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RR.2023.183

Bundesstrafgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Tschechien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Urteil 6 T 122/2022-105 vom 31. Januar 2023 erklärte das Kreisgericht in Cheb die tschechische Staatsangehörige A. des Führens eines Motorfahr- zeugs trotz eines bestehenden, für alle Kraftfahrzeuge geltenden Fahrver- bots schuldig. A. wurde diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von acht Mo- naten verurteilt. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bezirksgericht in Plzeň am 30. März 2023 verworfen. Am 9. Mai 2023 erliess das Kreisgericht in Cheb einen Befehl zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Z. (siehe zum Ganzen act. 6.9A).

B. Mit Ausschreibung vom 18. September 2023 im Schengener Informations- system (SIS) ersuchten die tschechischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe (act. 6.1). Am 23. September 2023 ord- nete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. provi- sorische Auslieferungshaft an (act. 6.3). Am 27. September 2023 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Thurgau zur Sache einvernommen. Dabei er- klärte sie, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung an Tschechien einver- standen zu sein (act. 6.4). Am 27. September 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.6).

C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 ersuchte das tschechische Justizminis- terium das BJ um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung eingangs er- wähnter Freiheitsstrafe (act. 6.9). Am 5. Oktober 2023 ernannte das BJ Rechtsanwältin B. zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. im Auslieferungs- verfahren (act. 6.11). Am 13. Oktober 2023 wurde A. durch die Kantonspoli- zei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte sie die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 6.13). In- nerhalb der hierzu anberaumten bzw. erstreckten Frist liess A. am 3. Novem- ber 2023 durch ihre Rechtsbeiständin schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Dabei stellte sie folgende Anträge (act. 6.16):

1.

a. Das Auslieferungsersuchen der Tschechischen Republik vom 5. Oktober 2023 sei abzuweisen und die Auslieferung sei abzulehnen. b. A. sei für die erstandene Auslieferungshaft eine angemessene Entschädi- gung im üblichen Rahmen zuzusprechen.

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2. Eventualiter sei das Auslieferungsersuchen der Tschechischen Republik vom 5. Ok- tober 2023 abzuweisen, die Auslieferung sei abzulehnen und A. sei der stellvertre- tende Strafvollzug in der Schweiz zu gewähren. 3. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei entsprechend der eingereichten Hono- rarnote zu entschädigen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Mit Entscheid vom 9. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Tschechien für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 5. Oktober 2023 zugrundeliegenden Straftaten (act. 2). Der Entscheid ist der Vertreterin von A. am 10. November 2023 zu- gestellt worden (act. 6.18).

D. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe am 8. Dezember 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob A. «Berufung» gegen die Entscheidung vom 9. November 2023 (act. 1). Sinngemäss er- sucht A. darin um Vollstreckung des tschechischen Strafurteils in der Schweiz. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Postaufgabe am 13. De- zember 2023) ergänzte A. ihre Beschwerde und bat erneut darum, ihre Strafe in der Schweiz verbüssen zu können (act. 5).

Auf entsprechendes Ersuchen hin übermittelte das BJ der Beschwerdekam- mer am 13. Dezember 2023 die erstinstanzlichen Verfahrensakten (act. 4 und 6).

E. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Tschechien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), wel- chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

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Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Auslieferungs- entscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Ihre Be- schwerde erweist sich zudem als fristgerecht. Ihre Beschwerdeschrift stellt eine sog. Laienbeschwerde dar; u.a. können ihr keine konkreten Beschwer- debegehren entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Ausführungen aber hinreichend deutlich, mit welchen Punkten des ange- fochtenen Entscheids und aus welchen Gründen sie nicht einverstanden ist. Diesbezüglich ist von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG abzusehen.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in erster Linie die Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe in der Schweiz. Zur Begründung macht sie zusam- mengefasst geltend, ihr Ex-Freund habe ihr angedroht, dass sie im tschechi- schen Gefängnis verletzt und gemobbt werde. Schliesslich habe sie erfah- ren, dass es im Gefängnis, in welchem sie ihre Strafe verbüssen müsse (Y.), zu Folter von weiblichen Gefangenen durch die Gefängniswärter gekommen sei.

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E. 4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.67 vom

12. Juli 2023 E. 4.2.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2023 vom 9. August 2023 E. 2.5]). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafent- scheiden eines anderen Staates grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Gründe für die Annahme ei- nes Ausnahmefalls vor, in welchem der grundrechtliche Schutz des Famili- enlebens die stellvertretende Strafvollstreckung sogar im Auslieferungsver- kehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Im Übrigen legt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid auch überzeugend dar, weshalb eine Vollstre- ckung des tschechischen Urteils in der Schweiz auch im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht ange- zeigt wäre.

E. 4.3 Was die nicht weiter untermauerten Foltervorwürfe der Beschwerdeführerin «vom Hörensagen» an das Personal des Gefängnisses in Tschechien an- geht, so ist festzuhalten, dass bei einem Staat wie Tschechien, welcher die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und den Internationalen Pakt vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ratifiziert hat, die Beachtung der darin statuierten Garantien ver- mutet wird (siehe schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Nach der aktuellen Praxis der schweizeri- schen Auslieferungsbehörden erfolgen Auslieferungen an Tschechien daher grundsätzlich ohne Einholung spezieller Garantien (siehe zuletzt den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 5.2 und 5.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Pra- xis einer Überprüfung zu unterziehen. Abgesehen davon lässt sich den Ak- ten auch entnehmen, dass die tschechischen Behörden für den Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin nicht das von ihr erwähnte Gefängnis in Y., sondern eine andere Justizvollzugsanstalt in Z. vorgesehen haben (siehe act. 6.9A).

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E. 4.4 Was die geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Privat- personen angeht, so stellt diese ebenfalls grundsätzlich keinen einer Auslie- ferung entgegenstehenden Ausschlussgrund dar (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 3.6; RR.2019.299 vom

12. Februar 2020 E. 10.2; RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2; RR.2017.145 vom 28. Juli 2017 E. 5; RR.2016.278 vom 1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2010.233 vom 4. April 2011 E. 3.4 f.; jeweils m.w.H.). Es be- steht diesbezüglich auch kein Grund zur Annahme, dass Tschechien nicht in der Lage sei, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Beschwerdeführerin während der Strafvollstreckung zu gewährleisten (vgl. hierzu GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 10 in fine m.w.H.).

E. 4.5 Die von der Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz geltend gemach- ten Einwände gegen die Auslieferung erweisen sich als unbegründet. Diese Punkte betreffend erschöpft sich die Beschwerdeführerin auch in einer blos- sen Wiederholung der bereits vor dem Beschwerdegegner erfolglos vorge- brachten Rügen, ohne dass sie sich mit dessen Argumentation im angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, die zu verbüssende Reststrafe betrage derzeit nur noch fünf Monate. In der Schweiz käme nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe eine bedingte Entlassung in Frage.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Mass- nahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EAUe).

Massgebend ist hierbei die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrests (Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2023 vom

20. Juni 2023 E. 3.4; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2; jeweils

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m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 7.2; RH.2018.5 vom 18. April 2018 E. 5).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Tschechien rechtskräftig zu einer Frei- heitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von vier Monaten und die Schweizer Behörden sind zur Auslieferung verpflichtet. Es steht ihnen nicht zu, Erwägungen dar- über anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenen- falls geringfügigen Strafrests verhältnismässig sei.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Sofern die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung erhobe- nen Einwände überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Tschechien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2023.183

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil 6 T 122/2022-105 vom 31. Januar 2023 erklärte das Kreisgericht in Cheb die tschechische Staatsangehörige A. des Führens eines Motorfahr- zeugs trotz eines bestehenden, für alle Kraftfahrzeuge geltenden Fahrver- bots schuldig. A. wurde diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von acht Mo- naten verurteilt. Die von A. gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bezirksgericht in Plzeň am 30. März 2023 verworfen. Am 9. Mai 2023 erliess das Kreisgericht in Cheb einen Befehl zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Z. (siehe zum Ganzen act. 6.9A).

B. Mit Ausschreibung vom 18. September 2023 im Schengener Informations- system (SIS) ersuchten die tschechischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe (act. 6.1). Am 23. September 2023 ord- nete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. provi- sorische Auslieferungshaft an (act. 6.3). Am 27. September 2023 wurde A. durch die Staatsanwaltschaft Thurgau zur Sache einvernommen. Dabei er- klärte sie, nicht mit einer vereinfachten Auslieferung an Tschechien einver- standen zu sein (act. 6.4). Am 27. September 2023 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.6).

C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 ersuchte das tschechische Justizminis- terium das BJ um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung eingangs er- wähnter Freiheitsstrafe (act. 6.9). Am 5. Oktober 2023 ernannte das BJ Rechtsanwältin B. zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. im Auslieferungs- verfahren (act. 6.11). Am 13. Oktober 2023 wurde A. durch die Kantonspoli- zei Zürich zum Auslieferungsersuchen einvernommen. Dabei verlangte sie die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 6.13). In- nerhalb der hierzu anberaumten bzw. erstreckten Frist liess A. am 3. Novem- ber 2023 durch ihre Rechtsbeiständin schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nehmen. Dabei stellte sie folgende Anträge (act. 6.16):

1.

a. Das Auslieferungsersuchen der Tschechischen Republik vom 5. Oktober 2023 sei abzuweisen und die Auslieferung sei abzulehnen. b. A. sei für die erstandene Auslieferungshaft eine angemessene Entschädi- gung im üblichen Rahmen zuzusprechen.

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2. Eventualiter sei das Auslieferungsersuchen der Tschechischen Republik vom 5. Ok- tober 2023 abzuweisen, die Auslieferung sei abzulehnen und A. sei der stellvertre- tende Strafvollzug in der Schweiz zu gewähren. 3. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei entsprechend der eingereichten Hono- rarnote zu entschädigen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Mit Entscheid vom 9. November 2023 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Tschechien für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 5. Oktober 2023 zugrundeliegenden Straftaten (act. 2). Der Entscheid ist der Vertreterin von A. am 10. November 2023 zu- gestellt worden (act. 6.18).

D. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 (Postaufgabe am 8. Dezember 2023) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob A. «Berufung» gegen die Entscheidung vom 9. November 2023 (act. 1). Sinngemäss er- sucht A. darin um Vollstreckung des tschechischen Strafurteils in der Schweiz. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Postaufgabe am 13. De- zember 2023) ergänzte A. ihre Beschwerde und bat erneut darum, ihre Strafe in der Schweiz verbüssen zu können (act. 5).

Auf entsprechendes Ersuchen hin übermittelte das BJ der Beschwerdekam- mer am 13. Dezember 2023 die erstinstanzlichen Verfahrensakten (act. 4 und 6).

E. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Tschechien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), wel- chen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

- 4 -

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

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(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwer- deführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Auslieferungs- entscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Ihre Be- schwerde erweist sich zudem als fristgerecht. Ihre Beschwerdeschrift stellt eine sog. Laienbeschwerde dar; u.a. können ihr keine konkreten Beschwer- debegehren entnommen werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Ausführungen aber hinreichend deutlich, mit welchen Punkten des ange- fochtenen Entscheids und aus welchen Gründen sie nicht einverstanden ist. Diesbezüglich ist von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG abzusehen.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt in erster Linie die Vollstreckung eingangs erwähnter Freiheitsstrafe in der Schweiz. Zur Begründung macht sie zusam- mengefasst geltend, ihr Ex-Freund habe ihr angedroht, dass sie im tschechi- schen Gefängnis verletzt und gemobbt werde. Schliesslich habe sie erfah- ren, dass es im Gefängnis, in welchem sie ihre Strafe verbüssen müsse (Y.), zu Folter von weiblichen Gefangenen durch die Gefängniswärter gekommen sei.

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4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheids überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.67 vom

12. Juli 2023 E. 4.2.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_364/2023 vom 9. August 2023 E. 2.5]). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafent- scheiden eines anderen Staates grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Ein solches Ersuchen liegt im konkreten Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Gründe für die Annahme ei- nes Ausnahmefalls vor, in welchem der grundrechtliche Schutz des Famili- enlebens die stellvertretende Strafvollstreckung sogar im Auslieferungsver- kehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Im Übrigen legt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid auch überzeugend dar, weshalb eine Vollstre- ckung des tschechischen Urteils in der Schweiz auch im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht ange- zeigt wäre.

4.3 Was die nicht weiter untermauerten Foltervorwürfe der Beschwerdeführerin «vom Hörensagen» an das Personal des Gefängnisses in Tschechien an- geht, so ist festzuhalten, dass bei einem Staat wie Tschechien, welcher die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und den Internationalen Pakt vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ratifiziert hat, die Beachtung der darin statuierten Garantien ver- mutet wird (siehe schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Nach der aktuellen Praxis der schweizeri- schen Auslieferungsbehörden erfolgen Auslieferungen an Tschechien daher grundsätzlich ohne Einholung spezieller Garantien (siehe zuletzt den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 5.2 und 5.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Pra- xis einer Überprüfung zu unterziehen. Abgesehen davon lässt sich den Ak- ten auch entnehmen, dass die tschechischen Behörden für den Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin nicht das von ihr erwähnte Gefängnis in Y., sondern eine andere Justizvollzugsanstalt in Z. vorgesehen haben (siehe act. 6.9A).

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4.4 Was die geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Privat- personen angeht, so stellt diese ebenfalls grundsätzlich keinen einer Auslie- ferung entgegenstehenden Ausschlussgrund dar (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 3.6; RR.2019.299 vom

12. Februar 2020 E. 10.2; RR.2018.61 vom 15. März 2018 E. 5.2; RR.2017.145 vom 28. Juli 2017 E. 5; RR.2016.278 vom 1. März 2017 E. 4.6.11; RR.2010.233 vom 4. April 2011 E. 3.4 f.; jeweils m.w.H.). Es be- steht diesbezüglich auch kein Grund zur Annahme, dass Tschechien nicht in der Lage sei, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Beschwerdeführerin während der Strafvollstreckung zu gewährleisten (vgl. hierzu GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 10 in fine m.w.H.).

4.5 Die von der Beschwerdeführerin bereits vor erster Instanz geltend gemach- ten Einwände gegen die Auslieferung erweisen sich als unbegründet. Diese Punkte betreffend erschöpft sich die Beschwerdeführerin auch in einer blos- sen Wiederholung der bereits vor dem Beschwerdegegner erfolglos vorge- brachten Rügen, ohne dass sie sich mit dessen Argumentation im angefoch- tenen Entscheid auseinandersetzt.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, die zu verbüssende Reststrafe betrage derzeit nur noch fünf Monate. In der Schweiz käme nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe eine bedingte Entlassung in Frage.

5.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Aus- zuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchen- den als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Mass- nahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EAUe).

Massgebend ist hierbei die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrests (Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2023 vom

20. Juni 2023 E. 3.4; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2; jeweils

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m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 7.2; RH.2018.5 vom 18. April 2018 E. 5).

5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Tschechien rechtskräftig zu einer Frei- heitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von vier Monaten und die Schweizer Behörden sind zur Auslieferung verpflichtet. Es steht ihnen nicht zu, Erwägungen dar- über anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenen- falls geringfügigen Strafrests verhältnismässig sei.

6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmäs- sig. Sofern die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Auslieferung erhobe- nen Einwände überhaupt zu hören sind, erweisen sie sich zum vornherein als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).