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RR.2009.176

Bundesstrafgericht · 2009-05-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Germany vom

4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 6.1). Mit Schreiben vom

23. März 2009 hat das Justizministerium Baden-Württemberg um die Aus- lieferung A.’s, gestützt auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom

16. März 2007 ersucht; dies im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung gemäss § 283 c D-StGB (act. 6.3, 6.3.1).

B. Am 4. Mai 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.4.1), welcher am

14. Mai 2009 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde. An- lässlich seiner Einvernahme am selben Tag erklärte sich A. mit einer ver- einfachten Auslieferung gem. Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden (act. 6.5.3) und reichte durch seinen Rechtsvertreter am

14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein (act. 6.5). Mit Antwort vom 15. Mai 2009 teilte das Bundesamt A. mit, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes vom 4. Mai 2009 noch laufe, weshalb aus prozessökonomi- schen Gründen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Gleichzeitig wurde A. eine Frist bis am 2. Juni 2009 zur schriftlichen Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen gesetzt (act. 6.6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 ergänzte A. sein Gesuch um sofortige Haftentlassung, indem er ein Kautionsangebot unterbreitete (act. 6.7). Das Bundesamt teilte A. am 18. Mai 2009 mit, es bestünden nach wie vor keine offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung (act. 6.8).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Mai 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 4. Mai 2009 (B 211'700 / TMA) sei aufzuheben.

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2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 4. Mai 2009 (B 211'700 / TMA) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass von Ersatzmassnahmen zurückzuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich – allenfalls unter Anordnung einer Sicher- heitsleistung (Kaution) und/oder einer anderen Ersatzmassnahme – aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen.

4. Über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft sei unverzüglich zu befin- den.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin; even- tualiter zu Lasten der Staatskasse.“

Mit Ergänzungen vom 15. und 18. Mai 2009 vervollständigte der Be- schwerdeführer seine Beschwerde und bot die Leistung einer Kaution von CHF 500'000.-- an (act. 2 und 4).

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend.

Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-

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zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An- wendung.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 eröffnet (act. 1.3). Die Beschwer- de vom 15. Mai 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise,

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wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nach- weist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorlie- gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Ausliefe- rung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2- 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Aus- lieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklä- rungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlas- sung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das deutsche Verfahren, wel- ches zum Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 geführt hat, habe unter schwersten Verfahrensfehlern und Verstössen gegen die EMRK gelitten (act. 1 N. 8).

Solche Vorbringen sind im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu prüfen, da sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offen- sichtlich unzulässig erweist.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich das Vorliegen einer Flucht- gefahr. Er und seine Ehefrau hätten sich im Oktober 2007 in Zug niederge- lassen und seien sozial tief verankert. Er habe nie versucht, seinen Aufent- haltsort zu verschleiern. Ausserdem habe er nie beabsichtigt, sich dem Vollzug des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 zu wi- dersetzen. Er habe seine geschäftlichen Tätigkeiten dahingehend organi- siert, dass diese während des Vollzugs fortgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen, in der Schweiz ansässigen Unter-

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nehmen als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig, und er wolle seine private und berufliche Existenz nicht aufs Spiel setzen. Ausserdem habe er seit dem Urteilsspruch keine Anstalten zur Flucht getroffen und sei sich des bevorstehenden Vollzugs in Deutschland bewusst. Ferner habe er den aus seinem deliktischen Verhalten resultierenden Schaden insofern beglichen, als er mit sämtlichen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe (act. 1 N. 16 ff.; 4; 7 N. 7 ff.).

4.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-

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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, wie stark er beruflich und privat mit der Schweiz, insbesondere mit Zug, verbunden sei. Vorliegend sind die ge- schäftlichen Bindungen des Beschwerdeführers unbestritten. Allerdings droht ihm in Deutschland eine nicht lange, aber doch beträchtliche Frei- heitsstrafe von total 30 Monaten (act. 6.3.1). Ob er vorzeitig aus dem Voll- zug entlassen werden wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Die drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ferner hat sich der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 in der Schweiz niederge- lassen, was noch für keine besonders tiefe Verwurzelung spricht. Er verfügt über beträchtliche finanzielle Mittel. In Anbetracht dieser Situationen muss aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Die geschäftliche Verwurzelung vermag diese klarerweise nicht zu beseitigen.

4.5 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er sei Asthmapatient und leide unter Klaustrophobie. Er könne keine engen Räume mehr betreten, ohne der Gefahr einer Angstattacke ausgeliefert zu sein. Er sei gezwungen, jederzeit einen Asthmaspray auf sich zu tragen. Die Auswirkungen der Auslieferungshaft auf seinen Gesundheitszustand könnten nicht abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits Angstzustände. Seit rund 14 Tagen leide er zusätzlich unter immer stärke- ren Schmerzen im Bereich der rechten Flanke, und da er unter einer ver-

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grösserten Prostata leide, sei eine rasche spezialärztliche Behandlung dringend nötig. Der Amtsarzt Dr. med. B. habe in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 festgehalten, dass die geltend gemachte Klaustrophobie glaub- haft gemacht sei (act. 1 N. 25 ff; 7 N. 46).

Gemäss Bericht von Dr. med. B vom 22. Mai 2009 ist der Beschwerdefüh- rer demgegenüber hafterstehungsfähig (act. 7.18). Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit nicht ernsthaft zur Debatte.

5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er entziehe sich der Ausliefe- rung nicht, weshalb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Fluchtgefahr zu bannen (act. 1 N. 16, 31). Selbst wenn die Flucht- gefahr bejaht würde, wäre die Inhaftierung unverhältnismässig, da er bereit sei, CHF 500'000.--, nötigenfalls auch mehr, als Kaution zu leisten. Diese könnte mit weiteren Sicherheitsmassnahmen, etwa einer Schriftensperre oder einer Meldepflicht, kombiniert werden. Bei einem Reinvermögen von CHF 1'974'500.-- sei die angebotene Kaution ein sehr hoher Betrag. Über- dies sei dabei zu beachten, dass dieses Vermögen nicht in liquider Form, sondern in Form von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen bestehe (act. 1 N. 31 ff.; 2; 4; 7 N. 45). Der Beschwerdeführer hat bereits dem Bundesamt eine Kaution im Umfang von CHF 500'000.-- angeboten (act. 6.7). Dieses lehnte jedoch mit der Begründung ab, zurzeit seien keine offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung gegeben, und die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kaution ins Ausland absetze (act. 6.8).

Vorliegend kann die Fluchtgefahr durch eine CHF 500'000.-- übersteigende Kaution und weiteren Ersatzmassnahmen gebannt werden. In Anbetracht der zwar nicht unbeträchtlichen, aber auch nicht besonders langen Frei- heitsstrafe kann der Beschwerdeführer nach menschlichem Ermessen durch eine Kaution im Umfang von CHF 800'000.-- verbunden mit einer Abgabe der Ausweispapiere sowie einer wöchentlichen polizeilichen Mel- depflicht in ausreichendem Masse an einer Flucht gehindert werden. Ein- zelheiten hat im Sinne des Eventualantrages das Bundesamt zu regeln.

Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Bundesamt zurückzugeben zur Festsetzung der Modalitäten der Er- satzmassnahmen und bei Erfüllung derselben, zur anschliessenden Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft.

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6. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 N. 37 f.; 4).

Die Auslieferungshaft war nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine unverzügli- che Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wäre näm- lich auch bei einem abweisenden Entscheid in der Sache einem Be- schwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Um- fang des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in ana- loger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend ist die Ge- richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren. Die vom Be- schwerdeführer zu leistende reduzierte Gerichtsgebühr ist auf CHF 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Die Be- schwerdegegnerin hat nach teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese anteilsmässig für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über

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die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine reduzierte Entschädigung von CHF 800.-- inkl. MwSt. ange- messen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4 Über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft sei unverzüglich zu befin- den.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das deutsche Verfahren, wel- ches zum Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 geführt hat, habe unter schwersten Verfahrensfehlern und Verstössen gegen die EMRK gelitten (act. 1 N. 8).

Solche Vorbringen sind im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu prüfen, da sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offen- sichtlich unzulässig erweist.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich das Vorliegen einer Flucht- gefahr. Er und seine Ehefrau hätten sich im Oktober 2007 in Zug niederge- lassen und seien sozial tief verankert. Er habe nie versucht, seinen Aufent- haltsort zu verschleiern. Ausserdem habe er nie beabsichtigt, sich dem Vollzug des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 zu wi- dersetzen. Er habe seine geschäftlichen Tätigkeiten dahingehend organi- siert, dass diese während des Vollzugs fortgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen, in der Schweiz ansässigen Unter-

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nehmen als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig, und er wolle seine private und berufliche Existenz nicht aufs Spiel setzen. Ausserdem habe er seit dem Urteilsspruch keine Anstalten zur Flucht getroffen und sei sich des bevorstehenden Vollzugs in Deutschland bewusst. Ferner habe er den aus seinem deliktischen Verhalten resultierenden Schaden insofern beglichen, als er mit sämtlichen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe (act. 1 N. 16 ff.; 4; 7 N. 7 ff.).

E. 4.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-

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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, wie stark er beruflich und privat mit der Schweiz, insbesondere mit Zug, verbunden sei. Vorliegend sind die ge- schäftlichen Bindungen des Beschwerdeführers unbestritten. Allerdings droht ihm in Deutschland eine nicht lange, aber doch beträchtliche Frei- heitsstrafe von total 30 Monaten (act. 6.3.1). Ob er vorzeitig aus dem Voll- zug entlassen werden wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Die drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ferner hat sich der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 in der Schweiz niederge- lassen, was noch für keine besonders tiefe Verwurzelung spricht. Er verfügt über beträchtliche finanzielle Mittel. In Anbetracht dieser Situationen muss aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Die geschäftliche Verwurzelung vermag diese klarerweise nicht zu beseitigen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er sei Asthmapatient und leide unter Klaustrophobie. Er könne keine engen Räume mehr betreten, ohne der Gefahr einer Angstattacke ausgeliefert zu sein. Er sei gezwungen, jederzeit einen Asthmaspray auf sich zu tragen. Die Auswirkungen der Auslieferungshaft auf seinen Gesundheitszustand könnten nicht abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits Angstzustände. Seit rund 14 Tagen leide er zusätzlich unter immer stärke- ren Schmerzen im Bereich der rechten Flanke, und da er unter einer ver-

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grösserten Prostata leide, sei eine rasche spezialärztliche Behandlung dringend nötig. Der Amtsarzt Dr. med. B. habe in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 festgehalten, dass die geltend gemachte Klaustrophobie glaub- haft gemacht sei (act. 1 N. 25 ff; 7 N. 46).

Gemäss Bericht von Dr. med. B vom 22. Mai 2009 ist der Beschwerdefüh- rer demgegenüber hafterstehungsfähig (act. 7.18). Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit nicht ernsthaft zur Debatte.

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er entziehe sich der Ausliefe- rung nicht, weshalb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Fluchtgefahr zu bannen (act. 1 N. 16, 31). Selbst wenn die Flucht- gefahr bejaht würde, wäre die Inhaftierung unverhältnismässig, da er bereit sei, CHF 500'000.--, nötigenfalls auch mehr, als Kaution zu leisten. Diese könnte mit weiteren Sicherheitsmassnahmen, etwa einer Schriftensperre oder einer Meldepflicht, kombiniert werden. Bei einem Reinvermögen von CHF 1'974'500.-- sei die angebotene Kaution ein sehr hoher Betrag. Über- dies sei dabei zu beachten, dass dieses Vermögen nicht in liquider Form, sondern in Form von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen bestehe (act. 1 N. 31 ff.; 2; 4; 7 N. 45). Der Beschwerdeführer hat bereits dem Bundesamt eine Kaution im Umfang von CHF 500'000.-- angeboten (act. 6.7). Dieses lehnte jedoch mit der Begründung ab, zurzeit seien keine offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung gegeben, und die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kaution ins Ausland absetze (act. 6.8).

Vorliegend kann die Fluchtgefahr durch eine CHF 500'000.-- übersteigende Kaution und weiteren Ersatzmassnahmen gebannt werden. In Anbetracht der zwar nicht unbeträchtlichen, aber auch nicht besonders langen Frei- heitsstrafe kann der Beschwerdeführer nach menschlichem Ermessen durch eine Kaution im Umfang von CHF 800'000.-- verbunden mit einer Abgabe der Ausweispapiere sowie einer wöchentlichen polizeilichen Mel- depflicht in ausreichendem Masse an einer Flucht gehindert werden. Ein- zelheiten hat im Sinne des Eventualantrages das Bundesamt zu regeln.

Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Bundesamt zurückzugeben zur Festsetzung der Modalitäten der Er- satzmassnahmen und bei Erfüllung derselben, zur anschliessenden Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft.

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E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 N. 37 f.; 4).

Die Auslieferungshaft war nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine unverzügli- che Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wäre näm- lich auch bei einem abweisenden Entscheid in der Sache einem Be- schwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Um- fang des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in ana- loger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend ist die Ge- richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren. Die vom Be- schwerdeführer zu leistende reduzierte Gerichtsgebühr ist auf CHF 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Die Be- schwerdegegnerin hat nach teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese anteilsmässig für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über

- 10 -

die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine reduzierte Entschädigung von CHF 800.-- inkl. MwSt. ange- messen.

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gegen folgende Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen: - erfolgte Leistung einer Kaution im Umfang von Fr. 800’000.--; - Abgabe der Ausweispapiere; - Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht.
  3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.176

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Germany vom

4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 6.1). Mit Schreiben vom

23. März 2009 hat das Justizministerium Baden-Württemberg um die Aus- lieferung A.’s, gestützt auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom

16. März 2007 ersucht; dies im Hinblick auf die Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung gemäss § 283 c D-StGB (act. 6.3, 6.3.1).

B. Am 4. Mai 2009 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 6.4.1), welcher am

14. Mai 2009 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde. An- lässlich seiner Einvernahme am selben Tag erklärte sich A. mit einer ver- einfachten Auslieferung gem. Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nicht einverstanden (act. 6.5.3) und reichte durch seinen Rechtsvertreter am

14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein (act. 6.5). Mit Antwort vom 15. Mai 2009 teilte das Bundesamt A. mit, dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes vom 4. Mai 2009 noch laufe, weshalb aus prozessökonomi- schen Gründen keine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Gleichzeitig wurde A. eine Frist bis am 2. Juni 2009 zur schriftlichen Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen gesetzt (act. 6.6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 ergänzte A. sein Gesuch um sofortige Haftentlassung, indem er ein Kautionsangebot unterbreitete (act. 6.7). Das Bundesamt teilte A. am 18. Mai 2009 mit, es bestünden nach wie vor keine offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung (act. 6.8).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl reicht A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Mai 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 4. Mai 2009 (B 211'700 / TMA) sei aufzuheben.

- 3 -

2. Eventualiter sei der Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 4. Mai 2009 (B 211'700 / TMA) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass von Ersatzmassnahmen zurückzuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich – allenfalls unter Anordnung einer Sicher- heitsleistung (Kaution) und/oder einer anderen Ersatzmassnahme – aus der Ausliefe- rungshaft zu entlassen.

4. Über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft sei unverzüglich zu befin- den.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin; even- tualiter zu Lasten der Staatskasse.“

Mit Ergänzungen vom 15. und 18. Mai 2009 vervollständigte der Be- schwerdeführer seine Beschwerde und bot die Leistung einer Kaution von CHF 500'000.-- an (act. 2 und 4).

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend.

Am 27. November 2008 hat der Rat der Europäischen Union die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De-

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zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An- wendung.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 eröffnet (act. 1.3). Die Beschwer- de vom 15. Mai 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise,

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wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nach- weist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorlie- gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Ausliefe- rung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2- 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Aus- lieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklä- rungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlas- sung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das deutsche Verfahren, wel- ches zum Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 geführt hat, habe unter schwersten Verfahrensfehlern und Verstössen gegen die EMRK gelitten (act. 1 N. 8).

Solche Vorbringen sind im vorliegenden Haftentlassungsverfahren nicht zu prüfen, da sich unter diesem Titel eine Auslieferungshaft nicht als offen- sichtlich unzulässig erweist.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich das Vorliegen einer Flucht- gefahr. Er und seine Ehefrau hätten sich im Oktober 2007 in Zug niederge- lassen und seien sozial tief verankert. Er habe nie versucht, seinen Aufent- haltsort zu verschleiern. Ausserdem habe er nie beabsichtigt, sich dem Vollzug des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 16. März 2007 zu wi- dersetzen. Er habe seine geschäftlichen Tätigkeiten dahingehend organi- siert, dass diese während des Vollzugs fortgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen, in der Schweiz ansässigen Unter-

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nehmen als Verwaltungsrat und Geschäftsführer tätig, und er wolle seine private und berufliche Existenz nicht aufs Spiel setzen. Ausserdem habe er seit dem Urteilsspruch keine Anstalten zur Flucht getroffen und sei sich des bevorstehenden Vollzugs in Deutschland bewusst. Ferner habe er den aus seinem deliktischen Verhalten resultierenden Schaden insofern beglichen, als er mit sämtlichen Gläubigern Vereinbarungen getroffen habe (act. 1 N. 16 ff.; 4; 7 N. 7 ff.).

4.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes-

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strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, wie stark er beruflich und privat mit der Schweiz, insbesondere mit Zug, verbunden sei. Vorliegend sind die ge- schäftlichen Bindungen des Beschwerdeführers unbestritten. Allerdings droht ihm in Deutschland eine nicht lange, aber doch beträchtliche Frei- heitsstrafe von total 30 Monaten (act. 6.3.1). Ob er vorzeitig aus dem Voll- zug entlassen werden wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Die drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Ferner hat sich der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 in der Schweiz niederge- lassen, was noch für keine besonders tiefe Verwurzelung spricht. Er verfügt über beträchtliche finanzielle Mittel. In Anbetracht dieser Situationen muss aufgrund der überaus restriktiven Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Die geschäftliche Verwurzelung vermag diese klarerweise nicht zu beseitigen.

4.5 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er sei Asthmapatient und leide unter Klaustrophobie. Er könne keine engen Räume mehr betreten, ohne der Gefahr einer Angstattacke ausgeliefert zu sein. Er sei gezwungen, jederzeit einen Asthmaspray auf sich zu tragen. Die Auswirkungen der Auslieferungshaft auf seinen Gesundheitszustand könnten nicht abgeschätzt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits Angstzustände. Seit rund 14 Tagen leide er zusätzlich unter immer stärke- ren Schmerzen im Bereich der rechten Flanke, und da er unter einer ver-

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grösserten Prostata leide, sei eine rasche spezialärztliche Behandlung dringend nötig. Der Amtsarzt Dr. med. B. habe in seinem Bericht vom 22. Mai 2009 festgehalten, dass die geltend gemachte Klaustrophobie glaub- haft gemacht sei (act. 1 N. 25 ff; 7 N. 46).

Gemäss Bericht von Dr. med. B vom 22. Mai 2009 ist der Beschwerdefüh- rer demgegenüber hafterstehungsfähig (act. 7.18). Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit nicht ernsthaft zur Debatte.

5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er entziehe sich der Ausliefe- rung nicht, weshalb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Fluchtgefahr zu bannen (act. 1 N. 16, 31). Selbst wenn die Flucht- gefahr bejaht würde, wäre die Inhaftierung unverhältnismässig, da er bereit sei, CHF 500'000.--, nötigenfalls auch mehr, als Kaution zu leisten. Diese könnte mit weiteren Sicherheitsmassnahmen, etwa einer Schriftensperre oder einer Meldepflicht, kombiniert werden. Bei einem Reinvermögen von CHF 1'974'500.-- sei die angebotene Kaution ein sehr hoher Betrag. Über- dies sei dabei zu beachten, dass dieses Vermögen nicht in liquider Form, sondern in Form von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen bestehe (act. 1 N. 31 ff.; 2; 4; 7 N. 45). Der Beschwerdeführer hat bereits dem Bundesamt eine Kaution im Umfang von CHF 500'000.-- angeboten (act. 6.7). Dieses lehnte jedoch mit der Begründung ab, zurzeit seien keine offensichtlichen Gründe für eine provisorische Haftentlassung gegeben, und die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kaution ins Ausland absetze (act. 6.8).

Vorliegend kann die Fluchtgefahr durch eine CHF 500'000.-- übersteigende Kaution und weiteren Ersatzmassnahmen gebannt werden. In Anbetracht der zwar nicht unbeträchtlichen, aber auch nicht besonders langen Frei- heitsstrafe kann der Beschwerdeführer nach menschlichem Ermessen durch eine Kaution im Umfang von CHF 800'000.-- verbunden mit einer Abgabe der Ausweispapiere sowie einer wöchentlichen polizeilichen Mel- depflicht in ausreichendem Masse an einer Flucht gehindert werden. Ein- zelheiten hat im Sinne des Eventualantrages das Bundesamt zu regeln.

Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Bundesamt zurückzugeben zur Festsetzung der Modalitäten der Er- satzmassnahmen und bei Erfüllung derselben, zur anschliessenden Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft.

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6. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 N. 37 f.; 4).

Die Auslieferungshaft war nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine unverzügli- che Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wäre näm- lich auch bei einem abweisenden Entscheid in der Sache einem Be- schwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Um- fang des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in ana- loger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Vorliegend ist die Ge- richtsgebühr entsprechend des Obsiegens zu reduzieren. Die vom Be- schwerdeführer zu leistende reduzierte Gerichtsgebühr ist auf CHF 1’500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstraf- gericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Die Be- schwerdegegnerin hat nach teilweisem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese anteilsmässig für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über

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die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine reduzierte Entschädigung von CHF 800.-- inkl. MwSt. ange- messen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Das Bundesamt für Justiz wird angewiesen, den Beschwerdeführer gegen folgende Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen:

- erfolgte Leistung einer Kaution im Umfang von Fr. 800’000.--;

- Abgabe der Ausweispapiere;

- Erfüllung einer wöchentlichen polizeilichen Meldepflicht.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.

5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu bezahlen.

Bellinzona, 29. Mai 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).