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RR.2007.124

Bundesstrafgericht · 2007-08-30 · Deutsch CH

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

A. Der türkische Staatsangehörige A. wird von der Türkei verdächtigt, als Mit- glied der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfol- gend „PKK“) zwischen 1990 und 1995 an verschiedenen terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8 [BH.2006.1]).

Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Ja- nuar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tö- tung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. De- zember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.

Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Aus- lieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) am 22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezember 2005 eröffnet wurde. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid vom 18. Januar 2006 (Geschäftsnummer BH.2006.1) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Im Rahmen der Befragungen vom 22. Dezember 2005 und 6. Februar 2006 widersetzte sich A. einer Auslieferung an die Türkei. Insbesondere machte er geltend, er sei kurdischer Abstammung und werde in der Türkei politisch verfolgt. Zudem reichte er ein Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (nachfolgend „BFM“) mit Entscheid vom 14. November 2006 ab- gewiesen wurde.

C. Mit Entscheid vom 29. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei mit gewissen Einschränkungen und Vorbehalten für die Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das laut Ersuchen am 30. April 1994 verübt worden sein soll. Für eine Verfolgung der übrigen Vorwürfe wies das BJ das Rechtshilfegesuch ab.

Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A. mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 2. Oktober 2006 an das Bundesgericht (Verfahren

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1A.211/2006). Das BJ seinerseits beantragte mit separater Eingabe an das Bundesgericht vom 29. August 2006, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (Verfahren 1A.181/2006).

Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsge- richtsbeschwerde und die Einrede des politischen Deliktes ab, ergänzte je- doch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ insofern, als der Vollzug der Auslieferung von der förmlichen Zusicherung einer zusätzlichen Monitoring-Garantie abhängig gemacht wurde. Daneben wies das Bundes- gericht ein von A. gestelltes, akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab.

D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BJ fest, dass die von der tür- kischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzli- che Zusicherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesge- richt mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie übereinstimme.

Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.47) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig wurde das BJ aufgefordert, dem ersuchenden Staat umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Garantieerklä- rung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1A.181/2006 bzw. 1A.211/2006 vom 23. Januar 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde.

Auf eine von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 (Verfahren 1C_107/2007, publiziert in: BGE 133 IV 134) nicht ein und wies das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aus- sichtslosigkeit ab.

E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte das BJ fest, die Note der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe in Verbindung mit dem Schreiben des türkischen Justizministeriums den im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforderten Nachweis.

Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.92) ab, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Entscheid

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blieb unangefochten.

F. Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht im paral- lel verlaufenden Asylverfahren eine Beschwerde von A. gegen den ableh- nenden Entscheid des BFM vom 14. November 2006 (vgl. vorstehend B.) gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zu- rück.

Sodann reichte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2007 beim Bundesgericht be- treffend dessen Urteil vom 23. Januar 2007 (vgl. vorstehend C.) ein Revisi- onsbegehren ein.

G. Mit Verfügung vom 2. August 2007 wies das BJ ein von A. gestelltes Haft- entlassungsgesuch ab (act. 1.1 = act. 3.7). Gegen diese Verfügung gelang- te A. mit Eingabe vom 12. August 2007 an das Bundesstrafgericht. Er be- antragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskas- se, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Gleichzeitig stellt er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet beizuordnen (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2007 (Ein- gang 20. August 2007) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Der Vertreter von A. erklärte auf telefonische Rückfrage des Bundesstraf- gerichts vom 27. August 2007, auf das ihm eingeräumte Replikrecht (act. 2) zu verzichten.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die

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Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so- dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp- fung des Terrorismus (EUeBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben- falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so ge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbe- sondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Das trifft etwa zu, wenn der ersuchende Staat die Auslieferung eines seiner An- gehörigen verlangt und Letzterem von der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Da Art. 3 Abs. 2 EAUe und Art. 3 Abs. 1 des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) von analogen Voraussetzungen abhängen, darf in diesen Fällen keine Auslieferung erfolgen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f. = Pra 1997 Nr. 37 S. 210 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, N. 467). Folgerichtig ist ein inhaftierter Beschuldigter bei einer derartigen Konstellation aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Insgesamt ist die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an stren- gere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche

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Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2 S. 110).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ansicht der Beschwerdegegnerin, ein dem Verfolgten gewährtes Bleiberecht in der Schweiz könne allenfalls auch nach einer Auslieferung an die Türkei und der dannzumals abgeschlosse- nen Strafverfolgung sowie möglicherweise Strafverbüssung in Anspruch genommen werden, sei völlig abwegig und missachte das non-refoulement Gebot von Art. 3 EMRK und der UN-Flüchtlingskonvention. Selbstverständ- lich dürfe auch eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, aber kein Asyl gewährt werde, oder der allein unter Beachtung von Art. 3 EMRK ein vorläufiger Aufenthalt gewährt werde, nicht ausgeliefert werden (act. 1, S. 5).

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Ausliefe- rung vor einem rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheid ausgeschlos- sen ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467; BGE 122 II 373, Ziff. 6 des Disposi- tivs, S. 381); die Beschwerdegegnerin hat denn auch in Ziff. 2 des Disposi- tivs des Auslieferungsentscheids vom 29. August 2006 ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt angebracht (act. 5.2 [RR.2007.47]), den sie in ihrer Vernehmlassung bestätigte (act. 3, Ziff. 3 Abs. 1; vgl. auch act. 1.1, Ziff. 4a i.f.). Es ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer ange- strengte Asylverfahren noch nicht beendet und die zuständigen Behörden damit auch über die Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtskräftig befun- den haben. Vielmehr gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil vom 22. Juni 2007 (act. 3.2) zum Ergebnis, das BFM habe weder auf- gezeigt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flücht- lingseigenschaft zu begründen, noch gebe die angefochtene Verfügung über die flüchtlingsrechtliche Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der ab- gegebenen Garantien Aufschluss. Zudem beanstandete es eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der Asylrekurskommission und stellte fest, dass das BFM zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt habe (vgl. zum Ganzen E. 4.9.1 des er- wähnten Urteils). Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, wel- cher die aufgeworfenen Fragen beantwortet, ist eine Auslieferung ausge- schlossen. Das freilich bedeutet nicht, dass sie offensichtlich unzulässig ist. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn bereits im jetzigen Zeitpunkt ge- sagt werden könnte, dass mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. mit der Gewährung von Asyl mit Sicherheit zu rechnen ist. Solches kann indessen weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

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22. Juni 2007 noch den Ausführungen des BFM entnommen werden. Ent- sprechend kann auch nicht gesagt werden, die Auslieferung sei unter die- sem Gesichtswinkel offensichtlich unzulässig.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Verweis auf das beim Bundes- gericht eingereichte Revisionsgesuch vom 17. Juli 2007 (act. 1.2) – zum Teil lediglich sinngemäss – geltend, die Auslieferung sei aus verschiedenen weiteren Gründen offensichtlich unzulässig. Zunächst trägt er vor, das Aus- lieferungsersuchen der Türkei stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen eines Mitangeschuldigten, der in der Türkei schwer gefoltert worden sei (act. 1, S. 6 f. i.V.m. act. 1.2, S. 9 ff.). Entsprechend sei, so der Beschwer- deführer weiter, seinen Ausführungen Glauben zu schenken, dass er mit der Straftat nichts zu tun und sich zudem zum fraglichen Zeitpunkt mit schwersten Erfrierungserscheinungen an einem weit abgelegenen Ort auf- gehalten habe; damit sei der Alibibeweis geglückt (act. 1, S. 7). Sodann sei vom Bundesgericht offensichtlich übersehen worden, dass der Haftbefehl vom Staatssicherheitsgericht Erzurum ausgestellt worden sei, dem damals eine Militärperson angehört habe und dessen Entscheidungen gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zur Auslieferung beigezogen werden dürften (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 13 f.). Zudem werde gemäss der türkischen Anklageschrift eine Bestra- fung gemäss Art. 125 T-StGB beantragt. Das Bundesstrafgericht habe die- sen Tatbestand als ein absolut politisches Delikt betrachtet, das generell ein Auslieferungshindernis darstellen würde (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 14 f.). Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer im Revisionsge- such die Gefahr, selbst gefoltert zu werden (act. 1, S. 30 ff.).

Vorliegend ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht mit Urteil vom

23. Januar 2007 (act. 5.3 [RR.2007.47]) die gegen den Auslieferungsent- scheid erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts ab- gewiesen hat und die von ihm als ausreichend erachtete, zusätzliche Moni- toring-Garantie mittlerweile förmlich zugesichert worden ist. Es liegt damit ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, dessen Vollzug allein unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids steht. Angesichts dieser Tatsache und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraus- setzungen geknüpft wird (E. 2.1), sind der Annahme der offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Stadium enge Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass die erhobenen Einwände gegen den rechtskräftigen, bundesge- richtlichen Auslieferungsentscheid im angestrengten Revisionsverfahren zu prüfen sind. Das drängt sich allein schon wegen der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zwi-

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schen dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht auf. Eine Haftent- lassung wegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände fiele nur dann in Betracht, wenn augenscheinlich ein Revisionsgrund vorliegt, der ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen zu einem Aus- schlussgrund und damit zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Ausliefe- rung führen muss. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Das scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen, wenn er etwa da- von spricht, dass „auf Grund der Gerichtsakten[,] die mit dem Revisionsge- such eingereicht wurden, glaubhaft gemacht wurde, dass der einzige Be- lastungszeuge (…) schwer gefoltert wurde und er unter dieser Folter Aus- sagen gegen Drittpersonen tätigte“ und daraus schliesst, es „kann nicht mit einer Auslieferung (…) an die Türkei gerechnet werden“ (act. 1, S. 6 unten; keine Hervorhebung im Original). Auch von den übrigen Einwänden lässt keiner die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen. Insgesamt muss es damit dem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben, sich im Einzelnen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die vorgelegten Dokumente zu würdigen.

2.2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Haftentlassungsgesuch und die vor- liegende Beschwerde des Weiteren damit, dass seine Asylbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und das BFM mit umfangrei- chen Abklärungen beauftragt worden sei. Aus diesem Grunde müsse da- von ausgegangen werden, dass ein rechtskräftiger Asylentscheid frühes- tens in eineinhalb bis zwei Jahren vorliegen werde (act. 1, S. 4 f.). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht damit gerechnet werden, dass in den nächsten Monaten ein Entscheid des BFM vorliege. Auch mit einem Revisionsentscheid sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Eine Fortdauer der Haft erscheine aus allen dargelegten Gründen nicht mehr gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.).

Mit den vorerwähnten Bemerkungen ruft der Beschwerdeführer sinnge- mäss das Gebot der Verhältnismässigkeit an, dem jedes staatliche Han- deln unterliegt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das besonders bei Einschränkungen von Grundrechten zum Tragen kommt (Art. 36 Abs. 3 BV; zur Tragweite des Prinzips der Verhältnismässigkeit im Rechtshilfewesen vgl. etwa POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff.). Nach diesem Prinzip darf die Haftdauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken bzw. diese übersteigen; eine ab- solute Höchstgrenze für die Dauer des Freiheitsentzugs besteht indes nicht (so für die Untersuchungshaft HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 336 f. N. 36 und 37).

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Vorliegend kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, Ziff. 4a) festgehal- ten werden, dass die türkischen Behörden die Auslieferung für schwerwie- gende Straftaten verlangt haben, für welche der Beschwerdeführer in der Türkei mutmasslich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu er- warten hat. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem

20. Dezember 2005 inhaftiert ist, kann damit angesichts dieser Umstände nicht gesagt werden, die Auslieferungshaft sei in zeitlicher Hinsicht unver- hältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auslieferungs- haft nur noch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Asylentscheides fort- dauern wird und mit einem derartigen Entscheid wesentlich früher als vom Beschwerdeführer angenommen zu rechnen ist. Gemäss den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin, welche auf einer Auskunft des BFM vom

16. August 2007 beruhen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wor- den sind, wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers in erster Priorität behandelt und es wurden bereits anfangs Juli 2007 die notwendigen Abklä- rungsschritte eingeleitet (act. 3, Ziff. 1). Demnach darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin und dem BFM davon ausge- gangen werden, dass bereits im Laufe der kommenden Monate ein neuer erstinstanzlicher Asylentscheid vorliegt.

Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Auslieferungshaft, sollte das Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu grundlegend anderen Ergebnissen kommen, ohnehin im Lichte jenes Entscheids wird neu überprüft werden müssen.

2.2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht von einer ernsthaften Fluchtgefahr ausgegangen werden. Bekanntlich müsse er bei einer Flucht in ein Drittland damit rechnen, dass er aufgrund des türkischen Auslieferungsbegehrens sofort verhaftet und allenfalls an die Türkei ausge- liefert werde. Hier in der Schweiz jedoch sei ein Asylverfahren hängig und er könne damit rechnen, dass er letztlich aufgrund dieses Verfahrens in der Schweiz Schutz vor Verfolgung finde. Er habe somit ein Interesse, hier zu bleiben. Bei einer Entlassung aus der Auslieferungshaft könnten zudem al- lenfalls Ersatzmassnahmen angeordnet werden (act. 1, S. 8).

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass dem Be- schwerdeführer bis anhin weder die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen noch Asyl gewährt wurde. Demzufolge ist nicht einzusehen, inwiefern das hängige Asylverfahren bzw. die ungewisse Aussicht auf ein mögliches Asyl angesichts der ihm drohenden, hohen Strafe seine Flucht zu verhindern vermöchte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei persönlichen oder geschäftlichen Bindungen zur Schweiz

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verfügt. Selbst wenn dem so wäre, ist zu beachten, dass die bundesge- richtliche Rechtsprechung auch bei intensiven familiären Bindungen in der Regel eine Fluchtgefahr bejaht und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; siehe auch TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1, BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005 E. 2.2.2 und BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). So- weit der Beschwerdeführer im Weitern geltend macht, bei einer Flucht in ein Drittland mit einer erneuten Verhaftung und Auslieferung rechnen zu müssen, ist festzuhalten, dass es der Türkei als Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Beschwer- deführers in der Schweiz zu verzichten und bei dessen Flucht den langwie- rigen Weg eines neuerlichen Auslieferungsbegehrens oder eines Ersu- chens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (in diesem Sinne das Bundesgericht in BGE 123 I 31 E. 3d S. 37 zur Entlassung aus der Un- tersuchungshaft; in Bezug auf die Auslieferungshaft vgl. etwa TPF BK_H 033/04 vom 28. Mai 2004 E. 2 und BH.2005.5 vom 2. März 2005 E. 2.4). Eine Haftentlassung unter Auflagen vermag im Übrigen die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Die Einreise des Beschwerdeführers mit gefälschten Pa- pieren in die Schweiz, aber auch seine vielfältigen Kontakte in andere Län- der (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 [act. 3.2] wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers) zeigen, dass er bereit, gewillt und fähig zu einer Flucht ist und ihn Ersatzmassnah- men daran nicht wirkungsvoll hindern können.

2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt der Hinweis, dass die gesetzliche Situation, welche teilweise eine parallele Überprüfung gleicher Fragen im Auslieferungs- und Asylverfahren durch unterschiedli- che letzte Instanzen (Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) zu- lässt, unbefriedigend ist. Sie kann, wie im vorliegenden Fall, mangels An- fechtbarkeit der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu teilweise sich widersprechenden Entscheiden und Aussagen über Gleiches führen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwer- dekammer befreit indessen eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt die- ser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1

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IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt dabei nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 8.2).

3.2 Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7). Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezah- lung dieser Kosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde nicht als aus- sichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus diesen Grün- den ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und die Bestellung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet gutzuheissen. Dessen Entschädigung wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31) und ihm aus der Bundesstrafgerichtskasse entrichtet. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im genannten Umfang zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Garantieerklä- rung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1A.181/2006 bzw. 1A.211/2006 vom 23. Januar 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde.

Auf eine von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 (Verfahren 1C_107/2007, publiziert in: BGE 133 IV 134) nicht ein und wies das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aus- sichtslosigkeit ab.

E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte das BJ fest, die Note der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe in Verbindung mit dem Schreiben des türkischen Justizministeriums den im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforderten Nachweis.

Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.92) ab, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Entscheid

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blieb unangefochten.

F. Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht im paral- lel verlaufenden Asylverfahren eine Beschwerde von A. gegen den ableh- nenden Entscheid des BFM vom 14. November 2006 (vgl. vorstehend B.) gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zu- rück.

Sodann reichte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2007 beim Bundesgericht be- treffend dessen Urteil vom 23. Januar 2007 (vgl. vorstehend C.) ein Revisi- onsbegehren ein.

G. Mit Verfügung vom 2. August 2007 wies das BJ ein von A. gestelltes Haft- entlassungsgesuch ab (act. 1.1 = act. 3.7). Gegen diese Verfügung gelang- te A. mit Eingabe vom 12. August 2007 an das Bundesstrafgericht. Er be- antragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskas- se, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Gleichzeitig stellt er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet beizuordnen (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2007 (Ein- gang 20. August 2007) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Der Vertreter von A. erklärte auf telefonische Rückfrage des Bundesstraf- gerichts vom 27. August 2007, auf das ihm eingeräumte Replikrecht (act. 2) zu verzichten.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die

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Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so- dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp- fung des Terrorismus (EUeBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben- falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so ge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbe- sondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Das trifft etwa zu, wenn der ersuchende Staat die Auslieferung eines seiner An- gehörigen verlangt und Letzterem von der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Da Art. 3 Abs. 2 EAUe und Art. 3 Abs. 1 des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) von analogen Voraussetzungen abhängen, darf in diesen Fällen keine Auslieferung erfolgen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f. = Pra 1997 Nr. 37 S. 210 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, N. 467). Folgerichtig ist ein inhaftierter Beschuldigter bei einer derartigen Konstellation aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Insgesamt ist die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an stren- gere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche

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Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2 S. 110).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ansicht der Beschwerdegegnerin, ein dem Verfolgten gewährtes Bleiberecht in der Schweiz könne allenfalls auch nach einer Auslieferung an die Türkei und der dannzumals abgeschlosse- nen Strafverfolgung sowie möglicherweise Strafverbüssung in Anspruch genommen werden, sei völlig abwegig und missachte das non-refoulement Gebot von Art. 3 EMRK und der UN-Flüchtlingskonvention. Selbstverständ- lich dürfe auch eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, aber kein Asyl gewährt werde, oder der allein unter Beachtung von Art. 3 EMRK ein vorläufiger Aufenthalt gewährt werde, nicht ausgeliefert werden (act. 1, S. 5).

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Ausliefe- rung vor einem rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheid ausgeschlos- sen ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467; BGE 122 II 373, Ziff. 6 des Disposi- tivs, S. 381); die Beschwerdegegnerin hat denn auch in Ziff. 2 des Disposi- tivs des Auslieferungsentscheids vom 29. August 2006 ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt angebracht (act. 5.2 [RR.2007.47]), den sie in ihrer Vernehmlassung bestätigte (act. 3, Ziff. 3 Abs. 1; vgl. auch act. 1.1, Ziff. 4a i.f.). Es ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer ange- strengte Asylverfahren noch nicht beendet und die zuständigen Behörden damit auch über die Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtskräftig befun- den haben. Vielmehr gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil vom 22. Juni 2007 (act. 3.2) zum Ergebnis, das BFM habe weder auf- gezeigt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flücht- lingseigenschaft zu begründen, noch gebe die angefochtene Verfügung über die flüchtlingsrechtliche Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der ab- gegebenen Garantien Aufschluss. Zudem beanstandete es eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der Asylrekurskommission und stellte fest, dass das BFM zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt habe (vgl. zum Ganzen E. 4.9.1 des er- wähnten Urteils). Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, wel- cher die aufgeworfenen Fragen beantwortet, ist eine Auslieferung ausge- schlossen. Das freilich bedeutet nicht, dass sie offensichtlich unzulässig ist. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn bereits im jetzigen Zeitpunkt ge- sagt werden könnte, dass mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. mit der Gewährung von Asyl mit Sicherheit zu rechnen ist. Solches kann indessen weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

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22. Juni 2007 noch den Ausführungen des BFM entnommen werden. Ent- sprechend kann auch nicht gesagt werden, die Auslieferung sei unter die- sem Gesichtswinkel offensichtlich unzulässig.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Verweis auf das beim Bundes- gericht eingereichte Revisionsgesuch vom 17. Juli 2007 (act. 1.2) – zum Teil lediglich sinngemäss – geltend, die Auslieferung sei aus verschiedenen weiteren Gründen offensichtlich unzulässig. Zunächst trägt er vor, das Aus- lieferungsersuchen der Türkei stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen eines Mitangeschuldigten, der in der Türkei schwer gefoltert worden sei (act. 1, S. 6 f. i.V.m. act. 1.2, S. 9 ff.). Entsprechend sei, so der Beschwer- deführer weiter, seinen Ausführungen Glauben zu schenken, dass er mit der Straftat nichts zu tun und sich zudem zum fraglichen Zeitpunkt mit schwersten Erfrierungserscheinungen an einem weit abgelegenen Ort auf- gehalten habe; damit sei der Alibibeweis geglückt (act. 1, S. 7). Sodann sei vom Bundesgericht offensichtlich übersehen worden, dass der Haftbefehl vom Staatssicherheitsgericht Erzurum ausgestellt worden sei, dem damals eine Militärperson angehört habe und dessen Entscheidungen gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zur Auslieferung beigezogen werden dürften (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 13 f.). Zudem werde gemäss der türkischen Anklageschrift eine Bestra- fung gemäss Art. 125 T-StGB beantragt. Das Bundesstrafgericht habe die- sen Tatbestand als ein absolut politisches Delikt betrachtet, das generell ein Auslieferungshindernis darstellen würde (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 14 f.). Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer im Revisionsge- such die Gefahr, selbst gefoltert zu werden (act. 1, S. 30 ff.).

Vorliegend ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht mit Urteil vom

23. Januar 2007 (act. 5.3 [RR.2007.47]) die gegen den Auslieferungsent- scheid erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts ab- gewiesen hat und die von ihm als ausreichend erachtete, zusätzliche Moni- toring-Garantie mittlerweile förmlich zugesichert worden ist. Es liegt damit ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, dessen Vollzug allein unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids steht. Angesichts dieser Tatsache und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraus- setzungen geknüpft wird (E. 2.1), sind der Annahme der offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Stadium enge Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass die erhobenen Einwände gegen den rechtskräftigen, bundesge- richtlichen Auslieferungsentscheid im angestrengten Revisionsverfahren zu prüfen sind. Das drängt sich allein schon wegen der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zwi-

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schen dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht auf. Eine Haftent- lassung wegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände fiele nur dann in Betracht, wenn augenscheinlich ein Revisionsgrund vorliegt, der ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen zu einem Aus- schlussgrund und damit zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Ausliefe- rung führen muss. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Das scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen, wenn er etwa da- von spricht, dass „auf Grund der Gerichtsakten[,] die mit dem Revisionsge- such eingereicht wurden, glaubhaft gemacht wurde, dass der einzige Be- lastungszeuge (…) schwer gefoltert wurde und er unter dieser Folter Aus- sagen gegen Drittpersonen tätigte“ und daraus schliesst, es „kann nicht mit einer Auslieferung (…) an die Türkei gerechnet werden“ (act. 1, S. 6 unten; keine Hervorhebung im Original). Auch von den übrigen Einwänden lässt keiner die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen. Insgesamt muss es damit dem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben, sich im Einzelnen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die vorgelegten Dokumente zu würdigen.

2.2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Haftentlassungsgesuch und die vor- liegende Beschwerde des Weiteren damit, dass seine Asylbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und das BFM mit umfangrei- chen Abklärungen beauftragt worden sei. Aus diesem Grunde müsse da- von ausgegangen werden, dass ein rechtskräftiger Asylentscheid frühes- tens in eineinhalb bis zwei Jahren vorliegen werde (act. 1, S. 4 f.). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht damit gerechnet werden, dass in den nächsten Monaten ein Entscheid des BFM vorliege. Auch mit einem Revisionsentscheid sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Eine Fortdauer der Haft erscheine aus allen dargelegten Gründen nicht mehr gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.).

Mit den vorerwähnten Bemerkungen ruft der Beschwerdeführer sinnge- mäss das Gebot der Verhältnismässigkeit an, dem jedes staatliche Han- deln unterliegt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das besonders bei Einschränkungen von Grundrechten zum Tragen kommt (Art. 36 Abs. 3 BV; zur Tragweite des Prinzips der Verhältnismässigkeit im Rechtshilfewesen vgl. etwa POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff.). Nach diesem Prinzip darf die Haftdauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken bzw. diese übersteigen; eine ab- solute Höchstgrenze für die Dauer des Freiheitsentzugs besteht indes nicht (so für die Untersuchungshaft HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 336 f. N. 36 und 37).

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Vorliegend kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, Ziff. 4a) festgehal- ten werden, dass die türkischen Behörden die Auslieferung für schwerwie- gende Straftaten verlangt haben, für welche der Beschwerdeführer in der Türkei mutmasslich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu er- warten hat. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem

20. Dezember 2005 inhaftiert ist, kann damit angesichts dieser Umstände nicht gesagt werden, die Auslieferungshaft sei in zeitlicher Hinsicht unver- hältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auslieferungs- haft nur noch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Asylentscheides fort- dauern wird und mit einem derartigen Entscheid wesentlich früher als vom Beschwerdeführer angenommen zu rechnen ist. Gemäss den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin, welche auf einer Auskunft des BFM vom

E. 16 August 2007 beruhen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wor- den sind, wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers in erster Priorität behandelt und es wurden bereits anfangs Juli 2007 die notwendigen Abklä- rungsschritte eingeleitet (act. 3, Ziff. 1). Demnach darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin und dem BFM davon ausge- gangen werden, dass bereits im Laufe der kommenden Monate ein neuer erstinstanzlicher Asylentscheid vorliegt.

Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Auslieferungshaft, sollte das Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu grundlegend anderen Ergebnissen kommen, ohnehin im Lichte jenes Entscheids wird neu überprüft werden müssen.

2.2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht von einer ernsthaften Fluchtgefahr ausgegangen werden. Bekanntlich müsse er bei einer Flucht in ein Drittland damit rechnen, dass er aufgrund des türkischen Auslieferungsbegehrens sofort verhaftet und allenfalls an die Türkei ausge- liefert werde. Hier in der Schweiz jedoch sei ein Asylverfahren hängig und er könne damit rechnen, dass er letztlich aufgrund dieses Verfahrens in der Schweiz Schutz vor Verfolgung finde. Er habe somit ein Interesse, hier zu bleiben. Bei einer Entlassung aus der Auslieferungshaft könnten zudem al- lenfalls Ersatzmassnahmen angeordnet werden (act. 1, S. 8).

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass dem Be- schwerdeführer bis anhin weder die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen noch Asyl gewährt wurde. Demzufolge ist nicht einzusehen, inwiefern das hängige Asylverfahren bzw. die ungewisse Aussicht auf ein mögliches Asyl angesichts der ihm drohenden, hohen Strafe seine Flucht zu verhindern vermöchte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei persönlichen oder geschäftlichen Bindungen zur Schweiz

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verfügt. Selbst wenn dem so wäre, ist zu beachten, dass die bundesge- richtliche Rechtsprechung auch bei intensiven familiären Bindungen in der Regel eine Fluchtgefahr bejaht und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; siehe auch TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1, BH.2005.45 vom

E. 20 Dezember 2005 E. 2.2.2 und BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). So- weit der Beschwerdeführer im Weitern geltend macht, bei einer Flucht in ein Drittland mit einer erneuten Verhaftung und Auslieferung rechnen zu müssen, ist festzuhalten, dass es der Türkei als Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Beschwer- deführers in der Schweiz zu verzichten und bei dessen Flucht den langwie- rigen Weg eines neuerlichen Auslieferungsbegehrens oder eines Ersu- chens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (in diesem Sinne das Bundesgericht in BGE 123 I 31 E. 3d S. 37 zur Entlassung aus der Un- tersuchungshaft; in Bezug auf die Auslieferungshaft vgl. etwa TPF BK_H 033/04 vom 28. Mai 2004 E. 2 und BH.2005.5 vom 2. März 2005 E. 2.4). Eine Haftentlassung unter Auflagen vermag im Übrigen die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Die Einreise des Beschwerdeführers mit gefälschten Pa- pieren in die Schweiz, aber auch seine vielfältigen Kontakte in andere Län- der (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 [act. 3.2] wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers) zeigen, dass er bereit, gewillt und fähig zu einer Flucht ist und ihn Ersatzmassnah- men daran nicht wirkungsvoll hindern können.

2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt der Hinweis, dass die gesetzliche Situation, welche teilweise eine parallele Überprüfung gleicher Fragen im Auslieferungs- und Asylverfahren durch unterschiedli- che letzte Instanzen (Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) zu- lässt, unbefriedigend ist. Sie kann, wie im vorliegenden Fall, mangels An- fechtbarkeit der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu teilweise sich widersprechenden Entscheiden und Aussagen über Gleiches führen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwer- dekammer befreit indessen eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt die- ser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1

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IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt dabei nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 8.2).

3.2 Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7). Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezah- lung dieser Kosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde nicht als aus- sichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus diesen Grün- den ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und die Bestellung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet gutzuheissen. Dessen Entschädigung wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31) und ihm aus der Bundesstrafgerichtskasse entrichtet. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im genannten Umfang zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskos- ten des Verfahrens RR.2007.124 und die Bestellung eines Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im Betrag von Fr. 2’000.-- zu vergüten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2007.124

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Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige A. wird von der Türkei verdächtigt, als Mit- glied der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfol- gend „PKK“) zwischen 1990 und 1995 an verschiedenen terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8 [BH.2006.1]).

Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Ja- nuar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tö- tung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. De- zember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.

Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Aus- lieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) am 22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezember 2005 eröffnet wurde. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent- scheid vom 18. Januar 2006 (Geschäftsnummer BH.2006.1) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Im Rahmen der Befragungen vom 22. Dezember 2005 und 6. Februar 2006 widersetzte sich A. einer Auslieferung an die Türkei. Insbesondere machte er geltend, er sei kurdischer Abstammung und werde in der Türkei politisch verfolgt. Zudem reichte er ein Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (nachfolgend „BFM“) mit Entscheid vom 14. November 2006 ab- gewiesen wurde.

C. Mit Entscheid vom 29. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei mit gewissen Einschränkungen und Vorbehalten für die Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das laut Ersuchen am 30. April 1994 verübt worden sein soll. Für eine Verfolgung der übrigen Vorwürfe wies das BJ das Rechtshilfegesuch ab.

Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A. mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde vom 2. Oktober 2006 an das Bundesgericht (Verfahren

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1A.211/2006). Das BJ seinerseits beantragte mit separater Eingabe an das Bundesgericht vom 29. August 2006, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (Verfahren 1A.181/2006).

Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsge- richtsbeschwerde und die Einrede des politischen Deliktes ab, ergänzte je- doch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ insofern, als der Vollzug der Auslieferung von der förmlichen Zusicherung einer zusätzlichen Monitoring-Garantie abhängig gemacht wurde. Daneben wies das Bundes- gericht ein von A. gestelltes, akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab.

D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BJ fest, dass die von der tür- kischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzli- che Zusicherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesge- richt mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie übereinstimme.

Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.47) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig wurde das BJ aufgefordert, dem ersuchenden Staat umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Garantieerklä- rung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1A.181/2006 bzw. 1A.211/2006 vom 23. Januar 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde.

Auf eine von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 (Verfahren 1C_107/2007, publiziert in: BGE 133 IV 134) nicht ein und wies das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aus- sichtslosigkeit ab.

E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte das BJ fest, die Note der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe in Verbindung mit dem Schreiben des türkischen Justizministeriums den im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforderten Nachweis.

Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.92) ab, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Entscheid

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blieb unangefochten.

F. Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht im paral- lel verlaufenden Asylverfahren eine Beschwerde von A. gegen den ableh- nenden Entscheid des BFM vom 14. November 2006 (vgl. vorstehend B.) gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zu- rück.

Sodann reichte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2007 beim Bundesgericht be- treffend dessen Urteil vom 23. Januar 2007 (vgl. vorstehend C.) ein Revisi- onsbegehren ein.

G. Mit Verfügung vom 2. August 2007 wies das BJ ein von A. gestelltes Haft- entlassungsgesuch ab (act. 1.1 = act. 3.7). Gegen diese Verfügung gelang- te A. mit Eingabe vom 12. August 2007 an das Bundesstrafgericht. Er be- antragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskas- se, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Gleichzeitig stellt er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet beizuordnen (act. 1).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2007 (Ein- gang 20. August 2007) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Der Vertreter von A. erklärte auf telefonische Rückfrage des Bundesstraf- gerichts vom 27. August 2007, auf das ihm eingeräumte Replikrecht (act. 2) zu verzichten.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die

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Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist so- dann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämp- fung des Terrorismus (EUeBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das eben- falls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfah- ren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafun- tersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so ge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbe- sondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Das trifft etwa zu, wenn der ersuchende Staat die Auslieferung eines seiner An- gehörigen verlangt und Letzterem von der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Da Art. 3 Abs. 2 EAUe und Art. 3 Abs. 1 des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) von analogen Voraussetzungen abhängen, darf in diesen Fällen keine Auslieferung erfolgen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f. = Pra 1997 Nr. 37 S. 210 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

2. Aufl., Bern 2004, N. 467). Folgerichtig ist ein inhaftierter Beschuldigter bei einer derartigen Konstellation aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Insgesamt ist die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an stren- gere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche

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Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2 S. 110).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ansicht der Beschwerdegegnerin, ein dem Verfolgten gewährtes Bleiberecht in der Schweiz könne allenfalls auch nach einer Auslieferung an die Türkei und der dannzumals abgeschlosse- nen Strafverfolgung sowie möglicherweise Strafverbüssung in Anspruch genommen werden, sei völlig abwegig und missachte das non-refoulement Gebot von Art. 3 EMRK und der UN-Flüchtlingskonvention. Selbstverständ- lich dürfe auch eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, aber kein Asyl gewährt werde, oder der allein unter Beachtung von Art. 3 EMRK ein vorläufiger Aufenthalt gewährt werde, nicht ausgeliefert werden (act. 1, S. 5).

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Ausliefe- rung vor einem rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheid ausgeschlos- sen ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467; BGE 122 II 373, Ziff. 6 des Disposi- tivs, S. 381); die Beschwerdegegnerin hat denn auch in Ziff. 2 des Disposi- tivs des Auslieferungsentscheids vom 29. August 2006 ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt angebracht (act. 5.2 [RR.2007.47]), den sie in ihrer Vernehmlassung bestätigte (act. 3, Ziff. 3 Abs. 1; vgl. auch act. 1.1, Ziff. 4a i.f.). Es ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer ange- strengte Asylverfahren noch nicht beendet und die zuständigen Behörden damit auch über die Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtskräftig befun- den haben. Vielmehr gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil vom 22. Juni 2007 (act. 3.2) zum Ergebnis, das BFM habe weder auf- gezeigt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flücht- lingseigenschaft zu begründen, noch gebe die angefochtene Verfügung über die flüchtlingsrechtliche Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der ab- gegebenen Garantien Aufschluss. Zudem beanstandete es eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der Asylrekurskommission und stellte fest, dass das BFM zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt habe (vgl. zum Ganzen E. 4.9.1 des er- wähnten Urteils). Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, wel- cher die aufgeworfenen Fragen beantwortet, ist eine Auslieferung ausge- schlossen. Das freilich bedeutet nicht, dass sie offensichtlich unzulässig ist. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn bereits im jetzigen Zeitpunkt ge- sagt werden könnte, dass mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. mit der Gewährung von Asyl mit Sicherheit zu rechnen ist. Solches kann indessen weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

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22. Juni 2007 noch den Ausführungen des BFM entnommen werden. Ent- sprechend kann auch nicht gesagt werden, die Auslieferung sei unter die- sem Gesichtswinkel offensichtlich unzulässig.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Verweis auf das beim Bundes- gericht eingereichte Revisionsgesuch vom 17. Juli 2007 (act. 1.2) – zum Teil lediglich sinngemäss – geltend, die Auslieferung sei aus verschiedenen weiteren Gründen offensichtlich unzulässig. Zunächst trägt er vor, das Aus- lieferungsersuchen der Türkei stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen eines Mitangeschuldigten, der in der Türkei schwer gefoltert worden sei (act. 1, S. 6 f. i.V.m. act. 1.2, S. 9 ff.). Entsprechend sei, so der Beschwer- deführer weiter, seinen Ausführungen Glauben zu schenken, dass er mit der Straftat nichts zu tun und sich zudem zum fraglichen Zeitpunkt mit schwersten Erfrierungserscheinungen an einem weit abgelegenen Ort auf- gehalten habe; damit sei der Alibibeweis geglückt (act. 1, S. 7). Sodann sei vom Bundesgericht offensichtlich übersehen worden, dass der Haftbefehl vom Staatssicherheitsgericht Erzurum ausgestellt worden sei, dem damals eine Militärperson angehört habe und dessen Entscheidungen gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zur Auslieferung beigezogen werden dürften (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 13 f.). Zudem werde gemäss der türkischen Anklageschrift eine Bestra- fung gemäss Art. 125 T-StGB beantragt. Das Bundesstrafgericht habe die- sen Tatbestand als ein absolut politisches Delikt betrachtet, das generell ein Auslieferungshindernis darstellen würde (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 14 f.). Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer im Revisionsge- such die Gefahr, selbst gefoltert zu werden (act. 1, S. 30 ff.).

Vorliegend ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht mit Urteil vom

23. Januar 2007 (act. 5.3 [RR.2007.47]) die gegen den Auslieferungsent- scheid erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts ab- gewiesen hat und die von ihm als ausreichend erachtete, zusätzliche Moni- toring-Garantie mittlerweile förmlich zugesichert worden ist. Es liegt damit ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, dessen Vollzug allein unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids steht. Angesichts dieser Tatsache und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraus- setzungen geknüpft wird (E. 2.1), sind der Annahme der offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Stadium enge Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass die erhobenen Einwände gegen den rechtskräftigen, bundesge- richtlichen Auslieferungsentscheid im angestrengten Revisionsverfahren zu prüfen sind. Das drängt sich allein schon wegen der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zwi-

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schen dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht auf. Eine Haftent- lassung wegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände fiele nur dann in Betracht, wenn augenscheinlich ein Revisionsgrund vorliegt, der ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen zu einem Aus- schlussgrund und damit zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Ausliefe- rung führen muss. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Das scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen, wenn er etwa da- von spricht, dass „auf Grund der Gerichtsakten[,] die mit dem Revisionsge- such eingereicht wurden, glaubhaft gemacht wurde, dass der einzige Be- lastungszeuge (…) schwer gefoltert wurde und er unter dieser Folter Aus- sagen gegen Drittpersonen tätigte“ und daraus schliesst, es „kann nicht mit einer Auslieferung (…) an die Türkei gerechnet werden“ (act. 1, S. 6 unten; keine Hervorhebung im Original). Auch von den übrigen Einwänden lässt keiner die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen. Insgesamt muss es damit dem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben, sich im Einzelnen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die vorgelegten Dokumente zu würdigen.

2.2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Haftentlassungsgesuch und die vor- liegende Beschwerde des Weiteren damit, dass seine Asylbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und das BFM mit umfangrei- chen Abklärungen beauftragt worden sei. Aus diesem Grunde müsse da- von ausgegangen werden, dass ein rechtskräftiger Asylentscheid frühes- tens in eineinhalb bis zwei Jahren vorliegen werde (act. 1, S. 4 f.). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht damit gerechnet werden, dass in den nächsten Monaten ein Entscheid des BFM vorliege. Auch mit einem Revisionsentscheid sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Eine Fortdauer der Haft erscheine aus allen dargelegten Gründen nicht mehr gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.).

Mit den vorerwähnten Bemerkungen ruft der Beschwerdeführer sinnge- mäss das Gebot der Verhältnismässigkeit an, dem jedes staatliche Han- deln unterliegt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das besonders bei Einschränkungen von Grundrechten zum Tragen kommt (Art. 36 Abs. 3 BV; zur Tragweite des Prinzips der Verhältnismässigkeit im Rechtshilfewesen vgl. etwa POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff.). Nach diesem Prinzip darf die Haftdauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken bzw. diese übersteigen; eine ab- solute Höchstgrenze für die Dauer des Freiheitsentzugs besteht indes nicht (so für die Untersuchungshaft HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 336 f. N. 36 und 37).

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Vorliegend kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, Ziff. 4a) festgehal- ten werden, dass die türkischen Behörden die Auslieferung für schwerwie- gende Straftaten verlangt haben, für welche der Beschwerdeführer in der Türkei mutmasslich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu er- warten hat. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem

20. Dezember 2005 inhaftiert ist, kann damit angesichts dieser Umstände nicht gesagt werden, die Auslieferungshaft sei in zeitlicher Hinsicht unver- hältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auslieferungs- haft nur noch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Asylentscheides fort- dauern wird und mit einem derartigen Entscheid wesentlich früher als vom Beschwerdeführer angenommen zu rechnen ist. Gemäss den Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin, welche auf einer Auskunft des BFM vom

16. August 2007 beruhen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wor- den sind, wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers in erster Priorität behandelt und es wurden bereits anfangs Juli 2007 die notwendigen Abklä- rungsschritte eingeleitet (act. 3, Ziff. 1). Demnach darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin und dem BFM davon ausge- gangen werden, dass bereits im Laufe der kommenden Monate ein neuer erstinstanzlicher Asylentscheid vorliegt.

Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Auslieferungshaft, sollte das Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu grundlegend anderen Ergebnissen kommen, ohnehin im Lichte jenes Entscheids wird neu überprüft werden müssen.

2.2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht von einer ernsthaften Fluchtgefahr ausgegangen werden. Bekanntlich müsse er bei einer Flucht in ein Drittland damit rechnen, dass er aufgrund des türkischen Auslieferungsbegehrens sofort verhaftet und allenfalls an die Türkei ausge- liefert werde. Hier in der Schweiz jedoch sei ein Asylverfahren hängig und er könne damit rechnen, dass er letztlich aufgrund dieses Verfahrens in der Schweiz Schutz vor Verfolgung finde. Er habe somit ein Interesse, hier zu bleiben. Bei einer Entlassung aus der Auslieferungshaft könnten zudem al- lenfalls Ersatzmassnahmen angeordnet werden (act. 1, S. 8).

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass dem Be- schwerdeführer bis anhin weder die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen noch Asyl gewährt wurde. Demzufolge ist nicht einzusehen, inwiefern das hängige Asylverfahren bzw. die ungewisse Aussicht auf ein mögliches Asyl angesichts der ihm drohenden, hohen Strafe seine Flucht zu verhindern vermöchte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei persönlichen oder geschäftlichen Bindungen zur Schweiz

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verfügt. Selbst wenn dem so wäre, ist zu beachten, dass die bundesge- richtliche Rechtsprechung auch bei intensiven familiären Bindungen in der Regel eine Fluchtgefahr bejaht und gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; siehe auch TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1, BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005 E. 2.2.2 und BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). So- weit der Beschwerdeführer im Weitern geltend macht, bei einer Flucht in ein Drittland mit einer erneuten Verhaftung und Auslieferung rechnen zu müssen, ist festzuhalten, dass es der Türkei als Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Beschwer- deführers in der Schweiz zu verzichten und bei dessen Flucht den langwie- rigen Weg eines neuerlichen Auslieferungsbegehrens oder eines Ersu- chens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (in diesem Sinne das Bundesgericht in BGE 123 I 31 E. 3d S. 37 zur Entlassung aus der Un- tersuchungshaft; in Bezug auf die Auslieferungshaft vgl. etwa TPF BK_H 033/04 vom 28. Mai 2004 E. 2 und BH.2005.5 vom 2. März 2005 E. 2.4). Eine Haftentlassung unter Auflagen vermag im Übrigen die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Die Einreise des Beschwerdeführers mit gefälschten Pa- pieren in die Schweiz, aber auch seine vielfältigen Kontakte in andere Län- der (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 [act. 3.2] wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers) zeigen, dass er bereit, gewillt und fähig zu einer Flucht ist und ihn Ersatzmassnah- men daran nicht wirkungsvoll hindern können.

2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt der Hinweis, dass die gesetzliche Situation, welche teilweise eine parallele Überprüfung gleicher Fragen im Auslieferungs- und Asylverfahren durch unterschiedli- che letzte Instanzen (Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) zu- lässt, unbefriedigend ist. Sie kann, wie im vorliegenden Fall, mangels An- fechtbarkeit der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu teilweise sich widersprechenden Entscheiden und Aussagen über Gleiches führen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwer- dekammer befreit indessen eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt die- ser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1

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IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt dabei nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom

10. April 2007 E. 8.2).

3.2 Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7). Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezah- lung dieser Kosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde nicht als aus- sichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus diesen Grün- den ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und die Bestellung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet gutzuheissen. Dessen Entschädigung wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31) und ihm aus der Bundesstrafgerichtskasse entrichtet. Ge- langt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im genannten Umfang zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskos- ten des Verfahrens RR.2007.124 und die Bestellung eines Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird gutgeheissen.

Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im Betrag von Fr. 2’000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 30. August 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).