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RR.2007.92

Bundesstrafgericht · 2007-06-21 · Deutsch CH

Auslieferung an die Türkei Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 80p IRSG), akzessorisches Haftentlassungsgesuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Dezember 2005 in der Schweiz verhaftet und in provisorische Ausliefe- rungshaft gesetzt wurde, wogegen Beschwerde erhoben wurde, welche die I. Beschwerdekammer am 18. Januar 2006 abwies (TPF BH.2006.1);

- auf formelles Auslieferungsersuchen vom 26. und 30. Januar 2006 und nach Abgabe der eingeforderten Garantien seitens der türkischen Behör- den das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Auslieferung von A. an die Türkei am 29. August 2006 (Teilnahmen an einem Tötungsdelikt) bewilligte;

- das Bundesgericht am 23. Januar 2007 eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von A. sowie die Einrede des politischen Delikts abwies, jedoch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ ergänzte, indem es den Vollzug der Auslieferung von einer förmlichen Garantieerklärung der ersuchenden Behörde (Gewährleistung unbeaufsichtigten Besuchs durch von der schweizerischen Botschaft in Ankara bezeichnete Vertreter und de- ren Teilnahme an Gerichtsverhandlungen) abhängig machte (Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006);

- die türkische Botschaft am 2. März 2007 die Zusicherung mit dem genauen Wortlaut der bundesgerichtlichen Garantieauflage abgab, worauf das BJ mit Verfügung vom 15. März 2007 feststellte, diese Zusicherung genüge den bundesgerichtlichen Auflagen;

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Beschwerde hin erwog, die Zusicherung im Schreiben der türkischen Botschaft vom 2. März 2007 sei zwar inhaltlich vollständig, sich jedoch aus der Erklärung nicht ausreichend ergebe, dass diese auch tatsächlich vom zuständigen türki- schen Justizministerium abgegeben worden sei (TPF RR.2007.47 vom

2. Mai 2007 E. 4.3 und 4.4);

- die II. Beschwerdekammer deshalb mit Entscheid vom 2. Mai 2007 die Be- schwerde von A. teilweise guthiess und anordnete, das BJ habe dem ersu- chenden Staat eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis einzuräumen, dass die förmliche Garantie- erklärung von den zuständigen Behörden abgegeben wurde, die Be- schwerde jedoch im Übrigen abwies (inkl. akzessorischem Haftentlas- sungsgesuch; TPF RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 4.4);

- 3 -

- das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 auf eine Beschwerde von A. gegen den Entscheid der II. Beschwerdekammer nicht eintrat und wegen Aussichtslosigkeit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abwies (Urteil des Bundesgerichts 1C.107/2007);

- die türkische Botschaft innert vom BJ angesetzter Frist am 16. Mai 2007 eine Erklärung des türkischen Justizministeriums (in türkischer Sprache und in deutscher Übersetzung) übermittelte, wonach die erwähnte Zusiche- rung vom zuständigen Generaldirektorat für Völkerrecht und Auswärtige Beziehungen des Justizministeriums im Wortlaut am 28. Februar 2007 ab- gegeben und am 2. März 2007 über die türkische Botschaft in Bern den schweizerischen Behörden übergegeben worden sei (Beilage zu act. 3.4);

- das BJ dem Vertreter von A. Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte und nach Eingang derselben am 24. Mai 2007 mit Verfügung feststellte, die Note der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe in Verbindung mit dem Schreiben des türkischen Justizministeriums den im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforderten Nachweis (act. 3.8);

- A. gegen diese Verfügung am 1. Juni 2007 erneut Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben liess mit dem Antrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, Verweigerung der Rechtshilfe bzw. Abweisung des Rechtshilfegesuchs und unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse sowie Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 1);

- das BJ mit Eingabe vom 7. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und Abweisung des akzessorischen Haftentlassungsgesuchs an- trug (act. 3), während A. mit Replik vom 15. Juni 2007 an seinem Stand- punkt festhalten liess (act. 5);

- auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde des dazu legitimierten Be- schwerdeführers gegen die gemäss Art. 80p Abs. 3 und 4 IRSG beschwer- defähige Verfügung betreffend Feststellung über die Erfüllung von Auflagen einzutreten ist;

- bezüglich des Antrags auf Entlassung aus der Auslieferungshaft auf die Ausführungen im Entscheid vom 2. Mai 2007 (E. 2.2) verwiesen werden kann;

- der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, es liege den neuen Er- klärungen des türkischen Justizministeriums und der türkischen Botschaft

- 4 -

keine Kopie der Erklärung vom 28. Februar 2007 bei bzw. der Wortlaut in der Erklärung vom 2. März 2007 werde nicht erneut wiedergegeben und deren neue Erklärungen erbrächten u.a. deshalb keinen Nachweis dafür, dass die Garantierklärung vom 2. März 2007 von der zuständigen türki- schen Behörde abgegeben worden sei; die türkische Botschaft zur Abgabe von Zusicherungen nicht legitimiert sei, weshalb es an einer Monitoring - Garantie mit verpflichtender Wirkung fehle;

- diese Einwendungen des Beschwerdeführers insgesamt und im Einzelnen offensichtlich unbegründet sind;

- gemäss der Erklärung des türkischen Justizministeriums, die Garantierklä- rung tatsächlich vom zuständigen türkischen Justizministerium am 28. Feb- ruar 2007 abgegeben und von der türkischen Botschaft am 2. März 2007 den schweizerischen Behörden übermittelt worden ist (in act. 3.4);

- sich aus dem in französischer Sprache gehaltenen Übermittlungsschreiben der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 zusätzlich ergibt, dass das Jus- tizministerium durch sein Generaldirektorat für Völkerrecht und Ausländi- sche Beziehungen für die Abgabe von Garantien im Bereich der Ausliefe- rung zuständig ist und dass die türkische Botschaft mit ihrer Erklärung vom

2. März 2007 gestützt auf dessen Entscheid vom 28. Februar 2007 gehan- delt hat (act. 3.4);

- die II. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2007 bereits rechtskräftig entschieden hat, dass die Garantieerklärung vom 2. März 2007 den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen genügt und da- mit inhaltlich ausreichend ist (TPF RR.2007.47 E. 4.3), worauf hier nicht mehr zurückzukommen ist;

- damit der im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforder- te Nachweis dafür erbracht ist, dass die vom Bundesgericht in seinem Ent- scheid vom 23. Januar 2007 definierten Garantien von der zuständigen tür- kischen Behörde abgegeben worden sind;

- die Beschwerde damit in allen Punkten (inkl. akzessorischem Haftentlas- sungsgesuch) abzuweisen ist und der Auslieferung nichts mehr entgegen- steht;

- die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG);

- 5 -

- es sich gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in Anbetracht der Uneinbringbar- keit von Kosten rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten;

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juni 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an die Türkei

Auslieferung unter annahmebedürftigen Auflagen (Art. 80p IRSG), akzessorisches Haftentlassungsge- such

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.92

- 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- der türkische Staatsangehörige A. gestützt auf ein Interpolersuchen am

20. Dezember 2005 in der Schweiz verhaftet und in provisorische Ausliefe- rungshaft gesetzt wurde, wogegen Beschwerde erhoben wurde, welche die I. Beschwerdekammer am 18. Januar 2006 abwies (TPF BH.2006.1);

- auf formelles Auslieferungsersuchen vom 26. und 30. Januar 2006 und nach Abgabe der eingeforderten Garantien seitens der türkischen Behör- den das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Auslieferung von A. an die Türkei am 29. August 2006 (Teilnahmen an einem Tötungsdelikt) bewilligte;

- das Bundesgericht am 23. Januar 2007 eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von A. sowie die Einrede des politischen Delikts abwies, jedoch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ ergänzte, indem es den Vollzug der Auslieferung von einer förmlichen Garantieerklärung der ersuchenden Behörde (Gewährleistung unbeaufsichtigten Besuchs durch von der schweizerischen Botschaft in Ankara bezeichnete Vertreter und de- ren Teilnahme an Gerichtsverhandlungen) abhängig machte (Urteil des Bundesgerichts 1A.181/2006);

- die türkische Botschaft am 2. März 2007 die Zusicherung mit dem genauen Wortlaut der bundesgerichtlichen Garantieauflage abgab, worauf das BJ mit Verfügung vom 15. März 2007 feststellte, diese Zusicherung genüge den bundesgerichtlichen Auflagen;

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Beschwerde hin erwog, die Zusicherung im Schreiben der türkischen Botschaft vom 2. März 2007 sei zwar inhaltlich vollständig, sich jedoch aus der Erklärung nicht ausreichend ergebe, dass diese auch tatsächlich vom zuständigen türki- schen Justizministerium abgegeben worden sei (TPF RR.2007.47 vom

2. Mai 2007 E. 4.3 und 4.4);

- die II. Beschwerdekammer deshalb mit Entscheid vom 2. Mai 2007 die Be- schwerde von A. teilweise guthiess und anordnete, das BJ habe dem ersu- chenden Staat eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis einzuräumen, dass die förmliche Garantie- erklärung von den zuständigen Behörden abgegeben wurde, die Be- schwerde jedoch im Übrigen abwies (inkl. akzessorischem Haftentlas- sungsgesuch; TPF RR.2007.47 vom 2. Mai 2007 E. 4.4);

- 3 -

- das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 auf eine Beschwerde von A. gegen den Entscheid der II. Beschwerdekammer nicht eintrat und wegen Aussichtslosigkeit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abwies (Urteil des Bundesgerichts 1C.107/2007);

- die türkische Botschaft innert vom BJ angesetzter Frist am 16. Mai 2007 eine Erklärung des türkischen Justizministeriums (in türkischer Sprache und in deutscher Übersetzung) übermittelte, wonach die erwähnte Zusiche- rung vom zuständigen Generaldirektorat für Völkerrecht und Auswärtige Beziehungen des Justizministeriums im Wortlaut am 28. Februar 2007 ab- gegeben und am 2. März 2007 über die türkische Botschaft in Bern den schweizerischen Behörden übergegeben worden sei (Beilage zu act. 3.4);

- das BJ dem Vertreter von A. Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte und nach Eingang derselben am 24. Mai 2007 mit Verfügung feststellte, die Note der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe in Verbindung mit dem Schreiben des türkischen Justizministeriums den im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforderten Nachweis (act. 3.8);

- A. gegen diese Verfügung am 1. Juni 2007 erneut Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben liess mit dem Antrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, Verweigerung der Rechtshilfe bzw. Abweisung des Rechtshilfegesuchs und unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse sowie Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 1);

- das BJ mit Eingabe vom 7. Juni 2007 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und Abweisung des akzessorischen Haftentlassungsgesuchs an- trug (act. 3), während A. mit Replik vom 15. Juni 2007 an seinem Stand- punkt festhalten liess (act. 5);

- auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde des dazu legitimierten Be- schwerdeführers gegen die gemäss Art. 80p Abs. 3 und 4 IRSG beschwer- defähige Verfügung betreffend Feststellung über die Erfüllung von Auflagen einzutreten ist;

- bezüglich des Antrags auf Entlassung aus der Auslieferungshaft auf die Ausführungen im Entscheid vom 2. Mai 2007 (E. 2.2) verwiesen werden kann;

- der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, es liege den neuen Er- klärungen des türkischen Justizministeriums und der türkischen Botschaft

- 4 -

keine Kopie der Erklärung vom 28. Februar 2007 bei bzw. der Wortlaut in der Erklärung vom 2. März 2007 werde nicht erneut wiedergegeben und deren neue Erklärungen erbrächten u.a. deshalb keinen Nachweis dafür, dass die Garantierklärung vom 2. März 2007 von der zuständigen türki- schen Behörde abgegeben worden sei; die türkische Botschaft zur Abgabe von Zusicherungen nicht legitimiert sei, weshalb es an einer Monitoring - Garantie mit verpflichtender Wirkung fehle;

- diese Einwendungen des Beschwerdeführers insgesamt und im Einzelnen offensichtlich unbegründet sind;

- gemäss der Erklärung des türkischen Justizministeriums, die Garantierklä- rung tatsächlich vom zuständigen türkischen Justizministerium am 28. Feb- ruar 2007 abgegeben und von der türkischen Botschaft am 2. März 2007 den schweizerischen Behörden übermittelt worden ist (in act. 3.4);

- sich aus dem in französischer Sprache gehaltenen Übermittlungsschreiben der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 zusätzlich ergibt, dass das Jus- tizministerium durch sein Generaldirektorat für Völkerrecht und Ausländi- sche Beziehungen für die Abgabe von Garantien im Bereich der Ausliefe- rung zuständig ist und dass die türkische Botschaft mit ihrer Erklärung vom

2. März 2007 gestützt auf dessen Entscheid vom 28. Februar 2007 gehan- delt hat (act. 3.4);

- die II. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2007 bereits rechtskräftig entschieden hat, dass die Garantieerklärung vom 2. März 2007 den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen genügt und da- mit inhaltlich ausreichend ist (TPF RR.2007.47 E. 4.3), worauf hier nicht mehr zurückzukommen ist;

- damit der im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforder- te Nachweis dafür erbracht ist, dass die vom Bundesgericht in seinem Ent- scheid vom 23. Januar 2007 definierten Garantien von der zuständigen tür- kischen Behörde abgegeben worden sind;

- die Beschwerde damit in allen Punkten (inkl. akzessorischem Haftentlas- sungsgesuch) abzuweisen ist und der Auslieferung nichts mehr entgegen- steht;

- die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG);

- 5 -

- es sich gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in Anbetracht der Uneinbringbar- keit von Kosten rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten;

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 21. Juni 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Entscheide über Beschwerden, mit welchen Verfügungen des Bundesamts über das Genügen an- nahmebedürftiger Auflagen angefochten werden, sind endgültig (Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).