Auslieferung an Rumänien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids vom 14. September 2023 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumänischen Staatangehörigen A. an Rumänien für die dem Auslieferungs- ersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 6. März 2023, ergänzt am 9. März 2023 und am 28. April 2023, zugrunde liegenden Straftaten. Demnach ersucht das rumänische Justizministerium um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren gestützt auf den Strafbeschluss Nr. 105 vom 2. März 2023 des Berufungs- hofes Iasi wegen Fälschung von Geld und anderen Werten, Einführung von gefährlichen Drogen in das Land, Besitz von gefährlichen Drogen zum Zweck des Eigenkonsums sowie der Begehung des Verbrechens des ge- werbsmässigen Menschenhandels (act. 1.1).
B. Dagegen gelangt A. persönlich mit Beschwerde vom 20. September 2023 (Poststempel 22. September 2023) an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt, Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids des BJ vom 14. September 2023 sei aufzuheben und das Auslieferungsge- such vom 6. März 2023 des rumänischen Justizministeriums abzuweisen (act. 1). Eine praktisch identische Beschwerdeschrift vom 21. September 2023 (Poststempel unleserlich) übermittelte das Bundesgericht am 29. Sep- tember 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht (act. 3).
Auf den Beizug der Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13).
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Überdies anwendbar ist die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwick- lungen des Schengen-Besitzstands; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector- specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Re- publik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
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Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Auslieferungsent- scheid des BJ. Die Beschwerdekammer ist zu deren Behandlung zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, im Falle einer Ausliefe- rung drohe ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behand- lung.
E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völ- kerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II), und die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen
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präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 4.4 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Auslieferungsentscheid zur Rüge des Beschwerdeführers, eine Auslieferung nach Rumänien komme aufgrund der menschenunwürdigen Bedingungen in den rumänischen Ge- fängnissen nicht in Frage und bei einer Auslieferung würde diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen, eingehend Stellung genommen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts be- rücksichtigt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.31 vom
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein unbe- gründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit auf sie einzutreten ist.
5. Angesichts des Verfahrensausgangs muss dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift gewährt werden, bei welcher es sich lediglich um eine Fotokopie handelt und welche keine eigen- händige Unterschrift aufweist (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zurzeit im Regionalgefängnis,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.148
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Sachverhalt:
A. Mit Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids vom 14. September 2023 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des rumänischen Staatangehörigen A. an Rumänien für die dem Auslieferungs- ersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 6. März 2023, ergänzt am 9. März 2023 und am 28. April 2023, zugrunde liegenden Straftaten. Demnach ersucht das rumänische Justizministerium um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren gestützt auf den Strafbeschluss Nr. 105 vom 2. März 2023 des Berufungs- hofes Iasi wegen Fälschung von Geld und anderen Werten, Einführung von gefährlichen Drogen in das Land, Besitz von gefährlichen Drogen zum Zweck des Eigenkonsums sowie der Begehung des Verbrechens des ge- werbsmässigen Menschenhandels (act. 1.1).
B. Dagegen gelangt A. persönlich mit Beschwerde vom 20. September 2023 (Poststempel 22. September 2023) an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt, Dispositiv-Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids des BJ vom 14. September 2023 sei aufzuheben und das Auslieferungsge- such vom 6. März 2023 des rumänischen Justizministeriums abzuweisen (act. 1). Eine praktisch identische Beschwerdeschrift vom 21. September 2023 (Poststempel unleserlich) übermittelte das Bundesgericht am 29. Sep- tember 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht (act. 3).
Auf den Beizug der Akten und die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkom- men am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zu- satzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13).
- 3 -
Überdies anwendbar ist die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwick- lungen des Schengen-Besitzstands; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector- specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Re- publik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- 4 -
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Auslieferungsent- scheid des BJ. Die Beschwerdekammer ist zu deren Behandlung zuständig. Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, im Falle einer Ausliefe- rung drohe ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behand- lung.
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völ- kerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Ziff. 1 UNO- Pakt II, Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be- handlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je mit Hinweisen). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II), und die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 148 IV 314 E. 3 mit Hinweisen).
4.3 Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen ge- nügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen
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präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
4.4 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Auslieferungsentscheid zur Rüge des Beschwerdeführers, eine Auslieferung nach Rumänien komme aufgrund der menschenunwürdigen Bedingungen in den rumänischen Ge- fängnissen nicht in Frage und bei einer Auslieferung würde diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen, eingehend Stellung genommen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts be- rücksichtigt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.31 vom
6. April 2023 E. 7; RR.2020.191 vom 19. November 2020 E. 7 [Entscheid teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 1C_680/2020 vom
26. Januar 2021]; RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019). Die vom Bundesstraf- gericht im Jahr 2019 formulierten Garantien, die der Beschwerdegegner seit- her im Auslieferungsverkehr mit Rumänien entsprechend verlange, hätten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 9. März 2023 auch im vorlie- genden Fall wortgetreu abgegeben. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in abstrakten Ausfüh- rungen, ohne konkret darzulegen, inwiefern er im ersuchenden Staat eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten habe. Die blosse Behauptung, im Falle einer Auslieferung drohe ihm eine unmenschli- che oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, reicht nicht aus, um eine derartige Befürchtung objektiv zu rechtfertigen.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zum Vornherein unbe- gründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), soweit auf sie einzutreten ist.
5. Angesichts des Verfahrensausgangs muss dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift gewährt werden, bei welcher es sich lediglich um eine Fotokopie handelt und welche keine eigen- händige Unterschrift aufweist (vgl. Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., c/o Regionalgefängnis - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).