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RH.2022.5

Bundesstrafgericht · 2022-05-18 · Deutsch CH

Auslieferung an Portugal; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Portugal

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2022.5

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 25. April 2022 einen Aus- lieferungshaftbefehl gegen den rumänischen Staatsangehörigen A. erliess (act. 1.2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer, mit Be- schwerde vom 28. April 2022 (vorab per Fax; Ankunft an Grenzstelle im Be- stimmungsland und Übergabe an Inlandsortierung 30. April 2022; Postein- gang 2. Mai 2022) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er sei vorsorglich, bis zur Beendigung des Verfahrens vorläufig freizulassen (act. 1);

- RA Sperneac-Wolfer mit E-Mail und Fax vom 2. Mai 2022 ein Zustellungs- domizil in der Schweiz mitteilte (act. 2, 2.1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 4. Mai 2022 (vorab per Fax) RA Sperneac-Wolfer ersuchte, die Bezeichnung des Zustellungsdomizils in der Schweiz schriftlich mit (Original-)Unterschrift baldmöglichst bzw. spätestens bis zum 10. Mai 2022 einzureichen, mit dem Hinweis, dass ohne gültige Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz Verfügungen und Ent- scheide auf dem diplomatischen/konsularischen bzw. staatsvertraglich ver- einbarten Weg zuzustellen sind (act. 3);

- das BJ mit Schreiben vom 5. Mai 2022 der Beschwerdekammer ein an «Tri- bunalul Penal Federal» gerichtetes handschriftliches Schreiben vom 27. Ap- ril 2022 (Datierung Umschlag; Poststempel: 2. Mai 2022) von A. persönlich zuständigkeitshalber weiterleitete (act. 4, 4.1, 4.2);

- am 9. Mai 2022 die von RA Sperneac-Wolfer unterzeichnete Bezeichnung des Zustellungsdomizils in der Schweiz bei der Beschwerdekammer einging (act. 5, 5.1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. Mai 2022 RA Sperneac-Wol- fer einlud, dem Gericht bis zum 16. Mai 2022 mitzuteilen, was A. mit seiner handschriftlichen Eingabe vom 27. April 2022 dem Gericht mitzuteilen beab- sichtigte, mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf die Eingabe unbeachtet bleibt (act. 6);

- innert Frist und bis heute keine weiteren Eingaben in der Sache festgestellt werden konnten.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfah- ren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);

- Eingaben in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch für rätoromanisch Sprechende) zu verfassen sind (vgl. Art. 33a VwVG; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.11 vom 13. September 2021);

- die handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 in keiner der vier Amtssprachen verfasst ist;

- innert angesetzter Nachfrist keine Überarbeitung der Eingabe einging (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; siehe auch Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- die handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2022 da- mit androhungsgemäss unbeachtet bleibt;

- die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslieferungsver- fahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309);

- eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Verfolgte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbrin- gen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);

- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a);

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- im Übrigen die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwer- deverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.12 vom 7. Ok- tober 2021 E. 3 mit Hinweis);

- das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das alleinige sachlich und ört- lich zuständige Gericht in Deutschland den portugiesischen Auslieferungs- befehl nicht umgesetzt habe, nicht erlaubt, ohne jeden Zweifel und ohne wei- tere Abklärungen anzunehmen, es liege ein Ausschlussgrund vor;

- ein von den deutschen Behörden getroffener Entscheid, den Beschwerde- führer nicht an Portugal auszuliefern, für die schweizerischen Behörden nicht bindend ist; die schweizerischen Behörden Auslieferungsersuchen aufgrund eigener Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung zu beurteilen ha- ben (TPF 2015 68 E. 8.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.300 vom 28. Dezember 2016 E. 6.2; RH.2016.11 vom 26. September 2016 E. 4.3);

- der Beschwerdeführer somit keine stichhaltigen Gründe geltend macht, wes- halb sich die vorliegend verfügte Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde;

- den vorliegenden Akten auch sonst keine solchen Gründe entnommen wer- den können, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario; siehe auch Art. 57 Abs. 1 VwVG);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.Vm. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR);

- der vorliegende Entscheid den Parteien schriftlich durch eingeschriebene Postsendung mitzuteilen ist (vgl. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 34 Abs. 1 VwVG);

- Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechts- gültig an diesen zugestellt werden (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 3 StPO; siehe auch Art. 11 Abs. 3 VwVG);

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- Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland grundsätzlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 2 StPO; siehe auch Art. 9 IRSV);

- der Vertreter des Beschwerdeführers ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;

- folglich der vorliegende Entscheid an das bezeichnete Zustellungsdomizil zuzustellen ist;

- der Vertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam zu machen ist, dass nach schweizerischem Recht die Einreichung von Eingaben, die der Schriftform bedürfen, per Fax und gewöhnlicher E-Mail weder rechtsgültig noch fristwahrend ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.6 mit Hinweisen);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Constantin Sperneac-Wolfer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG).