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RR.2025.78

Bundesstrafgericht · 2025-10-24 · Deutsch CH

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit diplomatischer Note der albanischen Botschaft in Bern b. Muri vom 7. No- vember 2024 ersuchten die albanischen Behörden um Verhaftung und Aus- lieferung des albanischen Staatsangehörigen A., mit Aliasnamen A.1 oder A.2, gestützt auf den Haftbefehl des Sondergerichts der ersten Instanz ge- gen Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana vom 15. Mai 2024 (RR.2025.78, act. 1.1). A. wird namentlich zur Last gelegt, die materiellen Mittel und Voraussetzungen für die Begehung eines Mordes zum Nachteil des albanischen Staatsangehörigen B. geschaffen zu haben. Im Einzelnen lauten die Vorwürfe «Bereitstellung der Voraussetzungen für Mord» gemäss Art. 80 ALB-StGB, «Beteiligung an einer strukturierten kriminellen Gruppe» gemäss Art. 333/a ALB-StGB und «Begehung von Straftaten durch krimi- nelle Organisationen und strukturierte kriminelle Gruppen» gemäss Art. 334 ALB-StGB.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit diplomatischer Note vom 20. November 2024 die albanischen Behörden um ergänzende Informationen zum Auslieferungssachverhalt und um Abgabe förmlicher Ga- rantien (RR.2025.78, act. 1.2).

C. Die Botschaft von Albanien in Bern b. Muri übermittelte mit diplomatischer Note vom 23. Dezember 2024 die formelle Garantieerklärung der albani- schen Behörden sowie die beantragten Informationen (RR.2025.78, act. 1.3).

D. Am 6. März 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der sich damals im vorzeitigen Strafvollzug (wegen Geldwäscherei, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz) in der Justizvollzugsanstalt DD. befand (RR.2025.78, act. 1.5). A. focht in der Folge den Auslieferungshaftbefehl nicht an.

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2025 zum Auslieferungsersu- chen erklärte A., mit einer Auslieferung an Albanien nicht einverstanden zu sein (RR.2025.78, act. 1.8 S. 4 f.). Er sagte aus, sein Leben sei im Falle einer Auslieferung in Gefahr (a.a.O., S. 3). Er habe kein Vertrauen zum

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albanischen Staat, der für die Ermordung seines Vaters und zwei seiner Brü- der verantwortlich sei (a.a.O., S. 4).

F. Auf entsprechendes Gesuch hin ernannte das BJ am 14. März 2025 Rechts- anwalt Alexander Kunz zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (RR.2025.78, act. 1.9).

G. Mit Schreiben vom 25. April 2025 nahm Rechtsanwalt Kunz für A. Stellung zum Auslieferungsersuchen (RR.2025.78, act. 1.12). Er wendete namentlich ein, das Auslieferungsersuchen sei politisch motiviert und bei einer Ausliefe- rung sei das Leben von A. konkret gefährdet (a.a.O., S. 4 ff.). Die vom BJ angeforderten Unterlagen reichte Rechtsanwalt Kunz am 5. Mai 2025 nach (RR.2025.78, act. 1.13 und 1.14).

H. Mit Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2025 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Albanien für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Albanien in Muri b. Bern vom 7. November 2024, ergänzt am

23. Dezember 2024, zugrundeliegenden Straftaten (RR.2025.78, act. 1.A). Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2025.78, act. 1).

I. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2025 erhebt Rechtsanwalt Kunz für A. mit Eingabe vom 26. Juni 2025 beim Bundesstrafgericht Be- schwerde (RR.2025.92, act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Ablehnung des Auslieferungsersuchens; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (RR.2025.92, act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.38, act. 1).

J. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2025.92, act. 4).

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K. Rechtsanwalt Kunz hält mit Beschwerdereplik und Antragsantwort vom

31. Juli 2025 an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 26. Juni 2025 und deren Begründung fest (RR.2025.92, act. 7).

L. Mit Beschwerdeduplik und Antragsreplik vom 11. August 2025 nahm das BJ Stellung zu den letzten Einwendungen der Gegenseite (RR.2025.92, act. 9). Darüber wurde Rechtsanwalt Kunz mit Schreiben vom 12. August 2025 in- formiert (RR.2025.92, act. 10).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

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1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG).

Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen De- likts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschau- ungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 772).

E. 2.2 Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Aus- lieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3 und 1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») liess im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend machen, das Strafverfahren gegen ihn in Albanien wäre politisch motiviert und sein Leben

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bei einer Auslieferung konkret gefährdet (RR.2025.78, act. 1.12 S. 2). Mit Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2025 (Dispositiv Ziffer 1 und 2) bewil- ligte der Beschwerdegegner und Antragsteller (nachfolgend «Beschwerde- gegner») die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Ent- scheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2025.78, act. 1.A). Er beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2025.78, act. 1). In Antwort darauf verwies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2025 auf seine Beschwerdeschrift (RR.2025.92, act. 7).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ficht im Rahmen seiner Beschwerde den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid an, mit welchem in Dispositiv Ziffer 1 seine Auslieferung bewilligt wird (RR.2025.92, act. 1). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid selbst- redend persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2025.78) und das Beschwerdeverfahren (RR.2025.92) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide ju- diciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 1045; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 633).

E. 4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es

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genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden formelle Mängel, welche eine Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG begründen würden (RR.2025.92, act. 1 S. 5).

E. 5.2 Gemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist. Es handelt sich dabei um eine subsidiäre Generalklausel. Beispielweise kann man sich da- rauf berufen, wenn das vorgeworfene Auslieferungsdelikt im ersuchenden Staat offensichtlich nicht bestraft oder wenn sich die Bestrafung auf ein rück- wirkend anzuwendendes Gesetz stützen würde. Der Ausschlussgrund ge- mäss Art. 2 lit. d IRSG setzt voraus, dass der schwere Mangel nicht wieder- gutzumachen ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 862). Die Rechtsprechung hat es offen gelassen, ob Art. 2 lit. d IRSG im Verhältnis zu Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Staatvertrag verbunden sind, direkt anwendbar ist, wenn ein solcher Vorbehalt nicht staatsvertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 2.4 und TPF 2019 119 E. 7.3; in der Lehre wird es von LUDWICZAK GLAS- SEY verneint (a.a.O., N. 19 zu Art. 2 IRSG] und von ZIMMERMANN [a.a.O., N. 843] sowie POPP [Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, 2001, N. 397 ff.] bejaht).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht schwere Mängel des albanischen Strafverfah- rens geltend und nimmt dabei Bezug auf die Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen und das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Diese Rügen sind nachfolgend wegen der Subsidiarität von Art. 2 lit. d IRSG zunächst ein- mal unter dem Blickwinkel der vom Beschwerdeführer konkret angesproche- nen Norm zu prüfen (s. nachfolgend E. 6). Dies gilt um so mehr, als fraglich ist, ob die Schweiz eine Auslieferung in den ersuchenden Staat, mit welchem vorliegend vertragliche Bindungen bestehen, mangels ausdrücklichen Vor- behalts in einem Staatsvertrag durch Berufung auf Art. 2 lit. d IRSG über- haupt ablehnen könnte.

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E. 6.1 Unter Berufung auf Art. 2 lit. d IRSG (s. dazu supra E. 5) rügt der Beschwer- deführer in einem ersten Punkt konkret die Sachverhaltsdarstellung im Aus- lieferungsersuchen (RR.2025.92, act. 1 S. 5 f.).

Er macht geltend, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen bzw. Vorberei- tungshandlungen würden aus dem 200-seitigen Urteil mit 50 beschuldigten Personen nicht hinreichend deutlich hervorgehen. Eine zuverlässige Prüfung der Vorwürfe würde durch verschiedene Umstände, wie die Übersetzung vom Albanischen ins Deutsche und den Umfang des Urteils, erschwert. Die Rolle, welche der Beschwerdeführer angeblich im ganzen Gefüge gespielt haben soll, sei immer noch nicht fassbar. Dem Beschwerdeführer werde vor- geworfen, er habe in Zusammenarbeit mit anderen Personen die Rolle des Beobachters, Lokalisierers und Mitarbeiters übernommen, um die Ermor- dung von B. und C. zu ermöglichen. Inwiefern der Beschwerdeführer konkret an der offenbar geplanten Ermordung mitgewirkt haben soll, bleibe jedoch unklar. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit D. vorgeworfen werde. Dieser werde jedoch gemäss zahlreichen Medi- enberichten verdächtigt, die Ermordung des Bruders des Beschwerdefüh- rers, E., gestorben am 9. August 2020, in Auftrag gegeben zu haben. Dass eine derartige Kooperation jeglicher Logik entbehre, dürfte nach seiner An- sicht offenkundig sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners könne dieser gravierende inhaltliche Widerspruch nicht allein gestützt auf den Umstand, dass die Medienberichte nach den fraglichen Ereignissen da- tieren, entkräftet werden (RR.2025.92, act. 1 S. 5).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in einem zweiten Punkt ein, die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Ihm zufolge stünde fest, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Beteiligung – wenn überhaupt – höchs- tens um versuchte Gehilfenschaft handeln würde, welche nach Schweizer Recht straflos bleibe (RR.2025.92, act. 1 S. 5).

E. 6.3.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind

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bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist.

E. 6.3.2 Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist (s. nachfolgend E. 6.4). Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staa- tes den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszu- sprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

E. 6.4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

E. 6.4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssyste- men der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). An- ders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen

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(BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

E. 6.4.3 Nach schweizerischem Recht wird wegen strafbarer Vorbereitungshandlun- gen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer plan- mässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich namentlich anschickt, einen Mord im Sinne von Art. 112 StGB auszuführen (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe (Art. 25 StGB), wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe er- leichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).

E. 6.5 Den albanischen Auslieferungsunterlagen (Haftbefehl des Sondergerichts der ersten Instanz gegen Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana vom 15. Mai 2024, dt. Übersetzung, insb. Die erste Episode, Rz. 892 [RR.2025.78, act. 1.1] und ergänzende Informationen der Sonderstaatsan- waltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana vom

3. Dezember 2024 [RR.2025.78, act. 1.3]) ist im Wesentlichen der folgende Sachverhaltsvorwurf zur geplanten Ermordung zu entnehmen:

Im Januar 2020 sollen sich F., der Beschwerdeführer und weitere identifi- zierte und nicht identifizierte Personen zusammengeschlossen haben, um als Rache für die Tötung von G., dem Bruder von F., am 9. Dezember 2017

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die Ermordung von B. und C. zu planen und durchzuführen. Zu diesem Zweck soll die Gruppierung unter anderem die Bewegungen der festgelegten Zielpersonen und derer Fahrzeuge verfolgt haben, um zu einem geeigneten Zeitpunkt zuzuschlagen. Zwischen dem 11. und dem 13. Juni 2020 soll F. zudem Auftragsmörder aus dem Kosovo für die geplanten Tötungen enga- giert haben. Am 17. August 2020 soll die Gruppierung vermutet haben, dass sich B. in Z. am Strand aufhalten würde. F. soll den Beschwerdeführer be- auftragt haben, nach Y. zum Hotel H. zu reisen, um dort B. zu lokalisieren und diejenigen Personen über den Aufenthalt von B. zu informieren, die den Mord ausführen sollten. Doch weder der Beschwerdeführer noch die weite- ren Mitglieder der Gruppierung sollen B. am 17. August 2020 oder am da- rauffolgenden Tag lokalisiert haben. Am 4. November 2020 soll ein Mitglied der Gruppierung in X. aus einem PKW mit Schusswaffen auf B. geschossen haben, währen dieser selbst in einem PKW als Beifahrer unterwegs gewe- sen sein soll. Der Fahrer des PKWs soll dabei verletzt worden sein.

E. 6.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachvorwurf im Aus- lieferungsersuchen sofort entkräften würden, wie der Beschwerdegegner zu- treffend festhält (RR.2025.92, act. 1.1 S. 4). Daran ändert die Bemerkung des Beschwerdeführers zu Übersetzung und Umfang der Auslieferungsun- terlagen nichts. Mit seinen Einwendungen zeigt er keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung auf. Vielmehr bestreitet er im Wesent- lichen lediglich den Sachverhaltsvorwurf unter Hinweis auf seine Gegendar- stellung. So beruft er sich auf seine, zum Teil durch weitere Personen bestä- tigte Schilderung, wonach er zur Tatzeit an Trauerfeierlichkeiten teilgenom- men habe (s. RR.2025.92, act. 1.3–1.10) und nie mit dem Auftraggeber des Mordes an seinem Bruder zusammenarbeiten würde. Der Beschwerdeführer hat damit aber nicht den Alibibeweis erbracht, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, wie nachstehend unter E. 7 noch zu erläutern ist. Seine Ein- wände betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche im Auslieferungsver- fahren gerade nicht zu prüfen sind (s. supra E. 6.3.2). Entgegen seinen Be- anstandungen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, der in der in den Auslieferungsunterlagen wiedergegebenen Sachver- haltsvorwurf ausserdem genügend konkret dargestellt, um die auslieferungs- relevanten Fragen wie die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit überprüfen zu können. Die Sachdarstellung in den Auslieferungsunterlagen ist nach dem Gesagten bindend und den nachstehenden Erwägungen zu- grunde zu legen. Es besteht keine Frage, dass das in den Auslieferungsun- terlagen umschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers bei einer prima fa- cie Beurteilung unter Art. 260bis StGB subsumiert werden kann.

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Umschrieben sind die organisatorischen Vorkehrungen, die den (reibungslo- sen) Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen. Bei der gemäss gemeinsamem Plan erfolgten Lokalisierung des zur Ermordung bestimmten Opfers und der Übermittlung dieser Information an die mit dem Mord beauf- tragten Person kann von einem untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe keine Rede sein. Detailliertere Angaben dazu, welcher Rolle der Beschwerdefüh- rer darüber hinaus in der «strukturierten kriminellen Gruppierung» gespielt haben soll, sind im Zusammenhang mit Art. 260bis StGB entgegen seiner Ar- gumentation nicht notwendig (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.177 vom 30. August 2013 E. 4.2). Die vorstehen- den Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich zusammenfassend als nicht stichhaltig.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 53 IRSG. Er kritisiert, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer an- gebotenen Erhebungen, d.h. die Zeugenbefragung als auch die GPS-Über- prüfung, vorzunehmen und sei davon ausgegangen, dass sich weitere Ab- klärungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG erübrigen würden und der Alibi- beweis nicht erbracht sei (RR.2025.92, act. 1 S. 6 f.).

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus, er habe dar- gelegt, dass er sich zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten nicht am Ort des mutmasslichen Geschehens aufgehalten habe. Er habe an der Trau- erfeier für seinen ermordeten Bruder teilgenommen, welche gemäss alba- nisch-kosovarischer Tradition 40 Tage angedauert habe. Die Anwesenheit der unmittelbaren Familienangehörigen sei dabei unabdingbar. Er habe sich in dieser Zeit durchgehend im Haus seiner Mutter in W., wo die Trauerfeier- lichkeit stattgefunden hätten, befunden. Die Stadt W. sei rund fünf Autostun- den von Y. entfernt. I. und J. (Familienfreunde), K. und L. (Schwiegereltern), M. (Schwägerin), N., O., P., Q. und R. (Cousins und Cousinen), würden mit- tels notariell beglaubigter Erklärungen bestätigen, dass sie seit dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers am 9. August 2020 bis Ende August an den Trauerfeierlichkeiten teilgenommen hätten. Am 9. August 2020 seien diese offiziell vom Beschwerdeführer eröffnet worden. Weiter erkläre S. (Neffe), dass er nach dem Tod von E. immer in der Nähe des Beschwerdeführers gewesen sei, fast unzertrennlich. Es sei offenkundig, dass bei Trauerfeier- lichkeiten nur die engsten Familienmitglieder und Freunde des Verstorbenen dauernd vor Ort seien. Entsprechend würden als Zeugen lediglich naheste- hende Personen und keine Fremden in Frage kommen. Schliesslich sei auf die Möglichkeit einer GPS-Überprüfung seines Mobiltelefons hingewiesen

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worden, welche beweisen würde, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Mobiltelefon zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Y. aufgehalten habe (RR.2025.92, act. 1 S. 6 f.).

E. 7.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibi- beweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesge- richts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslie- ferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Per- son handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu er- bringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3). Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf ei- nen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. De- zember 2006 E. 3.5.2).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag weder mit seinen Erklärungen noch mit dem von ihm offerierten Beweismitteln unverzüglich und ohne Weiterungen den Nachweis zu erbringen, dass er zur Zeit der Taten nicht an den betreffenden Tatorten war. Von einem liquiden Alibibewies im Sinne der Rechtsprechung (s. oben E. 7.2) kann keine Rede sein. Seine Rüge erweist sich als unbe- gründet.

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E. 8.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme vom 25. April 2025 die Einrede des politischen Delikts. Er brachte vor, es bestünden Anhalts- punkte dafür, dass das Auslieferungsersuchen politisch motiviert sei und ihm bei einer Auslieferung an Albanien eine konkrete Gefährdung seines Lebens drohe (RR.2025.78, act. 1.12 S. 4 ff.).

Zur Begründung führte er aus, er habe drei ermordete Familienmitglieder zu beklagen. Sein Vater T. sei 1997 ermordet worden, sein Bruder AA. 2003 und sein Bruder E. 2022. Im Ermittlungsverfahren zum Tod seines Bruders E. seien zentrale Akteure, darunter der leitende Staatsanwalt BB. sowie der Polizeikommissar CC., wegen schwerwiegender Korruptions- und Amts- missbrauchsvorwürfe verhaftet worden. Es seien mehrere hohe Beamte und bekannte Wirtschaftsfunktionäre zwischenzeitlich angeklagt worden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Kooperation mit D., dem Auftraggeber des Mordes an seinem Bruder, stelle einen gravierenden Widerspruch in der Argumentation der albanischen Behörden dar. Sie entbehre jeglicher Logik und untergrabe die Glaubwürdigkeit des Auslieferungsersuchens. D. habe eine bedeutende Rolle in der Unterwelt eingenommen und Verbindungen zu Personen in öffentlichen Ämtern unterhalten. Die albanischen Behörden hät- ten ein Netzwerk aus Politikern, hohen öffentlichen Funktionären und Krimi- nellen aufgedeckt. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Integrität der Strafverfolgungsbehörden auf. Folglich liege ein Ausschluss- grund gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. a IRSG vor.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ergänzte in der Beschwerde, dass die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn im parallelen Strafverfahren der ihm drohen- den Gefahr für Leib und Leben insofern Rechnung trage, als sie davon ab- sehe, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem zu beantragen. Der Beschwerdeführer soll geschützt werden und die Möglichkeit haben, insbesondere in Italien, wo sich seine ganze Familie aufhalte, Zuflucht zu finden. Er habe bereits um eine Aufenthaltsgenehmi- gung in Italien ersucht. Seine Familienmitglieder hätten in Italien Asyl bean- tragt. Auch sie sähen sich in Albanien einer unzumutbaren Gefahr ausge- setzt. Die Bemühungen der albanischen Behörden würden nichts daran än- dern, dass das kriminelle Netzwerk fortbestehe und auch staatliche Akteure involviert seien. Die Gefahr, welcher der Beschwerdeführer in Albanien aus- gesetzt wäre, würde fortbestehen. Er habe das Vertrauen in die albanischen Behörden verloren. Es sei damit zu rechnen, dass er in Albanien in einer gegen den internationalen Ordre public verstossender Weise behandelt wer- den werde. Werde die Auslieferung nach Albanien bewilligt, drohe ihm Le- bensgefahr. Der Beschwerdegegner setze sich kaum mit seinen Vorbringen

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auseinander und berücksichtige die ihn bei einer Auslieferung erwartenden Umstände in Albanien nur unzureichend (RR.2025. 92, act. 1 S. 10).

E. 8.3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

E. 8.4 Bei den Straftaten, für welche Albanien um Auslieferung des Beschwerde- führers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erläutert mit keinem Wort, welche politischen Anschauungen er vertreten will, aufgrund derer die albanischen Behörden ihn seiner Ansicht nach ver- folgen und bestrafen wollen. Was die Ermordung seines Vaters und seiner Brüder anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass der albanische Staat dafür verantwortlich wäre. Der Ermordung seines Bruders E. kommt nicht allein deshalb ein vorwiegend politischer Charakter zu, weil neben D. auch allenfalls korrupte Staatsbeamte daran beteiligt gewesen sein sollen. Dass seine in Italien lebenden Familienmitglieder aus politischen Gründen in Albanien verfolgt worden wären, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar und ist nicht weiter belegt, wie der Beschwerdegegner zutreffend be- merkt. Weshalb nun die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers

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nur vorgeschoben sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und leuch- tet auch nicht im Ansatz ein.

Folgt man der Darstellung des Beschwerdeführers, sind im Übrigen die ver- hafteten korrupten Staatsbeamten der kriminellen Gruppierung zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer gemäss Sachverhaltsdarstellung selbst dieser Or- ganisation angehören soll, hätte er von diesen Beamten, die durch seine kri- minelle Gruppe bestochen worden sein sollen, ohnehin nichts zu befürchten gehabt. Soweit der Beschwerdeführer im Allgemeinen Vergeltungsmassnah- men durch Dritte befürchtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies kein Aus- lieferungshindernis darstellt. Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwer- deführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Abgesehen davon ver- mag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung durch Dritte darzu- tun. Die Vorbringen geben zudem keinen Grund zur Annahme, der ersu- chende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer während des Strafvollzuges vor Übergriffen Dritter zu schützen. Auch aus dem neusten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 12. Januar 2024 (CPT/Info [2024] 01) und dem Menschenrechtsbericht des US- Aussenministeriums (https://state.gov/reports/2023-country-reports-on-hu- man-rights-practices/albania) ergeben sich keine Anhaltspunkte hiefür, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält. Darüber hinaus hat der Be- schwerdegegner – wie dies bei Auslieferungen an Albanien seit mehreren Jahren praktiziert wird – Garantien des ersuchenden Staats eingeholt, die diesen verpflichten, die Rechte des Beschwerdeführers im Strafvollzug zu wahren (s. supra lit. B f.; RR.2025.78, act. 1.2 f.). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Albanien, der die EMRK ratifiziert hat und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was die Vermutung umzu- stossen vermöchte.

E. 8.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gleichermassen erweist sich die in diesem Zusammenhang in der Be- schwerde erhobene Rüge als unbegründet.

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E. 9 Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Albanien ist daher zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung (RP. 2025.38, act. 1).

E. 10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 10.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 5 ff.), waren die Be- schwerde sowie die Einrede des politischen Delikts klar unbegründet und hatten demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2025.78 und RR.2025.92 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Albanien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.78 + RR.2025.92 Nebenverfahren: RP.2025.38

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Sachverhalt:

A. Mit diplomatischer Note der albanischen Botschaft in Bern b. Muri vom 7. No- vember 2024 ersuchten die albanischen Behörden um Verhaftung und Aus- lieferung des albanischen Staatsangehörigen A., mit Aliasnamen A.1 oder A.2, gestützt auf den Haftbefehl des Sondergerichts der ersten Instanz ge- gen Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana vom 15. Mai 2024 (RR.2025.78, act. 1.1). A. wird namentlich zur Last gelegt, die materiellen Mittel und Voraussetzungen für die Begehung eines Mordes zum Nachteil des albanischen Staatsangehörigen B. geschaffen zu haben. Im Einzelnen lauten die Vorwürfe «Bereitstellung der Voraussetzungen für Mord» gemäss Art. 80 ALB-StGB, «Beteiligung an einer strukturierten kriminellen Gruppe» gemäss Art. 333/a ALB-StGB und «Begehung von Straftaten durch krimi- nelle Organisationen und strukturierte kriminelle Gruppen» gemäss Art. 334 ALB-StGB.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit diplomatischer Note vom 20. November 2024 die albanischen Behörden um ergänzende Informationen zum Auslieferungssachverhalt und um Abgabe förmlicher Ga- rantien (RR.2025.78, act. 1.2).

C. Die Botschaft von Albanien in Bern b. Muri übermittelte mit diplomatischer Note vom 23. Dezember 2024 die formelle Garantieerklärung der albani- schen Behörden sowie die beantragten Informationen (RR.2025.78, act. 1.3).

D. Am 6. März 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der sich damals im vorzeitigen Strafvollzug (wegen Geldwäscherei, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz) in der Justizvollzugsanstalt DD. befand (RR.2025.78, act. 1.5). A. focht in der Folge den Auslieferungshaftbefehl nicht an.

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März 2025 zum Auslieferungsersu- chen erklärte A., mit einer Auslieferung an Albanien nicht einverstanden zu sein (RR.2025.78, act. 1.8 S. 4 f.). Er sagte aus, sein Leben sei im Falle einer Auslieferung in Gefahr (a.a.O., S. 3). Er habe kein Vertrauen zum

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albanischen Staat, der für die Ermordung seines Vaters und zwei seiner Brü- der verantwortlich sei (a.a.O., S. 4).

F. Auf entsprechendes Gesuch hin ernannte das BJ am 14. März 2025 Rechts- anwalt Alexander Kunz zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (RR.2025.78, act. 1.9).

G. Mit Schreiben vom 25. April 2025 nahm Rechtsanwalt Kunz für A. Stellung zum Auslieferungsersuchen (RR.2025.78, act. 1.12). Er wendete namentlich ein, das Auslieferungsersuchen sei politisch motiviert und bei einer Ausliefe- rung sei das Leben von A. konkret gefährdet (a.a.O., S. 4 ff.). Die vom BJ angeforderten Unterlagen reichte Rechtsanwalt Kunz am 5. Mai 2025 nach (RR.2025.78, act. 1.13 und 1.14).

H. Mit Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2025 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. an Albanien für die dem Auslieferungsersuchen der Botschaft der Republik Albanien in Muri b. Bern vom 7. November 2024, ergänzt am

23. Dezember 2024, zugrundeliegenden Straftaten (RR.2025.78, act. 1.A). Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafge- richts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG.

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (RR.2025.78, act. 1).

I. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2025 erhebt Rechtsanwalt Kunz für A. mit Eingabe vom 26. Juni 2025 beim Bundesstrafgericht Be- schwerde (RR.2025.92, act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Ablehnung des Auslieferungsersuchens; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das BJ zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (RR.2025.92, act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.38, act. 1).

J. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (RR.2025.92, act. 4).

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K. Rechtsanwalt Kunz hält mit Beschwerdereplik und Antragsantwort vom

31. Juli 2025 an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 26. Juni 2025 und deren Begründung fest (RR.2025.92, act. 7).

L. Mit Beschwerdeduplik und Antragsreplik vom 11. August 2025 nahm das BJ Stellung zu den letzten Einwendungen der Gegenseite (RR.2025.92, act. 9). Darüber wurde Rechtsanwalt Kunz mit Schreiben vom 12. August 2025 in- formiert (RR.2025.92, act. 10).

M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind pri- mär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zu- satzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

- 5 -

1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG).

Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen De- likts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschau- ungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 772). 2.2 Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Aus- lieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3 und 1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).

Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.3 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») liess im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend machen, das Strafverfahren gegen ihn in Albanien wäre politisch motiviert und sein Leben

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bei einer Auslieferung konkret gefährdet (RR.2025.78, act. 1.12 S. 2). Mit Auslieferungsentscheid vom 26. Mai 2025 (Dispositiv Ziffer 1 und 2) bewil- ligte der Beschwerdegegner und Antragsteller (nachfolgend «Beschwerde- gegner») die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Ent- scheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2025.78, act. 1.A). Er beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2025.78, act. 1). In Antwort darauf verwies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2025 auf seine Beschwerdeschrift (RR.2025.92, act. 7).

2.4 Der Beschwerdeführer ficht im Rahmen seiner Beschwerde den gegen ihn gerichteten Auslieferungsentscheid an, mit welchem in Dispositiv Ziffer 1 seine Auslieferung bewilligt wird (RR.2025.92, act. 1). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Auslieferungsentscheid selbst- redend persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er insofern zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2025.78) und das Beschwerdeverfahren (RR.2025.92) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide ju- diciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 1045; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 633).

4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es

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genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden formelle Mängel, welche eine Verletzung von Art. 2 lit. d IRSG begründen würden (RR.2025.92, act. 1 S. 5).

5.2 Gemäss Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist. Es handelt sich dabei um eine subsidiäre Generalklausel. Beispielweise kann man sich da- rauf berufen, wenn das vorgeworfene Auslieferungsdelikt im ersuchenden Staat offensichtlich nicht bestraft oder wenn sich die Bestrafung auf ein rück- wirkend anzuwendendes Gesetz stützen würde. Der Ausschlussgrund ge- mäss Art. 2 lit. d IRSG setzt voraus, dass der schwere Mangel nicht wieder- gutzumachen ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 862). Die Rechtsprechung hat es offen gelassen, ob Art. 2 lit. d IRSG im Verhältnis zu Staaten, welche mit der Schweiz durch einen Staatvertrag verbunden sind, direkt anwendbar ist, wenn ein solcher Vorbehalt nicht staatsvertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 2.4 und TPF 2019 119 E. 7.3; in der Lehre wird es von LUDWICZAK GLAS- SEY verneint (a.a.O., N. 19 zu Art. 2 IRSG] und von ZIMMERMANN [a.a.O., N. 843] sowie POPP [Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, 2001, N. 397 ff.] bejaht).

5.3 Der Beschwerdeführer macht schwere Mängel des albanischen Strafverfah- rens geltend und nimmt dabei Bezug auf die Sachdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen und das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Diese Rügen sind nachfolgend wegen der Subsidiarität von Art. 2 lit. d IRSG zunächst ein- mal unter dem Blickwinkel der vom Beschwerdeführer konkret angesproche- nen Norm zu prüfen (s. nachfolgend E. 6). Dies gilt um so mehr, als fraglich ist, ob die Schweiz eine Auslieferung in den ersuchenden Staat, mit welchem vorliegend vertragliche Bindungen bestehen, mangels ausdrücklichen Vor- behalts in einem Staatsvertrag durch Berufung auf Art. 2 lit. d IRSG über- haupt ablehnen könnte.

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6.

6.1 Unter Berufung auf Art. 2 lit. d IRSG (s. dazu supra E. 5) rügt der Beschwer- deführer in einem ersten Punkt konkret die Sachverhaltsdarstellung im Aus- lieferungsersuchen (RR.2025.92, act. 1 S. 5 f.).

Er macht geltend, die ihm zur Last gelegten Tathandlungen bzw. Vorberei- tungshandlungen würden aus dem 200-seitigen Urteil mit 50 beschuldigten Personen nicht hinreichend deutlich hervorgehen. Eine zuverlässige Prüfung der Vorwürfe würde durch verschiedene Umstände, wie die Übersetzung vom Albanischen ins Deutsche und den Umfang des Urteils, erschwert. Die Rolle, welche der Beschwerdeführer angeblich im ganzen Gefüge gespielt haben soll, sei immer noch nicht fassbar. Dem Beschwerdeführer werde vor- geworfen, er habe in Zusammenarbeit mit anderen Personen die Rolle des Beobachters, Lokalisierers und Mitarbeiters übernommen, um die Ermor- dung von B. und C. zu ermöglichen. Inwiefern der Beschwerdeführer konkret an der offenbar geplanten Ermordung mitgewirkt haben soll, bleibe jedoch unklar. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit D. vorgeworfen werde. Dieser werde jedoch gemäss zahlreichen Medi- enberichten verdächtigt, die Ermordung des Bruders des Beschwerdefüh- rers, E., gestorben am 9. August 2020, in Auftrag gegeben zu haben. Dass eine derartige Kooperation jeglicher Logik entbehre, dürfte nach seiner An- sicht offenkundig sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners könne dieser gravierende inhaltliche Widerspruch nicht allein gestützt auf den Umstand, dass die Medienberichte nach den fraglichen Ereignissen da- tieren, entkräftet werden (RR.2025.92, act. 1 S. 5).

6.2 Der Beschwerdeführer wendet in einem zweiten Punkt ein, die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Ihm zufolge stünde fest, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Beteiligung – wenn überhaupt – höchs- tens um versuchte Gehilfenschaft handeln würde, welche nach Schweizer Recht straflos bleibe (RR.2025.92, act. 1 S. 5).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind

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bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. 6.3.2 Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vorausset- zung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist (s. nachfolgend E. 6.4). Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staa- tes den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lücken- los und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszu- sprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). 6.4

6.4.1 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). 6.4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz be- gangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssyste- men der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). An- ders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen

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(BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2). 6.4.3 Nach schweizerischem Recht wird wegen strafbarer Vorbereitungshandlun- gen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer plan- mässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich namentlich anschickt, einen Mord im Sinne von Art. 112 StGB auszuführen (Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.; 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe (Art. 25 StGB), wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe er- leichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). 6.5 Den albanischen Auslieferungsunterlagen (Haftbefehl des Sondergerichts der ersten Instanz gegen Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana vom 15. Mai 2024, dt. Übersetzung, insb. Die erste Episode, Rz. 892 [RR.2025.78, act. 1.1] und ergänzende Informationen der Sonderstaatsan- waltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana vom

3. Dezember 2024 [RR.2025.78, act. 1.3]) ist im Wesentlichen der folgende Sachverhaltsvorwurf zur geplanten Ermordung zu entnehmen:

Im Januar 2020 sollen sich F., der Beschwerdeführer und weitere identifi- zierte und nicht identifizierte Personen zusammengeschlossen haben, um als Rache für die Tötung von G., dem Bruder von F., am 9. Dezember 2017

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die Ermordung von B. und C. zu planen und durchzuführen. Zu diesem Zweck soll die Gruppierung unter anderem die Bewegungen der festgelegten Zielpersonen und derer Fahrzeuge verfolgt haben, um zu einem geeigneten Zeitpunkt zuzuschlagen. Zwischen dem 11. und dem 13. Juni 2020 soll F. zudem Auftragsmörder aus dem Kosovo für die geplanten Tötungen enga- giert haben. Am 17. August 2020 soll die Gruppierung vermutet haben, dass sich B. in Z. am Strand aufhalten würde. F. soll den Beschwerdeführer be- auftragt haben, nach Y. zum Hotel H. zu reisen, um dort B. zu lokalisieren und diejenigen Personen über den Aufenthalt von B. zu informieren, die den Mord ausführen sollten. Doch weder der Beschwerdeführer noch die weite- ren Mitglieder der Gruppierung sollen B. am 17. August 2020 oder am da- rauffolgenden Tag lokalisiert haben. Am 4. November 2020 soll ein Mitglied der Gruppierung in X. aus einem PKW mit Schusswaffen auf B. geschossen haben, währen dieser selbst in einem PKW als Beifahrer unterwegs gewe- sen sein soll. Der Fahrer des PKWs soll dabei verletzt worden sein.

6.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachvorwurf im Aus- lieferungsersuchen sofort entkräften würden, wie der Beschwerdegegner zu- treffend festhält (RR.2025.92, act. 1.1 S. 4). Daran ändert die Bemerkung des Beschwerdeführers zu Übersetzung und Umfang der Auslieferungsun- terlagen nichts. Mit seinen Einwendungen zeigt er keine offensichtlichen Mängel im Sinne der Rechtsprechung auf. Vielmehr bestreitet er im Wesent- lichen lediglich den Sachverhaltsvorwurf unter Hinweis auf seine Gegendar- stellung. So beruft er sich auf seine, zum Teil durch weitere Personen bestä- tigte Schilderung, wonach er zur Tatzeit an Trauerfeierlichkeiten teilgenom- men habe (s. RR.2025.92, act. 1.3–1.10) und nie mit dem Auftraggeber des Mordes an seinem Bruder zusammenarbeiten würde. Der Beschwerdeführer hat damit aber nicht den Alibibeweis erbracht, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, wie nachstehend unter E. 7 noch zu erläutern ist. Seine Ein- wände betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche im Auslieferungsver- fahren gerade nicht zu prüfen sind (s. supra E. 6.3.2). Entgegen seinen Be- anstandungen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, der in der in den Auslieferungsunterlagen wiedergegebenen Sachver- haltsvorwurf ausserdem genügend konkret dargestellt, um die auslieferungs- relevanten Fragen wie die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit überprüfen zu können. Die Sachdarstellung in den Auslieferungsunterlagen ist nach dem Gesagten bindend und den nachstehenden Erwägungen zu- grunde zu legen. Es besteht keine Frage, dass das in den Auslieferungsun- terlagen umschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers bei einer prima fa- cie Beurteilung unter Art. 260bis StGB subsumiert werden kann.

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Umschrieben sind die organisatorischen Vorkehrungen, die den (reibungslo- sen) Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen. Bei der gemäss gemeinsamem Plan erfolgten Lokalisierung des zur Ermordung bestimmten Opfers und der Übermittlung dieser Information an die mit dem Mord beauf- tragten Person kann von einem untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe keine Rede sein. Detailliertere Angaben dazu, welcher Rolle der Beschwerdefüh- rer darüber hinaus in der «strukturierten kriminellen Gruppierung» gespielt haben soll, sind im Zusammenhang mit Art. 260bis StGB entgegen seiner Ar- gumentation nicht notwendig (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.177 vom 30. August 2013 E. 4.2). Die vorstehen- den Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich zusammenfassend als nicht stichhaltig.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 53 IRSG. Er kritisiert, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer an- gebotenen Erhebungen, d.h. die Zeugenbefragung als auch die GPS-Über- prüfung, vorzunehmen und sei davon ausgegangen, dass sich weitere Ab- klärungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG erübrigen würden und der Alibi- beweis nicht erbracht sei (RR.2025.92, act. 1 S. 6 f.).

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus, er habe dar- gelegt, dass er sich zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten nicht am Ort des mutmasslichen Geschehens aufgehalten habe. Er habe an der Trau- erfeier für seinen ermordeten Bruder teilgenommen, welche gemäss alba- nisch-kosovarischer Tradition 40 Tage angedauert habe. Die Anwesenheit der unmittelbaren Familienangehörigen sei dabei unabdingbar. Er habe sich in dieser Zeit durchgehend im Haus seiner Mutter in W., wo die Trauerfeier- lichkeit stattgefunden hätten, befunden. Die Stadt W. sei rund fünf Autostun- den von Y. entfernt. I. und J. (Familienfreunde), K. und L. (Schwiegereltern), M. (Schwägerin), N., O., P., Q. und R. (Cousins und Cousinen), würden mit- tels notariell beglaubigter Erklärungen bestätigen, dass sie seit dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers am 9. August 2020 bis Ende August an den Trauerfeierlichkeiten teilgenommen hätten. Am 9. August 2020 seien diese offiziell vom Beschwerdeführer eröffnet worden. Weiter erkläre S. (Neffe), dass er nach dem Tod von E. immer in der Nähe des Beschwerdeführers gewesen sei, fast unzertrennlich. Es sei offenkundig, dass bei Trauerfeier- lichkeiten nur die engsten Familienmitglieder und Freunde des Verstorbenen dauernd vor Ort seien. Entsprechend würden als Zeugen lediglich naheste- hende Personen und keine Fremden in Frage kommen. Schliesslich sei auf die Möglichkeit einer GPS-Überprüfung seines Mobiltelefons hingewiesen

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worden, welche beweisen würde, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Mobiltelefon zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Y. aufgehalten habe (RR.2025.92, act. 1 S. 6 f.).

7.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibi- beweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesge- richts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslie- ferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Per- son handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu er- bringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3). Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf ei- nen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. De- zember 2006 E. 3.5.2).

7.3 Der Beschwerdeführer vermag weder mit seinen Erklärungen noch mit dem von ihm offerierten Beweismitteln unverzüglich und ohne Weiterungen den Nachweis zu erbringen, dass er zur Zeit der Taten nicht an den betreffenden Tatorten war. Von einem liquiden Alibibewies im Sinne der Rechtsprechung (s. oben E. 7.2) kann keine Rede sein. Seine Rüge erweist sich als unbe- gründet.

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8.

8.1 Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme vom 25. April 2025 die Einrede des politischen Delikts. Er brachte vor, es bestünden Anhalts- punkte dafür, dass das Auslieferungsersuchen politisch motiviert sei und ihm bei einer Auslieferung an Albanien eine konkrete Gefährdung seines Lebens drohe (RR.2025.78, act. 1.12 S. 4 ff.).

Zur Begründung führte er aus, er habe drei ermordete Familienmitglieder zu beklagen. Sein Vater T. sei 1997 ermordet worden, sein Bruder AA. 2003 und sein Bruder E. 2022. Im Ermittlungsverfahren zum Tod seines Bruders E. seien zentrale Akteure, darunter der leitende Staatsanwalt BB. sowie der Polizeikommissar CC., wegen schwerwiegender Korruptions- und Amts- missbrauchsvorwürfe verhaftet worden. Es seien mehrere hohe Beamte und bekannte Wirtschaftsfunktionäre zwischenzeitlich angeklagt worden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Kooperation mit D., dem Auftraggeber des Mordes an seinem Bruder, stelle einen gravierenden Widerspruch in der Argumentation der albanischen Behörden dar. Sie entbehre jeglicher Logik und untergrabe die Glaubwürdigkeit des Auslieferungsersuchens. D. habe eine bedeutende Rolle in der Unterwelt eingenommen und Verbindungen zu Personen in öffentlichen Ämtern unterhalten. Die albanischen Behörden hät- ten ein Netzwerk aus Politikern, hohen öffentlichen Funktionären und Krimi- nellen aufgedeckt. Dies werfe erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Integrität der Strafverfolgungsbehörden auf. Folglich liege ein Ausschluss- grund gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. a IRSG vor.

8.2 Der Beschwerdeführer ergänzte in der Beschwerde, dass die Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn im parallelen Strafverfahren der ihm drohen- den Gefahr für Leib und Leben insofern Rechnung trage, als sie davon ab- sehe, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem zu beantragen. Der Beschwerdeführer soll geschützt werden und die Möglichkeit haben, insbesondere in Italien, wo sich seine ganze Familie aufhalte, Zuflucht zu finden. Er habe bereits um eine Aufenthaltsgenehmi- gung in Italien ersucht. Seine Familienmitglieder hätten in Italien Asyl bean- tragt. Auch sie sähen sich in Albanien einer unzumutbaren Gefahr ausge- setzt. Die Bemühungen der albanischen Behörden würden nichts daran än- dern, dass das kriminelle Netzwerk fortbestehe und auch staatliche Akteure involviert seien. Die Gefahr, welcher der Beschwerdeführer in Albanien aus- gesetzt wäre, würde fortbestehen. Er habe das Vertrauen in die albanischen Behörden verloren. Es sei damit zu rechnen, dass er in Albanien in einer gegen den internationalen Ordre public verstossender Weise behandelt wer- den werde. Werde die Auslieferung nach Albanien bewilligt, drohe ihm Le- bensgefahr. Der Beschwerdegegner setze sich kaum mit seinen Vorbringen

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auseinander und berücksichtige die ihn bei einer Auslieferung erwartenden Umstände in Albanien nur unzureichend (RR.2025. 92, act. 1 S. 10).

8.3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

8.4 Bei den Straftaten, für welche Albanien um Auslieferung des Beschwerde- führers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erläutert mit keinem Wort, welche politischen Anschauungen er vertreten will, aufgrund derer die albanischen Behörden ihn seiner Ansicht nach ver- folgen und bestrafen wollen. Was die Ermordung seines Vaters und seiner Brüder anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass der albanische Staat dafür verantwortlich wäre. Der Ermordung seines Bruders E. kommt nicht allein deshalb ein vorwiegend politischer Charakter zu, weil neben D. auch allenfalls korrupte Staatsbeamte daran beteiligt gewesen sein sollen. Dass seine in Italien lebenden Familienmitglieder aus politischen Gründen in Albanien verfolgt worden wären, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar und ist nicht weiter belegt, wie der Beschwerdegegner zutreffend be- merkt. Weshalb nun die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers

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nur vorgeschoben sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und leuch- tet auch nicht im Ansatz ein.

Folgt man der Darstellung des Beschwerdeführers, sind im Übrigen die ver- hafteten korrupten Staatsbeamten der kriminellen Gruppierung zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer gemäss Sachverhaltsdarstellung selbst dieser Or- ganisation angehören soll, hätte er von diesen Beamten, die durch seine kri- minelle Gruppe bestochen worden sein sollen, ohnehin nichts zu befürchten gehabt. Soweit der Beschwerdeführer im Allgemeinen Vergeltungsmassnah- men durch Dritte befürchtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies kein Aus- lieferungshindernis darstellt. Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwer- deführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Abgesehen davon ver- mag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung durch Dritte darzu- tun. Die Vorbringen geben zudem keinen Grund zur Annahme, der ersu- chende Staat sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer während des Strafvollzuges vor Übergriffen Dritter zu schützen. Auch aus dem neusten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 12. Januar 2024 (CPT/Info [2024] 01) und dem Menschenrechtsbericht des US- Aussenministeriums (https://state.gov/reports/2023-country-reports-on-hu- man-rights-practices/albania) ergeben sich keine Anhaltspunkte hiefür, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält. Darüber hinaus hat der Be- schwerdegegner – wie dies bei Auslieferungen an Albanien seit mehreren Jahren praktiziert wird – Garantien des ersuchenden Staats eingeholt, die diesen verpflichten, die Rechte des Beschwerdeführers im Strafvollzug zu wahren (s. supra lit. B f.; RR.2025.78, act. 1.2 f.). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Albanien, der die EMRK ratifiziert hat und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist, seine völker- rechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Der Beschwerdegegner bringt nichts vor, was die Vermutung umzu- stossen vermöchte.

8.5 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gleichermassen erweist sich die in diesem Zusammenhang in der Be- schwerde erhobene Rüge als unbegründet.

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9. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Albanien ist daher zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung (RP. 2025.38, act. 1).

10.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

10.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 5 ff.), waren die Be- schwerde sowie die Einrede des politischen Delikts klar unbegründet und hatten demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2025.78 und RR.2025.92 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Kunz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem

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Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).