Auslieferung an die Republik Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Am 5. Januar 2022 schrieb Polen A. im Schengener Informationssystem SIS aus zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer mehrjährigen Haftstrafe (act. 5.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 25. Oktober 2022 gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 5.2). Nach seiner Ver- haftung führte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau mit ihm die Haftein- vernahme durch (act. 5.3). Er erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und hielt an der Einhaltung des Spezialitätsprin- zips fest. Das BJ versetzte ihn mit Haftbefehl vom 26. Oktober 2022 in Aus- lieferungshaft (act. 5.4). Rechtsanwalt Mauro Gisi wies sich mit Schreiben vom 7. November 2022 als bevollmächtigter Vertreter von A. aus (act. 5.8).
C. Polen ersuchte die Schweiz am 21. November 2022 formell um die Ausliefe- rung von A. (act. 5.10). Er sei in Polen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden (Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 27. Dezember 2018, geändert mit Urteil des Be- zirksgerichts in Zamość vom 23. Mai 2019). Davon habe er noch drei Jahre und 22 Tage zu verbüssen.
Der Gesamtfreiheitsstrafe liegen fünf separate Verurteilungen zugrunde:
1. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 26. Juni 2015, am 3. März 2015 einen Laptop im Wert von ca. CHF 275.-- aus einer Wohnung gestohlen zu haben.
2. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 2. Dezember 2015, zusam- men mit einem Komplizen zwischen dem 1. und 15. Mai 2015 eine Laser-Wasserwaage im Wert von ca. CHF 300.-- gestohlen zu haben.
3. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 15. November 2016, am
19. November 2015 zusammen mit einem Komplizen 5 Winterjacken im Wert von ca. CHF 300.-- gestohlen zu haben.
4. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 5. Juni 2017, am 18. August 2016 trotz entsprechenden Verbots auf einer öffentlichen Strasse einen PKW geführt zu haben.
5. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 30. Januar 2018, zusammen mit einem Komplizen am 12. Februar 2017 eine Person mit Gewalt niedergeschlagen zu haben, ihr Tritte gegen den ganzen Körper versetzt zu haben und ihr Handy im Wert von CHF 85.-- gestohlen zu haben.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte am 5. Dezember 2022 erneut eine Einvernahme mit A. durch. Am 19. Dezember 2022 nahm Rechtsanwalt Mauro Gisi zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 5.12).
D. Das BJ gelangte mit Schreiben vom 10. Januar 2023 mit Rückfragen zu den einzelnen Urteilen (inkl. zur Festsetzung der Gesamtstrafe) an Polen (act. 5.13). Das BJ erkundigte sich, ob A. vorgeladen worden sei, ob er die Vorladung persönlich entgegengenommen habe, ob er einen Verteidiger er- halten habe und dieser an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe. Sodann erkundigte sich das BJ, wie A. die Urteile eröffnet worden seien und ob er sie persönlich entgegengenommen habe. Das Amtsgericht in Tomas- zów Lubelski beantwortete die Anfrage des BJ am 31. Januar/7. Februar 2023 (act. 5.14, 5.15). Das BJ setzte A. daraufhin Frist zur Stellungnahme (act. 5.16), die Rechtsanwalt Mauro Gisi am 24. Februar 2023 erstattete (act. 5.17). Er beantragte, A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
E. Das BJ erliess am 15. März 2023 den Auslieferungsentscheid (act. 5.18). Das Amt bewilligte die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 21. November 2022, ergänzt am 31. Januar 2023 und
7. Februar 2023, zugrundeliegenden Straftaten. Es wies zugleich das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch ab.
F. Dagegen liess A. am 17. April 2023 Beschwerde führen. Er beantragt (act. 1 S. 2):
1. Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 15. März 2023 sei aufzuhe- ben.
2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2023, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 5). Das Gericht brachte sie dem Beschwer- deführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A, https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specific-agreements) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom
12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63– 84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
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stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
E. 19 März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsent- scheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski sprach in seinem Urteil vom 27. De- zember 2018 (Aktenzeichen IIK 542/18) gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten aus. Das Amtsge- richt führte dazu am 31. Januar/7. Februar 2023, S. 14–16 (in act. 5.15) aus, den Beschwerdeführer vorgeladen zu haben. Er habe die Vorladung nicht entgegengenommen und auch nicht innert sieben Tagen abgeholt. Er sei daraufhin am 26. November 2018 erneut vorgeladen worden; auch diese Vorladung habe er innert sieben Tagen nicht abgeholt. Damit gelte die Ein- ladung als zugestellt. Der Beschwerdeführer sei zur Verhandlung vom
27. Dezember 2018 nicht erschienen. Das Urteil vom gleichen Tag sei an der Verhandlung verkündet worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch am 2. Januar 2019 einen Verteidiger sei- ner Wahl bestellt. Der Verteidiger habe am 3. Januar 2019 die Ausfertigung und Zustellung der Urteilsbegründung verlangt. Der Verteidiger habe das Ur- teil am 16. Januar 2019 erhalten. Am 1. Februar 2019 habe der Verteidiger gegen das Urteil vom 27. Dezember 2018 des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski Berufung eingelegt. Die Benachrichtigung über den Termin der Be- rufungsverhandlung sei der Mutter des Beschwerdeführers sowie der
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Kanzlei seines Verteidigers zugestellt worden. An der Berufungsverhandlung vom 30. April 2019 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Die Verhandlung sei daraufhin auf den 23. Mai 2019 vertagt und der Verteidiger mündlich an der Sitzung über den neuen Termin benach- richtigt worden. Am 23. Mai 2019 sei wiederum der Verteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Das Berufungsurteil (des Be- zirksgerichts in Zamość vom 23. Mai 2019) sei an der Verhandlung verkün- det worden und habe dem Beschwerdeführer daher nicht zugestellt werden müssen.
3.2 Nach der Praxis des EGMR fällt das Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Garantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, da es dabei nicht um die Beurteilung strafrechtlicher Schuld, sondern lediglich um die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen geht. Lediglich ausnahmsweise kann Art. 6 EMRK durch einen Auslieferungsentscheid ver- letzt werden, nämlich wenn der Betroffene im ersuchenden Staat eine gera- dezu eklatante Rechtsverweigerung (déni de justice flagrant / flagrant denial of justice) erlitten hat oder ihm eine solche droht (Urteil des EGMR Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, Nr. 14038/88, Ziff. 113). Die beschwerdeführende Person muss beweisen, dass es für die Annahme einer eklatanten Rechtsverweigerung erhebliche Anhaltspunkte gibt (frz. Ur- teilstext: "[c]'est [...] au requérant qu'il incombe de produire des éléments aptes à prouver [...]"). Gelingt ihr das, obliegt es dem um Rechtshilfe ersuch- ten Staat, die Zweifel zu zerstreuen (Urteil des EGMR Othman [Abu Qatada] gegen das Vereinigte Königreich vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Ziff. 261). Bei der Beurteilung der Gefahr einer eklatanten Rechtsverweige- rung, der die auszuliefernde Person ausgesetzt sein könnte, sind gemäss EGMR im Übrigen die Rechtsschutzmöglichkeiten im ersuchenden Staat und insbesondere auch die Möglichkeit einer Individualbeschwerde an den EGMR zu berücksichtigen (Entscheid des EGMR Kaplan gegen Deutschland vom 15. Dezember 2009, Nr. 43212/05; zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.4, zur Publikation in der amtli- chen Sammlung bestimmt).
3.3 Nach Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Aus- lieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermas- sen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Das SDÜ ent- hält keinen entsprechenden Vorbehalt.
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Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Aus- lieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat. 3.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Ja- nuar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.).
3.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
3.6 Der Beschwerdeführer rügt (act. 1 S. 7–18), er sei bei den polnischen Abwe- senheitsurteilen (Urteile des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom
26. Juni 2015, 2. Dezember 2015, 15. November 2016, 5. Juni 2017 und
30. Januar 2018) mangelhaft geladen und unwirksam verteidigt worden. Er verweist dabei auf die Darlegungen des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 31. Januar/7. Februar 2023. Danach sei er in den fünf Verfahren nicht von seinem frei gewählten Verteidiger vertreten worden. Dieser sei bei der
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Urteilsverkündung auch nicht anwesend gewesen. In den Akten würden sich keine Informationen über eine Urteilszustellung an den Beschwerdeführer befinden. Er bestreite, überhaupt richtig vorgeladen zu sein; solches sei im vorliegenden Verfahren nicht mittels Akten belegt.
Bei der Festlegung der Gesamtstrafe durch Urteil des Amtsgerichts in To- maszów Lubelski vom 27. Dezember 2018 (Aktenzeichen IIK 542/18) sei der Beschwerdeführer auch nicht vorgeladen worden. Die Verkündung des Ur- teils an der Verhandlung ohne Zustellung verstosse gegen den Schweizer Ordre public. Ob das Bezirksgericht in Zamość in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfüge, habe das BJ nicht geprüft. Das BJ hätte, wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, bei dieser Sachlage betreffend das Rechtsmittelverfahren Beweise und Belege für die Behauptungen der ersuchenden Behörde verlangen müssen. Dass der Be- schwerdeführer verschiedentlich nicht vorgeladen worden sei und ihm Ur- teile nicht zugestellt worden seien, würden erhebliche Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde darstellen.
Die erheblichen prozessualen Mängel müssten in der Summe dazu führen, «dass aufgrund der sich dem Auslieferungsentscheid vom 15. März 2023 zugrundeliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IRSG zwingend die Ablehnung der Auslieferung wegen Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 UNO-Pakt II durch den Beschwerdegegner hätte er- folgen müssen» (act. 1 S. 19).
3.7 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Aufgabe des Auslieferungs- gerichts ist, ausländische Entscheide im Sinne einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Auslieferung wird verlangt zur Vollstreckung der Gesamtfrei- heitsstrafe von noch drei Jahren und 22 Tagen. Massgeblich ist die Festle- gung dieser Gesamtstrafe. Der Beschwerdeführer war im Verfahren zum Ur- teil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 27. Dezember 2018 zwei- mal vergeblich zur Verhandlung geladen, weshalb ihm nach polnischem Recht das mündlich eröffnete Urteil nicht mehr zugestellt werden musste. Der Beschwerdeführer ist damit in Abwesenheit verurteilt, wobei Polen nach Erfahrung des BJ bei Abwesenheitsurteilen keine erneute Beurteilung vor- nimmt resp. kennt.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat das Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 27. Dezember 2018 erhalten und dagegen Beru- fung an das Bezirksgericht in Zamość geführt, welches das vorinstanzliche Urteil am 23. Mai 2019 im Wesentlichen bestätigte. Der Verteidiger war bei der wiederum mündlichen Urteilseröffnung vor Bezirksgericht anwesend,
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während der Beschwerdeführer auch diesem Verfahren aus nicht dargeleg- ten Gründen entschied, fernzubleiben. Der Verteidiger des abwesenden Be- schwerdeführers hatte Gelegenheit, Verfahrensfehler vor dem polnischen Bezirksgericht geltend zu machen und auch dieses Urteil weiterzuziehen, gegebenenfalls an den EGMR. Die Einhaltung der EMRK liegt in der pri- mären Verantwortung des einzelnen Konventionsstaates und dem Be- schwerdeführer sind dazu wirksame Rechtsmittel garantiert. Seine Mindest- rechte der Verteidigung i.S. von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP EAUe waren vorlie- gend gewahrt. Was der Beschwerdeführer geltend macht, stellt kein Auslie- ferungshindernis dar. Er konnte keine offensichtlich ungenügende Verteidi- gung darlegen und schon gar nicht zeigt der Beschwerdeführer eine gera- dezu eklatante Rechtsverweigerung im polnischen Verfahren auf.
3.8 Der Beschwerdeführer erklärt weiter apodiktisch und ohne dies zu belegen, die Verkündung des Urteils an der Verhandlung ohne Zustellung verstosse gegen den Schweizer Ordre public. Mangels eines entsprechenden Vorbe- halts im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Schengener Durchführungsübereinkommen kommt vorliegend der in Art. 2 IRSG veran- kerte Schweizer Ordre public (Art. 2 IRSG) nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.3, zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 710). Art. 37 Abs. 2 IRSG hat sodann im Bereich des EAUe angesichts des Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP EAUe keine selbständige Bedeutung.
3.9 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Darlegungen des BJ bezüglich Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den fünf Urteilen zu verweisen (act. 1.3 Auslie- ferungsentscheid vom 15. März 2023, S. 7–9), die der Festsetzung der Ge- samtfreiheitsstrafe vorangingen (vgl. obige litera C). Der Beschwerdeführer bestreitet dabei, gewisse Vorladungen erhalten zu haben und verlangt, dass der ersuchende Staat Belege insb. zu Zustellungen hätte übermitteln müs- sen. Dem ist nicht so. Der ersuchende Staat muss keine Beweismittel beile- gen und das Auslieferungsgericht ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
3.10 Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers fehl.
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4. Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Auslieferungsent- scheid des BJ vom 15. März 2023 ist damit zu schützen. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (act. 7).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Gisi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Polen
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.42
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Sachverhalt:
A. Am 5. Januar 2022 schrieb Polen A. im Schengener Informationssystem SIS aus zur Verhaftung zwecks Verbüssung einer mehrjährigen Haftstrafe (act. 5.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 25. Oktober 2022 gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 5.2). Nach seiner Ver- haftung führte die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau mit ihm die Haftein- vernahme durch (act. 5.3). Er erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und hielt an der Einhaltung des Spezialitätsprin- zips fest. Das BJ versetzte ihn mit Haftbefehl vom 26. Oktober 2022 in Aus- lieferungshaft (act. 5.4). Rechtsanwalt Mauro Gisi wies sich mit Schreiben vom 7. November 2022 als bevollmächtigter Vertreter von A. aus (act. 5.8).
C. Polen ersuchte die Schweiz am 21. November 2022 formell um die Ausliefe- rung von A. (act. 5.10). Er sei in Polen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden (Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 27. Dezember 2018, geändert mit Urteil des Be- zirksgerichts in Zamość vom 23. Mai 2019). Davon habe er noch drei Jahre und 22 Tage zu verbüssen.
Der Gesamtfreiheitsstrafe liegen fünf separate Verurteilungen zugrunde:
1. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 26. Juni 2015, am 3. März 2015 einen Laptop im Wert von ca. CHF 275.-- aus einer Wohnung gestohlen zu haben.
2. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 2. Dezember 2015, zusam- men mit einem Komplizen zwischen dem 1. und 15. Mai 2015 eine Laser-Wasserwaage im Wert von ca. CHF 300.-- gestohlen zu haben.
3. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 15. November 2016, am
19. November 2015 zusammen mit einem Komplizen 5 Winterjacken im Wert von ca. CHF 300.-- gestohlen zu haben.
4. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 5. Juni 2017, am 18. August 2016 trotz entsprechenden Verbots auf einer öffentlichen Strasse einen PKW geführt zu haben.
5. Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski verurteilte ihn am 30. Januar 2018, zusammen mit einem Komplizen am 12. Februar 2017 eine Person mit Gewalt niedergeschlagen zu haben, ihr Tritte gegen den ganzen Körper versetzt zu haben und ihr Handy im Wert von CHF 85.-- gestohlen zu haben.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte am 5. Dezember 2022 erneut eine Einvernahme mit A. durch. Am 19. Dezember 2022 nahm Rechtsanwalt Mauro Gisi zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 5.12).
D. Das BJ gelangte mit Schreiben vom 10. Januar 2023 mit Rückfragen zu den einzelnen Urteilen (inkl. zur Festsetzung der Gesamtstrafe) an Polen (act. 5.13). Das BJ erkundigte sich, ob A. vorgeladen worden sei, ob er die Vorladung persönlich entgegengenommen habe, ob er einen Verteidiger er- halten habe und dieser an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe. Sodann erkundigte sich das BJ, wie A. die Urteile eröffnet worden seien und ob er sie persönlich entgegengenommen habe. Das Amtsgericht in Tomas- zów Lubelski beantwortete die Anfrage des BJ am 31. Januar/7. Februar 2023 (act. 5.14, 5.15). Das BJ setzte A. daraufhin Frist zur Stellungnahme (act. 5.16), die Rechtsanwalt Mauro Gisi am 24. Februar 2023 erstattete (act. 5.17). Er beantragte, A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
E. Das BJ erliess am 15. März 2023 den Auslieferungsentscheid (act. 5.18). Das Amt bewilligte die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ausliefe- rungsersuchen vom 21. November 2022, ergänzt am 31. Januar 2023 und
7. Februar 2023, zugrundeliegenden Straftaten. Es wies zugleich das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch ab.
F. Dagegen liess A. am 17. April 2023 Beschwerde führen. Er beantragt (act. 1 S. 2):
1. Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 15. März 2023 sei aufzuhe- ben.
2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2023, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 5). Das Gericht brachte sie dem Beschwer- deführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A, https://www.fedlex.admin.ch/de/sec- tor-specific-agreements) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom
12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63– 84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe
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stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsent- scheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das Amtsgericht in Tomaszów Lubelski sprach in seinem Urteil vom 27. De- zember 2018 (Aktenzeichen IIK 542/18) gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten aus. Das Amtsge- richt führte dazu am 31. Januar/7. Februar 2023, S. 14–16 (in act. 5.15) aus, den Beschwerdeführer vorgeladen zu haben. Er habe die Vorladung nicht entgegengenommen und auch nicht innert sieben Tagen abgeholt. Er sei daraufhin am 26. November 2018 erneut vorgeladen worden; auch diese Vorladung habe er innert sieben Tagen nicht abgeholt. Damit gelte die Ein- ladung als zugestellt. Der Beschwerdeführer sei zur Verhandlung vom
27. Dezember 2018 nicht erschienen. Das Urteil vom gleichen Tag sei an der Verhandlung verkündet worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch am 2. Januar 2019 einen Verteidiger sei- ner Wahl bestellt. Der Verteidiger habe am 3. Januar 2019 die Ausfertigung und Zustellung der Urteilsbegründung verlangt. Der Verteidiger habe das Ur- teil am 16. Januar 2019 erhalten. Am 1. Februar 2019 habe der Verteidiger gegen das Urteil vom 27. Dezember 2018 des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski Berufung eingelegt. Die Benachrichtigung über den Termin der Be- rufungsverhandlung sei der Mutter des Beschwerdeführers sowie der
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Kanzlei seines Verteidigers zugestellt worden. An der Berufungsverhandlung vom 30. April 2019 sei der Beschwerdeführer nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Die Verhandlung sei daraufhin auf den 23. Mai 2019 vertagt und der Verteidiger mündlich an der Sitzung über den neuen Termin benach- richtigt worden. Am 23. Mai 2019 sei wiederum der Verteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Das Berufungsurteil (des Be- zirksgerichts in Zamość vom 23. Mai 2019) sei an der Verhandlung verkün- det worden und habe dem Beschwerdeführer daher nicht zugestellt werden müssen.
3.2 Nach der Praxis des EGMR fällt das Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Garantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, da es dabei nicht um die Beurteilung strafrechtlicher Schuld, sondern lediglich um die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen geht. Lediglich ausnahmsweise kann Art. 6 EMRK durch einen Auslieferungsentscheid ver- letzt werden, nämlich wenn der Betroffene im ersuchenden Staat eine gera- dezu eklatante Rechtsverweigerung (déni de justice flagrant / flagrant denial of justice) erlitten hat oder ihm eine solche droht (Urteil des EGMR Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, Nr. 14038/88, Ziff. 113). Die beschwerdeführende Person muss beweisen, dass es für die Annahme einer eklatanten Rechtsverweigerung erhebliche Anhaltspunkte gibt (frz. Ur- teilstext: "[c]'est [...] au requérant qu'il incombe de produire des éléments aptes à prouver [...]"). Gelingt ihr das, obliegt es dem um Rechtshilfe ersuch- ten Staat, die Zweifel zu zerstreuen (Urteil des EGMR Othman [Abu Qatada] gegen das Vereinigte Königreich vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Ziff. 261). Bei der Beurteilung der Gefahr einer eklatanten Rechtsverweige- rung, der die auszuliefernde Person ausgesetzt sein könnte, sind gemäss EGMR im Übrigen die Rechtsschutzmöglichkeiten im ersuchenden Staat und insbesondere auch die Möglichkeit einer Individualbeschwerde an den EGMR zu berücksichtigen (Entscheid des EGMR Kaplan gegen Deutschland vom 15. Dezember 2009, Nr. 43212/05; zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.4, zur Publikation in der amtli- chen Sammlung bestimmt).
3.3 Nach Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Aus- lieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermas- sen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Das SDÜ ent- hält keinen entsprechenden Vorbehalt.
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Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des ab- wesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Vertei- diger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmit- telinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfas- sende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Ver- fahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Aus- lieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat. 3.4 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Ja- nuar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.).
3.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermes- sensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechts- hilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu über- prüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenü- genden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
3.6 Der Beschwerdeführer rügt (act. 1 S. 7–18), er sei bei den polnischen Abwe- senheitsurteilen (Urteile des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom
26. Juni 2015, 2. Dezember 2015, 15. November 2016, 5. Juni 2017 und
30. Januar 2018) mangelhaft geladen und unwirksam verteidigt worden. Er verweist dabei auf die Darlegungen des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 31. Januar/7. Februar 2023. Danach sei er in den fünf Verfahren nicht von seinem frei gewählten Verteidiger vertreten worden. Dieser sei bei der
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Urteilsverkündung auch nicht anwesend gewesen. In den Akten würden sich keine Informationen über eine Urteilszustellung an den Beschwerdeführer befinden. Er bestreite, überhaupt richtig vorgeladen zu sein; solches sei im vorliegenden Verfahren nicht mittels Akten belegt.
Bei der Festlegung der Gesamtstrafe durch Urteil des Amtsgerichts in To- maszów Lubelski vom 27. Dezember 2018 (Aktenzeichen IIK 542/18) sei der Beschwerdeführer auch nicht vorgeladen worden. Die Verkündung des Ur- teils an der Verhandlung ohne Zustellung verstosse gegen den Schweizer Ordre public. Ob das Bezirksgericht in Zamość in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfüge, habe das BJ nicht geprüft. Das BJ hätte, wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, bei dieser Sachlage betreffend das Rechtsmittelverfahren Beweise und Belege für die Behauptungen der ersuchenden Behörde verlangen müssen. Dass der Be- schwerdeführer verschiedentlich nicht vorgeladen worden sei und ihm Ur- teile nicht zugestellt worden seien, würden erhebliche Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde darstellen.
Die erheblichen prozessualen Mängel müssten in der Summe dazu führen, «dass aufgrund der sich dem Auslieferungsentscheid vom 15. März 2023 zugrundeliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IRSG zwingend die Ablehnung der Auslieferung wegen Verletzung von Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 UNO-Pakt II durch den Beschwerdegegner hätte er- folgen müssen» (act. 1 S. 19).
3.7 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Aufgabe des Auslieferungs- gerichts ist, ausländische Entscheide im Sinne einer Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Auslieferung wird verlangt zur Vollstreckung der Gesamtfrei- heitsstrafe von noch drei Jahren und 22 Tagen. Massgeblich ist die Festle- gung dieser Gesamtstrafe. Der Beschwerdeführer war im Verfahren zum Ur- teil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 27. Dezember 2018 zwei- mal vergeblich zur Verhandlung geladen, weshalb ihm nach polnischem Recht das mündlich eröffnete Urteil nicht mehr zugestellt werden musste. Der Beschwerdeführer ist damit in Abwesenheit verurteilt, wobei Polen nach Erfahrung des BJ bei Abwesenheitsurteilen keine erneute Beurteilung vor- nimmt resp. kennt.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat das Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 27. Dezember 2018 erhalten und dagegen Beru- fung an das Bezirksgericht in Zamość geführt, welches das vorinstanzliche Urteil am 23. Mai 2019 im Wesentlichen bestätigte. Der Verteidiger war bei der wiederum mündlichen Urteilseröffnung vor Bezirksgericht anwesend,
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während der Beschwerdeführer auch diesem Verfahren aus nicht dargeleg- ten Gründen entschied, fernzubleiben. Der Verteidiger des abwesenden Be- schwerdeführers hatte Gelegenheit, Verfahrensfehler vor dem polnischen Bezirksgericht geltend zu machen und auch dieses Urteil weiterzuziehen, gegebenenfalls an den EGMR. Die Einhaltung der EMRK liegt in der pri- mären Verantwortung des einzelnen Konventionsstaates und dem Be- schwerdeführer sind dazu wirksame Rechtsmittel garantiert. Seine Mindest- rechte der Verteidigung i.S. von Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP EAUe waren vorlie- gend gewahrt. Was der Beschwerdeführer geltend macht, stellt kein Auslie- ferungshindernis dar. Er konnte keine offensichtlich ungenügende Verteidi- gung darlegen und schon gar nicht zeigt der Beschwerdeführer eine gera- dezu eklatante Rechtsverweigerung im polnischen Verfahren auf.
3.8 Der Beschwerdeführer erklärt weiter apodiktisch und ohne dies zu belegen, die Verkündung des Urteils an der Verhandlung ohne Zustellung verstosse gegen den Schweizer Ordre public. Mangels eines entsprechenden Vorbe- halts im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Schengener Durchführungsübereinkommen kommt vorliegend der in Art. 2 IRSG veran- kerte Schweizer Ordre public (Art. 2 IRSG) nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.3, zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 710). Art. 37 Abs. 2 IRSG hat sodann im Bereich des EAUe angesichts des Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP EAUe keine selbständige Bedeutung.
3.9 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Darlegungen des BJ bezüglich Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den fünf Urteilen zu verweisen (act. 1.3 Auslie- ferungsentscheid vom 15. März 2023, S. 7–9), die der Festsetzung der Ge- samtfreiheitsstrafe vorangingen (vgl. obige litera C). Der Beschwerdeführer bestreitet dabei, gewisse Vorladungen erhalten zu haben und verlangt, dass der ersuchende Staat Belege insb. zu Zustellungen hätte übermitteln müs- sen. Dem ist nicht so. Der ersuchende Staat muss keine Beweismittel beile- gen und das Auslieferungsgericht ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
3.10 Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers fehl.
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4. Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslie- ferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Der Auslieferungsent- scheid des BJ vom 15. März 2023 ist damit zu schützen. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (act. 7).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 15. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mauro Gisi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).