Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nicht anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
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- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- vorliegend der Beschwerdeschrift die Originalunterschrift des Beschwerde- führers fehlt;
- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zur Verbesserung anberaumten Frist nicht reagierte;
- gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses anzusetzen ist;
- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm anberaumten Frist den von ihm ver- langten Kostenvorschuss nicht leistete;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss sowohl wegen fehlender Un- terschrift sowie wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;
- im Übrigen die Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des BJ im Ausliefe- rungsentscheid – weder hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslieferung noch hinsichtlich des Justizsystems und der Haftbedingungen in Rumänien und der in diesem Zusammenhang vom BJ eingeholten Garantien – ausei- nandersetzt; nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts Auslieferun- gen an Rumänien möglich sind, wenn Rumänien eine Reihe von Garantien, insbesondere zur Sicherstellung eines völkerrechtskonformen Strafvollzugs (Art. 3 EMKR), abgibt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom
9. Oktober 2019 E. 5; zuletzt bestätigt in den Entscheiden des Bundesstraf- gerichts RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 6 und RR.2023.31 vom 6. Ap- ril 2023 E. 7.2); dies vorliegend, wie erwähnt, geschehen ist;
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- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.159
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) vom 13. Juli 2023 um Fahndung und Verhaftung des rumäni- schen Staatsangehörigen A. ersuchten (act. 9.1);
- A. am 11. August 2023 von der Stadtpolizei Zürich gestützt auf die gleichen- tags erlassene Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») festgenommen und am 12. August 2023 durch die Kantonspolizei Zü- rich zur SIS-Fahndung einvernommen wurde; A. sich anlässlich der Einver- nahme einer vereinfachten Auslieferung nach Rumänien widersetzte (act. 9.2 und 9.3);
- das BJ am 14. August 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher diesem am 15. August 2023 eröffnet wurde (act. 9.4b);
- A. mit Schreiben vom 16. August 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte und Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 14. August 2023 erhob; er dabei geltend machte, die ihm vorgewor- fenen Taten nicht begangen zu haben und das Justizsystem in Rumänien sei sehr korrupt, weshalb er keinen fairen Prozess in Rumänien erwarten könne; er überdies weder über einen rumänischen Pass verfüge noch Wohn- sitz in Rumänien habe (act. 4a = beigezogene Akten UZ.2023.65);
- die Beschwerdekammer die Eingabe von A. zuständigkeitshalber an das BJ weiterleitete, da er in seiner Eingabe vom 16. August 2023 lediglich Ein- wände gegen seine allfällige Auslieferung an Rumänien geltend gemacht und keinerlei Gründe vorgebracht habe, welche die Voraussetzungen der Auslieferungshaft beträfen oder den Auslieferungshaftbefehl vom 14. Au- gust 2023 als unzulässig oder unverhältnismässig erscheinen liessen (act. 4c = beigezogene Akten UZ.2023.65);
- die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 21. August 2023 formell um Auslieferung von A. ersuchten (act. 9.7 und 9.7a);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2023 zum formellen Aus- lieferungsersuchen erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan- den zu sein (act. 9.8a);
- das BJ am 12. September 2023 die rumänischen Behörden um Übermittlung von Haftgarantien ersuchte, welche am 14. September 2023 nachgereicht wurden (act. 9.10 und 9.11);
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- das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 5. Oktober 2023 die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 21. August 2023, ergänzt am 14. September 2023, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 2 = act. 9.12);
- A. mit Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen den Auslieferungsent- scheid vom 5. Oktober 2023 an die Beschwerdekammer gelangte und sinn- gemäss dessen Aufhebung beantragte (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 A. einlud, bis zum 31. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. 5);
- A. zudem unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall aufgefordert wurde, innert der gleichen Frist seine Beschwerdeschrift eigenhändig zu un- terzeichnen und der Beschwerdekammer zurückzusenden (act. 5);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 das BJ auffor- derte, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum 31. Okto- ber 2023 einzureichen (act. 7);
- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2023 beantragte, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 9);
- innert Frist (und bis heute) weder der Kostenvorschuss (vgl. act. 10) noch die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einging.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen einen Auslieferungsentscheid innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nicht anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- 4 -
- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat;
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- vorliegend der Beschwerdeschrift die Originalunterschrift des Beschwerde- führers fehlt;
- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm zur Verbesserung anberaumten Frist nicht reagierte;
- gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses anzusetzen ist;
- der Beschwerdeführer innerhalb der ihm anberaumten Frist den von ihm ver- langten Kostenvorschuss nicht leistete;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss sowohl wegen fehlender Un- terschrift sowie wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;
- im Übrigen die Beschwerde auch materiell abzuweisen gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des BJ im Ausliefe- rungsentscheid – weder hinsichtlich der Voraussetzungen der Auslieferung noch hinsichtlich des Justizsystems und der Haftbedingungen in Rumänien und der in diesem Zusammenhang vom BJ eingeholten Garantien – ausei- nandersetzt; nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts Auslieferun- gen an Rumänien möglich sind, wenn Rumänien eine Reihe von Garantien, insbesondere zur Sicherstellung eines völkerrechtskonformen Strafvollzugs (Art. 3 EMKR), abgibt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.222 vom
9. Oktober 2019 E. 5; zuletzt bestätigt in den Entscheiden des Bundesstraf- gerichts RR.2023.142 vom 4. Oktober 2023 E. 6 und RR.2023.31 vom 6. Ap- ril 2023 E. 7.2); dies vorliegend, wie erwähnt, geschehen ist;
- 5 -
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).