Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Gültigkeit Auslieferungshaftbefehl bei Ersatzmassnahmen.
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Infor- mationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland. Gestützt auf das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Ba- den-Württemberg mit Schreiben vom 23. März 2009 formell um Ausliefe- rung von A. Das Ersuchen erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung nach § 283 c D-StGB.
B. Gegen dieses Urteil ergriff A. in Deutschland verschiedene Rechtsbehelfe. Seine Revision wurde mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom
20. März 2008 als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 wurde abgelehnt. Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein. Der Ent- scheid ist noch ausstehend.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte beim BJ am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kauti- onsangebot. Das BJ lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schrei- ben vom 18. Mai 2009 ab.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, wes- halb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Flucht- gefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut und wies das BJ an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kaution von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wö-
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chentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (RR.2009.176). Nach Leistung der Kaution sowie Abgabe der Ausweispa- piere, verfügte das BJ am 2. Juni 2009 die provisorische Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug melden.
E. Das BJ erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Ersuchen des Justizministeri- ums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Strafta- ten.
F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und rügte im Hauptstand- punkt, eine Auslieferung sei zu verweigern, da das deutsche Strafverfahren gegen die EMRK verstossen habe. Im Eventualstandpunkt beantragte er, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren bis der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte über seine diesbezügliche Beschwerde entschie- den habe. Mit Entscheid vom 8. April 2010 wies die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab. Dagegen gelangte A. mit Be- schwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht. Das Urteil ist noch aus- stehend.
G. Gestützt auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 beauftragte das BJ mit Schreiben vom 12. April 2010 (act. 3.7) die Staatsanwaltschaft Zug mit der neuerlichen Festnahme von A. zur Sicherung des möglichen Auslieferungsvollzugs. A. wurde am 15. April 2010 erneut in Auslieferungs- haft versetzt und beantragte beim BJ bereits am 14. April 2010 eine Rück- nahme der Haftanordnung vom 12. April 2010 (act. 3.9).
H. Mit Beschwerde vom 14. April 2010 gelangte A. an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Anordnung des BJ vom 12. April 2010 betreffend Inhaftierung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). A. hält mit Beschwerdereplik vom 23. April 2010 an den gestellten Anträgen
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fest (act. 4), worüber das BJ am 26. April 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
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2.
2.1 Der Beschwerdegegner beantragt in seinem Hauptstandpunkt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Beschwerde sei verfrüht, da sie erfolgt sei, noch bevor die Anordnung, den Beschwerdeführer erneut in Auslieferungshaft zu versetzen, umgesetzt bzw. diesem ordentlich habe eröffnet werden können (act. 3). Diesem Standpunkt ist nicht zu folgen. Mit der Anordnung des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 (act. 3.7) lag eine neue Haftanordnung vor (siehe nachfolgend E. 2.2), durch welche der Beschwerdeführer bereits unmittelbar beschwert war, da er mit deren unverzüglichen Umsetzung rechnen musste.
2.2 Gegenstand der Haftbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners nicht der ursprüngliche Auslieferungshaftbefehl vom
4. Mai 2009 (act. 1.2). Dieser wurde durch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 zwar nicht vollständig aufgeho- ben, indessen sehr wohl hinsichtlich seiner Haftwirkung. Doch selbst wenn der Beschwerdegegner ohne Zutun der Beschwerdeinstanz den Be- schwerdeführer gegen Ersatzmassnahmen entlassen hätte, könnte nicht von einem „Aussetzen“ der Haftanordnung ausgegangen werden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IRSG kann die Auslieferungshaft „erneut angeordnet wer- den“, wenn der Verfolgte zuvor freigelassen worden ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass die Auslieferungshaft neu verfügt werden muss wenn sich die Sachlage - infolge zwischenzeitlicher Haftent- lassung sowie dem inzwischen erfolgten Zeitablauf - entsprechend verän- dert hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Haft muss neu geprüft und beurteilt werden. In der materiellen Begründung seiner Beschwerde- antwort führt der Beschwerdegegner aus, die Umstände hinsichtlich der Fluchtgefahr hätten sich durch den Beschwerdeentscheid des Bundes- strafgerichts in der Auslieferungssache verändert. Mit dieser Argumentation verdeutlicht der Beschwerdegegner gerade, dass es sich bei einer erneu- ten Haftanordnung im Sinne des Art. 51 Abs. 2 IRSG um eine autonome neue Verfügung handelt, welche wieder neu beim Bundesstrafgericht ange- fochten werden kann.
2.3 Demnach stellt vorliegend die neue Haftanordnung des Beschwerdegeg- ners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 das Anfechtungsobjekt dar. Dagegen kann innert zehn Tagen ab der schriftli- chen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Ok- tober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun-
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desstrafgericht, SR 173.710). Der Verhaftungsbefehl vom 12. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer per Fax-Schreiben am 14. April 2010 eröff- net (act. 1.5). Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich kein Doku- ment, welches ein abweichendes Zustelldatum bescheinigt. Die Beschwer- de vom 14. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, diese Haftanordnung sei ungenügend begründet (act. 4 N 36).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472).
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3.3 Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Haftanordnung vom 12. Ap- ril 2010 auf den ursprünglichen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 berufen und erklärt damit dessen Begründung als auch für die erneute Haftanordnung gültig. Es ist grundsätzlich zulässig, sich für die Begründung einer Verfügung auf die Begründung früherer Verfügungen zu berufen (vgl. BGE 113 II 204 E. 2, S. 205; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6423/2008 vom 3. Juli 2009, E. 5.2.1; C-2265/2006 vom 14. September 2007, E. 3.1). Indessen bedarf es Ausführungen dazu, worin die im Ver- gleich zur früheren Verfügung neuen Umstände liegen und inwiefern diese die neue Verfügung rechtfertigen. In concreto hätte es dem Beschwerde- gegner oblegen, darzutun, weshalb er trotz bisherigen Erfolgs der ange- ordneten Ersatzmassnahmen neu wieder eine erhöhte Fluchtgefahr als ge- geben erachtet. Mit dem Hinweis auf den inzwischen ergangenen Be- schwerdeentscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Auslieferungssache selbst gab der Beschwerdegegner zwar einen diesbezüglichen Hinweis. Dieser vermag aber der zuvor umschriebenen Begründungspflicht nicht zu genügen.
Dieser Mangel wurde jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt (siehe E. 3.2 vorstehend), indem der Beschwerdegegner in seiner Beschwerde- antwort vom 20. April 2010 zur erhöhten Fluchtgefahr, welche sich auf- grund des Auslieferungsentscheids ergeben habe, einlässlich Stellung be- zog (act. 3). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu in seiner Beschwer- dereplik äussern (act. 4).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, infolge seiner Be- schwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010 - bezüglich Abweisung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid - noch nicht rechts- kräftig. Dadurch sei es dem Beschwerdegegner verwehrt, bereits den Voll- zug der Auslieferung in die Wege zu leiten und ihn in Auslieferungshaft zu versetzen, zumal der Auslieferungshaftbefehl durch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 blockiert sei bzw. die Haftersatzmassnahmen Geltung hätten. Durch die erneute Inhaftnahme stelle sich der Beschwerdegegner gegen die rechtskräftige Anordnung des Bundesstrafgerichts, ihn gegen Leistung von Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen.
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid RR.2009.328 des Bundesstrafgerichts noch nicht rechtskräftig sei, ist unbestritten. Hin-
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gegen geht seine Rüge fehl, dass es dadurch dem Beschwerdegegner verwehrt sei, ihn wiederum in Haft zu nehmen. Die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 IRSG). In- wiefern deshalb die hängige Beschwerde beim Bundesgericht die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verunmöglichen soll, ist unerfindlich.
Unzutreffend ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wo- nach eine erneute Anordnung der Auslieferung aufgrund der - im Entscheid RR.2009.176 - angeordneten Ersatzmassnahmen unzulässig sei, da diese materiell rechtskräftig seien. Ob Zwangsmassnahmeverfügungen bzw., diese betreffende Beschwerdeentscheide überhaupt materielle Rechtskraft, vergleichbar mit Entscheiden in der Sache selbst erlangen können, kann vorliegend offen bleiben. Indessen sind solche Entscheide, in concreto der Entscheid auf Haftentlassung des Beschwerdeführers gegen Ersatzmass- nahmen, immer in ihrer Zeit und bezogen auf die jeweilige konkrete Situati- on zu verstehen. Ändern sich die Umstände, kann auch erneut verfügt wer- den. Freilich erfordert dies eine entsprechende Begründung, welche auf- zeigt, dass sich die Sachlage seit dem Beschwerdeentscheid materiell ge- ändert hat. Die diesbezüglich erhobene formelle Rüge geht daher fehl.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 die Sachlage hinsichtlich der Fluchtgefahr zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert hat und ob allenfalls eine erneute Inhaftierung gerechtfertigt erscheint.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diesbe- züglich führt er aus, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) nicht verändert. Er müsse bereits seit der Eröffnung des Verfahrens B 211'700 mit seiner Auslieferung an Deutschland rechnen. Eine erhöhte Fluchtgefahr sei auch deshalb zu verneinen, weil er am 14. und 15. April 2010 bereits von seiner erneuten Inhaftierung wusste, sich dieser aber nicht entzogen habe. Ausserdem könne er ohne Reisepapiere den Schengenraum realisti- scherweise nicht verlassen. Ferner sei er beruflich sehr stark mit der Schweiz verankert. Er werde nicht durch eine Flucht seine berufliche Exis- tenz aufs Spiel setzen. Er entziehe sich weder der Auslieferung noch ge- fährde er die Strafuntersuchung. Auch deshalb müsse davon ausgegangen
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werden, dass die gegenwärtigen Ersatzmassnahmen ausreichend seien. Allenfalls sei er bereit, die Kaution auf CHF 1,2 Mio. zu erhöhen.
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; siehe auch TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).
5.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat bereits im Ent- scheid RR.2009.176 das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejaht, jedoch be- funden, der Beschwerdeführer könne durch Ersatzmassnahmen hinrei- chend an einer Flucht gehindert werden. Zwischenzeitlich haben sich die Umstände aber geändert. Zwar hat der Beschwerdeführer weiterhin einen engen geschäftlichen Bezug mit der Schweiz und muss seit längerer Zeit mit seiner Auslieferung rechnen. Indessen hat sich die Fluchtmotivation
- wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (vgl. act. 3) - aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Auslieferungsentscheids erhöht (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.1). Die verstärkte Fluchtgefahr wird auch durch die hängige Beschwer- de beim Bundesgericht nicht wesentlich vermindert. Die gegenteiligen Ein- wände des Beschwerdeführers vermögen mit Blick auf die zitierte restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Fluchtgefahr nicht zu über- zeugen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009, E. 4.3).
5.4 Die erhöhte Fluchtgefahr kann vorliegend auch nicht mehr durch weitere Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden, wie dies der Beschwer- deführer in der Replik (act. 4 N 48) beantragt. Die Einziehung der Reisedo- kumente des Beschwerdeführers schränkt dessen Fluchtmöglichkeit nicht wesentlich ein. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist seit dem vollständi- gen Abbau der Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Der Einwand des Be- schwerdeführers, er könne den Schengenraum nicht verlassen, ändert dar- an nichts; auch eine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Schengenraums ver- mag Fluchtgefahr zu begründen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer von seinem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stun- de das Land verlassen kann, ist auch eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei nicht mehr geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern. Die bisher geleistete Kaution von CHF 800'000.-- (inklusive der übrigen Er-
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satzmassnahmen) konnte den Beschwerdeführer bis heute zwar an einer Flucht hindern. Aufgrund der mutmasslich unmittelbar drohenden Ausliefe- rung kann die aktuell vorliegende Fluchtgefahr jedoch selbst bei Bezahlung einer Kaution von CHF 1,2 Mio., verbunden mit weiteren Ersatzmassnah- men, nicht ausreichend gebannt werden. Die Auslieferungshaft erweist sich daher als zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be- schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 März 2008 als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 wurde abgelehnt. Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein. Der Ent- scheid ist noch ausstehend.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte beim BJ am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kauti- onsangebot. Das BJ lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schrei- ben vom 18. Mai 2009 ab.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, wes- halb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Flucht- gefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut und wies das BJ an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kaution von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wö-
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chentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (RR.2009.176). Nach Leistung der Kaution sowie Abgabe der Ausweispa- piere, verfügte das BJ am 2. Juni 2009 die provisorische Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug melden.
E. Das BJ erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Ersuchen des Justizministeri- ums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Strafta- ten.
F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und rügte im Hauptstand- punkt, eine Auslieferung sei zu verweigern, da das deutsche Strafverfahren gegen die EMRK verstossen habe. Im Eventualstandpunkt beantragte er, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren bis der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte über seine diesbezügliche Beschwerde entschie- den habe. Mit Entscheid vom 8. April 2010 wies die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab. Dagegen gelangte A. mit Be- schwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht. Das Urteil ist noch aus- stehend.
G. Gestützt auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 beauftragte das BJ mit Schreiben vom 12. April 2010 (act. 3.7) die Staatsanwaltschaft Zug mit der neuerlichen Festnahme von A. zur Sicherung des möglichen Auslieferungsvollzugs. A. wurde am 15. April 2010 erneut in Auslieferungs- haft versetzt und beantragte beim BJ bereits am 14. April 2010 eine Rück- nahme der Haftanordnung vom 12. April 2010 (act. 3.9).
H. Mit Beschwerde vom 14. April 2010 gelangte A. an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Anordnung des BJ vom 12. April 2010 betreffend Inhaftierung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). A. hält mit Beschwerdereplik vom 23. April 2010 an den gestellten Anträgen
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fest (act. 4), worüber das BJ am 26. April 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
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2.
2.1 Der Beschwerdegegner beantragt in seinem Hauptstandpunkt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Beschwerde sei verfrüht, da sie erfolgt sei, noch bevor die Anordnung, den Beschwerdeführer erneut in Auslieferungshaft zu versetzen, umgesetzt bzw. diesem ordentlich habe eröffnet werden können (act. 3). Diesem Standpunkt ist nicht zu folgen. Mit der Anordnung des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 (act. 3.7) lag eine neue Haftanordnung vor (siehe nachfolgend E. 2.2), durch welche der Beschwerdeführer bereits unmittelbar beschwert war, da er mit deren unverzüglichen Umsetzung rechnen musste.
2.2 Gegenstand der Haftbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners nicht der ursprüngliche Auslieferungshaftbefehl vom
4. Mai 2009 (act. 1.2). Dieser wurde durch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 zwar nicht vollständig aufgeho- ben, indessen sehr wohl hinsichtlich seiner Haftwirkung. Doch selbst wenn der Beschwerdegegner ohne Zutun der Beschwerdeinstanz den Be- schwerdeführer gegen Ersatzmassnahmen entlassen hätte, könnte nicht von einem „Aussetzen“ der Haftanordnung ausgegangen werden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IRSG kann die Auslieferungshaft „erneut angeordnet wer- den“, wenn der Verfolgte zuvor freigelassen worden ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass die Auslieferungshaft neu verfügt werden muss wenn sich die Sachlage - infolge zwischenzeitlicher Haftent- lassung sowie dem inzwischen erfolgten Zeitablauf - entsprechend verän- dert hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Haft muss neu geprüft und beurteilt werden. In der materiellen Begründung seiner Beschwerde- antwort führt der Beschwerdegegner aus, die Umstände hinsichtlich der Fluchtgefahr hätten sich durch den Beschwerdeentscheid des Bundes- strafgerichts in der Auslieferungssache verändert. Mit dieser Argumentation verdeutlicht der Beschwerdegegner gerade, dass es sich bei einer erneu- ten Haftanordnung im Sinne des Art. 51 Abs. 2 IRSG um eine autonome neue Verfügung handelt, welche wieder neu beim Bundesstrafgericht ange- fochten werden kann.
2.3 Demnach stellt vorliegend die neue Haftanordnung des Beschwerdegeg- ners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 das Anfechtungsobjekt dar. Dagegen kann innert zehn Tagen ab der schriftli- chen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Ok- tober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun-
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desstrafgericht, SR 173.710). Der Verhaftungsbefehl vom 12. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer per Fax-Schreiben am 14. April 2010 eröff- net (act. 1.5). Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich kein Doku- ment, welches ein abweichendes Zustelldatum bescheinigt. Die Beschwer- de vom 14. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, diese Haftanordnung sei ungenügend begründet (act. 4 N 36).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472).
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3.3 Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Haftanordnung vom 12. Ap- ril 2010 auf den ursprünglichen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 berufen und erklärt damit dessen Begründung als auch für die erneute Haftanordnung gültig. Es ist grundsätzlich zulässig, sich für die Begründung einer Verfügung auf die Begründung früherer Verfügungen zu berufen (vgl. BGE 113 II 204 E. 2, S. 205; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6423/2008 vom 3. Juli 2009, E. 5.2.1; C-2265/2006 vom 14. September 2007, E. 3.1). Indessen bedarf es Ausführungen dazu, worin die im Ver- gleich zur früheren Verfügung neuen Umstände liegen und inwiefern diese die neue Verfügung rechtfertigen. In concreto hätte es dem Beschwerde- gegner oblegen, darzutun, weshalb er trotz bisherigen Erfolgs der ange- ordneten Ersatzmassnahmen neu wieder eine erhöhte Fluchtgefahr als ge- geben erachtet. Mit dem Hinweis auf den inzwischen ergangenen Be- schwerdeentscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Auslieferungssache selbst gab der Beschwerdegegner zwar einen diesbezüglichen Hinweis. Dieser vermag aber der zuvor umschriebenen Begründungspflicht nicht zu genügen.
Dieser Mangel wurde jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt (siehe E. 3.2 vorstehend), indem der Beschwerdegegner in seiner Beschwerde- antwort vom 20. April 2010 zur erhöhten Fluchtgefahr, welche sich auf- grund des Auslieferungsentscheids ergeben habe, einlässlich Stellung be- zog (act. 3). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu in seiner Beschwer- dereplik äussern (act. 4).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, infolge seiner Be- schwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010 - bezüglich Abweisung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid - noch nicht rechts- kräftig. Dadurch sei es dem Beschwerdegegner verwehrt, bereits den Voll- zug der Auslieferung in die Wege zu leiten und ihn in Auslieferungshaft zu versetzen, zumal der Auslieferungshaftbefehl durch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 blockiert sei bzw. die Haftersatzmassnahmen Geltung hätten. Durch die erneute Inhaftnahme stelle sich der Beschwerdegegner gegen die rechtskräftige Anordnung des Bundesstrafgerichts, ihn gegen Leistung von Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen.
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid RR.2009.328 des Bundesstrafgerichts noch nicht rechtskräftig sei, ist unbestritten. Hin-
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gegen geht seine Rüge fehl, dass es dadurch dem Beschwerdegegner verwehrt sei, ihn wiederum in Haft zu nehmen. Die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 IRSG). In- wiefern deshalb die hängige Beschwerde beim Bundesgericht die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verunmöglichen soll, ist unerfindlich.
Unzutreffend ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wo- nach eine erneute Anordnung der Auslieferung aufgrund der - im Entscheid RR.2009.176 - angeordneten Ersatzmassnahmen unzulässig sei, da diese materiell rechtskräftig seien. Ob Zwangsmassnahmeverfügungen bzw., diese betreffende Beschwerdeentscheide überhaupt materielle Rechtskraft, vergleichbar mit Entscheiden in der Sache selbst erlangen können, kann vorliegend offen bleiben. Indessen sind solche Entscheide, in concreto der Entscheid auf Haftentlassung des Beschwerdeführers gegen Ersatzmass- nahmen, immer in ihrer Zeit und bezogen auf die jeweilige konkrete Situati- on zu verstehen. Ändern sich die Umstände, kann auch erneut verfügt wer- den. Freilich erfordert dies eine entsprechende Begründung, welche auf- zeigt, dass sich die Sachlage seit dem Beschwerdeentscheid materiell ge- ändert hat. Die diesbezüglich erhobene formelle Rüge geht daher fehl.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 die Sachlage hinsichtlich der Fluchtgefahr zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert hat und ob allenfalls eine erneute Inhaftierung gerechtfertigt erscheint.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diesbe- züglich führt er aus, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) nicht verändert. Er müsse bereits seit der Eröffnung des Verfahrens B 211'700 mit seiner Auslieferung an Deutschland rechnen. Eine erhöhte Fluchtgefahr sei auch deshalb zu verneinen, weil er am 14. und 15. April 2010 bereits von seiner erneuten Inhaftierung wusste, sich dieser aber nicht entzogen habe. Ausserdem könne er ohne Reisepapiere den Schengenraum realisti- scherweise nicht verlassen. Ferner sei er beruflich sehr stark mit der Schweiz verankert. Er werde nicht durch eine Flucht seine berufliche Exis- tenz aufs Spiel setzen. Er entziehe sich weder der Auslieferung noch ge- fährde er die Strafuntersuchung. Auch deshalb müsse davon ausgegangen
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werden, dass die gegenwärtigen Ersatzmassnahmen ausreichend seien. Allenfalls sei er bereit, die Kaution auf CHF 1,2 Mio. zu erhöhen.
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; siehe auch TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).
5.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat bereits im Ent- scheid RR.2009.176 das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejaht, jedoch be- funden, der Beschwerdeführer könne durch Ersatzmassnahmen hinrei- chend an einer Flucht gehindert werden. Zwischenzeitlich haben sich die Umstände aber geändert. Zwar hat der Beschwerdeführer weiterhin einen engen geschäftlichen Bezug mit der Schweiz und muss seit längerer Zeit mit seiner Auslieferung rechnen. Indessen hat sich die Fluchtmotivation
- wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (vgl. act. 3) - aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Auslieferungsentscheids erhöht (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.1). Die verstärkte Fluchtgefahr wird auch durch die hängige Beschwer- de beim Bundesgericht nicht wesentlich vermindert. Die gegenteiligen Ein- wände des Beschwerdeführers vermögen mit Blick auf die zitierte restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Fluchtgefahr nicht zu über- zeugen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009, E. 4.3).
5.4 Die erhöhte Fluchtgefahr kann vorliegend auch nicht mehr durch weitere Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden, wie dies der Beschwer- deführer in der Replik (act. 4 N 48) beantragt. Die Einziehung der Reisedo- kumente des Beschwerdeführers schränkt dessen Fluchtmöglichkeit nicht wesentlich ein. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist seit dem vollständi- gen Abbau der Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Der Einwand des Be- schwerdeführers, er könne den Schengenraum nicht verlassen, ändert dar- an nichts; auch eine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Schengenraums ver- mag Fluchtgefahr zu begründen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer von seinem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stun- de das Land verlassen kann, ist auch eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei nicht mehr geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern. Die bisher geleistete Kaution von CHF 800'000.-- (inklusive der übrigen Er-
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satzmassnahmen) konnte den Beschwerdeführer bis heute zwar an einer Flucht hindern. Aufgrund der mutmasslich unmittelbar drohenden Ausliefe- rung kann die aktuell vorliegende Fluchtgefahr jedoch selbst bei Bezahlung einer Kaution von CHF 1,2 Mio., verbunden mit weiteren Ersatzmassnah- men, nicht ausreichend gebannt werden. Die Auslieferungshaft erweist sich daher als zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be- schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Mai 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., zurzeit in der kantonalen Strafanstalt Zug, vertre- ten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Gültigkeit Auslieferungshaftbefehl bei Ersatzmassnahmen.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.82
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 4. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Infor- mationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme von A. zwecks Auslieferung an Deutschland. Gestützt auf das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 16. März 2007 ersuchte das Justizministerium Ba- den-Württemberg mit Schreiben vom 23. März 2009 formell um Ausliefe- rung von A. Das Ersuchen erfolgte im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Untreue nach § 266 D-StGB und Gläubigerbegünstigung nach § 283 c D-StGB.
B. Gegen dieses Urteil ergriff A. in Deutschland verschiedene Rechtsbehelfe. Seine Revision wurde mit Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom
20. März 2008 als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 24. Januar 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Auch sein Gnadengesuch vom 18. Juli 2008 wurde abgelehnt. Am 19. August 2009 reichte A. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde ein. Der Ent- scheid ist noch ausstehend.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) erliess am 4. Mai 2009 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher am 14. Mai 2009 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. A. erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und reichte beim BJ am 14. Mai 2009 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung ein. Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2009 ergänzte er das Gesuch und unterbreitete ein Kauti- onsangebot. Das BJ lehnte eine provisorische Haftentlassung mit Schrei- ben vom 18. Mai 2009 ab.
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 reichte A. am 15. Mai 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er rügte unter anderem, er entziehe sich der Auslieferung nicht, wes- halb die Haft nicht das mildeste, geeignete Mittel sei, eine allfällige Flucht- gefahr zu bannen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 hiess die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde teilweise gut und wies das BJ an, den Beschuldigten gegen Leistung einer Kaution von CHF 800'000.--, Abgabe der Ausweispapiere sowie Erfüllung einer wö-
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chentlichen polizeilichen Meldepflicht auf freien Fuss zu setzen (RR.2009.176). Nach Leistung der Kaution sowie Abgabe der Ausweispa- piere, verfügte das BJ am 2. Juni 2009 die provisorische Haftentlassung. Seither muss sich A. wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug melden.
E. Das BJ erliess am 24. September 2009 einen Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Ersuchen des Justizministeri- ums Baden-Württemberg vom 23. März 2009 zu Grunde liegenden Strafta- ten.
F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und rügte im Hauptstand- punkt, eine Auslieferung sei zu verweigern, da das deutsche Strafverfahren gegen die EMRK verstossen habe. Im Eventualstandpunkt beantragte er, das Auslieferungsverfahren sei zu sistieren bis der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte über seine diesbezügliche Beschwerde entschie- den habe. Mit Entscheid vom 8. April 2010 wies die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab. Dagegen gelangte A. mit Be- schwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht. Das Urteil ist noch aus- stehend.
G. Gestützt auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 beauftragte das BJ mit Schreiben vom 12. April 2010 (act. 3.7) die Staatsanwaltschaft Zug mit der neuerlichen Festnahme von A. zur Sicherung des möglichen Auslieferungsvollzugs. A. wurde am 15. April 2010 erneut in Auslieferungs- haft versetzt und beantragte beim BJ bereits am 14. April 2010 eine Rück- nahme der Haftanordnung vom 12. April 2010 (act. 3.9).
H. Mit Beschwerde vom 14. April 2010 gelangte A. an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Anordnung des BJ vom 12. April 2010 betreffend Inhaftierung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). A. hält mit Beschwerdereplik vom 23. April 2010 an den gestellten Anträgen
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fest (act. 4), worüber das BJ am 26. April 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EAUe massgebend.
1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatli- che Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
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2.
2.1 Der Beschwerdegegner beantragt in seinem Hauptstandpunkt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang führt er aus, die Beschwerde sei verfrüht, da sie erfolgt sei, noch bevor die Anordnung, den Beschwerdeführer erneut in Auslieferungshaft zu versetzen, umgesetzt bzw. diesem ordentlich habe eröffnet werden können (act. 3). Diesem Standpunkt ist nicht zu folgen. Mit der Anordnung des Beschwerdegegners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 (act. 3.7) lag eine neue Haftanordnung vor (siehe nachfolgend E. 2.2), durch welche der Beschwerdeführer bereits unmittelbar beschwert war, da er mit deren unverzüglichen Umsetzung rechnen musste.
2.2 Gegenstand der Haftbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners nicht der ursprüngliche Auslieferungshaftbefehl vom
4. Mai 2009 (act. 1.2). Dieser wurde durch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 zwar nicht vollständig aufgeho- ben, indessen sehr wohl hinsichtlich seiner Haftwirkung. Doch selbst wenn der Beschwerdegegner ohne Zutun der Beschwerdeinstanz den Be- schwerdeführer gegen Ersatzmassnahmen entlassen hätte, könnte nicht von einem „Aussetzen“ der Haftanordnung ausgegangen werden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IRSG kann die Auslieferungshaft „erneut angeordnet wer- den“, wenn der Verfolgte zuvor freigelassen worden ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass die Auslieferungshaft neu verfügt werden muss wenn sich die Sachlage - infolge zwischenzeitlicher Haftent- lassung sowie dem inzwischen erfolgten Zeitablauf - entsprechend verän- dert hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Haft muss neu geprüft und beurteilt werden. In der materiellen Begründung seiner Beschwerde- antwort führt der Beschwerdegegner aus, die Umstände hinsichtlich der Fluchtgefahr hätten sich durch den Beschwerdeentscheid des Bundes- strafgerichts in der Auslieferungssache verändert. Mit dieser Argumentation verdeutlicht der Beschwerdegegner gerade, dass es sich bei einer erneu- ten Haftanordnung im Sinne des Art. 51 Abs. 2 IRSG um eine autonome neue Verfügung handelt, welche wieder neu beim Bundesstrafgericht ange- fochten werden kann.
2.3 Demnach stellt vorliegend die neue Haftanordnung des Beschwerdegeg- ners an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. April 2010 das Anfechtungsobjekt dar. Dagegen kann innert zehn Tagen ab der schriftli- chen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Ok- tober 2002 [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bun-
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desstrafgericht, SR 173.710). Der Verhaftungsbefehl vom 12. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer per Fax-Schreiben am 14. April 2010 eröff- net (act. 1.5). Unter den eingereichten Unterlagen befindet sich kein Doku- ment, welches ein abweichendes Zustelldatum bescheinigt. Die Beschwer- de vom 14. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, diese Haftanordnung sei ungenügend begründet (act. 4 N 36).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Die Behörde muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.). Die Behörde hat in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, welche tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 4.1; RR.2008.144 vom 19. August 2008, E. 4).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472).
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3.3 Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Haftanordnung vom 12. Ap- ril 2010 auf den ursprünglichen Auslieferungshaftbefehl vom 4. Mai 2009 berufen und erklärt damit dessen Begründung als auch für die erneute Haftanordnung gültig. Es ist grundsätzlich zulässig, sich für die Begründung einer Verfügung auf die Begründung früherer Verfügungen zu berufen (vgl. BGE 113 II 204 E. 2, S. 205; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6423/2008 vom 3. Juli 2009, E. 5.2.1; C-2265/2006 vom 14. September 2007, E. 3.1). Indessen bedarf es Ausführungen dazu, worin die im Ver- gleich zur früheren Verfügung neuen Umstände liegen und inwiefern diese die neue Verfügung rechtfertigen. In concreto hätte es dem Beschwerde- gegner oblegen, darzutun, weshalb er trotz bisherigen Erfolgs der ange- ordneten Ersatzmassnahmen neu wieder eine erhöhte Fluchtgefahr als ge- geben erachtet. Mit dem Hinweis auf den inzwischen ergangenen Be- schwerdeentscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Auslieferungssache selbst gab der Beschwerdegegner zwar einen diesbezüglichen Hinweis. Dieser vermag aber der zuvor umschriebenen Begründungspflicht nicht zu genügen.
Dieser Mangel wurde jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt (siehe E. 3.2 vorstehend), indem der Beschwerdegegner in seiner Beschwerde- antwort vom 20. April 2010 zur erhöhten Fluchtgefahr, welche sich auf- grund des Auslieferungsentscheids ergeben habe, einlässlich Stellung be- zog (act. 3). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu in seiner Beschwer- dereplik äussern (act. 4).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, infolge seiner Be- schwerde vom 22. April 2010 ans Bundesgericht sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.328 vom 8. April 2010 - bezüglich Abweisung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid - noch nicht rechts- kräftig. Dadurch sei es dem Beschwerdegegner verwehrt, bereits den Voll- zug der Auslieferung in die Wege zu leiten und ihn in Auslieferungshaft zu versetzen, zumal der Auslieferungshaftbefehl durch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 blockiert sei bzw. die Haftersatzmassnahmen Geltung hätten. Durch die erneute Inhaftnahme stelle sich der Beschwerdegegner gegen die rechtskräftige Anordnung des Bundesstrafgerichts, ihn gegen Leistung von Ersatzmassnahmen auf freien Fuss zu setzen.
4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Entscheid RR.2009.328 des Bundesstrafgerichts noch nicht rechtskräftig sei, ist unbestritten. Hin-
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gegen geht seine Rüge fehl, dass es dadurch dem Beschwerdegegner verwehrt sei, ihn wiederum in Haft zu nehmen. Die Verhaftung des Be- schuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 IRSG). In- wiefern deshalb die hängige Beschwerde beim Bundesgericht die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers verunmöglichen soll, ist unerfindlich.
Unzutreffend ist sodann die Argumentation des Beschwerdeführers, wo- nach eine erneute Anordnung der Auslieferung aufgrund der - im Entscheid RR.2009.176 - angeordneten Ersatzmassnahmen unzulässig sei, da diese materiell rechtskräftig seien. Ob Zwangsmassnahmeverfügungen bzw., diese betreffende Beschwerdeentscheide überhaupt materielle Rechtskraft, vergleichbar mit Entscheiden in der Sache selbst erlangen können, kann vorliegend offen bleiben. Indessen sind solche Entscheide, in concreto der Entscheid auf Haftentlassung des Beschwerdeführers gegen Ersatzmass- nahmen, immer in ihrer Zeit und bezogen auf die jeweilige konkrete Situati- on zu verstehen. Ändern sich die Umstände, kann auch erneut verfügt wer- den. Freilich erfordert dies eine entsprechende Begründung, welche auf- zeigt, dass sich die Sachlage seit dem Beschwerdeentscheid materiell ge- ändert hat. Die diesbezüglich erhobene formelle Rüge geht daher fehl.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit dem Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009 die Sachlage hinsichtlich der Fluchtgefahr zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert hat und ob allenfalls eine erneute Inhaftierung gerechtfertigt erscheint.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Diesbe- züglich führt er aus, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Mai 2009 (RR.2009.176) nicht verändert. Er müsse bereits seit der Eröffnung des Verfahrens B 211'700 mit seiner Auslieferung an Deutschland rechnen. Eine erhöhte Fluchtgefahr sei auch deshalb zu verneinen, weil er am 14. und 15. April 2010 bereits von seiner erneuten Inhaftierung wusste, sich dieser aber nicht entzogen habe. Ausserdem könne er ohne Reisepapiere den Schengenraum realisti- scherweise nicht verlassen. Ferner sei er beruflich sehr stark mit der Schweiz verankert. Er werde nicht durch eine Flucht seine berufliche Exis- tenz aufs Spiel setzen. Er entziehe sich weder der Auslieferung noch ge- fährde er die Strafuntersuchung. Auch deshalb müsse davon ausgegangen
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werden, dass die gegenwärtigen Ersatzmassnahmen ausreichend seien. Allenfalls sei er bereit, die Kaution auf CHF 1,2 Mio. zu erhöhen.
5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; siehe auch TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. No- vember 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2).
5.3 Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat bereits im Ent- scheid RR.2009.176 das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejaht, jedoch be- funden, der Beschwerdeführer könne durch Ersatzmassnahmen hinrei- chend an einer Flucht gehindert werden. Zwischenzeitlich haben sich die Umstände aber geändert. Zwar hat der Beschwerdeführer weiterhin einen engen geschäftlichen Bezug mit der Schweiz und muss seit längerer Zeit mit seiner Auslieferung rechnen. Indessen hat sich die Fluchtmotivation
- wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (vgl. act. 3) - aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Auslieferungsentscheids erhöht (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.1). Die verstärkte Fluchtgefahr wird auch durch die hängige Beschwer- de beim Bundesgericht nicht wesentlich vermindert. Die gegenteiligen Ein- wände des Beschwerdeführers vermögen mit Blick auf die zitierte restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Fluchtgefahr nicht zu über- zeugen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts RR.2009.176 vom 28. Mai 2009, E. 4.3).
5.4 Die erhöhte Fluchtgefahr kann vorliegend auch nicht mehr durch weitere Ersatzmassnahmen hinreichend gebannt werden, wie dies der Beschwer- deführer in der Replik (act. 4 N 48) beantragt. Die Einziehung der Reisedo- kumente des Beschwerdeführers schränkt dessen Fluchtmöglichkeit nicht wesentlich ein. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist seit dem vollständi- gen Abbau der Grenzkontrollen mit dem Schengener Übereinkommen problemlos auch ohne Reisedokumente möglich. Der Einwand des Be- schwerdeführers, er könne den Schengenraum nicht verlassen, ändert dar- an nichts; auch eine Fluchtmöglichkeit innerhalb des Schengenraums ver- mag Fluchtgefahr zu begründen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Be- schwerdeführer von seinem Wohnort aus innerhalb weniger als einer Stun- de das Land verlassen kann, ist auch eine regelmässige Meldepflicht bei der Polizei nicht mehr geeignet, eine Flucht wirkungsvoll zu verhindern. Die bisher geleistete Kaution von CHF 800'000.-- (inklusive der übrigen Er-
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satzmassnahmen) konnte den Beschwerdeführer bis heute zwar an einer Flucht hindern. Aufgrund der mutmasslich unmittelbar drohenden Ausliefe- rung kann die aktuell vorliegende Fluchtgefahr jedoch selbst bei Bezahlung einer Kaution von CHF 1,2 Mio., verbunden mit weiteren Ersatzmassnah- men, nicht ausreichend gebannt werden. Die Auslieferungshaft erweist sich daher als zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdekammer wird bei Verletzung des recht- lichen Gehörs durch die Vorinstanz und deren Heilung während des Be- schwerdeverfahrens die Gerichtsgebühr angemessen reduziert (TPF 2008 172 E. 7.2). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 2'000.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Mai 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).