Auslieferung an Rumänien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung; unter Beilage von act. 1 und 2 in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12)
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und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend sind; ausserdem der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung gelangt;
- auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), soweit die Staatsverträge und die Zu- satzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- die Beschwerde vorliegend frist- und formgerecht erhoben worden ist, wes- halb darauf einzutreten ist;
- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2);
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- eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigt, wenn der Verfolgte sich vo- raussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslie- ferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);
- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a);
- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Vorausset- zungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1);
- der Beschwerdeführer gegen die Auslieferungshaft vorbringt, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, die rumänischen Gefängnisse seien der reine «Horror», er wohne und arbeite legal in Deutschland, er lebe gerne in Deutschland und habe dort auch keine Delikte begangen (act. 1 und 2);
- damit der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht hat, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten;
- seine Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. an Stelle Vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022; vgl. auch MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung); Schuld- und Tatfragen im Rah- men eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich ohnehin nicht geprüft wer- den (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5c);
- der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 auf auf sein Recht hingewiesen wurde, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens
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einen Rechtsbeistand beizuziehen; er daraufhin zu Protokoll gab, er werde von diesem Recht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt zu einem spä- teren Zeitpunkt beiziehen (act. 5.3 S. 2);
- vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei kein Rechtsanwalt zugesprochen worden (mit der Ergänzung, er werde sich selbst um einen Anwalt kümmern), ins Leere zielt (act. 1);
- sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Rumänien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2023.9
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) vom 4. März 2023 um Fahndung und Verhaftung des rumäni- schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Voll- streckung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Raubes aus dem Urteil des Gerichts von Bukarest vom 17. Juni 2022 ersuchten (act. 5.1);
- gestützt auf diese Ausschreibung das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 20. Mai 2023 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anord- nete (act. 5.2);
- A anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 erklärte, dass er auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichte, er sich noch mit einem Anwalt beraten möchte und eine Bedenkfrist wünsche (act. 5.3 S. 3 f.); mit Schreiben vom 23. März 2023 A. sein Einverständnis zurückzog und seine Auslieferung ablehnte (act. 5.4);
- in der Folge das BJ am 24. Mai 2023 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 5.6);
- der Auslieferungshaftbefehl A. am 26. Mai 2023 ausgehändigt wurde (act. 5.7);
- A. mit zwei separaten Eingaben je datiert vom 30. Mai 2023 (hierorts einge- gangen am 6. Juni 2023) gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hebt und sinngemäss dessen Aufhebung beantragt (act. 1 und 2);
- die Beschwerdekammer das BJ am 6. Juni 2023 zur Einreichung der Ver- fahrensakten aufforderte (act. 4); das BJ dieser Aufforderung mit Schreiben vom 6. Juni 2023 nachkam (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am
17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12)
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und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend sind; ausserdem der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera- tion (SIS-II-Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Best- immungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informations- system in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20), namentlich dessen Art. 26 bis 31 zur Anwendung gelangt;
- auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11), soweit die Staatsverträge und die Zu- satzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln; das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67; 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- die Beschwerde vorliegend frist- und formgerecht erhoben worden ist, wes- halb darauf einzutreten ist;
- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2);
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- eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigt, wenn der Verfolgte sich vo- raussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslie- ferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);
- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a);
- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Vorausset- zungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1);
- der Beschwerdeführer gegen die Auslieferungshaft vorbringt, er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen, die rumänischen Gefängnisse seien der reine «Horror», er wohne und arbeite legal in Deutschland, er lebe gerne in Deutschland und habe dort auch keine Delikte begangen (act. 1 und 2);
- damit der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht hat, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten;
- seine Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün- detheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdever- fahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (s. an Stelle Vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2022.5 vom 18. Mai 2022; vgl. auch MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung); Schuld- und Tatfragen im Rah- men eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich ohnehin nicht geprüft wer- den (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5c);
- der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 auf auf sein Recht hingewiesen wurde, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens
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einen Rechtsbeistand beizuziehen; er daraufhin zu Protokoll gab, er werde von diesem Recht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt zu einem spä- teren Zeitpunkt beiziehen (act. 5.3 S. 2);
- vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei kein Rechtsanwalt zugesprochen worden (mit der Ergänzung, er werde sich selbst um einen Anwalt kümmern), ins Leere zielt (act. 1);
- sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung; unter Beilage von act. 1 und 2 in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).