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RH.2025.22

Bundesstrafgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Am 1. Juli 2025 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Inhaftierung und Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. ge- stützt auf den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Macerata vom 23. September 2022, welcher gestützt auf das Urteil des Gerichs von Macerata vom 22. Mai 2019 i.V.m. dem Urteil des Appellations- gerichts von Ancona vom 22. Juni 2021 erging, zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 3.1-1d).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 31. Juli 2025 wurde A. am 2. September 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1.3; vgl. act. 3, Ziff. II. 3).

C. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 4. September 2025 erklärte sich A. mit der vereinfachten Aus- lieferung nach Italien nicht einverstanden (act. 3.5). Gegen diesen liess A. durch seine Rechtsvertreterin bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Eingabe vom 14. September 2025 Beschwerde erheben. Er be- antragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben und A. sei unter Anordnung angemessener Ersatz- massnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, S. 2). In pro- zessualer Hinsicht beantragt A. die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia als un- entgeltliche Rechtsvertreterin (RP.2025.54, act. 1).

D. A. macht in seiner Beschwerde unter anderem geltend, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Das BJ ersuchte daher die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau mit Schreiben vom 15. September 2025, eine Abklärung des aktuellen psy- chischen und physischen Gesundheitszustandes (inklusive allfällig erforder- licher Medikation) von A. durch den Gefängnisarzt zu verlassen. Das BJ setzte hierzu eine Frist bis zum 18. September 2025 an (act. 3.9).

E. In seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Es teilt ferner mit, dass bis dato kein ärztlicher Bericht eingegangen sei (act. 3).

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F. A. hält in seiner Replik vom 25. September 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4), was dem BJ am 26. September 2025 zur Kenntnis gebracht wird (act. 5).

G. Am 26. September 2025 liess das BJ der Beschwerdekammer den ärztlichen Bericht von Dr. med. B. zukommen (act. 6 und 6.1).

H. A. liess mit Eingabe vom 2. September 2025 zum ärztlichen Bericht Stellung nehmen (act. 8). Die Stellungnahme wurde dem BJ am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am

17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/internati- onal-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom

7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr.

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41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde

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bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judi- ciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese

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Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, das Strafverfahren in Italien, auf welchem der Haftbefehl beruhe, habe die Minimalgarantien eines rechtstaatlichen, EMRK-konformen Strafverfahrens nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei weder ordnungsgemäss vorgeladen noch einvernom- men worden. Das Verfahren sei in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, ohne ernsthafte Bemühungen der Behörden, ihn zu erreichen oder ihm eine Verteidigung zu ermöglichen. Ein solches Abwesenheitsverfahren, ohne Möglichkeit zur Teilnahme, verletze die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK (act. 1, S. 3 f.).

E. 5.2 Die Rüge richtet sich gegen die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung an sich. Diese Vorbringen sind indes nicht im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens gegen den Auslieferungshaftbefehl zu prüfen. Diese Einwände wird der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner vor Erlass eines allfälligen Auslieferungsentscheides und gegebenenfalls im gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Auslieferungsersuchen sei offensichtlich unzulässig, zumal sich aus den Ak- ten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erstinstanzli- chen Gericht zwar nicht persönlich anwesend, jedoch durch einen Rechts- anwalt vertreten war. Ausserdem erhob er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (act. 3.1B und 3.1C). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklag- ten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhand- lung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem weiteren Punkt das Vorliegen der Fluchtgefahr. Er lebe seit über fünf Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, die in diesem Jahr um weitere fünf Jahre ver- längert worden sei. Er sei seit dem 31. Mai 2019 verheiratet und Vater zweier

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in den Jahren 2019 und 2022 in der Schweiz geborener Töchter. Er habe weder eine Aufenthaltsbewilligung in Italien noch Verwandte, die dort woh- nen würden. Mit Albanien sei er seit seinem sechsten Lebensjahr faktisch nicht mehr verbunden. Seine Eltern sowie seine Schwester würden in der Schweiz leben, und zu ihnen pflege er regelmässigen Kontakt. Zudem ver- füge er über ein tragfähiges soziales Netzwerk, namentlich Freundschaften mit früheren Arbeitskollegen und Nachbarn. Er beherrsche die italienische Sprache tadellos. In der Schweiz bestünden weder hängige Strafverfahren noch Schulden. Aus diesen gefestigten Lebensumständen ergebe sich kein nachvollziehbarer Anreiz sich dem Verfahren zu entziehen (act. 1, S. 6).

E. 6.2 Die bundesgerichtliche und bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftent- lassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebens- jahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freun- din wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Auslieferung eine Haftstrafe von 4 Jahren (act. 3.1A); eine mehrjährige Freiheitsstrafe begründet grundsätzlich eine Fluchtgefahr. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt, wo auch seine Ehefrau und seine Kinder leben, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land verbunden, allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Der Beschwerdeführer ist 31-jährig und damit vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Flucht eher wahr- scheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). An der bestehenden Fluchtgefahr ändern weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie in der Schweiz noch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, wie Läh- mungen der linken Schulter und des linken Beins sowie psychische Prob- leme, etwas. Schliesslich ist festzuhalten, dass die anlässlich der Einver- nahme geltend gemachten Nachteile familiärer Art (der Beschwerdeführer

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wolle die Familie nicht alleine lassen, s. act. 3.5, S. 4), normale Folgen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sind und keine Haft- entlassung rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Selbst unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sind nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).

E. 6.3 Der Fluchtgefahr kann sodann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Inwiefern eine Aus- weis- bzw. Schriftensperre erfolgversprechend sein sollte, ist nicht ersicht- lich, da die schweizerischen Behörden den albanischen Behörden nicht ver- bieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdefüh- rer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils geltend, bedürftig zu sein (act. 1, S. 8).

E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Er habe am 3. Oktober 2024 einen schweren Autounfall erlitten und leide seither an einer Lähmung der linken Schulter und des linken Beins. Aus diesem Grund sei er zurzeit 100% arbeitsunfähig. Zudem leide er an ausgeprägten Schlafstörungen sowie psychischen Belastungen. Er befinde sich fortlaufend in Physiotherapie und beziehe SUVA-Leistungen. Das Kan- tonsspital […] habe den Beschwerdeführer zudem am 26. August 2025 in der Praxis […] zur psychiatrischen Behandlung angemeldet. Die Lähmung, die laufende Therapie und die dokumentierten Beeinträchtigungen würden klar gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen (act. 1, S. 7; act. 4, S. 3).

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E. 7.2 Wie bereits oben dargelegt, können anstelle der Haft andere Massnahmen angeordnet werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (vgl. Art. 47 Abs. 2 IRSG). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft ihr Leben gefährden bzw. ihre Gesundheit schwerwiegend beein- trächtigen wird (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2b, sowie URWYLER/ENDRASS/HACH- TEL/GRAF, Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, 2022, S. 1013 ff.; GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 309 f.). Hinter dem Kon- zept der Hafterstehungsfähigkeit steht der grund- und konventionsrechtlich fundierte Rechtsanspruch (vgl. Art. 10 BV; Art. 2 und 3 EMRK), dass eine genügende Gesundheitsversorgung der haftbetroffenen Person gewährleis- tet ist (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., S. 1015). Ob der Ge- sundheitszustand der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizini- sche Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beizug von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (vgl. MÜLLER/HÄNNI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 251/252 StPO N. 49; BGE 136 IV 97 E. 5). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die auf einer Rechtsgüterabwägung von medi- zinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicher- heitsanspruch des Staates andererseits fusst. Diese Rechtslage zu beurtei- len obliegt nicht einem Arzt, sondern der zuständigen (Gerichts-) Behörde (Urteil des Bundesgerichts 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

E. 7.3 Gemäss ärztlicher Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit vom 19. Septem- ber 2025 von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer als hafterstehungs- fähig und flugtauglich befunden. Der Arzt diagnostizierte beim Beschwerde- führer Panikattacken, welche medikamentös behandelt würden, und eine leichte Lumbalgie. Er hielt fest, dass aus medizinischer Sicht der Beschwer- deführer medikamentös gut eingestellt sei (act. 6.1). Es gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Daran ändert auch nichts, dass der ärztliche Bericht Schreibfehler aufweist und der letzte Satz im Bericht, welcher sich auf das Prozedere be- zieht, nicht vollständig ist. Lumbalgie und Panikattacken können auch im Haftregime medikamentös/medizinisch behandelt werden, das Haftregime gefährdet das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft. Im Übrigen zeugt der Arztbericht davon, dass der Beschwerdefüh- rer im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch abgeklärt und ausreichend versorgt wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

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E. 8 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2025.54 act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfah- ren in Auslieferungshaftsachen erhobenen Rügen sich als offensichtlich un- begründet erweisen. Die Beschwerde muss daher als offensichtlich aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwältin Sonia Lopez Garcia Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2025.22 Nebenverfahren: RP.2025.54

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Sachverhalt:

A. Am 1. Juli 2025 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Inhaftierung und Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. ge- stützt auf den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Macerata vom 23. September 2022, welcher gestützt auf das Urteil des Gerichs von Macerata vom 22. Mai 2019 i.V.m. dem Urteil des Appellations- gerichts von Ancona vom 22. Juni 2021 erging, zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 3.1-1d).

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (nach- folgend «BJ») vom 31. Juli 2025 wurde A. am 2. September 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 1.3; vgl. act. 3, Ziff. II. 3).

C. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 4. September 2025 erklärte sich A. mit der vereinfachten Aus- lieferung nach Italien nicht einverstanden (act. 3.5). Gegen diesen liess A. durch seine Rechtsvertreterin bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Eingabe vom 14. September 2025 Beschwerde erheben. Er be- antragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben und A. sei unter Anordnung angemessener Ersatz- massnahmen aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, S. 2). In pro- zessualer Hinsicht beantragt A. die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia als un- entgeltliche Rechtsvertreterin (RP.2025.54, act. 1).

D. A. macht in seiner Beschwerde unter anderem geltend, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Das BJ ersuchte daher die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau mit Schreiben vom 15. September 2025, eine Abklärung des aktuellen psy- chischen und physischen Gesundheitszustandes (inklusive allfällig erforder- licher Medikation) von A. durch den Gefängnisarzt zu verlassen. Das BJ setzte hierzu eine Frist bis zum 18. September 2025 an (act. 3.9).

E. In seiner Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde. Es teilt ferner mit, dass bis dato kein ärztlicher Bericht eingegangen sei (act. 3).

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F. A. hält in seiner Replik vom 25. September 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 4), was dem BJ am 26. September 2025 zur Kenntnis gebracht wird (act. 5).

G. Am 26. September 2025 liess das BJ der Beschwerdekammer den ärztlichen Bericht von Dr. med. B. zukommen (act. 6 und 6.1).

H. A. liess mit Eingabe vom 2. September 2025 zum ärztlichen Bericht Stellung nehmen (act. 8). Die Stellungnahme wurde dem BJ am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am

17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkom- men», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/internati- onal-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom

7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr.

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41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche ge- mäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich je- doch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde

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bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom

29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).

4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundes- strafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judi- ciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese

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Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, das Strafverfahren in Italien, auf welchem der Haftbefehl beruhe, habe die Minimalgarantien eines rechtstaatlichen, EMRK-konformen Strafverfahrens nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei weder ordnungsgemäss vorgeladen noch einvernom- men worden. Das Verfahren sei in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, ohne ernsthafte Bemühungen der Behörden, ihn zu erreichen oder ihm eine Verteidigung zu ermöglichen. Ein solches Abwesenheitsverfahren, ohne Möglichkeit zur Teilnahme, verletze die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK (act. 1, S. 3 f.).

5.2 Die Rüge richtet sich gegen die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung an sich. Diese Vorbringen sind indes nicht im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens gegen den Auslieferungshaftbefehl zu prüfen. Diese Einwände wird der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner vor Erlass eines allfälligen Auslieferungsentscheides und gegebenenfalls im gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Auslieferungsersuchen sei offensichtlich unzulässig, zumal sich aus den Ak- ten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem erstinstanzli- chen Gericht zwar nicht persönlich anwesend, jedoch durch einen Rechts- anwalt vertreten war. Ausserdem erhob er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (act. 3.1B und 3.1C). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklag- ten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhand- lung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem weiteren Punkt das Vorliegen der Fluchtgefahr. Er lebe seit über fünf Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, die in diesem Jahr um weitere fünf Jahre ver- längert worden sei. Er sei seit dem 31. Mai 2019 verheiratet und Vater zweier

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in den Jahren 2019 und 2022 in der Schweiz geborener Töchter. Er habe weder eine Aufenthaltsbewilligung in Italien noch Verwandte, die dort woh- nen würden. Mit Albanien sei er seit seinem sechsten Lebensjahr faktisch nicht mehr verbunden. Seine Eltern sowie seine Schwester würden in der Schweiz leben, und zu ihnen pflege er regelmässigen Kontakt. Zudem ver- füge er über ein tragfähiges soziales Netzwerk, namentlich Freundschaften mit früheren Arbeitskollegen und Nachbarn. Er beherrsche die italienische Sprache tadellos. In der Schweiz bestünden weder hängige Strafverfahren noch Schulden. Aus diesen gefestigten Lebensumständen ergebe sich kein nachvollziehbarer Anreiz sich dem Verfahren zu entziehen (act. 1, S. 6).

6.2 Die bundesgerichtliche und bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung ist hin- sichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftent- lassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebens- jahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freun- din wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Auslieferung eine Haftstrafe von 4 Jahren (act. 3.1A); eine mehrjährige Freiheitsstrafe begründet grundsätzlich eine Fluchtgefahr. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt, wo auch seine Ehefrau und seine Kinder leben, davon ausgegangen werden, er sei mit diesem Land verbunden, allerdings ist diese Verbindung nicht dergestalt, dass deshalb die hohe Fluchtgefahr gebannt wäre. Der Beschwerdeführer ist 31-jährig und damit vergleichsweise jung, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Flucht eher wahr- scheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (BGE 136 IV 20 E. 2.3 m.w.H.). An der bestehenden Fluchtgefahr ändern weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie in der Schweiz noch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, wie Läh- mungen der linken Schulter und des linken Beins sowie psychische Prob- leme, etwas. Schliesslich ist festzuhalten, dass die anlässlich der Einver- nahme geltend gemachten Nachteile familiärer Art (der Beschwerdeführer

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wolle die Familie nicht alleine lassen, s. act. 3.5, S. 4), normale Folgen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens sind und keine Haft- entlassung rechtfertigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Selbst unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK sind nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).

6.3 Der Fluchtgefahr kann sodann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden. Inwiefern eine Aus- weis- bzw. Schriftensperre erfolgversprechend sein sollte, ist nicht ersicht- lich, da die schweizerischen Behörden den albanischen Behörden nicht ver- bieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.11 vom 18. Juli 2018 E. 6.4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdefüh- rer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung, er macht gegenteils geltend, bedürftig zu sein (act. 1, S. 8).

7.

7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht hafterste- hungsfähig. Er habe am 3. Oktober 2024 einen schweren Autounfall erlitten und leide seither an einer Lähmung der linken Schulter und des linken Beins. Aus diesem Grund sei er zurzeit 100% arbeitsunfähig. Zudem leide er an ausgeprägten Schlafstörungen sowie psychischen Belastungen. Er befinde sich fortlaufend in Physiotherapie und beziehe SUVA-Leistungen. Das Kan- tonsspital […] habe den Beschwerdeführer zudem am 26. August 2025 in der Praxis […] zur psychiatrischen Behandlung angemeldet. Die Lähmung, die laufende Therapie und die dokumentierten Beeinträchtigungen würden klar gegen eine Hafterstehungsfähigkeit sprechen (act. 1, S. 7; act. 4, S. 3).

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7.2 Wie bereits oben dargelegt, können anstelle der Haft andere Massnahmen angeordnet werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (vgl. Art. 47 Abs. 2 IRSG). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft ihr Leben gefährden bzw. ihre Gesundheit schwerwiegend beein- trächtigen wird (vgl. BGE 108 Ia 69 E. 2b, sowie URWYLER/ENDRASS/HACH- TEL/GRAF, Handbuch Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie, 2022, S. 1013 ff.; GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 309 f.). Hinter dem Kon- zept der Hafterstehungsfähigkeit steht der grund- und konventionsrechtlich fundierte Rechtsanspruch (vgl. Art. 10 BV; Art. 2 und 3 EMRK), dass eine genügende Gesundheitsversorgung der haftbetroffenen Person gewährleis- tet ist (vgl. URWYLER/ENDRASS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., S. 1015). Ob der Ge- sundheitszustand der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizini- sche Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Beizug von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (vgl. MÜLLER/HÄNNI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 251/252 StPO N. 49; BGE 136 IV 97 E. 5). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die auf einer Rechtsgüterabwägung von medi- zinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicher- heitsanspruch des Staates andererseits fusst. Diese Rechtslage zu beurtei- len obliegt nicht einem Arzt, sondern der zuständigen (Gerichts-) Behörde (Urteil des Bundesgerichts 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

7.3 Gemäss ärztlicher Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit vom 19. Septem- ber 2025 von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer als hafterstehungs- fähig und flugtauglich befunden. Der Arzt diagnostizierte beim Beschwerde- führer Panikattacken, welche medikamentös behandelt würden, und eine leichte Lumbalgie. Er hielt fest, dass aus medizinischer Sicht der Beschwer- deführer medikamentös gut eingestellt sei (act. 6.1). Es gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Daran ändert auch nichts, dass der ärztliche Bericht Schreibfehler aufweist und der letzte Satz im Bericht, welcher sich auf das Prozedere be- zieht, nicht vollständig ist. Lumbalgie und Panikattacken können auch im Haftregime medikamentös/medizinisch behandelt werden, das Haftregime gefährdet das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft. Im Übrigen zeugt der Arztbericht davon, dass der Beschwerdefüh- rer im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch abgeklärt und ausreichend versorgt wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbe- gründet.

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8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2025.54 act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfah- ren in Auslieferungshaftsachen erhobenen Rügen sich als offensichtlich un- begründet erweisen. Die Beschwerde muss daher als offensichtlich aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).