Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 80p IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
A. Der türkische Staatsangehörige A. wird von der Türkei verdächtigt, als Mit- glied der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfol- gend „PKK“) zwischen 1990 und 1995 an verschiedenen terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8 [BH.2006.1]).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Ja- nuar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tö- tung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. De- zember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.
Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Aus- lieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) am 22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezember 2005 eröffnet wurde. Eine dagegen am vom 2. Janu- ar 2006 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Entscheid vom 18. Januar 2006 (Geschäftsnummer BH.2006.1) ab.
B. Im Rahmen der Befragungen vom 22. Dezember 2005 und 6. Februar 2006 widersetzte sich A. einer Auslieferung an die Türkei. Insbesondere machte er geltend, er sei kurdischer Abstammung und werde in der Türkei politisch verfolgt. Zudem reichte er ein Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 14. November 2006 abgewiesen wur- de.
C. Mit Noten vom 26. und 30. Januar 2006 ersuchte die Türkei formell um Auslieferung des Verfolgten. Sie stützte sich dabei auf die Haftbefehle zweier türkischer Gerichte vom 21. Januar 2000 und 1. Februar 2005. Am
7. Februar 2006 bat das BJ die ersuchende Behörde um ergänzende Sachverhaltsangaben. Nach Eingang der Antwort ersuchte das BJ die tür- kische Botschaft am 27. März 2006 um Abgabe von Garantien; die ent- sprechende Antwort ging mit Note vom 5. April 2006 ein. In der Folge ver- langte das BJ mit Schreiben vom 22. Juni 2006 die Abgabe von Garantien
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in ausdrücklicher Form. Am 4. Juli 2006 übermittelte die türkische Botschaft ausdrückliche Garantieerklärungen.
Mit Entscheid vom 29. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei für die Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das laut Ersuchen am 30. April 1994 verübt worden sei. Für eine Verfolgung der üb- rigen Vorwürfe wies das BJ das Rechtshilfegesuch ab. Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides wurden zudem folgende Einschränkungen ange- bracht:
„1. (…) Die türkischen Behörden dürfen den Verfolgten wegen allfälliger politischer Hintergründe dieser Straftat nicht verfolgen oder bestrafen, auch nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für dasjenige Delikt, für welches die Auslieferung bewilligt wird. (…)
2. Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen De- likts sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylent- scheids."
D. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A. mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 2. Oktober 2006 an das Bundesgericht (Verfahren 1A.211/2006). Das BJ seinerseits beantragte mit separater Eingabe an das Bundesgericht vom 29. August 2006, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (Verfahren 1A.181/2006).
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsge- richtsbeschwerde und die Einrede des politischen Deliktes ab, ergänzte je- doch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ wie folgt:
"Der Vollzug der Auslieferung wird von der zusätzlichen Bedingung ab- hängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Ga- rantieerklärung abgibt: Der schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeichnen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besu- chen können. Ebenso dürfen diese Vertreter sich jederzeit über den Ver- fahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der Verfolgte hat jederzeit das Recht, sich an diese Vertreter zu wenden."
Daneben wies das Bundesgericht ein von A. gestelltes, akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab.
E. Mit Note vom 31. Januar 2007 informierte das BJ die türkische Botschaft in Bern über den Entscheid des Bundesgerichts und setzte ihr gleichzeitig
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Frist bis zum 19. Februar 2007, um die zusätzlichen Garantien zu übermit- teln. Mit Note vom 12. Februar 2007 wurde die verlangte Zusicherung nur teilweise bzw. sinngemäss abgegeben, weshalb das BJ mit Note vom
15. Februar 2007 eine neue Frist bis zum 5. März 2007 ansetzte, wobei sie auf die Möglichkeit eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs hinwies. Mit Note vom 2. März 2007 gab die türkische Botschaft in Bern die entspre- chende Zusicherung ab.
Nach Einholung von Vernehmlassungen der Rechtsbeistände von A. stellte das BJ mit Verfügung vom 15. März 2007 fest, dass die von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzliche Zusi- cherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie übereinstimme (act. 1.1).
F. Gegen die Verfügung des BJ gelangte A. mit Eingabe vom 29. März 2007 (act. 1) mit folgenden Anträgen an das Bundesstrafgericht:
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe, d.h. der Vollzug der Auslieferung, sei zu verweigern bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Auslieferung zu verweigern.
2. Eventualiter: Dem Unterzeichnenden seien die seit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Januar 2007 angefallenen Akten unter Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zur Einsichtnahme zuzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.“
Sodann stellt er folgende Gesuche:
„Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Eventualiter sei er bei verbessertem gesundheitlichen Zustand in eine Haftanstalt mit milderem Haftregime zu versetzen.
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Prüfung des Haftentlassungs- gesuches persönlich anzuhören.“
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2007 die kosten- fällige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Haftentlassungs- gesuches (act. 5).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Replik vom 17. Ap- ril 2007 (act. 10) bzw. Duplik vom 19. April 2007 (act. 12) an ihren Anträgen
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fest. Die letztgenannte Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 20. April 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so- dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp- fung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben- falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Gemäss Art. 80p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwen- dung findet (BGE 123 II 511 E. 4a S. 515; vgl. auch TPF BH.2005.22 vom
28. Juli 2005 E. 3.1.4), können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Abs. 4).
2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner An- träge gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2007, mit der Letztere feststellte, die von der türkischen Botschaft in Bern mit No- te vom 2. März 2007 übermittelte Zusicherung sei vollständig und stimme
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mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie überein (act. 1.1). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 80p Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 IRSG und damit gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt. Der Beschwerdeführer ist persönlich und direkt von der Verfügung betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist deshalb zur Be- schwerde berechtigt. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Soweit Ziff. 1 der Anträge betreffend, ist damit auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den Eventualantrag ge- mäss Ziff. 2. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbind- lich durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin festgelegt (vgl. dazu TPF BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Nachdem sich die ange- fochtene Verfügung nicht zur Frage der Akteneinsicht äussert, ist auf den Eventualantrag gemäss Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten.
Gleiches gilt grundsätzlich auch insoweit, als der Beschwerdeführer vor Bundesstrafgericht das Gesuch stellt, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, S. 3). Derartige Gesuche sind an das Bundesamt zu rich- ten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in der Folge innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matiè- re pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 Rz. 197 und S. 329 Rz. 289). Ent- sprechend ist auf das Haftentlassungsgesuch im Prinzip nur (aber immer- hin) insofern einzutreten, als sich aus einer allfälligen Verweigerung des Vollzugs der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2). Das Haftentlassungsgesuch hat damit, wie in den Schreiben des Bundesstrafgerichts im Rahmen des Schriftenwechsels ausdrücklich vermerkt wurde (act. 3, 6, 11 und 13), le- diglich akzessorischen Charakter (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 5 [act. 5.3]).
In Bezug auf das eventualiter gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, er sei bei verbessertem gesundheitlichem Zustand in eine Haftanstalt mit mil- derem Haftregime zu versetzen (act. 1, S. 3), ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde auf der Beobachtungssta- tion des Inselspitals Bern befand und sein Gesuch damit letztlich an eine Suspensivbedingung, nämlich seine Rückverlegung in ein Gefängnis ge-
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knüpft hat. Ob eine derartige Bedingung grundsätzlich zulässig ist und ob bei dieser Sachlage überhaupt von einer Beschwer gesprochen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, da die Beurteilung eines derar- tigen Gesuches – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Grenzen von Beschwerdegegenstand und akzessorischen Gesuchen ergibt
– in jedem Fall durch die Beschwerdegegnerin und die zuständigen kanto- nalen Behörden erfolgen muss (Art. 20 Abs. 1 IRSV). Entsprechend hat das Bundesstrafgericht, nachdem ihm mit Eingabe vom 16. April 2007 (act. 9) mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Haft be- findet, das Gesuch mit Schreiben vom 18. April 2007 (act. 11) zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Hierauf ist demge- mäss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzutreten.
Das vom Beschwerdeführer abschliessend gestellte Gesuch, er sei persön- lich anzuhören, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stellen sich vorlie- gend allein rechtliche Fragen, für deren Beurteilung es auf einen persönli- chen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ankommt. Mit Blick auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei in mehr als 15 Monaten noch nie einem Richter vorgeführt worden (act. 1, S. 16), ist immerhin der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im von ihm gegen den Auslieferungshaftbefehl angestrengten Beschwerdeverfah- ren nie einen derartigen Antrag gestellt und damit bei der erstmaligen Beur- teilung der Zulässigkeit der Auslieferungshaft letztlich selbst auf eine per- sönliche Anhörung implizit verzichtet hat (vgl. dazu TPF BH.2006.1 vom
18. Januar 2006).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt unter Verweis auf Art. 80p IRSG zunächst vor, der türkische Staat habe innert der gesetzten Frist weder – wie vom Gesetz gefordert – Annahme noch Ablehnung der Auflage erklärt. Das Gesetz se- he nicht vor, dass die Einhaltung einer Auflage nur teilweise oder sinnge- mäss zugesichert werden könne. Ebenso wenig sehe das Gesetz vor, dass dem ersuchenden Staat im Falle einer nur teilweisen Zusicherung eine Nachfrist eingeräumt werden könne. Auch bedürfe es keiner Androhung von Säumnisfolgen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die im Bundes- gerichtsurteil vom 23. Januar 2007 ausformulierte Garantieerklärung nicht innert Frist abgegeben worden sei. Die Bedingung, mit welcher die Bewilli- gung der Auslieferung verknüpft worden sei, sei somit nicht erfüllt. Der Vollzug der Auslieferung sei deshalb zu verweigern (act. 1, S. 6-10, und act. 10, S. 1-4).
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3.2 Gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG teilt das Bundesamt die Auflagen dem ersu- chenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Satz 1). Nach un- benutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind (Satz 2). Wie das Bundes- strafgericht bereits früher festgehalten hat, ist die Frist gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG lediglich eine Ordnungsfrist, welche das Bundesamt verlän- gern kann, wenn valable Gründe für die Erstreckung vorliegen und sich diese in vernünftigen Schranken bewegt, ohne die Auslieferungshaft unnö- tig zu verlängern (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen TPF BH.2005.22 vom 28. Juli 2005 E. 3.1.4). Gemäss dem vorerwähnten Ent- scheid (vgl. auch BGE 124 II 132 E. 4e S. 143) rechtfertigt sich die Einräu- mung einer zusätzlichen Frist und damit die Verlängerung der Ausliefe- rungshaft namentlich dann, wenn der ersuchende Staat die Auflagen nur ungenügend erfüllt, ohne dass aus diesem Verhalten auf eine grundsätzli- che Weigerung des Staates zu schliessen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
3.3 Vorliegend waren die Voraussetzungen für das Ansetzen einer zusätzli- chen Frist im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung erfüllt. Zwar trifft zu, dass die verlangte Garantie mit Note vom 12. Februar 2007 (act. 1.5 = 5.5- 5.7) nur teilweise bzw. sinngemäss abgegeben wurde. Allerdings lässt die- se Garantie, welche gar eine Woche vor Verstreichen der angesetzten Frist abgegeben wurde, trotz ihrem Ungenügen nicht darauf schliessen, die Tür- kei weigere sich grundsätzlich, die Zusicherungen gemäss dem bundesge- richtlichen Urteil abgeben zu wollen. Entsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin der Türkei mit Note vom 15. Febru- ar 2007 (act. 5.8) eine zusätzliche Frist bis zum 5. März 2007 ansetzte, zumal die damit verbundene Verlängerung der Auslieferungshaft nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die innert der zusätzlichen Frist mit Note vom 2. März 2007 (act. 1.6 = act. 5.10) eingereichte Garan- tieerklärung sei von der unzuständigen türkischen Botschaft abgegeben worden. Letztere besitze nicht die Kompetenz, den Zugang zu Polizeistati- onen und Gefängnissen zu regeln. Die Befugnis komme allenfalls dem Jus- tizministerium der Türkei zu (act. 1, S. 11-14, und act. 10, S. 4-6).
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Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass bereits die im Ausliefe- rungsverfahren von ihr verlangten und vom Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüften Garantien von der türkischen Botschaft und nicht vom türkischen Justizministerium eingereicht worden seien (Note der türkischen Botschaft vom 4. Juli 2006). Der Einwand, die vorliegende Monitoring-Garantie sei für die zuständigen türkischen Behörden nicht bin- dend, sei somit nicht weiter zu prüfen (act. 5, S. 4). In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass nach dem im Rechtshilfever- kehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben davon auszugehen sei, dass die Behörden des ersuchenden Staates ihren förmlichen Garan- tieerklärungen nachkämen und die dafür notwendige Koordination zwi- schen den innerstaatlich zuständigen Behörden erfolge. Die im vorliegen- den Fall von der türkischen Botschaft mit Note vom 2. März 2007 einge- reichte Monitoring-Garantie, welche wie auch die bereits vorher eingereich- ten und vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 geprüften Zusi- cherungen selbstredend nur nach Rücksprache mit den zuständigen türki- schen Landesbehörden hätten abgegeben werden können, sei für sämtli- che Behörden des ersuchenden Staates bindend (act. 12, S. 2).
4.2 Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebe- dürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005 E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völ- kerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/Mün- chen 2001, N. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Überein- kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK; SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme al- ler sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei ei- ner internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Tex- tes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizminis- terien als Vertreter des Staates (vgl. Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 2. ZP). Diplomaten sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (POPP, a.a.O., N. 478).
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4.3 Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass die Zusicherung, welche die tür- kische Botschaft mit Note vom 2. März 2007 innert der zulässigerweise er- streckten Frist (dazu E. 3 vorstehend) abgegeben hat, inhaltlich vollständig ist und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Janu- ar 2007 verlangten Garantie übereinstimmt. Strittig und zu prüfen ist damit lediglich, ob die von der türkischen Botschaft übermittelte Garantie von der zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 3) äus- sert sich das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 nicht zur Fra- ge, wer für die Abgabe der Garantie zuständig ist. Vielmehr hielt das Bun- desgericht in Ziff. 2 des Dispositivs einzig fest, der Vollzug werde von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die „ersuchende Behör- de“ die förmliche Garantieerklärung abgebe. Als diese Behörde hat, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 3) nicht die türkische Botschaft in Bern, sondern das türkische Justizministerium zu gelten.
Bereits der Note vom 22. Februar 2006 (act. 1.2) kann entnommen werden, dass die von der türkischen Botschaft in Bern überbrachte Mitteilung vom „Ministère de la Justice de la République de Turquie“ stammt. Dass die Botschaft lediglich für die Zuleitung verantwortlich zeichnet, geht sodann aus der Note vom 5. April 2006 (act. 1.3) hervor. Darin hielt die Botschaft ausdrücklich fest, sie habe die Ehre „de transmettre ci-joint les informations complémentaires reçues des autorités judiciaires turques“ (keine Hervor- hebung im Original), wobei sie der Note so genannte „Extraits de la corres- pondance du Ministère de la Justice de la République de Turquie concer- nant A.“ beifügte. Auch die Garantien gemäss Note vom 4. Juli 2006 (act. 1.4 = act. 5.1) wurden von der türkischen Botschaft entgegen den unge- nauen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom 5. April 2007 (act. 5, S. 4) lediglich übermittelt. So hielt die türkische Botschaft fest, sie habe die Ehre, „de présenter les garanties complémentaires émanant du Ministère de la Justice de la République de Turquie“ (keine Hervorhe- bung im Original). Wie die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, die ersuchende Behörde sei die, die Zustellung vor- nehmende türkische Botschaft in Bern, ist nicht einzusehen. Bezeichnen- derweise hat sie in ihrer Note vom 31. Januar 2007 denn auch selbst nicht etwa die türkische Botschaft, sondern zu Recht die „zuständigen türkischen Behörden“ (act. 5.4, S. 2) zur Abgabe der vom Bundesgericht verlangten Garantien aufgefordert. Die Garantien wurden in der Folge – wenngleich nur teilweise bzw. sinngemäss – vom türkischen Justizministerium abgege- ben, wie dem der Note vom 12. Februar 2007 beigefügten „Extract of a cor-
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respondence from the Ministry of Justice of the Republic of Turkey in relati- on to the extradition procedure of A.“ entnommen werden kann; die Bot- schaft übernahm wiederum lediglich die Aufgabe, diese Garantien zu ü- bermitteln, wie aus der Formulierung “The Embassy (…) has the honour to forward” unzweifelhaft hervorgeht (act. 1.5 = 5.5-5.7; keine Hervorhebung im Original).
Insgesamt ergibt sich, dass sämtliche der vorerwähnten Erklärungen vom türkischen Justizministerium, welches gemäss den eingangs genannten Bestimmungen zur Vertretung befugt ist, abgegeben und von der türki- schen Botschaft in Bern lediglich zugestellt wurden. Vor diesem Hinter- grund muss erhebliche Bedenken wecken, dass die Note vom 2. März 2007 (act. 1.6 = act. 5.10), welche als einzige den Wortlaut des bundesge- richtlichen Urteils vom 23. Januar 2007 vollständig übernimmt und der letzt- lich alles entscheidende Bedeutung zukommt, in keiner Weise auf das tür- kische Justizministerium Bezug nimmt. Zwar ist damit nicht gleichzeitig ge- sagt, die türkische Botschaft habe nicht in Absprache mit dem türkischen Justizministerium gehandelt bzw. Letzteres habe als zuständige und ersu- chende Behörde die geforderten Garantien nicht abgegeben; gegenteilig darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin (act. 12, S. 2) vermutet werden, dass die Botschaft mit den zuständigen türkischen Landesbehörden Rücksprache genommen hat. An einem entsprechenden Nachweis, auf den im Lichte einer wirksamen Menschenrechtsgarantie (so das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 4.6) nicht verzichtet werden kann, fehlt es jedoch.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unter diesem Gesichts- punkt als begründet. Nachdem es lediglich um die Beibringung des mut- masslich vorhandenen Nachweises geht, dass die förmliche Garantieerklä- rung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts vom
23. Januar 2007 von den zuständigen türkischen Behörden abgegeben wurde, rechtfertigt es sich im Lichte der Ausführungen in Erwägung 3 die- ses Entscheids, der Türkei ausnahmsweise eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen zu dessen Übermittlung einzuräumen. Diese Frist ist von der Beschwerdegegnerin umgehend nach Erhalt dieses Entscheids anzusetzen. Bleibt sie ungenutzt, ist der Beschwerdeführer un- verzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Mit diesen Erwägungen ist gleichzeitig auch gesagt, dass das akzessori- sche Haftentlassungsgesuch derzeit abzuweisen ist. Soweit der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschleunigungs- gebot sei verletzt bzw. die andauernde Haft sei unverhältnismässig (act. 1,
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S. 15 f.), ist er damit wie eingangs erwähnt (E. 2.2) im vorliegenden Verfah- ren grundsätzlich nicht zu hören. Selbst wenn man aber auf diese Rügen angesichts der Tatsache, dass sich die für die Behandlung an und für sich primär zuständige Beschwerdegegnerin im Schriftenwechsel bereits ableh- nend geäussert hat (act. 5, S. 4 f.), eintreten wollte, wäre die Beschwerde bzw. das Gesuch auch diesbezüglich abzuweisen. Wie die Beschwerde- gegnerin zutreffend ausführt (act. 5, S. 4 f.), kann aus der Verfahrensdauer allein noch nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ge- schlossen werden. Vielmehr wäre aufzuzeigen gewesen, inwiefern im Ein- zelnen unbegründete Verzögerungen eingetreten sind. Der Hinweis, allein für die Annahme oder Zustimmung der Auflage sei dem türkischen Staat eine Frist von insgesamt mehr als einem Monat eingeräumt worden (act. 1, S. 15), vermag dem jedenfalls nicht zu genügen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Nachdem auch keine sonstigen auslieferungsrechtlichen Hafthindernisse (Art. 47-50 IRSG) ersichtlich sind (so auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 5), schei- det eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft aus.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. Ap- ril 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 8.2). In Anwen- dung der entsprechenden Verfahrensbestimmungen befreit die II. Be- schwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG)
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und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
6.2 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund zwei Dritteln. In diesem Umfang hat er grundsätzlich die Gerichtsgebühr zu tragen, welche auf Fr. 2'100.-- festzulegen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7); in Bezug auf den Restbetrag von Fr. 700.-- ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die er- forderlichen Mittel zur Bezahlung der vorerwähnten Gerichtskosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zumindest teilweise durchgedrungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 Februar 2006 bat das BJ die ersuchende Behörde um ergänzende Sachverhaltsangaben. Nach Eingang der Antwort ersuchte das BJ die tür- kische Botschaft am 27. März 2006 um Abgabe von Garantien; die ent- sprechende Antwort ging mit Note vom 5. April 2006 ein. In der Folge ver- langte das BJ mit Schreiben vom 22. Juni 2006 die Abgabe von Garantien
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in ausdrücklicher Form. Am 4. Juli 2006 übermittelte die türkische Botschaft ausdrückliche Garantieerklärungen.
Mit Entscheid vom 29. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei für die Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das laut Ersuchen am 30. April 1994 verübt worden sei. Für eine Verfolgung der üb- rigen Vorwürfe wies das BJ das Rechtshilfegesuch ab. Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides wurden zudem folgende Einschränkungen ange- bracht:
„1. (…) Die türkischen Behörden dürfen den Verfolgten wegen allfälliger politischer Hintergründe dieser Straftat nicht verfolgen oder bestrafen, auch nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für dasjenige Delikt, für welches die Auslieferung bewilligt wird. (…)
2. Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen De- likts sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylent- scheids."
D. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A. mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 2. Oktober 2006 an das Bundesgericht (Verfahren 1A.211/2006). Das BJ seinerseits beantragte mit separater Eingabe an das Bundesgericht vom 29. August 2006, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (Verfahren 1A.181/2006).
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsge- richtsbeschwerde und die Einrede des politischen Deliktes ab, ergänzte je- doch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ wie folgt:
"Der Vollzug der Auslieferung wird von der zusätzlichen Bedingung ab- hängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Ga- rantieerklärung abgibt: Der schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeichnen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besu- chen können. Ebenso dürfen diese Vertreter sich jederzeit über den Ver- fahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der Verfolgte hat jederzeit das Recht, sich an diese Vertreter zu wenden."
Daneben wies das Bundesgericht ein von A. gestelltes, akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab.
E. Mit Note vom 31. Januar 2007 informierte das BJ die türkische Botschaft in Bern über den Entscheid des Bundesgerichts und setzte ihr gleichzeitig
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Frist bis zum 19. Februar 2007, um die zusätzlichen Garantien zu übermit- teln. Mit Note vom 12. Februar 2007 wurde die verlangte Zusicherung nur teilweise bzw. sinngemäss abgegeben, weshalb das BJ mit Note vom
15. Februar 2007 eine neue Frist bis zum 5. März 2007 ansetzte, wobei sie auf die Möglichkeit eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs hinwies. Mit Note vom 2. März 2007 gab die türkische Botschaft in Bern die entspre- chende Zusicherung ab.
Nach Einholung von Vernehmlassungen der Rechtsbeistände von A. stellte das BJ mit Verfügung vom 15. März 2007 fest, dass die von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzliche Zusi- cherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie übereinstimme (act. 1.1).
F. Gegen die Verfügung des BJ gelangte A. mit Eingabe vom 29. März 2007 (act. 1) mit folgenden Anträgen an das Bundesstrafgericht:
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe, d.h. der Vollzug der Auslieferung, sei zu verweigern bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Auslieferung zu verweigern.
2. Eventualiter: Dem Unterzeichnenden seien die seit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Januar 2007 angefallenen Akten unter Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zur Einsichtnahme zuzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.“
Sodann stellt er folgende Gesuche:
„Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Eventualiter sei er bei verbessertem gesundheitlichen Zustand in eine Haftanstalt mit milderem Haftregime zu versetzen.
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Prüfung des Haftentlassungs- gesuches persönlich anzuhören.“
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2007 die kosten- fällige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Haftentlassungs- gesuches (act. 5).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Replik vom 17. Ap- ril 2007 (act. 10) bzw. Duplik vom 19. April 2007 (act. 12) an ihren Anträgen
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fest. Die letztgenannte Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 20. April 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so- dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp- fung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben- falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Gemäss Art. 80p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwen- dung findet (BGE 123 II 511 E. 4a S. 515; vgl. auch TPF BH.2005.22 vom
28. Juli 2005 E. 3.1.4), können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Abs. 4).
2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner An- träge gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2007, mit der Letztere feststellte, die von der türkischen Botschaft in Bern mit No- te vom 2. März 2007 übermittelte Zusicherung sei vollständig und stimme
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mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie überein (act. 1.1). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 80p Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 IRSG und damit gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt. Der Beschwerdeführer ist persönlich und direkt von der Verfügung betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist deshalb zur Be- schwerde berechtigt. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Soweit Ziff. 1 der Anträge betreffend, ist damit auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den Eventualantrag ge- mäss Ziff. 2. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbind- lich durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin festgelegt (vgl. dazu TPF BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Nachdem sich die ange- fochtene Verfügung nicht zur Frage der Akteneinsicht äussert, ist auf den Eventualantrag gemäss Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten.
Gleiches gilt grundsätzlich auch insoweit, als der Beschwerdeführer vor Bundesstrafgericht das Gesuch stellt, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, S. 3). Derartige Gesuche sind an das Bundesamt zu rich- ten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in der Folge innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matiè- re pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 Rz. 197 und S. 329 Rz. 289). Ent- sprechend ist auf das Haftentlassungsgesuch im Prinzip nur (aber immer- hin) insofern einzutreten, als sich aus einer allfälligen Verweigerung des Vollzugs der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2). Das Haftentlassungsgesuch hat damit, wie in den Schreiben des Bundesstrafgerichts im Rahmen des Schriftenwechsels ausdrücklich vermerkt wurde (act. 3, 6, 11 und 13), le- diglich akzessorischen Charakter (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 5 [act. 5.3]).
In Bezug auf das eventualiter gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, er sei bei verbessertem gesundheitlichem Zustand in eine Haftanstalt mit mil- derem Haftregime zu versetzen (act. 1, S. 3), ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde auf der Beobachtungssta- tion des Inselspitals Bern befand und sein Gesuch damit letztlich an eine Suspensivbedingung, nämlich seine Rückverlegung in ein Gefängnis ge-
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knüpft hat. Ob eine derartige Bedingung grundsätzlich zulässig ist und ob bei dieser Sachlage überhaupt von einer Beschwer gesprochen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, da die Beurteilung eines derar- tigen Gesuches – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Grenzen von Beschwerdegegenstand und akzessorischen Gesuchen ergibt
– in jedem Fall durch die Beschwerdegegnerin und die zuständigen kanto- nalen Behörden erfolgen muss (Art. 20 Abs. 1 IRSV). Entsprechend hat das Bundesstrafgericht, nachdem ihm mit Eingabe vom 16. April 2007 (act. 9) mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Haft be- findet, das Gesuch mit Schreiben vom 18. April 2007 (act. 11) zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Hierauf ist demge- mäss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzutreten.
Das vom Beschwerdeführer abschliessend gestellte Gesuch, er sei persön- lich anzuhören, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stellen sich vorlie- gend allein rechtliche Fragen, für deren Beurteilung es auf einen persönli- chen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ankommt. Mit Blick auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei in mehr als 15 Monaten noch nie einem Richter vorgeführt worden (act. 1, S. 16), ist immerhin der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im von ihm gegen den Auslieferungshaftbefehl angestrengten Beschwerdeverfah- ren nie einen derartigen Antrag gestellt und damit bei der erstmaligen Beur- teilung der Zulässigkeit der Auslieferungshaft letztlich selbst auf eine per- sönliche Anhörung implizit verzichtet hat (vgl. dazu TPF BH.2006.1 vom
18. Januar 2006).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt unter Verweis auf Art. 80p IRSG zunächst vor, der türkische Staat habe innert der gesetzten Frist weder – wie vom Gesetz gefordert – Annahme noch Ablehnung der Auflage erklärt. Das Gesetz se- he nicht vor, dass die Einhaltung einer Auflage nur teilweise oder sinnge- mäss zugesichert werden könne. Ebenso wenig sehe das Gesetz vor, dass dem ersuchenden Staat im Falle einer nur teilweisen Zusicherung eine Nachfrist eingeräumt werden könne. Auch bedürfe es keiner Androhung von Säumnisfolgen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die im Bundes- gerichtsurteil vom 23. Januar 2007 ausformulierte Garantieerklärung nicht innert Frist abgegeben worden sei. Die Bedingung, mit welcher die Bewilli- gung der Auslieferung verknüpft worden sei, sei somit nicht erfüllt. Der Vollzug der Auslieferung sei deshalb zu verweigern (act. 1, S. 6-10, und act. 10, S. 1-4).
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3.2 Gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG teilt das Bundesamt die Auflagen dem ersu- chenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Satz 1). Nach un- benutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind (Satz 2). Wie das Bundes- strafgericht bereits früher festgehalten hat, ist die Frist gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG lediglich eine Ordnungsfrist, welche das Bundesamt verlän- gern kann, wenn valable Gründe für die Erstreckung vorliegen und sich diese in vernünftigen Schranken bewegt, ohne die Auslieferungshaft unnö- tig zu verlängern (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen TPF BH.2005.22 vom 28. Juli 2005 E. 3.1.4). Gemäss dem vorerwähnten Ent- scheid (vgl. auch BGE 124 II 132 E. 4e S. 143) rechtfertigt sich die Einräu- mung einer zusätzlichen Frist und damit die Verlängerung der Ausliefe- rungshaft namentlich dann, wenn der ersuchende Staat die Auflagen nur ungenügend erfüllt, ohne dass aus diesem Verhalten auf eine grundsätzli- che Weigerung des Staates zu schliessen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
3.3 Vorliegend waren die Voraussetzungen für das Ansetzen einer zusätzli- chen Frist im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung erfüllt. Zwar trifft zu, dass die verlangte Garantie mit Note vom 12. Februar 2007 (act. 1.5 = 5.5- 5.7) nur teilweise bzw. sinngemäss abgegeben wurde. Allerdings lässt die- se Garantie, welche gar eine Woche vor Verstreichen der angesetzten Frist abgegeben wurde, trotz ihrem Ungenügen nicht darauf schliessen, die Tür- kei weigere sich grundsätzlich, die Zusicherungen gemäss dem bundesge- richtlichen Urteil abgeben zu wollen. Entsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin der Türkei mit Note vom 15. Febru- ar 2007 (act. 5.8) eine zusätzliche Frist bis zum 5. März 2007 ansetzte, zumal die damit verbundene Verlängerung der Auslieferungshaft nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die innert der zusätzlichen Frist mit Note vom 2. März 2007 (act. 1.6 = act. 5.10) eingereichte Garan- tieerklärung sei von der unzuständigen türkischen Botschaft abgegeben worden. Letztere besitze nicht die Kompetenz, den Zugang zu Polizeistati- onen und Gefängnissen zu regeln. Die Befugnis komme allenfalls dem Jus- tizministerium der Türkei zu (act. 1, S. 11-14, und act. 10, S. 4-6).
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Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass bereits die im Ausliefe- rungsverfahren von ihr verlangten und vom Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüften Garantien von der türkischen Botschaft und nicht vom türkischen Justizministerium eingereicht worden seien (Note der türkischen Botschaft vom 4. Juli 2006). Der Einwand, die vorliegende Monitoring-Garantie sei für die zuständigen türkischen Behörden nicht bin- dend, sei somit nicht weiter zu prüfen (act. 5, S. 4). In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass nach dem im Rechtshilfever- kehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben davon auszugehen sei, dass die Behörden des ersuchenden Staates ihren förmlichen Garan- tieerklärungen nachkämen und die dafür notwendige Koordination zwi- schen den innerstaatlich zuständigen Behörden erfolge. Die im vorliegen- den Fall von der türkischen Botschaft mit Note vom 2. März 2007 einge- reichte Monitoring-Garantie, welche wie auch die bereits vorher eingereich- ten und vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 geprüften Zusi- cherungen selbstredend nur nach Rücksprache mit den zuständigen türki- schen Landesbehörden hätten abgegeben werden können, sei für sämtli- che Behörden des ersuchenden Staates bindend (act. 12, S. 2).
4.2 Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebe- dürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005 E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völ- kerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/Mün- chen 2001, N. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Überein- kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK; SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme al- ler sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei ei- ner internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Tex- tes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizminis- terien als Vertreter des Staates (vgl. Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 2. ZP). Diplomaten sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (POPP, a.a.O., N. 478).
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4.3 Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass die Zusicherung, welche die tür- kische Botschaft mit Note vom 2. März 2007 innert der zulässigerweise er- streckten Frist (dazu E. 3 vorstehend) abgegeben hat, inhaltlich vollständig ist und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Janu- ar 2007 verlangten Garantie übereinstimmt. Strittig und zu prüfen ist damit lediglich, ob die von der türkischen Botschaft übermittelte Garantie von der zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 3) äus- sert sich das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 nicht zur Fra- ge, wer für die Abgabe der Garantie zuständig ist. Vielmehr hielt das Bun- desgericht in Ziff. 2 des Dispositivs einzig fest, der Vollzug werde von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die „ersuchende Behör- de“ die förmliche Garantieerklärung abgebe. Als diese Behörde hat, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 3) nicht die türkische Botschaft in Bern, sondern das türkische Justizministerium zu gelten.
Bereits der Note vom 22. Februar 2006 (act. 1.2) kann entnommen werden, dass die von der türkischen Botschaft in Bern überbrachte Mitteilung vom „Ministère de la Justice de la République de Turquie“ stammt. Dass die Botschaft lediglich für die Zuleitung verantwortlich zeichnet, geht sodann aus der Note vom 5. April 2006 (act. 1.3) hervor. Darin hielt die Botschaft ausdrücklich fest, sie habe die Ehre „de transmettre ci-joint les informations complémentaires reçues des autorités judiciaires turques“ (keine Hervor- hebung im Original), wobei sie der Note so genannte „Extraits de la corres- pondance du Ministère de la Justice de la République de Turquie concer- nant A.“ beifügte. Auch die Garantien gemäss Note vom 4. Juli 2006 (act. 1.4 = act. 5.1) wurden von der türkischen Botschaft entgegen den unge- nauen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom 5. April 2007 (act. 5, S. 4) lediglich übermittelt. So hielt die türkische Botschaft fest, sie habe die Ehre, „de présenter les garanties complémentaires émanant du Ministère de la Justice de la République de Turquie“ (keine Hervorhe- bung im Original). Wie die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, die ersuchende Behörde sei die, die Zustellung vor- nehmende türkische Botschaft in Bern, ist nicht einzusehen. Bezeichnen- derweise hat sie in ihrer Note vom 31. Januar 2007 denn auch selbst nicht etwa die türkische Botschaft, sondern zu Recht die „zuständigen türkischen Behörden“ (act. 5.4, S. 2) zur Abgabe der vom Bundesgericht verlangten Garantien aufgefordert. Die Garantien wurden in der Folge – wenngleich nur teilweise bzw. sinngemäss – vom türkischen Justizministerium abgege- ben, wie dem der Note vom 12. Februar 2007 beigefügten „Extract of a cor-
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respondence from the Ministry of Justice of the Republic of Turkey in relati- on to the extradition procedure of A.“ entnommen werden kann; die Bot- schaft übernahm wiederum lediglich die Aufgabe, diese Garantien zu ü- bermitteln, wie aus der Formulierung “The Embassy (…) has the honour to forward” unzweifelhaft hervorgeht (act. 1.5 = 5.5-5.7; keine Hervorhebung im Original).
Insgesamt ergibt sich, dass sämtliche der vorerwähnten Erklärungen vom türkischen Justizministerium, welches gemäss den eingangs genannten Bestimmungen zur Vertretung befugt ist, abgegeben und von der türki- schen Botschaft in Bern lediglich zugestellt wurden. Vor diesem Hinter- grund muss erhebliche Bedenken wecken, dass die Note vom 2. März 2007 (act. 1.6 = act. 5.10), welche als einzige den Wortlaut des bundesge- richtlichen Urteils vom 23. Januar 2007 vollständig übernimmt und der letzt- lich alles entscheidende Bedeutung zukommt, in keiner Weise auf das tür- kische Justizministerium Bezug nimmt. Zwar ist damit nicht gleichzeitig ge- sagt, die türkische Botschaft habe nicht in Absprache mit dem türkischen Justizministerium gehandelt bzw. Letzteres habe als zuständige und ersu- chende Behörde die geforderten Garantien nicht abgegeben; gegenteilig darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin (act. 12, S. 2) vermutet werden, dass die Botschaft mit den zuständigen türkischen Landesbehörden Rücksprache genommen hat. An einem entsprechenden Nachweis, auf den im Lichte einer wirksamen Menschenrechtsgarantie (so das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 4.6) nicht verzichtet werden kann, fehlt es jedoch.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unter diesem Gesichts- punkt als begründet. Nachdem es lediglich um die Beibringung des mut- masslich vorhandenen Nachweises geht, dass die förmliche Garantieerklä- rung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts vom
23. Januar 2007 von den zuständigen türkischen Behörden abgegeben wurde, rechtfertigt es sich im Lichte der Ausführungen in Erwägung 3 die- ses Entscheids, der Türkei ausnahmsweise eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen zu dessen Übermittlung einzuräumen. Diese Frist ist von der Beschwerdegegnerin umgehend nach Erhalt dieses Entscheids anzusetzen. Bleibt sie ungenutzt, ist der Beschwerdeführer un- verzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Mit diesen Erwägungen ist gleichzeitig auch gesagt, dass das akzessori- sche Haftentlassungsgesuch derzeit abzuweisen ist. Soweit der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschleunigungs- gebot sei verletzt bzw. die andauernde Haft sei unverhältnismässig (act. 1,
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S. 15 f.), ist er damit wie eingangs erwähnt (E. 2.2) im vorliegenden Verfah- ren grundsätzlich nicht zu hören. Selbst wenn man aber auf diese Rügen angesichts der Tatsache, dass sich die für die Behandlung an und für sich primär zuständige Beschwerdegegnerin im Schriftenwechsel bereits ableh- nend geäussert hat (act. 5, S. 4 f.), eintreten wollte, wäre die Beschwerde bzw. das Gesuch auch diesbezüglich abzuweisen. Wie die Beschwerde- gegnerin zutreffend ausführt (act. 5, S. 4 f.), kann aus der Verfahrensdauer allein noch nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ge- schlossen werden. Vielmehr wäre aufzuzeigen gewesen, inwiefern im Ein- zelnen unbegründete Verzögerungen eingetreten sind. Der Hinweis, allein für die Annahme oder Zustimmung der Auflage sei dem türkischen Staat eine Frist von insgesamt mehr als einem Monat eingeräumt worden (act. 1, S. 15), vermag dem jedenfalls nicht zu genügen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Nachdem auch keine sonstigen auslieferungsrechtlichen Hafthindernisse (Art. 47-50 IRSG) ersichtlich sind (so auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 5), schei- det eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft aus.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. Ap- ril 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 8.2). In Anwen- dung der entsprechenden Verfahrensbestimmungen befreit die II. Be- schwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG)
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und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
6.2 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund zwei Dritteln. In diesem Umfang hat er grundsätzlich die Gerichtsgebühr zu tragen, welche auf Fr. 2'100.-- festzulegen ist (Art. 3 des Reglements vom
E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7); in Bezug auf den Restbetrag von Fr. 700.-- ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die er- forderlichen Mittel zur Bezahlung der vorerwähnten Gerichtskosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zumindest teilweise durchgedrungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Bundesamt für Justiz hat dem ersuchenden Staat nach Erhalt dieses Entscheids umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Ga- rantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesge- richts 1A.181/2006 bzw. 1A.211/2006 vom 23. Januar 2007 von den zu- ständigen Behörden abgegeben wurde.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskos- ten des Verfahrens RR.2007.47 und die Bestellung eines Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet ist für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) von der Beschwerdegegnerin und im Betrag von Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädi- gen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im Betrag von Fr. 1'400.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 80p IRSG), akzessorisches Haftentlassungsge- such
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.47
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Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige A. wird von der Türkei verdächtigt, als Mit- glied der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfol- gend „PKK“) zwischen 1990 und 1995 an verschiedenen terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8 [BH.2006.1]).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Ja- nuar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tö- tung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. De- zember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.
Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Aus- lieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) am 22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezember 2005 eröffnet wurde. Eine dagegen am vom 2. Janu- ar 2006 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Entscheid vom 18. Januar 2006 (Geschäftsnummer BH.2006.1) ab.
B. Im Rahmen der Befragungen vom 22. Dezember 2005 und 6. Februar 2006 widersetzte sich A. einer Auslieferung an die Türkei. Insbesondere machte er geltend, er sei kurdischer Abstammung und werde in der Türkei politisch verfolgt. Zudem reichte er ein Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 14. November 2006 abgewiesen wur- de.
C. Mit Noten vom 26. und 30. Januar 2006 ersuchte die Türkei formell um Auslieferung des Verfolgten. Sie stützte sich dabei auf die Haftbefehle zweier türkischer Gerichte vom 21. Januar 2000 und 1. Februar 2005. Am
7. Februar 2006 bat das BJ die ersuchende Behörde um ergänzende Sachverhaltsangaben. Nach Eingang der Antwort ersuchte das BJ die tür- kische Botschaft am 27. März 2006 um Abgabe von Garantien; die ent- sprechende Antwort ging mit Note vom 5. April 2006 ein. In der Folge ver- langte das BJ mit Schreiben vom 22. Juni 2006 die Abgabe von Garantien
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in ausdrücklicher Form. Am 4. Juli 2006 übermittelte die türkische Botschaft ausdrückliche Garantieerklärungen.
Mit Entscheid vom 29. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei für die Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das laut Ersuchen am 30. April 1994 verübt worden sei. Für eine Verfolgung der üb- rigen Vorwürfe wies das BJ das Rechtshilfegesuch ab. Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides wurden zudem folgende Einschränkungen ange- bracht:
„1. (…) Die türkischen Behörden dürfen den Verfolgten wegen allfälliger politischer Hintergründe dieser Straftat nicht verfolgen oder bestrafen, auch nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer allfälligen Strafe für dasjenige Delikt, für welches die Auslieferung bewilligt wird. (…)
2. Der vorliegende Auslieferungsentscheid erfolgt unter Vorbehalt des bundesgerichtlichen Entscheids über die Einsprache des politischen De- likts sowie unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylent- scheids."
D. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A. mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 2. Oktober 2006 an das Bundesgericht (Verfahren 1A.211/2006). Das BJ seinerseits beantragte mit separater Eingabe an das Bundesgericht vom 29. August 2006, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (Verfahren 1A.181/2006).
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsge- richtsbeschwerde und die Einrede des politischen Deliktes ab, ergänzte je- doch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ wie folgt:
"Der Vollzug der Auslieferung wird von der zusätzlichen Bedingung ab- hängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Ga- rantieerklärung abgibt: Der schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeichnen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besu- chen können. Ebenso dürfen diese Vertreter sich jederzeit über den Ver- fahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der Verfolgte hat jederzeit das Recht, sich an diese Vertreter zu wenden."
Daneben wies das Bundesgericht ein von A. gestelltes, akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab.
E. Mit Note vom 31. Januar 2007 informierte das BJ die türkische Botschaft in Bern über den Entscheid des Bundesgerichts und setzte ihr gleichzeitig
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Frist bis zum 19. Februar 2007, um die zusätzlichen Garantien zu übermit- teln. Mit Note vom 12. Februar 2007 wurde die verlangte Zusicherung nur teilweise bzw. sinngemäss abgegeben, weshalb das BJ mit Note vom
15. Februar 2007 eine neue Frist bis zum 5. März 2007 ansetzte, wobei sie auf die Möglichkeit eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs hinwies. Mit Note vom 2. März 2007 gab die türkische Botschaft in Bern die entspre- chende Zusicherung ab.
Nach Einholung von Vernehmlassungen der Rechtsbeistände von A. stellte das BJ mit Verfügung vom 15. März 2007 fest, dass die von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzliche Zusi- cherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie übereinstimme (act. 1.1).
F. Gegen die Verfügung des BJ gelangte A. mit Eingabe vom 29. März 2007 (act. 1) mit folgenden Anträgen an das Bundesstrafgericht:
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe, d.h. der Vollzug der Auslieferung, sei zu verweigern bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Auslieferung zu verweigern.
2. Eventualiter: Dem Unterzeichnenden seien die seit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Januar 2007 angefallenen Akten unter Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zur Einsichtnahme zuzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.“
Sodann stellt er folgende Gesuche:
„Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
Der Beschwerdeführer sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Eventualiter sei er bei verbessertem gesundheitlichen Zustand in eine Haftanstalt mit milderem Haftregime zu versetzen.
Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Prüfung des Haftentlassungs- gesuches persönlich anzuhören.“
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2007 die kosten- fällige Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Haftentlassungs- gesuches (act. 5).
Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Replik vom 17. Ap- ril 2007 (act. 10) bzw. Duplik vom 19. April 2007 (act. 12) an ihren Anträgen
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fest. Die letztgenannte Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 20. April 2007 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so- dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp- fung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben- falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1 Gemäss Art. 80p IRSG, der im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwen- dung findet (BGE 123 II 511 E. 4a S. 515; vgl. auch TPF BH.2005.22 vom
28. Juli 2005 E. 3.1.4), können die ausführende Behörde und die Rechts- mittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Abs. 4).
2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seiner An- träge gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2007, mit der Letztere feststellte, die von der türkischen Botschaft in Bern mit No- te vom 2. März 2007 übermittelte Zusicherung sei vollständig und stimme
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mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie überein (act. 1.1). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 80p Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 IRSG und damit gegen ein taugliches Beschwerdeobjekt. Der Beschwerdeführer ist persönlich und direkt von der Verfügung betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist deshalb zur Be- schwerde berechtigt. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden. Soweit Ziff. 1 der Anträge betreffend, ist damit auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den Eventualantrag ge- mäss Ziff. 2. Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde kann nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden, sondern wird verbind- lich durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin festgelegt (vgl. dazu TPF BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Nachdem sich die ange- fochtene Verfügung nicht zur Frage der Akteneinsicht äussert, ist auf den Eventualantrag gemäss Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten.
Gleiches gilt grundsätzlich auch insoweit, als der Beschwerdeführer vor Bundesstrafgericht das Gesuch stellt, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1, S. 3). Derartige Gesuche sind an das Bundesamt zu rich- ten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in der Folge innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matiè- re pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 Rz. 197 und S. 329 Rz. 289). Ent- sprechend ist auf das Haftentlassungsgesuch im Prinzip nur (aber immer- hin) insofern einzutreten, als sich aus einer allfälligen Verweigerung des Vollzugs der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2). Das Haftentlassungsgesuch hat damit, wie in den Schreiben des Bundesstrafgerichts im Rahmen des Schriftenwechsels ausdrücklich vermerkt wurde (act. 3, 6, 11 und 13), le- diglich akzessorischen Charakter (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 5 [act. 5.3]).
In Bezug auf das eventualiter gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, er sei bei verbessertem gesundheitlichem Zustand in eine Haftanstalt mit mil- derem Haftregime zu versetzen (act. 1, S. 3), ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde auf der Beobachtungssta- tion des Inselspitals Bern befand und sein Gesuch damit letztlich an eine Suspensivbedingung, nämlich seine Rückverlegung in ein Gefängnis ge-
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knüpft hat. Ob eine derartige Bedingung grundsätzlich zulässig ist und ob bei dieser Sachlage überhaupt von einer Beschwer gesprochen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden, da die Beurteilung eines derar- tigen Gesuches – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Grenzen von Beschwerdegegenstand und akzessorischen Gesuchen ergibt
– in jedem Fall durch die Beschwerdegegnerin und die zuständigen kanto- nalen Behörden erfolgen muss (Art. 20 Abs. 1 IRSV). Entsprechend hat das Bundesstrafgericht, nachdem ihm mit Eingabe vom 16. April 2007 (act. 9) mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Haft be- findet, das Gesuch mit Schreiben vom 18. April 2007 (act. 11) zuständig- keitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Hierauf ist demge- mäss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzutreten.
Das vom Beschwerdeführer abschliessend gestellte Gesuch, er sei persön- lich anzuhören, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, stellen sich vorlie- gend allein rechtliche Fragen, für deren Beurteilung es auf einen persönli- chen Eindruck vom Beschwerdeführer nicht ankommt. Mit Blick auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei in mehr als 15 Monaten noch nie einem Richter vorgeführt worden (act. 1, S. 16), ist immerhin der Voll- ständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im von ihm gegen den Auslieferungshaftbefehl angestrengten Beschwerdeverfah- ren nie einen derartigen Antrag gestellt und damit bei der erstmaligen Beur- teilung der Zulässigkeit der Auslieferungshaft letztlich selbst auf eine per- sönliche Anhörung implizit verzichtet hat (vgl. dazu TPF BH.2006.1 vom
18. Januar 2006).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt unter Verweis auf Art. 80p IRSG zunächst vor, der türkische Staat habe innert der gesetzten Frist weder – wie vom Gesetz gefordert – Annahme noch Ablehnung der Auflage erklärt. Das Gesetz se- he nicht vor, dass die Einhaltung einer Auflage nur teilweise oder sinnge- mäss zugesichert werden könne. Ebenso wenig sehe das Gesetz vor, dass dem ersuchenden Staat im Falle einer nur teilweisen Zusicherung eine Nachfrist eingeräumt werden könne. Auch bedürfe es keiner Androhung von Säumnisfolgen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die im Bundes- gerichtsurteil vom 23. Januar 2007 ausformulierte Garantieerklärung nicht innert Frist abgegeben worden sei. Die Bedingung, mit welcher die Bewilli- gung der Auslieferung verknüpft worden sei, sei somit nicht erfüllt. Der Vollzug der Auslieferung sei deshalb zu verweigern (act. 1, S. 6-10, und act. 10, S. 1-4).
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3.2 Gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG teilt das Bundesamt die Auflagen dem ersu- chenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Um- fang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Satz 1). Nach un- benutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind (Satz 2). Wie das Bundes- strafgericht bereits früher festgehalten hat, ist die Frist gemäss Art. 80p Abs. 2 IRSG lediglich eine Ordnungsfrist, welche das Bundesamt verlän- gern kann, wenn valable Gründe für die Erstreckung vorliegen und sich diese in vernünftigen Schranken bewegt, ohne die Auslieferungshaft unnö- tig zu verlängern (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen TPF BH.2005.22 vom 28. Juli 2005 E. 3.1.4). Gemäss dem vorerwähnten Ent- scheid (vgl. auch BGE 124 II 132 E. 4e S. 143) rechtfertigt sich die Einräu- mung einer zusätzlichen Frist und damit die Verlängerung der Ausliefe- rungshaft namentlich dann, wenn der ersuchende Staat die Auflagen nur ungenügend erfüllt, ohne dass aus diesem Verhalten auf eine grundsätzli- che Weigerung des Staates zu schliessen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
3.3 Vorliegend waren die Voraussetzungen für das Ansetzen einer zusätzli- chen Frist im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung erfüllt. Zwar trifft zu, dass die verlangte Garantie mit Note vom 12. Februar 2007 (act. 1.5 = 5.5- 5.7) nur teilweise bzw. sinngemäss abgegeben wurde. Allerdings lässt die- se Garantie, welche gar eine Woche vor Verstreichen der angesetzten Frist abgegeben wurde, trotz ihrem Ungenügen nicht darauf schliessen, die Tür- kei weigere sich grundsätzlich, die Zusicherungen gemäss dem bundesge- richtlichen Urteil abgeben zu wollen. Entsprechend ist nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin der Türkei mit Note vom 15. Febru- ar 2007 (act. 5.8) eine zusätzliche Frist bis zum 5. März 2007 ansetzte, zumal die damit verbundene Verlängerung der Auslieferungshaft nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die innert der zusätzlichen Frist mit Note vom 2. März 2007 (act. 1.6 = act. 5.10) eingereichte Garan- tieerklärung sei von der unzuständigen türkischen Botschaft abgegeben worden. Letztere besitze nicht die Kompetenz, den Zugang zu Polizeistati- onen und Gefängnissen zu regeln. Die Befugnis komme allenfalls dem Jus- tizministerium der Türkei zu (act. 1, S. 11-14, und act. 10, S. 4-6).
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Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass bereits die im Ausliefe- rungsverfahren von ihr verlangten und vom Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüften Garantien von der türkischen Botschaft und nicht vom türkischen Justizministerium eingereicht worden seien (Note der türkischen Botschaft vom 4. Juli 2006). Der Einwand, die vorliegende Monitoring-Garantie sei für die zuständigen türkischen Behörden nicht bin- dend, sei somit nicht weiter zu prüfen (act. 5, S. 4). In ihrer Duplik weist die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass nach dem im Rechtshilfever- kehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben davon auszugehen sei, dass die Behörden des ersuchenden Staates ihren förmlichen Garan- tieerklärungen nachkämen und die dafür notwendige Koordination zwi- schen den innerstaatlich zuständigen Behörden erfolge. Die im vorliegen- den Fall von der türkischen Botschaft mit Note vom 2. März 2007 einge- reichte Monitoring-Garantie, welche wie auch die bereits vorher eingereich- ten und vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 geprüften Zusi- cherungen selbstredend nur nach Rücksprache mit den zuständigen türki- schen Landesbehörden hätten abgegeben werden können, sei für sämtli- che Behörden des ersuchenden Staates bindend (act. 12, S. 2).
4.2 Gemäss Art. 80p Abs. 3 IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebe- dürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005 E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völ- kerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/Mün- chen 2001, N. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Überein- kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK; SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme al- ler sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei ei- ner internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Tex- tes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizminis- terien als Vertreter des Staates (vgl. Art. 29 Abs. 1 IRSG und Art. 5 2. ZP). Diplomaten sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (POPP, a.a.O., N. 478).
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4.3 Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass die Zusicherung, welche die tür- kische Botschaft mit Note vom 2. März 2007 innert der zulässigerweise er- streckten Frist (dazu E. 3 vorstehend) abgegeben hat, inhaltlich vollständig ist und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Janu- ar 2007 verlangten Garantie übereinstimmt. Strittig und zu prüfen ist damit lediglich, ob die von der türkischen Botschaft übermittelte Garantie von der zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 3) äus- sert sich das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 nicht zur Fra- ge, wer für die Abgabe der Garantie zuständig ist. Vielmehr hielt das Bun- desgericht in Ziff. 2 des Dispositivs einzig fest, der Vollzug werde von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die „ersuchende Behör- de“ die förmliche Garantieerklärung abgebe. Als diese Behörde hat, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, S. 3) nicht die türkische Botschaft in Bern, sondern das türkische Justizministerium zu gelten.
Bereits der Note vom 22. Februar 2006 (act. 1.2) kann entnommen werden, dass die von der türkischen Botschaft in Bern überbrachte Mitteilung vom „Ministère de la Justice de la République de Turquie“ stammt. Dass die Botschaft lediglich für die Zuleitung verantwortlich zeichnet, geht sodann aus der Note vom 5. April 2006 (act. 1.3) hervor. Darin hielt die Botschaft ausdrücklich fest, sie habe die Ehre „de transmettre ci-joint les informations complémentaires reçues des autorités judiciaires turques“ (keine Hervor- hebung im Original), wobei sie der Note so genannte „Extraits de la corres- pondance du Ministère de la Justice de la République de Turquie concer- nant A.“ beifügte. Auch die Garantien gemäss Note vom 4. Juli 2006 (act. 1.4 = act. 5.1) wurden von der türkischen Botschaft entgegen den unge- nauen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom 5. April 2007 (act. 5, S. 4) lediglich übermittelt. So hielt die türkische Botschaft fest, sie habe die Ehre, „de présenter les garanties complémentaires émanant du Ministère de la Justice de la République de Turquie“ (keine Hervorhe- bung im Original). Wie die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, die ersuchende Behörde sei die, die Zustellung vor- nehmende türkische Botschaft in Bern, ist nicht einzusehen. Bezeichnen- derweise hat sie in ihrer Note vom 31. Januar 2007 denn auch selbst nicht etwa die türkische Botschaft, sondern zu Recht die „zuständigen türkischen Behörden“ (act. 5.4, S. 2) zur Abgabe der vom Bundesgericht verlangten Garantien aufgefordert. Die Garantien wurden in der Folge – wenngleich nur teilweise bzw. sinngemäss – vom türkischen Justizministerium abgege- ben, wie dem der Note vom 12. Februar 2007 beigefügten „Extract of a cor-
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respondence from the Ministry of Justice of the Republic of Turkey in relati- on to the extradition procedure of A.“ entnommen werden kann; die Bot- schaft übernahm wiederum lediglich die Aufgabe, diese Garantien zu ü- bermitteln, wie aus der Formulierung “The Embassy (…) has the honour to forward” unzweifelhaft hervorgeht (act. 1.5 = 5.5-5.7; keine Hervorhebung im Original).
Insgesamt ergibt sich, dass sämtliche der vorerwähnten Erklärungen vom türkischen Justizministerium, welches gemäss den eingangs genannten Bestimmungen zur Vertretung befugt ist, abgegeben und von der türki- schen Botschaft in Bern lediglich zugestellt wurden. Vor diesem Hinter- grund muss erhebliche Bedenken wecken, dass die Note vom 2. März 2007 (act. 1.6 = act. 5.10), welche als einzige den Wortlaut des bundesge- richtlichen Urteils vom 23. Januar 2007 vollständig übernimmt und der letzt- lich alles entscheidende Bedeutung zukommt, in keiner Weise auf das tür- kische Justizministerium Bezug nimmt. Zwar ist damit nicht gleichzeitig ge- sagt, die türkische Botschaft habe nicht in Absprache mit dem türkischen Justizministerium gehandelt bzw. Letzteres habe als zuständige und ersu- chende Behörde die geforderten Garantien nicht abgegeben; gegenteilig darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin (act. 12, S. 2) vermutet werden, dass die Botschaft mit den zuständigen türkischen Landesbehörden Rücksprache genommen hat. An einem entsprechenden Nachweis, auf den im Lichte einer wirksamen Menschenrechtsgarantie (so das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 4.6) nicht verzichtet werden kann, fehlt es jedoch.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unter diesem Gesichts- punkt als begründet. Nachdem es lediglich um die Beibringung des mut- masslich vorhandenen Nachweises geht, dass die förmliche Garantieerklä- rung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts vom
23. Januar 2007 von den zuständigen türkischen Behörden abgegeben wurde, rechtfertigt es sich im Lichte der Ausführungen in Erwägung 3 die- ses Entscheids, der Türkei ausnahmsweise eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen zu dessen Übermittlung einzuräumen. Diese Frist ist von der Beschwerdegegnerin umgehend nach Erhalt dieses Entscheids anzusetzen. Bleibt sie ungenutzt, ist der Beschwerdeführer un- verzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Mit diesen Erwägungen ist gleichzeitig auch gesagt, dass das akzessori- sche Haftentlassungsgesuch derzeit abzuweisen ist. Soweit der Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das Beschleunigungs- gebot sei verletzt bzw. die andauernde Haft sei unverhältnismässig (act. 1,
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S. 15 f.), ist er damit wie eingangs erwähnt (E. 2.2) im vorliegenden Verfah- ren grundsätzlich nicht zu hören. Selbst wenn man aber auf diese Rügen angesichts der Tatsache, dass sich die für die Behandlung an und für sich primär zuständige Beschwerdegegnerin im Schriftenwechsel bereits ableh- nend geäussert hat (act. 5, S. 4 f.), eintreten wollte, wäre die Beschwerde bzw. das Gesuch auch diesbezüglich abzuweisen. Wie die Beschwerde- gegnerin zutreffend ausführt (act. 5, S. 4 f.), kann aus der Verfahrensdauer allein noch nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ge- schlossen werden. Vielmehr wäre aufzuzeigen gewesen, inwiefern im Ein- zelnen unbegründete Verzögerungen eingetreten sind. Der Hinweis, allein für die Annahme oder Zustimmung der Auflage sei dem türkischen Staat eine Frist von insgesamt mehr als einem Monat eingeräumt worden (act. 1, S. 15), vermag dem jedenfalls nicht zu genügen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Nachdem auch keine sonstigen auslieferungsrechtlichen Hafthindernisse (Art. 47-50 IRSG) ersichtlich sind (so auch das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 E. 5), schei- det eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft aus.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermäs- sigt (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be- gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. Ap- ril 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 8.2). In Anwen- dung der entsprechenden Verfahrensbestimmungen befreit die II. Be- schwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG)
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und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
6.2 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund zwei Dritteln. In diesem Umfang hat er grundsätzlich die Gerichtsgebühr zu tragen, welche auf Fr. 2'100.-- festzulegen ist (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7); in Bezug auf den Restbetrag von Fr. 700.-- ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die er- forderlichen Mittel zur Bezahlung der vorerwähnten Gerichtskosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zumindest teilweise durchgedrungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus diesen Gründen ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und die Bestel- lung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet gut- zuheissen. Dessen Entschädigung wird auf Fr. 2'100.-- (inkl. MwSt.) festge- legt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Ent- schädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist diese im Umfang von Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007 E. 6.2.2); im Restbetrag von Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt.) wird Rechtsanwalt Marcel Bosonnet aus der Bundesstrafge- richtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei- chenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Hono- rar und Kosten des Anwalts im Umfang von Fr. 1'400.-- zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Bundesamt für Justiz hat dem ersuchenden Staat nach Erhalt dieses Entscheids umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Ga- rantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesge- richts 1A.181/2006 bzw. 1A.211/2006 vom 23. Januar 2007 von den zu- ständigen Behörden abgegeben wurde.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskos- ten des Verfahrens RR.2007.47 und die Bestellung eines Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird gutgeheissen.
Rechtsanwalt Marcel Bosonnet ist für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 700.-- (inkl. MwSt.) von der Beschwerdegegnerin und im Betrag von Fr. 1'400.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädi- gen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im Betrag von Fr. 1'400.-- zu vergüten.
Bellinzona, 2. Mai 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Entscheide über Beschwerden, mit welchen Verfügungen des Bundesamts über das Genügen an- nahmebedürftiger Auflagen angefochten werden, sind endgültig (Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).