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RR.2025.106

Bundesstrafgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids vom 5. Juni 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumäni- schen Staatsangehörigen A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersu- chen des rumänischen Justizministeriums vom 10. Oktober 2024, ergänzt am 24. und 30. April 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 2.1). Dem- nach ersucht das rumänische Justizministerium um Auslieferung von A. ge- stützt auf das Strafurteil des Gerichtshofs Statu Mare vom 17. April 2024 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungsgerichts Oradea vom 13. August 2024 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 2.1).

B. Dagegen gelangt A. persönlich mit Beschwerde vom 3. Juli 2025 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

C. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer auf telefonische Anfrage hin den angefochtenen Auslieferungsentscheid (act. 2). Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die entscheidrelevanten Verfahrensakten (act. 5).

Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär folgende Rechtsgrundlagen massgebend: das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom

10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der

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Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26– 31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Be- schluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informa- tionssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32010D0365; ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; abrufbar auf der Web- site der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Letztere Rechtsgrundlagen bleiben vom Be- schluss (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollstän- dige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Re- publik Bulgarien und in Rumänien (CELEX-Nr. 32024D0210; ABl. L 2024/210 vom 4. Januar 2024; abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) i.V.m. dem Beschluss (EU) 2024/3212 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Datums [1. Januar 2025] für die Aufhebung der Perso- nenkontrollen an den Landesbinnengrenzen zu und zwischen der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32024D3212; ABl. L 2024/3212 vom

23. Dezember 2024; abrufbar auf der Website der Europäischen Union; https://eur-lex.europa.eu) unberührt.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das- selbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Auslieferungsent- scheid des BJ. Die Beschwerdekammer ist für deren Behandlung zuständig.

E. 2.3 Damit eine Eingabe überhaupt als Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG mit den entsprechenden Rechtswirkungen betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Ände- rung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c; 112 Ib 634 E. 2b; MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 VwVG N. 1).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgen- des aus:

[…] Ich anerkenne, dass ich nach Rumänien ausgeschafft [recte: ausgeliefert] werde. Für mich ist allerdings der jahreszeitliche Termin entscheidend für meine bedrohte Gesundheit. Ich ersu- che Sie um einen Zeitpunkt der Ausschaffung [recte: Auslieferung], wenn die sommerlich- heissen Temperaturen vorbei sind; z.B. im Oktober 2025. Beachten Sie bitte dahingehend das ärztliche Attest […] vom 01.07.2025 (s. Beilage). Es bestätigt Folgendes: «… vermehrtes Schwitzen für die Krankheit kontraproduktiv sind und folglich gemieden werden sollten.» Es geht aus meiner Sicht um Leben oder Tod. Seit 15 Jahren leide ich unter der Krankheit «Hidra- denitis suppurativa». Ich leide unter offenen Wunden im Hüftbereich. Ich muss in hygienisch einwandfreien Konditionen leben. Diese sind während den Sommermonaten in rumänischen Gefängnissen sicher nicht gewährleistet. In Rumänien kann im Sommer die Temperatur über 40° C klettern. In einer Gefängniszelle leben bis zu 8 Inhaftierte. Gerade im Juni 2025 wurde bekannt, dass ein Gefangener an Infektionen gestorben ist. Verstehen Sie mich bitte richtig: Ich bin bereit, die Haftstrafe anzutreten. Bei diesen sommerlichen Bedingungen besteht für mich Lebensgefahr! Ich ersuche Sie um eine sachgerechte Prüfung meines Anliegens. […]

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Wenn der Beschwerdeführer erklärt, er anerkenne, dass er nach Rumänien ausgeliefert werde, und er sei bereit, die Haftstrafe anzutreten, scheint er keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Auslieferungsent- scheids zu verlangen. Gleichzeitig erklärt der Beschwerdeführer aber auch, er fürchte um seine Gesundheit bzw. sein Leben, müsste er die Sommermo- nate im rumänischen Strafvollzug verbringen. Allein mit dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Auslieferungsentscheids kann – bei einer Rest- freiheitsstrafe von rund zwei Jahren (vgl. act. 5, Beilage 1) – ein Strafvollzug während der Sommermonate nicht ausgeschlossen werden. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des ange- fochtenen Auslieferungsentscheids beantragt.

E. 2.4 Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Inhaftierung in Rumänien (in den Sommermonaten) würde eine Gefahr für seine Gesundheit bzw. sein Leben darstellen.

E. 4.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Rumä- nien haben auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach

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Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausge- liefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und un- menschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbe- dingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Per- son muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, BGE 142 IV 10 und 17 des UNO- Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sicher- gestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).

Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

E. 4.4 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Auslieferungsentscheid zur Rüge des Beschwerdeführers, ihm drohe eine unmenschliche oder erniedri- gende Strafe oder Behandlung, eingehend Stellung genommen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts berücksichtigt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.180 vom 27. Dezember 2023; RR.2023.148 vom 26. Oktober 2023; RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023; RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7; RR.2020.191 vom 19. November 2020 [Entscheid teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 1C_680/2020 vom 26. Januar 2021]; RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019). Die vom Bundesstrafgericht im Jahr 2019 formulierten Garantien, die der Be- schwerdegegner seither im Auslieferungsverkehr mit Rumänien entspre- chend verlange, hätten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom

24. April 2025 auch im vorliegenden Fall wortgetreu abgegeben. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit der blossen Behauptung, eine Inhaftierung in Rumänien (in den Sommermonaten) würde eine Gefahr für seine Gesundheit bzw. sein Leben darstellen, vermag der Beschwerde- führer nicht glaubhaft zu machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten hat.

- 7 -

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein unbe- gründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit auf sie einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.106

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids vom 5. Juni 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumäni- schen Staatsangehörigen A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersu- chen des rumänischen Justizministeriums vom 10. Oktober 2024, ergänzt am 24. und 30. April 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 2.1). Dem- nach ersucht das rumänische Justizministerium um Auslieferung von A. ge- stützt auf das Strafurteil des Gerichtshofs Statu Mare vom 17. April 2024 i.V.m. dem Strafbeschluss des Berufungsgerichts Oradea vom 13. August 2024 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 2.1).

B. Dagegen gelangt A. persönlich mit Beschwerde vom 3. Juli 2025 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

C. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer auf telefonische Anfrage hin den angefochtenen Auslieferungsentscheid (act. 2). Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die entscheidrelevanten Verfahrensakten (act. 5).

Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär folgende Rechtsgrundlagen massgebend: das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom

10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der

- 3 -

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26– 31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands; https://www.fedlex.ad- min.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Be- schluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informa- tionssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32010D0365; ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; abrufbar auf der Web- site der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Letztere Rechtsgrundlagen bleiben vom Be- schluss (EU) 2024/210 des Rates vom 30. Dezember 2023 über die vollstän- dige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Re- publik Bulgarien und in Rumänien (CELEX-Nr. 32024D0210; ABl. L 2024/210 vom 4. Januar 2024; abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) i.V.m. dem Beschluss (EU) 2024/3212 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung des Datums [1. Januar 2025] für die Aufhebung der Perso- nenkontrollen an den Landesbinnengrenzen zu und zwischen der Republik Bulgarien und Rumänien (CELEX-Nr. 32024D3212; ABl. L 2024/3212 vom

23. Dezember 2024; abrufbar auf der Website der Europäischen Union; https://eur-lex.europa.eu) unberührt.

1.2 Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das- selbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2

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lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Auslieferungsent- scheid des BJ. Die Beschwerdekammer ist für deren Behandlung zuständig.

2.3 Damit eine Eingabe überhaupt als Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG mit den entsprechenden Rechtswirkungen betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Ände- rung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c; 112 Ib 634 E. 2b; MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 52 VwVG N. 1).

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgen- des aus:

[…] Ich anerkenne, dass ich nach Rumänien ausgeschafft [recte: ausgeliefert] werde. Für mich ist allerdings der jahreszeitliche Termin entscheidend für meine bedrohte Gesundheit. Ich ersu- che Sie um einen Zeitpunkt der Ausschaffung [recte: Auslieferung], wenn die sommerlich- heissen Temperaturen vorbei sind; z.B. im Oktober 2025. Beachten Sie bitte dahingehend das ärztliche Attest […] vom 01.07.2025 (s. Beilage). Es bestätigt Folgendes: «… vermehrtes Schwitzen für die Krankheit kontraproduktiv sind und folglich gemieden werden sollten.» Es geht aus meiner Sicht um Leben oder Tod. Seit 15 Jahren leide ich unter der Krankheit «Hidra- denitis suppurativa». Ich leide unter offenen Wunden im Hüftbereich. Ich muss in hygienisch einwandfreien Konditionen leben. Diese sind während den Sommermonaten in rumänischen Gefängnissen sicher nicht gewährleistet. In Rumänien kann im Sommer die Temperatur über 40° C klettern. In einer Gefängniszelle leben bis zu 8 Inhaftierte. Gerade im Juni 2025 wurde bekannt, dass ein Gefangener an Infektionen gestorben ist. Verstehen Sie mich bitte richtig: Ich bin bereit, die Haftstrafe anzutreten. Bei diesen sommerlichen Bedingungen besteht für mich Lebensgefahr! Ich ersuche Sie um eine sachgerechte Prüfung meines Anliegens. […]

- 5 -

Wenn der Beschwerdeführer erklärt, er anerkenne, dass er nach Rumänien ausgeliefert werde, und er sei bereit, die Haftstrafe anzutreten, scheint er keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Auslieferungsent- scheids zu verlangen. Gleichzeitig erklärt der Beschwerdeführer aber auch, er fürchte um seine Gesundheit bzw. sein Leben, müsste er die Sommermo- nate im rumänischen Strafvollzug verbringen. Allein mit dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Auslieferungsentscheids kann – bei einer Rest- freiheitsstrafe von rund zwei Jahren (vgl. act. 5, Beilage 1) – ein Strafvollzug während der Sommermonate nicht ausgeschlossen werden. Hier ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des ange- fochtenen Auslieferungsentscheids beantragt.

2.4 Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Inhaftierung in Rumänien (in den Sommermonaten) würde eine Gefahr für seine Gesundheit bzw. sein Leben darstellen.

4.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Rumä- nien haben auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach

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Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausge- liefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und un- menschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbe- dingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Per- son muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, BGE 142 IV 10 und 17 des UNO- Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sicher- gestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 314 E. 3).

Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

4.4 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Auslieferungsentscheid zur Rüge des Beschwerdeführers, ihm drohe eine unmenschliche oder erniedri- gende Strafe oder Behandlung, eingehend Stellung genommen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts berücksichtigt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.180 vom 27. Dezember 2023; RR.2023.148 vom 26. Oktober 2023; RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023; RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7; RR.2020.191 vom 19. November 2020 [Entscheid teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 1C_680/2020 vom 26. Januar 2021]; RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019). Die vom Bundesstrafgericht im Jahr 2019 formulierten Garantien, die der Be- schwerdegegner seither im Auslieferungsverkehr mit Rumänien entspre- chend verlange, hätten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom

24. April 2025 auch im vorliegenden Fall wortgetreu abgegeben. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit der blossen Behauptung, eine Inhaftierung in Rumänien (in den Sommermonaten) würde eine Gefahr für seine Gesundheit bzw. sein Leben darstellen, vermag der Beschwerde- führer nicht glaubhaft zu machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwer- wiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürch- ten hat.

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4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein unbe- gründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 23. Juli 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).