) Probleme in der Vergangenheit vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
- 6 -
hierzu u.a. BGE 149 IV 376 E. 3.4 S. 384; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134 f.). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zum vornherein als unbe- gründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Ausliefe- rungshindernisse. Die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).