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BH.2006.6

Bundesstrafgericht · 2006-04-18 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Haftentlassungsentscheid (Art. 50 Abs. 3 IRSG) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Bijeljina (Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina) vom 24. April 2001 bzw. ein Ersuchen von Interpol Sarajevo vom 18. Oktober 2004 wurde A. am 2. Dezember 2005 in Z. festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess am 5. De- zember 2005 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am

7. Dezember 2005 eröffnet wurde und unangefochten blieb. Am 6. Januar 2006 liess das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina durch die Botschaft von Bosnien und Herzegowina der Schweiz ein formelles Auslie- ferungsersuchen übermitteln. A. wird von den bosnisch-herzegowinischen Strafverfolgungsbehörden mehrfacher Mord, angeblich mit zwei Mitbeteilig- ten begangen am 2. Mai 1996 in der Gemeinde Y., vorgeworfen.

A. ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 3. März 2006 um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Verfügung vom 9. März 2006 wies das Bundesamt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 6.1).

B. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. beim Schweize- rischen Bundesgericht, welches dessen Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterleitete, am 21. März 2006 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1):

„1. Es sei, in Aufhebung der Verfügung vom 9.3.2006 des Bundesamtes f. Justiz, A. aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflagen wie Schrif- tensperre, regelmässiger Meldepflicht bei der Behörde, ev. Leistung einer Kaution.

2. Es sei der Unterzeichnende zum amtlichen Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers zu ernennen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren die Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung zu gewähren.

4. Unter o / e Kostenfolge.“

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts setzte am 23. März 2006 dem Bundesamt Frist bis 28. März 2006 zur schriftlichen Beschwerdeant- wort und dem Vertreter von A. Frist bis 31. März 2006 zur Einreichung ei- ner allfälligen Beschwerdereplik an. Letzterer wurde gleichzeitig aufgefor-

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dert, den angefochtenen Entscheid mitsamt Zustellkuvert bis 27. März 2006 sowie das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt den darin genannten Unterlagen bis 31. März 2006 einzureichen (act. 2).

C. Das Bundesamt beantragt mit Vernehmlassung vom 28. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). D. Mit Replik vom 31. März 2006 beantragt A., er sei, allenfalls unter Auflagen, aus der Haft zu entlassen (act. 10). Die Replik wurde dem Bundesamt am

3. April 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12). E. Ebenfalls am 31. März 2006 reichte A. das unterzeichnete Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 11). Mit Schreiben vom 4. April 2006 wurde ihm Nachfrist bis 7. April 2006 zur Vervollständigung der An- gaben und Einreichung entsprechender Belege angesetzt (act. 16). Mit Eingabe vom 6. April 2006 (Postaufgabe: 9. April 2006) liess A. eine Bestä- tigung des Hilfswerks G. (datiert: 7. April 2006) betreffend Art und Umfang der ihm gewährten finanziellen Unterstützung einreichen (act. 18).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina ist primär das Europäi- sche Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1), welchem beide Staaten beigetreten sind und welches für die Schweiz am 20. März 1967 und für Bosnien und Herzegowina am 24. Ju- li 2005 in Kraft getreten ist, massgebend (vgl. act. 20). Wo das Überein- kommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Ausliefe- rung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 2 Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmswei- se aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt er- scheint (Art. 50 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Der Verfolgte kann jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren

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ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197).

Die angefochtene Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 IRSG und wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdefüh- rers am 13. März 2006 zugestellt, wie sich aus dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post ergibt (act. 6, 6.1, 19 und 19.1). Die Beschwerde vom 21. März 2006 (Postaufgabe) wurde mithin innert der zehntägigen Be- schwerdefrist beim Bundesgericht erhoben; die Einreichung bei der unzu- ständigen Bundesbehörde, welche die Beschwerde umgehend an das Bundesstrafgericht weiterleitete, schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG; vgl. Art. 32 Abs. 4 lit. a OG).

Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 28. März 2006 (Ein- gang: 30. März 2006), welche mit den beigelegten Akten als Paket bei der Post aufgegeben wurde, erweist sich auf Grund der einverlangten Nach- weise als fristgerecht. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post vom

31. März 2006 wird Paketpost nicht mehr bereits bei der Übergabe an die Post, sondern erstmals im Verteilzentrum elektronisch erfasst. Auf Grund der Ersterfassung vom 29. März 2006 um 07.45 Uhr im Verteilzentrum 1310 Daillens (Centre Colis) ist demnach von einer Postaufgabe in Bern am Vortag auszugehen, zumal das Aktenexemplar als internen Ausgangs- stempel das Datum des 28. März 2006 trägt (act. 9, 14 und 14.1-14.4; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 OG).

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94

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S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer begründete das Haftentlassungsgesuch vom

3. März 2006 damit, dass sich sein Gesundheitszustand trotz Hafterleichte- rungen von Tag zu Tag verschlechtere. Zudem sei unabhängig von der Frage der Hafterstehungsfähigkeit eine Haftentlassung anzuordnen, wenn weniger einschneidende Massnahmen die (allfällige) Auslieferung gewähr- leisteten. Auf Grund seines pendenten Asylgesuchs habe er selber alles In- teresse daran, sich den Schweizerischen Behörden auch ausserhalb einer Auslieferungshaft jederzeit zur Verfügung zu halten. Zudem lebe er mit sei- ner Ehefrau in der Schweiz und sei bis vor seiner Verhaftung einer geregel- ten Arbeit als Landschaftsgärtner nachgegangen. Mit einer Flucht würde er jedes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Der Beschwerdegegner bejahte im Haftentlassungsentscheid gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen eine Hafterstehungsfä- higkeit des Beschwerdeführers. Im weitern schloss er eine Fluchtgefahr nicht aus und erwog, dass diese durch Sicherheitsmassnahmen - Schrif- tensperre und Meldepflicht - nicht gebannt werden könne. Sodann merkte er an, dass das Auslieferungsverfahren bereits weit fortgeschritten sei und nach Einholung von Garantien der bosnisch-herzegowinischen Behörden beim Bundesgericht zügig Antrag zur Auslieferungsfrage im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG gestellt werde. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich nicht, den Verfolgten ausnahmsweise aus der Haft zu entlassen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt dagegen in erster Linie vor, dass seine Auslie- ferung an Bosnien und Herzegowina als überaus unwahrscheinlich er- scheine. Er sei bereits drei Jahre in der Republik Srpska im Gefängnis ge- wesen, wo ihm unter Folter das Geständnis betreffend die angeblich in Mit- täterschaft begangene Tötung von vier serbischen Waldarbeitern abgenö-

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tigt worden sei. Er sei deswegen zur Maximalstrafe von 20 Jahren Gefäng- nis verurteilt worden. Gemäss einem Bericht der Organisation B. seien dem Gericht jedoch keinerlei Beweise, nicht einmal für die Tötung der fraglichen Waldarbeiter, vorgelegt worden. In zahlreichen Berichten internationaler Organisationen werde ebenfalls kritisiert, dass damals kein korrektes Ver- fahren stattgefunden habe, die Beschuldigten gefoltert und ihre Geständ- nisse erpresst worden seien. Die Republik Sprska habe inzwischen das Verfahren neu aufgerollt und verlange zu diesem Zweck die Auslieferung des Beschwerdeführers. Es würden jedoch auch heute keine Anhaltspunk- te für Beweise einer Tat oder Täterschaft vorliegen. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei mit demjenigen gegen die beiden Mitbeschuldig- ten zusammengelegt worden; Letztere würden jedoch in absehbarer Zeit kaum von der bosnischen Zone, in welcher sie untergetaucht seien, in die serbische Zone ausgeliefert werden, weshalb sich der Prozess gegen ihn in die Länge ziehen werde und er bei einer Auslieferung entsprechend für un- absehbar lange Dauer in Untersuchungshaft würde verbleiben müssen. Es stehe demnach fest, dass die Nachteile der andauernden Haft nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit der Auslieferung an Bosnien und Herzegowina stünden. Ob eine Auslieferung unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Um- ständen zulässig ist, ist im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Weder vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und den aufgelegten Berichten internationaler Organisationen sowie dem seit Erlass des Auslieferungshaftbefehls ergangenen Urteil der Asylrekurskommission vom 14. Februar 2006 (act. 1.6) den Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG zu erbringen, noch erscheint damit eine Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG, wurde doch vor- erst lediglich die ablehnende Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mithin stehen allfällige Ausschlussgründe im Sinne des EAÜ bzw. von Art. 2 ff. IRSG aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Eine bloss gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung genügt für einen vor- läufigen Verzicht auf die Auslieferungshaft nicht. Eine Haftentlassung steht demnach unter den genannten Gesichtspunkten ausser Frage.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht mangelnde Hafterstehungsfähigkeit geltend. Der Oberarzt der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals in Z., Dr. med. C., kam im forensisch-psychiatrischen Bericht vom 31. Januar 2006 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz haftbedingter niedergedrückter Stimmung keine ernstzunehmende, akute Suizidalität bestehe, jedoch eine Verlegung von der Einzelhaft in eine mehrfach belegte Zelle zu empfehlen

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sei. Letzteres hatte der Beschwerdegegner bereits am 27. Januar 2006 an- geordnet. Gemäss Auskunft vom 8. März 2006 von D., leitender Psycholo- ge bei der vorgenannten Klinik und Stellvertreter von Dr. med. C., könne es vorläufig verantwortet werden, den Beschwerdeführer unter den aktuellen Haftbedingungen zu belassen; allerdings sei eine zweite Begutachtung durch Dr. med. C. nötig. Letzterer untersuchte den Beschwerdeführer er- neut am 15. März 2006; seinen Feststellungen zufolge hat sich an der Ein- schätzung seit dem ersten Bericht nichts geändert. Wohl leide der Be- schwerdeführer unter der gegenwärtigen Situation, doch mache er keinen suizidalen, nicht einmal einen depressiven Eindruck. Eine allfällige Hospita- lisation lehne der Beschwerdeführer eher ab, nachdem ihm die damit ver- bundenen Umstände erläutert worden seien. Gemäss einer beim Be- schwerdegegner am 12. April 2006 von Amtes wegen eingeholten telefoni- schen Auskunft sei seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. C. keine Veränderung der Situation eingetreten. Der Beschwerdeführer werde zu- dem laufend ärztlich überwacht; eine allfällige Verlegung vom Untersu- chungsgefängnis in X. in eine ausserkantonale psychiatrische Klinik wäre indes mit Nachteilen bei der Ausübung des Besuchsrechts durch die Ehe- frau des Inhaftierten verbunden (act. 20). Auf Grund dieser Feststellungen durch den kantonalen forensischen Psy- chiater ist der Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig zu bezeichnen. Daran vermag der schriftliche Bericht von Dr. med. E. vom 6. Februar 2006, bei welcher der Beschwerdeführer seit Februar 2004 in ambulanter Behandlung steht, nichts zu ändern. Einerseits liegen mit den amtlich ein- geholten Arztberichten aktuellere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Andererseits kommt dem Bericht von Dr. med. E. keinerlei gutachterliche Bedeutung zu, da er (zwecks Verwendung im Verfahren vor der Asylrekurskommission) im Auftrag einer Prozesspartei durch die behandelnde Ärztin selbst, welche per se als befangen gilt, er- stellt wurde. Schon in dieser Hinsicht erfüllt er die prozessualen Anforde- rungen an einen Sachverständigenbeweis in keiner Weise; zudem führt die Fachärztin darin aus, dass für die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers eine Dolmetscherin erforderlich war, während eine sol- che bei den wiederholten Besuchen in der Haftanstalt, auf deren Grundlage die Beurteilung im Bericht erfolgte, offenbar nicht beigezogen wurde (vgl. NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatri- sche Gutachten, in ZStrR 123 [2005] 127 ff., 131). Auch äussert sich Dr. med. E. nicht explizit zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit, sondern folgert aus der diagnostizierten, durch die Verhaftung im Dezember 2005 ausgelösten Depression, dass eine Auslieferung unzumutbar sei; diese Frage bildet indes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Be- schwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass eine allfällig notwendige

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Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung während der Auslie- ferungshaft ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdegegner führt in dieser Hinsicht zudem aus, dass die ärztliche Betreuung und Versorgung des Be- schwerdeführers gewährleistet sei und die sich aufdrängenden Massnah- men ergriffen werden würden. Die erwähnte, von Amtes wegen eingeholte Auskunft bestätigt die Bereitschaft zur Gewährleistung einer bestmöglichen medizinischen Betreuung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Medikamente nicht hafterstehungsfähig, findet in den Akten - auch im Bericht von Dr. med. E. - keine Stütze. Die allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers, wonach die amtlich angeordnete Untersuchung seines Gesundheitszustandes nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich gewesen sei, weshalb die Berichte infolge der damit verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten zu relativieren seien, geht schon daher fehl, als auch die von Dr. med. E. durchgeführte Psychotherapie nur mit Hilfe einer Dolmet- scherin möglich war. Dass die Behandlung deswegen keinen Erfolg gezei- tigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht; solches würde schon durch den erwähnten Bericht widerlegt, auf welchen sich der Beschwerde- führer ausdrücklich beruft (act. 1 S. 7). Entgegen der Behauptung in der Replik (act. 10 S. 2) hat der Beschwerdeführer auch im Falle einer Abwei- sung des Auslieferungsbegehrens von Bosnien und Herzegowina und der damit verbundenen Haftentlassung weiterhin Anspruch auf medizinische Grundversorgung, kommt doch die G. derzeit - und bei Bedarf wohl auch nach der Haftentlassung - für die entsprechenden Krankenkassenprämien auf (act. 18.2). Der Haftentlassungsgrund der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit ist nach dem Gesagten, wie bereits eingangs erwähnt, nicht gegeben.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Fluchtge- fahr, da er nicht wisse, wohin sonst er noch fliehen könnte; weniger ein- schneidende Massnahmen als die Haft würden deshalb genügen. Zudem könne er die Strafuntersuchung in Bosnien und Herzegowina nicht gefähr- den (act. 1 S. 13). Die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegeg- ners, dass seit Ausstellung des Auslieferungshaftbefehls unverändert Fluchtgefahr bestehe, da die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz trotz seines Aufenthalts als Asyl Suchender und des Zusammen- lebens mit seiner Ehefrau nicht derart tief seien, dass eine Flucht in ein Drittland ausgeschlossen werden könne (act. 7), stellt der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerdereplik nicht grundsätzlich in Frage (act. 10). Fluchtge- fahr ist damit weiterhin zu bejahen und kann auch durch die vom Be- schwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Kaution nicht hinreichend gebannt werden. Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung aus-

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geschlossen sei, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Eine Haftent- lassung ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft.

E. 4.4 Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft ist festzuhalten, dass gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdegegners vom 12. April 2006 die bei der Botschaft von Bosnien und Herzegowina angeforderten Unterlagen und Garantien bisher nicht eingegangen sind und dem ersu- chenden Staat eine Nachfrist bis 24. April 2006 angesetzt worden ist (act. 20). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner

- wie in der Vernehmlassung dargelegt - nach Ablauf dieser Frist die weite- ren Verfahrensschritte zügig einleiten wird. Mithin liegt weder eine Verfah- rensverzögerung vor noch kann angesichts des Tatvorwurfs von einer un- verhältnismässig langen Dauer der Haft gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem die Frage der Verhältnis- mässigkeit der Haft nicht in Relation zur Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Auslieferung zu setzen. Letzteres wurde im Übrigen - im Sinne der offen- sichtlichen Unzulässigkeit einer Auslieferung - bereits geprüft (E. 4.1).

E. 5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sind die Artikel 141-161 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz (BStP) keine abweichenden Be- stimmungen enthält (Art. 30 SGG sowie Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Heinz Lüscher.

E. 6.1 Die vom Bundesamt für Justiz gewährte amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 21 Abs. 1 IRSG; act. 6) gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesstrafgericht kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) gewähren und ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchstel- ler, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule- gen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der

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Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziel- len Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei- kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 11). Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen so- wie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er- forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können, machte er lediglich Angaben zu Mietzins und Krankenkassen- prämien und brachte im Übrigen die Bemerkung an, dass er und seine Ehefrau von der G. unterstützt würden; Beilagen reichte er keine ein. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit des Gesuchs und der Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben und Einreichung der erforderlichen Beilagen (act. 16) - welche dem Rechtsvertreter vorab per Fax übermittelt wurde (act. 15) - machte der Beschwerdeführer innert an- gesetzter Nachfrist bis Freitag, 7. April 2006, weder zusätzliche Angaben noch reichte er die verlangten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein; seine Eingabe vom 9. April 2006 (Postaufgabe) erweist sich als ver- spätet und hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (Art. 32 Abs. 3 OG). Weder der im Gesuch geltend gemachte Wohnungsmietzins von mo- natlich Fr. 1'205.-- noch die Krankenkassenprämien von Fr. 2'400.-- (recte: wohl jährlich bzw. Fr. 194.80 pro Monat; vgl. act. 18.2) sind belegt. Mit der - verspätet eingereichten - Bestätigung der G. vom 7. April 2006, gemäss welcher diese den Beschwerdeführer und seine Familie im Auftrag des kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartements offenbar finanziell voll- umfänglich unterstützt, werden zusätzliche - ebenfalls unbelegte - Pensi- onskosten von monatlich Fr. 434.-- geltend gemacht. Selbst unter Berück- sichtigung der mit Eingabe vom 13. April 2006 (Postaufgabe: 17. April 2006

- Eingang: 18. April 2006) ebenfalls verspätet eingereichten Arbeitsbestäti- gung des Arbeitgebers betreffend eine Anstellung als Hilfsgärtner für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2005 sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen ergibt sich kein vollständiges und widerspruchsfreies Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers; aus diesen Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer über ein

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Konto bei der F. verfügt, welches trotz wiederholter Aufforderungen weder angegeben noch mit Belegen dokumentiert wurde.

E. 6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person von Advokat Heinz Lüscher ist demnach mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen.

E. 7 Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Advokat Heinz Lüscher,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegner Gegenstand

Beschwerde gegen Haftentlassungsentscheid (Art. 50 Abs. 3 IRSG) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2006.6

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Bijeljina (Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina) vom 24. April 2001 bzw. ein Ersuchen von Interpol Sarajevo vom 18. Oktober 2004 wurde A. am 2. Dezember 2005 in Z. festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess am 5. De- zember 2005 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am

7. Dezember 2005 eröffnet wurde und unangefochten blieb. Am 6. Januar 2006 liess das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina durch die Botschaft von Bosnien und Herzegowina der Schweiz ein formelles Auslie- ferungsersuchen übermitteln. A. wird von den bosnisch-herzegowinischen Strafverfolgungsbehörden mehrfacher Mord, angeblich mit zwei Mitbeteilig- ten begangen am 2. Mai 1996 in der Gemeinde Y., vorgeworfen.

A. ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 3. März 2006 um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Verfügung vom 9. März 2006 wies das Bundesamt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 6.1).

B. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. beim Schweize- rischen Bundesgericht, welches dessen Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterleitete, am 21. März 2006 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1):

„1. Es sei, in Aufhebung der Verfügung vom 9.3.2006 des Bundesamtes f. Justiz, A. aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflagen wie Schrif- tensperre, regelmässiger Meldepflicht bei der Behörde, ev. Leistung einer Kaution.

2. Es sei der Unterzeichnende zum amtlichen Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers zu ernennen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren die Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung zu gewähren.

4. Unter o / e Kostenfolge.“

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts setzte am 23. März 2006 dem Bundesamt Frist bis 28. März 2006 zur schriftlichen Beschwerdeant- wort und dem Vertreter von A. Frist bis 31. März 2006 zur Einreichung ei- ner allfälligen Beschwerdereplik an. Letzterer wurde gleichzeitig aufgefor-

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dert, den angefochtenen Entscheid mitsamt Zustellkuvert bis 27. März 2006 sowie das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt den darin genannten Unterlagen bis 31. März 2006 einzureichen (act. 2).

C. Das Bundesamt beantragt mit Vernehmlassung vom 28. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). D. Mit Replik vom 31. März 2006 beantragt A., er sei, allenfalls unter Auflagen, aus der Haft zu entlassen (act. 10). Die Replik wurde dem Bundesamt am

3. April 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12). E. Ebenfalls am 31. März 2006 reichte A. das unterzeichnete Formular betref- fend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 11). Mit Schreiben vom 4. April 2006 wurde ihm Nachfrist bis 7. April 2006 zur Vervollständigung der An- gaben und Einreichung entsprechender Belege angesetzt (act. 16). Mit Eingabe vom 6. April 2006 (Postaufgabe: 9. April 2006) liess A. eine Bestä- tigung des Hilfswerks G. (datiert: 7. April 2006) betreffend Art und Umfang der ihm gewährten finanziellen Unterstützung einreichen (act. 18).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina ist primär das Europäi- sche Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1), welchem beide Staaten beigetreten sind und welches für die Schweiz am 20. März 1967 und für Bosnien und Herzegowina am 24. Ju- li 2005 in Kraft getreten ist, massgebend (vgl. act. 20). Wo das Überein- kommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Ausliefe- rung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmswei- se aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt er- scheint (Art. 50 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Der Verfolgte kann jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren

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ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197).

Die angefochtene Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 IRSG und wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdefüh- rers am 13. März 2006 zugestellt, wie sich aus dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post ergibt (act. 6, 6.1, 19 und 19.1). Die Beschwerde vom 21. März 2006 (Postaufgabe) wurde mithin innert der zehntägigen Be- schwerdefrist beim Bundesgericht erhoben; die Einreichung bei der unzu- ständigen Bundesbehörde, welche die Beschwerde umgehend an das Bundesstrafgericht weiterleitete, schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG; vgl. Art. 32 Abs. 4 lit. a OG).

Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 28. März 2006 (Ein- gang: 30. März 2006), welche mit den beigelegten Akten als Paket bei der Post aufgegeben wurde, erweist sich auf Grund der einverlangten Nach- weise als fristgerecht. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post vom

31. März 2006 wird Paketpost nicht mehr bereits bei der Übergabe an die Post, sondern erstmals im Verteilzentrum elektronisch erfasst. Auf Grund der Ersterfassung vom 29. März 2006 um 07.45 Uhr im Verteilzentrum 1310 Daillens (Centre Colis) ist demnach von einer Postaufgabe in Bern am Vortag auszugehen, zumal das Aktenexemplar als internen Ausgangs- stempel das Datum des 28. März 2006 trägt (act. 9, 14 und 14.1-14.4; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 OG).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94

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S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Ausliefe- rungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärun- gen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Üb- rigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2). 4. Der Beschwerdeführer begründete das Haftentlassungsgesuch vom

3. März 2006 damit, dass sich sein Gesundheitszustand trotz Hafterleichte- rungen von Tag zu Tag verschlechtere. Zudem sei unabhängig von der Frage der Hafterstehungsfähigkeit eine Haftentlassung anzuordnen, wenn weniger einschneidende Massnahmen die (allfällige) Auslieferung gewähr- leisteten. Auf Grund seines pendenten Asylgesuchs habe er selber alles In- teresse daran, sich den Schweizerischen Behörden auch ausserhalb einer Auslieferungshaft jederzeit zur Verfügung zu halten. Zudem lebe er mit sei- ner Ehefrau in der Schweiz und sei bis vor seiner Verhaftung einer geregel- ten Arbeit als Landschaftsgärtner nachgegangen. Mit einer Flucht würde er jedes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Der Beschwerdegegner bejahte im Haftentlassungsentscheid gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen eine Hafterstehungsfä- higkeit des Beschwerdeführers. Im weitern schloss er eine Fluchtgefahr nicht aus und erwog, dass diese durch Sicherheitsmassnahmen - Schrif- tensperre und Meldepflicht - nicht gebannt werden könne. Sodann merkte er an, dass das Auslieferungsverfahren bereits weit fortgeschritten sei und nach Einholung von Garantien der bosnisch-herzegowinischen Behörden beim Bundesgericht zügig Antrag zur Auslieferungsfrage im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG gestellt werde. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich nicht, den Verfolgten ausnahmsweise aus der Haft zu entlassen. 4.1 Der Beschwerdeführer trägt dagegen in erster Linie vor, dass seine Auslie- ferung an Bosnien und Herzegowina als überaus unwahrscheinlich er- scheine. Er sei bereits drei Jahre in der Republik Srpska im Gefängnis ge- wesen, wo ihm unter Folter das Geständnis betreffend die angeblich in Mit- täterschaft begangene Tötung von vier serbischen Waldarbeitern abgenö-

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tigt worden sei. Er sei deswegen zur Maximalstrafe von 20 Jahren Gefäng- nis verurteilt worden. Gemäss einem Bericht der Organisation B. seien dem Gericht jedoch keinerlei Beweise, nicht einmal für die Tötung der fraglichen Waldarbeiter, vorgelegt worden. In zahlreichen Berichten internationaler Organisationen werde ebenfalls kritisiert, dass damals kein korrektes Ver- fahren stattgefunden habe, die Beschuldigten gefoltert und ihre Geständ- nisse erpresst worden seien. Die Republik Sprska habe inzwischen das Verfahren neu aufgerollt und verlange zu diesem Zweck die Auslieferung des Beschwerdeführers. Es würden jedoch auch heute keine Anhaltspunk- te für Beweise einer Tat oder Täterschaft vorliegen. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei mit demjenigen gegen die beiden Mitbeschuldig- ten zusammengelegt worden; Letztere würden jedoch in absehbarer Zeit kaum von der bosnischen Zone, in welcher sie untergetaucht seien, in die serbische Zone ausgeliefert werden, weshalb sich der Prozess gegen ihn in die Länge ziehen werde und er bei einer Auslieferung entsprechend für un- absehbar lange Dauer in Untersuchungshaft würde verbleiben müssen. Es stehe demnach fest, dass die Nachteile der andauernden Haft nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit der Auslieferung an Bosnien und Herzegowina stünden. Ob eine Auslieferung unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Um- ständen zulässig ist, ist im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Weder vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und den aufgelegten Berichten internationaler Organisationen sowie dem seit Erlass des Auslieferungshaftbefehls ergangenen Urteil der Asylrekurskommission vom 14. Februar 2006 (act. 1.6) den Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG zu erbringen, noch erscheint damit eine Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG, wurde doch vor- erst lediglich die ablehnende Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mithin stehen allfällige Ausschlussgründe im Sinne des EAÜ bzw. von Art. 2 ff. IRSG aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Eine bloss gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung genügt für einen vor- läufigen Verzicht auf die Auslieferungshaft nicht. Eine Haftentlassung steht demnach unter den genannten Gesichtspunkten ausser Frage. 4.2 Der Beschwerdeführer macht mangelnde Hafterstehungsfähigkeit geltend. Der Oberarzt der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals in Z., Dr. med. C., kam im forensisch-psychiatrischen Bericht vom 31. Januar 2006 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz haftbedingter niedergedrückter Stimmung keine ernstzunehmende, akute Suizidalität bestehe, jedoch eine Verlegung von der Einzelhaft in eine mehrfach belegte Zelle zu empfehlen

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sei. Letzteres hatte der Beschwerdegegner bereits am 27. Januar 2006 an- geordnet. Gemäss Auskunft vom 8. März 2006 von D., leitender Psycholo- ge bei der vorgenannten Klinik und Stellvertreter von Dr. med. C., könne es vorläufig verantwortet werden, den Beschwerdeführer unter den aktuellen Haftbedingungen zu belassen; allerdings sei eine zweite Begutachtung durch Dr. med. C. nötig. Letzterer untersuchte den Beschwerdeführer er- neut am 15. März 2006; seinen Feststellungen zufolge hat sich an der Ein- schätzung seit dem ersten Bericht nichts geändert. Wohl leide der Be- schwerdeführer unter der gegenwärtigen Situation, doch mache er keinen suizidalen, nicht einmal einen depressiven Eindruck. Eine allfällige Hospita- lisation lehne der Beschwerdeführer eher ab, nachdem ihm die damit ver- bundenen Umstände erläutert worden seien. Gemäss einer beim Be- schwerdegegner am 12. April 2006 von Amtes wegen eingeholten telefoni- schen Auskunft sei seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. C. keine Veränderung der Situation eingetreten. Der Beschwerdeführer werde zu- dem laufend ärztlich überwacht; eine allfällige Verlegung vom Untersu- chungsgefängnis in X. in eine ausserkantonale psychiatrische Klinik wäre indes mit Nachteilen bei der Ausübung des Besuchsrechts durch die Ehe- frau des Inhaftierten verbunden (act. 20). Auf Grund dieser Feststellungen durch den kantonalen forensischen Psy- chiater ist der Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig zu bezeichnen. Daran vermag der schriftliche Bericht von Dr. med. E. vom 6. Februar 2006, bei welcher der Beschwerdeführer seit Februar 2004 in ambulanter Behandlung steht, nichts zu ändern. Einerseits liegen mit den amtlich ein- geholten Arztberichten aktuellere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Andererseits kommt dem Bericht von Dr. med. E. keinerlei gutachterliche Bedeutung zu, da er (zwecks Verwendung im Verfahren vor der Asylrekurskommission) im Auftrag einer Prozesspartei durch die behandelnde Ärztin selbst, welche per se als befangen gilt, er- stellt wurde. Schon in dieser Hinsicht erfüllt er die prozessualen Anforde- rungen an einen Sachverständigenbeweis in keiner Weise; zudem führt die Fachärztin darin aus, dass für die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers eine Dolmetscherin erforderlich war, während eine sol- che bei den wiederholten Besuchen in der Haftanstalt, auf deren Grundlage die Beurteilung im Bericht erfolgte, offenbar nicht beigezogen wurde (vgl. NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER, Qualitätsanforderungen an psychiatri- sche Gutachten, in ZStrR 123 [2005] 127 ff., 131). Auch äussert sich Dr. med. E. nicht explizit zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit, sondern folgert aus der diagnostizierten, durch die Verhaftung im Dezember 2005 ausgelösten Depression, dass eine Auslieferung unzumutbar sei; diese Frage bildet indes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Be- schwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass eine allfällig notwendige

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Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung während der Auslie- ferungshaft ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdegegner führt in dieser Hinsicht zudem aus, dass die ärztliche Betreuung und Versorgung des Be- schwerdeführers gewährleistet sei und die sich aufdrängenden Massnah- men ergriffen werden würden. Die erwähnte, von Amtes wegen eingeholte Auskunft bestätigt die Bereitschaft zur Gewährleistung einer bestmöglichen medizinischen Betreuung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Medikamente nicht hafterstehungsfähig, findet in den Akten - auch im Bericht von Dr. med. E. - keine Stütze. Die allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers, wonach die amtlich angeordnete Untersuchung seines Gesundheitszustandes nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich gewesen sei, weshalb die Berichte infolge der damit verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten zu relativieren seien, geht schon daher fehl, als auch die von Dr. med. E. durchgeführte Psychotherapie nur mit Hilfe einer Dolmet- scherin möglich war. Dass die Behandlung deswegen keinen Erfolg gezei- tigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht; solches würde schon durch den erwähnten Bericht widerlegt, auf welchen sich der Beschwerde- führer ausdrücklich beruft (act. 1 S. 7). Entgegen der Behauptung in der Replik (act. 10 S. 2) hat der Beschwerdeführer auch im Falle einer Abwei- sung des Auslieferungsbegehrens von Bosnien und Herzegowina und der damit verbundenen Haftentlassung weiterhin Anspruch auf medizinische Grundversorgung, kommt doch die G. derzeit - und bei Bedarf wohl auch nach der Haftentlassung - für die entsprechenden Krankenkassenprämien auf (act. 18.2). Der Haftentlassungsgrund der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit ist nach dem Gesagten, wie bereits eingangs erwähnt, nicht gegeben. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Fluchtge- fahr, da er nicht wisse, wohin sonst er noch fliehen könnte; weniger ein- schneidende Massnahmen als die Haft würden deshalb genügen. Zudem könne er die Strafuntersuchung in Bosnien und Herzegowina nicht gefähr- den (act. 1 S. 13). Die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegeg- ners, dass seit Ausstellung des Auslieferungshaftbefehls unverändert Fluchtgefahr bestehe, da die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz trotz seines Aufenthalts als Asyl Suchender und des Zusammen- lebens mit seiner Ehefrau nicht derart tief seien, dass eine Flucht in ein Drittland ausgeschlossen werden könne (act. 7), stellt der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerdereplik nicht grundsätzlich in Frage (act. 10). Fluchtge- fahr ist damit weiterhin zu bejahen und kann auch durch die vom Be- schwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Kaution nicht hinreichend gebannt werden. Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung aus-

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geschlossen sei, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Eine Haftent- lassung ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft. 4.4 Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft ist festzuhalten, dass gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdegegners vom 12. April 2006 die bei der Botschaft von Bosnien und Herzegowina angeforderten Unterlagen und Garantien bisher nicht eingegangen sind und dem ersu- chenden Staat eine Nachfrist bis 24. April 2006 angesetzt worden ist (act. 20). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner

- wie in der Vernehmlassung dargelegt - nach Ablauf dieser Frist die weite- ren Verfahrensschritte zügig einleiten wird. Mithin liegt weder eine Verfah- rensverzögerung vor noch kann angesichts des Tatvorwurfs von einer un- verhältnismässig langen Dauer der Haft gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem die Frage der Verhältnis- mässigkeit der Haft nicht in Relation zur Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Auslieferung zu setzen. Letzteres wurde im Übrigen - im Sinne der offen- sichtlichen Unzulässigkeit einer Auslieferung - bereits geprüft (E. 4.1). 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sind die Artikel 141-161 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz (BStP) keine abweichenden Be- stimmungen enthält (Art. 30 SGG sowie Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und 245 BStP; vgl. auch Art. 149 OG). Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Heinz Lüscher. 6.1 Die vom Bundesamt für Justiz gewährte amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 21 Abs. 1 IRSG; act. 6) gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesstrafgericht kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) gewähren und ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchstel- ler, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule- gen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche fi- nanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der

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Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziel- len Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner fi- nanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Partei- kosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a). 6.2 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege ein (act. 11). Obwohl er im Formular darauf auf- merksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen so- wie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den er- forderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen wer- den können, machte er lediglich Angaben zu Mietzins und Krankenkassen- prämien und brachte im Übrigen die Bemerkung an, dass er und seine Ehefrau von der G. unterstützt würden; Beilagen reichte er keine ein. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit des Gesuchs und der Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben und Einreichung der erforderlichen Beilagen (act. 16) - welche dem Rechtsvertreter vorab per Fax übermittelt wurde (act. 15) - machte der Beschwerdeführer innert an- gesetzter Nachfrist bis Freitag, 7. April 2006, weder zusätzliche Angaben noch reichte er die verlangten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein; seine Eingabe vom 9. April 2006 (Postaufgabe) erweist sich als ver- spätet und hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (Art. 32 Abs. 3 OG). Weder der im Gesuch geltend gemachte Wohnungsmietzins von mo- natlich Fr. 1'205.-- noch die Krankenkassenprämien von Fr. 2'400.-- (recte: wohl jährlich bzw. Fr. 194.80 pro Monat; vgl. act. 18.2) sind belegt. Mit der - verspätet eingereichten - Bestätigung der G. vom 7. April 2006, gemäss welcher diese den Beschwerdeführer und seine Familie im Auftrag des kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartements offenbar finanziell voll- umfänglich unterstützt, werden zusätzliche - ebenfalls unbelegte - Pensi- onskosten von monatlich Fr. 434.-- geltend gemacht. Selbst unter Berück- sichtigung der mit Eingabe vom 13. April 2006 (Postaufgabe: 17. April 2006

- Eingang: 18. April 2006) ebenfalls verspätet eingereichten Arbeitsbestäti- gung des Arbeitgebers betreffend eine Anstellung als Hilfsgärtner für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2005 sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen ergibt sich kein vollständiges und widerspruchsfreies Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers; aus diesen Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer über ein

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Konto bei der F. verfügt, welches trotz wiederholter Aufforderungen weder angegeben noch mit Belegen dokumentiert wurde. 6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person von Advokat Heinz Lüscher ist demnach mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen. 7. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Heinz Lüscher - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.