Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 24. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Luban in Polen den polnischen Staatsangehörigen A. wegen Einbruchdiebstahls zur einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wider- rufen und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Das Be- zirksgericht in Jelenia Gora erliess am 23. März 2021 gegen A. einen Haft- befehl zwecks Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 4.4).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Mai 2021 um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).
C. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. September 2021 im Kan- ton Thurgau angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Befragung vom 7. September 2021 zum Auslieferungsersuchen widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 4.6 S. 5). Das BJ erliess am 7. September 2021 gegen A. wegen Flucht- gefahr einen Auslieferungshaftbefehl (s. RH.2021.12). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Entscheid RH.2021.12 vom 7. Oktober 2021 ab (act. 7).
D. Mit Schreiben vom 22. September 2021 reichte das Justizministerium der Republik Polen dem BJ das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. ein (act. 4.4).
E. Am 24. September 2021 ernannte das BJ Rechtsanwalt Michael Gering auf dessen Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. (act. 4.5). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.7).
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F. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polni- schen Justizministeriums vom 22. September 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.8).
G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 lässt A. mit Ein- gabe datiert vom 6. November [recte: Dezember] 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und seine unverzügliche Entlas- sung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 verzichtete der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers auf die Einreichung einer Beschwerdereplik und reichte seine Honorarnote ein (act. 6, 6.1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text
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nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art.50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 erhobene Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.)
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschluss des Amtsgerichtes Luban vom 20. März 2013 keinen Rechtskraftvermerk enthalte. Es ergäben sich weder aus dem Beschluss noch aus den übrigen Auslieferungsakten, dass oder gegebenenfalls wann oder wohin der Beschluss zugestellt worden sein solle. Der Beschluss enthalte auch keine Rechtsmittelbelehrung. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Beschluss und den Auslieferungsakten, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen hätte bzw. ordnungs- gemäss vorgeladen worden wäre (act. 1 S. 8). Damit sei der Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 nicht ordnungsgemäss zugestellt
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worden, mithin habe er nicht rechtswirksam vom Widerruf Kenntnis erlangt, weshalb er hiergegen auch keine Rechtsmittel habe ergreifen können (act. 1 S. 9). Der ersuchende Staat müsse unter diesen Umständen nachweisen, dass das Urteil unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen rechtskräftig geworden sei. Da kein solcher Nachweis vorhanden sei, sei davon auszuge- hen, dass kein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe vorliege (act. 1 S. 9).
Sodann entspreche die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichtes Luban nicht den Anforderungen an einen rechtsstaatlichen Gerichtsent- scheid. Es werde lediglich ausgeführt, dass aus den Strafregistern hervor- gehe, dass er zwei Mal ausserhalb der Republik Polen bestraft worden sei, ohne dass näher darauf eingegangen worden wäre, um welche Straftaten in welchem Land es sich hierbei handle. Befremdlich sei ferner die Feststellung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen schlech- ten Ruf habe, da er als Person gelte, die kleine Diebstähle begehe. Die Berücksichtigung des schlechten Rufs dürfe ohne nähere Begründung nicht massgebend für den Strafwiderruf sein (act. 1 S. 10). Die Handlungen, wel- che zu einem Widerruf der Strafe und somit auch zum Auslieferungsersu- chen geführt hätten, seien im vorliegenden Verfahren nicht erstellt. Somit seien die Handlungen, aufgrund derer um Auslieferung ersucht werde, nicht ausreichend konkret im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe dargestellt (act. 1 S. 11).
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, nebst den formellen Anforderun- gen an das Auslieferungsersuchen gemäss EAUe, seien gemäss Art. 3 Ziff. 1 ZP II EAUe Auslieferungen, welche die Vollstreckung von Strafen, die gegen eine Person in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden, nicht zu bewilligen (act. 1 S. 11 f.).
4.2
4.2.1 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdi- gung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier mass- gebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechts-
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hilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweize- rischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu ent- sprechen ist.
4.2.2 Mit Urteil des Amtsgerichts Luban vom 24. Mai 2010 wurde der Beschwer- deführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei deren Vollstreckung mit einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer der folgenden Handlungen schul- dig gesprochen: Er ist von August 2009 bis März 2010 mehrmals in verschie- dene Räumlichkeiten auf demselben Grundstück in Z. (Polen), Woiwod- schaft Niederschlesien, eingebrochen und hat dabei mit einer Ausnahme jeweils diverse Sachen (insgesamt 131 Gramm Pastete, 300 Gramm Touris- tenkonserve, 3 Kilogramm Zucker, Mehl, Küchengewürze, 700 Gramm Kaffee, mehr als 10 Gläser mit Hauseingemachtem, 2 Liter Wodka, 3 Bier- dosen, 1,5 Liter Orangenlimonade, Bargeld in der Höhe von PLN 150, 25 Li- ter Dieselkraftstoff, zwei Kabel, eine Gasflasche, zwei Töpfe, eine Teflon- pfanne) im Gesamtwert von PLN 1010.00 (ca. EUR 225.44) zum Nachteil von B. zum Zwecke der Aneignung entwendet. Im Zeitraum zwischen Feb- ruar 2020 und dem 4. März 2010 brach der Beschwerdeführer in die Vorrats- kammer von B. ein, ohne aber etwas zu entwenden. Mit gleichem Urteil wurde er sodann schuldig gesprochen, zwischen dem 24. und 27. Februar 2010 in ein weiteres Gebäude auf einem anderen Grundstück in Z. einge- brochen zu sein und eine Alpina-Benzinsäge, einen Winkelschleifer sowie ein Verlängerungskabel im Gesamtwert von ca. PLN 2000.00 (ca. EUR 447.00) zum Nachteil von C. zum Zwecke der Aneignung entwendet zu ha- ben. Das Urteil enthält demnach eine Darstellung der Handlungen, derent- wegen um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird. Gemäss Ver- merk auf dem Urteil ist dieses vollstreckbar und am 1. Juni 2010 rechtskräftig geworden. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers setzt Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht auch eine Darstellung der Handlungen voraus, welche zum Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe geführt haben. Wie der Beschwerdegegner ebenfalls zutreffend ausführt, enthält auch der Be- schluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 den Vermerk, dass der Beschluss vollstreckbar und am 23. März 2013 rechtkräftig geworden ist (act. 4.4). Damit gehen beide Rügen des Beschwerdeführers fehl, da die Vo- raussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a und b EAUe offensichtlich erfüllt sind.
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4.3
4.3.1 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen «über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person er- hobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird». Nach Lehre und Rechtsprechung erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hinge- gen auf den Strafvollzug, weil dabei nicht über eine strafrechtliche Anklage entschieden wird. Deshalb fallen nach der Rechtsprechung Entscheide über den Strafaufschub, die bedingte Entlassung oder den Widerruf wegen erneu- ter Straffälligkeit nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (s. zum Ganzen BGE 130 I 269 E. 2.2 S. 271 f. mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZP II EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort- laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2 m.w.H., bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1.2). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2 [Auslieferung an Polen]; RR.2017.257 vom 28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2017.20 vom 21. Februar 2017 E. 4.2; RR.2007.172 vom 29. November 2007 E. 3.4 [Auslieferung an Polen]).
4.3.2 Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe (bzw. Anordnung der Vollstre- ckung) begründete das Amtsgericht Luban in seinem Beschluss vom
20. März 2013 wie folgt:
„ Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Mai 2010 in der Rechtssache II K 284/10 befand das Amtsgericht Luban A. der Begehung von Strafta- ten nach Artikel 279 § 1 des Strafgesetzbuches schuldig, wofür er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur- teilt wurde, die für eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er unter die Aufsicht eines Bewährungshel- fers gestellt. Am 18.09.2012 erging vor dem Amtsgericht Boleslawiec unter dem Aktenzeichen II K 722/12 ein weiteres Urteil gegen A., in dem er einer Straftat nach Artikel 278 § 1 des Strafgesetzbuchs schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Wert eines Tagessatzes 10 PLN entspricht. Er war auch verpflichtet, den Schaden gemäss Artikel 46 §
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1 des Strafgesetzbuchs wiedergutzumachen, indem er den Geschä- digten einen Betrag von 820 PLN zahlt. Wie sich aus der Aussage des Verurteilten ergibt, hat er die Geld- strafe nicht in voller Höhe bezahlt und ist auch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nicht nachgekommen. Aus den Strafregistern geht ausserdem hervor, dass er zweimal ausserhalb der Republik Polen bestraft worden ist. Ausserdem hat er in seinem Wohnort einen schlechten Ruf, da er als Person gilt, die kleine Dieb- stähle begeht. Nach Ansicht des Gerichts hat der Verurteilte diese Straftaten be- gangen, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich normal in die Gesellschaft einzugliedern, und er weiterhin grob gegen soziale Nor- men und die Rechtsordnung verstösst, indem er die Notwendigkeit missachtet, im Einklang mit diesen Normen zu handeln. Seine Haltung deutet also auf eine hohe Demoralisierung hin. In Anbetracht dessen entschied das Gericht, dass die Vorausset- zungen von Artikel 75 § 2 des Strafgesetzbuchs erfüllt waren, was zur Anordnung der betreffenden Freiheitsstrafe führte.“
4.3.3 Mit Blick auf diese Ausführungen des polnischen Gerichts geben die einzel- nen Vorbringen des Beschwerdeführers weder Anlass, auf die vorstehend erläuterte Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Strafe allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet wor- den sein könnten. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten eindeutig fehl.
E. 5 Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Auslieferung an Polen den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen von Art. 2 lit. a IRSG nicht genüge. Grund hierfür seien die jüngsten Justizreformen in Polen sowie zuletzt das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtes vom 7. Oktober 2021, mit welchem der Vorrang des polnischen Rechts gegenüber EU-Recht erklärt worden sei (act 1 S. 4). Die im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.21 vom 7. April 2020 vertretene Auffassung des EGMR, wonach allein die fehlende Trennung von Exekutive und Judikative noch keine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle, sei nach dem jüngsten Entscheid des EGMR vom 8. November 2021 nicht mehr vertretbar. So habe der EGMR selbst eine Verletzung von Art. 6 EMRK im Rahmen der polnischen Justiz- reform festgestellt (act. 1 S. 5).
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe bereits in einem Beschluss vom
17. Februar 2020 einen «polnischen» Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Ausliefe- rung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Nachverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklung in Polen im Rahmen der Justizreform als zumindest derzeit unzulässig erweise. Das Oberlandesgericht habe wegen der Justizreform tatsächliche Anhaltspunkte als gegeben gesehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (act. 1 S. 6). Die Ausführungen in jener Entscheidbegründung würden gleichermassen auf das vorliegende Auslieferungsverfahren zutreffen (act. 1 S. 7).
E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E.8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie
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über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersu- chenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge er- folgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.116, RR.2019.148 vom 22. August 2019 E. 8.3.3; RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).
E. 5.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers wurde vorliegend von den polni- schen Behörden zwecks Strafvollstreckung verlangt. Das betreffende Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde in Polen 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die Strafvollstreckung wurde 2013 angeordnet und ist seit- her rechtskräftig (s. supra E. 4.2.2). Inwiefern sich die vom Beschwerdefüh- rer ins Feld gebrachte polnische Justizreform der letzten Zeit konkret auf ihn auswirken könnte, legte er im Beschwerdeverfahren nicht dar. Der Be- schwerdeführer behauptete zwar, der Widerruf sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies hat er mit seiner pauschalen Bestreitung indes nicht glaub- haft gemacht, weshalb seiner Schlussfolgerung, wonach die polnische Justiz diesem Umstand nicht Rechnung tragen würde, bereits die Basis fehlt. Schon bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer aus den ange- führten Entscheiden nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Inwiefern das polnische Widerrufsverfahren von 2013 die hiefür geltenden Minimalgarantien (vgl. supra E. 4.3.1) nicht erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, geschweige denn glaub- haft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass in «weiterführenden» Verfahren, welche den Strafvollzug betreffen würden, sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt wäre, weil er keine Garantie auf eine Beurteilung durch ein unabhängiges,
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unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht hätte (act. 1 S. 7 f.), ver- kennt er wiederum den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (s. supra E. 4.3.1). Dass er im polnischen Strafvollzug einer unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass auch keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im polnischen Straf- vollzug zu befürchten hat.
E. 5.4 Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich demnach die Rüge, es läge ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG vor, als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem letzten Punkt geltend, seine Auslie- ferung wäre nicht verhältnismässig. Er lebe seit 2010 in Deutschland und seit 2017 in Y. (Baden-Württemberg). Dort habe er sich ein Leben aufgebaut. Er sei seit 2017 bei der Unternehmung D. festangestellt und lebe seit 2014 mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen, mittlerweile zwei Jahre al- ten Kind zusammen. Er habe ausserdem viele deutsche und polnische Be- kannte in Y. (act. 1 S. 13). Eine Auslieferung nach Polen würde eine Verlet- zung seines Grundrechts auf Familie gemäss Art. 14 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten. Die Familie des Beschwerdeführers würde durch eine Aus- lieferung nach Polen geradezu auseinandergerissen. Ein allfälliges Besuchs- recht für die Familie während des Strafvollzugs in Polen wäre für die Familie aufgrund der weiten Distanz nicht realisierbar. Ausserdem sei die Lebensge- fährtin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig. Somit hätte eine Auslie- ferung den Entzug der Lebensgrundlage der Familie zur Folge. Es müsse berücksichtigt werden, dass er für kleine Einbruchdiebstähle mit einem De- liktsbetrag von EUR 179.00, welche nun mehr als 11 Jahre zurückliegen, bestraft worden sei. Diese Umstände würden deutlich auf ein geringes Ver- folgungsinteresse hinweisen (act. 1 S. 13). Der Gutheissung der Beschwerde würden kaum öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Rahmen der Ablehnung des polnischen Auslieferungsersuchens habe das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass anstelle einer Auslieferung die stellvertretende Strafvollstreckung trete. Vor diesem Hintergrund wird eventualiter beantragt, dass im Sinne einer anderen Massnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG der Beschwerdeführer an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 1 S. 15).
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E. 6.2 Ein Auslieferungsersuchen seitens der deutschen Behörden an die Schweiz, welches sich auf einen Antrag der polnischen Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung stützen würde, liegt nicht vor. Es besteht demnach keine Grundlage für die schweizerischen Behörden, sich über eine Auslieferung an Deutschland auszusprechen. Die polnischen Behörden haben ihr Ausliefe- rungsersuchen auch nicht zurückgezogen, weshalb vorliegend über die von ihnen beantragte Auslieferung zu entscheiden ist. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und es besteht eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung an Polen, wenn die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.
E. 6.3.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinig- tes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Ausserge- wöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorüberge- hend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus-
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lieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Ver- hältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. Au- gust 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2)
E. 6.3.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und ander- seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie- ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. No- vember 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bun- desgerichts 1A.225/2003 E. 4).
Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung). Vorliegend leben weder der Be- schwerdeführer noch die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz und es geht um eine Auslieferung in sein Heimatland. Bei dieser Ausgangslage kann sich die Frage, ob der grundrechtliche Schutz des Familienlebens ausnahmsweise die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte (s. BGE 122 II 485 nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4), nicht stellen.
E. 6.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach ent- schieden, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13
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Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446– 448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für aus- lieferungsrechtlich Verfolgte und im Rahmen der Anwendbarkeit des EAUe (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.–2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom
5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
E. 6.3.4 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmliches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161).
E. 6.3.5 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kin-
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der nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Erzie- hung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragilität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentier- ten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7)
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Rechtspre- chung geltend gemacht wurden, welche seiner Auslieferung an Polen entge- genstünden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentzie- hende Massnahme anzuordnen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Strafe in Deutschland (oder in der Schweiz) verbüssen könnte, was vorliegend als «Option» ohnehin nicht gegeben ist (s. nachfolgend), würde er seine Familie finanziell nicht unterstützen können. Selbst mit Blick auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beein- trächtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das Familienleben bei wei- tem nicht so schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art würden inso- fern auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Lebenspartnerin und des Alters seiner Tochter nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in Deutschland Übliche hinausgehen. Im polnischen Beschluss vom 20. März 2013 wurden die Gründe für die Anordnung der Strafvollstreckung dargetan (s. supra E. 4.3.2), auch welche hiermit verwie- sen wird. Neben den Interessen der Allgemeinheit und des Staates sind ebenfalls die durch die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers be- stohlenen Geschädigten zu berücksichtigen, in deren Räumlichkeiten der Beschwerdeführer wiederholt eingedrungen ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass vorliegend einer allfälligen Abweisung der Auslieferung an Polen die stellvertretende Strafvollstreckung weder in der Schweiz (s. supra
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E. 6.3.2) noch in Deutschland (s. supra E. 6.2) gegenüberstehen könnte bzw. würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Inte- resse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Polen schwerer. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafvollstre- ckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 7 Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft.
E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
E. 8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 7), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2021.56).
E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
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ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 9.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4– 8) erweist sich die Beschwerde offen- sichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzu- weisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.282 Nebenverfahren: RP.2021.84
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 24. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Luban in Polen den polnischen Staatsangehörigen A. wegen Einbruchdiebstahls zur einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wobei deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung wider- rufen und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Das Be- zirksgericht in Jelenia Gora erliess am 23. März 2021 gegen A. einen Haft- befehl zwecks Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 4.4).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Mai 2021 um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).
C. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. September 2021 im Kan- ton Thurgau angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Befragung vom 7. September 2021 zum Auslieferungsersuchen widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 4.6 S. 5). Das BJ erliess am 7. September 2021 gegen A. wegen Flucht- gefahr einen Auslieferungshaftbefehl (s. RH.2021.12). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Entscheid RH.2021.12 vom 7. Oktober 2021 ab (act. 7).
D. Mit Schreiben vom 22. September 2021 reichte das Justizministerium der Republik Polen dem BJ das formelle Ersuchen um Auslieferung von A. ein (act. 4.4).
E. Am 24. September 2021 ernannte das BJ Rechtsanwalt Michael Gering auf dessen Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A. (act. 4.5). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter für A. die Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.7).
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F. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polni- schen Justizministeriums vom 22. September 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.8).
G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 lässt A. mit Ein- gabe datiert vom 6. November [recte: Dezember] 2021 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und seine unverzügliche Entlas- sung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 verzichtete der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers auf die Einreichung einer Beschwerdereplik und reichte seine Honorarnote ein (act. 6, 6.1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text
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nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art.50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die gegen den Auslieferungsentscheid vom 4. November 2021 erhobene Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne weiteres zu dessen Anfech- tung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.)
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschluss des Amtsgerichtes Luban vom 20. März 2013 keinen Rechtskraftvermerk enthalte. Es ergäben sich weder aus dem Beschluss noch aus den übrigen Auslieferungsakten, dass oder gegebenenfalls wann oder wohin der Beschluss zugestellt worden sein solle. Der Beschluss enthalte auch keine Rechtsmittelbelehrung. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Beschluss und den Auslieferungsakten, dass der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilgenommen hätte bzw. ordnungs- gemäss vorgeladen worden wäre (act. 1 S. 8). Damit sei der Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 nicht ordnungsgemäss zugestellt
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worden, mithin habe er nicht rechtswirksam vom Widerruf Kenntnis erlangt, weshalb er hiergegen auch keine Rechtsmittel habe ergreifen können (act. 1 S. 9). Der ersuchende Staat müsse unter diesen Umständen nachweisen, dass das Urteil unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen rechtskräftig geworden sei. Da kein solcher Nachweis vorhanden sei, sei davon auszuge- hen, dass kein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe vorliege (act. 1 S. 9).
Sodann entspreche die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichtes Luban nicht den Anforderungen an einen rechtsstaatlichen Gerichtsent- scheid. Es werde lediglich ausgeführt, dass aus den Strafregistern hervor- gehe, dass er zwei Mal ausserhalb der Republik Polen bestraft worden sei, ohne dass näher darauf eingegangen worden wäre, um welche Straftaten in welchem Land es sich hierbei handle. Befremdlich sei ferner die Feststellung des Gerichts, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen schlech- ten Ruf habe, da er als Person gelte, die kleine Diebstähle begehe. Die Berücksichtigung des schlechten Rufs dürfe ohne nähere Begründung nicht massgebend für den Strafwiderruf sein (act. 1 S. 10). Die Handlungen, wel- che zu einem Widerruf der Strafe und somit auch zum Auslieferungsersu- chen geführt hätten, seien im vorliegenden Verfahren nicht erstellt. Somit seien die Handlungen, aufgrund derer um Auslieferung ersucht werde, nicht ausreichend konkret im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe dargestellt (act. 1 S. 11).
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, nebst den formellen Anforderun- gen an das Auslieferungsersuchen gemäss EAUe, seien gemäss Art. 3 Ziff. 1 ZP II EAUe Auslieferungen, welche die Vollstreckung von Strafen, die gegen eine Person in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden, nicht zu bewilligen (act. 1 S. 11 f.).
4.2
4.2.1 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdi- gung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier mass- gebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechts-
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hilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweize- rischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu ent- sprechen ist.
4.2.2 Mit Urteil des Amtsgerichts Luban vom 24. Mai 2010 wurde der Beschwer- deführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei deren Vollstreckung mit einer Probezeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer der folgenden Handlungen schul- dig gesprochen: Er ist von August 2009 bis März 2010 mehrmals in verschie- dene Räumlichkeiten auf demselben Grundstück in Z. (Polen), Woiwod- schaft Niederschlesien, eingebrochen und hat dabei mit einer Ausnahme jeweils diverse Sachen (insgesamt 131 Gramm Pastete, 300 Gramm Touris- tenkonserve, 3 Kilogramm Zucker, Mehl, Küchengewürze, 700 Gramm Kaffee, mehr als 10 Gläser mit Hauseingemachtem, 2 Liter Wodka, 3 Bier- dosen, 1,5 Liter Orangenlimonade, Bargeld in der Höhe von PLN 150, 25 Li- ter Dieselkraftstoff, zwei Kabel, eine Gasflasche, zwei Töpfe, eine Teflon- pfanne) im Gesamtwert von PLN 1010.00 (ca. EUR 225.44) zum Nachteil von B. zum Zwecke der Aneignung entwendet. Im Zeitraum zwischen Feb- ruar 2020 und dem 4. März 2010 brach der Beschwerdeführer in die Vorrats- kammer von B. ein, ohne aber etwas zu entwenden. Mit gleichem Urteil wurde er sodann schuldig gesprochen, zwischen dem 24. und 27. Februar 2010 in ein weiteres Gebäude auf einem anderen Grundstück in Z. einge- brochen zu sein und eine Alpina-Benzinsäge, einen Winkelschleifer sowie ein Verlängerungskabel im Gesamtwert von ca. PLN 2000.00 (ca. EUR 447.00) zum Nachteil von C. zum Zwecke der Aneignung entwendet zu ha- ben. Das Urteil enthält demnach eine Darstellung der Handlungen, derent- wegen um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird. Gemäss Ver- merk auf dem Urteil ist dieses vollstreckbar und am 1. Juni 2010 rechtskräftig geworden. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers setzt Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht auch eine Darstellung der Handlungen voraus, welche zum Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe geführt haben. Wie der Beschwerdegegner ebenfalls zutreffend ausführt, enthält auch der Be- schluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 den Vermerk, dass der Beschluss vollstreckbar und am 23. März 2013 rechtkräftig geworden ist (act. 4.4). Damit gehen beide Rügen des Beschwerdeführers fehl, da die Vo- raussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a und b EAUe offensichtlich erfüllt sind.
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4.3
4.3.1 In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen «über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person er- hobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird». Nach Lehre und Rechtsprechung erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hinge- gen auf den Strafvollzug, weil dabei nicht über eine strafrechtliche Anklage entschieden wird. Deshalb fallen nach der Rechtsprechung Entscheide über den Strafaufschub, die bedingte Entlassung oder den Widerruf wegen erneu- ter Straffälligkeit nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK (s. zum Ganzen BGE 130 I 269 E. 2.2 S. 271 f. mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZP II EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wort- laut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2 m.w.H., bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1.2). Der Schweizer Rechtshilferichter hat damit grundsätzlich nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 6.2 [Auslieferung an Polen]; RR.2017.257 vom 28. November 2017 E. 4.4; RR.2016.264 vom 28. April 2017 E. 3.7; RR.2017.20 vom 21. Februar 2017 E. 4.2; RR.2007.172 vom 29. November 2007 E. 3.4 [Auslieferung an Polen]).
4.3.2 Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe (bzw. Anordnung der Vollstre- ckung) begründete das Amtsgericht Luban in seinem Beschluss vom
20. März 2013 wie folgt:
„ Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Mai 2010 in der Rechtssache II K 284/10 befand das Amtsgericht Luban A. der Begehung von Strafta- ten nach Artikel 279 § 1 des Strafgesetzbuches schuldig, wofür er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur- teilt wurde, die für eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde er unter die Aufsicht eines Bewährungshel- fers gestellt. Am 18.09.2012 erging vor dem Amtsgericht Boleslawiec unter dem Aktenzeichen II K 722/12 ein weiteres Urteil gegen A., in dem er einer Straftat nach Artikel 278 § 1 des Strafgesetzbuchs schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Wert eines Tagessatzes 10 PLN entspricht. Er war auch verpflichtet, den Schaden gemäss Artikel 46 §
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1 des Strafgesetzbuchs wiedergutzumachen, indem er den Geschä- digten einen Betrag von 820 PLN zahlt. Wie sich aus der Aussage des Verurteilten ergibt, hat er die Geld- strafe nicht in voller Höhe bezahlt und ist auch der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nicht nachgekommen. Aus den Strafregistern geht ausserdem hervor, dass er zweimal ausserhalb der Republik Polen bestraft worden ist. Ausserdem hat er in seinem Wohnort einen schlechten Ruf, da er als Person gilt, die kleine Dieb- stähle begeht. Nach Ansicht des Gerichts hat der Verurteilte diese Straftaten be- gangen, obwohl ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich normal in die Gesellschaft einzugliedern, und er weiterhin grob gegen soziale Nor- men und die Rechtsordnung verstösst, indem er die Notwendigkeit missachtet, im Einklang mit diesen Normen zu handeln. Seine Haltung deutet also auf eine hohe Demoralisierung hin. In Anbetracht dessen entschied das Gericht, dass die Vorausset- zungen von Artikel 75 § 2 des Strafgesetzbuchs erfüllt waren, was zur Anordnung der betreffenden Freiheitsstrafe führte.“
4.3.3 Mit Blick auf diese Ausführungen des polnischen Gerichts geben die einzel- nen Vorbringen des Beschwerdeführers weder Anlass, auf die vorstehend erläuterte Rechtsprechung zurückzukommen, noch Anlass, ausnahmsweise zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Widerruf der bedingten Strafe allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet wor- den sein könnten. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten eindeutig fehl.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Auslieferung an Polen den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen von Art. 2 lit. a IRSG nicht genüge. Grund hierfür seien die jüngsten Justizreformen in Polen sowie zuletzt das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtes vom 7. Oktober 2021, mit welchem der Vorrang des polnischen Rechts gegenüber EU-Recht erklärt worden sei (act 1 S. 4). Die im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.21 vom 7. April 2020 vertretene Auffassung des EGMR, wonach allein die fehlende Trennung von Exekutive und Judikative noch keine Verletzung des Art. 6 EMRK darstelle, sei nach dem jüngsten Entscheid des EGMR vom 8. November 2021 nicht mehr vertretbar. So habe der EGMR selbst eine Verletzung von Art. 6 EMRK im Rahmen der polnischen Justiz- reform festgestellt (act. 1 S. 5).
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe bereits in einem Beschluss vom
17. Februar 2020 einen «polnischen» Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Ausliefe- rung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Nachverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklung in Polen im Rahmen der Justizreform als zumindest derzeit unzulässig erweise. Das Oberlandesgericht habe wegen der Justizreform tatsächliche Anhaltspunkte als gegeben gesehen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (act. 1 S. 6). Die Ausführungen in jener Entscheidbegründung würden gleichermassen auf das vorliegende Auslieferungsverfahren zutreffen (act. 1 S. 7).
5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E.8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel- instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie
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über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1; Urteil des Bundesge- richts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersu- chenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge er- folgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.116, RR.2019.148 vom 22. August 2019 E. 8.3.3; RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).
5.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers wurde vorliegend von den polni- schen Behörden zwecks Strafvollstreckung verlangt. Das betreffende Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde in Polen 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die Strafvollstreckung wurde 2013 angeordnet und ist seit- her rechtskräftig (s. supra E. 4.2.2). Inwiefern sich die vom Beschwerdefüh- rer ins Feld gebrachte polnische Justizreform der letzten Zeit konkret auf ihn auswirken könnte, legte er im Beschwerdeverfahren nicht dar. Der Be- schwerdeführer behauptete zwar, der Widerruf sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies hat er mit seiner pauschalen Bestreitung indes nicht glaub- haft gemacht, weshalb seiner Schlussfolgerung, wonach die polnische Justiz diesem Umstand nicht Rechnung tragen würde, bereits die Basis fehlt. Schon bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer aus den ange- führten Entscheiden nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Inwiefern das polnische Widerrufsverfahren von 2013 die hiefür geltenden Minimalgarantien (vgl. supra E. 4.3.1) nicht erfüllt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht konkret aufgezeigt, geschweige denn glaub- haft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass in «weiterführenden» Verfahren, welche den Strafvollzug betreffen würden, sein Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt wäre, weil er keine Garantie auf eine Beurteilung durch ein unabhängiges,
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unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht hätte (act. 1 S. 7 f.), ver- kennt er wiederum den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (s. supra E. 4.3.1). Dass er im polnischen Strafvollzug einer unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zu Recht weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass auch keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im polnischen Straf- vollzug zu befürchten hat.
5.4 Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich demnach die Rüge, es läge ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 IRSG vor, als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem letzten Punkt geltend, seine Auslie- ferung wäre nicht verhältnismässig. Er lebe seit 2010 in Deutschland und seit 2017 in Y. (Baden-Württemberg). Dort habe er sich ein Leben aufgebaut. Er sei seit 2017 bei der Unternehmung D. festangestellt und lebe seit 2014 mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen, mittlerweile zwei Jahre al- ten Kind zusammen. Er habe ausserdem viele deutsche und polnische Be- kannte in Y. (act. 1 S. 13). Eine Auslieferung nach Polen würde eine Verlet- zung seines Grundrechts auf Familie gemäss Art. 14 BV sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten. Die Familie des Beschwerdeführers würde durch eine Aus- lieferung nach Polen geradezu auseinandergerissen. Ein allfälliges Besuchs- recht für die Familie während des Strafvollzugs in Polen wäre für die Familie aufgrund der weiten Distanz nicht realisierbar. Ausserdem sei die Lebensge- fährtin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig. Somit hätte eine Auslie- ferung den Entzug der Lebensgrundlage der Familie zur Folge. Es müsse berücksichtigt werden, dass er für kleine Einbruchdiebstähle mit einem De- liktsbetrag von EUR 179.00, welche nun mehr als 11 Jahre zurückliegen, bestraft worden sei. Diese Umstände würden deutlich auf ein geringes Ver- folgungsinteresse hinweisen (act. 1 S. 13). Der Gutheissung der Beschwerde würden kaum öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Rahmen der Ablehnung des polnischen Auslieferungsersuchens habe das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass anstelle einer Auslieferung die stellvertretende Strafvollstreckung trete. Vor diesem Hintergrund wird eventualiter beantragt, dass im Sinne einer anderen Massnahme gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG der Beschwerdeführer an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 1 S. 15).
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6.2 Ein Auslieferungsersuchen seitens der deutschen Behörden an die Schweiz, welches sich auf einen Antrag der polnischen Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung stützen würde, liegt nicht vor. Es besteht demnach keine Grundlage für die schweizerischen Behörden, sich über eine Auslieferung an Deutschland auszusprechen. Die polnischen Behörden haben ihr Ausliefe- rungsersuchen auch nicht zurückgezogen, weshalb vorliegend über die von ihnen beantragte Auslieferung zu entscheiden ist. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und es besteht eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung an Polen, wenn die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.
6.3
6.3.1 Artikel 13 Absatz 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Artikel 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not- wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Straf- verfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch An- gehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinig- tes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Ausserge- wöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorüberge- hend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus-
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lieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Ver- hältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. Au- gust 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2)
6.3.2 Macht ein von einem Auslieferungsersuchen Betroffener geltend, der dro- hende Strafvollzug im ersuchenden Staat verletze seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gefängnisbesuche durch seine engsten Familienangehörigen, so hat das Rechtshilfegericht nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richtes eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung vorzunehmen: Dabei ist einer- seits der persönlichen Situation und Interessenlage des Verfolgten und seiner Angehörigen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen, und ander- seits dem völkerrechtlichen Anspruch des ersuchenden Staates auf Auslie- ferung bzw. internationale Rechtshilfe beim Vollzug seiner rechtskräftigen Strafurteile (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E.3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25. No- vember 2003 E. 4). Das Rechtshilfegericht hat dabei insbesondere der Schwere des Tatvorwurfes Rechnung zu tragen, welcher Grundlage des Auslieferungsersuchens bildet (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; Urteil des Bun- desgerichts 1A.225/2003 E. 4).
Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verfolgte in sein Heimatland oder in ein ersuchendes Drittland ausgeliefert werden soll, und wie weit entfernt sich das Untersuchungs- bzw. Vollzugsgefängnis vom Aufenthaltsort der engsten Familienangehörigen des Verfolgten befindet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.2; 1A.225/2003 E. 4; zum Gan- zen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; SJ 2016 I 187 Übersicht Rechtsprechung). Vorliegend leben weder der Be- schwerdeführer noch die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind in der Schweiz und es geht um eine Auslieferung in sein Heimatland. Bei dieser Ausgangslage kann sich die Frage, ob der grundrechtliche Schutz des Familienlebens ausnahmsweise die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte (s. BGE 122 II 485 nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4), nicht stellen.
6.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach ent- schieden, dass die faktische Verunmöglichung von Gefangenenbesuchen naher Familienangehöriger zu einer Verletzung von Artikel 8 EMRK führen kann. Auch das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung (zu Art. 13
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Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) die hohe Bedeutung des grundrechtlichen Anspruches von Gefangenen auf ausreichende Kontakte mit ihren engsten Angehörigen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3–4 S. 244 ff.; 143 I 437 E. 4 S. 446– 448). Der betreffende grundrechtliche Schutz gilt grundsätzlich auch für aus- lieferungsrechtlich Verfolgte und im Rahmen der Anwendbarkeit des EAUe (BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; 123 II 279 E. 2d S. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.2.–2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 219; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom
5. Juni 2019 E. 2.8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
6.3.4 Das Bundesgericht hat in einem Fall eines deutschen Ersuchens die Auslie- ferung zur Vollstreckung einer Reststrafe von 473 Tagen wegen Hehlerei verweigert. Der Verfolgte war Vater von zwei in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern; seine Lebensgefährtin war mit einem dritten Kind schwanger und gesundheitlich stark angeschlagen. Anstelle einer Ausliefe- rung verfügte das Bundesgericht dort – ausnahmsweise sogar ohne förmliches deutsches Gesuch um Strafübernahme – die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 485, nicht amtl. publizierte E. 3e und E. 4; s.a. BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.191 vom 22. April 2020 E. 2.3.1; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 161).
6.3.5 Das Bundesstrafgericht bezeichnete im Entscheid RR.2016.311 vom 30. Ja- nuar 2017 eine Auslieferung zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Raubes (Deliktsbetrag Fr. 1‘480.--) gegen eine Mutter eines ca. 15 Monate alten Kleinkindes als «zu diesem Zeitpunkt menschenrechts- widrig». Wie ein KESB-Bericht feststellte, war die Mutter die Hauptbezugs- person des Kindes. Gegen den Vater liefen in der Schweiz zwei Strafverfah- ren wegen Gewaltdelikten, was seine Betreuungsmöglichkeiten in Frage stellte. Das Kleinkind war in erhöhtem Ausmass auf die Beziehung zur Mutter angewiesen. Die Auslieferung nach Mazedonien, der Heimat der Mutter, würde also nicht nur in eine kontinuierliche und stabile Bindung des Kindes zu seiner wichtigsten Bezugsperson eingreifen, sondern sie verunmöglichen. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Auslieferung unter der diplomatischen Garantie, dass die Mutter ihren Sohn im Strafvollzug unter für das Kind ver- tretbaren Umständen bei sich haben kann (E. 7.3, 7.4; kein Weiterzug). In TPF 2020 81 ging es um die Auslieferung einer Mutter nach Portugal (wo sie aufgewachsen war). Portugal ersuchte die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes. Sie habe am 1. März 2007 (unter anderem) Parfums aus einem Warenhaus gestohlen, mit einem Deliktsbetrag von rund EUR 900.--. Der von der Mutter geschiedene Vater der beiden jüngsten Kin-
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der nahm sein Besuchsrecht unregelmässig wahr und delegierte die Erzie- hung an die Mutter. Die jüngere Tochter brauchte Struktur; der Kontakt zur Mutter war ausserordentlich eng («fusionelle»). Trennungen schufen ihr Unsicherheit und Unruhe. Der Sohn hatte Trisomie 21 und wohnte in einem Heim. Er sah v.a. seine Mutter jedes zweite Wochenende und verbrachte die Ferien bei den Eltern. Die ältere Tochter hatte als Elternfigur nur die Mutter. Sie hatte bedeutende schulische Schwierigkeiten, benötigte Spezialunter- richt und eine Betreuung für ihre Verhaltensschwierigkeiten. Der staatliche Kindesschutz begleitete die drei Kinder seit dem Jahr 2011. Die Mutter selbst hatte eine Beistandschaft erhalten. Aus Berichten dieser Behörden ergab sich, dass die Mutter kooperierte und dass gewisse Fortschritte erzielt wurden. Gemäss amtlicher Feststellung würde die Trennung von der Mutter die Schwierigkeiten ihrer drei Kinder vervielfachen. Trotz einer gewissen Fragilität sei sie es, die ihnen Orientierung gebe. Sie habe in der Praxis auch die Rolle des Vaters erfüllt. In dieser aussergewöhnlichen und dokumentier- ten Situation hob das Bundesstrafgericht den Auslieferungsentscheid des BJ auf (E. 2.5–2.7)
6.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass im Falle des Beschwerdeführers keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Rechtspre- chung geltend gemacht wurden, welche seiner Auslieferung an Polen entge- genstünden. Eine Einschränkung des Familienlebens kann so wenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentzie- hende Massnahme anzuordnen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Strafe in Deutschland (oder in der Schweiz) verbüssen könnte, was vorliegend als «Option» ohnehin nicht gegeben ist (s. nachfolgend), würde er seine Familie finanziell nicht unterstützen können. Selbst mit Blick auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beein- trächtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das Familienleben bei wei- tem nicht so schwer wie in den obigen aussergewöhnlichen Fällen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile familiärer Art würden inso- fern auch unter Berücksichtigung der Situation seiner Lebenspartnerin und des Alters seiner Tochter nicht wesentlich über das bei der Haft des Beschwerdeführers in Deutschland Übliche hinausgehen. Im polnischen Beschluss vom 20. März 2013 wurden die Gründe für die Anordnung der Strafvollstreckung dargetan (s. supra E. 4.3.2), auch welche hiermit verwie- sen wird. Neben den Interessen der Allgemeinheit und des Staates sind ebenfalls die durch die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers be- stohlenen Geschädigten zu berücksichtigen, in deren Räumlichkeiten der Beschwerdeführer wiederholt eingedrungen ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass vorliegend einer allfälligen Abweisung der Auslieferung an Polen die stellvertretende Strafvollstreckung weder in der Schweiz (s. supra
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E. 6.3.2) noch in Deutschland (s. supra E. 6.2) gegenüberstehen könnte bzw. würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet wiegt das Inte- resse an der Auslieferung und Vollstreckung der gesetzmässigen Strafe in Polen schwerer. Seine Auslieferung stellt mit Blick auf das Strafvollstre- ckungsinteresse des ersuchenden Staates keinen unzulässigen Eingriff dar und die Rüge bezüglich einer Verletzung der EMRK erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
7. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft.
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 7), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2021.56).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
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ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
9.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 4– 8) erweist sich die Beschwerde offen- sichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzu- weisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Gehring - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).