Auslieferung an Polen; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Die polnischen Behörden ersuchten am 3. März 2023 mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen, A., zwecks Auslieferung zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren, 6 Monaten und 15 Tagen wegen ver- schiedener Wirtschaftsverbrechen und Urkundenfälschungen (act. 3.1).
B. Am 14. Juli 2023 wurde A. am Flughafen Zürich festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Zürich widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 3.3).
D. Am 18. Juli 2023 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., wel- cher diesem am 24. Juli 2023 überbracht wurde (act. 3.5 und 3.6).
E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 liess A. durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola (nachfolgend «RAin Pajarola») gegen den Auslieferungshaftbefehl Be- schwerde erheben. RAin Pajarola beantragt vorab Einsicht in sämtliche Ver- fahrensakten und Gewährung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht. Zudem beantragt sie die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Das BJ stellte zudem aufforderungsgemäss eine Kopie der Verfahrensakten RAin Pajarola zu (vgl. act. 3 S. 4).
G. Mit Replik vom 10. August 2023 lässt A. folgende Anträge stellen (act. 4):
«1. Der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.
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2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer per sofort aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen und es seien ihm anstelle der Haft Ersatz- massnahmen aufzuerlegen.
3. An den bereits gestellten Anträgen wird vollumfänglich festgehalten; insbesondere am prozessualen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung bzw. am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates».
H. Die Replik wird dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des
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Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Best- immungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslie- ferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefoch- tene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 ausgehändigt worden. Die am 31. Juli 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei frei- willig in die Schweiz eingereist, um seine Tochter zu besuchen. Die Bindung zwischen ihm und der Schweiz sei insbesondere seine Tochter. Zu ihr und deren Familie pflege er seit Jahren eine starke familiäre Bindung. Auch seine Lebenspartnerin sei inzwischen aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet und habe ihren Lebensmittelpunkt hier. Der Beschwerdeführer könne bei der Tochter oder aber auch bei seiner Lebenspartnerin wohnen und werde sich von dort aus den Behörden zur Verfügung halten. Zudem sei eine Flucht
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zurück nach Uganda unter den herrschenden Umständen undenkbar, weil er ohnehin unter Beobachtung der Behörden stehe und die Flucht nach Uganda zwangsläufig über den Luftverkehr erfolgen müsse. Die Flucht in ein Nach- barland sei sinnfrei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer auch in den vergangenen Jahren nicht geflüchtet, sondern habe sich aus Polen wegbe- geben, weil er da keine Arbeit mehr habe finden können. Er sei in diesen Jahren auch regelmässig in die Schweiz gereist, um seine Tochter hier zu besuchen. Er sei stolzer Grossvater und wolle gerne mit seiner Lebenspart- nerin gänzlich in der Schweiz leben, um seiner Tochter und deren Familie nahe zu sein (act. 4 S. 1 f.).
E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ver- urteilt worden ist, wovon er noch 2 Jahre, 6 Monate und 15 Tage zu verbüs- sen hat. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwer- deführer lebt sodann eigenen Angaben zufolge in Uganda (act. 3.3). Eine Verbundenheit mit der Schweiz, welche die Fluchtgefahr bannen würde, liegt somit von vornherein nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die Tochter des Beschwerdeführers sowie auch dessen Lebenspartnerin in der Schweiz leben sollen.
E. 4.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtge- fahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach kon- stanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriften- sperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring ohnehin nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet er- achtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht zur Höhe einer all- fälligen Sicherheitsleistung. Er macht gegenteils geltend, bedürftig zu sein und weder über Vermögen noch Einkommen zu verfügen (vgl. act. 1 S. 2).
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E. 5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gesundheitliche Probleme. Während der Haft in Polen habe er zwei Herzinfarkte erlitten, die damals nicht beachtet worden seien. Nach seiner Entlassung habe er einen dritten Infarkt erlitten, welcher zu einer Operation geführt habe. Dabei seien die beiden vorangegangenen Infarkte festgestellt worden. Er habe grosse Angst, dass ihm Gleiches nochmals passieren würde und er dabei grössere Schädigungen davon tragen könne oder sogar sein Leben lassen müsste. Aufgrund dieser gesundheitlichen Vorgeschichte verbunden mit der psychi- schen Belastung diesbezüglich sei es angezeigt, ihn aus der Haft zu entlas- sen. Es sei zudem zu erwähnen, dass er während seiner Haft in Polen einen Schlüsselbeinbruch erlitten habe, welcher mittels ärztlicher Untersuchung nachgewiesen werden könne. Auch dies belaste den Beschwerdeführer sehr, weshalb auch in dieser Hinsicht eine Hafterstehungsfähigkeit nicht ge- geben sein dürfte (act. 4 S. 3).
E. 5.2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig, so können anstelle der Haft an- dere Massnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 IRSG). Eine Per- son gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft ihr Leben gefährden bzw. ihre Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen wird (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2b, sowie URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, 2022, S. 1013 ff.; GRAF/BRÄGGER, Hafterste- hungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon,
2. Aufl. 2022, S. 309 f.). Hinter dem Konzept der Hafterstehungsfähigkeit steht der grund- und konventionsrechtlich fundierte Rechtsanspruch (vgl. Art. 10 BV; Art. 2 und 3 EMRK), dass eine genügende Gesundheitsversor- gung der haftbetroffenen Person gewährleistet ist (vgl. URWYLER/END- RASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., S. 1015). Ob der Gesundheitszustand der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft ge- währleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beizug von medizini- schen Sachverständigen im Einzelfall abklären (vgl. HÄNNI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 251/252 StPO N. 49; BGE 136 IV 97 E. 5).
E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts einreicht, das seine angeblich fehlende Hafterstehungsfähigkeit untermauern würde. Hin- gegen ist den Akten zu entnehmen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 14. Juli 2023 durch Dr. med. B., Z., ärztlich abgeklärt und bejaht worden ist. Dabei hat der Arzt unter anderem festgehalten, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut, das Herz und die Lunge in Ordnung seien und dass der Beschwerdeführer sich vor 11 Jahren einer Herzoperation habe unterziehen müssen. Im Bericht wird sodann die
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tägliche Medikation des Beschwerdeführers festgehalten (act. 3.3). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Auslieferungshaft die nötigen Me- dikamente nicht erhält oder nicht jederzeit einen Gefängnisarzt beziehen könnte, bestehen keine. Derartiges wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht.
E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.34 act. 1).
E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
E. 7.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanzi- ellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und
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Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2023.13 Nebenverfahren: RP.2023.34
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Sachverhalt:
A. Die polnischen Behörden ersuchten am 3. März 2023 mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen, A., zwecks Auslieferung zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren, 6 Monaten und 15 Tagen wegen ver- schiedener Wirtschaftsverbrechen und Urkundenfälschungen (act. 3.1).
B. Am 14. Juli 2023 wurde A. am Flughafen Zürich festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.2).
C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Zürich widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 3.3).
D. Am 18. Juli 2023 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A., wel- cher diesem am 24. Juli 2023 überbracht wurde (act. 3.5 und 3.6).
E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 liess A. durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola (nachfolgend «RAin Pajarola») gegen den Auslieferungshaftbefehl Be- schwerde erheben. RAin Pajarola beantragt vorab Einsicht in sämtliche Ver- fahrensakten und Gewährung einer Nachfrist zur eingehenden Begründung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht. Zudem beantragt sie die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 1).
F. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde (act. 3). Das BJ stellte zudem aufforderungsgemäss eine Kopie der Verfahrensakten RAin Pajarola zu (vgl. act. 3 S. 4).
G. Mit Replik vom 10. August 2023 lässt A. folgende Anträge stellen (act. 4):
«1. Der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Auslieferungshaft zu ent- lassen.
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2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer per sofort aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen und es seien ihm anstelle der Haft Ersatz- massnahmen aufzuerlegen.
3. An den bereits gestellten Anträgen wird vollumfänglich festgehalten; insbesondere am prozessualen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung bzw. am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates».
H. Die Replik wird dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des
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Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Best- immungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslie- ferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Ok- tober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der angefoch- tene Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 ausgehändigt worden. Die am 31. Juli 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei frei- willig in die Schweiz eingereist, um seine Tochter zu besuchen. Die Bindung zwischen ihm und der Schweiz sei insbesondere seine Tochter. Zu ihr und deren Familie pflege er seit Jahren eine starke familiäre Bindung. Auch seine Lebenspartnerin sei inzwischen aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet und habe ihren Lebensmittelpunkt hier. Der Beschwerdeführer könne bei der Tochter oder aber auch bei seiner Lebenspartnerin wohnen und werde sich von dort aus den Behörden zur Verfügung halten. Zudem sei eine Flucht
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zurück nach Uganda unter den herrschenden Umständen undenkbar, weil er ohnehin unter Beobachtung der Behörden stehe und die Flucht nach Uganda zwangsläufig über den Luftverkehr erfolgen müsse. Die Flucht in ein Nach- barland sei sinnfrei. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer auch in den vergangenen Jahren nicht geflüchtet, sondern habe sich aus Polen wegbe- geben, weil er da keine Arbeit mehr habe finden können. Er sei in diesen Jahren auch regelmässig in die Schweiz gereist, um seine Tochter hier zu besuchen. Er sei stolzer Grossvater und wolle gerne mit seiner Lebenspart- nerin gänzlich in der Schweiz leben, um seiner Tochter und deren Familie nahe zu sein (act. 4 S. 1 f.).
4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ver- urteilt worden ist, wovon er noch 2 Jahre, 6 Monate und 15 Tage zu verbüs- sen hat. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwer- deführer lebt sodann eigenen Angaben zufolge in Uganda (act. 3.3). Eine Verbundenheit mit der Schweiz, welche die Fluchtgefahr bannen würde, liegt somit von vornherein nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass die Tochter des Beschwerdeführers sowie auch dessen Lebenspartnerin in der Schweiz leben sollen.
4.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtge- fahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach kon- stanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedokumente, Schriften- sperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring ohnehin nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet er- achtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch nicht zur Höhe einer all- fälligen Sicherheitsleistung. Er macht gegenteils geltend, bedürftig zu sein und weder über Vermögen noch Einkommen zu verfügen (vgl. act. 1 S. 2).
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5. 5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe gesundheitliche Probleme. Während der Haft in Polen habe er zwei Herzinfarkte erlitten, die damals nicht beachtet worden seien. Nach seiner Entlassung habe er einen dritten Infarkt erlitten, welcher zu einer Operation geführt habe. Dabei seien die beiden vorangegangenen Infarkte festgestellt worden. Er habe grosse Angst, dass ihm Gleiches nochmals passieren würde und er dabei grössere Schädigungen davon tragen könne oder sogar sein Leben lassen müsste. Aufgrund dieser gesundheitlichen Vorgeschichte verbunden mit der psychi- schen Belastung diesbezüglich sei es angezeigt, ihn aus der Haft zu entlas- sen. Es sei zudem zu erwähnen, dass er während seiner Haft in Polen einen Schlüsselbeinbruch erlitten habe, welcher mittels ärztlicher Untersuchung nachgewiesen werden könne. Auch dies belaste den Beschwerdeführer sehr, weshalb auch in dieser Hinsicht eine Hafterstehungsfähigkeit nicht ge- geben sein dürfte (act. 4 S. 3).
5.2 Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig, so können anstelle der Haft an- dere Massnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 IRSG). Eine Per- son gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft ihr Leben gefährden bzw. ihre Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen wird (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2b, sowie URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, 2022, S. 1013 ff.; GRAF/BRÄGGER, Hafterste- hungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon,
2. Aufl. 2022, S. 309 f.). Hinter dem Konzept der Hafterstehungsfähigkeit steht der grund- und konventionsrechtlich fundierte Rechtsanspruch (vgl. Art. 10 BV; Art. 2 und 3 EMRK), dass eine genügende Gesundheitsversor- gung der haftbetroffenen Person gewährleistet ist (vgl. URWYLER/END- RASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., S. 1015). Ob der Gesundheitszustand der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft ge- währleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beizug von medizini- schen Sachverständigen im Einzelfall abklären (vgl. HÄNNI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 251/252 StPO N. 49; BGE 136 IV 97 E. 5).
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts einreicht, das seine angeblich fehlende Hafterstehungsfähigkeit untermauern würde. Hin- gegen ist den Akten zu entnehmen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 14. Juli 2023 durch Dr. med. B., Z., ärztlich abgeklärt und bejaht worden ist. Dabei hat der Arzt unter anderem festgehalten, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gut, das Herz und die Lunge in Ordnung seien und dass der Beschwerdeführer sich vor 11 Jahren einer Herzoperation habe unterziehen müssen. Im Bericht wird sodann die
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tägliche Medikation des Beschwerdeführers festgehalten (act. 3.3). Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Auslieferungshaft die nötigen Me- dikamente nicht erhält oder nicht jederzeit einen Gefängnisarzt beziehen könnte, bestehen keine. Derartiges wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht.
5.4 Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.34 act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
7.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanzi- ellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und
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Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Sindy Pajarola - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
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bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).