opencaselaw.ch

RR.2011.175

Bundesstrafgericht · 2011-07-28 · Deutsch CH

Auslieferung an die Tschechische Republik. Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Sachverhalt

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007,

22. August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsan- gehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermögensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Okto- ber 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlasse- ne Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am

29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachverhalt lit. B).

C. In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 i.V.m. Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010, Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 sowie Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 ausgesprochenen Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (s. act. 3.1 Ziff. I.4). Anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt Chur vom

13. August 2010 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nach wie vor nicht einverstanden zu sein (s. act. 3.1 Ziff. I.5).

Am 15. September 2010 reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch sowie seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungs- ersuchen ein. Gleichzeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (s. act. 3.1 Ziff. I.6).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch vom 15. September 2010 ab (s. act. 3.1 Ziff. I.7). Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid

- 3 -

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_489/2010 vom

3. November 2010 wiederum nicht ein.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte A. erneut seine Haftent- lassung (s. act. 3.1 Ziff. I.10).

Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten un- ter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG […] und lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2010 ab (act. 3.1).

Ebenfalls am 17. Dezember 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafge- richt die Ablehnung der von A. erhobenen Einrede des politischen Delikts (act. 3.2). Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2011.27).

Am 17. Januar 2011 liess A. Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid vom 17. Dezember 2010 erheben. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2011.26).

D. Am 21. Juni 2011 reichte A. ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesstraf- gericht ein. Dieses überwies das Gesuch am 22. Juni 2011 zuständigkeits- halber an das BJ (act. 3.6). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch erneut ab (act. 1.1).

Dagegen führt A. mit Eingabe vom 7. Juli 2011 Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung des BJ sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlas- sen, allenfalls unter Auflage einer Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- (act. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2011 beantragt das BJ die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der innert gewährter Notfrist eingereichten Beschwerdereplik vom 21. Juli 2011 an seinen An- trägen fest (act. 6), wovon dem BJ am 25. Juli 2011 Kenntnis gegeben wur- de (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.). 2. Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in- nert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die vom BJ am 24. Juni 2011 verfügte Abweisung des Haftentlassungsge- suchs wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 eröffnet (act. 3.8).

- 5 -

Die Beschwerde vom 7. Juli 2011 wurde demnach rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, die von den Partei- en, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bun- desgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren

- 6 -

zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La pra- tique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine mehrfache Verletzung des recht- lichen Gehörs. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend: Er habe in seinem Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2011 ausgeführt, dass das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit Urteil vom

9. Juni 2010 die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizmi- nisteriums zugrunde liegenden Urteile aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen habe. Bis heute sei in dieser Sache nichts mehr geschehen. Das Wiederaufnahmeverfahren werde offensichtlich über Gebühr verschleppt, mit dem einzigen Ziel, kei- nen Entscheid zu fällen, bis über das Auslieferungsverfahren in der Schweiz entschieden werde. Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens sei- en die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers mehrfach verletzt wor- den. So habe der in diesem Verfahren vorsitzende Richter wenige Tage vor der am 25. März 2011 stattgefundenen öffentlichen Verhandlung eine Er- gänzung des den Beschwerdeführers vollumfänglich entlastenden Gutach- tens angeordnet, ohne dass die Verteidigung darüber rechtzeitig in Kennt- nis gesetzt worden wäre. Sodann sei es zu diversen inoffiziellen Kontakten zwischen dem Stadtgericht Prag und dem Finanzamt Prag 3, welches Par- teistellung inne habe, gekommen. Dabei seien dem Finanzamt vom vorsit- zenden Richter in suggestiver Form gehaltene Fragen gestellt worden, de- ren Beantwortung in der alleinigen richterlichen Kompetenz gelegen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die Antworten des Finanzamtes abgespro- chen gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise auf eine Beeinflussung ei- ner Angestellten des Finanzamtes, gestützt auf deren Zeugenaussagen der Beschwerdeführer seinerzeit in Missachtung seiner Verteidigungsrechte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, derentwegen um seine Ausliefe- rung ersucht werde. In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Anzeige hin ein Disziplinarverfahren gegen den vorsitzenden Richter einge- leitet worden. Der Umstand, dass die tschechischen Gerichtsbehörden nicht einmal vor gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Be- schwerdeführers zurückschrecken würden, zeige in aller Deutlichkeit, dass

- 7 -

dieser in Tschechien nicht ein faires, sondern ein politisch gesteuertes Ver- fahren zu erwarten habe. Dies ergebe sich auch aus den beiliegenden Arti- keln aus der NZZ vom 25. Mai 2011 und dem renommierten Nachrichten- magazin „Respekt“, wonach die tschechische Justiz per se nicht unabhän- gig sei, was auch durch einen aktuellen Länderbericht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement vom 30. Mai 2011 mit dem Titel „Tschechien – Korruptionssituation und Menschenrechte“ bestätigt werde. Der angefochtene Entscheid setze sich mit keinem Wort mit diesen Ausfüh- rungen auseinander (act. 1 Ziff. 3 ff. sowie act. 6 Ziff. 1 ff.). Zudem habe sich der Beschwerdegegner in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in keiner Weise zur Fluchtgefahr und Ver- hältnismässigkeit von dessen nunmehr seit über einem Jahr dauernden In- haftierung geäussert (act. 1 Ziff. 31 ff sowie act. 6 Ziff. 4). 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be- hörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.189 vom 3. November 2008 E. 2.2, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).

- 8 -

5.3 Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Entscheid zu den ent- scheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und die wesentlichen Überlegungen, von denen er sich leiten liess, genannt. Hin- sichtlich des Einwands, mit dem Urteil des Obersten Gerichts der Tsche- chischen Republik vom 9. Juni 2010 sei dem Auslieferungsersuchen jegli- che Grundlage entzogen worden, hält der angefochtene Entscheid mit Verweis auf den Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 (act. 3.1) fest, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile rechtskräftig und vollstreckbar seien und dass die tschechischen Behörden ihr Ersuchen nicht zurückgezogen hätten, weshalb eine offensichtliche Un- zulässigkeit der Auslieferung vorliegend nach wie vor nicht ersichtlich sei (act. 1.1 S. 2). Dem Beschwerdegegner kann insofern keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, zumal die eingehende Prüfung des betreffenden Einwands dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleibt, worauf das Bundesstrafgericht bereits im Entscheid RR.2010.171 vom

25. August 2010, E. 7.3, hingewiesen hat. Auch die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, er könne in Tschechien kein faires Verfahren erwarten, beziehen sich, wie im angefochtenen Entscheid zutref- fend festgehalten wird (act. 1.1 S. 2), auf die Auslieferung als solche und sind daher im Auslieferungsverfahren und nicht im Haftentlassungsverfah- ren zu prüfen (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009, E. 4.1). Der Beschwerdegegner ist folglich zu Recht auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher eingegangen. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr und Verhältnismässig- keit der Auslieferungshaft verweist der angefochtene Entscheid u.a. auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010 und RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, in denen die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und verworfen worden sind (vgl. E. 8 resp. E. 5 der genannten Entscheide), und hält fest, dass die im Haftentlassungsgesuch gemachten Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten (act. 1.1 S. 2 f.). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist somit auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die II. Beschwerdekammer über eine Beschwerde gegen eine Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit umfassender Kognition entscheidet. Selbst wenn vorliegend eine ungenü- gende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei- tens des Beschwerdegegners zu bejahen gewesen wäre, so würde dieser Mangel im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer geheilt. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und die Verhältnismäs- sigkeit seiner fortdauernden Inhaftierung. Diesbezüglich macht er geltend,

- 9 -

im Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung sei er zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Im Verfahren wegen angebli- cher Veruntreuung sei er mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft worden, woraus sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ergeben habe, derentwegen um seine Auslieferung ersucht werde. Die zweite Frei- heitsstrafe von einem Jahr sei mittlerweile mit seiner seit über einem Jahr dauernden Inhaftierung sowohl nach schweizerischem als auch nach tschechischem Recht verbüsst worden. Dem Vollzug der ersten Freiheits- strafe von fünf Jahren sei aufgrund des eindeutigen Urteils des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010, der willkürlichen Verzögerung des Revisionsverfahrens, der offensichtlichen Beeinflussung des Verfahrens seitens der Politik, der offensichtlichen Voreingenommen- heit des im betreffenden Verfahren vorsitzenden Richters und des klar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallenen gerichtlichen Gutachtens im Revisionsverfahren jegliche Grundlage entzogen worden. Damit erweise sich seine weiter andauernde Inhaftierung als nicht mehr zulässig bzw. verhältnismässig. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr absolut klag- und anspruchslos in Auslieferungshaft befin- de, sei auch die Gefahr einer Flucht, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, stark zu relativieren. Auf jeden Fall könnte den noch bestehenden Beden- ken mit der Anordnung einer Fluchtkaution in der beantragten Höhe genü- gend Rechnung getragen werden (act. 1 Ziff. 31 ff. sowie act. 6 Ziff. 5). 6.2 Die Auslieferungshaft stellt, wie auch die Untersuchungshaft in einem natio- nalen Strafverfahren, eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF 2008 56 E. 3.3 S. 58 m.w.H.). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Fluchtgefahr mit weniger einschneidenden Massnahmen wie Schriftensper- re, Meldepflicht oder Hinterlegung von Sicherheiten begegnet werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 8.2). Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnismässig, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF 2008 56 E. 3.3 S. 59 m.w.H.). Die Schweiz hat sich allerdings grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern (BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.305 vom 10. Februar 2009, E. 4.2; RR.2007.128+129 vom

5. November 2007, E. 4.2). Der Rechtshilferichter muss daher bei der Beur- teilung der im ersuchenden Staat zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft besondere Vorsicht walten lassen (TPF 2008 56 E. 3.3 S. 59).

- 10 -

6.3 Das tschechische Justizministerium ersucht die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (s. act. 3.1 Ziff. I.4). Dass diese Strafe bereits vollständig verbüsst wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe, derentwegen um seine Ausliefe- rung ersucht werde, sei aufgrund der dargelegten Umstände nicht vollzieh- bar, ist er im Rahmen des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens nicht zu hören. Die diesbezüglichen Vorbringen richten sich, wie bereits dargelegt, gegen die Auslieferung als solche und sind daher allenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Demnach kann die Auslieferungshaft, in der sich der Beschwerdeführer seit 27. Juli 2010 befindet, unter dem Ge- sichtspunkt der im ersuchenden Staat vorliegend zu erwartenden Freiheits- strafe nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Wie in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom

25. August 2010, E. 8.3 und 8.4, und RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, E. 5.2 und 5.3, dargetan, ist in casu von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen klarerweise nicht hinreichend gebannt werden kann. Die in der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere auch nicht die angebotene Kaution, da weiterhin Unklarheit über die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers besteht. Überdies dürfte sich die Fluchtgefahr mit dem Erlass des Auslieferungsentscheids vom 17. De- zember 2010, mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätz- lich bewilligt wurde (act. 3.1), erhöht haben. Die Beschwerde ist auch inso- weit unbegründet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsan- gehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermögensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Okto- ber 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlasse- ne Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am

29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachverhalt lit. B).

C. In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 i.V.m. Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010, Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 sowie Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 ausgesprochenen Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (s. act. 3.1 Ziff. I.4). Anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt Chur vom

13. August 2010 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nach wie vor nicht einverstanden zu sein (s. act. 3.1 Ziff. I.5).

Am 15. September 2010 reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch sowie seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungs- ersuchen ein. Gleichzeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (s. act. 3.1 Ziff. I.6).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch vom 15. September 2010 ab (s. act. 3.1 Ziff. I.7). Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid

- 3 -

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_489/2010 vom

3. November 2010 wiederum nicht ein.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte A. erneut seine Haftent- lassung (s. act. 3.1 Ziff. I.10).

Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten un- ter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG […] und lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2010 ab (act. 3.1).

Ebenfalls am 17. Dezember 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafge- richt die Ablehnung der von A. erhobenen Einrede des politischen Delikts (act. 3.2). Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2011.27).

Am 17. Januar 2011 liess A. Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid vom 17. Dezember 2010 erheben. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2011.26).

D. Am 21. Juni 2011 reichte A. ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesstraf- gericht ein. Dieses überwies das Gesuch am 22. Juni 2011 zuständigkeits- halber an das BJ (act. 3.6). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch erneut ab (act. 1.1).

Dagegen führt A. mit Eingabe vom 7. Juli 2011 Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung des BJ sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlas- sen, allenfalls unter Auflage einer Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- (act. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2011 beantragt das BJ die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der innert gewährter Notfrist eingereichten Beschwerdereplik vom 21. Juli 2011 an seinen An- trägen fest (act. 6), wovon dem BJ am 25. Juli 2011 Kenntnis gegeben wur- de (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.). 2. Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in- nert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die vom BJ am 24. Juni 2011 verfügte Abweisung des Haftentlassungsge- suchs wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 eröffnet (act. 3.8).

- 5 -

Die Beschwerde vom 7. Juli 2011 wurde demnach rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, die von den Partei- en, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bun- desgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren

- 6 -

zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La pra- tique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine mehrfache Verletzung des recht- lichen Gehörs. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend: Er habe in seinem Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2011 ausgeführt, dass das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit Urteil vom

9. Juni 2010 die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizmi- nisteriums zugrunde liegenden Urteile aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen habe. Bis heute sei in dieser Sache nichts mehr geschehen. Das Wiederaufnahmeverfahren werde offensichtlich über Gebühr verschleppt, mit dem einzigen Ziel, kei- nen Entscheid zu fällen, bis über das Auslieferungsverfahren in der Schweiz entschieden werde. Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens sei- en die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers mehrfach verletzt wor- den. So habe der in diesem Verfahren vorsitzende Richter wenige Tage vor der am 25. März 2011 stattgefundenen öffentlichen Verhandlung eine Er- gänzung des den Beschwerdeführers vollumfänglich entlastenden Gutach- tens angeordnet, ohne dass die Verteidigung darüber rechtzeitig in Kennt- nis gesetzt worden wäre. Sodann sei es zu diversen inoffiziellen Kontakten zwischen dem Stadtgericht Prag und dem Finanzamt Prag 3, welches Par- teistellung inne habe, gekommen. Dabei seien dem Finanzamt vom vorsit- zenden Richter in suggestiver Form gehaltene Fragen gestellt worden, de- ren Beantwortung in der alleinigen richterlichen Kompetenz gelegen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die Antworten des Finanzamtes abgespro- chen gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise auf eine Beeinflussung ei- ner Angestellten des Finanzamtes, gestützt auf deren Zeugenaussagen der Beschwerdeführer seinerzeit in Missachtung seiner Verteidigungsrechte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, derentwegen um seine Ausliefe- rung ersucht werde. In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Anzeige hin ein Disziplinarverfahren gegen den vorsitzenden Richter einge- leitet worden. Der Umstand, dass die tschechischen Gerichtsbehörden nicht einmal vor gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Be- schwerdeführers zurückschrecken würden, zeige in aller Deutlichkeit, dass

- 7 -

dieser in Tschechien nicht ein faires, sondern ein politisch gesteuertes Ver- fahren zu erwarten habe. Dies ergebe sich auch aus den beiliegenden Arti- keln aus der NZZ vom 25. Mai 2011 und dem renommierten Nachrichten- magazin „Respekt“, wonach die tschechische Justiz per se nicht unabhän- gig sei, was auch durch einen aktuellen Länderbericht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement vom 30. Mai 2011 mit dem Titel „Tschechien – Korruptionssituation und Menschenrechte“ bestätigt werde. Der angefochtene Entscheid setze sich mit keinem Wort mit diesen Ausfüh- rungen auseinander (act. 1 Ziff. 3 ff. sowie act. 6 Ziff. 1 ff.). Zudem habe sich der Beschwerdegegner in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in keiner Weise zur Fluchtgefahr und Ver- hältnismässigkeit von dessen nunmehr seit über einem Jahr dauernden In- haftierung geäussert (act. 1 Ziff. 31 ff sowie act. 6 Ziff. 4). 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be- hörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.189 vom 3. November 2008 E. 2.2, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).

- 8 -

5.3 Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Entscheid zu den ent- scheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und die wesentlichen Überlegungen, von denen er sich leiten liess, genannt. Hin- sichtlich des Einwands, mit dem Urteil des Obersten Gerichts der Tsche- chischen Republik vom 9. Juni 2010 sei dem Auslieferungsersuchen jegli- che Grundlage entzogen worden, hält der angefochtene Entscheid mit Verweis auf den Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 (act. 3.1) fest, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile rechtskräftig und vollstreckbar seien und dass die tschechischen Behörden ihr Ersuchen nicht zurückgezogen hätten, weshalb eine offensichtliche Un- zulässigkeit der Auslieferung vorliegend nach wie vor nicht ersichtlich sei (act. 1.1 S. 2). Dem Beschwerdegegner kann insofern keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, zumal die eingehende Prüfung des betreffenden Einwands dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleibt, worauf das Bundesstrafgericht bereits im Entscheid RR.2010.171 vom

E. 25 August 2010, E. 8.3 und 8.4, und RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, E. 5.2 und 5.3, dargetan, ist in casu von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen klarerweise nicht hinreichend gebannt werden kann. Die in der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere auch nicht die angebotene Kaution, da weiterhin Unklarheit über die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers besteht. Überdies dürfte sich die Fluchtgefahr mit dem Erlass des Auslieferungsentscheids vom 17. De- zember 2010, mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätz- lich bewilligt wurde (act. 3.1), erhöht haben. Die Beschwerde ist auch inso- weit unbegründet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Juli 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.175

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden haben am 14. Juni 2007, 16. August 2007,

22. August 2007, 11. November 2008 und 15. Mai 2009 über Interpol Prag und die SIRENE Tschechien um Verhaftung des tschechischen Staatsan- gehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Steuer- und Vermögensdelikten ersucht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Okto- ber 2010, Sachverhalt lit. A).

B. Am 27. Juli 2010 wurde A. in St. Moritz festgenommen und gestützt auf die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gleichentags erlasse- ne Haftanordnung in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am

29. Juli 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2010.171 vom 25. August 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_377/2010 vom 13. September 2010 nicht ein (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, Sachverhalt lit. B).

C. In der Zwischenzeit ersuchte das tschechische Justizministerium mit Schreiben vom 6. August 2010 die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer mit Urteil des Obergerichts Prag vom 21. April 2010 i.V.m. Urteil des Stadtgerichts Prag vom 8. Januar 2010, Urteil des Stadtgerichts Prag vom 29. November 2005 sowie Urteil des Obergerichts Prag vom 5. Juni 2006 ausgesprochenen Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (s. act. 3.1 Ziff. I.4). Anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt Chur vom

13. August 2010 erklärte A., mit einer Auslieferung an die Tschechische Republik nach wie vor nicht einverstanden zu sein (s. act. 3.1 Ziff. I.5).

Am 15. September 2010 reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch sowie seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungs- ersuchen ein. Gleichzeitig erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (s. act. 3.1 Ziff. I.6).

Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte das BJ das Haftentlas- sungsgesuch vom 15. September 2010 ab (s. act. 3.1 Ziff. I.7). Die dage- gen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010 ab. Auf die gegen diesen Entscheid

- 3 -

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_489/2010 vom

3. November 2010 wiederum nicht ein.

Mit Schreiben vom 23. November 2010 beantragte A. erneut seine Haftent- lassung (s. act. 3.1 Ziff. I.10).

Mit Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten un- ter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG […] und lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 23. November 2010 ab (act. 3.1).

Ebenfalls am 17. Dezember 2010 beantragte das BJ beim Bundesstrafge- richt die Ablehnung der von A. erhobenen Einrede des politischen Delikts (act. 3.2). Dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2011.27).

Am 17. Januar 2011 liess A. Beschwerde gegen den Auslieferungsent- scheid vom 17. Dezember 2010 erheben. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesstrafgericht hängig (RR.2011.26).

D. Am 21. Juni 2011 reichte A. ein Haftentlassungsgesuch beim Bundesstraf- gericht ein. Dieses überwies das Gesuch am 22. Juni 2011 zuständigkeits- halber an das BJ (act. 3.6). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 lehnte das BJ das Haftentlassungsgesuch erneut ab (act. 1.1).

Dagegen führt A. mit Eingabe vom 7. Juli 2011 Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung des BJ sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlas- sen, allenfalls unter Auflage einer Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- (act. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2011 beantragt das BJ die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in der innert gewährter Notfrist eingereichten Beschwerdereplik vom 21. Juli 2011 an seinen An- trägen fest (act. 6), wovon dem BJ am 25. Juli 2011 Kenntnis gegeben wur- de (act. 7).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Euro- päische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.). 2. Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid in- nert zehn Tagen Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die vom BJ am 24. Juni 2011 verfügte Abweisung des Haftentlassungsge- suchs wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 eröffnet (act. 3.8).

- 5 -

Die Beschwerde vom 7. Juli 2011 wurde demnach rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, die von den Partei- en, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken haben, nicht angedeutet wurden (vgl. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bun- desgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streit- gegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 m.w.H.). Eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtferti- gen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen- den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren

- 6 -

zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON/MICHEL DUPUIS/MIRIAM MAZOU, La pra- tique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV, S. 66 ff. Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110). 5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine mehrfache Verletzung des recht- lichen Gehörs. Im Einzelnen macht er Folgendes geltend: Er habe in seinem Haftentlassungsgesuch vom 21. Juni 2011 ausgeführt, dass das Oberste Gericht der Tschechischen Republik mit Urteil vom

9. Juni 2010 die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizmi- nisteriums zugrunde liegenden Urteile aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung an das Stadtgericht Prag zurückgewiesen habe. Bis heute sei in dieser Sache nichts mehr geschehen. Das Wiederaufnahmeverfahren werde offensichtlich über Gebühr verschleppt, mit dem einzigen Ziel, kei- nen Entscheid zu fällen, bis über das Auslieferungsverfahren in der Schweiz entschieden werde. Im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens sei- en die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers mehrfach verletzt wor- den. So habe der in diesem Verfahren vorsitzende Richter wenige Tage vor der am 25. März 2011 stattgefundenen öffentlichen Verhandlung eine Er- gänzung des den Beschwerdeführers vollumfänglich entlastenden Gutach- tens angeordnet, ohne dass die Verteidigung darüber rechtzeitig in Kennt- nis gesetzt worden wäre. Sodann sei es zu diversen inoffiziellen Kontakten zwischen dem Stadtgericht Prag und dem Finanzamt Prag 3, welches Par- teistellung inne habe, gekommen. Dabei seien dem Finanzamt vom vorsit- zenden Richter in suggestiver Form gehaltene Fragen gestellt worden, de- ren Beantwortung in der alleinigen richterlichen Kompetenz gelegen wäre. Es bestehe der Verdacht, dass die Antworten des Finanzamtes abgespro- chen gewesen seien. Zudem gebe es Hinweise auf eine Beeinflussung ei- ner Angestellten des Finanzamtes, gestützt auf deren Zeugenaussagen der Beschwerdeführer seinerzeit in Missachtung seiner Verteidigungsrechte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, derentwegen um seine Ausliefe- rung ersucht werde. In diesem Zusammenhang sei auf eine entsprechende Anzeige hin ein Disziplinarverfahren gegen den vorsitzenden Richter einge- leitet worden. Der Umstand, dass die tschechischen Gerichtsbehörden nicht einmal vor gesetzeswidrigen Handlungen zum Nachteil des Be- schwerdeführers zurückschrecken würden, zeige in aller Deutlichkeit, dass

- 7 -

dieser in Tschechien nicht ein faires, sondern ein politisch gesteuertes Ver- fahren zu erwarten habe. Dies ergebe sich auch aus den beiliegenden Arti- keln aus der NZZ vom 25. Mai 2011 und dem renommierten Nachrichten- magazin „Respekt“, wonach die tschechische Justiz per se nicht unabhän- gig sei, was auch durch einen aktuellen Länderbericht des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement vom 30. Mai 2011 mit dem Titel „Tschechien – Korruptionssituation und Menschenrechte“ bestätigt werde. Der angefochtene Entscheid setze sich mit keinem Wort mit diesen Ausfüh- rungen auseinander (act. 1 Ziff. 3 ff. sowie act. 6 Ziff. 1 ff.). Zudem habe sich der Beschwerdegegner in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in keiner Weise zur Fluchtgefahr und Ver- hältnismässigkeit von dessen nunmehr seit über einem Jahr dauernden In- haftierung geäussert (act. 1 Ziff. 31 ff sowie act. 6 Ziff. 4). 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzu- führen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1). Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be- hörde verfügt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 124 II 132 E. 2d S. 138; Urteil des Bundesgerichts 1C_305/2011 vom 19. Juli 2011, E. 1.3; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.189 vom 3. November 2008 E. 2.2, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472).

- 8 -

5.3 Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Entscheid zu den ent- scheiderheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert und die wesentlichen Überlegungen, von denen er sich leiten liess, genannt. Hin- sichtlich des Einwands, mit dem Urteil des Obersten Gerichts der Tsche- chischen Republik vom 9. Juni 2010 sei dem Auslieferungsersuchen jegli- che Grundlage entzogen worden, hält der angefochtene Entscheid mit Verweis auf den Auslieferungsentscheid vom 17. Dezember 2010 (act. 3.1) fest, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Urteile rechtskräftig und vollstreckbar seien und dass die tschechischen Behörden ihr Ersuchen nicht zurückgezogen hätten, weshalb eine offensichtliche Un- zulässigkeit der Auslieferung vorliegend nach wie vor nicht ersichtlich sei (act. 1.1 S. 2). Dem Beschwerdegegner kann insofern keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, zumal die eingehende Prüfung des betreffenden Einwands dem Auslieferungsverfahren vorbehalten bleibt, worauf das Bundesstrafgericht bereits im Entscheid RR.2010.171 vom

25. August 2010, E. 7.3, hingewiesen hat. Auch die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, er könne in Tschechien kein faires Verfahren erwarten, beziehen sich, wie im angefochtenen Entscheid zutref- fend festgehalten wird (act. 1.1 S. 2), auf die Auslieferung als solche und sind daher im Auslieferungsverfahren und nicht im Haftentlassungsverfah- ren zu prüfen (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009, E. 4.1). Der Beschwerdegegner ist folglich zu Recht auf die entsprechenden Ausführungen nicht näher eingegangen. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr und Verhältnismässig- keit der Auslieferungshaft verweist der angefochtene Entscheid u.a. auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010 und RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, in denen die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft und verworfen worden sind (vgl. E. 8 resp. E. 5 der genannten Entscheide), und hält fest, dass die im Haftentlassungsgesuch gemachten Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten (act. 1.1 S. 2 f.). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist somit auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die II. Beschwerdekammer über eine Beschwerde gegen eine Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit umfassender Kognition entscheidet. Selbst wenn vorliegend eine ungenü- gende Begründung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei- tens des Beschwerdegegners zu bejahen gewesen wäre, so würde dieser Mangel im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer geheilt. 6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr und die Verhältnismäs- sigkeit seiner fortdauernden Inhaftierung. Diesbezüglich macht er geltend,

- 9 -

im Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung sei er zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Im Verfahren wegen angebli- cher Veruntreuung sei er mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft worden, woraus sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ergeben habe, derentwegen um seine Auslieferung ersucht werde. Die zweite Frei- heitsstrafe von einem Jahr sei mittlerweile mit seiner seit über einem Jahr dauernden Inhaftierung sowohl nach schweizerischem als auch nach tschechischem Recht verbüsst worden. Dem Vollzug der ersten Freiheits- strafe von fünf Jahren sei aufgrund des eindeutigen Urteils des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 9. Juni 2010, der willkürlichen Verzögerung des Revisionsverfahrens, der offensichtlichen Beeinflussung des Verfahrens seitens der Politik, der offensichtlichen Voreingenommen- heit des im betreffenden Verfahren vorsitzenden Richters und des klar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallenen gerichtlichen Gutachtens im Revisionsverfahren jegliche Grundlage entzogen worden. Damit erweise sich seine weiter andauernde Inhaftierung als nicht mehr zulässig bzw. verhältnismässig. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit über einem Jahr absolut klag- und anspruchslos in Auslieferungshaft befin- de, sei auch die Gefahr einer Flucht, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, stark zu relativieren. Auf jeden Fall könnte den noch bestehenden Beden- ken mit der Anordnung einer Fluchtkaution in der beantragten Höhe genü- gend Rechnung getragen werden (act. 1 Ziff. 31 ff. sowie act. 6 Ziff. 5). 6.2 Die Auslieferungshaft stellt, wie auch die Untersuchungshaft in einem natio- nalen Strafverfahren, eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf persönliche Freiheit dar und hat daher das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit zu beachten (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; TPF 2008 56 E. 3.3 S. 58 m.w.H.). Die Auslieferungshaft kann sich etwa als unverhältnismässig erweisen, wenn einer möglichen Fluchtgefahr mit weniger einschneidenden Massnahmen wie Schriftensper- re, Meldepflicht oder Hinterlegung von Sicherheiten begegnet werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 8.2). Die Auslieferungshaft ist auch unverhältnismässig, wenn sie die im ersuchenden Staat zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt und daher mit dem Unrechtsgehalt der mutmasslichen Straftat in keinem Verhältnis mehr steht (TPF 2008 56 E. 3.3 S. 59 m.w.H.). Die Schweiz hat sich allerdings grundsätzlich nicht zur Strafverfolgungspolitik des ersuchenden Staates zu äussern (BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2008.305 vom 10. Februar 2009, E. 4.2; RR.2007.128+129 vom

5. November 2007, E. 4.2). Der Rechtshilferichter muss daher bei der Beur- teilung der im ersuchenden Staat zu erwartenden Freiheitsstrafe und der Verhältnismässigkeit der schweizerischen Auslieferungshaft besondere Vorsicht walten lassen (TPF 2008 56 E. 3.3 S. 59).

- 10 -

6.3 Das tschechische Justizministerium ersucht die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren (s. act. 3.1 Ziff. I.4). Dass diese Strafe bereits vollständig verbüsst wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe, derentwegen um seine Ausliefe- rung ersucht werde, sei aufgrund der dargelegten Umstände nicht vollzieh- bar, ist er im Rahmen des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens nicht zu hören. Die diesbezüglichen Vorbringen richten sich, wie bereits dargelegt, gegen die Auslieferung als solche und sind daher allenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Demnach kann die Auslieferungshaft, in der sich der Beschwerdeführer seit 27. Juli 2010 befindet, unter dem Ge- sichtspunkt der im ersuchenden Staat vorliegend zu erwartenden Freiheits- strafe nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Wie in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom

25. August 2010, E. 8.3 und 8.4, und RR.2010.223 vom 14. Oktober 2010, E. 5.2 und 5.3, dargetan, ist in casu von einer Fluchtgefahr auszugehen, welche auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen klarerweise nicht hinreichend gebannt werden kann. Die in der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern, insbesondere auch nicht die angebotene Kaution, da weiterhin Unklarheit über die finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers besteht. Überdies dürfte sich die Fluchtgefahr mit dem Erlass des Auslieferungsentscheids vom 17. De- zember 2010, mit dem die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätz- lich bewilligt wurde (act. 3.1), erhöht haben. Die Beschwerde ist auch inso- weit unbegründet. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Gründe auszuma- chen sind, welche eine ausnahmsweise Aufhebung der Auslieferungshaft als angezeigt erscheinen zu lassen vermöchten. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Die Gerichts- gebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).