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RH.2020.10

Bundesstrafgericht · 2020-09-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit Note vom 4. März 2020 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Gericht von La Spezia vom 27. No- vember 2019 in Verbindung mit den Urteilen des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017, des Appellationsgerichts von Genua vom

15. November 2004 und des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 zur Last gelegten Straftaten. Es handelt sich hierbei um eine Gesamt- freiheitsstrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 14 Tagen wegen Drogenhan- dels (act. 3.1).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 24. August 2020 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 31. August 2020 in Zürich verhaftet (act. 3.6 und 3.7).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. September 2020 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 3.8).

D. Mit Eingabe vom 9. September 2020 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl (act. 1). A. beantragt die Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 1 S. 2).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. liess sich innert Frist nicht replicando vernehmen. Dessen Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom

21. September 2020 mit, dass es ihm unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu replizieren. Er wies im Schreiben daraufhin, dass es den Grundsatz der Subsidiarität bei jeder Frei- heitsbeschränkung zu wahren gelte (act. 4). Das Schreiben vom 21. Sep- tember 2020 wird dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis zuge- stellt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am

17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefoch-

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tene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 31. August 2020 ausgehändigt worden. Die am 9. September 2020 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Bestehen von Fluchtgefahr. Er führe eine kleine Bar in Zürich, wobei ihm diese Aktivität erlaube, seit geraumer Zeit selbständig für sein Leben aufzukommen. Als Unternehmer sei er auf

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diese Arbeitsstelle angewiesen. Würde er sich absetzen, wären sämtliche Bemühungen und Investitionen der vergangenen Jahre vergeblich. Der Le- bensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei seit zehn Jahren in der Schweiz, wo er auch geboren sei und seine Schul- und Jugendzeit verbracht habe. Hier lebe sein Sohn und seine ganze Familie, bestehend aus Eltern, allen Geschwistern sowie Onkel und Tanten, von denen er tatkräftig unterstützt werde. Zu den Verwandten in Italien habe er keinerlei Beziehung, und er habe selbst während seinen Italienaufenthalten vor rund 20 Jahren nie in den Herkunftsregionen seiner Eltern gelebt. Vor diesem Hintergrund sei keine Fluchtgefahr erkennbar, zumal ihm bereits alle Legitimationspapiere, wie Pass und Ausländerausweise, abgenommen worden seien. Ohne beim itali- enischen Konsulat vorstellig zu werden, sei es praktisch unmöglich, die Schweiz zu verlassen (act. 1 S. 3).

E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Zunächst ist fest- zuhalten, dass der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer schwer wiegt. Er ist in Italien zu einer Strafe von knapp zehn Jahren verurteilt worden und muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer ho- hen Fluchtgefahr auszugehen ist. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die letzten zehn Jahre in der Schweiz gewohnt hat, hier einer Arbeit nachgeht und auch seine Familie in der Schweiz lebt, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land verbunden. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Über das Alter seines Sohnes ist zu- dem nichts bekannt. Der Beschwerdeführer ist ferner 45-jährig und damit

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vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Flucht eher wahrscheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortge- schrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Dieser kann sodann auch nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmass- nahmen (Schriftensperre, Meldepflicht, Kaution und elektronisches Monito- ring) begegnet werden. Nach konstanter Rechtsprechung werden solche nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 E. 4.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom

23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht lediglich geltend, seine Familie sei bereit, ihm eine Kaution zu stellen, soweit diese nicht den Rahmen ihrer Möglichkeiten sprenge. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist damit nicht erkennbar.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, zwei der drei italienischen Urteile, die angeblich zur Vollstreckung anstehen würden, hätten mit Vorgängen zu tun, die sich vor 15 und mehr Jahren zugetragen hätten. Was diese Urteile anbelange, werde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» zur Debatte stehen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ein Teil der Strafen bereits verjährt sei. Beim dritten Urteil gehe es demgegenüber um ein Abwe- senheitsurteil. Diesbezüglich werde zu prüfen sein, ob und inwiefern eine Wiederholung zentraler Prozessschritte in Italien möglich oder realistisch sein werde. Schliesslich seien sowohl beim zweiten wie auch dritten Urteil verdeckte Ermittler im Spiel gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese ver- pönte und somit unzulässige Aktivitäten entwickelt hätten, was Fragen des ordre public aufwerfe. Im gleichen Rahmen werde auch zu prüfen sein, ob die Grundsätze einer gehörigen Verteidigung in diesen italienischen Verfah- ren respektiert worden seien.

E. 5.2 Diese Einwendungen betreffen die Auslieferung selbst und sind daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (vgl. supra E. 3).

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E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Franco Faoro, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2020.10

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Sachverhalt:

A. Mit Note vom 4. März 2020 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Gericht von La Spezia vom 27. No- vember 2019 in Verbindung mit den Urteilen des Appellationsgerichts von Bologna vom 1. März 2017, des Appellationsgerichts von Genua vom

15. November 2004 und des Gerichts von La Spezia vom 10. November 2017 zur Last gelegten Straftaten. Es handelt sich hierbei um eine Gesamt- freiheitsstrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 14 Tagen wegen Drogenhan- dels (act. 3.1).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 24. August 2020 wurde A. von der Kantonspolizei Zürich am 31. August 2020 in Zürich verhaftet (act. 3.6 und 3.7).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. September 2020 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 3.8).

D. Mit Eingabe vom 9. September 2020 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl (act. 1). A. beantragt die Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen (act. 1 S. 2).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. liess sich innert Frist nicht replicando vernehmen. Dessen Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom

21. September 2020 mit, dass es ihm unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu replizieren. Er wies im Schreiben daraufhin, dass es den Grundsatz der Subsidiarität bei jeder Frei- heitsbeschränkung zu wahren gelte (act. 4). Das Schreiben vom 21. Sep- tember 2020 wird dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis zuge- stellt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am

17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89) sowie Art. 26 ff. des Beschlus- ses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Best- immungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ge- langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefoch-

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tene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 31. August 2020 ausgehändigt worden. Die am 9. September 2020 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Bestehen von Fluchtgefahr. Er führe eine kleine Bar in Zürich, wobei ihm diese Aktivität erlaube, seit geraumer Zeit selbständig für sein Leben aufzukommen. Als Unternehmer sei er auf

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diese Arbeitsstelle angewiesen. Würde er sich absetzen, wären sämtliche Bemühungen und Investitionen der vergangenen Jahre vergeblich. Der Le- bensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei seit zehn Jahren in der Schweiz, wo er auch geboren sei und seine Schul- und Jugendzeit verbracht habe. Hier lebe sein Sohn und seine ganze Familie, bestehend aus Eltern, allen Geschwistern sowie Onkel und Tanten, von denen er tatkräftig unterstützt werde. Zu den Verwandten in Italien habe er keinerlei Beziehung, und er habe selbst während seinen Italienaufenthalten vor rund 20 Jahren nie in den Herkunftsregionen seiner Eltern gelebt. Vor diesem Hintergrund sei keine Fluchtgefahr erkennbar, zumal ihm bereits alle Legitimationspapiere, wie Pass und Ausländerausweise, abgenommen worden seien. Ohne beim itali- enischen Konsulat vorstellig zu werden, sei es praktisch unmöglich, die Schweiz zu verlassen (act. 1 S. 3).

4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Mög- lichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit sei- nem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Zunächst ist fest- zuhalten, dass der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer schwer wiegt. Er ist in Italien zu einer Strafe von knapp zehn Jahren verurteilt worden und muss somit im Falle einer Auslieferung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer ho- hen Fluchtgefahr auszugehen ist. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die letzten zehn Jahre in der Schweiz gewohnt hat, hier einer Arbeit nachgeht und auch seine Familie in der Schweiz lebt, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land verbunden. Allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Über das Alter seines Sohnes ist zu- dem nichts bekannt. Der Beschwerdeführer ist ferner 45-jährig und damit

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vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Flucht eher wahrscheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortge- schrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). Der Beschwerdegegner geht daher zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Dieser kann sodann auch nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmass- nahmen (Schriftensperre, Meldepflicht, Kaution und elektronisches Monito- ring) begegnet werden. Nach konstanter Rechtsprechung werden solche nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 E. 4.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom

23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht lediglich geltend, seine Familie sei bereit, ihm eine Kaution zu stellen, soweit diese nicht den Rahmen ihrer Möglichkeiten sprenge. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist damit nicht erkennbar.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, zwei der drei italienischen Urteile, die angeblich zur Vollstreckung anstehen würden, hätten mit Vorgängen zu tun, die sich vor 15 und mehr Jahren zugetragen hätten. Was diese Urteile anbelange, werde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» zur Debatte stehen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ein Teil der Strafen bereits verjährt sei. Beim dritten Urteil gehe es demgegenüber um ein Abwe- senheitsurteil. Diesbezüglich werde zu prüfen sein, ob und inwiefern eine Wiederholung zentraler Prozessschritte in Italien möglich oder realistisch sein werde. Schliesslich seien sowohl beim zweiten wie auch dritten Urteil verdeckte Ermittler im Spiel gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese ver- pönte und somit unzulässige Aktivitäten entwickelt hätten, was Fragen des ordre public aufwerfe. Im gleichen Rahmen werde auch zu prüfen sein, ob die Grundsätze einer gehörigen Verteidigung in diesen italienischen Verfah- ren respektiert worden seien.

5.2 Diese Einwendungen betreffen die Auslieferung selbst und sind daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik keine Gründe auf, welche seine Auslieferung ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen als offensichtlich unzulässig erscheinen lassen (vgl. supra E. 3).

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6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Franco Faoro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 21. September 2020

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).