Auslieferung an die Republik Lettland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Die lettische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, von Anfang Juni 2003 bis 10. Dezember 2004 zusammen mit weiteren Personen in Lettland und der Schweiz in einer organisierten Gruppe handelnd und unter Bereiche- rungsabsicht Frauen von Lettland in die Schweiz verbracht zu haben, um diese der Prostitution zuzuführen. A. soll dabei mit Frauen in Lettland Kon- takt aufgenommen und ihnen eine Arbeit als Prostituierte in der Schweiz angeboten haben. Bei Annahme des Angebots sollen A. und die Mittäter die Aus- bzw. Einreise der Frauen organisiert haben. Nach Ankunft der Frauen in der Schweiz hätten diese den Vermittlern die Reisekosten erset- zen und zudem 50% ihres Gewinns aus den sexuellen Dienstleistungen abgeben müssen. A. und die Mittäter sollen zudem für jede in die Schweiz verbrachte Frau eine Geldleistung erhalten haben (vgl. act. 1.4, 3.5).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts Z. der Stadt Y. vom 8. Novem- ber 2005 wegen "Verbringung einer Person mit ihrer Zustimmung ins Aus- land zwecks sexueller Ausbeutung, in gewinnsüchtiger Absicht und in einer organisierten Gruppe handelnd" (Art. 165 Ziff. 3 des lettischen Strafgesetz- buches) ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland am
16. November 2005 um Verhaftung und Auslieferung von A. (act. 3.5).
Am 30. April 2007 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sie sich mit einer vereinfachten Aus- lieferung an Lettland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 2. Mai 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 3. Mai 2007 eröffnet wurde (act. 1.2, 3.13).
B. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit fristgerechter Eingabe vom 8. Mai 2007 Beschwerde ein- reichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 2. Mai 2007 sei per sofort aufzuheben, die Beschuldigte sei auf freien Fuss zu setzen, e- ventualiter sei sie mit einer Schriftensperre und einer Meldepflicht zu bele- gen. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und deshalb die Auslieferungshaft per sofort aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3).
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 hält A. an ihren Beschwerdeanträgen fest, verzichtet jedoch auf eine Replik (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Bun- desamt für Justiz zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Fluchtgefahr. Sie bringt vor, sie würde sich unter keinen Umständen der Auslieferung entziehen oder die Strafuntersuchung gefährden. Sie lebe hier in der Schweiz zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrer 8-jährigen Tochter, welche in X. die erste Primarschulklasse besuche, akzentfrei Deutsch spreche und auch ihren Freundeskreis hier habe. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über ei- ne Arbeitsbewilligung als Kurzaufenthalterin. Insgesamt sei sie zusammen mit ihrer Tochter als gut integriert zu bezeichnen, weshalb von gefestigten Lebensstrukturen hier in der Schweiz auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des lettischen Rechtshilfeersuchens schon seit längerer Zeit gewusst, dass gegen sie in Lettland ermittelt werde und die lettischen Behörden bei Erhärtung des Tatverdachts die Schweiz um ih- re Auslieferung ersuchen würden. Trotzdem sei sie in der Folge nicht un- tergetaucht, sondern habe hier in X. ihr Leben so normal als möglich fort- gesetzt (act. 1, S. 3). 4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gera- de bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird eine ausnahmsweise Haft- entlassung abgelehnt. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verur- teilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über
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eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund die- ser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolg- ten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.3 Vorliegend kann aufgrund der abstrakten Strafandrohung von Art. 165 Ziff. 3 des lettischen Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre) eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist daher eine Fluchtgefahr grundsätz- lich zu bejahen. Die persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz können nicht als gefestigt bezeichnet werden. Die jüngere 8-jährige Tochter wurde zwar im vergangenen Sommer in der Schweiz ein- geschult. Hieraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass die Mut- ter und Beschwerdeführerin deshalb die Schweiz nicht wieder verlassen bzw. aufgrund der drohenden Auslieferung untertauchen würde, zumal ihre zweite Tochter wie auch die übrigen Verwandten offensichtlich in Lettland Wohnsitz haben (vgl. act. 1.3, Ziff. 35). Weiter hatte sich die Beschwerde- führerin nach einem Aufenthalt in der Schweiz bereits per 31. Januar 2005 bei der Einwohnerkontrolle in X. wieder nach Lettland abgemeldet (vgl. act. 3.9). Eine Rückkehr war den schweizerischen Behörden im Kanton Luzern im Zeitpunkt des Eingangs des lettischen Auslieferungsersuchens offen- sichtlich nicht bekannt, sodass am 27. April 2006 eine Ausschreibung zur Verhaftung im Ripol erfolgen musste (vgl. act. 3.11). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit 34 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für Fluchtgefahr spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht, wenn überhaupt, die Haftentlas- sung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Aus- zuliefernden 65 Jahre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom
5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hin-
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derte), der andere 68 Jahre alt (Entscheid des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie seit längerer Zeit gewusst habe, dass in Lettland gegen sie ermittelt werde, und sie deshalb mit einem Auslieferungsersuchen habe rechnen müssen, eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Wie die Beschwerde- gegnerin hiezu richtig ausführt (act. 3, Ziff. IV. 3a), wurde die aufgrund des ursprünglichen lettischen Rechtshilfeersuchens vom Frühjahr 2005 in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 15. September 2005 mangels Beweisen wieder eingestellt (act. 3.9). Die Beschwerdeführerin konnte davon ausgehen, dass diese Strafuntersuchung für sie erledigt sei und deshalb auch in Lettland ohne neues Beweismaterial wohl keine ein- schneidenden Folgen nach sich ziehen würde.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung offensichtlich zu bejahen ist und auch nicht durch allfällige Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht gebannt werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, gemäss Beschluss des lettischen Staatsanwaltes über ihre strafrechtliche Verantwortlichma- chung vom 13. Januar 2005 werde ihr lediglich vorgeworfen, am 7. und 9. Dezember 2004 je ein Telefon mit B. geführt zu haben. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz in X. aufgehalten habe und deshalb der Tatort, falls sie mit ihren Telefonaten tatsächlich strafrechtliche Handlungen begangen haben sollte, hier in der Schweiz liegen würde. Gestützt auf Art. 7 EAUe könne die Auslieferung abgelehnt werden, wenn der Begehungsort in der Schweiz und nicht im er- suchenden Staat liege (act. 1, S. 4). 5.2 Mit den vorstehenden Einwendungen ist die Beschwerdeführerin grund- sätzlich nicht zu hören, da Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorlie- genden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsver- fahren zu prüfen sind (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Immerhin kann bezüglich einer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EAUe möglichen (aber nicht zwingenden) Ablehnung einer Auslieferung in der gebotenen Kürze fest- gehalten werden, dass eine Auslieferung nicht zum Vorneherein ausge- schlossen wäre, selbst wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten ebenfalls eine schweizerische Gerichtsbarkeit begründen würden.
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Der Verfolgte kann nämlich gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG ausnahmswei- se auch für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglich- keit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Diese Aufzählung ist indessen nicht abschliessend zu verstehen. Denn auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Ausliefe- rungsbehörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom 25. Februar 2003, E. 3 m.w.H). 5.3 Die Annahme der Beschwerdeführerin, ihr würde lediglich vorgeworfen, zwei Telefonate mit B. geführt zu haben, geht fehl. Dem im Beschluss des lettischen Staatsanwaltes vom 13. Januar 2005 dargelegten Sachverhalt ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe als Mitglied einer organisier- ten Gruppe gehandelt und gemeinsam mit zwei weiteren lettischen Staats- bürgern und ihrem Schweizer Lebensgefährten in gewinnsüchtiger Absicht Personen mit deren Zustimmung zwecks ihrer sexuellen Ausbeutung ins Ausland verbracht. Die Beschwerdeführerin soll dabei u.a. die Aufgabe in- ne gehabt haben, die Frauen in Lettland kennen zu lernen und ihnen die Arbeit als Prostituierte in der Schweiz anzubieten (act. 1.4, S. 1). Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten lässt sich keinesfalls auf zwei einzelne Tathandlungen ihrerseits reduzieren, sondern ist Bestandteil einer gut geplanten und organisierten Vorgehens- weise mehrerer Tatbeteiligter über einen längeren Zeitraum und mit Bezug zu Lettland und der Schweiz, wofür auch die Verhaftung zweier Tatbeteilig- ter in Lettland spricht. 5.4 Mit ihrem Einwand, sie habe die ihr vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Telefonate vom 7. und 9. Dezember 2004 mit B. von der Schweiz aus ge- führt, vermag die Beschwerdeführerin aber auch den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nicht zu erbringen. Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss derart beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 439). Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen könnte, sich zur Tatzeit, die sich gemäss Rechtshilfeersuchen über den Zeitraum von Juni 2003 bis
10. Dezember 2004 erstreckt, nie in Lettland aufgehalten zu haben, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Bei Sachverhalten wie dem vorliegenden mit internationalen Bezügen, ausgeführt in gemeinschaftlicher
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Täterschaft und über eine längere Zeitdauer ist eine Anwesenheit des Tä- ters am Begehungsort nicht zwingend erforderlich. Ein Alibibeweis ist vor- liegend somit schon vom geltend gemachten Sachverhalt her von Vornher- ein auszuschliessen (vgl. hiezu TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.2). 6. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann auch von einer offensicht- lichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG), die eine aus- nahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Zu- sammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 November 2005 um Verhaftung und Auslieferung von A. (act. 3.5).
Am 30. April 2007 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sie sich mit einer vereinfachten Aus- lieferung an Lettland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 2. Mai 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 3. Mai 2007 eröffnet wurde (act. 1.2, 3.13).
B. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit fristgerechter Eingabe vom 8. Mai 2007 Beschwerde ein- reichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 2. Mai 2007 sei per sofort aufzuheben, die Beschuldigte sei auf freien Fuss zu setzen, e- ventualiter sei sie mit einer Schriftensperre und einer Meldepflicht zu bele- gen. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und deshalb die Auslieferungshaft per sofort aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3).
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 hält A. an ihren Beschwerdeanträgen fest, verzichtet jedoch auf eine Replik (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Bun- desamt für Justiz zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
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4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Fluchtgefahr. Sie bringt vor, sie würde sich unter keinen Umständen der Auslieferung entziehen oder die Strafuntersuchung gefährden. Sie lebe hier in der Schweiz zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrer 8-jährigen Tochter, welche in X. die erste Primarschulklasse besuche, akzentfrei Deutsch spreche und auch ihren Freundeskreis hier habe. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über ei- ne Arbeitsbewilligung als Kurzaufenthalterin. Insgesamt sei sie zusammen mit ihrer Tochter als gut integriert zu bezeichnen, weshalb von gefestigten Lebensstrukturen hier in der Schweiz auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des lettischen Rechtshilfeersuchens schon seit längerer Zeit gewusst, dass gegen sie in Lettland ermittelt werde und die lettischen Behörden bei Erhärtung des Tatverdachts die Schweiz um ih- re Auslieferung ersuchen würden. Trotzdem sei sie in der Folge nicht un- tergetaucht, sondern habe hier in X. ihr Leben so normal als möglich fort- gesetzt (act. 1, S. 3). 4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gera- de bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird eine ausnahmsweise Haft- entlassung abgelehnt. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verur- teilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über
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eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund die- ser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolg- ten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.3 Vorliegend kann aufgrund der abstrakten Strafandrohung von Art. 165 Ziff. 3 des lettischen Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre) eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist daher eine Fluchtgefahr grundsätz- lich zu bejahen. Die persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz können nicht als gefestigt bezeichnet werden. Die jüngere 8-jährige Tochter wurde zwar im vergangenen Sommer in der Schweiz ein- geschult. Hieraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass die Mut- ter und Beschwerdeführerin deshalb die Schweiz nicht wieder verlassen bzw. aufgrund der drohenden Auslieferung untertauchen würde, zumal ihre zweite Tochter wie auch die übrigen Verwandten offensichtlich in Lettland Wohnsitz haben (vgl. act. 1.3, Ziff. 35). Weiter hatte sich die Beschwerde- führerin nach einem Aufenthalt in der Schweiz bereits per 31. Januar 2005 bei der Einwohnerkontrolle in X. wieder nach Lettland abgemeldet (vgl. act. 3.9). Eine Rückkehr war den schweizerischen Behörden im Kanton Luzern im Zeitpunkt des Eingangs des lettischen Auslieferungsersuchens offen- sichtlich nicht bekannt, sodass am 27. April 2006 eine Ausschreibung zur Verhaftung im Ripol erfolgen musste (vgl. act. 3.11). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit 34 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für Fluchtgefahr spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht, wenn überhaupt, die Haftentlas- sung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Aus- zuliefernden 65 Jahre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom
5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hin-
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derte), der andere 68 Jahre alt (Entscheid des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie seit längerer Zeit gewusst habe, dass in Lettland gegen sie ermittelt werde, und sie deshalb mit einem Auslieferungsersuchen habe rechnen müssen, eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Wie die Beschwerde- gegnerin hiezu richtig ausführt (act. 3, Ziff. IV. 3a), wurde die aufgrund des ursprünglichen lettischen Rechtshilfeersuchens vom Frühjahr 2005 in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 15. September 2005 mangels Beweisen wieder eingestellt (act. 3.9). Die Beschwerdeführerin konnte davon ausgehen, dass diese Strafuntersuchung für sie erledigt sei und deshalb auch in Lettland ohne neues Beweismaterial wohl keine ein- schneidenden Folgen nach sich ziehen würde.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung offensichtlich zu bejahen ist und auch nicht durch allfällige Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht gebannt werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, gemäss Beschluss des lettischen Staatsanwaltes über ihre strafrechtliche Verantwortlichma- chung vom 13. Januar 2005 werde ihr lediglich vorgeworfen, am 7. und 9. Dezember 2004 je ein Telefon mit B. geführt zu haben. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz in X. aufgehalten habe und deshalb der Tatort, falls sie mit ihren Telefonaten tatsächlich strafrechtliche Handlungen begangen haben sollte, hier in der Schweiz liegen würde. Gestützt auf Art. 7 EAUe könne die Auslieferung abgelehnt werden, wenn der Begehungsort in der Schweiz und nicht im er- suchenden Staat liege (act. 1, S. 4). 5.2 Mit den vorstehenden Einwendungen ist die Beschwerdeführerin grund- sätzlich nicht zu hören, da Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorlie- genden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsver- fahren zu prüfen sind (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Immerhin kann bezüglich einer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EAUe möglichen (aber nicht zwingenden) Ablehnung einer Auslieferung in der gebotenen Kürze fest- gehalten werden, dass eine Auslieferung nicht zum Vorneherein ausge- schlossen wäre, selbst wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten ebenfalls eine schweizerische Gerichtsbarkeit begründen würden.
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Der Verfolgte kann nämlich gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG ausnahmswei- se auch für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglich- keit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Diese Aufzählung ist indessen nicht abschliessend zu verstehen. Denn auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Ausliefe- rungsbehörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom 25. Februar 2003, E. 3 m.w.H). 5.3 Die Annahme der Beschwerdeführerin, ihr würde lediglich vorgeworfen, zwei Telefonate mit B. geführt zu haben, geht fehl. Dem im Beschluss des lettischen Staatsanwaltes vom 13. Januar 2005 dargelegten Sachverhalt ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe als Mitglied einer organisier- ten Gruppe gehandelt und gemeinsam mit zwei weiteren lettischen Staats- bürgern und ihrem Schweizer Lebensgefährten in gewinnsüchtiger Absicht Personen mit deren Zustimmung zwecks ihrer sexuellen Ausbeutung ins Ausland verbracht. Die Beschwerdeführerin soll dabei u.a. die Aufgabe in- ne gehabt haben, die Frauen in Lettland kennen zu lernen und ihnen die Arbeit als Prostituierte in der Schweiz anzubieten (act. 1.4, S. 1). Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten lässt sich keinesfalls auf zwei einzelne Tathandlungen ihrerseits reduzieren, sondern ist Bestandteil einer gut geplanten und organisierten Vorgehens- weise mehrerer Tatbeteiligter über einen längeren Zeitraum und mit Bezug zu Lettland und der Schweiz, wofür auch die Verhaftung zweier Tatbeteilig- ter in Lettland spricht. 5.4 Mit ihrem Einwand, sie habe die ihr vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Telefonate vom 7. und 9. Dezember 2004 mit B. von der Schweiz aus ge- führt, vermag die Beschwerdeführerin aber auch den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nicht zu erbringen. Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss derart beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 439). Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen könnte, sich zur Tatzeit, die sich gemäss Rechtshilfeersuchen über den Zeitraum von Juni 2003 bis
10. Dezember 2004 erstreckt, nie in Lettland aufgehalten zu haben, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Bei Sachverhalten wie dem vorliegenden mit internationalen Bezügen, ausgeführt in gemeinschaftlicher
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Täterschaft und über eine längere Zeitdauer ist eine Anwesenheit des Tä- ters am Begehungsort nicht zwingend erforderlich. Ein Alibibeweis ist vor- liegend somit schon vom geltend gemachten Sachverhalt her von Vornher- ein auszuschliessen (vgl. hiezu TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.2). 6. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann auch von einer offensicht- lichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG), die eine aus- nahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Zu- sammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. Mai 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Lettland
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.72
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Sachverhalt:
A. Die lettische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, von Anfang Juni 2003 bis 10. Dezember 2004 zusammen mit weiteren Personen in Lettland und der Schweiz in einer organisierten Gruppe handelnd und unter Bereiche- rungsabsicht Frauen von Lettland in die Schweiz verbracht zu haben, um diese der Prostitution zuzuführen. A. soll dabei mit Frauen in Lettland Kon- takt aufgenommen und ihnen eine Arbeit als Prostituierte in der Schweiz angeboten haben. Bei Annahme des Angebots sollen A. und die Mittäter die Aus- bzw. Einreise der Frauen organisiert haben. Nach Ankunft der Frauen in der Schweiz hätten diese den Vermittlern die Reisekosten erset- zen und zudem 50% ihres Gewinns aus den sexuellen Dienstleistungen abgeben müssen. A. und die Mittäter sollen zudem für jede in die Schweiz verbrachte Frau eine Geldleistung erhalten haben (vgl. act. 1.4, 3.5).
Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts Z. der Stadt Y. vom 8. Novem- ber 2005 wegen "Verbringung einer Person mit ihrer Zustimmung ins Aus- land zwecks sexueller Ausbeutung, in gewinnsüchtiger Absicht und in einer organisierten Gruppe handelnd" (Art. 165 Ziff. 3 des lettischen Strafgesetz- buches) ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland am
16. November 2005 um Verhaftung und Auslieferung von A. (act. 3.5).
Am 30. April 2007 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem sie sich mit einer vereinfachten Aus- lieferung an Lettland nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz am 2. Mai 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 3. Mai 2007 eröffnet wurde (act. 1.2, 3.13).
B. Gegen diese Verfügung lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit fristgerechter Eingabe vom 8. Mai 2007 Beschwerde ein- reichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl vom 2. Mai 2007 sei per sofort aufzuheben, die Beschuldigte sei auf freien Fuss zu setzen, e- ventualiter sei sie mit einer Schriftensperre und einer Meldepflicht zu bele- gen. Sodann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und deshalb die Auslieferungshaft per sofort aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (act. 1, S. 2).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 3).
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 hält A. an ihren Beschwerdeanträgen fest, verzichtet jedoch auf eine Replik (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Bun- desamt für Justiz zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundes- strafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss An- hang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Republik Lettland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, fin- det auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Fluchtgefahr. Sie bringt vor, sie würde sich unter keinen Umständen der Auslieferung entziehen oder die Strafuntersuchung gefährden. Sie lebe hier in der Schweiz zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrer 8-jährigen Tochter, welche in X. die erste Primarschulklasse besuche, akzentfrei Deutsch spreche und auch ihren Freundeskreis hier habe. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über ei- ne Arbeitsbewilligung als Kurzaufenthalterin. Insgesamt sei sie zusammen mit ihrer Tochter als gut integriert zu bezeichnen, weshalb von gefestigten Lebensstrukturen hier in der Schweiz auszugehen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des lettischen Rechtshilfeersuchens schon seit längerer Zeit gewusst, dass gegen sie in Lettland ermittelt werde und die lettischen Behörden bei Erhärtung des Tatverdachts die Schweiz um ih- re Auslieferung ersuchen würden. Trotzdem sei sie in der Folge nicht un- tergetaucht, sondern habe hier in X. ihr Leben so normal als möglich fort- gesetzt (act. 1, S. 3). 4.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und gera- de bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen wird eine ausnahmsweise Haft- entlassung abgelehnt. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verur- teilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über
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eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund die- ser Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolg- ten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
4.3 Vorliegend kann aufgrund der abstrakten Strafandrohung von Art. 165 Ziff. 3 des lettischen Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre) eine längere, unbedingte Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist daher eine Fluchtgefahr grundsätz- lich zu bejahen. Die persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz können nicht als gefestigt bezeichnet werden. Die jüngere 8-jährige Tochter wurde zwar im vergangenen Sommer in der Schweiz ein- geschult. Hieraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass die Mut- ter und Beschwerdeführerin deshalb die Schweiz nicht wieder verlassen bzw. aufgrund der drohenden Auslieferung untertauchen würde, zumal ihre zweite Tochter wie auch die übrigen Verwandten offensichtlich in Lettland Wohnsitz haben (vgl. act. 1.3, Ziff. 35). Weiter hatte sich die Beschwerde- führerin nach einem Aufenthalt in der Schweiz bereits per 31. Januar 2005 bei der Einwohnerkontrolle in X. wieder nach Lettland abgemeldet (vgl. act. 3.9). Eine Rückkehr war den schweizerischen Behörden im Kanton Luzern im Zeitpunkt des Eingangs des lettischen Auslieferungsersuchens offen- sichtlich nicht bekannt, sodass am 27. April 2006 eine Ausschreibung zur Verhaftung im Ripol erfolgen musste (vgl. act. 3.11). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit 34 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für Fluchtgefahr spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht, wenn überhaupt, die Haftentlas- sung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Aus- zuliefernden 65 Jahre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom
5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hin-
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derte), der andere 68 Jahre alt (Entscheid des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).
Schliesslich vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie seit längerer Zeit gewusst habe, dass in Lettland gegen sie ermittelt werde, und sie deshalb mit einem Auslieferungsersuchen habe rechnen müssen, eine Haftentlassung nicht zu rechtfertigen. Wie die Beschwerde- gegnerin hiezu richtig ausführt (act. 3, Ziff. IV. 3a), wurde die aufgrund des ursprünglichen lettischen Rechtshilfeersuchens vom Frühjahr 2005 in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafuntersuchung mit Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 15. September 2005 mangels Beweisen wieder eingestellt (act. 3.9). Die Beschwerdeführerin konnte davon ausgehen, dass diese Strafuntersuchung für sie erledigt sei und deshalb auch in Lettland ohne neues Beweismaterial wohl keine ein- schneidenden Folgen nach sich ziehen würde.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung offensichtlich zu bejahen ist und auch nicht durch allfällige Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht gebannt werden kann.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, gemäss Beschluss des lettischen Staatsanwaltes über ihre strafrechtliche Verantwortlichma- chung vom 13. Januar 2005 werde ihr lediglich vorgeworfen, am 7. und 9. Dezember 2004 je ein Telefon mit B. geführt zu haben. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz in X. aufgehalten habe und deshalb der Tatort, falls sie mit ihren Telefonaten tatsächlich strafrechtliche Handlungen begangen haben sollte, hier in der Schweiz liegen würde. Gestützt auf Art. 7 EAUe könne die Auslieferung abgelehnt werden, wenn der Begehungsort in der Schweiz und nicht im er- suchenden Staat liege (act. 1, S. 4). 5.2 Mit den vorstehenden Einwendungen ist die Beschwerdeführerin grund- sätzlich nicht zu hören, da Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorlie- genden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsver- fahren zu prüfen sind (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 3 hievor). Immerhin kann bezüglich einer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EAUe möglichen (aber nicht zwingenden) Ablehnung einer Auslieferung in der gebotenen Kürze fest- gehalten werden, dass eine Auslieferung nicht zum Vorneherein ausge- schlossen wäre, selbst wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten ebenfalls eine schweizerische Gerichtsbarkeit begründen würden.
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Der Verfolgte kann nämlich gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG ausnahmswei- se auch für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglich- keit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Diese Aufzählung ist indessen nicht abschliessend zu verstehen. Denn auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen. Der Ausliefe- rungsbehörde steht insoweit ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2003 vom 25. Februar 2003, E. 3 m.w.H). 5.3 Die Annahme der Beschwerdeführerin, ihr würde lediglich vorgeworfen, zwei Telefonate mit B. geführt zu haben, geht fehl. Dem im Beschluss des lettischen Staatsanwaltes vom 13. Januar 2005 dargelegten Sachverhalt ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe als Mitglied einer organisier- ten Gruppe gehandelt und gemeinsam mit zwei weiteren lettischen Staats- bürgern und ihrem Schweizer Lebensgefährten in gewinnsüchtiger Absicht Personen mit deren Zustimmung zwecks ihrer sexuellen Ausbeutung ins Ausland verbracht. Die Beschwerdeführerin soll dabei u.a. die Aufgabe in- ne gehabt haben, die Frauen in Lettland kennen zu lernen und ihnen die Arbeit als Prostituierte in der Schweiz anzubieten (act. 1.4, S. 1). Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten lässt sich keinesfalls auf zwei einzelne Tathandlungen ihrerseits reduzieren, sondern ist Bestandteil einer gut geplanten und organisierten Vorgehens- weise mehrerer Tatbeteiligter über einen längeren Zeitraum und mit Bezug zu Lettland und der Schweiz, wofür auch die Verhaftung zweier Tatbeteilig- ter in Lettland spricht. 5.4 Mit ihrem Einwand, sie habe die ihr vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Telefonate vom 7. und 9. Dezember 2004 mit B. von der Schweiz aus ge- führt, vermag die Beschwerdeführerin aber auch den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nicht zu erbringen. Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tatort befand. Dieser Nachweis muss derart beschaffen sein, dass er im ersuchenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N 439). Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen könnte, sich zur Tatzeit, die sich gemäss Rechtshilfeersuchen über den Zeitraum von Juni 2003 bis
10. Dezember 2004 erstreckt, nie in Lettland aufgehalten zu haben, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Bei Sachverhalten wie dem vorliegenden mit internationalen Bezügen, ausgeführt in gemeinschaftlicher
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Täterschaft und über eine längere Zeitdauer ist eine Anwesenheit des Tä- ters am Begehungsort nicht zwingend erforderlich. Ein Alibibeweis ist vor- liegend somit schon vom geltend gemachten Sachverhalt her von Vornher- ein auszuschliessen (vgl. hiezu TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.2). 6. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann auch von einer offensicht- lichen Unzulässigkeit der Auslieferung (Art. 51 Abs. 1 IRSG), die eine aus- nahmsweise Haftentlassung rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Zu- sammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. Mai 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reto Ineichen - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).