Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 1. August 2017 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die polnischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung diverser Freiheitsstrafen (act. 4.1).
B. Am 1. Dezember 2017 wurde A. gestützt auf die SIS-Ausschreibung ange- halten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 1. Dezember 2017 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4, 4.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2017 er- klärte er, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.6). Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. Dezember 2017 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.7, 4.8).
C. Mit Fax vom 8. Dezember 2017 ersuchten die polnischen Behörden um eine Fristverlängerung für das Einreichen des formellen Auslieferungsersuchens (act. 4.10). Am 11. Dezember 2017 verlängerte das BJ gegenüber den pol- nischen Behörden die Frist für das Einreichen des formellen Auslieferungs- ersuchens von 18 auf 40 Tage (act. 4.12, 4.13).
D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 reichte das polnische Justizministe- rium ein formelles Auslieferungsersuchen in Bezug auf einen Auslieferungs- antrag des Amtsgerichts Bytom ein und wies darauf hin, dass noch Ergän- zungen folgen würden (act. 4.16 [A–R]). Insbesondere mit Schreiben vom
2. Januar 2018 ergänzte das polnische Justizministerium das Auslieferungs- ersuchen, indem es zusätzlich um Auslieferung von A. im Hinblick auf den Auslieferungsantrag des Amtsgerichts Chorzów ersuchte (act. 4.20 [A–P]). Per E-Mail vom 5. Januar 2018 übermittelte das polnische Justizministerium ein Zusatzschreiben des Amtsgerichts Chorzów vom 3. Januar 2018 (act. 4.21). Per E-Mail vom 5. Januar 2018 bat das BJ das polnische Justizminis- terium darum, ihm dieses Zusatzschreiben auch noch in Papierform zuzu- stellen (act. 4.22).
E. Am 26. Januar 2018 wurde A. im Beisein seines Rechtsbeistands zum pol- nischen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.31). Mit Eingabe
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vom 19. Februar 2018 liess A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslie- ferungsersuchen einreichen (act. 4.34, 4.34 A).
F. Mit Schreiben vom 8. März 2018 übermittelte das polnische Justizministe- rium insbesondere die ergänzende Information des Amtsgerichts Chorzów vom 3. Januar 2018 (deutsch und polnisch; act. 4.35 [C/D]).
G. Am 5. April 2018 liess A. um Entlassung aus der Auslieferungshaft ersuchen (act. 4.44). Am 10. April 2018 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.45).
H. Am 2. Mai 2018 liess A. eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.49). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 liess A. sodann geltend machen, er habe am 2. Mai 2018 mit dem Amtsgericht Chorzów telefoniert. Anlässlich des Telefonats sei ihm u.a. be- schieden worden, dass sämtliche Urteile gegen ihn vollstreckt würden, auch wenn für einen Teil der Urteile die Auslieferung nicht bewilligt würde. Er liess die Edition der seitens des Amtsgerichts Chorzów gemachten Aufzeichnung des Telefonats beantragen (act. 4.50, 4.51).
I. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Mai 2018 verfügte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom 18. Oktober 2011 (IX K 420/11) zugrunde liegenden Straftaten. Im Übrigen wies es das Auslieferungsersuchen ab (act. 4.52). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Rechtsbeistand von A. am 14. Mai 2018 zugestellt (act. 4.53). Gleichen- tags liess A. erklären, er wolle Beschwerde erheben (act. 4.54).
J. Mit Fax vom 1. Juni 2018 teilte das BJ A. mit, es fasse ins Auge, ihn allenfalls gegen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Auslieferungs- haft zu entlassen (act. 4.62).
K. Mit E-Mail vom 5. Juni 2018 übermittelte das BJ A. einen ausformulierten Vorschlag für eine Kautionsvereinbarung (act. 4.64). Mit Schreiben vom
5. Juni 2018 (vorab per E-Mail) liess A. dem BJ eine von ihm unterzeichnete Kautionsvereinbarung über den Betrag von Fr. 20'000.– sowie Unterlagen zur Zahlung der Kaution sowie der Hinterlegung der Schriften übermitteln
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(act. 4.65, 4.66). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (vorab per Fax) ordnete das BJ die umgehende Haftentlassung von A. an (act. 4.67, 4.68).
L. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2018 gelangte A., vertreten durch Rechtsan- walt André Kuhn, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Ziff. 1., Satz 1 und 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 7. Mai 2018 seien aufzuheben und die Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2017, ergänzt am 20. Dezember 2017, am 2. Ja- nuar 2018 und am 12. Januar 2018 seien allesamt abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von CHF 200.00 pro Tag in Auslieferungshaft zuzusprechen.
3. Eventualiter seien Ziff. 1., Satz 1 und 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 7. Mai 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Beschwerde- gegners.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das in Polen hängige Be- gnadigungsverfahren betreffend das Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom
18. Oktober 2011 (IX K 420/11) zu sistieren.
M. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 4).
N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 liess A. das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege samt Beilagen einreichen (RP.2018.36, act. 4).
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O. Am 30. Juli 2018 lässt A. grundsätzlich an seinen Anträgen festhalten; zu- sätzlich beantragt er, ihm sei die Kaution von CHF 20'000.00 gemäss Kauti- onsvereinbarung mit dem BJ vom 5. Juni 2018 zurückzubezahlen und ihm seien seine hinterlegten Schriften zurückzugeben (act. 7).
P. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 eingeladen zur Beschwerdeduplik (act. 8) liess sich das BJ innert Frist (und bis heute) nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Mai 2018 erhobene Be- schwerde vom 13. Juni 2018 ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerde- verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das in Polen hängige Begnadigungsverfahren betreffend das Urteil des Amtsge- richts Chorzów vom 18. Oktober 2011 (IX K 420/11) zu sistieren.
E. 4.2 Ob das geltend gemachte hängige Begnadigungsverfahren in Polen zuguns- ten des Beschwerdeführers ausfällt und wann dies gegebenenfalls feststeht, ist ungewiss. Auf Spekulationen darüber braucht sich die Beschwerdekam- mer nicht einzulassen. Art. 17a Abs. 1 IRSG statuiert das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförder- lich. Sie entscheidet ohne Verzug. Dies gilt auch für das Bundesstrafgericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_10/2012 vom 6. Februar 2012 E. 1.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
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E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom 18. Oktober 2011 handle es sich um ein Abwesenheitsurteil, wobei die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien (act. 1 S. 6 f.; act. 7 S. 4 ff.).
E. 5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Mass- nahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 ZP II EAUe). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe sind gewahrt, wenn er an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhand- lung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Abwesenheit sowohl des Angeklagten als auch seines Verteidi- gers stellt dann kein Auslieferungshindernis dar, wenn das Abwesenheitsur- teil das Ergebnis eines Vergleichs ist (BGE 129 II 56 E. 6.3 am Schluss; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl. 2014, N. 690).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
E. 5.3 Dem Auslieferungsersuchen und den dazu gehörigen Beilagen ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Oktober 2011 im Rahmen der freiwilligen Strafunterwerfung verurteilt worden ist. Er war ge- ständig, es wurde ihm eine Strafe bemessen, die vorher mit dem Staatsan- walt vereinbart worden war, und das Gericht hatte gegen diese Strafe keine Bedenken (act. 4.20 J, 4.21, 4.35 [C]).
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E. 5.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese An- gaben in Frage zu stellen:
Wenn in der Übersetzung des Urteils vom 18. Oktober 2011 auf "Art. 355 § 1 kpk" verwiesen wird (act. 4.20 J), im Urteil selbst an derselben Stelle aber "Art. 335 § 1 kpk" erscheint (act. 4.20 I), dürfte es sich dabei um ein Versehen bei der Übersetzung ins Deutsche handeln.
Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe verlangt, dass dem Ersuchen eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Iden- tität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. Die Auslieferungsunter- lagen enthalten jedenfalls eine hinreichende Erklärung über das anwendbare Recht, sodass die diesbezügliche formelle Voraussetzung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 7 S. 3) – gegeben ist. Eine vom Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil es ihm verwehrt bleibe zu prü- fen, ob Art. 335 § 1 der polnischen Strafprozessordnung tatsächlich Bezug auf das angebliche Institut der freiwilligen Strafunterwerfung nimmt, ist nicht auszumachen.
Im vom Beschwerdeführer replicando angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 (act. 7 S. 6 ff., act. 7.2) ging es um die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde bei einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausnahmsweise davon ab- sehen kann, einem Europäischen Haftbefehl (unbesehen) Folge zu leisten (a.a.O., N. 47). Es wurde erkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte – wie diejenigen in einem Be- gründeten Vorschlag der Europäischen Kommission – dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängig- keit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verlet- zung des Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. Im Ur- teil wird Bezug genommen auf den begründeten Vorschlag der Europäi- schen Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union zur Rechtsstaatlichkeit in Polen, wonach diese den Europäischen Rat ersuche, festzustellen, dass die eindeutige Gefahr ei-
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ner schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 des Vertrags über die Euro- päische Union genannten Werte durch die Republik Polen besteht, und die insoweit gebotenen Empfehlungen an diesen Mitgliedstaat zu richten (a.a.O., N. 17 f.). Inwiefern gestützt darauf konkret die den vorliegenden Aus- lieferungsunterlagen zugrundeliegenden Angaben in Frage zu stellen wären, ist nicht ersichtlich.
E. 5.5 Nach dem Gesagten bestehen keine Gründe zur Annahme, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, betreffend den Beschluss des Amts- gerichts Chorzów vom 24. Juni 2013 (IV Ko 1956/12), mit welchem die Voll- streckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 18. Oktober 2011 angeordnet worden sei, seien die Verfahrensgaran- tien i.S.v. Art. 6 EMRK nicht gewahrt worden (act. 1 S. 7 ff.).
E. 6.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen "über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage entschieden wird". Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich ge- mäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil voran- gehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.157 vom 21. Juni 2018 E. 5; RR.2017.257 vom 28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008 E. 4.5; RR.2007.172 vom
29. November 2007 E. 3.4). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2 und den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben weder Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls pro- zessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein
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könnten. Insbesondere ist – entgegen des Vorbringens des Beschwerdefüh- rers (act. 1 S. 10 ff.) – in der unselbständigen, vom ursprünglichen Urteil ab- hängigen Anordnung der Strafvollstreckung auch keine zivilrechtliche Strei- tigkeit zu erblicken, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fiele. Die vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Lehre und Rechtspre- chung betrifft selbständige, vom ursprünglichen Urteil unabhängige Ent- scheide des Strafvollzugs (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Europäische Menschen- rechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 21 m.H.a. Urteil des EGMR i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01; Urteil des EGMR i.S. Ganci gegen Italien vom 30. Oktober 2003, Nr. 41576/98; Urteil des EGMR i.S. Musumeci gegen Italien vom
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 8) nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer liess in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2018 unter Ziff. 2.6, "Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom 18.10.2011 (IX K 420/11) sowie Beschluss des Amtsgerichts Chorzów vom 24. Juni 2013 (IV Ko 1956/12)" rügen, dass die Mindestrechte der Verteidigung weder im Verfahren IX K 420/11 noch im Vollstreckungsverfahren IV Ko 1956/12 gewahrt worden seien (act. 4.49 S. 8 f.). Soweit die Rüge das Vollstreckungsverfahren IV Ko 1956/12 betrifft, nimmt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid darauf keinen Bezug. Die Begründungspflicht verlangt indes auch nicht, dass sich die Be- hörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Beschwerdegegners sachgerecht anzufechten.
E. 6.5 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung wäre nicht verhält- nismässig. Es verbleibe eine noch zu verbüssende Freiheitsstrafe von weni- ger als vier Monaten. Durch die Auslieferung würde das Anstellungsverhält- nis gefährdet und die inzwischen erfolgte soziale Integration des Beschwer- deführers nachhaltig beeinträchtigt (act. 1 S. 11 ff.).
7.2 Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Straf- restes. Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe ver- bunden ist, kann die Auslieferung zudem nicht mit Hinweis auf die Geringfü- gigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom
E. 11 Januar 2005, Nr. 33695/96; jeweils Anordnung eines speziellen Haftre- gimes mit weitergehenden Massnahmen). Entscheide über den Strafauf- schub, die bedingte Entlassung oder den Widerruf wegen erneuter Straffäl- ligkeit fallen nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (BGE 130 I 269 E. 2.2 m.w.H.).
E. 15 März 2016 E. 3.1; RR.2015.117 vom 13. August 2015 E. 9.2).
7.3 Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es spreche viel dafür und nichts da- gegen, von Polen weitere Erläuterungen oder gar eine annahmebedürftige Auflage i.S.v. Art. 80p IRSG betreffend die Einhaltung des Spezialitätenvor- behalts im Rahmen der neuen polnischen Gesetzgebung einzuverlangen (act. 1 S. 13 ff.).
8.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Aus- gelieferte wegen Taten, die er allenfalls vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 187 E. 3b). Die Einhaltung des Speziali- tätsgrundsatzes durch Staaten, die – wie Polen – mit der Schweiz durch ei- nen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Ein- holung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2). Mit Recht weist der Beschwerdegegner im angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid darauf hin, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Spe-
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zialität dazu führen würde, dass die Schweiz künftig gegenüber den polni- schen Behörden bei Auslieferungen zurückhaltender wäre, was nicht im In- teresse des polnischen Staats wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Polen sich nicht an die schweizerische Entscheidung über das polni- sche Auslieferungsersuchen halten wird. Was angeblich dem Beschwerde- führer von einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts Chorzów telefonisch mitge- teilt worden sei, vermag daran nichts zu ändern.
8.3 Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
9. Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.– pro Tag in Auslieferungshaft. Erst mit Beschwerdereplik verlangt er ausserdem, die geleistete Kaution von Fr. 20'000.– sei zurückzu- bezahlen und ihm seien seine hinterlegten Schriften zurückzugeben. Der Be- schwerdeführer begründet beide Rechtsbegehren nicht weiter. Da der Be- schwerdeführer auszuliefern ist, stellt sich die Frage einer Entschädigung oder Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft ohnehin nicht. Im Übrigen wäre das Begehren erstinstanzlich an den Beschwerdegegner zu richten. Dasselbe gilt in Bezug auf die geleistete Kaution. Auf die Anträge ist nicht einzutreten.
10.
10.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
10.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.179, RP.2018.36
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 1. August 2017 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die polnischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung diverser Freiheitsstrafen (act. 4.1).
B. Am 1. Dezember 2017 wurde A. gestützt auf die SIS-Ausschreibung ange- halten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 1. Dezember 2017 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4, 4.5). Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2017 er- klärte er, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.6). Mit Auslieferungshaftbefehl vom 4. Dezember 2017 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.7, 4.8).
C. Mit Fax vom 8. Dezember 2017 ersuchten die polnischen Behörden um eine Fristverlängerung für das Einreichen des formellen Auslieferungsersuchens (act. 4.10). Am 11. Dezember 2017 verlängerte das BJ gegenüber den pol- nischen Behörden die Frist für das Einreichen des formellen Auslieferungs- ersuchens von 18 auf 40 Tage (act. 4.12, 4.13).
D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 reichte das polnische Justizministe- rium ein formelles Auslieferungsersuchen in Bezug auf einen Auslieferungs- antrag des Amtsgerichts Bytom ein und wies darauf hin, dass noch Ergän- zungen folgen würden (act. 4.16 [A–R]). Insbesondere mit Schreiben vom
2. Januar 2018 ergänzte das polnische Justizministerium das Auslieferungs- ersuchen, indem es zusätzlich um Auslieferung von A. im Hinblick auf den Auslieferungsantrag des Amtsgerichts Chorzów ersuchte (act. 4.20 [A–P]). Per E-Mail vom 5. Januar 2018 übermittelte das polnische Justizministerium ein Zusatzschreiben des Amtsgerichts Chorzów vom 3. Januar 2018 (act. 4.21). Per E-Mail vom 5. Januar 2018 bat das BJ das polnische Justizminis- terium darum, ihm dieses Zusatzschreiben auch noch in Papierform zuzu- stellen (act. 4.22).
E. Am 26. Januar 2018 wurde A. im Beisein seines Rechtsbeistands zum pol- nischen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er erklärte erneut, mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (act. 4.31). Mit Eingabe
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vom 19. Februar 2018 liess A. eine schriftliche Stellungnahme zum Auslie- ferungsersuchen einreichen (act. 4.34, 4.34 A).
F. Mit Schreiben vom 8. März 2018 übermittelte das polnische Justizministe- rium insbesondere die ergänzende Information des Amtsgerichts Chorzów vom 3. Januar 2018 (deutsch und polnisch; act. 4.35 [C/D]).
G. Am 5. April 2018 liess A. um Entlassung aus der Auslieferungshaft ersuchen (act. 4.44). Am 10. April 2018 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch ab (act. 4.45).
H. Am 2. Mai 2018 liess A. eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.49). Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 liess A. sodann geltend machen, er habe am 2. Mai 2018 mit dem Amtsgericht Chorzów telefoniert. Anlässlich des Telefonats sei ihm u.a. be- schieden worden, dass sämtliche Urteile gegen ihn vollstreckt würden, auch wenn für einen Teil der Urteile die Auslieferung nicht bewilligt würde. Er liess die Edition der seitens des Amtsgerichts Chorzów gemachten Aufzeichnung des Telefonats beantragen (act. 4.50, 4.51).
I. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Mai 2018 verfügte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom 18. Oktober 2011 (IX K 420/11) zugrunde liegenden Straftaten. Im Übrigen wies es das Auslieferungsersuchen ab (act. 4.52). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Rechtsbeistand von A. am 14. Mai 2018 zugestellt (act. 4.53). Gleichen- tags liess A. erklären, er wolle Beschwerde erheben (act. 4.54).
J. Mit Fax vom 1. Juni 2018 teilte das BJ A. mit, es fasse ins Auge, ihn allenfalls gegen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Auslieferungs- haft zu entlassen (act. 4.62).
K. Mit E-Mail vom 5. Juni 2018 übermittelte das BJ A. einen ausformulierten Vorschlag für eine Kautionsvereinbarung (act. 4.64). Mit Schreiben vom
5. Juni 2018 (vorab per E-Mail) liess A. dem BJ eine von ihm unterzeichnete Kautionsvereinbarung über den Betrag von Fr. 20'000.– sowie Unterlagen zur Zahlung der Kaution sowie der Hinterlegung der Schriften übermitteln
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(act. 4.65, 4.66). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (vorab per Fax) ordnete das BJ die umgehende Haftentlassung von A. an (act. 4.67, 4.68).
L. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2018 gelangte A., vertreten durch Rechtsan- walt André Kuhn, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Ziff. 1., Satz 1 und 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 7. Mai 2018 seien aufzuheben und die Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 15. Dezember 2017, ergänzt am 20. Dezember 2017, am 2. Ja- nuar 2018 und am 12. Januar 2018 seien allesamt abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von CHF 200.00 pro Tag in Auslieferungshaft zuzusprechen.
3. Eventualiter seien Ziff. 1., Satz 1 und 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes für Justiz vom 7. Mai 2018 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Beschwerde- gegners.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das in Polen hängige Be- gnadigungsverfahren betreffend das Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom
18. Oktober 2011 (IX K 420/11) zu sistieren.
M. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 4).
N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 liess A. das Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege samt Beilagen einreichen (RP.2018.36, act. 4).
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O. Am 30. Juli 2018 lässt A. grundsätzlich an seinen Anträgen festhalten; zu- sätzlich beantragt er, ihm sei die Kaution von CHF 20'000.00 gemäss Kauti- onsvereinbarung mit dem BJ vom 5. Juni 2018 zurückzubezahlen und ihm seien seine hinterlegten Schriften zurückzugeben (act. 7).
P. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 eingeladen zur Beschwerdeduplik (act. 8) liess sich das BJ innert Frist (und bis heute) nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Okto- ber 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Mai 2018 erhobene Be- schwerde vom 13. Juni 2018 ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwer- deführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerde- verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das in Polen hängige Begnadigungsverfahren betreffend das Urteil des Amtsge- richts Chorzów vom 18. Oktober 2011 (IX K 420/11) zu sistieren.
4.2 Ob das geltend gemachte hängige Begnadigungsverfahren in Polen zuguns- ten des Beschwerdeführers ausfällt und wann dies gegebenenfalls feststeht, ist ungewiss. Auf Spekulationen darüber braucht sich die Beschwerdekam- mer nicht einzulassen. Art. 17a Abs. 1 IRSG statuiert das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförder- lich. Sie entscheidet ohne Verzug. Dies gilt auch für das Bundesstrafgericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_10/2012 vom 6. Februar 2012 E. 1.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.101 vom 28. Juli 2011 E. 3). Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom 18. Oktober 2011 handle es sich um ein Abwesenheitsurteil, wobei die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien (act. 1 S. 6 f.; act. 7 S. 4 ff.).
5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung ei- ner Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Mass- nahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ableh- nen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 ZP II EAUe). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII EAUe sind gewahrt, wenn er an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhand- lung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Die Abwesenheit sowohl des Angeklagten als auch seines Verteidi- gers stellt dann kein Auslieferungshindernis dar, wenn das Abwesenheitsur- teil das Ergebnis eines Vergleichs ist (BGE 129 II 56 E. 6.3 am Schluss; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl. 2014, N. 690).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
5.3 Dem Auslieferungsersuchen und den dazu gehörigen Beilagen ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Oktober 2011 im Rahmen der freiwilligen Strafunterwerfung verurteilt worden ist. Er war ge- ständig, es wurde ihm eine Strafe bemessen, die vorher mit dem Staatsan- walt vereinbart worden war, und das Gericht hatte gegen diese Strafe keine Bedenken (act. 4.20 J, 4.21, 4.35 [C]).
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5.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese An- gaben in Frage zu stellen:
Wenn in der Übersetzung des Urteils vom 18. Oktober 2011 auf "Art. 355 § 1 kpk" verwiesen wird (act. 4.20 J), im Urteil selbst an derselben Stelle aber "Art. 335 § 1 kpk" erscheint (act. 4.20 I), dürfte es sich dabei um ein Versehen bei der Übersetzung ins Deutsche handeln.
Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe verlangt, dass dem Ersuchen eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Iden- tität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. Die Auslieferungsunter- lagen enthalten jedenfalls eine hinreichende Erklärung über das anwendbare Recht, sodass die diesbezügliche formelle Voraussetzung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 7 S. 3) – gegeben ist. Eine vom Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil es ihm verwehrt bleibe zu prü- fen, ob Art. 335 § 1 der polnischen Strafprozessordnung tatsächlich Bezug auf das angebliche Institut der freiwilligen Strafunterwerfung nimmt, ist nicht auszumachen.
Im vom Beschwerdeführer replicando angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 (act. 7 S. 6 ff., act. 7.2) ging es um die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde bei einer echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausnahmsweise davon ab- sehen kann, einem Europäischen Haftbefehl (unbesehen) Folge zu leisten (a.a.O., N. 47). Es wurde erkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde zu entscheiden hat, wenn sie über Anhaltspunkte – wie diejenigen in einem Be- gründeten Vorschlag der Europäischen Kommission – dafür verfügt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängig- keit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verlet- zung des Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. Im Ur- teil wird Bezug genommen auf den begründeten Vorschlag der Europäi- schen Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union zur Rechtsstaatlichkeit in Polen, wonach diese den Europäischen Rat ersuche, festzustellen, dass die eindeutige Gefahr ei-
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ner schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 des Vertrags über die Euro- päische Union genannten Werte durch die Republik Polen besteht, und die insoweit gebotenen Empfehlungen an diesen Mitgliedstaat zu richten (a.a.O., N. 17 f.). Inwiefern gestützt darauf konkret die den vorliegenden Aus- lieferungsunterlagen zugrundeliegenden Angaben in Frage zu stellen wären, ist nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Gesagten bestehen keine Gründe zur Annahme, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, betreffend den Beschluss des Amts- gerichts Chorzów vom 24. Juni 2013 (IV Ko 1956/12), mit welchem die Voll- streckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 18. Oktober 2011 angeordnet worden sei, seien die Verfahrensgaran- tien i.S.v. Art. 6 EMRK nicht gewahrt worden (act. 1 S. 7 ff.).
6.2 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur An- wendung, in welchen "über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erho- benen strafrechtlichen Anklage entschieden wird". Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich ge- mäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil voran- gehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.157 vom 21. Juni 2018 E. 5; RR.2017.257 vom 28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. Novem- ber 2011 E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008 E. 4.5; RR.2007.172 vom
29. November 2007 E. 3.4). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.2 und den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011 E. 5.2 m.w.H.).
6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers geben weder Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der Strafaussetzung allenfalls pro- zessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein
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könnten. Insbesondere ist – entgegen des Vorbringens des Beschwerdefüh- rers (act. 1 S. 10 ff.) – in der unselbständigen, vom ursprünglichen Urteil ab- hängigen Anordnung der Strafvollstreckung auch keine zivilrechtliche Strei- tigkeit zu erblicken, die in den Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK fiele. Die vom Beschwerdeführer hierzu angeführte Lehre und Rechtspre- chung betrifft selbständige, vom ursprünglichen Urteil unabhängige Ent- scheide des Strafvollzugs (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Europäische Menschen- rechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 21 m.H.a. Urteil des EGMR i.S. Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01; Urteil des EGMR i.S. Ganci gegen Italien vom 30. Oktober 2003, Nr. 41576/98; Urteil des EGMR i.S. Musumeci gegen Italien vom
11. Januar 2005, Nr. 33695/96; jeweils Anordnung eines speziellen Haftre- gimes mit weitergehenden Massnahmen). Entscheide über den Strafauf- schub, die bedingte Entlassung oder den Widerruf wegen erneuter Straffäl- ligkeit fallen nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (BGE 130 I 269 E. 2.2 m.w.H.).
6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1 S. 8) nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer liess in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Mai 2018 unter Ziff. 2.6, "Urteil des Amtsgerichts Chorzów vom 18.10.2011 (IX K 420/11) sowie Beschluss des Amtsgerichts Chorzów vom 24. Juni 2013 (IV Ko 1956/12)" rügen, dass die Mindestrechte der Verteidigung weder im Verfahren IX K 420/11 noch im Vollstreckungsverfahren IV Ko 1956/12 gewahrt worden seien (act. 4.49 S. 8 f.). Soweit die Rüge das Vollstreckungsverfahren IV Ko 1956/12 betrifft, nimmt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid darauf keinen Bezug. Die Begründungspflicht verlangt indes auch nicht, dass sich die Be- hörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Beschwerdegegners sachgerecht anzufechten.
6.5 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung wäre nicht verhält- nismässig. Es verbleibe eine noch zu verbüssende Freiheitsstrafe von weni- ger als vier Monaten. Durch die Auslieferung würde das Anstellungsverhält- nis gefährdet und die inzwischen erfolgte soziale Integration des Beschwer- deführers nachhaltig beeinträchtigt (act. 1 S. 11 ff.).
7.2 Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Straf- restes. Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe ver- bunden ist, kann die Auslieferung zudem nicht mit Hinweis auf die Geringfü- gigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom
15. März 2016 E. 3.1; RR.2015.117 vom 13. August 2015 E. 9.2).
7.3 Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es spreche viel dafür und nichts da- gegen, von Polen weitere Erläuterungen oder gar eine annahmebedürftige Auflage i.S.v. Art. 80p IRSG betreffend die Einhaltung des Spezialitätenvor- behalts im Rahmen der neuen polnischen Gesetzgebung einzuverlangen (act. 1 S. 13 ff.).
8.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck gefunden hat, darf der Aus- gelieferte wegen Taten, die er allenfalls vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 187 E. 3b). Die Einhaltung des Speziali- tätsgrundsatzes durch Staaten, die – wie Polen – mit der Schweiz durch ei- nen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Ein- holung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 115 Ib 373 E. 8 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.257/2003 vom 28. Januar 2004 E. 2). Mit Recht weist der Beschwerdegegner im angefochtenen Ausliefe- rungsentscheid darauf hin, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Spe-
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zialität dazu führen würde, dass die Schweiz künftig gegenüber den polni- schen Behörden bei Auslieferungen zurückhaltender wäre, was nicht im In- teresse des polnischen Staats wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Polen sich nicht an die schweizerische Entscheidung über das polni- sche Auslieferungsersuchen halten wird. Was angeblich dem Beschwerde- führer von einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts Chorzów telefonisch mitge- teilt worden sei, vermag daran nichts zu ändern.
8.3 Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegrün- det.
9. Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.– pro Tag in Auslieferungshaft. Erst mit Beschwerdereplik verlangt er ausserdem, die geleistete Kaution von Fr. 20'000.– sei zurückzu- bezahlen und ihm seien seine hinterlegten Schriften zurückzugeben. Der Be- schwerdeführer begründet beide Rechtsbegehren nicht weiter. Da der Be- schwerdeführer auszuliefern ist, stellt sich die Frage einer Entschädigung oder Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft ohnehin nicht. Im Übrigen wäre das Begehren erstinstanzlich an den Beschwerdegegner zu richten. Dasselbe gilt in Bezug auf die geleistete Kaution. Auf die Anträge ist nicht einzutreten.
10.
10.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
10.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
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11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).