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RH.2017.17

Bundesstrafgericht · 2017-10-02 · Deutsch CH

Auslieferung an die Republik Kosovo. Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Sachverhalt

A. Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amts- gerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes verlangt (act. 3.1, 3.3).

B. Am 22. Juni 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Staatsanwalt- schaft Nidwalden gleichentags mit der Festnahme. Am 28. Juni 2017 wurde A. festgenommen, in Auslieferungshaft versetzt und einvernom- men. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfach- ten Auslieferung an die Republik Kosovo nicht einverstanden (act. 3.5, 3.6, 3.7).

C. Am 24. Juli 2017 reichte A. seine schriftliche Stellungnahme beim BJ ein. Mit nachträglichem Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte er um Ent- lassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnah- men; eventualiter eine Lockerung des Haftregimes (act. 3.8, 3.9).

D. Am 5. September 2017 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, Dispositivziffer 1). Im sel- ben Entscheid lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 29. August 2017 ab (act. 1.2, Dispositivziffer 2).

E. Gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs gelangt A. mit Be- schwerde vom 15. September 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt Folgendes: „1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 IRSG unter Anordnung anderer Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staa- tes.“

- 3 -

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Eingabe vom

27. September 2017 verzichtete A. auf eine Beschwerdereplik (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsver- trag bezüglich Auslieferungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vor- schriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. die- jenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).

E. 1.2 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert 10 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisa- tionsgesetz, StBOG; SR 173.71).

E. 1.3 Der negative Haftentlassungsentscheid vom 5. September 2017 wurde mit Beschwerde vom 15. September 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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E. 2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Ausliefe- rung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5, 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungser- suchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

Die Bestimmungen von Art. 47 ff. IRSG ermöglichen der Schweiz, im Be- reich der Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen konsequent mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2-2.3; 111 IV 108 E. 2). Im Übrigen sind Vor- bringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MO- REILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

E. 3 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält kei- nen selbständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch gestellt werden kann (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2002 vom 29. Juli 2002, E. 3). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 a.a.O.).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dass ihm gestützt auf die bislang im Recht liegenden Unterlagen verunmöglicht würde, den Alibibeweis anzutreten und deshalb fundamentale Verfah- rensgarantien, wie das Recht auf Verteidigung, bereits im jetzigen Sta- dium des Verfahrens massiv verletzt würden. Der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG könne mangels konkreten Tatvorwurfs so- wohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht angetreten werden. Dies sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Rahmen des vorlie- genden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers mas- sgebend zu berücksichtigen.

E. 4.2 Nach Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann ein Auslieferungshaftbefehl aufgeho- ben werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Kann ein solcher liquider Alibibeweis nicht erbracht werden, so bildet die Anordnung von Auslieferungshaft die Regel und die rechtsgültig angeordnete Auslieferungshaft während des ganzen Auslieferungsverfahrens bleibt erhalten, ausser es liegen andere Recht- fertigungsgründe zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vor (s. supra E. 2).

E. 4.3 Dazu ist hervorzuheben, dass das IRSG für die Auslieferungshaft materi- ell nebst dem Fehlen eines Alibibeweises voraussetzt, dass Fluchtgefahr bzw. eine Gefährdung der Strafuntersuchung (Kollusionsgefahr) besteht (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Haftvoraussetzung ist grundsätzlich der Ein- gang eines formgerechten und inhaltlich ausreichenden Festnahme- bzw. Auslieferungsersuchens (Art. 27–29, 41 und 42 IRSG). Das Festnahmeersuchen scheint nach summarischer Prüfung den obge- nannten Anforderungen zu genügen. So wurde gegen den Auslieferungs- haftbefehl des BJ auch keine Beschwerde erhoben. Was das Ausliefe- rungsersuchen betrifft, so wäre dies allenfalls in einem Beschwerdever- fahren gegen den Auslieferungsentscheid einer vertieften Prüfung zu un- terziehen. Der Beschwerdeführer kann den liquiden Alibibeweis auch spä- ter noch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens vorbringen (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, E. 5). Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass ein Haft- grund mit dem Ersuchen der kosovarischen Behörde rechtsgenüglich vor- liegt. Eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung ist nicht auszumachen.

- 6 -

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die in der angefochtenen Verfügung er- wähnte „hohe Fluchtgefahr“ nicht näher konkretisiert werde, insbesondere weshalb sie „hoch“ sei. Damit sei der Beschwerdegegner seiner Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Er selbst gehe nur von einer „sehr moderaten Flucht- gefahr“ bzw. „mittleren Fluchtgefahr“ aus. Dazu führt er aus, dass er sich im Falle einer Haftentlassung keinesfalls durch Flucht entziehen und seine gesamte Existenz hier aufgeben, seine Kinder aus ihrem gewohn- ten Umfeld entreissen und seine jahrelang aufgebaute geschäftliche Tä- tigkeiten in der Schweiz abbrechen würde. Dies käme für ihn unter keinen Umständen auch nur ansatzweise in Frage. Der Fluchtgefahr könne gut mittels „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG begeg- net werden.

E. 5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Be- schuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Recht- sprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

E. 5.3 Vorliegend droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung an die Republik Kosovo wegen Anstiftung zum Mord eine langjährige Frei- heitsstrafe. In Anbetracht der obzitierten Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich von einer Fluchtgefahr auszugehen. Dem Beschwerdegeg- ner ist beizupflichten, dass sich die Fluchtgefahr durch den Erlass des Auslieferungsentscheids nochmals erhöht haben dürfte. Der Beschwer- deführer führt sodann auch nur sehr pauschal aus, dass er sich im Falle einer Haftentlassung keinesfalls durch Flucht entziehen und seine ge- samte Existenz hier aufgeben würde. Dabei liefert der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit keine Anhalts- punkte, worin seine „gesamte Existenz“ besteht. Auch seine familiären Verhältnisse werfen Fragen auf, denn der Beschwerdeführer verstrickt sich sogar in Widersprüche, was die Anzahl seiner Kinder angeht: So soll er gemäss Einvernahme fünf Kinder haben (act. 3.5, S. 3), in seiner Be- schwerde hält er jedoch fest, er habe vier (act. 1, S. 4).

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Insgesamt mag eine effektive Verbindung zur Schweiz zwar vorhanden sein, da gewisse Integrationselemente aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen abgeleitet werden können. So spricht der Be- schwerdeführer Deutsch (vgl. Einvernahme ohne Übersetzer, act. 3.7), und gemäss Handelsregister des Kantons Nidwalden ist ein Eintrag zu seiner Person zu finden (namentlich zur Firma mit der Nummer 1, act. 3.8). Auch dass der Beschwerdeführer eine Familie in der Schweiz hat, scheint unbestritten zu sein. Der Beschwerdeführer selbst versäumt es aber Argumente vorzubringen, geschweige denn Belege vorzulegen, welche eine Fluchtgefahr ausschliessende Bindung an die Schweiz stüt- zen würden. Anhand der vorliegenden Akten kann das hiesige Gericht eine Fluchtgefahr keinesfalls ausschliessen. Im Gegenteil: Die Fluchtge- fahr muss tatsächlich als hoch taxiert werden. So erscheint auch die Aus- lieferungshaft aufgrund dieser Fluchtgefahr verhältnismässig, wird sie den undurchsichtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegen- übergestellt.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Fluchtgefahr in casu gut mittels anderer Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG begegnet werden kann.

E. 5.4.2 Als erste Massnahme beantragt er die Einziehung der Reisedokumente. Dies würde seiner Ansicht nach Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, da er kosovarischer Staatsbürger sei und es für ihn unmöglich wäre, Er- satzdokumente zu beschaffen. Dass das Fehlen von Reisedokumenten ein Absetzen ins Ausland verhindern kann, behauptet der Beschwerde- führer selbst nicht. Im Gegenteil räumt er ein, dass es auf der Hand läge, dass ein Grenzübertritt auf dem Landweg auch ohne Reisedokumente möglich ist (act. 1, S. 5). Ob der Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet keinerlei Verbindun- gen zu anderen Ländern hat, mit Ausnahme der Republik Kosovo, ist we- der überprüfbar noch relevant.

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer bietet weiter eine Fluchtkaution in Höhe von Fr. 500‘000.-- an. Er bringt vor, dass diese Kaution ausreichend hoch wäre, dass angenommen werden könne, die Aussicht auf den Verlust der geleisteten Kaution würde ihn davon abhalten, die Flucht zu ergreifen (act. 1, S. 6).

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E. 5.4.4 Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeig- net erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.20 vom 1. September 2015, E. 5.3.2; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2; RR.2014.230 vom

29. September 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer bietet eine Sicher- heitsleistung von Fr. 500'000.--, die er liquide bereitstellen könne. Dabei behauptet der Beschwerdeführer, dass es sich um sämtliche liquide Mittel handelt, „die bereitgestellt werden können“. Über die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers ist jedoch nichts bekannt. Der Beschwer- deführer bringt nur sehr summarisch vor, dass er geschäftliche Beziehun- gen in der Schweiz habe. Er habe verschiedene Firmen in der Schweiz oder sei daran beteiligt. Gesicherte und verlässliche Kenntnisse der finan- ziellen Verhältnissen sind aber zwingend notwendig: Nur so kann beurteilt werden, ob der Verlust dieser Kaution für den Beschwerdeführer genü- gend hoch wäre, dass sie eine Fluchtgefahr vermindern oder in Kombina- tion mit den anderen Massnahmen bannen würde (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 312 E. 2.6). Das Bundesgericht geht davon aus, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bun- desgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.10 vom 10. November 2015, E. 5.2 f.; RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.4; RR.2009.321 vom 11. No- vember 2009, E. 3.3). Vorliegend liegt die Vermögenssituation des Be- schwerdeführers weitgehend im Dunkeln, weshalb die Höhe der angebo- tenen Kaution in Hinblick auf ihre Auswirkung auf eine Fluchtwahrschein- lichkeit nicht beurteilt werden kann.

E. 5.5 Nach dem Obgesagten kommt auch ein „Electronic Monitoring“ nicht in Frage. Denn das „Electronic Monitoring“ kann zwar eine zusätzliche flan- kierende Massnahme bilden, wenn sie in Verbindung mit die Fluchtgefahr in stärkerem Masse bannenden anderen Ersatzmassnahmen, primär der Kaution, angeordnet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.12 vom 26. Oktober 2016, E. 5.7 m.w.H.). Die Subsidiarität der elektronischen Fussfessel rührt daher, dass diese Massnahme allein eine Flucht nicht zu verhindern vermag, sondern höchstens schneller ermög- licht, diese festzustellen. Wird die Massnahme der Kaution wie in casu abgelehnt, kommt das „Electronic Monitoring“ als flankierende Mass- nahme ebenfalls nicht in Betracht.

- 9 -

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Ersatzmassnahmen nicht gegeben sind. Der hohen Fluchtgefahr (zum Begriff „hoch“ s. supra, E. 5.3) kann mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnah- men nicht begegnet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. i VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Iit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Iit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 Iit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 Ober die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2017.17

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Sachverhalt:

A. Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme des kosovarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amts- gerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes verlangt (act. 3.1, 3.3).

B. Am 22. Juni 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Staatsanwalt- schaft Nidwalden gleichentags mit der Festnahme. Am 28. Juni 2017 wurde A. festgenommen, in Auslieferungshaft versetzt und einvernom- men. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfach- ten Auslieferung an die Republik Kosovo nicht einverstanden (act. 3.5, 3.6, 3.7).

C. Am 24. Juli 2017 reichte A. seine schriftliche Stellungnahme beim BJ ein. Mit nachträglichem Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte er um Ent- lassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnah- men; eventualiter eine Lockerung des Haftregimes (act. 3.8, 3.9).

D. Am 5. September 2017 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, Dispositivziffer 1). Im sel- ben Entscheid lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 29. August 2017 ab (act. 1.2, Dispositivziffer 2).

E. Gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs gelangt A. mit Be- schwerde vom 15. September 2017 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt Folgendes: „1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 IRSG unter Anordnung anderer Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staa- tes.“

- 3 -

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Eingabe vom

27. September 2017 verzichtete A. auf eine Beschwerdereplik (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen beigetreten noch wurde ein bilateraler Staatsver- trag bezüglich Auslieferungsverfahren mit der Schweiz abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vor- schriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. die- jenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).

1.2 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert 10 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisa- tionsgesetz, StBOG; SR 173.71).

1.3 Der negative Haftentlassungsentscheid vom 5. September 2017 wurde mit Beschwerde vom 15. September 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

- 4 -

2. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungs- verfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Ausliefe- rung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 5, 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungser- suchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).

Die Bestimmungen von Art. 47 ff. IRSG ermöglichen der Schweiz, im Be- reich der Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen konsequent mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Die ausnahms- weise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2-2.3; 111 IV 108 E. 2). Im Übrigen sind Vor- bringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MO- REILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

3. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält kei- nen selbständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch gestellt werden kann (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2002 vom 29. Juli 2002, E. 3). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 a.a.O.).

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4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dass ihm gestützt auf die bislang im Recht liegenden Unterlagen verunmöglicht würde, den Alibibeweis anzutreten und deshalb fundamentale Verfah- rensgarantien, wie das Recht auf Verteidigung, bereits im jetzigen Sta- dium des Verfahrens massiv verletzt würden. Der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG könne mangels konkreten Tatvorwurfs so- wohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht nicht angetreten werden. Dies sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Rahmen des vorlie- genden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers mas- sgebend zu berücksichtigen. 4.2 Nach Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann ein Auslieferungshaftbefehl aufgeho- ben werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Kann ein solcher liquider Alibibeweis nicht erbracht werden, so bildet die Anordnung von Auslieferungshaft die Regel und die rechtsgültig angeordnete Auslieferungshaft während des ganzen Auslieferungsverfahrens bleibt erhalten, ausser es liegen andere Recht- fertigungsgründe zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vor (s. supra E. 2). 4.3 Dazu ist hervorzuheben, dass das IRSG für die Auslieferungshaft materi- ell nebst dem Fehlen eines Alibibeweises voraussetzt, dass Fluchtgefahr bzw. eine Gefährdung der Strafuntersuchung (Kollusionsgefahr) besteht (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Haftvoraussetzung ist grundsätzlich der Ein- gang eines formgerechten und inhaltlich ausreichenden Festnahme- bzw. Auslieferungsersuchens (Art. 27–29, 41 und 42 IRSG). Das Festnahmeersuchen scheint nach summarischer Prüfung den obge- nannten Anforderungen zu genügen. So wurde gegen den Auslieferungs- haftbefehl des BJ auch keine Beschwerde erhoben. Was das Ausliefe- rungsersuchen betrifft, so wäre dies allenfalls in einem Beschwerdever- fahren gegen den Auslieferungsentscheid einer vertieften Prüfung zu un- terziehen. Der Beschwerdeführer kann den liquiden Alibibeweis auch spä- ter noch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens vorbringen (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.119 vom 10. November 2015, E. 5). Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass ein Haft- grund mit dem Ersuchen der kosovarischen Behörde rechtsgenüglich vor- liegt. Eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung ist nicht auszumachen.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die in der angefochtenen Verfügung er- wähnte „hohe Fluchtgefahr“ nicht näher konkretisiert werde, insbesondere weshalb sie „hoch“ sei. Damit sei der Beschwerdegegner seiner Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen und verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Er selbst gehe nur von einer „sehr moderaten Flucht- gefahr“ bzw. „mittleren Fluchtgefahr“ aus. Dazu führt er aus, dass er sich im Falle einer Haftentlassung keinesfalls durch Flucht entziehen und seine gesamte Existenz hier aufgeben, seine Kinder aus ihrem gewohn- ten Umfeld entreissen und seine jahrelang aufgebaute geschäftliche Tä- tigkeiten in der Schweiz abbrechen würde. Dies käme für ihn unter keinen Umständen auch nur ansatzweise in Frage. Der Fluchtgefahr könne gut mittels „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG begeg- net werden. 5.2 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Be- schuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Recht- sprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Flucht- gefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

5.3 Vorliegend droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung an die Republik Kosovo wegen Anstiftung zum Mord eine langjährige Frei- heitsstrafe. In Anbetracht der obzitierten Rechtsprechung ist deshalb grundsätzlich von einer Fluchtgefahr auszugehen. Dem Beschwerdegeg- ner ist beizupflichten, dass sich die Fluchtgefahr durch den Erlass des Auslieferungsentscheids nochmals erhöht haben dürfte. Der Beschwer- deführer führt sodann auch nur sehr pauschal aus, dass er sich im Falle einer Haftentlassung keinesfalls durch Flucht entziehen und seine ge- samte Existenz hier aufgeben würde. Dabei liefert der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit keine Anhalts- punkte, worin seine „gesamte Existenz“ besteht. Auch seine familiären Verhältnisse werfen Fragen auf, denn der Beschwerdeführer verstrickt sich sogar in Widersprüche, was die Anzahl seiner Kinder angeht: So soll er gemäss Einvernahme fünf Kinder haben (act. 3.5, S. 3), in seiner Be- schwerde hält er jedoch fest, er habe vier (act. 1, S. 4).

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Insgesamt mag eine effektive Verbindung zur Schweiz zwar vorhanden sein, da gewisse Integrationselemente aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen abgeleitet werden können. So spricht der Be- schwerdeführer Deutsch (vgl. Einvernahme ohne Übersetzer, act. 3.7), und gemäss Handelsregister des Kantons Nidwalden ist ein Eintrag zu seiner Person zu finden (namentlich zur Firma mit der Nummer 1, act. 3.8). Auch dass der Beschwerdeführer eine Familie in der Schweiz hat, scheint unbestritten zu sein. Der Beschwerdeführer selbst versäumt es aber Argumente vorzubringen, geschweige denn Belege vorzulegen, welche eine Fluchtgefahr ausschliessende Bindung an die Schweiz stüt- zen würden. Anhand der vorliegenden Akten kann das hiesige Gericht eine Fluchtgefahr keinesfalls ausschliessen. Im Gegenteil: Die Fluchtge- fahr muss tatsächlich als hoch taxiert werden. So erscheint auch die Aus- lieferungshaft aufgrund dieser Fluchtgefahr verhältnismässig, wird sie den undurchsichtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegen- übergestellt.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Fluchtgefahr in casu gut mittels anderer Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG begegnet werden kann. 5.4.2 Als erste Massnahme beantragt er die Einziehung der Reisedokumente. Dies würde seiner Ansicht nach Sinn machen und ihren Zweck erfüllen, da er kosovarischer Staatsbürger sei und es für ihn unmöglich wäre, Er- satzdokumente zu beschaffen. Dass das Fehlen von Reisedokumenten ein Absetzen ins Ausland verhindern kann, behauptet der Beschwerde- führer selbst nicht. Im Gegenteil räumt er ein, dass es auf der Hand läge, dass ein Grenzübertritt auf dem Landweg auch ohne Reisedokumente möglich ist (act. 1, S. 5). Ob der Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet keinerlei Verbindun- gen zu anderen Ländern hat, mit Ausnahme der Republik Kosovo, ist we- der überprüfbar noch relevant. 5.4.3 Der Beschwerdeführer bietet weiter eine Fluchtkaution in Höhe von Fr. 500‘000.-- an. Er bringt vor, dass diese Kaution ausreichend hoch wäre, dass angenommen werden könne, die Aussicht auf den Verlust der geleisteten Kaution würde ihn davon abhalten, die Flucht zu ergreifen (act. 1, S. 6).

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5.4.4 Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeig- net erachtet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2015.20 vom 1. September 2015, E. 5.3.2; RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2; RR.2014.230 vom

29. September 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer bietet eine Sicher- heitsleistung von Fr. 500'000.--, die er liquide bereitstellen könne. Dabei behauptet der Beschwerdeführer, dass es sich um sämtliche liquide Mittel handelt, „die bereitgestellt werden können“. Über die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers ist jedoch nichts bekannt. Der Beschwer- deführer bringt nur sehr summarisch vor, dass er geschäftliche Beziehun- gen in der Schweiz habe. Er habe verschiedene Firmen in der Schweiz oder sei daran beteiligt. Gesicherte und verlässliche Kenntnisse der finan- ziellen Verhältnissen sind aber zwingend notwendig: Nur so kann beurteilt werden, ob der Verlust dieser Kaution für den Beschwerdeführer genü- gend hoch wäre, dass sie eine Fluchtgefahr vermindern oder in Kombina- tion mit den anderen Massnahmen bannen würde (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 312 E. 2.6). Das Bundesgericht geht davon aus, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bun- desgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2015.10 vom 10. November 2015, E. 5.2 f.; RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.4; RR.2009.321 vom 11. No- vember 2009, E. 3.3). Vorliegend liegt die Vermögenssituation des Be- schwerdeführers weitgehend im Dunkeln, weshalb die Höhe der angebo- tenen Kaution in Hinblick auf ihre Auswirkung auf eine Fluchtwahrschein- lichkeit nicht beurteilt werden kann. 5.5 Nach dem Obgesagten kommt auch ein „Electronic Monitoring“ nicht in Frage. Denn das „Electronic Monitoring“ kann zwar eine zusätzliche flan- kierende Massnahme bilden, wenn sie in Verbindung mit die Fluchtgefahr in stärkerem Masse bannenden anderen Ersatzmassnahmen, primär der Kaution, angeordnet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.12 vom 26. Oktober 2016, E. 5.7 m.w.H.). Die Subsidiarität der elektronischen Fussfessel rührt daher, dass diese Massnahme allein eine Flucht nicht zu verhindern vermag, sondern höchstens schneller ermög- licht, diese festzustellen. Wird die Massnahme der Kaution wie in casu abgelehnt, kommt das „Electronic Monitoring“ als flankierende Mass- nahme ebenfalls nicht in Betracht.

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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Ersatzmassnahmen nicht gegeben sind. Der hohen Fluchtgefahr (zum Begriff „hoch“ s. supra, E. 5.3) kann mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnah- men nicht begegnet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. i VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Iit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Iit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 Iit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 Ober die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Valentin Landmann - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).