opencaselaw.ch

RR.2008.61

Bundesstrafgericht · 2008-06-12 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Deutschland) ermittelt gegen den in der Schweiz wohnhaften deutsch-polnischen Staatsangehörigen A. wegen Ver- letzung des deutschen Aussenwirtschaftsgesetzes. A. wird vorgeworfen, zur Erzielung höherer Gewinne im Juni und Juli 1992 Zigaretten in grossem Umfang nach Restjugoslawien geliefert zu haben, dies obschon der Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen am 30. Mai 1992 ein umfassendes Handelsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt und die Ausfuhr auch gestützt auf die entsprechende deutsche Aussenwirtschafts- verordnung verboten war. Bei der Bestellung der Zigaretten soll A. jeweils angegeben haben, dass diese für eine Gesellschaft in Z./GUS bestimmt seien. Tatsächlich seien die Zigaretten aber, wie von vornherein geplant, nach Jugoslawien verbracht worden. Er soll so zwischen dem 26. Juni und

31. Juli 1992 in sechs Fällen insgesamt ca. 70 Mio. Zigaretten im Wert von ca. USD 1,1 Mio. bestellt und nach Jugoslawien verbracht haben.

Interpol Wiesbaden hat am 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.2 und 3.3). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl vom 21. März 2005 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 3.5 - 3.7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 26. Februar 2008 einen Haftbefehl ge- gen A. erlassen (act. 3.9), woraufhin dieser am 17. März 2008 in Y. (LU) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.13). Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern am 17. März 2008 ausgehändigt. A. hat sich an- lässlich dieser Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt (act. 3.14).

A. hat das Bundesamt am 19. März 2008 um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ersucht (act. 3.15). Mit Schreiben vom 20. März 2008 hat das Bundesamt A. mitgeteilt, dass dem Haftentlassungsgesuch nicht stattgege- ben werde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde, da die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 26. Februar 2008 noch laufe (act. 3.17).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. März 2008 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, der Haftbefehl vom

- 3 -

26. Februar 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüg- lich auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Anordnung von verhältnis- mässigen Ersatz-/Sicherheitsmassnahmen (Ziff. 1). Zudem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). A. hält in der Beschwerdereplik vom 10. April 2008 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 16. April 2008 auf eine Beschwerde- duplik verzichtet (act. 6).

Das Bundesamt hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz gestützt auf die Eingaben von A. am 17. April 2008 um Mitteilung ersucht, ob und aus welchen Gründen am Auslieferungsersuchen festgehalten wird, sowie gegebenenfalls um Ergänzung des Auslieferungsersuchens. Die Anfrage des Bundesamtes vom 17. April 2008 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wurde der II. Beschwerdekammer von A. am 18. April 2008 in Kopie mitsamt ergänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 8). Das Bun- desamt hat am 23. April 2008 das Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. April 2008 inklusive Beilagen nach- gereicht (act. 9). A. ist im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zudem mit einer Eingabe vom

29. April 2008 an die II. Beschwerdekammer gelangt (act. 10). Am 2. Mai 2008 hat er der II. Beschwerdekammer zusätzlich eine Kopie seiner Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen zuhanden des Bundesamtes und am 8. Mai 2008 weitere Ergänzungen übermittelt (act. 11). Mit Entscheid vom 16. Mai 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeri- ums der Justiz vom 9. Januar 2008 (Haftbefehl des Landgerichts Hof vom

21. März 2005) zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 13). A. hat das Bundesamt und die II. Beschwerdekammer am 19. Mai 2008 wissen las- sen, dass er gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Mai 2008 Be- schwerde beim Bundesstrafgericht erheben werde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom

26. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Fest- nahme am 17. März 2008 eröffnet (act. 3.13 und 3.14). Die Beschwerde vom 27. März 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er

- 5 -

nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersucht in prozessualer Hinsicht um Beizug der ge- samten Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin und insbesondere auch der Akten bezüglich eines im Jahre 1997 angeblich abgelehnten Ausliefe- rungsersuchen Deutschlands an die Schweiz (act. 1 Ziff. 1.1). Da er nicht über ein komplettes Aktenverzeichnis, sondern nur über ein partielles Ver- zeichnis der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfah- ren der II. Beschwerdekammer übermittelten Akten verfüge, sei es ihm zu- dem nicht möglich, sich ein Bild zu verschaffen, ob unter den fehlenden Ak- ten solche sein könnten, die für seine Argumentation von Belang sind (act. 4 Ziff. 1.2).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie hätte dem Beschwerde- führer mit Fax vom 20. März 2008 die ihn betreffenden Unterlagen aus dem Dossier B 92’013, welche einen Zusammenhang mit den Auslieferungsbe- strebungen der deutschen Behörden hätten, übermittelt (act. 1.2). Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die nicht übermittelten Unterlagen Telefonnotizen, E-Mails, interne Notizen etc. beträfen, bei welchen es sich um verwaltungsinterne Akten ohne Beweischarakter handle, die gemäss der Rechtsprechung nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Ebenfalls nicht übermittelt worden seien Akten betreffend Verfahren gegen Drittper- sonen bzw. betreffend Rechtshilfeverfahren mit anderen Staaten. Deutsch- land hätte die Schweiz erstmals im Januar 2008 formell um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht. Etwas anderes lasse sich, entgegen den

- 6 -

Behauptungen des Beschwerdeführers, auch aus den deutschen Akten nicht ableiten. Weitere entscheidrelevante Unterlagen seien in den Akten des Bundesamtes daher nicht vorhanden (act. 3).

4.3 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrens- akten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängi- gen Beschwerde auch von Bedeutung sind (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Inwiefern für die vorliegend zu beurteilende Frage der Zuläs- sigkeit der Auslieferungshaft, nebst den bereits eingereichten, noch weitere Akten der Beschwerdegegnerin entscheidrelevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Beizug weiterer Verfahrensakten ist daher nicht stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die gesamten Verfahrensakten verlangt, d.h. auch solche, die nicht die Haftfrage sondern die eigentliche Auslieferung betreffen, bildet das Recht auf Akteneinsicht zudem nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammen- hang ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflich- tet ist, ein komplettes Verzeichnis sämtlicher Akten zu erstellen, und ob es sich bei den nicht offen gelegten Telefonnotizen, E-Mails und internen Noti- zen um verwaltungsinterne Akten im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt, bezüglich welcher kein Akteneinsichtsrecht besteht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutschen Behörden hätten lediglich um Auslieferung, nicht jedoch um vorläufige Inhaftierung ersucht. Das Verhaft- ersuchen von Interpol Wiesbaden vom 13. März 2007 sei am 20. März 2007 abgelehnt worden und könne daher nicht ein Jahr später als Begeh- ren um vorläufige Inhaftierung verstanden werden. Vorliegend gelange zu- dem ausschliesslich Art. 16 EAUe zur Anwendung, während Art. 47 IRSG nicht anwendbar sei. Haftbefehle wegen des angeblichen Embargoverstos- ses seien bereits am 1. Februar 1993, 26. März 1996 und 4. Juni 1997 er- gangen. Auch die neuesten Haftbefehle vom 21. und 24. März 2005 seien bereits über drei Jahre alt. Weshalb nun plötzlich Dringlichkeit im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 EAUe gegeben sein soll, sei daher nicht ersichtlich. Der ange- fochtene Auslieferungshaftbefehl sei deshalb ohne rechtliche Grundlage er- folgt und verstosse auch gegen Art. 31 Abs. 1 BV (act. 1 Ziff. 2 und 3.1; act. 4 Ziff. 4.3).

5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber, die deutschen Be- hörden hätten die Schweiz mit Verhaftersuchen von Interpol Wiesbaden

- 7 -

vom 13. März 2007 gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hof vom

21. März 2005 (act. 3.2 und 3.3) ausdrücklich um Verhaftung des Be- schwerdeführers ersucht. Diesem Verhaftersuchen sei vorerst keine Folge geleistet worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe keine konkrete Fluchtge- fahr bestanden. Der Beschwerdeführer habe damals von den neuen, ge- zielten Fahndungsbestrebungen der deutschen Behörden keine Kenntnis gehabt. Da das Bundesamt einerseits in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sein könnte und andererseits eine möglichst kurze Dauer der Auslieferungshaft angestrebt habe, hätte es den deutschen Be- hörden am 20. März 2007 vorgeschlagen, vor der Einleitung des Ausliefe- rungsverfahrens bzw. vor der Verhaftung des Beschwerdeführers das for- melle Auslieferungsersuchen zu übermitteln (act. 3.4).

5.3 Mangels einer abschliessenden Regelung der Auslieferungshaft im EAUe gelangen die Bestimmungen von Art. 44 ff. IRSG gemäss ständiger Recht- sprechung auch im Auslieferungsverkehr mit den Vertragsstaaten des EAUe zur Anwendung (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; Urteil des Bun- desgerichts 8G.12/2004 vom 16. Februar 2004, E. 1). Wie die Beschwer- degegnerin richtig bemerkt, hat Interpol Wiesbaden bereits am 13. März 2007 um Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht. Das Ersuchen von Interpol Wiesbaden stützt sich auf den Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 und stellt daher ein gültiges Ersuchen im Sinne von Art. 44 IRSG dar.

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Auslieferungshaftbefehl vom

26. Februar 2008 sei ohne rechtliche Grundlage und ohne ein entspre- chendes Verhaftersuchen der deutschen Behörde erfolgt, erweist sich da- mit als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Bestimmung des Alibibe- weises gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und führt aus, den im deutschen Strafverfahren rechtshilfeweise erhobenen Bestätigungen des serbischen Finanzministeriums vom 16. Dezember 1998 sowie 19. Mai und 15. Sep- tember 2005 sei zu entnehmen, dass die fraglichen sechs Zigarettenliefe- rungen nicht nach Jugoslawien geliefert, sondern nur durch das Embargo- gebiet durchgeliefert worden und daher nie auf den serbisch- montenegrischen (Schwarz-) Markt gelangt seien. Gleiches hätte auch ein als Zeuge einvernommener LKW-Fahrer bestätigt, welcher zudem ausge- sagt hätte, dass die Zigaretten mit Zollverschlussplomben durch Jugosla-

- 8 -

wien transportiert worden seien. Eine solche Durchfuhr sei von den Embar- gobestimmungen nicht erfasst und daher von jeder Strafbarkeit ausge- nommen gewesen (act. 1 Ziff. 3.2 und 3.3). Er könne die Behauptungen im Haftbeschluss des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 somit widerlegen und den Nachweis seiner Unschuld sofort erbringen (act. 1 Ziff. 3.3), wes- halb die Auslieferung an Deutschland offensichtlich unzulässig und er auch aus diesem Grunde aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei.

6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs.1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt le- diglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlassungs- grund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

6.3 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Unterlagen des serbischen Fi- nanzministeriums sind für die Erbringung des Alibibeweises von vornherein nicht geeignet. Der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann sich nur auf den Nachweis beziehen, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Andere Formen von Unschuldsbeweisen stellen kein Alibi im Sinne dieser Bestimmung dar und begründen somit keinen Haftentlassungsgrund. Die dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Embargoverstösse beziehen sich auf zeitlich und örtlich nicht genau fassbare Handlungen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass solche Handlungen nicht mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005, E. 3.1; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 4.2).

- 9 -

Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde und Beschwerdereplik sowie in den nachträglichen, unaufgefor- derten Eingaben vom 18. April, 28. April, 2. Mai und 8. Mai 2008 zur Zuläs- sigkeit der Auslieferung im Zusammenhang mit der vorliegenden Haftbe- schwerde nicht weiter einzugehen. Das deutsche Ersuchen ist nicht offen- sichtlich unzulässig. Rügen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sind nicht im Haftverfahren sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es bestehe weder eine Kollu- sions- noch Fluchtgefahr. Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Fluchtgefahr wird argumentiert, er wisse seit dem Haft- befehl vom 12. November 1992, dass der deutsche Staat ihn zu verhaften versuche. Ebenso wisse er spätestens seit dem Beschluss des Landge- richts Hof vom 4. Juni 1997, dass Deutschland seine Auslieferung anstre- be. Auch die Beschwerdegegnerin hätte am 20. März 2007 dem Verhafter- suchen von Interpol Wiesbaden mangels einer Fluchtgefahr nicht entspro- chen und sei daher noch bis vor kurzem davon ausgegangen, dass eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dass er trotz seines Wissens um die Haftbe- fehle und die drohende Auslieferung stets im Gebiet der Schweiz verblie- ben sei, zeige, dass kein Anlass bestehe, von einer Fluchtgefahr auszuge- hen (act. 1 Ziff. 3.5a).

Gegen eine Fluchtgefahr würden auch seine familiären und sozialen Bin- dungen in der Schweiz sprechen. Er lebe seit rund 15 Jahren mit Frau und Kindern in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Seine Kinder im Alter von 15 und 25 Jahren seien beide Schweizer Bür- ger. Dass er seine noch schulpflichtige Tochter voraussichtlich für viele Jahre verlassen und seine seit 26 Jahre bestehende, gute Ehe leichtfertig aufs Spiel setzen könnte, sei undenkbar. Auch hätte er sein gesamtes so- ziales Netz in der Schweiz. Eine Flucht sei ausserdem aufgrund seines Al- ters von heute 50 Jahren nicht anzunehmen (act. 1 Ziff. 1.2 und 3.5b). Überdies habe er sich in der Schweiz auch eine wirtschaftliche Existenz mit vier Gesellschaften aufgebaut, in welcher er zentrale Funktionen bekleide, alle geschäftlichen Verpflichtungen wahrnehme sowie alle Geschäftskon- takte persönlich pflege und daher einziger Know-how-Träger sei. Er habe keinerlei Interesse, wegen der seit 16 Jahren immer wieder erneuten Haft- befehle Deutschlands seine gesamte wirtschaftliche Zukunft aufs Spiel zu setzen und den finanziellen Unterhalt seiner Familie dadurch zu gefährden (act. 1 Ziff. 3.5c).

- 10 -

Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich überhaupt erfolg- reich ins Ausland absetzen könnte, da eine Ausreise aufgrund des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls am 24. März 2005 auszuschliessen sei. Um aber jede Möglichkeit einer Ausreise auch in andere Drittstaaten zu bannen, sei er auch bereit, zusätzlich alle seine Reise- und Personaldoku- mente zu hinterlegen, und falls erforderlich auch finanzielle Sicherheiten zu leisten (act. 1 Ziff. 3.5d und 3.6).

7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF BH.2005.45 vom 20. De- zember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbro- chen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Ver- folgten höheren Alters, d.h. 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993) gewährt (vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen der Verfolgte seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulas-

- 11 -

sen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatz- massnahmen gebannt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007 E. 5.2.1).

7.3 Vorliegend erwartet den Beschwerdeführer gemäss dem Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 im Falle einer Verurteilung eine Frei- heitsstrafe von je mindestens zwei Jahren für jede der sechs mutmasslich illegalen Zigarettenausfuhren (act. 1.5 S. 4). Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Familie seit längerer Zeit in der Schweiz lebt und er sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat, schliesst ange- sichts der im Falle einer Auslieferung und Verurteilung in Deutschland zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr nicht aus.

Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin auch insofern zuzustimmen, als zum Zeitpunkt des Fahndungsersuchens von Interpol Wiesbaden vom

20. März 2007 mangels Kenntnis des Beschwerdeführers von den neuen, gezielten Auslieferungsbestrebungen der deutschen Behörden keine kon- krete Fluchtgefahr bestand. Die Situation hat sich demgegenüber geändert, nachdem Deutschland am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung des Be- schwerdeführers ersucht und die Beschwerdegegnerin diesem Ausliefe- rungsersuchen unter Verweis auf die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) und Art. 120 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) mit Entscheid vom 16. Mai 2008 erstinstanzlich stattgegeben hat. Gegenwärtig ist daher von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche auch durch geeignete Ersatz- massnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Hin- terlegung von Sicherheiten nicht hinreichend gebannt werden kann.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Auslieferungshaft sei un- verhältnismässig (act. 1). In Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht hätte sich die Be- schwerdegegnerin überdies im angefochtenen Entscheid in keiner Weise zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung geäussert. Auch diese Verfas- sungswidrigkeit müsse zur Aufhebung des angefochtenen Haftbefehls und zur Freilassung des Beschwerdeführers führen (act. 1 Ziff. 3.1). 8.2 Die Auslieferungshaft, wie auch die Untersuchungshaft in einem nationalen Strafverfahren, stellt eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten

- 12 -

Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs.1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF RR.2008.46 vom 22. April 2008 E. 3.3; RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Flucht- gefahr mit weniger einschneidenden Massnahmen wie Schriftensperre, Meldepflicht oder Hinterlegung von Sicherheiten begegnet werden kann. Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnismässig, wenn sie die im ersu- chenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF RR.2008.46 vom 22. April 2008 E. 3.3).

8.3 Vorliegend ist eine Fluchtgefahr, welche auch nicht durch geeignete Er- satzmassnahmen hinreichend gebannt werden kann, zu bejahen (vgl. sup- ra Ziff. 7). Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in Deutschland eine längere Freiheitsstrafe droht, ist die Auslieferungshaft zudem auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 IRSG hat der nach Art. 47 IRSG ergangene Auslie- ferungshaftbefehl die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat (lit. a), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat (lit. b), die Mitteilung, dass die Aus- lieferung verlangt wird (lit. c) und den Hinweis auf das Recht zur Be- schwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG und zum Beizug eines Rechtsbei- standes (lit. d) zu enthalten. Der Haftbefehl vom 26. Februar 2008 erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 IRSG. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich der Auslieferungshaftbefehl auch ausdrücklich zur Fluchtgefahr (vgl. TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.2) und zur Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft äussert.

Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG anlässlich seiner Festnahme am 17. März 2008 von der Kantonspolizei Lu- zern einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwen- dungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebt (act. 3.14). Der Beschwerdegegnerin kann daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

9. Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist

- 13 -

mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und abzu- schreiben.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 14 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Juli 1992 in sechs Fällen insgesamt ca. 70 Mio. Zigaretten im Wert von ca. USD 1,1 Mio. bestellt und nach Jugoslawien verbracht haben.

Interpol Wiesbaden hat am 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.2 und 3.3). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl vom 21. März 2005 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 3.5 - 3.7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 26. Februar 2008 einen Haftbefehl ge- gen A. erlassen (act. 3.9), woraufhin dieser am 17. März 2008 in Y. (LU) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.13). Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern am 17. März 2008 ausgehändigt. A. hat sich an- lässlich dieser Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt (act. 3.14).

A. hat das Bundesamt am 19. März 2008 um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ersucht (act. 3.15). Mit Schreiben vom 20. März 2008 hat das Bundesamt A. mitgeteilt, dass dem Haftentlassungsgesuch nicht stattgege- ben werde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde, da die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 26. Februar 2008 noch laufe (act. 3.17).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. März 2008 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, der Haftbefehl vom

- 3 -

26. Februar 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüg- lich auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Anordnung von verhältnis- mässigen Ersatz-/Sicherheitsmassnahmen (Ziff. 1). Zudem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). A. hält in der Beschwerdereplik vom 10. April 2008 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 16. April 2008 auf eine Beschwerde- duplik verzichtet (act. 6).

Das Bundesamt hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz gestützt auf die Eingaben von A. am 17. April 2008 um Mitteilung ersucht, ob und aus welchen Gründen am Auslieferungsersuchen festgehalten wird, sowie gegebenenfalls um Ergänzung des Auslieferungsersuchens. Die Anfrage des Bundesamtes vom 17. April 2008 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wurde der II. Beschwerdekammer von A. am 18. April 2008 in Kopie mitsamt ergänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 8). Das Bun- desamt hat am 23. April 2008 das Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. April 2008 inklusive Beilagen nach- gereicht (act. 9). A. ist im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zudem mit einer Eingabe vom

29. April 2008 an die II. Beschwerdekammer gelangt (act. 10). Am 2. Mai 2008 hat er der II. Beschwerdekammer zusätzlich eine Kopie seiner Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen zuhanden des Bundesamtes und am 8. Mai 2008 weitere Ergänzungen übermittelt (act. 11). Mit Entscheid vom 16. Mai 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeri- ums der Justiz vom 9. Januar 2008 (Haftbefehl des Landgerichts Hof vom

21. März 2005) zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 13). A. hat das Bundesamt und die II. Beschwerdekammer am 19. Mai 2008 wissen las- sen, dass er gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Mai 2008 Be- schwerde beim Bundesstrafgericht erheben werde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom

26. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Fest- nahme am 17. März 2008 eröffnet (act. 3.13 und 3.14). Die Beschwerde vom 27. März 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er

- 5 -

nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersucht in prozessualer Hinsicht um Beizug der ge- samten Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin und insbesondere auch der Akten bezüglich eines im Jahre 1997 angeblich abgelehnten Ausliefe- rungsersuchen Deutschlands an die Schweiz (act. 1 Ziff. 1.1). Da er nicht über ein komplettes Aktenverzeichnis, sondern nur über ein partielles Ver- zeichnis der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfah- ren der II. Beschwerdekammer übermittelten Akten verfüge, sei es ihm zu- dem nicht möglich, sich ein Bild zu verschaffen, ob unter den fehlenden Ak- ten solche sein könnten, die für seine Argumentation von Belang sind (act. 4 Ziff. 1.2).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie hätte dem Beschwerde- führer mit Fax vom 20. März 2008 die ihn betreffenden Unterlagen aus dem Dossier B 92’013, welche einen Zusammenhang mit den Auslieferungsbe- strebungen der deutschen Behörden hätten, übermittelt (act. 1.2). Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die nicht übermittelten Unterlagen Telefonnotizen, E-Mails, interne Notizen etc. beträfen, bei welchen es sich um verwaltungsinterne Akten ohne Beweischarakter handle, die gemäss der Rechtsprechung nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Ebenfalls nicht übermittelt worden seien Akten betreffend Verfahren gegen Drittper- sonen bzw. betreffend Rechtshilfeverfahren mit anderen Staaten. Deutsch- land hätte die Schweiz erstmals im Januar 2008 formell um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht. Etwas anderes lasse sich, entgegen den

- 6 -

Behauptungen des Beschwerdeführers, auch aus den deutschen Akten nicht ableiten. Weitere entscheidrelevante Unterlagen seien in den Akten des Bundesamtes daher nicht vorhanden (act. 3).

4.3 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrens- akten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängi- gen Beschwerde auch von Bedeutung sind (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Inwiefern für die vorliegend zu beurteilende Frage der Zuläs- sigkeit der Auslieferungshaft, nebst den bereits eingereichten, noch weitere Akten der Beschwerdegegnerin entscheidrelevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Beizug weiterer Verfahrensakten ist daher nicht stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die gesamten Verfahrensakten verlangt, d.h. auch solche, die nicht die Haftfrage sondern die eigentliche Auslieferung betreffen, bildet das Recht auf Akteneinsicht zudem nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammen- hang ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflich- tet ist, ein komplettes Verzeichnis sämtlicher Akten zu erstellen, und ob es sich bei den nicht offen gelegten Telefonnotizen, E-Mails und internen Noti- zen um verwaltungsinterne Akten im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt, bezüglich welcher kein Akteneinsichtsrecht besteht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutschen Behörden hätten lediglich um Auslieferung, nicht jedoch um vorläufige Inhaftierung ersucht. Das Verhaft- ersuchen von Interpol Wiesbaden vom 13. März 2007 sei am 20. März 2007 abgelehnt worden und könne daher nicht ein Jahr später als Begeh- ren um vorläufige Inhaftierung verstanden werden. Vorliegend gelange zu- dem ausschliesslich Art. 16 EAUe zur Anwendung, während Art. 47 IRSG nicht anwendbar sei. Haftbefehle wegen des angeblichen Embargoverstos- ses seien bereits am 1. Februar 1993, 26. März 1996 und 4. Juni 1997 er- gangen. Auch die neuesten Haftbefehle vom 21. und 24. März 2005 seien bereits über drei Jahre alt. Weshalb nun plötzlich Dringlichkeit im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 EAUe gegeben sein soll, sei daher nicht ersichtlich. Der ange- fochtene Auslieferungshaftbefehl sei deshalb ohne rechtliche Grundlage er- folgt und verstosse auch gegen Art. 31 Abs. 1 BV (act. 1 Ziff. 2 und 3.1; act. 4 Ziff. 4.3).

5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber, die deutschen Be- hörden hätten die Schweiz mit Verhaftersuchen von Interpol Wiesbaden

- 7 -

vom 13. März 2007 gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hof vom

21. März 2005 (act. 3.2 und 3.3) ausdrücklich um Verhaftung des Be- schwerdeführers ersucht. Diesem Verhaftersuchen sei vorerst keine Folge geleistet worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe keine konkrete Fluchtge- fahr bestanden. Der Beschwerdeführer habe damals von den neuen, ge- zielten Fahndungsbestrebungen der deutschen Behörden keine Kenntnis gehabt. Da das Bundesamt einerseits in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sein könnte und andererseits eine möglichst kurze Dauer der Auslieferungshaft angestrebt habe, hätte es den deutschen Be- hörden am 20. März 2007 vorgeschlagen, vor der Einleitung des Ausliefe- rungsverfahrens bzw. vor der Verhaftung des Beschwerdeführers das for- melle Auslieferungsersuchen zu übermitteln (act. 3.4).

5.3 Mangels einer abschliessenden Regelung der Auslieferungshaft im EAUe gelangen die Bestimmungen von Art. 44 ff. IRSG gemäss ständiger Recht- sprechung auch im Auslieferungsverkehr mit den Vertragsstaaten des EAUe zur Anwendung (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; Urteil des Bun- desgerichts 8G.12/2004 vom 16. Februar 2004, E. 1). Wie die Beschwer- degegnerin richtig bemerkt, hat Interpol Wiesbaden bereits am 13. März 2007 um Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht. Das Ersuchen von Interpol Wiesbaden stützt sich auf den Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 und stellt daher ein gültiges Ersuchen im Sinne von Art. 44 IRSG dar.

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Auslieferungshaftbefehl vom

26. Februar 2008 sei ohne rechtliche Grundlage und ohne ein entspre- chendes Verhaftersuchen der deutschen Behörde erfolgt, erweist sich da- mit als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Bestimmung des Alibibe- weises gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und führt aus, den im deutschen Strafverfahren rechtshilfeweise erhobenen Bestätigungen des serbischen Finanzministeriums vom 16. Dezember 1998 sowie 19. Mai und 15. Sep- tember 2005 sei zu entnehmen, dass die fraglichen sechs Zigarettenliefe- rungen nicht nach Jugoslawien geliefert, sondern nur durch das Embargo- gebiet durchgeliefert worden und daher nie auf den serbisch- montenegrischen (Schwarz-) Markt gelangt seien. Gleiches hätte auch ein als Zeuge einvernommener LKW-Fahrer bestätigt, welcher zudem ausge- sagt hätte, dass die Zigaretten mit Zollverschlussplomben durch Jugosla-

- 8 -

wien transportiert worden seien. Eine solche Durchfuhr sei von den Embar- gobestimmungen nicht erfasst und daher von jeder Strafbarkeit ausge- nommen gewesen (act. 1 Ziff. 3.2 und 3.3). Er könne die Behauptungen im Haftbeschluss des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 somit widerlegen und den Nachweis seiner Unschuld sofort erbringen (act. 1 Ziff. 3.3), wes- halb die Auslieferung an Deutschland offensichtlich unzulässig und er auch aus diesem Grunde aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei.

6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs.1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt le- diglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlassungs- grund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

6.3 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Unterlagen des serbischen Fi- nanzministeriums sind für die Erbringung des Alibibeweises von vornherein nicht geeignet. Der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann sich nur auf den Nachweis beziehen, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Andere Formen von Unschuldsbeweisen stellen kein Alibi im Sinne dieser Bestimmung dar und begründen somit keinen Haftentlassungsgrund. Die dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Embargoverstösse beziehen sich auf zeitlich und örtlich nicht genau fassbare Handlungen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass solche Handlungen nicht mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005, E. 3.1; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 4.2).

- 9 -

Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde und Beschwerdereplik sowie in den nachträglichen, unaufgefor- derten Eingaben vom 18. April, 28. April, 2. Mai und 8. Mai 2008 zur Zuläs- sigkeit der Auslieferung im Zusammenhang mit der vorliegenden Haftbe- schwerde nicht weiter einzugehen. Das deutsche Ersuchen ist nicht offen- sichtlich unzulässig. Rügen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sind nicht im Haftverfahren sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es bestehe weder eine Kollu- sions- noch Fluchtgefahr. Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Fluchtgefahr wird argumentiert, er wisse seit dem Haft- befehl vom 12. November 1992, dass der deutsche Staat ihn zu verhaften versuche. Ebenso wisse er spätestens seit dem Beschluss des Landge- richts Hof vom 4. Juni 1997, dass Deutschland seine Auslieferung anstre- be. Auch die Beschwerdegegnerin hätte am 20. März 2007 dem Verhafter- suchen von Interpol Wiesbaden mangels einer Fluchtgefahr nicht entspro- chen und sei daher noch bis vor kurzem davon ausgegangen, dass eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dass er trotz seines Wissens um die Haftbe- fehle und die drohende Auslieferung stets im Gebiet der Schweiz verblie- ben sei, zeige, dass kein Anlass bestehe, von einer Fluchtgefahr auszuge- hen (act. 1 Ziff. 3.5a).

Gegen eine Fluchtgefahr würden auch seine familiären und sozialen Bin- dungen in der Schweiz sprechen. Er lebe seit rund 15 Jahren mit Frau und Kindern in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Seine Kinder im Alter von 15 und 25 Jahren seien beide Schweizer Bür- ger. Dass er seine noch schulpflichtige Tochter voraussichtlich für viele Jahre verlassen und seine seit 26 Jahre bestehende, gute Ehe leichtfertig aufs Spiel setzen könnte, sei undenkbar. Auch hätte er sein gesamtes so- ziales Netz in der Schweiz. Eine Flucht sei ausserdem aufgrund seines Al- ters von heute 50 Jahren nicht anzunehmen (act. 1 Ziff. 1.2 und 3.5b). Überdies habe er sich in der Schweiz auch eine wirtschaftliche Existenz mit vier Gesellschaften aufgebaut, in welcher er zentrale Funktionen bekleide, alle geschäftlichen Verpflichtungen wahrnehme sowie alle Geschäftskon- takte persönlich pflege und daher einziger Know-how-Träger sei. Er habe keinerlei Interesse, wegen der seit 16 Jahren immer wieder erneuten Haft- befehle Deutschlands seine gesamte wirtschaftliche Zukunft aufs Spiel zu setzen und den finanziellen Unterhalt seiner Familie dadurch zu gefährden (act. 1 Ziff. 3.5c).

- 10 -

Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich überhaupt erfolg- reich ins Ausland absetzen könnte, da eine Ausreise aufgrund des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls am 24. März 2005 auszuschliessen sei. Um aber jede Möglichkeit einer Ausreise auch in andere Drittstaaten zu bannen, sei er auch bereit, zusätzlich alle seine Reise- und Personaldoku- mente zu hinterlegen, und falls erforderlich auch finanzielle Sicherheiten zu leisten (act. 1 Ziff. 3.5d und 3.6).

7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF BH.2005.45 vom 20. De- zember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbro- chen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Ver- folgten höheren Alters, d.h. 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993) gewährt (vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen der Verfolgte seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulas-

- 11 -

sen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatz- massnahmen gebannt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007 E. 5.2.1).

7.3 Vorliegend erwartet den Beschwerdeführer gemäss dem Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 im Falle einer Verurteilung eine Frei- heitsstrafe von je mindestens zwei Jahren für jede der sechs mutmasslich illegalen Zigarettenausfuhren (act. 1.5 S. 4). Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Familie seit längerer Zeit in der Schweiz lebt und er sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat, schliesst ange- sichts der im Falle einer Auslieferung und Verurteilung in Deutschland zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr nicht aus.

Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin auch insofern zuzustimmen, als zum Zeitpunkt des Fahndungsersuchens von Interpol Wiesbaden vom

20. März 2007 mangels Kenntnis des Beschwerdeführers von den neuen, gezielten Auslieferungsbestrebungen der deutschen Behörden keine kon- krete Fluchtgefahr bestand. Die Situation hat sich demgegenüber geändert, nachdem Deutschland am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung des Be- schwerdeführers ersucht und die Beschwerdegegnerin diesem Ausliefe- rungsersuchen unter Verweis auf die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) und Art. 120 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) mit Entscheid vom 16. Mai 2008 erstinstanzlich stattgegeben hat. Gegenwärtig ist daher von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche auch durch geeignete Ersatz- massnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Hin- terlegung von Sicherheiten nicht hinreichend gebannt werden kann.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Auslieferungshaft sei un- verhältnismässig (act. 1). In Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht hätte sich die Be- schwerdegegnerin überdies im angefochtenen Entscheid in keiner Weise zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung geäussert. Auch diese Verfas- sungswidrigkeit müsse zur Aufhebung des angefochtenen Haftbefehls und zur Freilassung des Beschwerdeführers führen (act. 1 Ziff. 3.1). 8.2 Die Auslieferungshaft, wie auch die Untersuchungshaft in einem nationalen Strafverfahren, stellt eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten

- 12 -

Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs.1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF RR.2008.46 vom 22. April 2008 E. 3.3; RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Flucht- gefahr mit weniger einschneidenden Massnahmen wie Schriftensperre, Meldepflicht oder Hinterlegung von Sicherheiten begegnet werden kann. Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnismässig, wenn sie die im ersu- chenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF RR.2008.46 vom 22. April 2008 E. 3.3).

8.3 Vorliegend ist eine Fluchtgefahr, welche auch nicht durch geeignete Er- satzmassnahmen hinreichend gebannt werden kann, zu bejahen (vgl. sup- ra Ziff. 7). Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in Deutschland eine längere Freiheitsstrafe droht, ist die Auslieferungshaft zudem auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 IRSG hat der nach Art. 47 IRSG ergangene Auslie- ferungshaftbefehl die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat (lit. a), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat (lit. b), die Mitteilung, dass die Aus- lieferung verlangt wird (lit. c) und den Hinweis auf das Recht zur Be- schwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG und zum Beizug eines Rechtsbei- standes (lit. d) zu enthalten. Der Haftbefehl vom 26. Februar 2008 erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 IRSG. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich der Auslieferungshaftbefehl auch ausdrücklich zur Fluchtgefahr (vgl. TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.2) und zur Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft äussert.

Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG anlässlich seiner Festnahme am 17. März 2008 von der Kantonspolizei Lu- zern einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwen- dungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebt (act. 3.14). Der Beschwerdegegnerin kann daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

9. Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist

- 13 -

mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und abzu- schreiben.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 14 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Vera Delnon und Roland Götte, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.61

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Deutschland) ermittelt gegen den in der Schweiz wohnhaften deutsch-polnischen Staatsangehörigen A. wegen Ver- letzung des deutschen Aussenwirtschaftsgesetzes. A. wird vorgeworfen, zur Erzielung höherer Gewinne im Juni und Juli 1992 Zigaretten in grossem Umfang nach Restjugoslawien geliefert zu haben, dies obschon der Si- cherheitsrat der Vereinten Nationen am 30. Mai 1992 ein umfassendes Handelsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt und die Ausfuhr auch gestützt auf die entsprechende deutsche Aussenwirtschafts- verordnung verboten war. Bei der Bestellung der Zigaretten soll A. jeweils angegeben haben, dass diese für eine Gesellschaft in Z./GUS bestimmt seien. Tatsächlich seien die Zigaretten aber, wie von vornherein geplant, nach Jugoslawien verbracht worden. Er soll so zwischen dem 26. Juni und

31. Juli 1992 in sechs Fällen insgesamt ca. 70 Mio. Zigaretten im Wert von ca. USD 1,1 Mio. bestellt und nach Jugoslawien verbracht haben.

Interpol Wiesbaden hat am 9. März 2007 gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 3.2 und 3.3). Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl vom 21. März 2005 zur Last gelegten Straftaten ersucht (act. 3.5 - 3.7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 26. Februar 2008 einen Haftbefehl ge- gen A. erlassen (act. 3.9), woraufhin dieser am 17. März 2008 in Y. (LU) festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.13). Der Auslieferungshaftbefehl wurde ihm anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern am 17. März 2008 ausgehändigt. A. hat sich an- lässlich dieser Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärt (act. 3.14).

A. hat das Bundesamt am 19. März 2008 um Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft ersucht (act. 3.15). Mit Schreiben vom 20. März 2008 hat das Bundesamt A. mitgeteilt, dass dem Haftentlassungsgesuch nicht stattgege- ben werde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde, da die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 26. Februar 2008 noch laufe (act. 3.17).

B. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. März 2008 an die II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, der Haftbefehl vom

- 3 -

26. Februar 2008 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüg- lich auf freien Fuss zu setzen, eventuell unter Anordnung von verhältnis- mässigen Ersatz-/Sicherheitsmassnahmen (Ziff. 1). Zudem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3). A. hält in der Beschwerdereplik vom 10. April 2008 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 16. April 2008 auf eine Beschwerde- duplik verzichtet (act. 6).

Das Bundesamt hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz gestützt auf die Eingaben von A. am 17. April 2008 um Mitteilung ersucht, ob und aus welchen Gründen am Auslieferungsersuchen festgehalten wird, sowie gegebenenfalls um Ergänzung des Auslieferungsersuchens. Die Anfrage des Bundesamtes vom 17. April 2008 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz wurde der II. Beschwerdekammer von A. am 18. April 2008 in Kopie mitsamt ergänzenden Bemerkungen übermittelt (act. 8). Das Bun- desamt hat am 23. April 2008 das Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. April 2008 inklusive Beilagen nach- gereicht (act. 9). A. ist im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zudem mit einer Eingabe vom

29. April 2008 an die II. Beschwerdekammer gelangt (act. 10). Am 2. Mai 2008 hat er der II. Beschwerdekammer zusätzlich eine Kopie seiner Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen zuhanden des Bundesamtes und am 8. Mai 2008 weitere Ergänzungen übermittelt (act. 11). Mit Entscheid vom 16. Mai 2008 hat das Bundesamt die Auslieferung von A. an Deutsch- land für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeri- ums der Justiz vom 9. Januar 2008 (Haftbefehl des Landgerichts Hof vom

21. März 2005) zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (act. 13). A. hat das Bundesamt und die II. Beschwerdekammer am 19. Mai 2008 wissen las- sen, dass er gegen den Auslieferungsentscheid vom 16. Mai 2008 Be- schwerde beim Bundesstrafgericht erheben werde (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom

26. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Fest- nahme am 17. März 2008 eröffnet (act. 3.13 und 3.14). Die Beschwerde vom 27. März 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er

- 5 -

nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of- fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu- chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn- liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersucht in prozessualer Hinsicht um Beizug der ge- samten Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin und insbesondere auch der Akten bezüglich eines im Jahre 1997 angeblich abgelehnten Ausliefe- rungsersuchen Deutschlands an die Schweiz (act. 1 Ziff. 1.1). Da er nicht über ein komplettes Aktenverzeichnis, sondern nur über ein partielles Ver- zeichnis der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfah- ren der II. Beschwerdekammer übermittelten Akten verfüge, sei es ihm zu- dem nicht möglich, sich ein Bild zu verschaffen, ob unter den fehlenden Ak- ten solche sein könnten, die für seine Argumentation von Belang sind (act. 4 Ziff. 1.2).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie hätte dem Beschwerde- führer mit Fax vom 20. März 2008 die ihn betreffenden Unterlagen aus dem Dossier B 92’013, welche einen Zusammenhang mit den Auslieferungsbe- strebungen der deutschen Behörden hätten, übermittelt (act. 1.2). Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die nicht übermittelten Unterlagen Telefonnotizen, E-Mails, interne Notizen etc. beträfen, bei welchen es sich um verwaltungsinterne Akten ohne Beweischarakter handle, die gemäss der Rechtsprechung nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Ebenfalls nicht übermittelt worden seien Akten betreffend Verfahren gegen Drittper- sonen bzw. betreffend Rechtshilfeverfahren mit anderen Staaten. Deutsch- land hätte die Schweiz erstmals im Januar 2008 formell um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht. Etwas anderes lasse sich, entgegen den

- 6 -

Behauptungen des Beschwerdeführers, auch aus den deutschen Akten nicht ableiten. Weitere entscheidrelevante Unterlagen seien in den Akten des Bundesamtes daher nicht vorhanden (act. 3).

4.3 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beizug von Verfahrens- akten nur insoweit verlangt werden, als diese für die Beurteilung der hängi- gen Beschwerde auch von Bedeutung sind (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2). Inwiefern für die vorliegend zu beurteilende Frage der Zuläs- sigkeit der Auslieferungshaft, nebst den bereits eingereichten, noch weitere Akten der Beschwerdegegnerin entscheidrelevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Beizug weiterer Verfahrensakten ist daher nicht stattzugeben.

Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die gesamten Verfahrensakten verlangt, d.h. auch solche, die nicht die Haftfrage sondern die eigentliche Auslieferung betreffen, bildet das Recht auf Akteneinsicht zudem nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammen- hang ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflich- tet ist, ein komplettes Verzeichnis sämtlicher Akten zu erstellen, und ob es sich bei den nicht offen gelegten Telefonnotizen, E-Mails und internen Noti- zen um verwaltungsinterne Akten im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt, bezüglich welcher kein Akteneinsichtsrecht besteht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die deutschen Behörden hätten lediglich um Auslieferung, nicht jedoch um vorläufige Inhaftierung ersucht. Das Verhaft- ersuchen von Interpol Wiesbaden vom 13. März 2007 sei am 20. März 2007 abgelehnt worden und könne daher nicht ein Jahr später als Begeh- ren um vorläufige Inhaftierung verstanden werden. Vorliegend gelange zu- dem ausschliesslich Art. 16 EAUe zur Anwendung, während Art. 47 IRSG nicht anwendbar sei. Haftbefehle wegen des angeblichen Embargoverstos- ses seien bereits am 1. Februar 1993, 26. März 1996 und 4. Juni 1997 er- gangen. Auch die neuesten Haftbefehle vom 21. und 24. März 2005 seien bereits über drei Jahre alt. Weshalb nun plötzlich Dringlichkeit im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 EAUe gegeben sein soll, sei daher nicht ersichtlich. Der ange- fochtene Auslieferungshaftbefehl sei deshalb ohne rechtliche Grundlage er- folgt und verstosse auch gegen Art. 31 Abs. 1 BV (act. 1 Ziff. 2 und 3.1; act. 4 Ziff. 4.3).

5.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber, die deutschen Be- hörden hätten die Schweiz mit Verhaftersuchen von Interpol Wiesbaden

- 7 -

vom 13. März 2007 gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hof vom

21. März 2005 (act. 3.2 und 3.3) ausdrücklich um Verhaftung des Be- schwerdeführers ersucht. Diesem Verhaftersuchen sei vorerst keine Folge geleistet worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe keine konkrete Fluchtge- fahr bestanden. Der Beschwerdeführer habe damals von den neuen, ge- zielten Fahndungsbestrebungen der deutschen Behörden keine Kenntnis gehabt. Da das Bundesamt einerseits in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden sein könnte und andererseits eine möglichst kurze Dauer der Auslieferungshaft angestrebt habe, hätte es den deutschen Be- hörden am 20. März 2007 vorgeschlagen, vor der Einleitung des Ausliefe- rungsverfahrens bzw. vor der Verhaftung des Beschwerdeführers das for- melle Auslieferungsersuchen zu übermitteln (act. 3.4).

5.3 Mangels einer abschliessenden Regelung der Auslieferungshaft im EAUe gelangen die Bestimmungen von Art. 44 ff. IRSG gemäss ständiger Recht- sprechung auch im Auslieferungsverkehr mit den Vertragsstaaten des EAUe zur Anwendung (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; Urteil des Bun- desgerichts 8G.12/2004 vom 16. Februar 2004, E. 1). Wie die Beschwer- degegnerin richtig bemerkt, hat Interpol Wiesbaden bereits am 13. März 2007 um Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht. Das Ersuchen von Interpol Wiesbaden stützt sich auf den Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 und stellt daher ein gültiges Ersuchen im Sinne von Art. 44 IRSG dar.

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Auslieferungshaftbefehl vom

26. Februar 2008 sei ohne rechtliche Grundlage und ohne ein entspre- chendes Verhaftersuchen der deutschen Behörde erfolgt, erweist sich da- mit als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Bestimmung des Alibibe- weises gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und führt aus, den im deutschen Strafverfahren rechtshilfeweise erhobenen Bestätigungen des serbischen Finanzministeriums vom 16. Dezember 1998 sowie 19. Mai und 15. Sep- tember 2005 sei zu entnehmen, dass die fraglichen sechs Zigarettenliefe- rungen nicht nach Jugoslawien geliefert, sondern nur durch das Embargo- gebiet durchgeliefert worden und daher nie auf den serbisch- montenegrischen (Schwarz-) Markt gelangt seien. Gleiches hätte auch ein als Zeuge einvernommener LKW-Fahrer bestätigt, welcher zudem ausge- sagt hätte, dass die Zigaretten mit Zollverschlussplomben durch Jugosla-

- 8 -

wien transportiert worden seien. Eine solche Durchfuhr sei von den Embar- gobestimmungen nicht erfasst und daher von jeder Strafbarkeit ausge- nommen gewesen (act. 1 Ziff. 3.2 und 3.3). Er könne die Behauptungen im Haftbeschluss des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 somit widerlegen und den Nachweis seiner Unschuld sofort erbringen (act. 1 Ziff. 3.3), wes- halb die Auslieferung an Deutschland offensichtlich unzulässig und er auch aus diesem Grunde aus der Auslieferungshaft zu entlassen sei.

6.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungs- haftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachwei- sen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs.1 lit. b IRSG kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unver- züglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 474 f. N. 439). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt le- diglich bestreitet, begründet er demgegenüber keinen Haftentlassungs- grund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257 je m.w.H.).

6.3 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Unterlagen des serbischen Fi- nanzministeriums sind für die Erbringung des Alibibeweises von vornherein nicht geeignet. Der Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann sich nur auf den Nachweis beziehen, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Andere Formen von Unschuldsbeweisen stellen kein Alibi im Sinne dieser Bestimmung dar und begründen somit keinen Haftentlassungsgrund. Die dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Embargoverstösse beziehen sich auf zeitlich und örtlich nicht genau fassbare Handlungen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass solche Handlungen nicht mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005, E. 3.1; TPF RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 4.2).

- 9 -

Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde und Beschwerdereplik sowie in den nachträglichen, unaufgefor- derten Eingaben vom 18. April, 28. April, 2. Mai und 8. Mai 2008 zur Zuläs- sigkeit der Auslieferung im Zusammenhang mit der vorliegenden Haftbe- schwerde nicht weiter einzugehen. Das deutsche Ersuchen ist nicht offen- sichtlich unzulässig. Rügen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung sind nicht im Haftverfahren sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es bestehe weder eine Kollu- sions- noch Fluchtgefahr. Mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Fluchtgefahr wird argumentiert, er wisse seit dem Haft- befehl vom 12. November 1992, dass der deutsche Staat ihn zu verhaften versuche. Ebenso wisse er spätestens seit dem Beschluss des Landge- richts Hof vom 4. Juni 1997, dass Deutschland seine Auslieferung anstre- be. Auch die Beschwerdegegnerin hätte am 20. März 2007 dem Verhafter- suchen von Interpol Wiesbaden mangels einer Fluchtgefahr nicht entspro- chen und sei daher noch bis vor kurzem davon ausgegangen, dass eine Fluchtgefahr zu verneinen sei. Dass er trotz seines Wissens um die Haftbe- fehle und die drohende Auslieferung stets im Gebiet der Schweiz verblie- ben sei, zeige, dass kein Anlass bestehe, von einer Fluchtgefahr auszuge- hen (act. 1 Ziff. 3.5a).

Gegen eine Fluchtgefahr würden auch seine familiären und sozialen Bin- dungen in der Schweiz sprechen. Er lebe seit rund 15 Jahren mit Frau und Kindern in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Seine Kinder im Alter von 15 und 25 Jahren seien beide Schweizer Bür- ger. Dass er seine noch schulpflichtige Tochter voraussichtlich für viele Jahre verlassen und seine seit 26 Jahre bestehende, gute Ehe leichtfertig aufs Spiel setzen könnte, sei undenkbar. Auch hätte er sein gesamtes so- ziales Netz in der Schweiz. Eine Flucht sei ausserdem aufgrund seines Al- ters von heute 50 Jahren nicht anzunehmen (act. 1 Ziff. 1.2 und 3.5b). Überdies habe er sich in der Schweiz auch eine wirtschaftliche Existenz mit vier Gesellschaften aufgebaut, in welcher er zentrale Funktionen bekleide, alle geschäftlichen Verpflichtungen wahrnehme sowie alle Geschäftskon- takte persönlich pflege und daher einziger Know-how-Träger sei. Er habe keinerlei Interesse, wegen der seit 16 Jahren immer wieder erneuten Haft- befehle Deutschlands seine gesamte wirtschaftliche Zukunft aufs Spiel zu setzen und den finanziellen Unterhalt seiner Familie dadurch zu gefährden (act. 1 Ziff. 3.5c).

- 10 -

Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich überhaupt erfolg- reich ins Ausland absetzen könnte, da eine Ausreise aufgrund des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls am 24. März 2005 auszuschliessen sei. Um aber jede Möglichkeit einer Ausreise auch in andere Drittstaaten zu bannen, sei er auch bereit, zusätzlich alle seine Reise- und Personaldoku- mente zu hinterlegen, und falls erforderlich auch finanzielle Sicherheiten zu leisten (act. 1 Ziff. 3.5d und 3.6).

7.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF BH.2005.45 vom 20. De- zember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2). Gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr ge- mäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbro- chen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Ver- folgten höheren Alters, d.h. 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c) und 68 Jahren (Urteil des Bun- desgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993) gewährt (vgl. auch TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen der Verfolgte seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulas-

- 11 -

sen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatz- massnahmen gebannt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007 E. 5.2.1).

7.3 Vorliegend erwartet den Beschwerdeführer gemäss dem Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 im Falle einer Verurteilung eine Frei- heitsstrafe von je mindestens zwei Jahren für jede der sechs mutmasslich illegalen Zigarettenausfuhren (act. 1.5 S. 4). Die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Familie seit längerer Zeit in der Schweiz lebt und er sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat, schliesst ange- sichts der im Falle einer Auslieferung und Verurteilung in Deutschland zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr nicht aus.

Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin auch insofern zuzustimmen, als zum Zeitpunkt des Fahndungsersuchens von Interpol Wiesbaden vom

20. März 2007 mangels Kenntnis des Beschwerdeführers von den neuen, gezielten Auslieferungsbestrebungen der deutschen Behörden keine kon- krete Fluchtgefahr bestand. Die Situation hat sich demgegenüber geändert, nachdem Deutschland am 9. Januar 2008 formell um Auslieferung des Be- schwerdeführers ersucht und die Beschwerdegegnerin diesem Ausliefe- rungsersuchen unter Verweis auf die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (EmbG; SR 946.231) und Art. 120 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) mit Entscheid vom 16. Mai 2008 erstinstanzlich stattgegeben hat. Gegenwärtig ist daher von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche auch durch geeignete Ersatz- massnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Hin- terlegung von Sicherheiten nicht hinreichend gebannt werden kann.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Auslieferungshaft sei un- verhältnismässig (act. 1). In Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht hätte sich die Be- schwerdegegnerin überdies im angefochtenen Entscheid in keiner Weise zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung geäussert. Auch diese Verfas- sungswidrigkeit müsse zur Aufhebung des angefochtenen Haftbefehls und zur Freilassung des Beschwerdeführers führen (act. 1 Ziff. 3.1). 8.2 Die Auslieferungshaft, wie auch die Untersuchungshaft in einem nationalen Strafverfahren, stellt eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten

- 12 -

Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs.1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF RR.2008.46 vom 22. April 2008 E. 3.3; RR.2007.124 vom 30. August 2007 E. 2.2.3). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Flucht- gefahr mit weniger einschneidenden Massnahmen wie Schriftensperre, Meldepflicht oder Hinterlegung von Sicherheiten begegnet werden kann. Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnismässig, wenn sie die im ersu- chenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF RR.2008.46 vom 22. April 2008 E. 3.3).

8.3 Vorliegend ist eine Fluchtgefahr, welche auch nicht durch geeignete Er- satzmassnahmen hinreichend gebannt werden kann, zu bejahen (vgl. sup- ra Ziff. 7). Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in Deutschland eine längere Freiheitsstrafe droht, ist die Auslieferungshaft zudem auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 IRSG hat der nach Art. 47 IRSG ergangene Auslie- ferungshaftbefehl die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat (lit. a), die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat (lit. b), die Mitteilung, dass die Aus- lieferung verlangt wird (lit. c) und den Hinweis auf das Recht zur Be- schwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG und zum Beizug eines Rechtsbei- standes (lit. d) zu enthalten. Der Haftbefehl vom 26. Februar 2008 erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 IRSG. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich der Auslieferungshaftbefehl auch ausdrücklich zur Fluchtgefahr (vgl. TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.2) und zur Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft äussert.

Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG anlässlich seiner Festnahme am 17. März 2008 von der Kantonspolizei Lu- zern einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwen- dungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebt (act. 3.14). Der Beschwerdegegnerin kann daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

9. Die Auslieferungshaft ist nach dem Gesagten zulässig und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist

- 13 -

mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und abzu- schreiben.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

- 14 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Vera Delnon und Roland Götte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

- 15 -

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).