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RH.2021.15

Bundesstrafgericht · 2021-11-17 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. (RR.2021.165, act. 6.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Thurgauer Behörden mit dessen Festnahme (RR.2021.165, act. 6.2 und 6.3).

C. Am 1. Juni 2021 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 widersetzte sich A. einer ver- einfachten Auslieferung nach Deutschland (RR.2021.165, act. 6.4 und 6.5). Der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Mai 2021 blieb unangefochten.

D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte A. seine Haftentlassung, was vom BJ am 17. Juni 2021 abgelehnt wurde (RR.2021.165, act. 6.6 und 6.7).

E. A. nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2021 zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden schriftlich Stellung und ersuchte erneut um Haftentlas- sung (RR.2021.165, act. 6.8).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. April 2021 zugrun- deliegenden Straftaten (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Haftentlassungsge- such vom 30. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer 2, RR.2021.165, act. 6.9).

G. Am 6. August 2021 reichte A. beim Staatssekretariat für Migration SEM ein Asylgesuch ein (RR.2021.165, act. 23).

H. Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhob A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Ausliefe-

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rungsentscheids vom 8. Juli 2021 sowie die Abweisung des Auslieferungs- gesuchs der deutschen Behörden vom 27. April 2021. Ausserdem stellte A. ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch (RR.2021.165, act. 1).

I. Im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren RR.2021.165 machte A. mit Eingabe vom 7. September 2021 geltend, er habe am 26. Au- gust 2021 notfallmässig vom Gefängnis ins Spital verlegt werden müssen. Dort sei bei ihm Prostatakrebs festgestellt worden. Er beantragte den Beizug seiner Krankenakte und die umgehende Haftentlassung (RR.2021.165, act. 10).

J. Mit Schreiben vom 7. September 2021 überwies die Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber an das BJ (RR.2021.165, act. 12). Dieses lehnte das Haftentlassungsgesuch mit Schreiben vom

10. September 2021 ab (act. 3.2). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

K. Am 14. Oktober 2021 liess A. erneut ein Haftentlassungsgesuch beim BJ stellen, das mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 abgewiesen wurde (act. 3.3 und 3.4).

L. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies das SEM das Asylgesuch von A. vom 6. August 2021 ab (RR.2021.165, act. 26).

M. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ vom 18. Okto- ber 2021 gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 an die Be- schwerdekammer. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. Ok- tober 2021 und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei die Verfügung des BJ vom 18. Oktober 2021 aufzuheben und an den Beschwerdegegner zur korrekten Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2).

N. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In seiner Replik vom

11. November 2021 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 4). A. nimmt zu-

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dem persönlich mit Eingabe vom 11. November 2021 zur Beschwerdeant- wort des BJ Stellung. Er weist insbesondere auf seinen Gesundheitszustand hin und verneint das Vorliegen von Fluchtgefahr (act. 5). Die Replik und die Stellungnahme von A. werden dem BJ zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid zur Kenntnisnahme zugestellt.

O. Mit Eingabe vom 16. November 2021 lässt das BJ der Beschwerdekammer eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-488/2021 vom

11. November 2021, mit welchem dieses die von A. gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat, zur Kenntnis zukom- men (RR.2021.165, act. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi-

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schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Okto- ber 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

E. 2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 18. Oktober 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretens-

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voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er habe vor einem Monat die Diagnose Prostatakrebs erhalten. Er müsse ope- riert werden, wobei die Operation mit Chemotherapie (vorher und nachher) begleitet werde. Diese Situation sei für ihn sehr einschneidend, zumal er an- schliessend gemäss den bisherigen Erkenntnissen impotent sein dürfte. Die Operation müsse gemäss den behandelnden Ärzten im Spital zeitnah erfol- gen. Die aktuelle Stresssituation in Gefangenschaft, insbesondere aufgrund der lauten und unruhigen Umgebung im Gefängnis bzw. der geführten Ein- zelhaft im Spital sei schlecht für die Vor- und Nachbereitung dieser Opera- tion. Der Beschwerdeführer leide derzeit enorm unter der Haft, dies in phy- sischer, vor allem aber auch in psychischer Form. Der Beschwerdegegner habe bezüglich der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getroffen bzw. in jedem Fall dessen Gesundheitszu- stand und die damit verbundenen Folgen für diesen nicht ausreichend über- prüft (act. 1 S. 4 ff.).

E. 4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten

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Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafter- stehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

E. 4.3 Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft sein Leben gefährden bzw. dessen Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen wird (vgl. im Allgemeinen dazu GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.). Zu beachten ist jedoch, dass die Inhaftierung für den Betroffenen immer ein Übel darstellt, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Inhaf- tierten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesund- heit des Inhaftierten gefährdet, ist stets eine Interessensabwägung vorzu- nehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat und die Dauer der zu erwartenden Strafe mitzu- berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.30/51 vom 19. August 2020 E. 5.4.1; HÄNNI, Bas- ler Kommentar, 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Bei- ziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

E. 4.4 Gemäss dem ärztlichem Kurzbericht des Spitals vom 6. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer gegenwärtig unter anderem an einem azinären Adenokarzinoms der Prostata. Die Ärzte halten fest, dass der urologische

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Eingriff (Prostataektomie) innerhalb der kommenden drei Monate durchge- führt werden sollte. Sofern der Beschwerdeführer die Operation wünsche, werde um Anmeldung bei weiterhin bestehendem Haftstatus (beim Spital) oder um Prüfung des Haftunterbruchs und Durchführung der Operation hei- matnah gebeten. Falls der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde, sei die Operation durch ihn zu organisieren (act. 3.3.1). Der Beschwerde- gegner hat bereits darauf hingewiesen, dass dem genannten ärztlichen Kurzbericht nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht mehr hafterstehungsfähig, vielmehr sei er am 6. Oktober 2021 vom Spital ins Ge- fängnis zurückverlegt worden. Auch geht aus dem betreffenden Bericht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Haft nicht ausreichend medizinisch versorgt werden könnte bzw. wird. Im Gegenteil: Die medizini- sche Versorgung des Beschwerdeführers, inklusive Operation und Vor- und Nachbetreuung, ist auch während dessen Inhaftierung ausdrücklich gewähr- leistet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der behandelnde Arzt habe ihm gesagt, die Operation sowie die Vor- und Nachbehandlung hätten möglichst ausserhalb der Haft zu erfolgen, um das geeignete Umfeld für die belastende Situation zu schaffen (act. 4 S. 2). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich Derartiges nicht aus dem ärztlichen Bericht. Es steht sodann ausser Zweifel, dass eine Krebsdiagnose eine grosse psychische und physische Belastung darstellt. Eine solche Belastung führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer Hafterstehungsunfähigkeit. So stand denn auch aus Sicht des Spitals einer Rückverlegung des Beschwerdeführers in die Justizvoll- zugsanstalt nichts im Wege. Zusammenfassend bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund war denn auch der Beschwer- degegner nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzuneh- men.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei bereit, sich entsprechenden Ersatzmassnahmen, wie Hausarrest, Melde- pflicht oder Schriftenhinterlegung zu unterziehen, eine angemessene Kau- tion zu leisten oder sich in einer geeigneten Klinik, wo die entsprechenden Behandlungen und Operationen vorgenommen werden könnten, einem Ar- rest zu unterziehen (act. 1 S. 5).

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei

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drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).

5.3 Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Auslieferung und einer Verurtei- lung in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (RR.2021.165, act. 6.1). Eine (enge) Beziehung zur Schweiz, wo er sich ei- genen Angaben zufolge seit 2020 aufhält (RR.2021.165, act. 6.5), wird we- der geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Damit ist ohne Weiteres von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal die deutschen Be- hörden ein formelles Auslieferungsersuchen gestellt haben, der Beschwer- degegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland mit Aus- lieferungsverfügung vom 8. Juli 2021 bewilligt hat und das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-488/2021 vom 11. November 2021 nunmehr die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat (vgl. supra lit. A, F und O). Die erhöhte Flucht- gefahr wird vorliegend auch nicht dadurch gebannt, dass der Beschwerde- führer an Prostatakrebs leidet. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wä- ren, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersicht- lich. Wie bereits ausgeführt, kommen Ersatzmassnahmen nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung in Betracht. Der Be- schwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleis- tung. Über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind zudem keine Angaben vorhanden. Damit fallen von vornherein sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatz- massnahmen ausser Betracht.

5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegend angeordnete Auslieferungs- haft als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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E. 6 September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

E. 9 Juli 2015 E. 4.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2021.15

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte das Justizministerium Nordrhein- Westfalen die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. (RR.2021.165, act. 6.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Thurgauer Behörden mit dessen Festnahme (RR.2021.165, act. 6.2 und 6.3).

C. Am 1. Juni 2021 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 widersetzte sich A. einer ver- einfachten Auslieferung nach Deutschland (RR.2021.165, act. 6.4 und 6.5). Der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Mai 2021 blieb unangefochten.

D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte A. seine Haftentlassung, was vom BJ am 17. Juni 2021 abgelehnt wurde (RR.2021.165, act. 6.6 und 6.7).

E. A. nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2021 zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden schriftlich Stellung und ersuchte erneut um Haftentlas- sung (RR.2021.165, act. 6.8).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. April 2021 zugrun- deliegenden Straftaten (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Haftentlassungsge- such vom 30. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer 2, RR.2021.165, act. 6.9).

G. Am 6. August 2021 reichte A. beim Staatssekretariat für Migration SEM ein Asylgesuch ein (RR.2021.165, act. 23).

H. Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhob A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Ausliefe-

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rungsentscheids vom 8. Juli 2021 sowie die Abweisung des Auslieferungs- gesuchs der deutschen Behörden vom 27. April 2021. Ausserdem stellte A. ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch (RR.2021.165, act. 1).

I. Im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren RR.2021.165 machte A. mit Eingabe vom 7. September 2021 geltend, er habe am 26. Au- gust 2021 notfallmässig vom Gefängnis ins Spital verlegt werden müssen. Dort sei bei ihm Prostatakrebs festgestellt worden. Er beantragte den Beizug seiner Krankenakte und die umgehende Haftentlassung (RR.2021.165, act. 10).

J. Mit Schreiben vom 7. September 2021 überwies die Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber an das BJ (RR.2021.165, act. 12). Dieses lehnte das Haftentlassungsgesuch mit Schreiben vom

10. September 2021 ab (act. 3.2). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

K. Am 14. Oktober 2021 liess A. erneut ein Haftentlassungsgesuch beim BJ stellen, das mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 abgewiesen wurde (act. 3.3 und 3.4).

L. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies das SEM das Asylgesuch von A. vom 6. August 2021 ab (RR.2021.165, act. 26).

M. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ vom 18. Okto- ber 2021 gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 an die Be- schwerdekammer. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. Ok- tober 2021 und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei die Verfügung des BJ vom 18. Oktober 2021 aufzuheben und an den Beschwerdegegner zur korrekten Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2).

N. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 6. November 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). In seiner Replik vom

11. November 2021 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 4). A. nimmt zu-

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dem persönlich mit Eingabe vom 11. November 2021 zur Beschwerdeant- wort des BJ Stellung. Er weist insbesondere auf seinen Gesundheitszustand hin und verneint das Vorliegen von Fluchtgefahr (act. 5). Die Replik und die Stellungnahme von A. werden dem BJ zusammen mit dem vorliegenden Ent- scheid zur Kenntnisnahme zugestellt.

O. Mit Eingabe vom 16. November 2021 lässt das BJ der Beschwerdekammer eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-488/2021 vom

11. November 2021, mit welchem dieses die von A. gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat, zur Kenntnis zukom- men (RR.2021.165, act. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi-

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schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Okto- ber 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiterge- henden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 18. Oktober 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretens-

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voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er habe vor einem Monat die Diagnose Prostatakrebs erhalten. Er müsse ope- riert werden, wobei die Operation mit Chemotherapie (vorher und nachher) begleitet werde. Diese Situation sei für ihn sehr einschneidend, zumal er an- schliessend gemäss den bisherigen Erkenntnissen impotent sein dürfte. Die Operation müsse gemäss den behandelnden Ärzten im Spital zeitnah erfol- gen. Die aktuelle Stresssituation in Gefangenschaft, insbesondere aufgrund der lauten und unruhigen Umgebung im Gefängnis bzw. der geführten Ein- zelhaft im Spital sei schlecht für die Vor- und Nachbereitung dieser Opera- tion. Der Beschwerdeführer leide derzeit enorm unter der Haft, dies in phy- sischer, vor allem aber auch in psychischer Form. Der Beschwerdegegner habe bezüglich der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getroffen bzw. in jedem Fall dessen Gesundheitszu- stand und die damit verbundenen Folgen für diesen nicht ausreichend über- prüft (act. 1 S. 4 ff.).

4.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten

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Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafter- stehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom

6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom

9. Juli 2015 E. 4.1).

4.3 Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft sein Leben gefährden bzw. dessen Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen wird (vgl. im Allgemeinen dazu GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.). Zu beachten ist jedoch, dass die Inhaftierung für den Betroffenen immer ein Übel darstellt, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Inhaf- tierten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesund- heit des Inhaftierten gefährdet, ist stets eine Interessensabwägung vorzu- nehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat und die Dauer der zu erwartenden Strafe mitzu- berücksichtigen sind (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3a m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2020.30/51 vom 19. August 2020 E. 5.4.1; HÄNNI, Bas- ler Kommentar, 2014, Art. 251/252 StPO N. 47 zur Untersuchungshaft). Ob eine Krankheit der Haft entgegensteht und ob eine genügende medizinische Betreuung in Haft gewährleistet ist, muss die zuständige Behörde unter Bei- ziehung von medizinischen Sachverständigen im Einzelfall abklären (HÄNNI, a.a.O., Art. 251/252 StPO N. 49).

4.4 Gemäss dem ärztlichem Kurzbericht des Spitals vom 6. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer gegenwärtig unter anderem an einem azinären Adenokarzinoms der Prostata. Die Ärzte halten fest, dass der urologische

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Eingriff (Prostataektomie) innerhalb der kommenden drei Monate durchge- führt werden sollte. Sofern der Beschwerdeführer die Operation wünsche, werde um Anmeldung bei weiterhin bestehendem Haftstatus (beim Spital) oder um Prüfung des Haftunterbruchs und Durchführung der Operation hei- matnah gebeten. Falls der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde, sei die Operation durch ihn zu organisieren (act. 3.3.1). Der Beschwerde- gegner hat bereits darauf hingewiesen, dass dem genannten ärztlichen Kurzbericht nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht mehr hafterstehungsfähig, vielmehr sei er am 6. Oktober 2021 vom Spital ins Ge- fängnis zurückverlegt worden. Auch geht aus dem betreffenden Bericht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Haft nicht ausreichend medizinisch versorgt werden könnte bzw. wird. Im Gegenteil: Die medizini- sche Versorgung des Beschwerdeführers, inklusive Operation und Vor- und Nachbetreuung, ist auch während dessen Inhaftierung ausdrücklich gewähr- leistet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der behandelnde Arzt habe ihm gesagt, die Operation sowie die Vor- und Nachbehandlung hätten möglichst ausserhalb der Haft zu erfolgen, um das geeignete Umfeld für die belastende Situation zu schaffen (act. 4 S. 2). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich Derartiges nicht aus dem ärztlichen Bericht. Es steht sodann ausser Zweifel, dass eine Krebsdiagnose eine grosse psychische und physische Belastung darstellt. Eine solche Belastung führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer Hafterstehungsunfähigkeit. So stand denn auch aus Sicht des Spitals einer Rückverlegung des Beschwerdeführers in die Justizvoll- zugsanstalt nichts im Wege. Zusammenfassend bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund war denn auch der Beschwer- degegner nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzuneh- men.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei bereit, sich entsprechenden Ersatzmassnahmen, wie Hausarrest, Melde- pflicht oder Schriftenhinterlegung zu unterziehen, eine angemessene Kau- tion zu leisten oder sich in einer geeigneten Klinik, wo die entsprechenden Behandlungen und Operationen vorgenommen werden könnten, einem Ar- rest zu unterziehen (act. 1 S. 5).

5.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror- dentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei

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drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Be- troffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).

5.3 Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Auslieferung und einer Verurtei- lung in Deutschland eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (RR.2021.165, act. 6.1). Eine (enge) Beziehung zur Schweiz, wo er sich ei- genen Angaben zufolge seit 2020 aufhält (RR.2021.165, act. 6.5), wird we- der geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Damit ist ohne Weiteres von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal die deutschen Be- hörden ein formelles Auslieferungsersuchen gestellt haben, der Beschwer- degegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland mit Aus- lieferungsverfügung vom 8. Juli 2021 bewilligt hat und das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-488/2021 vom 11. November 2021 nunmehr die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat (vgl. supra lit. A, F und O). Die erhöhte Flucht- gefahr wird vorliegend auch nicht dadurch gebannt, dass der Beschwerde- führer an Prostatakrebs leidet. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wä- ren, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersicht- lich. Wie bereits ausgeführt, kommen Ersatzmassnahmen nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung in Betracht. Der Be- schwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleis- tung. Über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind zudem keine Angaben vorhanden. Damit fallen von vornherein sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatz- massnahmen ausser Betracht.

5.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegend angeordnete Auslieferungs- haft als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Tobias Regli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).