Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Unter Beilage der Urteile des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 und des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 ersuchten die polnischen Behörden am 26. Januar 2023 die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und 18 Tagen (act. 4.1-4.1c).
B. Basierend auf entsprechende Rückfragen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») ergänzten die polnischen Behörden ihr Ersuchen mit Schreiben vom 5. Juli und 13. Oktober 2023 (act. 4.2-4.7).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. März 2024 wurde A. am 14. April 2024 in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.8 und 4.9). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
D. Anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2024 sprach sich A. gegen die Auslieferung an Polen aus. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ge- währt (act. 4.10). Innert erstreckter Frist liess sich A., vertreten durch Rechts- anwalt André Kuhn, zum Auslieferungsersuchen mit Eingaben vom 21. und
24. Mai 2024 vernehmen (act. 4.16-4.17a).
E. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 26. Januar 2023, ergänzt am 5. Juli und
13. Oktober 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
F. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 liess A. am 25. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Zu- sprechung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.-- pro Tag in Auslieferungshaft (zzgl. 5% Zins). Eventualiter sei der Ausliefe- rungsentscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung zu gewähren und sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu edieren (act. 1).
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G. Die Eingabe vom 7. August 2024, mit welcher sich das BJ zur Beschwerde vernehmen liess und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, stellte das Gericht A. am 9. August 2024 zur Kenntnisnahme zu (act. 4-5). Innert erstreckter Frist reichte A. am 26. August 2024 das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2024.22, act. 3-4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003,
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S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 26. Juni 2024 zugestellt (act. 1.3), womit die Beschwerde am 25. Juli 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus
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der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Frei- heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom
14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c), wobei die Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 bestätigt wurde (act. 4.1d). Diese Ausliefe- rungsvoraussetzung ist somit gegeben.
E. 5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, seine Verteidigungsrechte seien in Polen nicht gewahrt worden. Er sei zur zweit-
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instanzlichen Verhandlung nicht gültig vorgeladen worden und sei an der Verhandlung weder anwesend gewesen noch durch einen Verteidiger ver- treten worden (act. 1, S. 4 ff.).
E. 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die mini- malen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleis- ten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs- verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Ver- folgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechts- verletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.).
E. 5.2.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit be- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Die- ses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits-
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verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich ver- langen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verur- teilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält so- dann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegange- nen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge- währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des
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Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwe- senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittel- instanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim er- suchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
E. 5.2.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternom- menen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensicht- liche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom
14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht Poznan (Berufungsgericht) mit Urteil vom 17. Januar 2020 bestätigt (act. 4.1d). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners gaben die
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polnischen Behörden an, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren anlässlich der Anhörungen vom 7. und 14. Juni 2019 anwe- send und von zwei Anwälten seiner Wahl vertreten worden war; ein Pflicht- verteidiger wurde ihm nicht zur Seite gestellt. Das Urteil vom 14. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mündlich vorgelesen und eine Abschrift des Urteils wurde ihm am 19. September 2019 zugestellt. Ferner gaben die pol- nischen Behörden an, dass gegen das erstinstanzliche Urteil am 4. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Poznan schriftlich Berufung eingelegt und die Vor- ladung für die Anhörung dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 an die Adresse «[…], Z./PL» versendet wurde. Anlässlich der (Berufungs-)Ver- handlung vom 17. Januar 2020 war der Beschwerdeführer nicht anwesend und er wurde weder durch einen Verteidiger eigener Wahl noch von Amtes wegen vertreten (act. 4.5b).
E. 5.3.2 Im (nicht begründeten) Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 wurde einleitend ausgeführt, dass die Berufung vom Mitbeschuldigten und vom Verteidiger des Beschwerdeführers erhoben wurde (act. 4.1d). Laut den Angaben der polnischen Behörden wurde die Vorladung für die Beru- fungsverhandlung jedoch an die Adresse des Beschwerdeführers in «[…], Z./PL» versendet (supra E. 5.3.1). Weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Versands der Vorladung (und später im Laufe des Beru- fungsverfahrens) nicht mehr anwaltlich vertreten war und die Vorladung nicht an seinen Verteidiger versendet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht. Im Falle eines Abwesenheitsurteils obliegt es der er- suchenden Behörde darzulegen, dass die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verfolgten auferlegt werden (GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 IRSG N. 3 m.w.H.). Die polnischen Behörden führten indes nicht näher aus, weshalb der Beschwerdeführer zur zweitinstanzlichen Verhandlung gültig vorgeladen wurde und verweisen lediglich allgemein auf die im polnischen Recht vorgesehene Zustellfiktion. Auch ist nicht bekannt, ob die Vorladung an die damals gültige Adresse des Beschwerdeführers verschickt worden ist, ob er sie je erhalten hat oder ob deren Gültigkeit nur auf der Zustellfiktion beruht und die Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion in casu erfüllt waren. Die polnischen Behörden äusserten sich auch nicht zur Frage, ob das im Namen des Beschwerdeführers schriftlich erhobene Rechtsmittel Anträge und eine Begründung enthielt, woraus der Standpunkt des Be- schwerdeführers im Rechtsmittelverfahren hervorging. Ebenso führt die er- suchende Behörde nicht aus, ab welchem Zeitpunkt und aus welchen Grün- den der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten war. Bei dieser Ausgangslage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Abwesenheitsverfahren wirksam ver- teidigt war und infolge einer gültigen Vorladung auf sein Anwesenheitsrecht
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verzichtet hat oder seine Abwesenheit aus anderen Gründen nicht ent- schuldbar war. Unter diesen Umständen – der Beschwerdeführer war weder anwesend noch anwaltlich vertreten – hätte der Beschwerdegegner bei den polnischen Behörden weitere Abklärungen vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als Polen nach der Erfahrung des Beschwerdegegners für Ab- wesenheitsurteile kein Recht auf Neubeurteilung vorsieht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.42 vom 15. Juni 2023 E. 3.7).
E. 5.4 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel, ob das Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020, mit welchem die Verur- teilung des Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestätigt wurde, unter Wahrung der Mindestrechte der Ver- teidigung i.S.v. Art. 6 EMRK ergangen ist. Diese Zweifel hätten den Be- schwerdegegner dazu veranlassen müssen, vom ersuchenden Staat zusätz- liche Informationen zu den in der Erwägung 5.3 erwähnten Punkten einzu- holen, um den Auslieferungsentscheid in voller Kenntnis der Sachlage zu erlassen. Somit basiert der angefochtene Entscheid auf einer unvollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts i.S.v. Art. 49 lit. b VwVG. Nachdem sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet er- weist und der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuhe- ben ist, kann auf die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh- rers verzichtet werden.
E. 6 In Gutheissung der Beschwerde ist der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerde- gegner wird bei der ersuchenden Behörde die in E. 5.3 erwähnten Punkte abzuklären haben. Bis dahin bleibt der Beschwerdeführer in Auslieferungs- haft.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag (vollumfänglich) obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu er- heben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG) und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtspflege gegenstandslos.
E. 7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers hat am 26. August 2024 eine Honorarnote ein- gereicht (RP.2024.22, act. 4.2). Darin wird ein Arbeitsaufwand von 16.54 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) im Umfang von Fr. 457.80.-- zzgl. MwSt. geltend gemacht. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 4'243.60. Der geltend gemachte Stundenaufwand und der in der Kostennote veranschlagte Stundenansatz von Fr. 230.-- erscheinen als an- gemessen. Indes ist in der Kostennote auch ein geschätzter Aufwand von zwei Stunden à Fr. 230.-- für die Prüfung und Besprechung des vorliegenden Beschwerdeentscheids mit dem Beschwerdeführer enthalten. Diese Kosten würden nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anfallen und sind daher nicht mit vorliegendem Entscheid zu entschädigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Kostennote aufgeführten (geschätzten) Überset- zungskosten des vorliegenden Entscheids im Umfang von Fr. 120.--. Die dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigung ist damit um zwei Stun- den zu kürzen und die Auslagen um Fr. 120.-- zu reduzieren. Dies ergibt eine zu bezahlende Entschädigung von Fr. 3'980.25 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu entrichten hat.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ausliefe- rungsentscheid vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung und zum neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurück- gewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'980.25 zu entschädigen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.80 Nebenverfahren: RP.2024.22
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Sachverhalt:
A. Unter Beilage der Urteile des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 und des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 ersuchten die polnischen Behörden am 26. Januar 2023 die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und 18 Tagen (act. 4.1-4.1c).
B. Basierend auf entsprechende Rückfragen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») ergänzten die polnischen Behörden ihr Ersuchen mit Schreiben vom 5. Juli und 13. Oktober 2023 (act. 4.2-4.7).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. März 2024 wurde A. am 14. April 2024 in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.8 und 4.9). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
D. Anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2024 sprach sich A. gegen die Auslieferung an Polen aus. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ge- währt (act. 4.10). Innert erstreckter Frist liess sich A., vertreten durch Rechts- anwalt André Kuhn, zum Auslieferungsersuchen mit Eingaben vom 21. und
24. Mai 2024 vernehmen (act. 4.16-4.17a).
E. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 26. Januar 2023, ergänzt am 5. Juli und
13. Oktober 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
F. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 liess A. am 25. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Zu- sprechung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.-- pro Tag in Auslieferungshaft (zzgl. 5% Zins). Eventualiter sei der Ausliefe- rungsentscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung zu gewähren und sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu edieren (act. 1).
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G. Die Eingabe vom 7. August 2024, mit welcher sich das BJ zur Beschwerde vernehmen liess und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, stellte das Gericht A. am 9. August 2024 zur Kenntnisnahme zu (act. 4-5). Innert erstreckter Frist reichte A. am 26. August 2024 das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2024.22, act. 3-4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom
27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003,
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S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 26. Juni 2024 zugestellt (act. 1.3), womit die Beschwerde am 25. Juli 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus
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der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich- tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu- chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstre- ckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass- nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Frei- heitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom
14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c), wobei die Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 bestätigt wurde (act. 4.1d). Diese Ausliefe- rungsvoraussetzung ist somit gegeben.
5.
5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, seine Verteidigungsrechte seien in Polen nicht gewahrt worden. Er sei zur zweit-
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instanzlichen Verhandlung nicht gültig vorgeladen worden und sei an der Verhandlung weder anwesend gewesen noch durch einen Verteidiger ver- treten worden (act. 1, S. 4 ff.).
5.2
5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blick- winkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die mini- malen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleis- ten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungs- verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Ver- folgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechts- verletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). 5.2.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit be- urteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Die- ses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits-
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verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich ver- langen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begrün- det sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verur- teilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält so- dann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegange- nen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zu- stehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu ge- währleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung ge- wahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des
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Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwe- senheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittel- instanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Ausliefe- rung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim er- suchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
5.2.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde da- von ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternom- menen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensicht- liche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom
14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht Poznan (Berufungsgericht) mit Urteil vom 17. Januar 2020 bestätigt (act. 4.1d). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners gaben die
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polnischen Behörden an, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren anlässlich der Anhörungen vom 7. und 14. Juni 2019 anwe- send und von zwei Anwälten seiner Wahl vertreten worden war; ein Pflicht- verteidiger wurde ihm nicht zur Seite gestellt. Das Urteil vom 14. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mündlich vorgelesen und eine Abschrift des Urteils wurde ihm am 19. September 2019 zugestellt. Ferner gaben die pol- nischen Behörden an, dass gegen das erstinstanzliche Urteil am 4. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Poznan schriftlich Berufung eingelegt und die Vor- ladung für die Anhörung dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 an die Adresse «[…], Z./PL» versendet wurde. Anlässlich der (Berufungs-)Ver- handlung vom 17. Januar 2020 war der Beschwerdeführer nicht anwesend und er wurde weder durch einen Verteidiger eigener Wahl noch von Amtes wegen vertreten (act. 4.5b). 5.3.2 Im (nicht begründeten) Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 wurde einleitend ausgeführt, dass die Berufung vom Mitbeschuldigten und vom Verteidiger des Beschwerdeführers erhoben wurde (act. 4.1d). Laut den Angaben der polnischen Behörden wurde die Vorladung für die Beru- fungsverhandlung jedoch an die Adresse des Beschwerdeführers in «[…], Z./PL» versendet (supra E. 5.3.1). Weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Versands der Vorladung (und später im Laufe des Beru- fungsverfahrens) nicht mehr anwaltlich vertreten war und die Vorladung nicht an seinen Verteidiger versendet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht. Im Falle eines Abwesenheitsurteils obliegt es der er- suchenden Behörde darzulegen, dass die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verfolgten auferlegt werden (GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 IRSG N. 3 m.w.H.). Die polnischen Behörden führten indes nicht näher aus, weshalb der Beschwerdeführer zur zweitinstanzlichen Verhandlung gültig vorgeladen wurde und verweisen lediglich allgemein auf die im polnischen Recht vorgesehene Zustellfiktion. Auch ist nicht bekannt, ob die Vorladung an die damals gültige Adresse des Beschwerdeführers verschickt worden ist, ob er sie je erhalten hat oder ob deren Gültigkeit nur auf der Zustellfiktion beruht und die Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion in casu erfüllt waren. Die polnischen Behörden äusserten sich auch nicht zur Frage, ob das im Namen des Beschwerdeführers schriftlich erhobene Rechtsmittel Anträge und eine Begründung enthielt, woraus der Standpunkt des Be- schwerdeführers im Rechtsmittelverfahren hervorging. Ebenso führt die er- suchende Behörde nicht aus, ab welchem Zeitpunkt und aus welchen Grün- den der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten war. Bei dieser Ausgangslage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Abwesenheitsverfahren wirksam ver- teidigt war und infolge einer gültigen Vorladung auf sein Anwesenheitsrecht
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verzichtet hat oder seine Abwesenheit aus anderen Gründen nicht ent- schuldbar war. Unter diesen Umständen – der Beschwerdeführer war weder anwesend noch anwaltlich vertreten – hätte der Beschwerdegegner bei den polnischen Behörden weitere Abklärungen vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als Polen nach der Erfahrung des Beschwerdegegners für Ab- wesenheitsurteile kein Recht auf Neubeurteilung vorsieht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.42 vom 15. Juni 2023 E. 3.7).
5.4 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel, ob das Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020, mit welchem die Verur- teilung des Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestätigt wurde, unter Wahrung der Mindestrechte der Ver- teidigung i.S.v. Art. 6 EMRK ergangen ist. Diese Zweifel hätten den Be- schwerdegegner dazu veranlassen müssen, vom ersuchenden Staat zusätz- liche Informationen zu den in der Erwägung 5.3 erwähnten Punkten einzu- holen, um den Auslieferungsentscheid in voller Kenntnis der Sachlage zu erlassen. Somit basiert der angefochtene Entscheid auf einer unvollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts i.S.v. Art. 49 lit. b VwVG. Nachdem sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet er- weist und der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuhe- ben ist, kann auf die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh- rers verzichtet werden.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerde- gegner wird bei der ersuchenden Behörde die in E. 5.3 erwähnten Punkte abzuklären haben. Bis dahin bleibt der Beschwerdeführer in Auslieferungs- haft.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag (vollumfänglich) obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu er- heben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG) und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtspflege gegenstandslos.
7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
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gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers hat am 26. August 2024 eine Honorarnote ein- gereicht (RP.2024.22, act. 4.2). Darin wird ein Arbeitsaufwand von 16.54 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) im Umfang von Fr. 457.80.-- zzgl. MwSt. geltend gemacht. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 4'243.60. Der geltend gemachte Stundenaufwand und der in der Kostennote veranschlagte Stundenansatz von Fr. 230.-- erscheinen als an- gemessen. Indes ist in der Kostennote auch ein geschätzter Aufwand von zwei Stunden à Fr. 230.-- für die Prüfung und Besprechung des vorliegenden Beschwerdeentscheids mit dem Beschwerdeführer enthalten. Diese Kosten würden nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anfallen und sind daher nicht mit vorliegendem Entscheid zu entschädigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Kostennote aufgeführten (geschätzten) Überset- zungskosten des vorliegenden Entscheids im Umfang von Fr. 120.--. Die dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigung ist damit um zwei Stun- den zu kürzen und die Auslagen um Fr. 120.-- zu reduzieren. Dies ergibt eine zu bezahlende Entschädigung von Fr. 3'980.25 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu entrichten hat.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Ausliefe- rungsentscheid vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung und zum neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurück- gewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'980.25 zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
Bellinzona, 4. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).