Auslieferung an die USA. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Festnahme des brasilianischen und italienischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Verdachts des Betrugs (act. 3.1, 3.2). Am 7. Juni 2018 wurde dieser in Zürich festgenom- men und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3, 3.5 = 1.13). Anlässlich seiner – in Gegenwart seines Rechtsbei- stands durchgeführten – Einvernahme vom 8. Juni 2018 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung (act. 3.4 = 1.15).
B. Am 8. Juni 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.6 = 1.2).
In der von A. eingereichten Kopie seines Exemplars der Empfangsbeschei- nigung bestätigt dieser unterschriftlich, das Original des Auslieferungshaft- befehls am 13. Juni 2018 erhalten zu haben; die Felder für die Uhrzeit und die zustellende Behörde sind unausgefüllt (act. 1.2). In der vom BJ einge- reichten Kopie seines Exemplars der Empfangsbestätigung bestätigt A. un- terschriftlich, das Original des Auslieferungshaftbefehls am 13. Juni 2018 um 08.15 Uhr erhalten zu haben; das Feld der zustellenden Behörde ist ausge- füllt (act. 3.6).
Mit E-Mail vom 21. Juni 2018 übermittelte das BJ den Auslieferungshaftbe- fehl dem Rechtsbeistand von A. (act. 3.7 = 1.3).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Juni 2018 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, am 30. Juni 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 8. Juni 2018 (B-18-2281) aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Auslie- ferungshaft zu entlassen;
2. Eventualiter seien an Stelle der Auslieferungshaft unverzüglich Ersatzmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG i.V.m. § 237 ff. StPO zu erlassen, namentlich die An- ordnung einer Ausweis- und Schriftensperre, die Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden und/oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung.
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3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unverzüglich zur Behandlung, Beobachtung und Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit in ein Spital oder eine andere medizinische Einrichtung zu überweisen;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Beschwerdeführer für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.
Er stellt zudem den prozessualen Antrag, es seien ihm unverzüglich die vor- instanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, und es sei in der Folge eine kurze Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 11. Juli 2018 lässt A. an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 4), was dem BJ am
12. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizeri- sche Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
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E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Der Auslieferungshaftbefehl ist grundsätzlich dem Verfolgten zu eröffnen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 19 IRSV; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 VwVG). Bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses hat die Behörde Mitteilungen an den Vertreter und nicht an den Vertretenen zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; ebenso Art. 87 Abs. 3 StPO). Entschei- dend ist dabei, ob die ausstellende Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Auslieferungshaftbefehls sowie bei Einleitung des Zustellvorgangs Kenntnis von der Verbeiständung hat (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2013.6 vom 2. Oktober 2013 E. 2.3).
E. 2.2 Vorliegend ist fraglich, ob der (umstrittene) Zeitpunkt der Eröffnung des Aus- lieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer persönlich oder der (unbe- strittene) Zeitpunkt der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgeblich ist. Die Parteien gehen angesichts ihrer Anträge offenbar von Letzterem aus. Dafür spricht der Umstand, dass aus dem Protokoll der Ein- vernahme vom 8. Juni 2018 die Verbeiständung des Beschwerdeführers hervorgeht (act. 3.4). Die Frage kann indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, ihm seien "(…) un- verzüglich die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, und es sei in der Folge eine kurze Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen" (act. 1 S. 2).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer damit beantragt, ihm sei Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 in Kopie mit Beilagen auch dem
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Beschwerdeführer zugestellt hat (vgl. act. 3 in fine) und dem Beschwerde- führer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (vgl. act. 2). Davon hat er mit Beschwerdereplik vom 11. Juli 2018 Gebrauch gemacht (act. 4).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Einsicht in weitere Akten des Beschwerdegegners verlangt (vgl. act. 1 S. 9 f.; act. 4 S. 2 f., 3 ff.), ist darauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand der vorliegenden Be- schwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbindlich durch die Verfügung des Beschwerdegegners festgelegt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2; je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-383/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.1). Angefochten ist der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Juni 2018. Mit diesem hat der Beschwerdegegner nicht über die Akteneinsicht entschieden. Auf Ak- teneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2018 und 25. Juni 2018 (act. 3.8 = 1.4, 3.10 = 1.21) hat der Beschwerdegegner vielmehr mit E-Mail vom 25. Juni 2018 und Schreiben vom 5. Juli 2018 geantwortet (act. 3.9 = 1.20, 3.14 = 4.1 sowie 4.2).
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, inwie- fern die ihm nur partiell gewährte Einsicht in die Akten der Vorinstanz eine sachgerechte Anfechtung des Auslieferungshaftbefehls vom 8. Juni 2018 nicht erlaubt hätte.
E. 4 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 7. Juni 2018 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt worden. Mithin sei die Frist von Art. 46 Abs. 2 IRSG am 12. Juni 2018 abgelaufen, ohne dass ein wirk- samer Auslieferungshaftbefehl erlassen und zugestellt worden wäre. Der Be- schwerdeführer hätte somit spätestens am 12. Juni 2018 aus der provisori- schen Auslieferungshaft entlassen werden müssen. Er sei deshalb aus dem Gefängnis zu entlassen (act. 1 S. 10 f., act. 4 S. 3, 5).
E. 5.2 Angefochten ist vorliegend der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Juni 2018. Die Einhaltung der Frist von Art. 46 Abs. 2 IRSG ist für dessen Gültigkeit irrelevant, denn die Auslieferungshaft kann auch erneut angeordnet werden, wenn der Verfolgte freigelassen wurde (vgl. Art. 13 Ziff. 5 AVUS; Art. 51 Abs. 2 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 46 IRSG N. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 347, 350; je m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anordnung von Haft sei un- verhältnismässig. Der geringen Fluchtgefahr könne mit Ersatzmassnahmen wirksam begegnet werden, konkret durch eine Ausweis- bzw. Schriften- sperre, die Auflage, sich nur in der angemieteten Wohnung in Zürich aufzu- halten, die Auflage, sich täglich, wöchentlich oder in einem anderen Rhyth- mus bei einer Amtsstelle zu melden, und eine Sicherheitsleistung (act. 1 S. 11 ff., act. 4 S. 5 ff.).
E. 6.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Freilas- sung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft werden in der Praxis selten bejaht (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.4 f.; je m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss Ersuchen des US-Justizdepartements sind die dem Beschwerde- führer zur Last gelegten Delikte je mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren be- droht (act. 3.1). Der Beschwerdeführer macht keinerlei enge persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Schweiz geltend. Solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Im geltend gemachten Umstand, dass ihm nach seiner Darstellung auch in den der Schweiz angrenzenden Staaten, insbe-
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sondere in Italien die Auslieferung drohe, kann eine relevante abschre- ckende Wirkung nicht erblickt werden, ebenso wenig im geltend gemachten Umstand, er sei auf Medikamente und medizinische Behandlungen ange- wiesen (vgl. act. 1 S. 12, act. 4 S. 6). Vor diesem Hintergrund und in Anbe- tracht der Rechtsprechung ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
E. 6.4 Vorliegend kann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnah- men der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den brasilianischen und italienischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdefüh- rer gibt an, wegen der Inhaftierung könne er zurzeit nicht auf finanzielle Mittel zugreifen. Als Folge der Scheidung seien seine Mittel sodann beschränkt. Die Leistung einer Kaution in der Höhe von mindestens Fr. 25'000.– sollte aber möglich sein (act. 4 S. 7 in fine). Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen keine gesicherten und verlässlichen Kenntnisse seiner finanziellen Verhältnisse her, die aber zwingend notwendig wären, denn auch hohe Kau- tionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen ver- mögen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern (Urteil des Bundesge- richts 8G.11/2003 E. 5; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 13 f., act. 4 S. 8 ff.).
E. 7.2 Gemäss ärztlicher Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit vom 7. Juni 2018 von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig befun- den (act. 1.14). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Jahren an
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Angstzuständen und Depressionen zu leiden. Ausserdem sei bei ihm ein As- pergersyndrom diagnostiziert. Aktuell leide er unter der Haftsituation und habe Platzangst.
Gemäss ärztlichem Zwischenbericht vom 5. Juli 2018 von Dr. med. C. wurde der Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 notfallmässig vom Psychiatrisch- psychologischen Dienst (nachfolgend "PPD") Zürich zugewiesen zur psychi- atrischen Krisenintervention wegen Zunahme bekannter Panikattacken, Schlafstörungen und Halluzinationen (optisch und Stimmen/Geräusche). Bei nicht ausschliessbarer Selbstgefährdung sei die höchste Stufe der Suizid- präventionsmassnahmen angeordnet worden. Im Verlauf sei das Zustands- bild in Kombination mit den geschilderten Symptomen und der Familienan- amnese als ein Aspergersyndrom beurteilt worden. Die akustischen Halluzi- nationen seien von den Psychiatern als stressbedingte Reaktion im Rahmen des Aspergersyndroms interpretiert worden. Die neuroleptische Medikation sei aufdosiert und gleichzeitig seien zur Stabilisierung Benzodiazepine ein- gesetzt worden, die im Verlauf auch schon wieder hätten reduziert werden können. Bei Auftreten von Sensibilitätsstörungen am Körper und vorbeste- hendem kardiovaskulärem Risikoprofil sei ein MRI des Schädels erfolgt, das Normalbefunde ergeben habe. Das EKG sei normal gewesen. Die Symp- tome seien regredient. Gemäss Neurologen hätten die Symptome nicht ein- geordnet werden können und würden zum aktuellen Zeitpunkt bei Spontan- regredienz keine weiteren Abklärungen benötigen. Am 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer in deutlich verbessertem psychischen Zustand ins Gefängnis zurückverlegt. Eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung erfolge durch den PPD Zürich. Am 18. Juli 2018 ist ein Termin im Herzzent- rum des Universitätsspitals Zürich vorgesehen (act. 3.13).
E. 7.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Be- schwerdeführer wurde am 7. Juni 2018 als hafterstehungsfähig befunden. Der medizinische Zwischenbericht vom 5. Juli 2018 gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Im Übrigen zeugt er davon, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch sorgfältig ab- geklärt (act. 3.13) und ausreichend versorgt wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
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werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Ivo Hungerbühler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2018.11
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Festnahme des brasilianischen und italienischen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Verdachts des Betrugs (act. 3.1, 3.2). Am 7. Juni 2018 wurde dieser in Zürich festgenom- men und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend "BJ") vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3, 3.5 = 1.13). Anlässlich seiner – in Gegenwart seines Rechtsbei- stands durchgeführten – Einvernahme vom 8. Juni 2018 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung (act. 3.4 = 1.15).
B. Am 8. Juni 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl (act. 3.6 = 1.2).
In der von A. eingereichten Kopie seines Exemplars der Empfangsbeschei- nigung bestätigt dieser unterschriftlich, das Original des Auslieferungshaft- befehls am 13. Juni 2018 erhalten zu haben; die Felder für die Uhrzeit und die zustellende Behörde sind unausgefüllt (act. 1.2). In der vom BJ einge- reichten Kopie seines Exemplars der Empfangsbestätigung bestätigt A. un- terschriftlich, das Original des Auslieferungshaftbefehls am 13. Juni 2018 um 08.15 Uhr erhalten zu haben; das Feld der zustellenden Behörde ist ausge- füllt (act. 3.6).
Mit E-Mail vom 21. Juni 2018 übermittelte das BJ den Auslieferungshaftbe- fehl dem Rechtsbeistand von A. (act. 3.7 = 1.3).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Juni 2018 gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler, am 30. Juni 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 8. Juni 2018 (B-18-2281) aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Auslie- ferungshaft zu entlassen;
2. Eventualiter seien an Stelle der Auslieferungshaft unverzüglich Ersatzmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG i.V.m. § 237 ff. StPO zu erlassen, namentlich die An- ordnung einer Ausweis- und Schriftensperre, die Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden und/oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung.
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3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unverzüglich zur Behandlung, Beobachtung und Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit in ein Spital oder eine andere medizinische Einrichtung zu überweisen;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Beschwerdeführer für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.
Er stellt zudem den prozessualen Antrag, es seien ihm unverzüglich die vor- instanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, und es sei in der Folge eine kurze Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 11. Juli 2018 lässt A. an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 4), was dem BJ am
12. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in ers- ter Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizeri- sche Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
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2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Der Auslieferungshaftbefehl ist grundsätzlich dem Verfolgten zu eröffnen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 19 IRSV; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 VwVG). Bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses hat die Behörde Mitteilungen an den Vertreter und nicht an den Vertretenen zu machen (Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG; ebenso Art. 87 Abs. 3 StPO). Entschei- dend ist dabei, ob die ausstellende Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Auslieferungshaftbefehls sowie bei Einleitung des Zustellvorgangs Kenntnis von der Verbeiständung hat (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2013.6 vom 2. Oktober 2013 E. 2.3).
2.2 Vorliegend ist fraglich, ob der (umstrittene) Zeitpunkt der Eröffnung des Aus- lieferungshaftbefehls an den Beschwerdeführer persönlich oder der (unbe- strittene) Zeitpunkt der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgeblich ist. Die Parteien gehen angesichts ihrer Anträge offenbar von Letzterem aus. Dafür spricht der Umstand, dass aus dem Protokoll der Ein- vernahme vom 8. Juni 2018 die Verbeiständung des Beschwerdeführers hervorgeht (act. 3.4). Die Frage kann indes offen gelassen werden, da sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, ihm seien "(…) un- verzüglich die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen, und es sei in der Folge eine kurze Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen" (act. 1 S. 2).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer damit beantragt, ihm sei Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme einzuräumen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 in Kopie mit Beilagen auch dem
- 5 -
Beschwerdeführer zugestellt hat (vgl. act. 3 in fine) und dem Beschwerde- führer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (vgl. act. 2). Davon hat er mit Beschwerdereplik vom 11. Juli 2018 Gebrauch gemacht (act. 4).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Einsicht in weitere Akten des Beschwerdegegners verlangt (vgl. act. 1 S. 9 f.; act. 4 S. 2 f., 3 ff.), ist darauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand der vorliegenden Be- schwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbindlich durch die Verfügung des Beschwerdegegners festgelegt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.54 vom 13. Mai 2008 E. 2.2; RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 2.2; je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-383/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.1). Angefochten ist der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Juni 2018. Mit diesem hat der Beschwerdegegner nicht über die Akteneinsicht entschieden. Auf Ak- teneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2018 und 25. Juni 2018 (act. 3.8 = 1.4, 3.10 = 1.21) hat der Beschwerdegegner vielmehr mit E-Mail vom 25. Juni 2018 und Schreiben vom 5. Juli 2018 geantwortet (act. 3.9 = 1.20, 3.14 = 4.1 sowie 4.2).
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, inwie- fern die ihm nur partiell gewährte Einsicht in die Akten der Vorinstanz eine sachgerechte Anfechtung des Auslieferungshaftbefehls vom 8. Juni 2018 nicht erlaubt hätte.
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 7. Juni 2018 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt worden. Mithin sei die Frist von Art. 46 Abs. 2 IRSG am 12. Juni 2018 abgelaufen, ohne dass ein wirk- samer Auslieferungshaftbefehl erlassen und zugestellt worden wäre. Der Be- schwerdeführer hätte somit spätestens am 12. Juni 2018 aus der provisori- schen Auslieferungshaft entlassen werden müssen. Er sei deshalb aus dem Gefängnis zu entlassen (act. 1 S. 10 f., act. 4 S. 3, 5).
5.2 Angefochten ist vorliegend der Auslieferungshaftbefehl vom 8. Juni 2018. Die Einhaltung der Frist von Art. 46 Abs. 2 IRSG ist für dessen Gültigkeit irrelevant, denn die Auslieferungshaft kann auch erneut angeordnet werden, wenn der Verfolgte freigelassen wurde (vgl. Art. 13 Ziff. 5 AVUS; Art. 51 Abs. 2 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 46 IRSG N. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 347, 350; je m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anordnung von Haft sei un- verhältnismässig. Der geringen Fluchtgefahr könne mit Ersatzmassnahmen wirksam begegnet werden, konkret durch eine Ausweis- bzw. Schriften- sperre, die Auflage, sich nur in der angemieteten Wohnung in Zürich aufzu- halten, die Auflage, sich täglich, wöchentlich oder in einem anderen Rhyth- mus bei einer Amtsstelle zu melden, und eine Sicherheitsleistung (act. 1 S. 11 ff., act. 4 S. 5 ff.).
6.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr über- aus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Freilas- sung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft werden in der Praxis selten bejaht (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.4 f.; je m.w.H.).
6.3 Gemäss Ersuchen des US-Justizdepartements sind die dem Beschwerde- führer zur Last gelegten Delikte je mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren be- droht (act. 3.1). Der Beschwerdeführer macht keinerlei enge persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Schweiz geltend. Solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Im geltend gemachten Umstand, dass ihm nach seiner Darstellung auch in den der Schweiz angrenzenden Staaten, insbe-
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sondere in Italien die Auslieferung drohe, kann eine relevante abschre- ckende Wirkung nicht erblickt werden, ebenso wenig im geltend gemachten Umstand, er sei auf Medikamente und medizinische Behandlungen ange- wiesen (vgl. act. 1 S. 12, act. 4 S. 6). Vor diesem Hintergrund und in Anbe- tracht der Rechtsprechung ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
6.4 Vorliegend kann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnah- men der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den brasilianischen und italienischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Der Beschwerdefüh- rer gibt an, wegen der Inhaftierung könne er zurzeit nicht auf finanzielle Mittel zugreifen. Als Folge der Scheidung seien seine Mittel sodann beschränkt. Die Leistung einer Kaution in der Höhe von mindestens Fr. 25'000.– sollte aber möglich sein (act. 4 S. 7 in fine). Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen keine gesicherten und verlässlichen Kenntnisse seiner finanziellen Verhältnisse her, die aber zwingend notwendig wären, denn auch hohe Kau- tionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen ver- mögen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern (Urteil des Bundesge- richts 8G.11/2003 E. 5; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (act. 1 S. 13 f., act. 4 S. 8 ff.).
7.2 Gemäss ärztlicher Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit vom 7. Juni 2018 von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig befun- den (act. 1.14). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Jahren an
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Angstzuständen und Depressionen zu leiden. Ausserdem sei bei ihm ein As- pergersyndrom diagnostiziert. Aktuell leide er unter der Haftsituation und habe Platzangst.
Gemäss ärztlichem Zwischenbericht vom 5. Juli 2018 von Dr. med. C. wurde der Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 notfallmässig vom Psychiatrisch- psychologischen Dienst (nachfolgend "PPD") Zürich zugewiesen zur psychi- atrischen Krisenintervention wegen Zunahme bekannter Panikattacken, Schlafstörungen und Halluzinationen (optisch und Stimmen/Geräusche). Bei nicht ausschliessbarer Selbstgefährdung sei die höchste Stufe der Suizid- präventionsmassnahmen angeordnet worden. Im Verlauf sei das Zustands- bild in Kombination mit den geschilderten Symptomen und der Familienan- amnese als ein Aspergersyndrom beurteilt worden. Die akustischen Halluzi- nationen seien von den Psychiatern als stressbedingte Reaktion im Rahmen des Aspergersyndroms interpretiert worden. Die neuroleptische Medikation sei aufdosiert und gleichzeitig seien zur Stabilisierung Benzodiazepine ein- gesetzt worden, die im Verlauf auch schon wieder hätten reduziert werden können. Bei Auftreten von Sensibilitätsstörungen am Körper und vorbeste- hendem kardiovaskulärem Risikoprofil sei ein MRI des Schädels erfolgt, das Normalbefunde ergeben habe. Das EKG sei normal gewesen. Die Symp- tome seien regredient. Gemäss Neurologen hätten die Symptome nicht ein- geordnet werden können und würden zum aktuellen Zeitpunkt bei Spontan- regredienz keine weiteren Abklärungen benötigen. Am 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer in deutlich verbessertem psychischen Zustand ins Gefängnis zurückverlegt. Eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung erfolge durch den PPD Zürich. Am 18. Juli 2018 ist ein Termin im Herzzent- rum des Universitätsspitals Zürich vorgesehen (act. 3.13).
7.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Be- schwerdeführer wurde am 7. Juni 2018 als hafterstehungsfähig befunden. Der medizinische Zwischenbericht vom 5. Juli 2018 gibt keinen Anlass, an der grundsätzlichen Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Im Übrigen zeugt er davon, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – im Vollzug der Auslieferungshaft medizinisch sorgfältig ab- geklärt (act. 3.13) und ausreichend versorgt wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
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werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ivo Hungerbühler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).