Auslieferung an Tschechien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 9. Februar 2016 im Schengener Informationssystem ersuchte die Tschechische Republik um Fahndung und Festnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 3.1). Gestützt da- rauf wurde A. am 25. August 2016 am Grenzübergang in Thayngen festge- nommen (act. 3.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete gegenüber A. noch am selben Tage die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Am 26. August 2016 wurde A. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zur Sache befragt. Hierbei erklärte sich A. mit seiner Auslieferung an Tschechien nicht einverstanden (act. 3.4). Das BJ erliess am selben Tag gegenüber A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am 30. August 2016 eröffnet worden ist (act. 3.8). Der Auslieferungshaftbe- fehl stützt sich auf das Urteil des Regionalgerichts Ceske Budejovice Nr. 18T13/2009 vom 15. Oktober 2013, mit welchem gegen A. eine Freiheits- strafe von fünf Jahren wegen Vermögensdelikten verhängt worden ist.
B. Hiergegen gelangte der Vertreter von A. mit Beschwerde vom 9. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er bean- tragt Folgendes:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwer- deführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes zu regeln. Ferner beantrage ich meine Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwer- deführers.
Das BJ schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 23. Sep- tember 2016 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 4). Die Replik wurde dem BJ am 23. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergange- nen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten bei- getreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2016 schriftlich eröffnet (act. 3.8). Seine am 9. Septem- ber 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen
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Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.2 vom 3. Mai 2016, E. 4.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, in Tschechien sei nach wie vor ein Rechtsmittelverfahren hängig und es liesse sich noch nicht abschätzen, ob es tatsächlich bei seiner Verurteilung bleibe (act. 1, Ziff. 2; act. 4, Ziff. 1). Weiter bringt er vor, er habe seit rund dreissig Jahren seinen Wohnsitz in Italien, wo auch bereits ein Auslieferungsverfah- ren hängig sei. Die italienischen Behörden hätten sich bewusst dagegen ent- schieden, seiner Auslieferung zuzustimmen. Italien habe vor diesem Hinter- grund die Federführung betreffend weitere Anordnungen inne und in analo- ger Anwendung von Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG sei ein Absehen von der an- geordneten Auslieferungshaft angezeigt (act. 1, Ziff. 3). Schliesslich bestrei- tet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit (act. 1, Ziff. 4; act. 4, Ziff. 2).
E. 4.2 Die vorab erhobenen Einwendungen betreffend das Strafverfahren in der Tschechischen Republik (act. 1, Ziff. 2) sind gegebenenfalls im Ausliefe- rungsverfahren selber zu berücksichtigen. Im Rahmen der hier vorzuneh- menden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls lassen diese die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen.
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E. 4.3 Das bereits in Italien hängige Auslieferungsverfahren betreffend kann den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten (act. 1.3 – 1.6) nirgends ent- nommen werden, die italienischen Behörden hätten sich gegen eine Auslie- ferung des Beschwerdeführers entschieden. Zudem wird das von den tsche- chischen Behörden angekündigte Auslieferungsersuchen (vgl. act. 3.6) von den schweizerischen Behörden ohnehin gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen sein (TPF 2015 68 E. 7.5). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdefüh- rers erweisen sich vorliegend als unbegründet.
E. 4.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte (act. 1.8 bis 1.10) äussern sich mit keinem Wort zu seiner Hafterstehungsfähigkeit. Vielmehr besagt der aktuellste Arztbericht vom 22. Januar 2015, beim Beschwerde- führer sei in der Zeitspanne von Januar bis März 2014 eine Strahlenbehand- lung gegen Prostatakrebs vorgenommen worden, wobei der Beschwerde- führer sich zu regelmässigen Kontrollen zum Arzt begebe. Nach der Behand- lung bzw. nach der Operation bestehe eine partielle Inkontinenz beim Be- schwerdeführer und er sei anfällig für Infektionen der Harnwege. Zu besag- tem Zeitpunkt habe er sich aufgrund von Schwindelanfällen unter Beobach- tung befunden (act. 1.10b). Weiter wurde der Beschwerdeführer anlässlich und nach seiner Einvernahme ausdrücklich auf seine gesundheitliche Situa- tion angesprochen (act. 3.4, S. 2 f.; act. 3.5). Demzufolge gehe es ihm zurzeit nicht schlecht. Er warte auf einen Bescheid der Onkologie betreffend seinen PSA-Wert, der in Bezug auf mögliche Metastase aussagekräftig sei. Auch der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Schaffhausen mit dem zuständigen Gefängnisarzt können keine Angaben entnommen, welche an der Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Die derzeit notwen- dige medizinische Behandlung und Begleitung des Beschwerdeführers er- scheint gewährleistet (act. 3.9).
E. 5 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
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dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
E. 6.2 Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einrei- chung von Unterlagen zur Darlegung seiner finanziellen Situation ist dem- nach hinfällig (act. 4, Ziff. 3). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situ- ation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zzt. in provisorischer Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Tschechien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RH.2016.11, RP.2016.51
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 9. Februar 2016 im Schengener Informationssystem ersuchte die Tschechische Republik um Fahndung und Festnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung (act. 3.1). Gestützt da- rauf wurde A. am 25. August 2016 am Grenzübergang in Thayngen festge- nommen (act. 3.3). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete gegenüber A. noch am selben Tage die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Am 26. August 2016 wurde A. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zur Sache befragt. Hierbei erklärte sich A. mit seiner Auslieferung an Tschechien nicht einverstanden (act. 3.4). Das BJ erliess am selben Tag gegenüber A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am 30. August 2016 eröffnet worden ist (act. 3.8). Der Auslieferungshaftbe- fehl stützt sich auf das Urteil des Regionalgerichts Ceske Budejovice Nr. 18T13/2009 vom 15. Oktober 2013, mit welchem gegen A. eine Freiheits- strafe von fünf Jahren wegen Vermögensdelikten verhängt worden ist.
B. Hiergegen gelangte der Vertreter von A. mit Beschwerde vom 9. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er bean- tragt Folgendes:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwer- deführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes zu regeln. Ferner beantrage ich meine Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwer- deführers.
Das BJ schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 23. Sep- tember 2016 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 4). Die Replik wurde dem BJ am 23. September 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergange- nen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten bei- getreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2016 schriftlich eröffnet (act. 3.8). Seine am 9. Septem- ber 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen
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Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2016.2 vom 3. Mai 2016, E. 4.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, in Tschechien sei nach wie vor ein Rechtsmittelverfahren hängig und es liesse sich noch nicht abschätzen, ob es tatsächlich bei seiner Verurteilung bleibe (act. 1, Ziff. 2; act. 4, Ziff. 1). Weiter bringt er vor, er habe seit rund dreissig Jahren seinen Wohnsitz in Italien, wo auch bereits ein Auslieferungsverfah- ren hängig sei. Die italienischen Behörden hätten sich bewusst dagegen ent- schieden, seiner Auslieferung zuzustimmen. Italien habe vor diesem Hinter- grund die Federführung betreffend weitere Anordnungen inne und in analo- ger Anwendung von Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG sei ein Absehen von der an- geordneten Auslieferungshaft angezeigt (act. 1, Ziff. 3). Schliesslich bestrei- tet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit (act. 1, Ziff. 4; act. 4, Ziff. 2).
4.2 Die vorab erhobenen Einwendungen betreffend das Strafverfahren in der Tschechischen Republik (act. 1, Ziff. 2) sind gegebenenfalls im Ausliefe- rungsverfahren selber zu berücksichtigen. Im Rahmen der hier vorzuneh- menden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls lassen diese die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen.
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4.3 Das bereits in Italien hängige Auslieferungsverfahren betreffend kann den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten (act. 1.3 – 1.6) nirgends ent- nommen werden, die italienischen Behörden hätten sich gegen eine Auslie- ferung des Beschwerdeführers entschieden. Zudem wird das von den tsche- chischen Behörden angekündigte Auslieferungsersuchen (vgl. act. 3.6) von den schweizerischen Behörden ohnehin gestützt auf schweizerisches Recht und gestützt auf eigene Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen sein (TPF 2015 68 E. 7.5). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdefüh- rers erweisen sich vorliegend als unbegründet.
4.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte (act. 1.8 bis 1.10) äussern sich mit keinem Wort zu seiner Hafterstehungsfähigkeit. Vielmehr besagt der aktuellste Arztbericht vom 22. Januar 2015, beim Beschwerde- führer sei in der Zeitspanne von Januar bis März 2014 eine Strahlenbehand- lung gegen Prostatakrebs vorgenommen worden, wobei der Beschwerde- führer sich zu regelmässigen Kontrollen zum Arzt begebe. Nach der Behand- lung bzw. nach der Operation bestehe eine partielle Inkontinenz beim Be- schwerdeführer und er sei anfällig für Infektionen der Harnwege. Zu besag- tem Zeitpunkt habe er sich aufgrund von Schwindelanfällen unter Beobach- tung befunden (act. 1.10b). Weiter wurde der Beschwerdeführer anlässlich und nach seiner Einvernahme ausdrücklich auf seine gesundheitliche Situa- tion angesprochen (act. 3.4, S. 2 f.; act. 3.5). Demzufolge gehe es ihm zurzeit nicht schlecht. Er warte auf einen Bescheid der Onkologie betreffend seinen PSA-Wert, der in Bezug auf mögliche Metastase aussagekräftig sei. Auch der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Schaffhausen mit dem zuständigen Gefängnisarzt können keine Angaben entnommen, welche an der Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Die derzeit notwen- dige medizinische Behandlung und Begleitung des Beschwerdeführers er- scheint gewährleistet (act. 3.9).
5. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
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dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).
6.2 Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einrei- chung von Unterlagen zur Darlegung seiner finanziellen Situation ist dem- nach hinfällig (act. 4, Ziff. 3). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situ- ation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Späti - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).