Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 18. No- vember 2021 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Ver- haftung von A. zwecks Auslieferung (act. 8.1).
B. Gestützt auf die Ausschreibung im SIS wurde A. am 29. Dezember 2022 angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2).
C. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. Dezember 2022 sprach sich A. gegen die vereinfachte Auslieferung an Rumänien aus (act. 8.3).
D. Das BJ erliess am 3. Januar 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 8.6). Auf die von A., vertreten durch Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu, dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2023.2 vom 31. Januar 2023 nicht ein (act. 8.18).
E. Unter Beilage des Urteils des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 9. April 2021 ersuchte das rumänische Justizministerium das BJ mit Schreiben vom 4. Ja- nuar 2023 formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Strassenverkehrsdelik- ten (act. 8.7). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gab das rumänische Jus- tizministerium die vom BJ am 10. Januar 2023 verlangten Garantien hinsicht- lich der Haftbedingungen ab (act. 8.8, 8.9).
F. Am 19. Januar 2013 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien erneut nicht einverstanden erklärte. Anlässlich dieser Einvernahme wurde A. eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt (act. 8.12). In der Folge reichte A. dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern drei Eingaben ein, das diese dem BJ zuständigkeitshalber übermittelte. Darin liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vernehmen und ersuchte sinngemäss um Verbüssung der ihm auferlegten Strafe in Belgien, wo er seinen Wohnsitz habe (act. 8.13-8.15).
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G. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid wurde A. am 15. Februar 2023 eröffnet (act. 3).
H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Februar 2023 erhob A. mit per- sönlicher Eingabe vom 13. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):
«I. Principalement A. Constatation et admettre l’exception de litispendance conformément à l’article 9 de la Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP).
I.i A titre principal éventuel A. Suspension de l’affaire en attendant que la justice belge se prononce sur la même affaire conformément à l’article 9 de la LDIP, et en conséquence: B. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner son refoulement vers la Belgique, Etat déjà saisi; C. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner à titre de mesure de substitution le port d’un bracelet électronique;
II. Subsidiairement A. Admettre le présent recours et annuler la décision entreprise et en consé- quence: B. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner son refoulement vers la Belgique, Etat déjà saisi; C. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner à titre de mesure de substitution le port d’un bracelet électronique;
III. Remettre les objets séquestrés lors de l’arrestation du recourant à leur propriétaire respectivement au recourant;
IV. Avec suite de frais et dépens.»
I. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwer- deverfahren und lud A. mit Schreiben vom 16. März 2023 ein, bis zum
27. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu erbringen (act. 5). Innert angesetzter Frist ging beim Gericht für das vorliegende Beschwerde- verfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 2'971.60 ein (act. 11).
J. Das BJ liess sich mit Eingabe vom 22. März 2023 vernehmen, womit es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 8). Das Gericht stellte die Beschwerdeantwort des BJ mitsamt Beilagen A. am 30. März 2023 zur Kenntnisnahme zu und vermerkte zugleich, dass es das Beschwerde- verfahren als spruchreif erachte (act. 12, 13, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer be- stimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Be- schwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.
E. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Ausserdem gelangt der Be- schluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; Be- schluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informa- tionssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung.
E. 2.2 Soweit die Staatsverträge und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, findet auf das Verfahren der Aus- lieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
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Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 10. Februar 2023 ist dem Beschwerdefüh- rer am 15. Februar 2023 eröffnet worden (act. 3), womit die Beschwerde am
13. März 2023 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich grundsätzlich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach das Urteil vom 17. November 2021 in seiner Abwesenheit ergangen und ihm vom Gericht ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Das erste Urteil sei an die Adresse seiner Eltern in Rumänien zugestellt worden und diese hätten daraufhin einen Anwalt beauftragt, der im Namen des Be- schwerdeführers ein Rechtsmittel eingelegt habe. Der Anwalt habe nicht ge- wusst, dass der Beschwerdeführer nicht korrekt informiert worden sei und habe diesen Einwand deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht (act. 1, S. 3 f.).
E. 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2
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IRSG und supra E. 2.2). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. De- zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Straf- prozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Ange- schuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II).
E. 5.2.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit be- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Ver- tragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ab- lehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Ver- tragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch ge- mäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Aus- lieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausge- gangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wor- den sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschul- digten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesen- heit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kog- nition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4
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S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
E. 5.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen keine Hinweise darauf, dass er in Abwesenheit verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde mit Ur- teil des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 9. April 2021 wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass das Strafverfahren beim Ge- richt am 15. Mai 2020 registriert worden sei. Anlässlich des Gerichtstermins vom 22. Januar 2021 sei die Anklageschrift im Beisein des Beschwerdefüh- rers und seines Wahlverteidigers vorgelesen worden und er sei über die Tat- vorwürfe sowie seine Rechte orientiert worden. Da der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 22. Februar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war, setzte das Ge- richt die zu verbüssende Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate fest (act. 8.7, Urteil des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 9. April 2021). In- folge der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 9. April 2021 erhobe- nen Berufung erging am 27. Oktober 2021 der Beschluss des Berufungshofs Oradea. Einleitend wurde darin festgehalten, dass die Verhandlung am
13. Oktober 2021 stattgefunden habe und die Parteien «Konklusionen» vor- getragen hätten (act. 8.7, Beschluss des Berufungshofs Oradea vom 27. Ok- tober 2021). Gestützt auf die Angaben in den zitierten Urteilen ist eine Ver- letzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegeg- ner von den rumänischen Behörden diesbezüglich keine Garantien einholt hat.
E. 6.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung sei aufgrund des Grundsatzes Ne bis in idem und in Anwendung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) zu verweigern. Es bestehe in Belgien ein rumänisches Auslieferungsersuchen, wobei der Beschwerdeführer den Antrag gestellt habe, die Strafe in Belgien verbüssen zu dürfen. Er sei in dieser Angelegenheit vom Cour d’appel de Bruxelles auf den 18. April 2023 vorgeladen worden (act. 1, S. 2 f.).
E. 6.2 Vorliegend anwendbar sind die oben erwähnten Staatsverträge und Zusatz- protokolle (supra E. 2). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b EAUe in der Fassung gemäss Art. 2 ZPI EAUe wird die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der
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dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlungen ein rechtskräftiges Urteil er- gangen ist, u.a. dann nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder eine andere Massnahme ganz vollstreckt ist. In Belgien ist gegen den Be- schwerdeführer bis dato kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen, weshalb ein Fall von Ne bis in idem nicht vorliegt. Des Weiteren geht weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den ins Recht gelegten Un- terlagen hervor, dass er die ihm in Rumänien rechtskräftig auferlegte Strafe bereits verbüsst hätte. Soweit ersichtlich, prüfen die belgischen Behörden lediglich, ob der Beschwerdeführer die Strafe in Belgien verbüssen könnte. Zudem gilt zu beachten, dass kein Auslieferungsersuchen seitens der belgi- schen Behörden an die Schweiz vorliegt, welches sich auf einen Antrag der rumänischen Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung stützen würde. Es besteht demnach keine Grundlage für die schweizerischen Behör- den, sich über eine Auslieferung an Belgien auszusprechen. Überdies haben die rumänischen Behörden das an die Schweiz gestellte Auslieferungsersu- chen trotzt des hängigen Auslieferungsverfahrens in Belgien nicht zurückge- zogen, weshalb vorliegend über die beantragte Auslieferung zu entscheiden ist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebotes ist die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Aus- lieferungsverfahrens abzulehnen.
E. 7.1 In einem weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, die belgischen Behörden würden es in Erwägung ziehen, ihn die Strafe in Belgien verbüs- sen zu lassen; dies insbesondere wegen den Zuständen in den rumänischen Gefängnissen (act. 1, S. 3 ff.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, wonach eine Auslieferung nach Rumänien der prekären Haftbedingungen wegen grundsätzlich nicht in Frage komme, insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Rezmiveş et al. gegen Rumänien vom 25. April 2017, Nr. 61467/12 (act. 1, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer übersieht diesbe- züglich jedoch, dass das Bundesstrafgericht sich damit bereits im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich auseinandergesetzt hat. In diesem Entscheid nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regel- mässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Orga- nisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfa- chen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme und hielt
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fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte drohe (E. 4). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garan- tien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Ver- folgten ausreichend einschränken könne (E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Diese Praxis bestätigte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2020.191 vom 19. November 2020.
Im Sinne des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Ok- tober 2019 bat der Beschwerdegegner die rumänischen Behörden um wort- getreue Abgabe einer Reihe von Garantien, welche die Haftbedingungen be- treffen (act. 8.8). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gab die ersuchende Behörde die nachgesuchten Garantien ab (act. 8.9). Neue, konkrete Gründe, welche ein Zurückkommen auf die im Jahr 2019 angepasste und 2020 be- stätigte Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrängen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich da- her auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist nach dem Gesag- ten zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen.
E. 8.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (act. 1, S. 3 ff.).
E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde ge- gen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
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E. 8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Aus- lieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sub- stantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'971.60 festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 11).
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Dispositiv
- Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'971.60 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.31
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 18. No- vember 2021 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Ver- haftung von A. zwecks Auslieferung (act. 8.1).
B. Gestützt auf die Ausschreibung im SIS wurde A. am 29. Dezember 2022 angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2).
C. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. Dezember 2022 sprach sich A. gegen die vereinfachte Auslieferung an Rumänien aus (act. 8.3).
D. Das BJ erliess am 3. Januar 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 8.6). Auf die von A., vertreten durch Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu, dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2023.2 vom 31. Januar 2023 nicht ein (act. 8.18).
E. Unter Beilage des Urteils des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 9. April 2021 ersuchte das rumänische Justizministerium das BJ mit Schreiben vom 4. Ja- nuar 2023 formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen Strassenverkehrsdelik- ten (act. 8.7). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gab das rumänische Jus- tizministerium die vom BJ am 10. Januar 2023 verlangten Garantien hinsicht- lich der Haftbedingungen ab (act. 8.8, 8.9).
F. Am 19. Januar 2013 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien erneut nicht einverstanden erklärte. Anlässlich dieser Einvernahme wurde A. eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt (act. 8.12). In der Folge reichte A. dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern drei Eingaben ein, das diese dem BJ zuständigkeitshalber übermittelte. Darin liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vernehmen und ersuchte sinngemäss um Verbüssung der ihm auferlegten Strafe in Belgien, wo er seinen Wohnsitz habe (act. 8.13-8.15).
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G. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid wurde A. am 15. Februar 2023 eröffnet (act. 3).
H. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Februar 2023 erhob A. mit per- sönlicher Eingabe vom 13. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):
«I. Principalement A. Constatation et admettre l’exception de litispendance conformément à l’article 9 de la Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP).
I.i A titre principal éventuel A. Suspension de l’affaire en attendant que la justice belge se prononce sur la même affaire conformément à l’article 9 de la LDIP, et en conséquence: B. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner son refoulement vers la Belgique, Etat déjà saisi; C. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner à titre de mesure de substitution le port d’un bracelet électronique;
II. Subsidiairement A. Admettre le présent recours et annuler la décision entreprise et en consé- quence: B. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner son refoulement vers la Belgique, Etat déjà saisi; C. Libérer le recourant de la détention préventive aux fins d’extradition et ordonner à titre de mesure de substitution le port d’un bracelet électronique;
III. Remettre les objets séquestrés lors de l’arrestation du recourant à leur propriétaire respectivement au recourant;
IV. Avec suite de frais et dépens.»
I. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwer- deverfahren und lud A. mit Schreiben vom 16. März 2023 ein, bis zum
27. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu erbringen (act. 5). Innert angesetzter Frist ging beim Gericht für das vorliegende Beschwerde- verfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 2'971.60 ein (act. 11).
J. Das BJ liess sich mit Eingabe vom 22. März 2023 vernehmen, womit es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 8). Das Gericht stellte die Beschwerdeantwort des BJ mitsamt Beilagen A. am 30. März 2023 zur Kenntnisnahme zu und vermerkte zugleich, dass es das Beschwerde- verfahren als spruchreif erachte (act. 12, 13, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer be- stimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Be- schwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.
2.
2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13). Ausserdem gelangt der Be- schluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; Be- schluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informa- tionssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung.
2.2 Soweit die Staatsverträge und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, findet auf das Verfahren der Aus- lieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
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Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Auslieferungsentscheid vom 10. Februar 2023 ist dem Beschwerdefüh- rer am 15. Februar 2023 eröffnet worden (act. 3), womit die Beschwerde am
13. März 2023 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu des- sen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kog- nition, befasst sich grundsätzlich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
5.
5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wo- nach das Urteil vom 17. November 2021 in seiner Abwesenheit ergangen und ihm vom Gericht ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei. Das erste Urteil sei an die Adresse seiner Eltern in Rumänien zugestellt worden und diese hätten daraufhin einen Anwalt beauftragt, der im Namen des Be- schwerdeführers ein Rechtsmittel eingelegt habe. Der Anwalt habe nicht ge- wusst, dass der Beschwerdeführer nicht korrekt informiert worden sei und habe diesen Einwand deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht (act. 1, S. 3 f.).
5.2
5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2
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IRSG und supra E. 2.2). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. De- zember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Straf- prozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Ange- schuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). 5.2.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit be- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Ver- tragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ab- lehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Ver- tragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch ge- mäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Aus- lieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausge- gangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wor- den sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschul- digten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2), bzw. der in Abwesen- heit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kog- nition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4
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S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
5.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen keine Hinweise darauf, dass er in Abwesenheit verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde mit Ur- teil des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 9. April 2021 wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass das Strafverfahren beim Ge- richt am 15. Mai 2020 registriert worden sei. Anlässlich des Gerichtstermins vom 22. Januar 2021 sei die Anklageschrift im Beisein des Beschwerdefüh- rers und seines Wahlverteidigers vorgelesen worden und er sei über die Tat- vorwürfe sowie seine Rechte orientiert worden. Da der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 22. Februar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war, setzte das Ge- richt die zu verbüssende Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate fest (act. 8.7, Urteil des Amtsgerichts Negresti-OAS vom 9. April 2021). In- folge der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 9. April 2021 erhobe- nen Berufung erging am 27. Oktober 2021 der Beschluss des Berufungshofs Oradea. Einleitend wurde darin festgehalten, dass die Verhandlung am
13. Oktober 2021 stattgefunden habe und die Parteien «Konklusionen» vor- getragen hätten (act. 8.7, Beschluss des Berufungshofs Oradea vom 27. Ok- tober 2021). Gestützt auf die Angaben in den zitierten Urteilen ist eine Ver- letzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegeg- ner von den rumänischen Behörden diesbezüglich keine Garantien einholt hat.
6.
6.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung sei aufgrund des Grundsatzes Ne bis in idem und in Anwendung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) zu verweigern. Es bestehe in Belgien ein rumänisches Auslieferungsersuchen, wobei der Beschwerdeführer den Antrag gestellt habe, die Strafe in Belgien verbüssen zu dürfen. Er sei in dieser Angelegenheit vom Cour d’appel de Bruxelles auf den 18. April 2023 vorgeladen worden (act. 1, S. 2 f.).
6.2 Vorliegend anwendbar sind die oben erwähnten Staatsverträge und Zusatz- protokolle (supra E. 2). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b EAUe in der Fassung gemäss Art. 2 ZPI EAUe wird die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der
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dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlungen ein rechtskräftiges Urteil er- gangen ist, u.a. dann nicht bewilligt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder eine andere Massnahme ganz vollstreckt ist. In Belgien ist gegen den Be- schwerdeführer bis dato kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen, weshalb ein Fall von Ne bis in idem nicht vorliegt. Des Weiteren geht weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den ins Recht gelegten Un- terlagen hervor, dass er die ihm in Rumänien rechtskräftig auferlegte Strafe bereits verbüsst hätte. Soweit ersichtlich, prüfen die belgischen Behörden lediglich, ob der Beschwerdeführer die Strafe in Belgien verbüssen könnte. Zudem gilt zu beachten, dass kein Auslieferungsersuchen seitens der belgi- schen Behörden an die Schweiz vorliegt, welches sich auf einen Antrag der rumänischen Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung stützen würde. Es besteht demnach keine Grundlage für die schweizerischen Behör- den, sich über eine Auslieferung an Belgien auszusprechen. Überdies haben die rumänischen Behörden das an die Schweiz gestellte Auslieferungsersu- chen trotzt des hängigen Auslieferungsverfahrens in Belgien nicht zurückge- zogen, weshalb vorliegend über die beantragte Auslieferung zu entscheiden ist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebotes ist die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Aus- lieferungsverfahrens abzulehnen.
7.
7.1 In einem weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, die belgischen Behörden würden es in Erwägung ziehen, ihn die Strafe in Belgien verbüs- sen zu lassen; dies insbesondere wegen den Zuständen in den rumänischen Gefängnissen (act. 1, S. 3 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, wonach eine Auslieferung nach Rumänien der prekären Haftbedingungen wegen grundsätzlich nicht in Frage komme, insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Rezmiveş et al. gegen Rumänien vom 25. April 2017, Nr. 61467/12 (act. 1, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer übersieht diesbe- züglich jedoch, dass das Bundesstrafgericht sich damit bereits im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich auseinandergesetzt hat. In diesem Entscheid nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regel- mässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Orga- nisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfa- chen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme und hielt
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fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschen- rechte drohe (E. 4). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garan- tien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Ver- folgten ausreichend einschränken könne (E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Diese Praxis bestätigte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2020.191 vom 19. November 2020.
Im Sinne des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom 9. Ok- tober 2019 bat der Beschwerdegegner die rumänischen Behörden um wort- getreue Abgabe einer Reihe von Garantien, welche die Haftbedingungen be- treffen (act. 8.8). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gab die ersuchende Behörde die nachgesuchten Garantien ab (act. 8.9). Neue, konkrete Gründe, welche ein Zurückkommen auf die im Jahr 2019 angepasste und 2020 be- stätigte Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrängen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich da- her auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien ist nach dem Gesag- ten zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen.
8.
8.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (act. 1, S. 3 ff.).
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde- kammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde ge- gen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlas- sungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessori- scher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
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8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlas- sungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für Aus- lieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzu- setzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sub- stantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'971.60 festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 11).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'971.60 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., c/o Regionalgefängnis Z. (Zustellung gegen Empfangsbestätigung) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).