Auslieferung an Polen; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 24. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Luban in Polen den polnischen Staatsangehörigen A. wegen Einbruchdiebstahls zur einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten, wobei die Vollstreckung der Frei- heitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (s. act. 1.5 S. 2 f.; act. 3.1 und 3.5).
Das polnische Gericht sprach A. schuldig, von August 2009 bis März 2010 mehrmals in verschiedene Räumlichkeiten auf demselben Grundstück in Z. (Polen), eingebrochen zu sein und dabei mit einer Ausnahme jeweils diverse Sachen (insgesamt 131 Gramm Pastete, 300 Gramm Touristenkonserve, 3 Kilogramm Zucker, Mehl, Küchengewürze, 700 Gramm Kaffee, mehr als 10 Gläser mit Hauseingemachtem, 2 Liter Wodka, 3 Bierdosen, 1,5 Liter Orangenlimonade, Bargeld in der Höhe von PLN 150, 25 Liter Dieselkraft- stoff, zwei Kabel, eine Gasflasche, zwei Töpfe, eine Teflonpfanne) im Ge- samtwert von PLN 1010 (ca. EUR 225.44) zum Nachteil von B. zum Zwecke der Aneignung entwendet zu haben. Im Zeitraum zwischen Februar 2010 und dem 4. März 2010 brach A. in die Vorratskammer von B. ein, ohne aber etwas zu entwenden. Mit gleichem Urteil wurde A. sodann schuldig gespro- chen, zwischen dem 24. und 27. Februar 2010 in ein weiteres Gebäude auf einem anderen Grundstück in Z. (Polen) eingebrochen zu sein und eine Al- pina-Benzinsäge, einen Winkelschleifer sowie ein Verlängerungskabel im Gesamtwert von ca. PLN 2000 (ca. EUR 447) zum Nachteil von C. zum Zwe- cke der Aneignung entwendet zu haben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 wurde die Straf- aussetzung zur Bewährung widerrufen (act. 1.5 S. 2).
Das Bezirksgericht in Jelenia Gora erliess am 23. März 2021 gegen A. einen Haftbefehl zwecks Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 3.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Mai 2021 um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).
C. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. September 2021 im Kan- ton Thurgau angehalten. Mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
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(nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag wurde er in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt.
D. Anlässlich seiner Befragung vom 7. September 2021 zum Auslieferungser- suchen widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 1.8 S. 5).
E. Am 7. September 2021 erliess das BJ gegen A. wegen Fluchtgefahr einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 9. September 2021 eröffnet wurde (act. 3.5).
F. Mit Eingabe vom 16. September 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. Septem- ber 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt die umgehende Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine unverzügliche Entlassung aus der Aus- lieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1).
G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik samt Honorarnote des Rechtsanwalts einreichen (act. 4, 4.1). Er hält darin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten An- träge mit der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend stellt er den An- trag, dass er «im Sinne einer anderen Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG» an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 4). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schrei- ben vom 30. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).
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Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 498, 536). Die Beschwerde erweist sich vorliegend als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique
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judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, es sei unzutreffend, dass er sich dem polnischen Haftbefehl bislang entzogen habe. Vielmehr habe er sich bereits in Deutschland einem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums gestellt, über welches das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart sowie die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart befunden habe (act. 1 S. 3). Ihn in Auslieferungshaft zu behalten, um ihn gegebenenfalls nach Polen auszuliefern, würde das Auslieferungsverfahren im Wohnsitz- staat des Beschwerdeführers, Deutschland, ad absurdum führen (act. 1 S. 7).
E. 4.2 Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 14. Juli 2021 die Aus- lieferung des in Friedrichshafen (D) wohnhaften und sich während des Aus- lieferungsverfahrens in Deutschland durchgängig in Freiheit befindenden Beschwerdeführers an Polen ab (act. 1.5).
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Generalstaats- anwaltschaft zu Recht annehme, dass der Beschwerdeführer in Deutschland erfolgreich ein neues Leben aufgebaut habe, in Deutschland zwischenzeit- lich familiär-sozial und beruflich fest integriert sei und insofern über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfüge, welcher seine Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertige. Ein sogenannter Fluchtfall, der dieser Beurteilung entgegenstehen könnte, sei nach Aktenlage offenkundig nicht gegeben, zumal die Vollstreckung der in Rede stehenden Freiheits- strafe zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Polen (2010) noch zur Bewährung ausgesetzt gewesen sei. Zutreffend gehe die General- staatsanwaltschaft ferner davon aus, dass ein (etwaiger) Strafvollzug in Deutschland dem Beschwerdeführer – eingedenk einer annehmbaren Wei- terbeschäftigungsoption bei seinem derzeitigen Arbeitgeber und zeitnah
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möglicher Vollzugslockerungen – (deutlich) grössere Resozialisierungs- chancen böte, als die thematisierte Strafvollstreckung in Polen und allem nach somit ein Bewilligungshindernis bestehe.
Mit Bewilligungsentscheidung vom 21. Juli 2021 lehnte die Generalstaatsan- waltschaft Stuttgart die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen zum Zweck der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Zustimmung des Oberlan- desgerichts Stuttgart im Beschluss vom 16. Juli 2021 ab (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 informierte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart das Bezirksgericht Jelenia Goria, dass sie die Auslieferung des Be- schwerdeführers abgelehnt hat und verwies auf die Möglichkeit, gegebenen- falls ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung zu stellen (act. 1.6).
E. 4.3 Da die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen abgelehnt haben, kann sich dieser durch eine Flucht nach Deutsch- land demnach dem Auslieferungsverfahren in der Schweiz ohne Weiteres entziehen. Es ist daher offensichtlich von einer erhöhten Fluchtgefahr aus- zugehen, welcher auch nicht mit Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden kann.
E. 4.4 Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt nicht in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensumstände verfügt er in Deutschland über einen gewöhnlichen Aufenthalt, was gemäss dem vorge- legten Beschluss zu einer Gleichstellung mit einem deutschen Staatsange- hörigen führt. Inwiefern die im deutschen Auslieferungsverfahren festgestell- ten Auslieferungshindernisse (s. supra E. 4.2) auch im schweizerischen Aus- lieferungsverfahren gelten sollen, weshalb von einer offensichtlichen Unzu- lässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Polen auszugehen wäre, zeigt der Beschwerdeführer weder in der Be- schwerde noch in der Replik auf. Auf welcher Grundlage die schweizerischen Behörden von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Be- schwerdeführers nach Polen auszugehen hätten, ist vorliegend nicht ersicht- lich.
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E. 4.5 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.
E. 5 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Bei diesem Prü- fungsergebnis ist auf die Anträge um «umgehende Haftentlassung» und «Auslieferung nach Deutschland» nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Ernennung von Rechtsanwalt Michael Gehring als unentgeltli- cher Rechtsbeistand (RP.2021.56, act. 1).
E. 6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 6.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
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auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsan- walt Michael Gehring, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2021.12 Nebenverfahren: RP.2021.56
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 24. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Luban in Polen den polnischen Staatsangehörigen A. wegen Einbruchdiebstahls zur einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten, wobei die Vollstreckung der Frei- heitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (s. act. 1.5 S. 2 f.; act. 3.1 und 3.5).
Das polnische Gericht sprach A. schuldig, von August 2009 bis März 2010 mehrmals in verschiedene Räumlichkeiten auf demselben Grundstück in Z. (Polen), eingebrochen zu sein und dabei mit einer Ausnahme jeweils diverse Sachen (insgesamt 131 Gramm Pastete, 300 Gramm Touristenkonserve, 3 Kilogramm Zucker, Mehl, Küchengewürze, 700 Gramm Kaffee, mehr als 10 Gläser mit Hauseingemachtem, 2 Liter Wodka, 3 Bierdosen, 1,5 Liter Orangenlimonade, Bargeld in der Höhe von PLN 150, 25 Liter Dieselkraft- stoff, zwei Kabel, eine Gasflasche, zwei Töpfe, eine Teflonpfanne) im Ge- samtwert von PLN 1010 (ca. EUR 225.44) zum Nachteil von B. zum Zwecke der Aneignung entwendet zu haben. Im Zeitraum zwischen Februar 2010 und dem 4. März 2010 brach A. in die Vorratskammer von B. ein, ohne aber etwas zu entwenden. Mit gleichem Urteil wurde A. sodann schuldig gespro- chen, zwischen dem 24. und 27. Februar 2010 in ein weiteres Gebäude auf einem anderen Grundstück in Z. (Polen) eingebrochen zu sein und eine Al- pina-Benzinsäge, einen Winkelschleifer sowie ein Verlängerungskabel im Gesamtwert von ca. PLN 2000 (ca. EUR 447) zum Nachteil von C. zum Zwe- cke der Aneignung entwendet zu haben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Luban vom 20. März 2013 wurde die Straf- aussetzung zur Bewährung widerrufen (act. 1.5 S. 2).
Das Bezirksgericht in Jelenia Gora erliess am 23. März 2021 gegen A. einen Haftbefehl zwecks Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 3.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die polnischen Behörden mit Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 19. Mai 2021 um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 3.1).
C. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. September 2021 im Kan- ton Thurgau angehalten. Mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
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(nachfolgend «BJ») vom gleichen Tag wurde er in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt.
D. Anlässlich seiner Befragung vom 7. September 2021 zum Auslieferungser- suchen widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 1.8 S. 5).
E. Am 7. September 2021 erliess das BJ gegen A. wegen Fluchtgefahr einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 9. September 2021 eröffnet wurde (act. 3.5).
F. Mit Eingabe vom 16. September 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. Septem- ber 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt die umgehende Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine unverzügliche Entlassung aus der Aus- lieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1).
G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).
Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik samt Honorarnote des Rechtsanwalts einreichen (act. 4, 4.1). Er hält darin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten An- träge mit der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend stellt er den An- trag, dass er «im Sinne einer anderen Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG» an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 4). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schrei- ben vom 30. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun- gen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 22 f., 28–52, 193 ff.).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).
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Nach dem Günstigkeitsprinzip gelangt das innerstaatliche Recht auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E.2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 170 ff., 211 ff., 240 ff.).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 498, 536). Die Beschwerde erweist sich vorliegend als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique
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judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, es sei unzutreffend, dass er sich dem polnischen Haftbefehl bislang entzogen habe. Vielmehr habe er sich bereits in Deutschland einem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums gestellt, über welches das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart sowie die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart befunden habe (act. 1 S. 3). Ihn in Auslieferungshaft zu behalten, um ihn gegebenenfalls nach Polen auszuliefern, würde das Auslieferungsverfahren im Wohnsitz- staat des Beschwerdeführers, Deutschland, ad absurdum führen (act. 1 S. 7).
4.2 Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 14. Juli 2021 die Aus- lieferung des in Friedrichshafen (D) wohnhaften und sich während des Aus- lieferungsverfahrens in Deutschland durchgängig in Freiheit befindenden Beschwerdeführers an Polen ab (act. 1.5).
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Generalstaats- anwaltschaft zu Recht annehme, dass der Beschwerdeführer in Deutschland erfolgreich ein neues Leben aufgebaut habe, in Deutschland zwischenzeit- lich familiär-sozial und beruflich fest integriert sei und insofern über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfüge, welcher seine Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertige. Ein sogenannter Fluchtfall, der dieser Beurteilung entgegenstehen könnte, sei nach Aktenlage offenkundig nicht gegeben, zumal die Vollstreckung der in Rede stehenden Freiheits- strafe zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Polen (2010) noch zur Bewährung ausgesetzt gewesen sei. Zutreffend gehe die General- staatsanwaltschaft ferner davon aus, dass ein (etwaiger) Strafvollzug in Deutschland dem Beschwerdeführer – eingedenk einer annehmbaren Wei- terbeschäftigungsoption bei seinem derzeitigen Arbeitgeber und zeitnah
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möglicher Vollzugslockerungen – (deutlich) grössere Resozialisierungs- chancen böte, als die thematisierte Strafvollstreckung in Polen und allem nach somit ein Bewilligungshindernis bestehe.
Mit Bewilligungsentscheidung vom 21. Juli 2021 lehnte die Generalstaatsan- waltschaft Stuttgart die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen zum Zweck der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Zustimmung des Oberlan- desgerichts Stuttgart im Beschluss vom 16. Juli 2021 ab (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 informierte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart das Bezirksgericht Jelenia Goria, dass sie die Auslieferung des Be- schwerdeführers abgelehnt hat und verwies auf die Möglichkeit, gegebenen- falls ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung zu stellen (act. 1.6).
4.3 Da die deutschen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen abgelehnt haben, kann sich dieser durch eine Flucht nach Deutsch- land demnach dem Auslieferungsverfahren in der Schweiz ohne Weiteres entziehen. Es ist daher offensichtlich von einer erhöhten Fluchtgefahr aus- zugehen, welcher auch nicht mit Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden kann.
4.4 Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer lebt nicht in der Schweiz. Aufgrund seiner Lebensumstände verfügt er in Deutschland über einen gewöhnlichen Aufenthalt, was gemäss dem vorge- legten Beschluss zu einer Gleichstellung mit einem deutschen Staatsange- hörigen führt. Inwiefern die im deutschen Auslieferungsverfahren festgestell- ten Auslieferungshindernisse (s. supra E. 4.2) auch im schweizerischen Aus- lieferungsverfahren gelten sollen, weshalb von einer offensichtlichen Unzu- lässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Polen auszugehen wäre, zeigt der Beschwerdeführer weder in der Be- schwerde noch in der Replik auf. Auf welcher Grundlage die schweizerischen Behörden von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung des Be- schwerdeführers nach Polen auszugehen hätten, ist vorliegend nicht ersicht- lich.
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4.5 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet.
5. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, wer- den weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Bei diesem Prü- fungsergebnis ist auf die Anträge um «umgehende Haftentlassung» und «Auslieferung nach Deutschland» nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Ernennung von Rechtsanwalt Michael Gehring als unentgeltli- cher Rechtsbeistand (RP.2021.56, act. 1).
6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
6.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
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auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird ab- gewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Gehring, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).