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RR.2022.136

Bundesstrafgericht · 2022-08-16 · Deutsch CH

Auslieferung an Portugal; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. De- zember 2021 ersuchten die portugiesischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Ver- mögensdelikten (act. 4.1).

B. Am 22. April 2022 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag erklärte er, mit einer Auslieferung an Portugal nicht einverstanden zu sein (act. 4.3). Ebenfalls am 22. April 2022 bestätigten die portugiesischen Behörden die Gültigkeit der SIS-Ausschrei- bung (act. 4.4).

C. Am 25. April 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.6). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A. wies die Beschwer- dekammer mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022 ab (act. 4.12).

D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 reichte die portugiesische Generalstaats- anwaltschaft das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.13). Dazu wurde A. am 2. Juni 2022 einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung an Portugal nicht einverstanden zu sein (act. 4.14). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 liess A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nehmen (act. 4.16).

E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 ersuchte das BJ die portugiesischen Behör- den um ergänzende Informationen zum Auslieferungsersuchen (act. 4.17). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 übermittelten die portugiesischen Behörden weitere Informationen (act. 4.18). Dazu liess A. mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung nehmen (act. 4.20).

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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 6. Juli 2022 entschied das BJ, dass die Aus- lieferung von A. an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen der portu- giesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, ergänzt am

20. Juni 2022, zugrundeliegenden Straftaten bewilligt wird (act. 1.1, 4.21).

G. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2022 (Poststempel der Deutschen Post: 12. Juli 2022; Posteingang: 14. Juli 2022) gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, den Auslieferungsentscheid des BJ vom 6. Juli 2022 aufzuheben und, vorsorglich, bis zur Beendigung des Verfahrens, A. vorläu- fig freizulassen (act. 1).

H. Am 14. Juli 2022 bat die Beschwerdekammer das BJ, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer eine Kopie der entscheidrelevanten Verfahrensakten (act. 4).

I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Poststempel der Deutschen Post: 19. Juli 2022; Posteingang: 22. Juli 2022) lässt A. seine Beschwerde vom 12. Juli 2022 ergänzen. Er hält darin u.a. fest, er sei nach Deutschland abzuschie- ben, um gegebenenfalls die Strafe dort abzusitzen (act. 5).

Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom

20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies an- wendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom

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22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-regis- ter/8) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Straf- sachen).

E. 3 Die Akten des Beschwerdeverfahrens RH.2022.5 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. April 2022 gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 25. April 2022 werden beigezogen.

E. 4.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 4.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde am 7. Juli 2022 am Zustellungsdomizil zugestellt. Die am 14. Juli 2022 beim Bundesstrafgericht eingegangene Beschwerde und deren am 22. Juli 2022 beim Bundesstrafgericht eingegangene Ergänzung erweisen sich als rechtzeitig. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, er sei zur stellvertre- tenden Strafvollstreckung an Deutschland auszuliefern, ist darauf nicht ein- zutreten. Parteibegehren, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehen, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1280). Thema des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner war die Auslieferung des Beschwerdeführers an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen der der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, ergänzt am 20. Juni 2022, zugrundeliegenden Straftaten. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Deutschland war nicht Thema des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner (und hätte sie mangels eines entsprechenden Antrags

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des Beschwerdeführers bzw. eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens der deutschen Behörden auch nicht sein sollen).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid keine Bezugnahme auf die deutsche Entscheidung genommen habe, im Rahmen deren die Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl durch die Generalstaatsanwaltschaft als auch durch das OLG Karlsruhe (vgl. act. 5.2) aus bestimmten Gründen gerade nicht bewilligt worden sei. Auch die Gründe, worauf sich die deutschen Behörden in ihrer Entscheidung berufen hätten, kämen im angefochtenen Entscheid nicht zum Tragen. Schliesslich werde die Verhältnismässigkeit der Vollstreckung einer Strafe nach ca.

E. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbrin- gen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.3 Dass die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers an Portugal abgelehnt hätten, ist kein für den Ausgang des Verfahrens wesent- liches Vorbringen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass das portugiesische Auslieferungsersuchen von den schweizerischen Behör- den gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachver- haltsfeststellungen zu beurteilen ist (u.a. mit Hinweis auf TPF 2015 68 E. 8.1 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2). Darüber hinaus hielt der Beschwerdegegner im angefochtenen

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Entscheid fest, dass die Schweiz die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen kann, wenn sie – wie vor- liegend – zur Auslieferung verpflichtet ist, und dass es – wie bei jeder Voll- streckung einer freiheitsentziehenden Sanktion – unvermeidlich sei, dass der Betroffene bei einer Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ge- gebenenfalls aus dem Berufs- und Privatleben herausgerissen werde. Die- ser Gesichtspunkt führe jedenfalls dann nicht zur Annahme der Unverhält- nismässigkeit, wenn – wie hier – keine aussergewöhnlichen Umstände vor- lägen. Der Beschwerdegegner ist damit zumindest implizit auch auf die Gründe, worauf sich die deutschen Behörden in ihrer Entscheidung berufen haben, eingegangen. Die vorliegenden Umstände ermöglichten es dem Be- schwerdeführer zweifelsohne, den Auslieferungsentscheid sachgerecht an- zufechten. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist damit nicht auszumachen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

6.

6.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung an Portugal sei unverhältnismässig. Zum einen sei ein schutzwürdiges Inte- resse des Beschwerdeführers an einer Strafvollstreckung im Inland/Deutsch- land zu prüfen und im Ausgangsfall zu bejahen. Andererseits müssten die Bindungen des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Bewilligungshindernisses bejaht werden. Vorliegend sei festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer über tragfähige familiäre, persönliche, berufliche und wirtschaftliche Bindungen im Inland [Deutschland] verfüge. Im Zeitraum 2016–2018 sei er in regelmässigen Zeitabständen von anderthalb Monaten nach Deutschland auf Besuch gekommen, wo er sich in der Regel ca. eine Woche aufgehalten habe. Im Jahr 2018 sei die Aufnahme eines Daueraufenthalts in Deutschland aufgrund des Arbeitsvertrags erfolgt. Der- zeit lebe er in einer eheähnlichen Verbindung mit einer Frau, die er dem- nächst heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle. Er sei während seines Aufenthalts in Deutschland niemals auf Sozialhilfe angewiesen gewe- sen, zumal er eine abgeschlossene Ausbildung habe. Zurzeit arbeite er als Angestellter eines Unternehmens im Karlsruhe Raum. Er sei zusammen mit seiner Familie behördlich angemeldet. Er habe sich die ganze Zeit straffrei verhalten. Er beherrsche die deutsche Sprache ausreichend, sowohl münd- lich als auch schriftlich, sodass auch unter diesem Aspekt eine besondere Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft gegeben sei. Der Antrag auf

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Einbürgerung stehe bevor. Dementsprechend könne auch davon ausgegan- gen werden, dass die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Vollstreckung der Strafe im Inland signifikant erhöht werden würden, zumal er in Deutschland von der Lebenspartnerin und seiner Familie besucht wer- den könne. Die Vollstreckung wäre auch frei von jeglichen Sprachhindernis- sen, zumal er mit den kulturellen rechtlichen Gepflogenheiten sowie den Le- bensverhältnissen in Deutschland vertraut sei. Unter diesem Aspekt komme eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Portugal nicht infrage. Auch hätten die portugiesischen Behörden die Möglichkeit, einen erneuten Auslie- ferungsantrag jederzeit dort zu stellen. Eine Auslieferung nach Portugal ohne Berücksichtigung dieser Umstände würde für den Beschwerdeführer einer Folter gleichkommen und würde ihn auf jeden Fall in seinen verfassungs- rechtlich in der Schweiz, in Deutschland und Europa geschützten Rechten erheblich verletzen, wofür er auch verfassungsrechtlichen Schutz in An- spruch nehmen würde.

6.2 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Auslieferung des Beschwerdefüh- rers kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Auslie- ferungsentscheid verwiesen werden (a.a.O., Ziff. II.6.6).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss eine Ver- letzung des Art. 37 Abs. 1 IRSG rügt, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafübernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wieder- eingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offenbleiben, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen von Art. 37 Abs. 1 IRSG überhaupt erfüllt wären – der Beschwer- deführer macht schon nicht geltend, in der Schweiz bessere Resozialisie- rungsaussichten zu haben. Das EAUe sieht kein entsprechendes Ausliefe- rungshindernis vor. Nach dem «Günstigkeitsprinzip» kann Art. 37 Abs. 1 IRSG einer nach dem EAUe zulässigen Auslieferung nicht entgegengehalten werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. GARRÉ, Basler Kommen- tar, 2015, Art. 37 IRSG N. 2).

Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.165 vom 18. No- vember 2021 E. 7.2.2). Dass die portugiesischen Behörden an die Schweiz

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ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hätten, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derar- tiges aus den Akten.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss eine Ver- letzung seines Rechts auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) rügt, ist Folgendes festzuhalten:

Weder der Beschwerdeführer noch die Lebenspartnerin noch seine Familie sollen in der Schweiz leben. Bei dieser Ausgangslage kann sich die Frage, ob der grundrechtliche Schutz des Familienlebens ausnahmsweise die stell- vertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte, nicht stellen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 6.3.2 [Auslieferung in Heimatland]). Abgesehen davon wäre offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung geltend macht (vgl. dazu Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 6.3.4 f.), welche sei- ner Auslieferung an Portugal entgegenstünden, selbst wenn sich die geltend gemachten Familienverhältnisse in der Schweiz zutragen würden. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

8. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erweist sich mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos, weshalb das betreffende Verfahren abzuschreiben ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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E. 10 Jahren der nachgewiesenen Integration (straffreies Verhalten, Arbeit, Fa- milie etc.) nicht fundiert angesprochen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Constantin Sperneac- Wolfer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Portugal

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.136 Nebenverfahren: RP.2022.33

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. De- zember 2021 ersuchten die portugiesischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Ver- mögensdelikten (act. 4.1).

B. Am 22. April 2022 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag erklärte er, mit einer Auslieferung an Portugal nicht einverstanden zu sein (act. 4.3). Ebenfalls am 22. April 2022 bestätigten die portugiesischen Behörden die Gültigkeit der SIS-Ausschrei- bung (act. 4.4).

C. Am 25. April 2022 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.6). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A. wies die Beschwer- dekammer mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022 ab (act. 4.12).

D. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 reichte die portugiesische Generalstaats- anwaltschaft das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.13). Dazu wurde A. am 2. Juni 2022 einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung an Portugal nicht einverstanden zu sein (act. 4.14). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 liess A. zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nehmen (act. 4.16).

E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 ersuchte das BJ die portugiesischen Behör- den um ergänzende Informationen zum Auslieferungsersuchen (act. 4.17). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 übermittelten die portugiesischen Behörden weitere Informationen (act. 4.18). Dazu liess A. mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung nehmen (act. 4.20).

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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 6. Juli 2022 entschied das BJ, dass die Aus- lieferung von A. an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen der portu- giesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, ergänzt am

20. Juni 2022, zugrundeliegenden Straftaten bewilligt wird (act. 1.1, 4.21).

G. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2022 (Poststempel der Deutschen Post: 12. Juli 2022; Posteingang: 14. Juli 2022) gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer, an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts und beantragt, den Auslieferungsentscheid des BJ vom 6. Juli 2022 aufzuheben und, vorsorglich, bis zur Beendigung des Verfahrens, A. vorläu- fig freizulassen (act. 1).

H. Am 14. Juli 2022 bat die Beschwerdekammer das BJ, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer eine Kopie der entscheidrelevanten Verfahrensakten (act. 4).

I. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 (Poststempel der Deutschen Post: 19. Juli 2022; Posteingang: 22. Juli 2022) lässt A. seine Beschwerde vom 12. Juli 2022 ergänzen. Er hält darin u.a. fest, er sei nach Deutschland abzuschie- ben, um gegebenenfalls die Strafe dort abzusitzen (act. 5).

Auf die Ausführungen von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom

20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies an- wendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom

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22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechts- sammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-regis- ter/8) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiter- entwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmun- gen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 zur altrechtlichen Ver- waltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Straf- sachen).

3. Die Akten des Beschwerdeverfahrens RH.2022.5 betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. April 2022 gegen den Auslieferungshaftbe- fehl vom 25. April 2022 werden beigezogen.

4.

4.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

4.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde am 7. Juli 2022 am Zustellungsdomizil zugestellt. Die am 14. Juli 2022 beim Bundesstrafgericht eingegangene Beschwerde und deren am 22. Juli 2022 beim Bundesstrafgericht eingegangene Ergänzung erweisen sich als rechtzeitig. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, er sei zur stellvertre- tenden Strafvollstreckung an Deutschland auszuliefern, ist darauf nicht ein- zutreten. Parteibegehren, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehen, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1280). Thema des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner war die Auslieferung des Beschwerdeführers an Portugal für die dem Auslieferungsersuchen der der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, ergänzt am 20. Juni 2022, zugrundeliegenden Straftaten. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Deutschland war nicht Thema des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner (und hätte sie mangels eines entsprechenden Antrags

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des Beschwerdeführers bzw. eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens der deutschen Behörden auch nicht sein sollen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid keine Bezugnahme auf die deutsche Entscheidung genommen habe, im Rahmen deren die Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl durch die Generalstaatsanwaltschaft als auch durch das OLG Karlsruhe (vgl. act. 5.2) aus bestimmten Gründen gerade nicht bewilligt worden sei. Auch die Gründe, worauf sich die deutschen Behörden in ihrer Entscheidung berufen hätten, kämen im angefochtenen Entscheid nicht zum Tragen. Schliesslich werde die Verhältnismässigkeit der Vollstreckung einer Strafe nach ca. 10 Jahren der nachgewiesenen Integration (straffreies Verhalten, Arbeit, Fa- milie etc.) nicht fundiert angesprochen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht.

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbrin- gen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.).

5.3 Dass die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers an Portugal abgelehnt hätten, ist kein für den Ausgang des Verfahrens wesent- liches Vorbringen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass das portugiesische Auslieferungsersuchen von den schweizerischen Behör- den gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachver- haltsfeststellungen zu beurteilen ist (u.a. mit Hinweis auf TPF 2015 68 E. 8.1 und Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2). Darüber hinaus hielt der Beschwerdegegner im angefochtenen

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Entscheid fest, dass die Schweiz die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen kann, wenn sie – wie vor- liegend – zur Auslieferung verpflichtet ist, und dass es – wie bei jeder Voll- streckung einer freiheitsentziehenden Sanktion – unvermeidlich sei, dass der Betroffene bei einer Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ge- gebenenfalls aus dem Berufs- und Privatleben herausgerissen werde. Die- ser Gesichtspunkt führe jedenfalls dann nicht zur Annahme der Unverhält- nismässigkeit, wenn – wie hier – keine aussergewöhnlichen Umstände vor- lägen. Der Beschwerdegegner ist damit zumindest implizit auch auf die Gründe, worauf sich die deutschen Behörden in ihrer Entscheidung berufen haben, eingegangen. Die vorliegenden Umstände ermöglichten es dem Be- schwerdeführer zweifelsohne, den Auslieferungsentscheid sachgerecht an- zufechten. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist damit nicht auszumachen.

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

6.

6.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, seine Auslieferung an Portugal sei unverhältnismässig. Zum einen sei ein schutzwürdiges Inte- resse des Beschwerdeführers an einer Strafvollstreckung im Inland/Deutsch- land zu prüfen und im Ausgangsfall zu bejahen. Andererseits müssten die Bindungen des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Bewilligungshindernisses bejaht werden. Vorliegend sei festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer über tragfähige familiäre, persönliche, berufliche und wirtschaftliche Bindungen im Inland [Deutschland] verfüge. Im Zeitraum 2016–2018 sei er in regelmässigen Zeitabständen von anderthalb Monaten nach Deutschland auf Besuch gekommen, wo er sich in der Regel ca. eine Woche aufgehalten habe. Im Jahr 2018 sei die Aufnahme eines Daueraufenthalts in Deutschland aufgrund des Arbeitsvertrags erfolgt. Der- zeit lebe er in einer eheähnlichen Verbindung mit einer Frau, die er dem- nächst heiraten und mit der er eine Familie gründen wolle. Er sei während seines Aufenthalts in Deutschland niemals auf Sozialhilfe angewiesen gewe- sen, zumal er eine abgeschlossene Ausbildung habe. Zurzeit arbeite er als Angestellter eines Unternehmens im Karlsruhe Raum. Er sei zusammen mit seiner Familie behördlich angemeldet. Er habe sich die ganze Zeit straffrei verhalten. Er beherrsche die deutsche Sprache ausreichend, sowohl münd- lich als auch schriftlich, sodass auch unter diesem Aspekt eine besondere Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft gegeben sei. Der Antrag auf

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Einbürgerung stehe bevor. Dementsprechend könne auch davon ausgegan- gen werden, dass die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Vollstreckung der Strafe im Inland signifikant erhöht werden würden, zumal er in Deutschland von der Lebenspartnerin und seiner Familie besucht wer- den könne. Die Vollstreckung wäre auch frei von jeglichen Sprachhindernis- sen, zumal er mit den kulturellen rechtlichen Gepflogenheiten sowie den Le- bensverhältnissen in Deutschland vertraut sei. Unter diesem Aspekt komme eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Portugal nicht infrage. Auch hätten die portugiesischen Behörden die Möglichkeit, einen erneuten Auslie- ferungsantrag jederzeit dort zu stellen. Eine Auslieferung nach Portugal ohne Berücksichtigung dieser Umstände würde für den Beschwerdeführer einer Folter gleichkommen und würde ihn auf jeden Fall in seinen verfassungs- rechtlich in der Schweiz, in Deutschland und Europa geschützten Rechten erheblich verletzen, wofür er auch verfassungsrechtlichen Schutz in An- spruch nehmen würde.

6.2 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Auslieferung des Beschwerdefüh- rers kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Auslie- ferungsentscheid verwiesen werden (a.a.O., Ziff. II.6.6).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss eine Ver- letzung des Art. 37 Abs. 1 IRSG rügt, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafübernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wieder- eingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offenbleiben, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen von Art. 37 Abs. 1 IRSG überhaupt erfüllt wären – der Beschwer- deführer macht schon nicht geltend, in der Schweiz bessere Resozialisie- rungsaussichten zu haben. Das EAUe sieht kein entsprechendes Ausliefe- rungshindernis vor. Nach dem «Günstigkeitsprinzip» kann Art. 37 Abs. 1 IRSG einer nach dem EAUe zulässigen Auslieferung nicht entgegengehalten werden (BGE 129 II 100 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. GARRÉ, Basler Kommen- tar, 2015, Art. 37 IRSG N. 2).

Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.165 vom 18. No- vember 2021 E. 7.2.2). Dass die portugiesischen Behörden an die Schweiz

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ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt hätten, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derar- tiges aus den Akten.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sinngemäss eine Ver- letzung seines Rechts auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) rügt, ist Folgendes festzuhalten:

Weder der Beschwerdeführer noch die Lebenspartnerin noch seine Familie sollen in der Schweiz leben. Bei dieser Ausgangslage kann sich die Frage, ob der grundrechtliche Schutz des Familienlebens ausnahmsweise die stell- vertretende Strafvollstreckung in der Schweiz gebieten könnte, nicht stellen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 6.3.2 [Auslieferung in Heimatland]). Abgesehen davon wäre offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine aussergewöhnlichen Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung geltend macht (vgl. dazu Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 6.3.4 f.), welche sei- ner Auslieferung an Portugal entgegenstünden, selbst wenn sich die geltend gemachten Familienverhältnisse in der Schweiz zutragen würden. Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

8. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erweist sich mit dem Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos, weshalb das betreffende Verfahren abzuschreiben ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).