Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen die Schweiz formell um Auslieferung des deutschen Staatsange- hörigen A. (act. 6.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Thurgauer Behörden mit dessen Festnahme (act. 6.2 und 6.3).
C. Am 1. Juni 2021 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 widersetzte sich A. einer ver- einfachten Auslieferung nach Deutschland (act. 6.4 und 6.5). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 25. Mai 2021 blieb unangefochten.
D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte A. seine Haftentlassung, was vom BJ am 17. Juni 2021 abgelehnt wurde (act. 6.6 und 6.7).
E. A. nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2021 zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden schriftlich Stellung und ersuchte erneut um Haftentlas- sung (act. 6.8).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. April 2021 zugrun- deliegenden Straftaten (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Haftentlassungsge- such vom 30. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer 2, act. 6.9).
G. Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 9. August 2021 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 8. Juli 2021 sowie die Abwei- sung des Auslieferungsgesuchs der deutschen Behörden vom 27. Ap- ril 2021. Ausserdem stellte A. ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch (act. 1).
- 3 -
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Es teilte der Beschwerdekammer zudem mit, dass A. zwischenzeitlich in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (act. 6).
I. Die Beschwerdeantwort des BJ wurde A. am 23. August 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
J. Mit Schreiben vom 25. August 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») um Zustellung der Ak- ten (act. 9).
K. Im Rahmen der Ausübung seines Replikrechts machte A. mit Eingabe vom
7. September 2021 geltend, er habe am 26. August 2021 notfallmässig vom Gefängnis ins Spital (KT TG) verlegt werden müssen. Dort sei bei ihm Pros- tatakrebs festgestellt worden. Er beantragte den Beizug seiner Krankenakte und die umgehende Haftentlassung (act. 10).
L. Die Beschwerdekammer forderte A. mit Schreiben vom 7. September 2021 auf, ihm und dem BJ bis zum 20. September 2021 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welchem der aktuelle Gesundheitszustand von A. zu entneh- men sei und der sich zur medizinisch angezeigten Therapie äussere (act. 11). Mit Schreiben vom gleichen Tag überwies die Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch von A. (vgl. supra lit. K) zuständigkeitshalber an das BJ (act. 12).
M. Das BJ wies das Haftentlassungsgesuch am 10. September 2021 ab (act. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
N. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 liess das SEM der Beschwerdekammer eine Kopie des Protokolls der Anhörung von A. vom 9. September 2021 zu- kommen (act. 17 und 17.1). Dieses wurde A. und dem BJ am 6. Okto- ber 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).
- 4 -
O. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 6. Oktober 2021 eine E-Mail des Gefängnisses vom nämlichen Tag zukommen, wonach A. wieder der Straf- vollzugsanstalt zugeführt werden sollte (act. 19).
P. Am 14. Oktober 2021 liess A. erneut ein Haftentlassungsgesuch beim BJ stellen, das mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 abgewiesen wurde (RH.2021.15, act. 3.3 und 3.4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss RH.2021.15 vom 17. November 2021 ab.
Q. A. reichte innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 die von der Beschwerdekammer geforderten ärztlichen Berichte (vgl. supra lit. L) ein (provisorischer Bericht des Spitals (KT TG) vom 27. August 2021 und Kurzbericht des Spitals (KT BE) vom 6. Oktober 2021, act. 21, 21.1 und 21.2). Das BJ nahm dazu mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Stellung (act. 24). Diese wurde A. am 26. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 25).
R. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 27. Oktober 2021 in Kopie den ablehnenden Asylentscheid vom gleichen Tag des SEM sowie am 16. No- vember 2021 eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-488/2021 vom 11. November 2021, mit welchem dieses die von A. gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat, zur Kenntnis zukommen (act. 26 und 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver-
- 5 -
trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen). Anwendbar ist schliesslich in casu das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämp- fung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanzi- ellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
- 6 -
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in einem ersten Punkt die Sachverhalts- darstellung des Auslieferungsersuchens und bestreitet, dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei (act. 1 S. 5 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
- 7 -
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 und 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 3.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EU- Auslieferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht sind.
E. 3.4 Dem Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 14. Januar 2021 liegt fol- gender Sachverhalt zugrunde (act. 6.1):
Der Beschwerdeführer soll von September 2015 bis April 2019 durch insge- samt 27 selbständige Handlungen den Finanzbehörden über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht bzw. die Finanzbehör- den pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelas- sen und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben, wobei es
- 8 -
in drei Fällen beim Versuch geblieben sei und er teilweise in grossem Aus- mass und zum Teil unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Be- lege Steuervorteile erlangt habe.
Der Beschwerdeführer sei faktischer Geschäftsführer der B. GmbH gewe- sen. In dieser Funktion habe er im September 2015 für August 2015 die Um- satzsteuervoranmeldung für die GmbH eingereicht, wozu er eine gefälschte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt habe, die zu keinem Zeitpunkt von der GmbH gezahlt worden sei. Das Finanzamt Z. habe darauf- hin eine Vorsteuer in der Höhe von EUR 55'865.70 erstattet.
In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens «Planung und Entwicklung von Spezialprofilen» in Y. sowie Alleingesell- schafter und Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in X. und Schreinerei D. GmbH mit Sitz in W. gewesen. Auch für diese Gesellschaften habe er zwi- schen Oktober 2017 und März 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldun- gen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen beim jeweils zuständigen Fi- nanzamt abgegeben, zu denen er Eingangsrechnungen diverser Drittfirmen eingereicht und die Erstattung der vermeintlich hierauf gezahlten Vorsteuer geltend gemacht habe. Zudem habe er suggeriert, dass die vorgenannten GmbHs angeblich Fördermittel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch den Projektträger V. in Höhe von EUR 975'000.-- für vermeint- liche Baumassnahmen an der deutschen Botschaft in London erhalten habe. Einige der Eingangsrechnungen seien deshalb mit einem anglich vom Pro- jektträger V. stammenden Zahlungsstempel über die bereits erfolge Anwei- sung der Nettobeträge versehen gewesen.
Tatsächlich seien die vom Beschwerdeführer geführten Firmen wirtschaftlich nur in sehr geringem Umfang am Markt tätig gewesen. Den beim Finanzamt eingereichten Eingangsrechnungen seien keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an die Absicht gehabt, diese nicht zu bezahlen. Der auf einigen Rechnungen angebrachte Projektträger V.-Zahlungsstempel sei gefälscht gewesen, ebenso die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge der Bank E., mit denen er die Zahlung der Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen vorgetäuscht habe. Insgesamt seien dadurch Steuern in der Höhe von weiteren EUR 389'338.20 hinterzogen worden, wobei es hinsichtlich EUR 94'086.76 beim Versuch geblieben sei.
Abklärungen der Steuerfahndung hätten ergeben, dass die in den Eingangs- rechnungen ausgewiesenen Waren oder sonstigen Leistungen tatsächlich niemals geliefert bzw. erbracht und der Rechnungsbetrag einschliesslich der
- 9 -
darauf entfallenen Umsatzsteuer auch nicht bezahlt worden sie. Es habe fer- ner nie einen Zuwendungsbescheid des Projektträgers V. an die vom Be- schwerdeführer geführten Gesellschaften geben, der auf den Eingangsrech- nungen aufgedruckte Zahlungsstempel sei jeweils gefälscht worden und Zahlungen durch den Projektträger V. auf diese Rechnungen seien nicht er- folgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge zum Be- leg angeblicher Zahlungen der Gesellschaften seien laut Auskunft der Bank E. gefälscht gewesen, das Konto sie zudem laut Mitteilung der BaFin bereits Ende Mai 2018 aufgelöst worden. Im Rahmen von Durchsuchungen an den jeweiligen Firmenanschriften der C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH habe zudem ermittelt werden können, dass die für den angemeldeten Be- trieb dieser Gesellschaften notwendigen Einrichtungen gar nicht vorhanden gewesen seien, eine entsprechende Produktion also nie stattgefunden habe. Betreffend die B. GmbH habe schliesslich der formelle Geschäftsführer F. als Zeuge bestätigt, dass tatsächlich der Beschwerdeführer faktisch die Ge- schäfte der Gesellschaft geführt und auch die Vorsteueranmeldung für Au- gust 2015 abgegeben habe.
E. 3.5 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obi- gen Ausführungen (E. 3.2) die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungs- ersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer pauschal be- streitet, etwas mit der B. GmbH zu tun gehabt zu haben und bezüglich der C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH falsche Angaben gemacht zu haben, sind diese Rügen von vornherein insoweit unbeachtlich, als sie den Sach- verhalt abweichend würdigen und damit eine unzulässige Gegendarstellung vorbringen. Da keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Auslieferungs- verfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde vorliegen, ist die Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 3.6 Anhand des im Auslieferungsersuchens geschilderten Sachverhalts ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit vor- liegt.
E. 3.6.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
- 10 -
«prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).
E. 3.6.2 Der Beschwerdegegner hat das dem Beschwerdeführer im Auslieferungser- suchen vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB bzw. der qualifizierten Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG subsumiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es handle sich bei den ihm vorgeworfenen Taten rein um Fiskaldelikte.
E. 3.6.3 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Arglistig ist die Täuschung namentlich im Falle von besonderen Ma- chenschaften oder Kniffen, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen ge- zählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach dem gemeinrechtli- chen Betrug strafbar, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existie- render oder erfundener Personen geltend macht und (mittels unechter oder unwahrer Urkunden) die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt
- 11 -
BGE 110 IV 24 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006 E. 3.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. auch 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.4).
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft und ist nach Massgabe des EAUe und des EU- Auslieferungsübereinkommens ein auslieferungsfähiges Delikt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen; vgl. supra E. 3.3).
E. 3.6.4 Vorliegend soll der Beschwerdeführer gemäss Angaben der deutschen Be- hörden über die Gesellschaften B. GmbH, C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH gefälschte Rechnungen und gefälschte Kontoauszüge verwendet ha- ben, um vom Fiskus Rückerstattungszahlungen der Umsatzsteuer zu erlan- gen. Die C. GmbH und die Schreinerei D. GmbH seien zudem operativ gar nicht tätig gewesen. Dem Beschwerdeführer wird mithin vorgeworfen, aus eigenem Antrieb den Fiskus arglistig getäuscht zu haben, um das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Umsatzsteuer planmässig auszunüt- zen. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht den Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert. Der Beschwerdeführer zeigt dabei nicht auf, worin ein Fiskaldelikt als Hinterzie- hungsdelikt liegen soll, wenn die Mehrwertsteuer per se nicht geschuldet ist. Insbesondere hält er der rechtlichen Würdigung des Beschwerdegegners nichts Substantielles entgegen, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich zur Auslieferung wegen Rückerstattungen der deutschen Umsatzsteuer, stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Sachverhalt noch weitere Tatbestände subsumieren lässt.
E. 3.7 Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist damit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen gehen fehl.
E. 4.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer Mängel im Verfahren in Deutschland geltend. Beim deutschen Strafverfahren, dem Haftbefehl und dem Auslieferungsbegehren handle es sich um eine «fishing expedition» und um eine persönliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Oberstaatsanwalt. Der Beschwerdeführer habe stets Kon- takt mit den Finanzämtern gehabt und habe ihnen seine korrekten Daten angegeben. Er habe sich zudem korrekt von Deutschland abgemeldet und
- 12 -
habe in der Schweiz öffentlich ohne Weiteres auffindbar gelebt. Der Haftbe- fehl wie auch das Auslieferungsverfahren seien somit schlicht unnötig und reine Schikane der deutschen Behörden, zumal die Anwesenheit des Be- schwerdeführers für den Prozess in Deutschland gar nicht erforderlich sei, mithin ein Abwesenheitsverfahren geführt werden könne. Die deutschen Be- hörden hätten damit gegen strafprozessuale Grundregeln verstossen, wes- halb die Auslieferung zu unterbleiben habe (act. 1 S. 6).
E. 4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a; 122 II 140 E. 5a; 115 Ib 68 E. 6). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe recht- fertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht er- füllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa).
E. 4.3 Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Haftbefehl wie auch das Auslieferungsersuchen aus reiner Schikane und damit bewusst rechtsmissbräuchlich angeordnet bzw. gestellt worden sind. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach deut- schem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen ge- gen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler sind bei der zuständigen Rechts-
- 13 -
mittelinstanz in Deutschland geltend zu machen und von dieser zu behan- deln bzw. zu beheben. Dass diesbezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge im deutschen Strafverfahren durch einen deutschen Anwalt vertreten wird (act. 1 S. 9) – nicht geltend, und es bestehen keine Hinweise für eine derartige Annahme.
E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann gesundheitliche Probleme geltend. Bei ihm sei Prostatakrebs diagnostiziert worden, der dringend operativ entfernt werden müsse, und zwar innerhalb der kommenden drei Monate. Der zu- ständige Facharzt Dr. med. G. habe gegenüber dem Beschwerdeführer er- klärt, dass eine ruhige Umgebung in psychischer wie auch räumlicher Hin- sicht für die Operation, aber auch die begleitende Therapie zwingend not- wendig sei (act. 1 S. 7 und act. 21).
E. 5.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzu- lehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 699; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Ja- nuar 2016 E. 6.3.2) haben weder die Schweiz noch Deutschland einen ent- sprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Ausliefe- rung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme be- stehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1).
E. 5.3 Gemäss dem Kurzbericht des Spitals (KT BE) vom 6. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an einem azinären Adenokarzinom der Prostata. Die
- 14 -
Ärzte halten in diesem Zusammenhang fest, dass der urologische Eingriff (Prostataektomie) innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden müsse (act. 21.2). Grundsätzlich steht die Diagnose der Krebserkrankung gestützt auf die oben gemachten Ausführungen einer Auslieferung nicht ent- gegen. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, die deutschen Behörden bei Vollzug der Auslieferung auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers hinzuweisen (act. 6.9 Ziff. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer in einem Land wie Deutschland nicht genügend medizinisch versorgt werden wird, bestehen keine. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vollzugs der Auslieferung transportfähig sein wird, insbe- sondere nach allenfalls durchgeführtem operativem Eingriff, welcher aus- drücklich auch bei aktuellem Haftstatus möglich ist, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Der Beschwerdegegner hat in die- sem Zusammenhang bereits im Auslieferungsentscheid festgehalten, dass die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers – falls nötig – zu gegebener Zeit abgeklärt werde (act. 6.9 Ziff. 6.3).
E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Schweizerische Eidgenos- senschaft dürfte ein erhebliches Interesse daran haben, dass er in der Schweiz verbleibe, weil er über für den Nachrichtendienst sehr wichtige In- formationen verfüge betreffend das Verhältnis zwischen Deutscher Bundes- republik, russischem Staat und Schweizerischer Eidgenossenschaft (act. 1 S. 8).
E. 6.2 Wie bereits dargelegt, ist die Schweiz gestützt auf Art. 1 EAUe zur Ausliefe- rung verpflichtet, soweit die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern dem ein allfälliges politisches Interesse der Schweiz entgegenstehen könnte. Begrenzungen der Zusammenarbeit im Sinne von Art. 1a IRSG sind ohnehin eine seltene Ausnahme und können nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Den vom Beschwerde- führer eingereichten Akten ist einzig zu entnehmen, dass dieser den Nach- richtendienst des Bundes offenbar mindestens zweimal kontaktiert hat be- treffend «Informationen zu Belangen der inneren Sicherheit der Schweiz». Worum es sich hierbei handelt, erhellt sich nicht und wird vom Beschwerde- führer auch nicht näher dargelegt. Offenbar hat der Nachrichtendienst die Sache jedoch nicht für hinreichend wichtig beurteilt, ansonsten es nicht nötig gewesen wäre, diesen mit der wiederholten Bitte anzugehen, den Rechts-
- 15 -
vertreter des Beschwerdeführers bzw. den Beschwerdeführer zu kontaktie- ren (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an den Nachrichtendienst vom
5. August 2021, act. 1.3). Der Beschwerdegegner hat diesbezüglich ausge- führt, den Nachrichtendienst entsprechend angefragt zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, vom Beschwerdeführer selber kontaktiert worden zu sein. Der Nachrichtendienst habe signalisiert, an der Person des Beschwerdeführers bzw. an einem Gespräch kein Interesse zu haben (act. 6.9 Ziff. 6.4).
E. 6.3 Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbe- gründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Auslieferung sodann unverhält- nismässig. Es fehle an der Erforderlichkeit der Massnahme, da in Deutsch- land ohne Weiteres auch ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könnte und selbst ein allfälliger Strafvollzug in der Schweiz stattfinden könne. Die Auslieferung sei aber auch im engeren Sinne unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer in der Schweiz als Selbständigerwerbender tätig sei und durch die Inhaftierung wie auch die Auslieferung in seiner Existenz massiv bedroht werde (act. 1 S. 9).
E. 7.2.1 Im Auslieferungsverkehr wird die Verhältnismässigkeit wesentlich über die Definition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen geprüft, insbe- sondere über die erforderliche abstrakte Strafdrohung (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.26 vom 3. März 2021 E. 3.4). So verlangt Art. 2 EAUe «Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe […] im Höchst- mass von mindestens einem Jahr» bedroht sind. Vorliegend anwendbar ist die Auslieferungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsüberein- kommen. Dieses verlangt nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur eine Freiheitsstrafe «im Höchstmass von mindestens sechs Monaten», wäh- rend nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats auch nach dem EU- Auslieferungsübereinkommen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Mo- naten verlangt wird.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten lassen sich unter den Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) subsumieren, wobei einfacher Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. supra E. 3.6.4). In Deutschland droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine Höchstfreiheitsstrafe von
- 16 -
zehn Jahren (act. 6.1). Damit ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers die Auslieferung vorliegend verhältnismässig.
E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um stellvertretende Strafverfol- gung in der Schweiz ersucht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafübernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliede- rung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendba- ren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von wi- dersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Aus- lieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom
3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nach- trägliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfol- gung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bun- desgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
Dass die deutschen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt hätten, wird weder vom Beschwer- deführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungser- suchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebietet (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7).
E. 7.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an Deutschland erho- benen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbe- gründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entge- genstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer stellte während dem vorliegenden Beschwerdever- fahren ein Asylgesuch, welches vom SEM am 27. Oktober 2021 abgelehnt
- 17 -
wurde (act. 26). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2021 abgewiesen (act. 28). Die Beschwerdekammer hat ferner für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a IRSG die Akten aus dem Asylverfahren beigezogen (siehe act. 9 und 17, 17.1).
Um eine Koordination von parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren si- cherzustellen (vgl. das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordi- nation des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens [AS 2011 925], welches u.a. widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheid zu vermeiden be- zweckt), knüpft das BJ die Bewilligung der Auslieferung in der Regel an den Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides. Es ist daher durch die Beschwerdekammer das Dispositiv des angefochtenen Entschei- des von Amtes wegen dahingehend zu modifizieren, als die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asy- lentscheides zu bewilligen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.298 vom 26. Januar 2012 E. 5.4).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.
E. 10.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 8), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
- 18 -
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 19 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird im Sinne der Erwägungen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewil- ligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides.»
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.165
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen die Schweiz formell um Auslieferung des deutschen Staatsange- hörigen A. (act. 6.1).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Thurgauer Behörden mit dessen Festnahme (act. 6.2 und 6.3).
C. Am 1. Juni 2021 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 widersetzte sich A. einer ver- einfachten Auslieferung nach Deutschland (act. 6.4 und 6.5). Der Ausliefe- rungshaftbefehl vom 25. Mai 2021 blieb unangefochten.
D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte A. seine Haftentlassung, was vom BJ am 17. Juni 2021 abgelehnt wurde (act. 6.6 und 6.7).
E. A. nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2021 zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden schriftlich Stellung und ersuchte erneut um Haftentlas- sung (act. 6.8).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. April 2021 zugrun- deliegenden Straftaten (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Haftentlassungsge- such vom 30. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer 2, act. 6.9).
G. Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 9. August 2021 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 8. Juli 2021 sowie die Abwei- sung des Auslieferungsgesuchs der deutschen Behörden vom 27. Ap- ril 2021. Ausserdem stellte A. ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch (act. 1).
- 3 -
H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Es teilte der Beschwerdekammer zudem mit, dass A. zwischenzeitlich in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (act. 6).
I. Die Beschwerdeantwort des BJ wurde A. am 23. August 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
J. Mit Schreiben vom 25. August 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») um Zustellung der Ak- ten (act. 9).
K. Im Rahmen der Ausübung seines Replikrechts machte A. mit Eingabe vom
7. September 2021 geltend, er habe am 26. August 2021 notfallmässig vom Gefängnis ins Spital (KT TG) verlegt werden müssen. Dort sei bei ihm Pros- tatakrebs festgestellt worden. Er beantragte den Beizug seiner Krankenakte und die umgehende Haftentlassung (act. 10).
L. Die Beschwerdekammer forderte A. mit Schreiben vom 7. September 2021 auf, ihm und dem BJ bis zum 20. September 2021 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welchem der aktuelle Gesundheitszustand von A. zu entneh- men sei und der sich zur medizinisch angezeigten Therapie äussere (act. 11). Mit Schreiben vom gleichen Tag überwies die Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch von A. (vgl. supra lit. K) zuständigkeitshalber an das BJ (act. 12).
M. Das BJ wies das Haftentlassungsgesuch am 10. September 2021 ab (act. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
N. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 liess das SEM der Beschwerdekammer eine Kopie des Protokolls der Anhörung von A. vom 9. September 2021 zu- kommen (act. 17 und 17.1). Dieses wurde A. und dem BJ am 6. Okto- ber 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).
- 4 -
O. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 6. Oktober 2021 eine E-Mail des Gefängnisses vom nämlichen Tag zukommen, wonach A. wieder der Straf- vollzugsanstalt zugeführt werden sollte (act. 19).
P. Am 14. Oktober 2021 liess A. erneut ein Haftentlassungsgesuch beim BJ stellen, das mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 abgewiesen wurde (RH.2021.15, act. 3.3 und 3.4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss RH.2021.15 vom 17. November 2021 ab.
Q. A. reichte innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 die von der Beschwerdekammer geforderten ärztlichen Berichte (vgl. supra lit. L) ein (provisorischer Bericht des Spitals (KT TG) vom 27. August 2021 und Kurzbericht des Spitals (KT BE) vom 6. Oktober 2021, act. 21, 21.1 und 21.2). Das BJ nahm dazu mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Stellung (act. 24). Diese wurde A. am 26. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 25).
R. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 27. Oktober 2021 in Kopie den ablehnenden Asylentscheid vom gleichen Tag des SEM sowie am 16. No- vember 2021 eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-488/2021 vom 11. November 2021, mit welchem dieses die von A. gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat, zur Kenntnis zukommen (act. 26 und 28).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver-
- 5 -
trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) mas- sgebend.
Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specifi- cagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom
7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektori- ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Be- sitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom
27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen). Anwendbar ist schliesslich in casu das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämp- fung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanzi- ellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
- 6 -
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in einem ersten Punkt die Sachverhalts- darstellung des Auslieferungsersuchens und bestreitet, dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei (act. 1 S. 5 ff.).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
- 7 -
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 und 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Per- sonen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Gemäss Art. 2 Abs. 1 EU- Auslieferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von min- destens sechs Monaten bedroht sind.
3.4 Dem Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 14. Januar 2021 liegt fol- gender Sachverhalt zugrunde (act. 6.1):
Der Beschwerdeführer soll von September 2015 bis April 2019 durch insge- samt 27 selbständige Handlungen den Finanzbehörden über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht bzw. die Finanzbehör- den pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelas- sen und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben, wobei es
- 8 -
in drei Fällen beim Versuch geblieben sei und er teilweise in grossem Aus- mass und zum Teil unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Be- lege Steuervorteile erlangt habe.
Der Beschwerdeführer sei faktischer Geschäftsführer der B. GmbH gewe- sen. In dieser Funktion habe er im September 2015 für August 2015 die Um- satzsteuervoranmeldung für die GmbH eingereicht, wozu er eine gefälschte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt habe, die zu keinem Zeitpunkt von der GmbH gezahlt worden sei. Das Finanzamt Z. habe darauf- hin eine Vorsteuer in der Höhe von EUR 55'865.70 erstattet.
In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens «Planung und Entwicklung von Spezialprofilen» in Y. sowie Alleingesell- schafter und Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in X. und Schreinerei D. GmbH mit Sitz in W. gewesen. Auch für diese Gesellschaften habe er zwi- schen Oktober 2017 und März 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldun- gen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen beim jeweils zuständigen Fi- nanzamt abgegeben, zu denen er Eingangsrechnungen diverser Drittfirmen eingereicht und die Erstattung der vermeintlich hierauf gezahlten Vorsteuer geltend gemacht habe. Zudem habe er suggeriert, dass die vorgenannten GmbHs angeblich Fördermittel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch den Projektträger V. in Höhe von EUR 975'000.-- für vermeint- liche Baumassnahmen an der deutschen Botschaft in London erhalten habe. Einige der Eingangsrechnungen seien deshalb mit einem anglich vom Pro- jektträger V. stammenden Zahlungsstempel über die bereits erfolge Anwei- sung der Nettobeträge versehen gewesen.
Tatsächlich seien die vom Beschwerdeführer geführten Firmen wirtschaftlich nur in sehr geringem Umfang am Markt tätig gewesen. Den beim Finanzamt eingereichten Eingangsrechnungen seien keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an die Absicht gehabt, diese nicht zu bezahlen. Der auf einigen Rechnungen angebrachte Projektträger V.-Zahlungsstempel sei gefälscht gewesen, ebenso die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge der Bank E., mit denen er die Zahlung der Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen vorgetäuscht habe. Insgesamt seien dadurch Steuern in der Höhe von weiteren EUR 389'338.20 hinterzogen worden, wobei es hinsichtlich EUR 94'086.76 beim Versuch geblieben sei.
Abklärungen der Steuerfahndung hätten ergeben, dass die in den Eingangs- rechnungen ausgewiesenen Waren oder sonstigen Leistungen tatsächlich niemals geliefert bzw. erbracht und der Rechnungsbetrag einschliesslich der
- 9 -
darauf entfallenen Umsatzsteuer auch nicht bezahlt worden sie. Es habe fer- ner nie einen Zuwendungsbescheid des Projektträgers V. an die vom Be- schwerdeführer geführten Gesellschaften geben, der auf den Eingangsrech- nungen aufgedruckte Zahlungsstempel sei jeweils gefälscht worden und Zahlungen durch den Projektträger V. auf diese Rechnungen seien nicht er- folgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge zum Be- leg angeblicher Zahlungen der Gesellschaften seien laut Auskunft der Bank E. gefälscht gewesen, das Konto sie zudem laut Mitteilung der BaFin bereits Ende Mai 2018 aufgelöst worden. Im Rahmen von Durchsuchungen an den jeweiligen Firmenanschriften der C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH habe zudem ermittelt werden können, dass die für den angemeldeten Be- trieb dieser Gesellschaften notwendigen Einrichtungen gar nicht vorhanden gewesen seien, eine entsprechende Produktion also nie stattgefunden habe. Betreffend die B. GmbH habe schliesslich der formelle Geschäftsführer F. als Zeuge bestätigt, dass tatsächlich der Beschwerdeführer faktisch die Ge- schäfte der Gesellschaft geführt und auch die Vorsteueranmeldung für Au- gust 2015 abgegeben habe.
3.5 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obi- gen Ausführungen (E. 3.2) die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungs- ersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer pauschal be- streitet, etwas mit der B. GmbH zu tun gehabt zu haben und bezüglich der C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH falsche Angaben gemacht zu haben, sind diese Rügen von vornherein insoweit unbeachtlich, als sie den Sach- verhalt abweichend würdigen und damit eine unzulässige Gegendarstellung vorbringen. Da keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Auslieferungs- verfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde vorliegen, ist die Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
3.6 Anhand des im Auslieferungsersuchens geschilderten Sachverhalts ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit vor- liegt.
3.6.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
- 10 -
«prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).
3.6.2 Der Beschwerdegegner hat das dem Beschwerdeführer im Auslieferungser- suchen vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB bzw. der qualifizierten Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG subsumiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es handle sich bei den ihm vorgeworfenen Taten rein um Fiskaldelikte.
3.6.3 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Arglistig ist die Täuschung namentlich im Falle von besonderen Ma- chenschaften oder Kniffen, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen ge- zählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach dem gemeinrechtli- chen Betrug strafbar, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existie- render oder erfundener Personen geltend macht und (mittels unechter oder unwahrer Urkunden) die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt
- 11 -
BGE 110 IV 24 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Ja- nuar 2006 E. 3.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. auch 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.4).
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft und ist nach Massgabe des EAUe und des EU- Auslieferungsübereinkommens ein auslieferungsfähiges Delikt (Art. 1 und 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen; vgl. supra E. 3.3).
3.6.4 Vorliegend soll der Beschwerdeführer gemäss Angaben der deutschen Be- hörden über die Gesellschaften B. GmbH, C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH gefälschte Rechnungen und gefälschte Kontoauszüge verwendet ha- ben, um vom Fiskus Rückerstattungszahlungen der Umsatzsteuer zu erlan- gen. Die C. GmbH und die Schreinerei D. GmbH seien zudem operativ gar nicht tätig gewesen. Dem Beschwerdeführer wird mithin vorgeworfen, aus eigenem Antrieb den Fiskus arglistig getäuscht zu haben, um das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Umsatzsteuer planmässig auszunüt- zen. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht den Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert. Der Beschwerdeführer zeigt dabei nicht auf, worin ein Fiskaldelikt als Hinterzie- hungsdelikt liegen soll, wenn die Mehrwertsteuer per se nicht geschuldet ist. Insbesondere hält er der rechtlichen Würdigung des Beschwerdegegners nichts Substantielles entgegen, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich zur Auslieferung wegen Rückerstattungen der deutschen Umsatzsteuer, stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Sachverhalt noch weitere Tatbestände subsumieren lässt.
3.7 Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist damit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen gehen fehl.
4. 4.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer Mängel im Verfahren in Deutschland geltend. Beim deutschen Strafverfahren, dem Haftbefehl und dem Auslieferungsbegehren handle es sich um eine «fishing expedition» und um eine persönliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Oberstaatsanwalt. Der Beschwerdeführer habe stets Kon- takt mit den Finanzämtern gehabt und habe ihnen seine korrekten Daten angegeben. Er habe sich zudem korrekt von Deutschland abgemeldet und
- 12 -
habe in der Schweiz öffentlich ohne Weiteres auffindbar gelebt. Der Haftbe- fehl wie auch das Auslieferungsverfahren seien somit schlicht unnötig und reine Schikane der deutschen Behörden, zumal die Anwesenheit des Be- schwerdeführers für den Prozess in Deutschland gar nicht erforderlich sei, mithin ein Abwesenheitsverfahren geführt werden könne. Die deutschen Be- hörden hätten damit gegen strafprozessuale Grundregeln verstossen, wes- halb die Auslieferung zu unterbleiben habe (act. 1 S. 6).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro- chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus- land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund- sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unter- stützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II um- schriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den inter- nationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a; 122 II 140 E. 5a; 115 Ib 68 E. 6). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfah- rensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfeh- ler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe recht- fertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht er- füllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa).
4.3 Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Haftbefehl wie auch das Auslieferungsersuchen aus reiner Schikane und damit bewusst rechtsmissbräuchlich angeordnet bzw. gestellt worden sind. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach deut- schem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen ge- gen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler sind bei der zuständigen Rechts-
- 13 -
mittelinstanz in Deutschland geltend zu machen und von dieser zu behan- deln bzw. zu beheben. Dass diesbezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge im deutschen Strafverfahren durch einen deutschen Anwalt vertreten wird (act. 1 S. 9) – nicht geltend, und es bestehen keine Hinweise für eine derartige Annahme.
4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann gesundheitliche Probleme geltend. Bei ihm sei Prostatakrebs diagnostiziert worden, der dringend operativ entfernt werden müsse, und zwar innerhalb der kommenden drei Monate. Der zu- ständige Facharzt Dr. med. G. habe gegenüber dem Beschwerdeführer er- klärt, dass eine ruhige Umgebung in psychischer wie auch räumlicher Hin- sicht für die Operation, aber auch die begleitende Therapie zwingend not- wendig sei (act. 1 S. 7 und act. 21).
5.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzu- lehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 699; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Ja- nuar 2016 E. 6.3.2) haben weder die Schweiz noch Deutschland einen ent- sprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Ausliefe- rung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme be- stehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1).
5.3 Gemäss dem Kurzbericht des Spitals (KT BE) vom 6. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an einem azinären Adenokarzinom der Prostata. Die
- 14 -
Ärzte halten in diesem Zusammenhang fest, dass der urologische Eingriff (Prostataektomie) innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden müsse (act. 21.2). Grundsätzlich steht die Diagnose der Krebserkrankung gestützt auf die oben gemachten Ausführungen einer Auslieferung nicht ent- gegen. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, die deutschen Behörden bei Vollzug der Auslieferung auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers hinzuweisen (act. 6.9 Ziff. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer in einem Land wie Deutschland nicht genügend medizinisch versorgt werden wird, bestehen keine. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vollzugs der Auslieferung transportfähig sein wird, insbe- sondere nach allenfalls durchgeführtem operativem Eingriff, welcher aus- drücklich auch bei aktuellem Haftstatus möglich ist, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Der Beschwerdegegner hat in die- sem Zusammenhang bereits im Auslieferungsentscheid festgehalten, dass die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers – falls nötig – zu gegebener Zeit abgeklärt werde (act. 6.9 Ziff. 6.3).
5.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Schweizerische Eidgenos- senschaft dürfte ein erhebliches Interesse daran haben, dass er in der Schweiz verbleibe, weil er über für den Nachrichtendienst sehr wichtige In- formationen verfüge betreffend das Verhältnis zwischen Deutscher Bundes- republik, russischem Staat und Schweizerischer Eidgenossenschaft (act. 1 S. 8).
6.2 Wie bereits dargelegt, ist die Schweiz gestützt auf Art. 1 EAUe zur Ausliefe- rung verpflichtet, soweit die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern dem ein allfälliges politisches Interesse der Schweiz entgegenstehen könnte. Begrenzungen der Zusammenarbeit im Sinne von Art. 1a IRSG sind ohnehin eine seltene Ausnahme und können nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Den vom Beschwerde- führer eingereichten Akten ist einzig zu entnehmen, dass dieser den Nach- richtendienst des Bundes offenbar mindestens zweimal kontaktiert hat be- treffend «Informationen zu Belangen der inneren Sicherheit der Schweiz». Worum es sich hierbei handelt, erhellt sich nicht und wird vom Beschwerde- führer auch nicht näher dargelegt. Offenbar hat der Nachrichtendienst die Sache jedoch nicht für hinreichend wichtig beurteilt, ansonsten es nicht nötig gewesen wäre, diesen mit der wiederholten Bitte anzugehen, den Rechts-
- 15 -
vertreter des Beschwerdeführers bzw. den Beschwerdeführer zu kontaktie- ren (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an den Nachrichtendienst vom
5. August 2021, act. 1.3). Der Beschwerdegegner hat diesbezüglich ausge- führt, den Nachrichtendienst entsprechend angefragt zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, vom Beschwerdeführer selber kontaktiert worden zu sein. Der Nachrichtendienst habe signalisiert, an der Person des Beschwerdeführers bzw. an einem Gespräch kein Interesse zu haben (act. 6.9 Ziff. 6.4).
6.3 Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbe- gründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
7. 7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Auslieferung sodann unverhält- nismässig. Es fehle an der Erforderlichkeit der Massnahme, da in Deutsch- land ohne Weiteres auch ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könnte und selbst ein allfälliger Strafvollzug in der Schweiz stattfinden könne. Die Auslieferung sei aber auch im engeren Sinne unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer in der Schweiz als Selbständigerwerbender tätig sei und durch die Inhaftierung wie auch die Auslieferung in seiner Existenz massiv bedroht werde (act. 1 S. 9).
7.2
7.2.1 Im Auslieferungsverkehr wird die Verhältnismässigkeit wesentlich über die Definition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen geprüft, insbe- sondere über die erforderliche abstrakte Strafdrohung (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2021.26 vom 3. März 2021 E. 3.4). So verlangt Art. 2 EAUe «Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe […] im Höchst- mass von mindestens einem Jahr» bedroht sind. Vorliegend anwendbar ist die Auslieferungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 1 EU-Auslieferungsüberein- kommen. Dieses verlangt nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur eine Freiheitsstrafe «im Höchstmass von mindestens sechs Monaten», wäh- rend nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats auch nach dem EU- Auslieferungsübereinkommen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Mo- naten verlangt wird.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten lassen sich unter den Tatbestand des Betruges (Art. 146 StGB) subsumieren, wobei einfacher Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. supra E. 3.6.4). In Deutschland droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine Höchstfreiheitsstrafe von
- 16 -
zehn Jahren (act. 6.1). Damit ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers die Auslieferung vorliegend verhältnismässig.
7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um stellvertretende Strafverfol- gung in der Schweiz ersucht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 37 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafübernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliede- rung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendba- ren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von wi- dersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Aus- lieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom
3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37 IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nach- trägliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfol- gung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bun- desgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).
Dass die deutschen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt hätten, wird weder vom Beschwer- deführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungser- suchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebietet (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7).
7.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
8. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an Deutschland erho- benen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbe- gründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entge- genstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer stellte während dem vorliegenden Beschwerdever- fahren ein Asylgesuch, welches vom SEM am 27. Oktober 2021 abgelehnt
- 17 -
wurde (act. 26). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2021 abgewiesen (act. 28). Die Beschwerdekammer hat ferner für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a IRSG die Akten aus dem Asylverfahren beigezogen (siehe act. 9 und 17, 17.1).
Um eine Koordination von parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren si- cherzustellen (vgl. das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordi- nation des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens [AS 2011 925], welches u.a. widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheid zu vermeiden be- zweckt), knüpft das BJ die Bewilligung der Auslieferung in der Regel an den Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides. Es ist daher durch die Beschwerdekammer das Dispositiv des angefochtenen Entschei- des von Amtes wegen dahingehend zu modifizieren, als die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asy- lentscheides zu bewilligen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.298 vom 26. Januar 2012 E. 5.4).
10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.
10.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekam- mer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsge- such befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).
Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsge- such zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 8), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.
- 18 -
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 19 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird im Sinne der Erwägungen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewil- ligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides.»
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Tobias Regli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 20 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).