Auslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]); vorliegend kein Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Spra- che ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist;
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungs- unfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Ge- such oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Per- son eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020 m.w.H.);
- gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG eine Mittei- lung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berech- tigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
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- das Einschreiben vom 18. Januar 2023 RA Ionescu am 19. Januar 2023 zur Abholung mit Frist bis 26. Januar 2023 gemeldet wurde (act. 8);
- RA Ionescu vorliegend als mutmasslicher Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerde mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste, weshalb das Einschreiben vom 18. Januar 2023 am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 19. Januar 2023, d.h. am 26. Januar 2023 als zugestellt gilt;
- dem Gericht innert der angesetzten Frist eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde nicht eingereicht wurde, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- des Weiteren die dem Gericht eingereichte Anwaltsvollmacht nicht vom Be- schwerdeführer unterzeichnet wurde, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2019.88 vom 18. Juni 2019 und RR.2019.61 vom 18. April 2019);
- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (vollmacht- losen) RA Ionescu aufzuerlegen sind (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2023.2
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) vom 18. November 2021 um Fahndung und Verhaftung von A. ersuchten (act. 5.1);
- A. gestützt auf die Ausschreibung im SIS am 29. Dezember 2022 angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);
- das BJ am 3. Januar 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 5.5);
- Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu (nachfolgend «RA Ionescu») im Namen von A. am 15. Januar 2023 bei der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhob und im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls vom 3. Januar 2023 beantragte (act. 1);
- die Berufungskammer die Beschwerde am 17. Januar 2023 zuständigkeits- halber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- die Beschwerde vom 15. Januar 2023 keine Originalunterschrift trägt und die ihr beigelegte Anwaltsvollmacht vom 15. Januar 2023 für die Vertretung A. von B. in Z. (Rumänien) unterzeichnet wurde (act. 1.1); die Beschwerdekam- mer RA Ionescu deshalb mit Schreiben vom 18. Januar 2023 aufforderte, die Beschwerde nachzubessern und dem Gericht bis zum 24. Januar 2023 die Beschwerde mit Originalunterschrift sowie eine von A. eigenhändig unter- zeichnete Vollmacht zukommen zu lassen; zugleich unter Hinweis auf Art. 52 VwVG angedroht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforde- rungen entspreche (act. 4);
- die eingeschriebene Postsendung vom 18. Januar 2023 RA Ionescu am Fol- getag zur Abholung mit Frist bis 26. Januar 2023 gemeldet wurde (act. 8);
- die eingeschriebene Postsendung vom 18. Januar 2023 dem Gericht am
30. Januar 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt wurde (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Ent- scheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]); vorliegend kein Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Spra- che ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist;
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- Prozesshandlungen, die ohne gültige Vollmacht oder von einer handlungs- unfähigen Person vorgenommen werden, ungültig sind, weshalb auf ein Ge- such oder auf ein Rechtsmittel, das von einer nicht vertretungsbefugten Per- son eingereicht worden ist, nicht eingetreten wird (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020 m.w.H.);
- gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG eine Mittei- lung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berech- tigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
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- das Einschreiben vom 18. Januar 2023 RA Ionescu am 19. Januar 2023 zur Abholung mit Frist bis 26. Januar 2023 gemeldet wurde (act. 8);
- RA Ionescu vorliegend als mutmasslicher Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerde mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste, weshalb das Einschreiben vom 18. Januar 2023 am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 19. Januar 2023, d.h. am 26. Januar 2023 als zugestellt gilt;
- dem Gericht innert der angesetzten Frist eine rechtsgültig unterschriebene Beschwerde nicht eingereicht wurde, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- des Weiteren die dem Gericht eingereichte Anwaltsvollmacht nicht vom Be- schwerdeführer unterzeichnet wurde, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund androhungsgemäss nicht einzutreten ist (siehe auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2019.88 vom 18. Juni 2019 und RR.2019.61 vom 18. April 2019);
- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (vollmacht- losen) RA Ionescu aufzuerlegen sind (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.151 vom 22. Juli 2020; RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu auferlegt.
Bellinzona, 1. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Radu Mihail Ionescu - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
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bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).