Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Die italienischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 21. Juni 2017 um Fahndung und Verhaftung von A. (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 1).
B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017, ergänzt am 19. September 2017, ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 24. November 2016 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RH.2018.3, Ver- fahrensakten BJ, Urkunden 2, 2a-2e, 4).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 21. November 2017 wurde A. am 4. Dezember 2017 ver- haftet und in Auslieferungshaft versetzt (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Ur- kunden 6, 8). Anlässlich der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom
5. Dezember 2017 erklärte sich A. mit der Auslieferung an Italien nicht ein- verstanden (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 7).
D. Am 11. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt B. dem BJ mit, dass A. ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (RH.2018.3, Verfahrensak- ten BJ, Urkunde 9). Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) reichte Rechtsanwalt B. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme ein und ersuchte zugleich um Haftentlassung von A. (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Ur- kunde 15).
E. Am 22. Januar 2017 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien für die dem italienischen Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1, Dispositivziffer 1). Im selben Entscheid lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 4. Januar 2018 ab (act. 1.1, Dispositivziffer 2).
F. Die von A. am 2. Februar 2017 eingereichte Beschwerde gegen die Ableh- nung des Haftentlassungsgesuchs wies die Beschwerdekammer mit Ent- scheid RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4.3). Dagegen reichte A. am 6. März 2018 beim Bundesgericht Be- schwerde ein, die derzeit noch hängig ist (RH.2018.3, act. 9).
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G. Gegen die Bewilligung seiner Auslieferung an Italien liess A. am 22. Februar 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des Auslieferungsentscheids (act. 1).
H. Das BJ reichte am 2. März 2018 die Verfahrensakten sowie seine Beschwer- deantwort ein, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 4). Die Eingabe des BJ wurde A. gleichentags zur Kenntnis ge- bracht (act. 5). Mit Schreiben vom 13. März 2018 nahm A. zur Beschwerde- antwort des BJ unaufgefordert Stellung (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
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137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2018 wurde am 22. Feb- ruar 2018 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die er bereits teilweise wort- getreu in der Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsge- suchs vorbrachte (act. 1, S. 4 bis 9), ist vorliegend nicht einzugehen. Diese Vorbringen wurden im Entscheid RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 behan- delt und vollumfänglich abgewiesen (act. 4.3). Es sei erneut erwähnt, dass
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der Beschwerdeführer trotz der am 4. Dezember 2017 erfolgten Mandatie- rung eines Rechtsvertreters auf dessen Teilnahme anlässlich seiner Einver- nahme vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich verzichtete (RH.2018.3, Verfah- rensakten BJ, Urkunden 7, S. 2).
E. 3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu erkennen. Dass der Be- schwerdegegner im Falle des Verhaftungs- und Befragungsauftrags der zu- ständigen Polizei ein Musterprotokoll zustellt, ist nicht zu beanstanden. Viel- mehr wird dadurch garantiert, dass die Einvernahme den Anforderungen des IRSG genügt. Ebenso nicht zu bemängeln ist der Umstand, dass der Be- schwerdegegner das Musterprotokoll, welches er der Polizei zusammen mit dem Haftbefehl zustellte (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 5) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ins Recht legte. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist insbesondere das von der Polizei erstellte Einvernahmeprotokoll von Bedeutung. Inwiefern das vom Beschwerdegeg- ner an die Polizei zugestellte leere Musterprotokoll entscheidrelevant sein soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2), ist nicht ersichtlich.
E. 3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 5. De- zember 2017 nicht das gesamte Auslieferungsersuchen hat sichten können, wie dies von ihm behauptet wird, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Zum einen wurde der Inhalt des Auslieferungsersuchens dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgehalten und auf Italienisch über- setzt (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 7, S. 1). Zum anderen hatte sein damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B. am 11. Dezember 2017 Ak- teneinsicht verlangt und mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) zum Auslieferungsersuchen ausführlich Stellung genommen (RH.2018.3, Verfah- rensakten BJ, Urkunden 10 und 15). Damit geht die Rüge fehl.
E. 4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
E. 4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale
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einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessori- schen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Ausliefe- rung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).
E. 4.3 Gemäss dem mit dem Auslieferungsersuchen eingereichten Entscheid des Gerichts von Reggio Calabria vom 24. November 2016 wird dem Beschwer- deführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Organisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (RH.2018.3, Verfahrens- akten BJ, Urkunde 2e, S. 6). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB sub- sumieren lässt.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2).
E. 4.4.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
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von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.4.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1).
E. 4.4.4 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
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eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
E. 4.4.5 Die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, streben bzw. üben die Kontrolle über gewisse Gebiete aus. Dass es sich bei der ka- labrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB handelt, ist unbestritten (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017 E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017 E. 1.2). Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mit- gliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht (sog. Omertà) und verfolgt einen kriminellen Zweck (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.5.2 f. m.H.). Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist da- von auszugehen, dass auch die ihr unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu qua- lifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom
14. Februar 2017 E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bundesge- richts 1C_129/2017 vom 20. März 2017; statt vieler Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.6.1; sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_399/2017 vom 21. September 2017). Dies jedoch unter der Bedingung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
E. 4.5 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und mangels offen- sichtlicher Fehler oder Widersprüche für den Rechtshilferichter verbindlichen Sachverhalt geht zusammengefasst hervor, dass in der Gemeinde Z. (Reg- gio Calabria) zwei Zellen der ʼNdrangheta ermittelt werden konnten. Es han- delt sich dabei um die Clans C. und D., die auch in der Lombardei sowie im Ausland deliktisch tätig sein sollen. Die mafiösen Familien hätten den Willen, sich auf dem Territorium zu behaupten und es herrsche zwischen den Clans eine gewisse Rivalität. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass die bei- den Clans eine flächendeckende Kontrolle und Macht auf dem Territorium hätten und sich dank Einnahmen aus Erpressungen und aus dem Drogen- handel finanzieren würden. Die Bevölkerung sei verängstigt und schweige.
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In Bezug auf den Beschwerdeführer wird ausgeführt, er sei eine Vertrauens- person von E. gewesen, der zur Spitze des C. Clans gehöre, und habe für den ʼNdrangheta Clan C. zwischen 2013 und 2016 in Z., Y. und in der Lom- bardei diverse Aktivitäten ausgeübt. Insbesondere wird dem Beschwerde- führer vorgeworfen, zugunsten der kriminellen Organisation illegal Waffen eingeführt und Erpressungen begangen zu haben (RH.2018.3, Verfahrens- akten BJ, Urkunde 2e, S. 68 ff., 1229 ff.; Urkunde 4, S. 1 ff.).
E. 4.6 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim C. Clan um eine Zelle der ʼNdrangheta handle, zu deren Mitgliedern sein Jugendfreund E. zähle (act. 1, S. 13). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft im C. Clan vorgeworfen wird, ist daher davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert wer- den kann. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit beziehen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb des C. Clans und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu E. wird das italienische Sachgericht zu beurteilen haben. Es ist nicht Sache des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Entsprechend wird der Beschwerdeführer das hier vorge- brachte Argument, er habe sich von seinem Jungendfreund E. distanziert, im Rahmen des italienischen Strafverfahrens vorbringen können. Der Be- schwerdeführer wurde wiederholt zusammen mit diversen mutmasslichen Mitgliedern der C. gesehen, wobei deren Gespräche teilweise die Ermor- dung von ʼNdrangheta Mitgliedern, das Untertauchen des Beschwerdefüh- rers im Falle seiner Verurteilung sowie die illegale Einfuhr von Waffen an der Grenze Como-Chiasso zum Gegenstand hatten (RH.2018.3, Verfahrensak- ten BJ, Urkunde 2e, S. 1229 ff.). Unter diesen Umständen können die von den italienischen Strafbehörden registrierten Gesprächen zwischen dem Be- schwerdeführer und E. nicht als offene Gespräche unter Freunden über die „Arbeit“ erachtet werden. Die Rüge geht fehl.
E. 5.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm im Falle einer Rück- kehr nach Italien durch die Mitglieder des C. Clans Gefahr an Leib und Leben drohe (act. 1, S. 14 f.).
E. 5.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
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– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.278 vom
1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2015.61 vom 13. Mai 2015 E. 4.2.2; RR.2011.183 vom 26. September 2011 E. 5.2; RR.2011.10 vom 16. Feb- ruar 2011 E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des EAUe zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe vorbehalten, die Ausliefe- rung zu verweigern, wenn sich daraus ausserordentlich schwere Folgen für die auszuliefernde Person ergeben können (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986 E. 2a). Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde jedoch weder von Italien noch von der Schweiz angebracht. Im Übrigen reichen die nicht näher dargelegten Ausführungen des Beschwer- deführers, wonach er in Italien über seinen Jugendfreund E. Aussagen ma- chen könnte, die ihn in Gefahr bringen könnten, zur Glaubhaftmachung, dass Italien nicht in der Lage sei, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seinen Schutz während des Strafverfahrens sowie der allfälligen Strafvoll- streckung zu gewährleisten, nicht aus (vgl. statt vieler Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 4.4).
E. 6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 7.1 Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers würde er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
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Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie selbst und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberück- sichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010 E. 7.2; BH.2007.11 vom 11. Oktober 2011 E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und pro- zessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
E. 7.3 Die Beschwerde ist aufgrund des vorgängig Ausgeführten als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. insb. E. 3, 4.6 und 5.2), weshalb das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes ist dem Beschwerdeführer infolge der sich aus den Akten ergebenden finanziellen Situation eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.61 RP.2018.10
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Sachverhalt:
A. Die italienischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 21. Juni 2017 um Fahndung und Verhaftung von A. (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 1).
B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017, ergänzt am 19. September 2017, ersuchte das italienische Justizministerium um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 24. November 2016 zur Last gelegten Beteiligung an einer kriminellen Organisation (RH.2018.3, Ver- fahrensakten BJ, Urkunden 2, 2a-2e, 4).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 21. November 2017 wurde A. am 4. Dezember 2017 ver- haftet und in Auslieferungshaft versetzt (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Ur- kunden 6, 8). Anlässlich der Einvernahme zum Auslieferungsersuchen vom
5. Dezember 2017 erklärte sich A. mit der Auslieferung an Italien nicht ein- verstanden (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 7).
D. Am 11. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt B. dem BJ mit, dass A. ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (RH.2018.3, Verfahrensak- ten BJ, Urkunde 9). Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) reichte Rechtsanwalt B. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme ein und ersuchte zugleich um Haftentlassung von A. (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Ur- kunde 15).
E. Am 22. Januar 2017 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien für die dem italienischen Ausliefe- rungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1, Dispositivziffer 1). Im selben Entscheid lehnte es das Haftentlassungsgesuch vom 4. Januar 2018 ab (act. 1.1, Dispositivziffer 2).
F. Die von A. am 2. Februar 2017 eingereichte Beschwerde gegen die Ableh- nung des Haftentlassungsgesuchs wies die Beschwerdekammer mit Ent- scheid RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4.3). Dagegen reichte A. am 6. März 2018 beim Bundesgericht Be- schwerde ein, die derzeit noch hängig ist (RH.2018.3, act. 9).
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G. Gegen die Bewilligung seiner Auslieferung an Italien liess A. am 22. Februar 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des Auslieferungsentscheids (act. 1).
H. Das BJ reichte am 2. März 2018 die Verfahrensakten sowie seine Beschwer- deantwort ein, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 4). Die Eingabe des BJ wurde A. gleichentags zur Kenntnis ge- bracht (act. 5). Mit Schreiben vom 13. März 2018 nahm A. zur Beschwerde- antwort des BJ unaufgefordert Stellung (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
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137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2018 wurde am 22. Feb- ruar 2018 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die er bereits teilweise wort- getreu in der Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsge- suchs vorbrachte (act. 1, S. 4 bis 9), ist vorliegend nicht einzugehen. Diese Vorbringen wurden im Entscheid RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 behan- delt und vollumfänglich abgewiesen (act. 4.3). Es sei erneut erwähnt, dass
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der Beschwerdeführer trotz der am 4. Dezember 2017 erfolgten Mandatie- rung eines Rechtsvertreters auf dessen Teilnahme anlässlich seiner Einver- nahme vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich verzichtete (RH.2018.3, Verfah- rensakten BJ, Urkunden 7, S. 2).
3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers vorliegend nicht zu erkennen. Dass der Be- schwerdegegner im Falle des Verhaftungs- und Befragungsauftrags der zu- ständigen Polizei ein Musterprotokoll zustellt, ist nicht zu beanstanden. Viel- mehr wird dadurch garantiert, dass die Einvernahme den Anforderungen des IRSG genügt. Ebenso nicht zu bemängeln ist der Umstand, dass der Be- schwerdegegner das Musterprotokoll, welches er der Polizei zusammen mit dem Haftbefehl zustellte (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 5) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ins Recht legte. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist insbesondere das von der Polizei erstellte Einvernahmeprotokoll von Bedeutung. Inwiefern das vom Beschwerdegeg- ner an die Polizei zugestellte leere Musterprotokoll entscheidrelevant sein soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 3.2), ist nicht ersichtlich.
3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 5. De- zember 2017 nicht das gesamte Auslieferungsersuchen hat sichten können, wie dies von ihm behauptet wird, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Zum einen wurde der Inhalt des Auslieferungsersuchens dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgehalten und auf Italienisch über- setzt (RH.2018.3, Verfahrensakten BJ, Urkunde 7, S. 1). Zum anderen hatte sein damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B. am 11. Dezember 2017 Ak- teneinsicht verlangt und mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) zum Auslieferungsersuchen ausführlich Stellung genommen (RH.2018.3, Verfah- rensakten BJ, Urkunden 10 und 15). Damit geht die Rüge fehl.
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss prima facie, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale
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einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Straf- normen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersu- chenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "akzessori- schen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Ausliefe- rung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).
4.3 Gemäss dem mit dem Auslieferungsersuchen eingereichten Entscheid des Gerichts von Reggio Calabria vom 24. November 2016 wird dem Beschwer- deführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Organisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (RH.2018.3, Verfahrens- akten BJ, Urkunde 2e, S. 6). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB sub- sumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). 4.4.2 Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
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von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.4.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). 4.4.4 Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
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eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 4.4.5 Die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, streben bzw. üben die Kontrolle über gewisse Gebiete aus. Dass es sich bei der ka- labrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB handelt, ist unbestritten (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017 E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017 E. 1.2). Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mit- gliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht (sog. Omertà) und verfolgt einen kriminellen Zweck (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.5.2 f. m.H.). Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist da- von auszugehen, dass auch die ihr unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu qua- lifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom
14. Februar 2017 E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bundesge- richts 1C_129/2017 vom 20. März 2017; statt vieler Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 3.6.1; sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_399/2017 vom 21. September 2017). Dies jedoch unter der Bedingung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 4.5 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und mangels offen- sichtlicher Fehler oder Widersprüche für den Rechtshilferichter verbindlichen Sachverhalt geht zusammengefasst hervor, dass in der Gemeinde Z. (Reg- gio Calabria) zwei Zellen der ʼNdrangheta ermittelt werden konnten. Es han- delt sich dabei um die Clans C. und D., die auch in der Lombardei sowie im Ausland deliktisch tätig sein sollen. Die mafiösen Familien hätten den Willen, sich auf dem Territorium zu behaupten und es herrsche zwischen den Clans eine gewisse Rivalität. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass die bei- den Clans eine flächendeckende Kontrolle und Macht auf dem Territorium hätten und sich dank Einnahmen aus Erpressungen und aus dem Drogen- handel finanzieren würden. Die Bevölkerung sei verängstigt und schweige.
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In Bezug auf den Beschwerdeführer wird ausgeführt, er sei eine Vertrauens- person von E. gewesen, der zur Spitze des C. Clans gehöre, und habe für den ʼNdrangheta Clan C. zwischen 2013 und 2016 in Z., Y. und in der Lom- bardei diverse Aktivitäten ausgeübt. Insbesondere wird dem Beschwerde- führer vorgeworfen, zugunsten der kriminellen Organisation illegal Waffen eingeführt und Erpressungen begangen zu haben (RH.2018.3, Verfahrens- akten BJ, Urkunde 2e, S. 68 ff., 1229 ff.; Urkunde 4, S. 1 ff.).
4.6 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim C. Clan um eine Zelle der ʼNdrangheta handle, zu deren Mitgliedern sein Jugendfreund E. zähle (act. 1, S. 13). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft im C. Clan vorgeworfen wird, ist daher davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert wer- den kann. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit beziehen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb des C. Clans und das Verhältnis des Beschwerdeführers zu E. wird das italienische Sachgericht zu beurteilen haben. Es ist nicht Sache des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Entsprechend wird der Beschwerdeführer das hier vorge- brachte Argument, er habe sich von seinem Jungendfreund E. distanziert, im Rahmen des italienischen Strafverfahrens vorbringen können. Der Be- schwerdeführer wurde wiederholt zusammen mit diversen mutmasslichen Mitgliedern der C. gesehen, wobei deren Gespräche teilweise die Ermor- dung von ʼNdrangheta Mitgliedern, das Untertauchen des Beschwerdefüh- rers im Falle seiner Verurteilung sowie die illegale Einfuhr von Waffen an der Grenze Como-Chiasso zum Gegenstand hatten (RH.2018.3, Verfahrensak- ten BJ, Urkunde 2e, S. 1229 ff.). Unter diesen Umständen können die von den italienischen Strafbehörden registrierten Gesprächen zwischen dem Be- schwerdeführer und E. nicht als offene Gespräche unter Freunden über die „Arbeit“ erachtet werden. Die Rüge geht fehl.
5.
5.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm im Falle einer Rück- kehr nach Italien durch die Mitglieder des C. Clans Gefahr an Leib und Leben drohe (act. 1, S. 14 f.).
5.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten
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– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.278 vom
1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2015.61 vom 13. Mai 2015 E. 4.2.2; RR.2011.183 vom 26. September 2011 E. 5.2; RR.2011.10 vom 16. Feb- ruar 2011 E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des EAUe zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1 EAUe vorbehalten, die Ausliefe- rung zu verweigern, wenn sich daraus ausserordentlich schwere Folgen für die auszuliefernde Person ergeben können (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986 E. 2a). Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1 EAUe wurde jedoch weder von Italien noch von der Schweiz angebracht. Im Übrigen reichen die nicht näher dargelegten Ausführungen des Beschwer- deführers, wonach er in Italien über seinen Jugendfreund E. Aussagen ma- chen könnte, die ihn in Gefahr bringen könnten, zur Glaubhaftmachung, dass Italien nicht in der Lage sei, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seinen Schutz während des Strafverfahrens sowie der allfälligen Strafvoll- streckung zu gewährleisten, nicht aus (vgl. statt vieler Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013 E. 4.4).
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers würde er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 hat er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
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Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie selbst und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberück- sichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010 E. 7.2; BH.2007.11 vom 11. Oktober 2011 E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und pro- zessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
7.3 Die Beschwerde ist aufgrund des vorgängig Ausgeführten als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. insb. E. 3, 4.6 und 5.2), weshalb das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes ist dem Beschwerdeführer infolge der sich aus den Akten ergebenden finanziellen Situation eine redu- zierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).